Bundesgesetz über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe

Entwurf

vom

Die Bundesverammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Oktober 2000 1, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 27. Juni 19732 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 2 Aufgehoben Art. 13 Abs. 3 Bst. c und Abs. 4 3

Effektenhändler sind: c.

Aufgehoben

4

Keine Effektenhändler sind die als Genossenschaften organisierten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Artikel 17a Absatz 4 Buchstabe a.

Art. 14 Abs. 4 (neu) 4

Die unter Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d fallenden Lebensversicherer sind von dem auf sie selbst entfallenden Teil der Abgaben befreit, soweit sie im Register des Sicherungsfonds nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19303 über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen einzutragende steuerbare Urkunden erwerben oder veräussern.

Art. 17 Abs. 2 2

Er schuldet eine halbe Abgabe: a.

1 2 3

wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als institutioneller Anleger ausweist;

BBl 2000 5835 SR 641.10 SR 961.03

2000-1997

5855

Neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe. BG

b.

wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als institutioneller Anleger ausweist.

Art. 17a (neu) 1

2

Institutionelle Anleger

Als institutionelle Anleger nach Artikel 17 Absatz 2 gelten: a.

der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden;

b.

ausländische Staaten und Zentralbanken;

c.

inländische Anlagefonds nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 19944 über die Anlagefonds (Anlagefondsgesetz);

d.

ausländische Anlagefonds nach Artikel 44 des Anlagefondsgesetzes;

e.

inländische Einrichtungen der Sozialvorsorge;

f.

ausländische Einrichtungen der Sozialvorsorge;

g.

inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a);

h.

ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;

i.

ausländische Lebensversicherer, die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren ausländischen Regulierung unterstehen.

Als inländische Einrichtungen der Sozialvorsorge gelten: a.

der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung;

b.

die Ausgleichskassen nach den Artikeln 53­62 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Arbeitslosenkassen nach den Artikeln 76­78 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.

3 Als ausländische Einrichtungen der Sozialvorsorge gelten Einrichtungen, die die gleichen Aufgaben wie die inländischen Einrichtungen nach Absatz 2 erfüllen und einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.

4 Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge gelten:

die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts8, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;

a.

4 5 6 7 8

SR 951.31 SR 831.10 SR 837.0 SR 831.40 SR 220

5856

Neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe. BG

b.

Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 19949 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;

c.

die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198510 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;

d.

Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a­c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.

5 Als ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gelten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dienende Einrichtungen, deren Mittel dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge gewidmet sind und die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.

Art. 19 Abs. 3 (neu) 3

Ist ein inländischer Effektenhändler Mitglied einer ausländischen Börse, so entfällt bei über diese Börse gehandelten Titeln die die Gegenpartei betreffende halbe Abgabe.

II 1

Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am ersten Tag des seiner Verabschiedung folgenden Monates in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten einer es ersetzenden Bundesgesetzgebung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2002.

11108

9 10

SR 831.425 SR 831.461.3

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