Bundesgesetz über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe
Entwurf
vom
Die Bundesverammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Oktober 2000 1, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 27. Juni 19732 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 2 Aufgehoben Art. 13 Abs. 3 Bst. c und Abs. 4 3
Effektenhändler sind: c.
Aufgehoben
4
Keine Effektenhändler sind die als Genossenschaften organisierten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Artikel 17a Absatz 4 Buchstabe a.
Art. 14 Abs. 4 (neu) 4
Die unter Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d fallenden Lebensversicherer sind von dem auf sie selbst entfallenden Teil der Abgaben befreit, soweit sie im Register des Sicherungsfonds nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19303 über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen einzutragende steuerbare Urkunden erwerben oder veräussern.
Art. 17 Abs. 2 2
Er schuldet eine halbe Abgabe: a.
1 2 3
wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als institutioneller Anleger ausweist;
BBl 2000 5835 SR 641.10 SR 961.03
2000-1997
5855
Neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe. BG
b.
wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als institutioneller Anleger ausweist.
Art. 17a (neu) 1
2
Institutionelle Anleger
Als institutionelle Anleger nach Artikel 17 Absatz 2 gelten: a.
der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden;
b.
ausländische Staaten und Zentralbanken;
c.
inländische Anlagefonds nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 19944 über die Anlagefonds (Anlagefondsgesetz);
d.
ausländische Anlagefonds nach Artikel 44 des Anlagefondsgesetzes;
e.
inländische Einrichtungen der Sozialvorsorge;
f.
ausländische Einrichtungen der Sozialvorsorge;
g.
inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a);
h.
ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
i.
ausländische Lebensversicherer, die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren ausländischen Regulierung unterstehen.
Als inländische Einrichtungen der Sozialvorsorge gelten: a.
der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung;
b.
die Ausgleichskassen nach den Artikeln 5362 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Arbeitslosenkassen nach den Artikeln 7678 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.
3 Als ausländische Einrichtungen der Sozialvorsorge gelten Einrichtungen, die die gleichen Aufgaben wie die inländischen Einrichtungen nach Absatz 2 erfüllen und einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.
4 Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge gelten:
die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts8, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
a.
4 5 6 7 8
SR 951.31 SR 831.10 SR 837.0 SR 831.40 SR 220
5856
Neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe. BG
b.
Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 19949 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c.
die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198510 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d.
Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben ac widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.
5 Als ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gelten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dienende Einrichtungen, deren Mittel dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge gewidmet sind und die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.
Art. 19 Abs. 3 (neu) 3
Ist ein inländischer Effektenhändler Mitglied einer ausländischen Börse, so entfällt bei über diese Börse gehandelten Titeln die die Gegenpartei betreffende halbe Abgabe.
II 1
Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.
2
Es tritt am ersten Tag des seiner Verabschiedung folgenden Monates in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten einer es ersetzenden Bundesgesetzgebung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2002.
11108
9 10
SR 831.425 SR 831.461.3
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