Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2001

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 112 Absatz 1, 114 Absatz 1 und 117 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach Einsicht in den Bericht einer Kommission des Ständerates vom 27. September 19901 und in die Stellungnahmen des Bundesrates vom 17. April 1991 2, vom 17. August 19943 und vom 26. Mai 1999 4 und in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. März 1999 5, beschliesst:

1. Kapitel: Anwendungsbereich Art. 1

Zweck und Gegenstand

Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es: a.

Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert;

b.

ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt;

c.

die Leistungen aufeinander abstimmt;

d.

den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte ordnet.

Art. 2

Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.

1 2 3 4 5

BBl 1991 II 185 BBl 1991 II 910 BBl 1994 V 921 Im Bundesblatt nicht veröffentlicht; siehe AB 1999 N 1241 und 1244 BBl 1999 4523

2000-2163

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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

2. Kapitel: Definitionen allgemeiner Begriffe Art. 3

Krankheit

1

Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

2 Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen.

Art. 4

Unfall

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Art. 5

Mutterschaft

Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter.

Art. 6

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.

Art. 7

Erwerbsunfähigkeit

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

Art. 8

Invalidität

1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

2

Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.

3 Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.

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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 9

Hilflosigkeit

Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.

Art. 10

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen.

Art. 11

Arbeitgeber

Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.

Art. 12

Selbstständigerwerbende

1

Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt.

2

Selbstständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen.

Art. 13

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

1

Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23­26 des Zivilgesetzbuches6.

2

Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.

3. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen über Leistungen und Beiträge 1. Abschnitt: Sachleistungen Art. 14 Sachleistungen sind insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen sowie Aufwendungen für Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversicherungen geschuldet oder erstattet werden.

6

SR 210

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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

2. Abschnitt: Geldleistungen Art. 15

Allgemeines

Geldleistungen sind insbesondere Taggelder, Renten, jährliche Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Zulagen zu solchen, nicht aber der Ersatz für eine von der Versicherung zu erbringende Sachleistung.

Art. 16

Grad der Invalidität

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Art. 17

Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen

1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

2

Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.

Art. 18

Höchstbetrag des versicherten Verdienstes

Für Sozialversicherungen mit Geldleistungen, die gesetzlich in Prozenten des versicherten Verdienstes festgesetzt sind, bestimmt der Bundesrat dessen Höchstbetrag.

Art. 19 1

Auszahlung von Geldleistungen

Die periodischen Geldleistungen werden in der Regel monatlich ausbezahlt.

2

Taggelder und ähnliche Entschädigungen kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt.

3 Renten und Hilflosenentschädigungen werden stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Eine Leistung, die eine vorangehende ablöst, wird erst für den Folgemonat ausgerichtet.

4

Erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen und verzögert sich deren Ausrichtung, so können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden.

Art. 20

1

Gewährleistung zweckgemässer Verwendung

Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetz-

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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

lich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: a.

die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und

b.

die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind.

2

Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2.

3. Abschnitt: Kürzung und Verweigerung von Leistungen Art. 21 1

Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.

2

Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.

3

Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.

4

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

5

Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.

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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

4. Abschnitt: Spezielle Bestimmungen Art. 22

Sicherung der Leistung

1

Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.

2

Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden: a.

dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten;

b.

einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt.

Art. 23

Verzicht auf Leistungen

1

Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären.

2

Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird.

3 Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten.

Art. 24

Erlöschen des Anspruchs

1

Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.

2 Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.

Art. 25

Rückerstattung

1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

3

Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen

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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.

Art. 26

Verzugs- und Vergütungszinsen

1

Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.

2

Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.

4. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen 1. Abschnitt: Auskunft, Verwaltungshilfe, Schweigepflicht Art. 27

Aufklärung und Beratung

1

Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.

2

Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.

3

Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.

Art. 28

Mitwirkung beim Vollzug

1

Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.

2

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.

3

Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.

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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 29

Geltendmachung des Leistungsanspruchs

1

Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.

2 Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.

3

Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.

Art. 30

Weiterleitungspflicht

Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter.

Art. 31

Meldung bei veränderten Verhältnissen

1

Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.

2 Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.

Art. 32

Amts- und Verwaltungshilfe

1

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden geben den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für: a.

die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;

b.

die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;

c.

die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;

d.

den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

2

Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe.

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Art. 33

Schweigepflicht

Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.

2. Abschnitt: Sozialversicherungsverfahren Art. 34

Parteien

Als Parteien gelten Personen, die aus der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten, sowie Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines Versicherungsträgers oder eines ihm gleichgestellten Durchführungsorgans zusteht.

Art. 35 1

Zuständigkeit

Der Versicherungsträger prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.

2

Der Versicherungsträger, der sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.

3 Der Versicherungsträger, der sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.

Art. 36

Ausstand

1

Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

2

Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.

Art. 37

Vertretung und Verbeiständung

1

Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.

2 Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

3 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.

4

Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

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Art. 38

Berechnung und Stillstand der Fristen

1

Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.

2 Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.

3 Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag.

4 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:

a.

vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b.

vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c.

vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.

Art. 39

Einhaltung der Fristen

1

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

2

Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt.

Art. 40

1

Fristerstreckung und Säumnisfolgen

Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.

2

Setzt der Versicherungsträger eine Frist für eine bestimmte Handlung an, so droht er gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses an. Andere als die angedrohten Folgen treten nicht ein.

3

Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.

Art. 41

Wiederherstellung der Frist

1

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht.

2

Wird die Wiederherstellung gewährt, so läuft die Frist für die versäumte Rechtshandlung von der Zustellung dieser Entscheidung an.

Art. 42

Rechtliches Gehör

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.

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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 43

Abklärung

1

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.

2

Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.

3

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

Art. 44

Gutachten

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen.

Art. 45

Kosten der Abklärung

1

Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.

2 Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen.

3

Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat.

Art. 46

Aktenführung

Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.

Art. 47 1

Akteneinsicht

Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu: a.

der versicherten Person für die sie betreffenden Daten;

b.

den Parteien für die Daten, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu erfüllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes erlassene Verfügung geltend zu machen;

5051

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

c.

Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten;

d.

der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die Daten, die sie benötigen, um eine Rückgriffsforderung der Sozialversicherung zu beurteilen.

2

Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt.

Art. 48

Massgeblichkeit geheimer Akten

Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr der Versicherungsträger von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Art. 49

Verfügung

1

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.

2

Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.

3 Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.

4

Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.

Art. 50

Vergleich

1

Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden.

2 Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerdeverfahren.

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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 51

Formloses Verfahren

1

Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.

2

Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.

Art. 52

Einsprache

1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.

2

Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

3

Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.

Art. 53

Revision und Wiedererwägung

1

Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.

2

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

3

Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.

Art. 54

1

Vollstreckung

Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn: a.

sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können;

b.

sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat;

c.

einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.

2

Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 18897 über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

7

SR 281.1

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Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 55

Besondere Verfahrensregeln

1

In den Artikeln 27­54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19688.

2 Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet.

3. Abschnitt: Rechtspflegeverfahren Art. 56

Beschwerderecht

1

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.

2

Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.

Art. 57

Kantonales Versicherungsgericht

Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.

Art. 58

Zuständigkeit

1

Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.

2

Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.

3

Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.

Art. 59

Legitimation

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

8

SR 172.021; AS ... (BBl 2000 5063)

5054

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 60

Beschwerdefrist

1

Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.

2

Die Artikel 38­41 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 61

Verfahrensregeln

Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 9 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:

9

a.

Das Verfahren muss einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.

b.

Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

c.

Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.

d.

Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden.

Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.

e.

Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.

f.

Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

g.

Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

h.

Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.

SR 172.021; AS ... (BBl 2000 5063)

5055

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

i.

Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.

Art. 62

Eidgenössisches Versicherungsgericht

1

Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194310 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhoben werden.

2 Für die Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide ist Artikel 54 sinngemäss anwendbar.

5. Kapitel: Koordinationsregeln 1. Abschnitt: Leistungskoordination Art. 63

Allgemeines

1

Die Koordinationsbestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich auf Leistungen verschiedener Sozialversicherungen.

2

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung gelten zusammen als eine Sozialversicherung.

3

Die Koordination von Leistungen innerhalb einer Sozialversicherung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelgesetz.

Art. 64

Heilbehandlung

1

Die Heilbehandlung wird, soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung übernommen.

2 Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes erfüllt, so geht die Heilbehandlung im gesetzlichen Umfang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten:

a.

der Militärversicherung;

b.

der Unfallversicherung;

c.

der Invalidenversicherung;

d.

der Krankenversicherung.

3

Der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger übernimmt auch dann allein und uneingeschränkt die Heilungskosten bei stationärer Behandlung, wenn der Gesundheitsschaden nur zum Teil auf einen von ihm zu deckenden Versicherungsfall zurückzuführen ist.

10

SR 173.110

5056

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

4

Der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger kommt ferner für ausserhalb seines Leistungsbereichs liegende Gesundheitsschäden auf, die während einer stationären Heilbehandlung auftreten und nicht getrennt behandelt werden können.

Art. 65

Andere Sachleistungen

Andere Sachleistungen, namentlich Hilfsmittel oder Eingliederungsmassnahmen, gehen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten: a.

der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;

b.

der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung;

c.

der Krankenversicherung.

Art. 66

Renten und Hilflosenentschädigungen

1

Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt.

2

Renten und Abfindungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt: a.

von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung;

b.

von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;

c.

von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

3

Hilflosenentschädigungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge ausschliesslich gewährt: a.

von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;

b.

von der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Art. 67

Heilbehandlung und Geldleistungen

1

Hält sich eine taggeld- oder rentenberechtigte Person zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt auf, so kann der für die Heilbehandlung leistungspflichtige Sozialversicherungsträger je nach den Familienlasten der versicherten Person die Vergütung für die Unterhaltskosten in der Heilanstalt um einen festen Betrag herabsetzen. Dieser Abzug kann auf dem Taggeld oder der Rente einbehalten werden.

2

Hält sich eine Bezügerin oder ein Bezüger einer Hilflosenentschädigung zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt auf, so entfällt für diese Zeit der Anspruch auf die Entschädigung.

11

SR 831.40; AS ... (BBl 2000 5085)

5057

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 68

Taggelder und Renten

Taggelder werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt.

Art. 69

Überentschädigung

1

Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden.

2 Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen.

3 Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt.

Art. 70

Vorleistung

1

Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen.

2

Vorleistungspflichtig sind: a.

die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist;

b.

die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist;

c.

die Unfallversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Unfallversicherung oder die Militärversicherung umstritten ist;

d.

die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG12 für Renten, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist.

3 Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden.

12

SR 831.40; AS ... (BBl 2000 5085)

5058

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 71

Rückerstattung von Vorleistungen

Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten.

2. Abschnitt: Rückgriff Art. 72

Grundsatz

1

Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein.

2

Mehrere Haftpflichtige haften für Rückgriffsansprüche der Versicherungsträger solidarisch.

3

Auf die übergegangenen Ansprüche bleiben die ihrer Natur entsprechenden Verjährungsfristen anwendbar. Für den Regressanspruch des Versicherungsträgers beginnen jedoch die relativen Fristen erst mit dessen Kenntnis seiner Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen.

4

Besteht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegenüber dem Haftpflichtversicherer, so steht dieses auch dem in ihre Rechte eingetretenen Versicherungsträger zu. Einreden aus dem Versicherungsvertrag, die der geschädigten Person nicht entgegengehalten werden dürfen, können auch gegenüber dem Regressanspruch des Versicherungsträgers nicht vorgebracht werden.

5

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Ausübung des Rückgriffsrechtes. Insbesondere kann er anordnen, dass bei Regressnahme gegen einen Haftpflichtigen, der nicht haftpflichtversichert ist, mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherer ihre Regressansprüche von einem einzigen Versicherer für alle geltend machen lassen.

Der Bundesrat regelt die Vertretung nach aussen für den Fall, dass die betroffenen Versicherer sich darüber nicht einigen können.

Art. 73

Umfang

1

Die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen gehen nur so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen.

2

Hat jedoch der Versicherungsträger seine Leistungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 oder 2 gekürzt, so gehen die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden.

3

Die Ansprüche, die nicht auf den Versicherungsträger übergehen, bleiben der versicherten Person und ihren Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom 5059

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen zu befriedigen.

Art. 74

Gliederung der Ansprüche

1

Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.

2

Leistungen gleicher Art sind namentlich: a.

vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten;

b.

Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit;

c.

Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit;

d.

Leistungen für Hilflosigkeit und Vergütungen für Pflegekosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten;

e.

Integritätsentschädigung und Genugtuung;

f.

Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden;

g.

Bestattungs- und Todesfallkosten.

Art. 75

Einschränkung des Rückgriffs

1

Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Personen steht dem Versicherungsträger nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.

2

Die gleiche Einschränkung gilt für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

6. Kapitel: Verschiedene Bestimmungen Art. 76

Aufsichtsbehörde

1

Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht.

2 In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch einen Versicherungsträger ordnet der Bundesrat die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der gesetzmässigen Verwaltung an.

Art. 77

Berichterstattung und Statistik

Die Träger der Sozialversicherung haben den Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die diese für die Überprüfung der Tätigkeit und für die Erstellung aussage5060

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

kräftiger Statistiken benötigen. Sie haben jeweils Jahresberichte und Jahresrechnungen einzureichen.

Art. 78

Verantwortlichkeit

1

Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind.

2

Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen.

3

Die subsidiäre Haftung des Bundes für ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisationen richtet sich nach Artikel 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195813.

4

Für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt. Die Artikel 3­9, 11, 12, 20 Absatz 1, 21 und 23 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 sind sinngemäss anwendbar.

5

Personen, die als Organe oder Funktionäre eines Versicherungsträgers, einer Revisions- oder Kontrollstelle handeln oder denen durch die Einzelgesetze bestimmte Aufgaben übertragen wurden, unterliegen der gleichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Behördemitglieder und Beamte nach dem Strafgesetzbuch14.

Art. 79

Strafbestimmungen

1

Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches15 sowie Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197416 über das Verwaltungsstrafrecht und Artikel 258 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193417 über die Bundesstrafrechtspflege finden Anwendung.

2

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Art. 80

Steuerfreiheit der Versicherungsträger

1

Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane sind, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der Durchführung der Sozialversicherung, der Erbringung oder der Sicherstellung von Sozialversicherungsleistungen dienen, von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und von Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit.

2 Urkunden, die bei der Durchführung der Sozialversicherung im Verkehr mit den Versicherten oder mit Drittpersonen und anderen Organisationen verwendet werden, sind von den öffentlichen Abgaben und Gebühren befreit. Der Bezug der gesetz-

13 14 15 16 17

SR 170.32 SR 311.0 SR 311.0 SR 313.0 SR 312.0

5061

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

lichen Versicherungsbeiträge unterliegt der eidgenössischen Stempelabgabe auf Prämienquittungen nicht.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 81

Vollzug

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 82

Übergangsbestimmungen

1

Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.

2

Die Kantone haben ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen. Bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften.

Art. 83

1

Änderung bisherigen Rechts

Die im Anhang aufgeführten Artikel werden aufgehoben oder geändert.

2 Die Bundesversammlung kann vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Verordnungsweg den Anhang ändern, um diesen an Änderungen anzupassen, die in den betroffenen Gesetzen vorgenommen wurden und seit der Verabschiedung dieses Gesetzes in Kraft getreten sind.

Art. 84

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

3

Artikel 83 Absatz 2 tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

Ständerat, 6. Oktober 2000

Nationalrat, 6. Oktober 2000

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 17. Oktober 2000 18 Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2001 18

BBl 2000 5041

5062

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Anhang

Änderung bisherigen Rechts Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 196219 (GVG) Ingress gestützt auf die Artikel 64bis, 85 Ziffern 1, 10 und 11, 93 Absatz 1 und 122 der Bundesverfassung20, ...

Art. 43 Abs. 3 Bst. g 3

In Botschaften und Berichten stellt er dar: g.

bei Vorlagen im Bereich der Sozialversicherung das Verhältnis zum Bundesgesetz vom 6. Oktober 200021 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.

2. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196822 (VwVG) Ingress gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung23, ...

Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz 3

... Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194624 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.

19 20 21 22 23 24

SR 171.11 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 123, 160, 167, 169 Absatz 1, 173 Absatz 2 und 192 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 172.021 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 177 Absatz 3 und 187 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung vom 18. April 1999 SR 831.10; AS ... (BBl 2000 5065)

5063

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 3 Bst. d bis Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: dbis. das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200025 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; 3. Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198326 (KHG) Ingress gestützt auf Artikel 24quinquies der Bundesverfassung27, ...

Art. 9 Abs. 1 1

Die Ansprüche aus diesem Gesetz bleiben Geschädigten, die nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198128 über die Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz) versichert sind, gewahrt. Den Versicherern steht der Rückgriff nach den Artikeln 72­75 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200029 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts zu.

4. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195830 (SVG) Ingress gestützt auf die Artikel 34ter, 37bis, 64 und 64 bis der Bundesverfassung31, ...

Art. 80 Obligatorische Unfallversicherung

25 26 27 28 29 30 31 32

Geschädigten, die nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 198132 versichert sind, bleiben die Ansprüche aus diesem Gesetz gewahrt.

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 732.44 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 90 und 118 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung vom 18. April 1999 SR 832.20; AS ... (BBl 2000 5092) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 741.01 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 82, 110, 122 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 SR 832.20; AS ... (BBl 2000 5092)

5064

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

5. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 33 (LFG) Ingress gestützt auf die Artikel 36 und 37 ter der Bundesverfassung34, ...

Art. 77 Abs. 1 1

Die Ansprüche aus diesem Gesetz bleiben Geschädigten, die nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 198135 versichert sind, gewahrt. Den Versicherern steht der Rückgriff nach den Artikeln 72­75 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200036 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts zu.

6. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199537 (ZDG) Ingress gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 der Bundesverfassung38, ...

Art. 53 Abs. 2 Bst. b Aufgehoben 7. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 39 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung40, ...

33 34 35 36 37 38 39 40

SR 748.0 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 87 und 92 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 SR 832.20; AS... (BBl 2000 5092) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 824.0 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 59 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 SR 831.10 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111 und 112 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

5065

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Gliederungstitel vor Art. 1

Erster Teil: Die Versicherung Erster Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG Art. 1 1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200041 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2 Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Fürsorgeleistungen für Schweizer im Ausland (Art. 92) und auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).

Gliederungstitel vor Art. 1a

Erster Abschnitt a: Die versicherten Personen Art. 1a Bisheriger Art. 1 Art. 2 Abs. 1 1

Schweizer Bürger im Ausland, die nicht gemäss Artikel 1a versichert sind, können sich versichern, sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Art. 14 Abs. 3 und 4 Bst. c­e

3

In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG42 eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge.

4

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: c.

die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;

d.

den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG.

e.

Aufgehoben

Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz und 3 zweiter Satz 1

... In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG43 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf

5066

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde. ...

3

... Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reinertrag juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.

Art. 18 Abs. 1 zweiter Satz und 2 erster Satz

1

... zweiter Satz: Aufgehoben

2

Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG44) in der Schweiz haben. ...

Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 1 Zwangsvollstreckung und Verrechnung bei Renten 1

Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.

Art. 22bis Abs. 2 und 3 2

In Abweichung von Artikel 20 ATSG45 ist die Zusatzrente dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen: a.

auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt;

b.

auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben;

c.

von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind.

3

Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben in den Fällen von Absatz 2 vorbehalten.

Art. 22ter Abs. 2 zweiter und dritter Satz 2

... Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG46) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.

41 42 43 44 45 46

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5067

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 41 Abs. 1 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG47 werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen.

Art. 42 Abs. 1 erster Satz 1

Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG48) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. ...

Art. 43 Abs. 3 3 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG49 werden die ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter einen vom Bundesrat festzusetzenden Höchstbetrag übersteigen.

Art. 43bis Abs. 1 erster Satz und 5 erster Satz 1

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG50) in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. ...

5 Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG vom 19. Juni 195951 sinngemäss anwendbar. ...

Art. 43ter Abs. 1 1

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG52) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben.

Art. 44

Auszahlung von Teilrenten im Ausland

Teilrenten, deren Betrag 10 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG53 einmal jährlich nach47 48 49 50 51 52 53

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 831.20; AS ... (BBl 2000 5074) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5068

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

schüssig im Dezember ausbezahlt. Der Berechtigte kann die monatliche Auszahlung verlangen.

Art. 45 Aufgehoben Art. 46 1

Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen

Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG54.

2

Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.

3

Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken oder ausschliessen.

Art. 47­48 sexies Aufgehoben Art. 49

Grundsatz

Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG55) durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Verbandsausgleichskassen, kantonale Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale Ausgleichsstelle.

Art. 50

Einschränkung der Schweigepflicht

In Abweichung von Artikel 33 ATSG56 gilt die Schweigepflicht nicht gegenüber Behörden, die mit dem Vollzug der Steuergesetze betraut sind, und die um Auskünfte für die Anwendung dieser Gesetze ersuchen. Die Auskünfte dürfen nur für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199057 über die direkte Bundessteuer, einschliesslich der dem Inkrafttreten vorangehenden Berechnungsperiode, gegeben werden.

54 55 56 57

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 642.11

5069

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 52

Haftung

1

Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.

2

Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Verfügung geltend.

3

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten.

4

Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese Frist.

5 In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG58 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.

6

Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.

Art. 55 Abs. 1 1 Verbände, welche eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben zur Deckung allfälliger Schäden, für die sie gemäss Artikel 78 ATSG59 und Artikel 70 dieses Gesetzes haften, Sicherheit zu leisten.

Art. 57 Abs. 2 Bst h 2

Das Reglement muss Bestimmungen enthalten über: h.

falls mehrere Gründerverbände bestehen, deren Beteiligung an der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 55 und die Regelung des Rückgriffes für den Fall der Inanspruchnahme gemäss Artikel 78 ATSG60 und Artikel 70 dieses Gesetzes.

Art. 63 Abs. 5 5

Die Ausgleichskassen können mit Bewilligung des Bundesrates und unter Haftung der Gründerverbände oder der Kantone nach Artikel 78 ATSG61 und Artikel 70 dieses Gesetzes bestimmte Aufgaben Dritten übertragen. Die Beauftragten und ihr Personal unterstehen hierfür der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG und Artikel 50 dieses Gesetzes. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

58 59 60 61

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5070

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 64 Abs. 6 6

In Abweichung von Artikel 35 ATSG62 entscheidet bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden.

Art. 66 Abs. 1 Aufgehoben Art. 70

Haftung für Schäden

1

Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften der Alters- und Hinterlassenenversicherung für Schäden, die von ihren Kassenorganen oder einzelnen Kassenfunktionären durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften zugefügt wurden. Ersatzforderungen werden vom zuständigen Bundesamt durch Verfügung geltend gemacht. Das Verfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196863 geregelt.

2 Ersatzforderungen von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG64 sind bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

3

Die Schadenersatzforderung erlischt: a.

im Falle von Absatz 1, wenn das zuständige Bundesamt nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung;

b.

im Falle von Absatz 2, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

4

Schäden, für welche die Gründerverbände einer Verbandsausgleichskasse haften, sind aus der geleisteten Sicherheit zu decken. Die Sicherheit ist nötigenfalls innerhalb von drei Monaten auf den vorgeschriebenen Betrag zu ergänzen. Soweit der Schaden die geleistete Sicherheit übersteigt, haften die Gründerverbände der Ausgleichskasse solidarisch.

5

Schäden, für welche die Kantone haften, können mit Bundesbeiträgen verrechnet werden.

Art. 71a

Haftung

Für die Haftung gilt Artikel 70 Absätze 1­3 sinngemäss.

62 63 64

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 172.021; AS ... (BBl 2000 5063) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5071

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 72 Abs. 1 1 Zwecks Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion nach Artikel 76 ATSG65 kann der Bundesrat das zuständige Bundesamt beauftragen, den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen.

Ferner kann er das Bundesamt ermächtigen, verbindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen aufzustellen.

Art. 84

Besondere Zuständigkeit

Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG66 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.

Art. 85 Aufgehoben Art. 85bis Abs. 1 und 2 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG67 die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen.

Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen.

2

Aufgehoben

Art. 86

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Gegen die Entscheide der Eidgenössischen Rekurskommission nach Artikel 85bis kann beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194368 erhoben werden.

Art. 90

Zustellung von Urteilen und Einstellungsverfügungen

Die Urteile sowie die Einstellungsverfügungen sind in vollständiger Ausfertigung unverzüglich zuzustellen: a.

der Bundesanwaltschaft;

b.

der Ausgleichskasse, welche die strafbare Handlung angezeigt hatte.

Art. 93, 94, 95a und 96 Aufgehoben

65 66 67 68

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 173.110

5072

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 97

Entzug der aufschiebenden Wirkung

Die Ausgleichskasse kann in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist; im Übrigen gilt Artikel 55 Absätze 2­4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196869.

Art. 107 Abs. 1 1

Unter der Bezeichnung Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird ein selbstständiger Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Artikel 102 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem ersten Teil, dritter Abschnitt, sowie die Ausgaben auf Grund des Regresses nach den Artikeln 72­75 ATSG70 und die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 dieses Gesetzes belastet werden.

Art. 110

Steuerfreiheit

Für den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gilt die Steuerfreiheit nach Artikel 80 ATSG71; vorbehalten bleibt die Erhebung von Vermögenssteuern für Grundeigentum, das keine notwendige und unmittelbare Beziehung zur Verwaltungstätigkeit des Ausgleichsfonds hat.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) Bst. e e. Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte Die Artikel 72­75 ATSG72 gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) Bst. a Abs. 2 a. Unterstellung unter die Versicherungspflicht 2

Personen nach Artikel 1a Absatz 3, die weniger als drei Jahre nicht versichert waren, können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung der Versicherung beitreten.

69 70 71 72

SR 172.021; AS ... (BBl 2000 5063) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5073

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

8. Bundesgesetz vom 19. Juni 195973 über die Invalidenversicherung (IVG) Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung74, ...

Gliederungstitel vor Art. 1

Erster Teil: Die Versicherung Erster Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG Art. 1 1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200075 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a­70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2

Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71­76).

Erster Abschnitt a: Die versicherten Personen Art. 1a Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind Personen, die gemäss den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194676 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind.

Art. 3 Abs. 2 2

Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14­16 AHVG77 sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG78.

73 74 75 76 77 78

SR 831.20 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111, 112 und 113 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 831.10; AS ... (BBl 2000 5065) SR 831.10, AS ... (BBl 2000 5065) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5074

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 4 Abs. 1 1

Die Invalidität (Art. 8 ATSG79) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Art. 5

Sonderfälle

1

Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG80.

2 Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG.

Art. 6 Abs. 2 2

Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG81) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.

Art. 7

Kürzung und Verweigerung von Leistungen

In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG82 werden Taggelder und Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt.

Art. 8 Abs. 4 4

Die Eingliederungsmassnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a­d sind Sachleistungen im Sinne von Artikel 14 ATSG83.

Art. 9 Abs. 3 3

Ausländer vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG84) in der Schweiz haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: a.

79 80 81 82 83 84

bei Eintritt der Invalidität Vater oder Mutter versichert sind und als Ausländer während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5075

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

b.

sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben.

Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 2 Entstehen des Anspruchs 2

Aufgehoben

Art. 13 Abs. 1 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG85) notwendigen medizinischen Massnahmen.

Art. 20 Abs. 1 erster Satz 1

Minderjährigen, die im Sinne von Artikel 9 ATSG86 hilflos sind, das zweite Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht zur Durchführung von Massnahmen gemäss den Artikeln 12, 13, 16, 19 oder 21 in einer Anstalt aufhalten, wird ein Pflegebeitrag gewährt. ...

Art. 22 Abs. 1 erster Satz 1

Der Versicherte hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit mindestens zu 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG87) ist. ...

Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz, 1 ter erster Satz, 2 und 3 1

... Betrifft nur den französischen Text

1ter

Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, werden nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG88) in der Schweiz haben. ...

2

Aufgehoben

85 86 87 88

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5076

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

3 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Invalidität in Sonderfällen, namentlich für Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig oder noch in Ausbildung begriffen waren. Er kann dabei von Artikel 16 ATSG abweichen.

Art. 29 Abs. 1 1

Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte: a.

mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG89) geworden ist oder

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.

Art. 30

Erlöschen des Anspruchs

Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten.

Art. 31 Aufgehoben Art. 34 Abs. 1 erster Satz und Buchstabe b, 4 und 5 1

Rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG90) eine Erwerbstätigkeit ausübten, haben Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht. Die Zusatzrente wird aber nur ausgerichtet, wenn der andere Ehegatte: b.

seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz hat.

4

In Abweichung von Artikel 20 ATSG ist die Zusatzrente dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen: a.

auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt;

b.

auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben;

c.

von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind.

5

Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben in den Fällen von Absatz 4 vorbehalten.

89 90

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5077

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 35 Abs. 4 4

Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG91) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.

Art. 38bis Abs. 1 1

In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG92 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen.

Art. 40 Abs. 2

2

Die ausserordentlichen Kinderrenten werden in Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG93 unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang gekürzt wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Art. 41 Aufgehoben Art. 42 Abs. 1 und 2 1

Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG94) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG95 Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter erreicht. Artikel 43bis AHVG bleibt anwendbar.

2

Aufgehoben

Art. 44

Verhältnis zur obligatorischen Unfall- und Militärversicherung

Der Bundesrat bestimmt, ob und in welcher Höhe Versicherten, die Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung oder auf das Krankengeld oder eine Rente der Militärversicherung haben, ein Taggeld der Invalidenversicherung zusteht.

91 92 93 94 95

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 831.10; AS ... (BBl 2000 5065)

5078

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 45bis und Art. 46 Aufgehoben Art. 47

Auszahlung der Taggelder und Renten

1

In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG96 können Renten während der Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen weiter gewährt werden, und zwar längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt. Zusätzlich wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt.

2

Löst eine Rente das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt.

3

Teilrenten, deren Betrag 10 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG einmal jährlich nachschüssig im Dezember ausbezahlt. Der Berechtigte kann die monatliche Auszahlung verlangen.

Art. 48

1

Nachzahlung von Leistungen

Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG97.

2

Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.

3 Der Bundesrat kann den Anspruch auf Nachzahlung für bestimmte Eingliederungsmassnahmen, die vor dem Entscheid durchgeführt wurden, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken.

Art. 49 Aufgehoben Art. 50

Zwangsvollstreckung und Verrechnung

1

Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.

2

Für die Verrechnung findet Artikel 20 Absatz 2 AHVG98 sinngemäss Anwendung.

96 97 98

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 831.10; AS ... (BBl 2000 5065)

5079

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 51 Abs. 1 1

Die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland werden dem Versicherten vergütet.

Art. 52

Einschränkung des Rückgriffs

In Abweichung von Artikel 72 ATSG99 tritt die Versicherung bei Ausrichtung einer halben Rente im Härtefall (Art. 28 Abs. 1bis) nur bis zur Höhe der unabhängig vom Vorliegen eines Härtefalles geschuldeten Viertelsrente in die Ansprüche des Versicherten gegenüber einem Dritten ein.

Art. 53

Grundsatz

Die IV-Stellen führen die Versicherung unter Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG100) und in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung durch.

Art. 55 Abs. 2 2

Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG101 abweichen.

Art. 58

Leistungszusprache ohne Verfügung

Der Bundesrat kann anordnen, dass in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG102 auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Artikel 51 ATSG zur Anwendung kommt.

Art. 59a

Haftung

Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG103 sind bei der IV-Stelle geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

Art. 60 Abs. 3 3

Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG104 abweichen.

99 100 101 102 103 104

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5080

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 64 Abs. 1 1

Die IV-Stellen vollziehen dieses Gesetz unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG105). Artikel 72 AHVG106 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 66

Anwendbare Bestimmungen des AHVG

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden sinngemäss Anwendung die Vorschriften des AHVG107 über die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Kostenübernahme und Posttaxen, die Zentrale Ausgleichsstelle, die Versichertennummer und die aufschiebende Wirkung. Die Schweigepflicht von Artikel 33 ATSG108 wird auf Grund von Artikel 50 AHVG eingeschränkt. Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.

Art. 69

Besonderheiten der Rechtspflege

1

Über Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG109 das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle.

2

Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen. Artikel 85bis Absatz 3 und Artikel 86 AHVG110 gelten sinngemäss.

Art. 75bis

Rechtspflege

1

Gegen Verfügungen des zuständigen Bundesamtes nach den Artikeln 73 und 74 kann innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für kollektive Leistungen der Invalidenversicherung (Eidgenössische Rekurskommission) erhoben werden. Ausgenommen sind Verfügungen über Beiträge, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.

2 Der Bundesrat bestellt die Eidgenössische Rekurskommission. Er regelt Organisation und Verfahren.

3

Gegen die Entscheide der Eidgenössischen Rekurskommission kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhoben werden.

105 106 107 108 109 110

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 831.10; AS ... (BBl 2000 5065) SR 831.10; AS ... (BBl 2000 5065) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 831.10; AS ... (BBl 2000 5065)

5081

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 79 Abs. 1 1

Dem Ausgleichsfonds gemäss Artikel 107 AHVG111 werden alle Einnahmen gemäss Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben gemäss den Artikeln 4­51, 66, 67 und 71­76 sowie die Ausgaben auf Grund des Regresses nach den Artikeln 72­75 ATSG112 belastet.

Art. 81 Aufgehoben Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) Bst. e e. Haftung der Versicherung und Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte Artikel 11 IVG und die Artikel 72­75 ATSG113 gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.

9. Bundesgesetz vom 19. März 1965114 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Ingress

gestützt auf Artikel 34quater Absatz 7 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 11 Absatz 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung115, ...

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG Art. 1 1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000116 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen der Kantone nach dem 1a. Abschnitt anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

111 112 113 114 115

SR 831.10; AS ... (BBl 2000 5065) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 831.30 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 112 Absatz 6 und 196 Ziffer 10 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 116 SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5082

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

2 Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auf die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen nach dem 2. Abschnitt anwendbar.

Gliederungstitel vor Art. 1a

1a. Abschnitt: Die Leistungen der Kantone Art. 1a

Grundsatz

1

Der Bund leistet Beiträge an die Kantone, die auf Grund eigener, den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Bestimmungen den Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie der Invalidenversicherung (IV) Ergänzungsleistungen gewähren.

2

Richten neben dem Kanton auch Gemeinden solche Leistungen aus, so werden diese im Rahmen dieses Gesetzes ebenfalls berücksichtigt.

3

Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem der Bezüger seinen Wohnsitz hat.

4

Den Kantonen bleibt es unbenommen, über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen zu gewähren und hierfür besondere Voraussetzungen festzulegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.

Art. 2 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 4

1

Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG117) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Artikeln 2a­ 2d erfüllen, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

2

Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ist wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn sie: ...

4

Die Ergänzungsleistungen sind dauernd oder vorübergehend zu verweigern, wenn eine Rente gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 oder 2 ATSG verweigert wird.

Art. 3 Abs. 2 2

Bei der Leistung nach Absatz 1 Buchstabe a handelt es sich um eine Geldleistung (Art. 15 ATSG118). Bei Vergütungen nach Absatz 1 Buchstabe b handelt es sich um Sachleistungen (Art. 14 ATSG).

117 118

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5083

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 3a Abs. 7 Bst. f 7

Der Bundesrat regelt: f.

die Nachzahlung von Leistungen, auch unter Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG119, sowie andere Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, soweit dieses Gesetz hierfür nicht die Kantone zuständig erklärt;

Art. 3d Abs. 5 5

Artikel 20 ATSG120 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 6 Abs. 2 und 3 2

Die Kantone informieren die möglichen Anspruchsberechtigten in angemessener Weise.

3 Die Auszahlung der Ergänzungsleistung kann gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV erfolgen.

Art. 6a

Haftung für Schäden

In Abweichung von Artikel 78 ATSG121 richtet sich die Haftung für Schäden nach dem kantonalen Recht.

Art. 7, 8 und und 9a Aufgehoben Art. 9b

Aufschiebende Wirkung

Artikel 97 AHVG122 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 12

Sicherung der Leistungen

Die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Zwangsvollstreckung entzogen.

Art. 12a und 13 Aufgehoben

119 120 121 122

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 831.10; AS ... (BBl 2000 5065)

5084

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 14 Abs. 1 1

Im Rahmen seiner Aufsicht nach Artikel 76 ATSG123 sorgt der Bundesrat für die Koordination der Tätigkeit der Kantone und der gemeinnützigen Institutionen und überwacht die Verwendung der Mittel durch die Kantone und die gemeinnützigen Institutionen.

Art. 16a

Ausschluss des Rückgriffs

Die Artikel 72­75 ATSG124 sind nicht anwendbar.

10. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982125 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung und auf Artikel 11 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung126, ...

Art. 34 Abs. 2 2

Aufgehoben

Art. 34a

Koordination und Vorleistung

1

Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen.

2

Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000127 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung. Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992128 über die Militärversicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden.

3

Für die Vorleistung gelten die Artikel 70 und 71 ATSG.

123 124 125 126

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 831.40 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 111, 112, 113 und 196 Ziffern 10 und 11 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 127 SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) 128 SR 833.1; AS ... (BBl 2000 5101)

5085

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

11. Bundesgesetz vom 18. März 1994129 über die Krankenversicherung (KVG) Ingress gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung130, ...

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Titel: Anwendbarkeit des ATSG Art. 1 1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000131 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2

Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: a.

Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern (Art. 35­40 und 59);

b.

Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43­55);

c.

Prämienverbilligung durch Beiträge der öffentlichen Hand (Art. 65 und 66);

d.

Streitigkeiten der Versicherer unter sich (Art. 87);

e.

Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89).

Gliederungstitel vor Art. 1a

1a Titel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1a

Geltungsbereich

1

Dieses Gesetz regelt die soziale Krankenversicherung. Sie umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung.

2

Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei:

129 130 131 132

a.

Krankheit (Art. 3 ATSG132);

b.

Unfall (Art. 4 ATSG), soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt;

c.

Mutterschaft (Art. 5 ATSG).

SR 832.10 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 117 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5086

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 2 Aufgehoben Art. 3 Abs. 3 Bst. a 3

Er kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf Personen, die: a.

in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG133) haben;

Art. 16 und 17 Aufgehoben Art. 18 Abs. 7 zweiter Satz 7

... Sie geniesst Steuerfreiheit nach Artikel 80 ATSG134.

Art. 21

Aufsicht

1

Die Aufsicht im Sinne von Artikel 76 ATSG135 erstreckt sich auf die Versicherer und die gemeinsame Einrichtung (Art. 18).

2

Zur Ausübung der Aufsicht kann das Bundesamt für Sozialversicherung den Versicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen, von ihnen alle erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen sowie Inspektionen durchführen. Die Versicherer müssen dem Bundesamt ihre Jahresberichte und Jahresrechnungen einreichen.

3

Missachtet ein Versicherer die gesetzlichen Vorschriften, so kann das Bundesamt für Sozialversicherung, je nach Art und Schwere der Mängel: a.

Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes auf Kosten des Versicherers ergreifen;

b.

dem Departement den Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung beantragen.

4

Die Durchführung der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Versicherungen wird vom Bundesamt für Privatversicherungen nach der Gesetzgebung über die privaten Versicherungseinrichtungen beaufsichtigt.

5 Die besonderen Bestimmungen über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungseinrichtungen bleiben vorbehalten.

133 134 135

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5087

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 27

Geburtsgebrechen

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt bei Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG136), die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind, die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit.

Art. 41 Abs. 3 zweiter Satz 3

... In diesem Fall gilt das Rückgriffsrecht nach Artikel 72 ATSG137 sinngemäss für den Wohnkanton. ...

Art. 42 Abs. 1 dritter Satz und 6

1

... In Abweichung von Artikel 22 Absatz 1 ATSG138 kann dieser Anspruch dem Leistungserbringer abgetreten werden.

6

In Abweichung von Artikel 29 Absatz 2 ATSG ist für die Anmeldung von Leistungsanprüchen kein Formular nötig.

Art. 52 Abs. 2 2

Für Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG139) werden die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden therapeutischen Massnahmen in die Erlasse und Listen nach Absatz 1 aufgenommen.

Art. 57 Abs. 6 letzter Satz

6

... Können sie sich mit ihrem Versicherer nicht einigen, so entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG140 das Schiedsgericht nach Artikel 89.

Art. 63 Abs. 1 1

Übernimmt ein Arbeitgeberverband, ein Arbeitnehmerverband oder eine Fürsorgebehörde Aufgaben zur Durchführung der Krankenversicherung, so hat ihnen der Versicherer dafür eine angemessene Entschädigung auszurichten. Dies gilt in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 ATSG141 auch, wenn ein Arbeitgeber solche Aufgaben übernimmt.

Art. 68 Abs. 3 3

Die Artikel 11­16 gelten sinngemäss.

136 137 138 139 140 141

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5088

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 72 Abs. 2 erster Satz, 3, 5 erster Satz und 6 2 Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG142) ist. ...

3

Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten. Artikel 67 ATSG ist nicht anwendbar.

5

Bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung nach Artikel 78 dieses Gesetzes und Artikel 69 ATSG hat die arbeitsunfähige versicherte Person Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern. ...

6

Artikel 19 Absatz 2 ATSG kommt nur in dem Ausmass zur Anwendung, wie der Arbeitgeber die Taggeldversicherung mitfinanziert hat. Vorbehalten bleiben andere vertragliche Abreden.

Art. 73 Abs. 1 1

Arbeitslosen ist bei einer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG143) von mehr als 50 Prozent das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent das halbe Taggeld auszurichten, sofern die Versicherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen.

Gliederungstitel vor Art. 78

4. Titel: Besondere Bestimmungen zur Koordination, zur Haftung und zum Rückgriff Art. 78

Leistungskoordination

Der Bundesrat kann die Koordination des Taggeldes regeln und sorgt dafür, dass die Versicherten oder die Leistungserbringer durch die Leistungen der sozialen Krankenversicherung oder durch deren Zusammentreffen mit den Leistungen anderer Sozialversicherungen nicht überentschädigt werden, insbesondere beim Aufenthalt in einem Spital.

Art. 78a

Haftung für Schäden

Ersatzansprüche der gemeinsamen Einrichtung, von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG144 sind beim Versicherer geltend zu machen; dieser entscheidet darüber durch Verfügung.

142 143 144

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5089

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Gliederungstitel vor Art. 79 Aufgehoben Art. 79

Einschränkung des Rückgriffs

Die Einschränkung des Rückgriffs nach Artikel 75 Absatz 2 ATSG145 ist nicht anwendbar.

Gliederungstitel vor Art. 80

5. Titel: Besondere Bestimmungen zum Verfahren und zur Rechtspflege, Strafbestimmungen Art. 80 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Formloses Verfahren 1

Versicherungsleistungen werden im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG146 gewährt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Leistungen.

2

Aufgehoben

Art. 81 Aufgehoben Art. 82

Verwaltungshilfe

Die Versicherer geben den zuständigen Behörden der Kantone auf Anfrage kostenlos die notwendigen Auskünfte und Unterlagen für : a.

die Ausübung des Rückgriffrechts nach Artikel 41 Absatz 3;

b.

die Festsetzung der Prämienverbilligung nach Artikel 65.

Art. 83 Aufgehoben Gliederungstitel vor Artikel 85 Aufgehoben

145 146

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5090

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Einsprache (Art. 52 ATSG147)

Art. 85

Der Versicherer darf den Erlass eines Einspracheentscheides nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen.

Beschwerde (Art. 56 ATSG148)

Art. 86

Die Versicherer dürfen das Recht der Versicherten, Beschwerde bei einem kantonalen Versicherungsgericht zu erheben, nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen.

Art. 87

Streitigkeiten unter Versicherern

Bei Streitigkeiten der Versicherer unter sich ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der beklagte Versicherer seinen Sitz hat.

Art. 88 Aufgehoben Art. 91

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte sowie der Eidgenössischen Rekurskommission für die Spezialitätenliste kann nach Massgabe des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943149 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht geführt werden.

Art. 93 Bst. b Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: b.

sich der Pflicht zur Amts- und Verwaltungshilfe nach Artikel 32 ATSG150 und nach Artikel 82 des vorliegenden Gesetzes entzieht;

Art. 95 Aufgehoben

147 148 149 150

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 173.110 SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5091

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

12. Bundesgesetz vom 20. März 1981151 über die Unfallversicherung (UVG) Ingress gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung152, ...

Gliederungstitel vor Art. 1

Erster Titel: Anwendbarkeit des ATSG Art. 1 1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000153 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2

Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: a.

Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53­57);

b.

Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);

c.

Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a).

Erster Titel a. Versicherte Personen 1. Kapitel: Obligatorische Versicherung Art. 1a Bisheriger Art. 1 Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG154), die dem Versicherten zustossen:

...

151 152 153 154

SR 832.20 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 117 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5092

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 8 Abs. 1 1 Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 ATSG155), die nicht zu den Berufsunfällen zählen.

Art. 9 Abs. 1 erster Satz und 3 zweiter Satz 1

Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG156), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. ...

3

... Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.

Art. 15 Abs. 3 erster Satz

3

Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG157 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. ...

Art. 16 Abs. 1 1

Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG158), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.

Art. 17 Abs. 1 erster Satz und 2 1

Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG159) 80 Prozent des versicherten Verdienstes. ...

2

Aufgehoben

Art. 18

Invalidität

1

Wird der Versicherte infolge des Unfalles invalid (Art. 8 ATSG160), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente.

2

Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.

Art. 19 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben

155 156 157 158 159 160

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5093

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 20 Abs. 2 erster Satz 2 Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG161 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. ...

Art. 21 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben Art. 22

Revision der Rente

In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG162 kann die Rente nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden.

Art. 26 Abs. 1 und 2 1

Bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG163) hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

2

Aufgehoben

Art. 27 dritter Satz ... Für die Revision der Hilflosenentschädigung (Art. 17 ATSG164) gilt Artikel 22 sinngemäss.

Art. 29 Abs. 5 und 6 dritter Satz 5

Die Rente oder die Abfindung des überlebenden Ehegatten kann in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG165 gekürzt oder verweigert werden, wenn er seine Pflichten gegenüber den Kindern in schwerwiegender Weise nicht erfüllt hat.

6

dritter Satz: Aufgehoben

Art. 30 Abs. 3 vierter Satz Aufgehoben

161 162 163 164 165

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5094

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 31 Abs. 4 erster Satz 4

Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der IV, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG166 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und den Renten der AHV oder der IV, höchstens aber dem in Absatz 1 vorgesehenen Betrag. ...

Gliederungstitel vor Art. 36

3. Kapitel: Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen aus besonderen Gründen Art. 36 Sachüberschrift Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen Gliederungstitel vor Art. 37 Aufgehoben Art. 37 Abs. 2 und 3 2 In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG167 werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.

3

Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm in Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt er an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden.

Art. 38 Aufgehoben Gliederungstitel vor Artikel 39 Aufgehoben

166 167

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5095

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 39

Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse

Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1­3 ATSG168 ordnen.

Gliederungstitel vor Artikel 40 Aufgehoben Art. 40 Aufgehoben Gliederungstitel vor Artikel 41 Aufgehoben Art. 41 Aufgehoben Art. 42

Umfang des Rückgriffs

Im Falle eines Rückgriffs nach den Artikeln 72­75 ATSG169 findet Artikel 73 Absatz 2 ATSG auch dann Anwendung, wenn die Kürzung nach Artikel 37 Absätze 2 und 3 oder nach Artikel 39 dieses Gesetzes erfolgt, soweit die Kürzung auf Grund einer schuldhaften Schadensverursachung durch den Versicherten erfolgt ist.

Art. 43 und 44 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 45

4. Kapitel: Festsetzung und Gewährung der Leistungen 1. Abschnitt: Feststellung des Unfalles Art. 45 Abs. 2 2

Der Arbeitgeber hat dem Versicherer unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald er erfährt, dass ein Versicherter seines Betriebes einen Unfall erlitten hat, der eine ärztliche Behandlung erfordert, eine Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG170) oder den Tod zur Folge hat.

168 169 170

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5096

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 47

Autopsie

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer die Autopsie oder einen ähnlichen Eingriff bei einem tödlich Verunfallten anordnen kann.

Die Autopsie darf nicht angeordnet werden, wenn die nächsten Angehörigen dagegen Einsprache erheben oder eine entsprechende Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt.

Art. 48 Abs. 2 Aufgehoben Art. 49

Auszahlung des Taggeldes

Die Versicherer können die Auszahlung dem Arbeitgeber übertragen.

Art. 50

Verrechnung

Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.

Gliederungstitel vor Art. 51 Aufgehoben Art. 51 und 52 Aufgehoben Art. 54a

Auskunftspflicht der Leistungserbringer

1

Der Leistungserbringer muss dem Versicherer eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können.

2

Der Versicherer kann eine genaue Diagnose oder zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen.

Art. 61 Abs. 3 erster Satz

3

Die SUVA steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird (Art. 76 ATSG171). ...

171

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5097

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 67 Aufgehoben Art. 71

Eingeschränkte Steuerfreiheit

In Abweichung von Artikel 80 Absatz 1 ATSG172 können Versicherer nur Zuweisungen an die technischen Reserven, soweit sie ausschliesslich der Sicherstellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz dienen, bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden steuerfrei zurückstellen.

Art. 74 und 78 Aufgehoben Art. 79 Abs. 1 1

Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG173) sorgen für eine einheitliche Rechtsanwendung. Sie können dazu von den Versicherern Auskünfte einfordern. Sie ergreifen Massnahmen zur Behebung von Mängeln und sorgen namentlich für die Führung von einheitlichen Statistiken, die insbesondere der Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen, der Prämienbemessung und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten dienen.

Art. 85 Abs. 5

5

Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG174) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus.

Art. 94 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 96

Achter Titel: Verschiedene Bestimmungen 1. Kapitel: Vollstreckung und Haftung Art. 96­99 Aufgehoben

172 173 174

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5098

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 100

Vollstreckung von Prämienrechnungen

Die auf rechtskräftigen Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen werden nach Artikel 54 ATSG175 vollstreckbar.

Art. 101

Haftung für Schäden

Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG176 sind beim Versicherer geltend zu machen; dieser entscheidet darüber durch Verfügung.

Art. 102 Aufgehoben Art. 103

Militärversicherung

1

Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen sowie ­ in Abweichung von Artikel 65 Buchstabe a ATSG177 ­ die Bestattungsentschädigung von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht.

Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist.

2

Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und besondere Bestimmungen über die Leistungspflicht bei Rückfällen, Schädigungen paariger Organe und Fällen von Staublungen erlassen. Er kann die Koordination des Taggeldes regeln.

Art. 104

Übrige Sozialversicherungen

Der Bundesrat kann die Koordination des Taggeldes zu den übrigen Sozialversicherungen regeln.

Gliederungstitel vor Art. 105

Neunter Titel: Rechtspflege- und Strafbestimmungen 1. Kapitel: Sonderbestimmungen zur Rechtspflege Art. 105

Einsprache gegen eine Prämienrechnung

Eine Einsprache (Art. 52 ATSG178) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden.

175 176 177 178

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5099

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 105a

Ausschluss der Einsprache

Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die verfügende Stelle Anordnungen zur Verhütung von Unfällen oder Berufskrankheiten ohne Einsprachemöglichkeit nach Artikel 52 ATSG179 erlassen. Die Beschwerde nach Artikel 109 bleibt vorbehalten.

Art. 106

Besondere Beschwerdefrist

In Abweichung von Artikel 60 ATSG180 beträgt die Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen drei Monate.

Art. 107 und 108 Aufgehoben Art. 109 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 1

Die eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung beurteilt Beschwerden gegen Einspracheentscheide über: c.

Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG181.

2 Das Verfahren bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968182.

Art. 110

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht kann auch gegen Entscheide nach den Artikeln 57 und 109 erhoben werden.

Art. 114 und 115 Aufgehoben

179 180 181 182

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 172.021; AS ... (BBl 2000 5063)

5100

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

13. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992183 über die Militärversicherung (MVG) Ingress gestützt auf die Artikel 18 Absatz 2, 20, 22bis Absatz 6, 27quinquies Absatz 1 und 34bis der Bundesverfassung184, ...

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Anwendbarkeit des ATSG Art. 1 1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000185 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2

Sie finden im Bereich des Medizinalrechts und des Tarifwesens (Art. 22­27) keine Anwendung.

1. Kapitel a: Voraussetzungen der Bundeshaftung 1. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 1a bisheriger Art. 1 Art. 2 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 1

Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b können sich nach ihrer Pensionierung für Gesundheitsschädigungen bei der Militärversicherung freiwillig versichern.

...

2

Freiwillig Versicherte haben Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 16 und 19­21.

Art. 3 Abs. 1 und 2 1

Die Versicherung erstreckt sich auf die ganze Dauer der in den Artikeln 1a und 2 erwähnten Verhältnisse und Tätigkeiten.

183 184

SR 833.1 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 59 Absatz 5, 60 Absätze 1 und 2, 61 Absatz 5, 68 Absatz 3 und 117 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 185 SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5101

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

2

Die Versicherung ruht während der Zeit, in welcher der Versicherte einer Erwerbstätigkeit nachgeht und nach Artikel 1a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981186 über die Unfallversicherung obligatorisch versichert ist.

Art. 9 Abs. 2 2

In Abweichung von Artikel 26 Absatz 2 ATSG187 ist ein Zins nur bei einem trölerischen oder widerrechtlichen Verhalten der Militärversicherung zu leisten.

Art. 10 Abs. 2

2

Haben öffentliche oder private Fürsorgeinstitutionen dem Leistungsberechtigten vor der Übernahme des Falles Unterhaltsbeiträge oder andere Unterstützungen zukommen lassen, für welche die Militärversicherung aufkommen muss, so hat diese ihnen den Aufwand im Rahmen der geschuldeten Leistungen in Abweichung von Artikel 22 Absatz 2 ATSG188 ganz oder teilweise zu ersetzen.

Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Verrechnung 1

Aufgehoben

3

Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.

Art. 12 Abs. 1­3 1

Aufgehoben

2

Die Militärversicherung kann in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG189 auch ohne Fürsorgeabhängigkeit Massnahmen treffen, damit ihre Geldleistungen in erster Linie für den Unterhalt des Versicherten oder der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.

3

Aufgehoben

Art. 13

Geldleistungen bei Freiheitsentzug (Art. 21 Abs. 5 ATSG190)

Hat der Versicherte Angehörige, denen im Falle seines Todes ein Rentenanspruch zustehen würde, so sind ihnen Taggeld oder Invalidenrente während des Straf- und Massnahmevollzugs ganz oder teilweise auszurichten, sofern sie ohne diese Leistung in Not geraten würden.

186 187 188 189 190

SR 832.20; AS ... (BBl 2000 5092) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5102

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 14 und 15 Aufgehoben Art. 18 Abs. 1, 2 und 5 1

Aufgehoben

2

Zumutbar im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 ATSG191 ist eine medizinische Massnahme namentlich, wenn sie zu diagnostischen Zwecken nötig ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Besserung verspricht.

5

Aufgehoben

Art. 20 Abs. 1 1

Ist dem Versicherten Hauspflege oder ein privater Kuraufenthalt bewilligt worden und erwachsen ihm dabei durch die versicherte Gesundheitsschädigung oder durch Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG192) Mehrkosten für Unterkunft, Ernährung, Pflege oder Betreuung, so gewährt ihm die Militärversicherung Zulagen.

Art. 28 Abs. 3 erster Satz und 4 3

In Abweichung von Artikel 6 ATSG193 wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Verdienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte.

...

4

Versichert ist der Verdienst, der während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.

Art. 29 Abs. 2 erster Satz 2

In Abweichung von Artikel 19 Absatz 2 ATSG194 kann das Taggeld vollumfänglich dem Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers ausbezahlt werden. ...

191 192 193 194

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5103

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 31

Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversicherung

Wo die Militäversicherung für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung aufkommt, kann je nach den Familienlasten des Versicherten ein Abzug vom Taggeld erfolgen.

Art. 33 Abs. 1 erster Satz und 3 1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG195) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die verbleibende Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder die soziale Integration zu erhalten oder zu verbessern. ...

3

Aufgehoben

Art. 40 Abs. 1, 3 und 4 1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG196), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.

3

Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.

4

Aufgehoben

Art. 41 Abs. 4 zweiter Satz 4

... Nur bei hoher Wahrscheinlichkeit können neue Verdiensthypothesen im Rahmen einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG197) berücksichtigt werden.

Art. 44 und 45 Aufgehoben Art. 47 Abs. 2 2

Eine Revision der Altersrente infolge Änderung des Invaliditätsgrades ist in Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG198 ausgeschlossen.

195 196 197 198

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5104

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 65 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Kürzung wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Gesundheitsschädigung 1

Werden Leistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG199 gekürzt, so können Taggelder sowie Invaliden- und Hinterlassenenrenten in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1­3 ATSG höchstens um ein Drittel gekürzt werden, wenn und solange Ehegatten oder Kindern ein Unterhaltsanspruch zusteht.

2

Aufgehoben

Art. 66 Einleitungssatz Wo dieses Gesetz sowie Artikel 21 ATSG200 die Kürzung von Leistungen vorsehen, betrifft dies: ...

.Art. 67

Grundsatz

1

Für den Rückgriff der Militärversicherung sind die Artikel 72­75 ATSG201 anwendbar.

2

Erfolgt die Schädigung jedoch durch dienstliche Tätigkeiten von Angehörigen der Armee, von Bundesbeamten, von Schutzdienst- oder von Zivildienstpflichtigen, so bleibt in Abweichung von den Artikeln 72­75 ATSG der Rückgriff anderer Bundesorgane nach den besonderen Bestimmungen vorbehalten.

Art. 68 und 69 Aufgehoben Art. 70 zweiter Satz ... Vorbehalten bleibt die Regelung über den Rückgriff auf Dritte nach den Artikeln 72­75 ATSG202.

Art. 71

Koordination

1

Betrifft eine Gesundheitsschädigung mehrere Sozialversicherungen, so geht die stationäre, teilstationäre und ambulante Heilbehandlung zu Lasten der Militärversicherung, wenn diese nach Massgabe dieses Gesetzes wegen Erkrankung oder Unfalls während eines versicherten Dienstes (Art. 3 Abs. 1) unmittelbar leistungspflichtig ist.

2

Die gleiche Regel gilt für Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sowie für den Anspruch auf Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit.

199 200 201 202

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5105

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 72­74 Aufgehoben Art. 75

Krankenversicherung

Soweit Taggelder nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994203 über die Krankenversicherung zusammentreffen, gehen die Taggelder der Militäversicherung vor.

Art. 76

Unfallversicherung

Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen sowie ­ in Abweichung von Artikel 65 Buchstabe a ATSG204 ­ die Bestattungskosten von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht.

Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist.

Art. 77

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beim Zusammentreffen von Altersrenten für Invalide (Art. 47) und von AHV-Renten erfolgt in Abweichung von Artikel 69 ATSG205 keine Kürzung wegen Überentschädigung.

Art. 79

Berufliche Vorsorge

Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54 dürfen bei den Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982206 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht angerechnet werden.

Gliederungstitel vor Art. 81

4. Kapitel: Organisation, Verwaltung, Finanzierung und Haftung Art. 82a

Haftung für Schäden

Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG207 sind bei der Militärversicherung geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

203 204 205 206 207

SR 832.10; AS ... (BBl 2000 5086) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 831.40; AS ... (BBl 2000 5085) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5106

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Gliederungstitel vor Art. 83

5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zum Verfahren und zur Rechtspflege 1. Abschnitt: Besondere Meldepflichten Art. 83 Abs. 3 und 4 3

Aufgehoben

4

Soweit der Militärversicherung durch vorsätzliche Verletzung von Meldepflichten des Leistungsansprechers nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach Artikel 31 ATSG208 erhöhte Kosten erwachsen, können die Leistungen entsprechend gekürzt werden.

Gliederungstitel vor Art. 85

2. Abschnitt: Besonderheiten des Verfahrens Art. 85­87 Aufgehoben Art. 88

Zeugeneinvernahme

Auskunftspflichtige Dritte können von der Militärversicherung zur Ablegung eines förmlichen Zeugnisses verpflichtet werden. Dies gilt auch, wenn der Leistungsansprecher die Ermächtigung nach Artikel 28 Absatz 3 ATSG209 nicht erteilt hat.

Art. 89­92 Aufgehoben Art. 93

Gutachten (Art. 44 ATSG210)

Können sich die Militärversicherung und der Gesuchsteller oder seine Angehörigen über den Gutachter nicht einigen, so erlässt die Militärversicherung eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung.

Art. 95­103 Aufgehoben

208 209 210

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5107

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Gliederungstitel vor Art. 104

3. Abschnitt: Besonderheiten der Rechtspflege Art. 104

Frist

Gegen Einspracheentscheide, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, kann der Betroffene in Abweichung von Artikel 60 Absatz 1 ATSG211 innerhalb von drei Monaten beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erheben.

Bei Zwischenverfügungen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage.

Art. 105

Zuständigkeit bei Wohnsitz im Ausland

Wohnt der Beschwerdeführer im Ausland, so ist in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG212 das Versicherungsgericht seines Heimatkantons oder des Kantons zuständig, in dem er seinen letzten schweizerischen Wohnsitz hatte, oder dasjenige eines andern Kantons, das die Parteien vereinbart haben.

Art. 106 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 107 Aufgehoben Art. 107

Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht

Gegen Entscheide der Schiedsgerichte kann innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

Art. 112 Abs. 1 1

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invalidenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Revision nach Artikel 17 ATSG213.

211 212 213

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5108

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

14. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 214 (EOG) Ingress gestützt auf die Artikel 22bis Absatz 6, 34ter Absatz 1 Buchstabe d, 64 und 64bis der Bundesverfassung215, ...

Gliederungstitel vor Art. 1

Erster Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG Art. 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000216 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Erster Abschnitt a: Die Erwerbsausfallentschädigung I. Der Entschädigungsanspruch Art. 1a

Entschädigungsberechtigte Personen

1

Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung.

2

Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 217 Anspruch auf eine Entschädigung.

3 Personen, die Schutzdienst leisten, haben für jeden ganzen Tag, für den sie Sold im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes vom 17. Juni 1994218 beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung.

4

Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. März 1972219 über die Förderung von Turnen und Sport sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995220 sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt.

214 215 216 217 218 219 220

SR 834.1 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 59 Absatz 4, 61 Absatz 4, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 824.0; AS ... (BBl 2000 5065) SR 520.1 SR 415.0 SR 510.10

5109

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

5

Die in den Absätzen 1­4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.

Art. 2

Verrechnung

Forderungen gemäss diesem Gesetz, dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946221 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952222 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.

Art. 3

Verjährung

In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG223 verjährt der Anspruch mit Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung des Dienstes, der ihn begründet.

Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz 2

... Er kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG224 abweichen.

Art. 18 Abs. 2 2 Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG225 festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.

Art. 19 Abs. 1 und 2 Bst. b und c 1

Aufgehoben

2

Die Entschädigung wird dem Dienstleistenden ausgerichtet, doch gelten folgende Ausnahmen: b.

kommt der Dienstleistende seinen Unterhaltspflichten nicht nach, so sind die für die Unterhaltsberechtigten zugesprochenen Entschädigungen auf Gesuch hin in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG226 auch ohne Fürsorgeabhängigkeit diesen oder ihren gesetzlichen Vertretern auszurichten.

c.

Aufgehoben

Art. 20 Aufgehoben

221 222 223 224 225 226

SR 831.10; AS ... (BBl 2000 5065) SR 836.1; (AS ... (BBl 2000 5112) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5110

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 21 Abs. 2 und 3 2

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, finden die Vorschriften des AHVG227 betreffend die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer Anwendung. Die Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG228 wird auf Grund von Artikel 50 AHVG eingeschränkt. Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG und nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.

3

In Abweichung von Artikel 78 ATSG untersteht die Haftung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995229; die Haftung der Rechnungsführer der Schutzorganisation untersteht dem Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 1994 230.

Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 1 Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG231) 1

Artikel 72 AHVG232 findet sinngemäss Anwendung.

Art. 24

Besonderheiten der Rechtspflege

1

Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einsprachenentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG233 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.

2

Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen. Die Artikel 85bis Absatz 3 und 86 AHVG234 gelten sinngemäss.

Art. 27 Abs. 3 zweiter Satz 3

... Die Artikel 11 und 14­16 AHVG235 sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG236.

227 228 229 230 231 232 233 234 235 236

SR 831.10; AS ... (BBl 2000 5065) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 510.10 SR 520.1 SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 831.10; AS ... (BBl 2000 5065) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 831.10; AS ... (BBl 2000 5065) SR 831.10; AS ... (BBl 2000 5065) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5111

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 29

Anwendbare Bestimmungen

Die Bestimmungen des AHVG237 betreffend die aufschiebende Wirkung, die Kostenübernahme und die Posttaxen sind sinngemäss anwendbar.

15. Bundesgesetz vom 20. Juni 1952238 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) Ingress gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe b und 64bis der Bundesverfassung239, ...

Gliederungstitel vor Art. 1

I. Anwendbarkeit des ATSG Art. 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000240 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Ia. Familienzulagen 1. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Art. 1a

Bezugsberechtigte Personen

1

Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind.

2 Die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen; ausgenommen sind:

a.

die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie;

b.

die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.

237 238 239

SR 831.10; AS ... (BBl 2000 5065) SR 836.1 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 104 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 240 SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5112

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

3

Ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 13 Abs. 2 ATSG241). Der Bundesrat kann jedoch die Ausrichtung von Kinderzulagen auch für Kinder im Ausland vorschreiben und dabei das Gegenrecht vorbehalten.

4

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers.

Art. 11 und 12 Aufgehoben Art. 14 Abs. 2 und 3 2 In Abweichung von Artikel 19 Absatz 1 ATSG242 sind die Familienzulagen den hauptberuflichen Kleinbauern vierteljährlich, den nebenberuflichen Kleinbauern und den Älplern am Ende des Jahres auszurichten.

3

Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse der Personen verwendet, für welche sie bestimmt sind, so können diese oder deren gesetzliche Vertreter verlangen, dass ihnen die Familienzulagen in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden.

Art. 17 Aufgehoben Art. 18 Abs. 3

3

Auf die Nachzahlung geschuldeter Beiträge finden die Bestimmungen des AHVG243 mit ihren jeweiligen Abweichungen zum ATSG244 Anwendung.

Art. 22

Besonderheiten der Rechtspflege

1

Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG245 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.

2

Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen.

Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen. Artikel 85bis Absatz 3 und Artikel 86 AHVG246 gelten sinngemäss.

241 242 243 244 245 246

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 831.10; AS ... (BBl 2000 5065) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 831.10; AS ... (BBl 2000 5065)

5113

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 25

Anwendbarkeit des AHVG

Soweit dieses Bundesgesetz und das ATSG247 den Vollzug nicht abschliessend regeln, finden die Bestimmungen des AHVG248 sinngemäss Anwendung. Die Schweigepflicht von Artikel 33 ATSG wird auf Grund von Artikel 50 AHVG eingeschränkt. Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG und nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.

16. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982249 (AVIG) Ingress gestützt auf die Artikel 34ter Absatz 1, Buchstaben a und e sowie 34novies der Bundesverfassung250, ...

Gliederungstitel vor Art. 1

Erster Titel: Anwendbarkeit des ATSG Art. 1 1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000251 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2

Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar.

3

Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für Kurse (Art. 62­64) und für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 72b­75).

Erster Titel a: Zweck Art. 1a bisheriger Art. 1

247 248 249 250

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 831.10; AS ... (BBl 2000 5065) SR 837.0 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a und c und 114 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 251 SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5114

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b 1

2

Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) ist beitragspflichtig: a.

der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG252), der nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946253 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist;

b.

der Arbeitgeber (Art. 11 ATSG), der nach Artikel 12 AHVG beitragspflichtig ist.

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind: b.

Art. 6

mitarbeitende Familienglieder nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952254 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind; Anwendbare Vorschriften der AHV-Gesetzgebung

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für den Bereich der Beiträge die AHV-Gesetzgebung sinngemäss mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG255.

Art. 12

In der Schweiz wohnende Ausländer

In Abweichung von Artikel 13 ATSG256 gelten Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung als in der Schweiz wohnend, solange sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten.

Art. 13 Abs. 2 Bst. c und d 2

Angerechnet werden auch: c.

Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG257) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt;

d.

Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind.

Art. 14 Abs. 1 und 2 erster Satz 1

Von der Erfüllung der Beitragszeit ist befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten aus einem der folgenden

252 253 254 255 256 257

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 831.10; AS ... (BBl 2000 5065) SR 836.1; AS ... (BBl 2000 5112) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5115

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Gründe nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte: a.

Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung;

b.

Krankheit (Art. 3 ATSG258), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG);

c.

Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt.

2

Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. ...

Art. 20 Abs. 3 und 4 3

In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG259 erlischt der Anspruch, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Ebenfalls in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG verfallen unzustellbare Entschädigungen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode.

4

Aufgehoben

Art. 22 Abs. 2 Bst. c 2

Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die: nicht invalid (Art. 8 ATSG260) sind.

c.

Art 23 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG261) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. ...

Art. 28 Abs. 1 erster Satz 1 Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG262), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG) vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. ...

258 259 260 261 262

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5116

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 53 Abs. 3 3

Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG263 der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.

Art. 55 Abs. 2 2

Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschädigung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG264 zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird.

Art. 82 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 5 Haftung gegenüber dem Bund 1

Der Träger haftet dem Bund für Schäden, welche die Organe oder Angestellten seiner Kasse durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachen.

5

Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

Art. 82a

Haftung gegenüber Versicherten und Dritten

1

Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG265 sind bei der zuständigen Kasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

2

Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

Art. 83 Abs. 1 Bst. f und r 1

Die Ausgleichsstelle:

263 264 265 266

f.

entscheidet über Ersatzansprüche des Bundes gegenüber dem Träger, dem Kanton, dem Arbeitgeber und der AHV-Ausgleichskasse (Art. 82, 85d, 88 und 89a);

r.

entscheidet in Abweichung von Artikel 35 ATSG266 Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstellen.

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5117

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 85 Abs. 1 Bst. e 1

Die kantonalen Amtsstellen: e.

entscheiden die Fälle, die ihnen von den Kassen nach den Artikeln 81 Absatz 2 und 95 Absatz 3 unterbreitet werden;

Art. 85a Aufgehoben Art. 85d

Verantwortlichkeit gegenüber dem Bund

1

Der Kanton haftet dem Bund für Schäden, den seine Amtsstellen, regionale Arbeitsvermittlungszentren, tripartite Kommissionen oder die Arbeitsämter seiner Gemeinden durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachen.

2

Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend.

3

Die vom Kanton geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.

4 Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

Art. 85e

Haftung der Kantone gegenüber Versicherten und Dritten

1

Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG267 sind bei der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

2

Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

Art. 88 Abs. 1 Bst d sowie Abs. 3­5 1

Die Arbeitgeber: d.

erfüllen die vorgeschriebene Auskunfts- und Meldepflicht.

3

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die Ausgleichsstelle vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens.

Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten.

4

Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese Frist.

5

Die Haftung nach Artikel 78 ATSG268 ist ausgeschlossen.

267 268

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5118

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 89a

Haftung von Bundesstellen und Ausgleichskassen

1

Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG269 gegen die Ausgleichsstelle, den Ausgleichsfonds, AHV-Ausgleichskassen, die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV oder die Aufsichtskommission sind bei der betreffenden Stelle einzureichen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

2

Für die Haftung der AHV-Ausgleichskassen gegenüber dem Bund gilt Artikel 70 AHVG270 sinngemäss. Die Ansprüche werden von der Ausgleichsstelle durch Verfügung geltend gemacht.

Art. 92 Abs. 5 erster Satz

5

Den Trägern der Kassen werden aus dem Ausgleichsfonds die anrechenbaren Kosten für die Durchführung ihrer Aufgaben (Art. 81) vergütet; dabei werden die Bereitschaftskosten und das Risiko der Trägerhaftung (Art. 82 und 82a) angemessen berücksichtigt. ...

Art. 94

Verrechnung

Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und gesetzlichen Familienzulagen können mit fälligen Leistungen der Arbeitslosenversicherung verrechnet werden.

Art. 95

Rückforderung von Leistungen

1

Die Rückforderung richtet sich mit Ausnahme der Fälle von Artikel 55 nach Artikel 25 ATSG271.

2

Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.

3

Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.

Art. 96­98 und 99 Aufgehoben

269 270 271

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 831.10; AS ... (BBl 2000 5065) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5119

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Gliederungstitel vor Art. 100

Siebenter Titel: Besonderheiten des Verfahrens und der Rechtspflege Art. 100

Grundsätze

1

Verfügungen sind in den Fällen nach Artikel 36 Absatz 4, 45 Absatz 4, 61, 67, 71 und 71c sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu erlassen. Im Übrigen kommt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG272 das formlose Verfahren nach Arikel 51 ATSG zur Anwendung, ausser in den Fällen, in denen dem Ersuchen des Betroffenen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird.

2

In Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 ATSG können die Kantone eine andere als die verfügende Stelle für die Behandlung der Einsprache als zuständig erklären.

Art. 101

Besondere Beschwerdeinstanz

1

Gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des BIGA273 sowie gegen Entscheide der Ausgleichsstelle kann in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG274 bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden. Das Verfahren bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968275.

2

Gegen Entscheide der Rekurskommission EVD kann beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943276 erhoben werden.

Art. 102

Besondere Beschwerdelegitimation

1

Gegen Entscheide der kantonalen Amtstellen ist auch das BIGA277 zur Beschwerde vor den kantonalen Versicherungsgerichten berechtigt.

2 Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte sind auch das BIGA und die kantonalen Amtsstellen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.

Art. 103,104 und 108 Aufgehoben

272 273

274 275 276 277

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) Heute: «Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 ­ SR 172.216.1; AS 2000 187 [Art. 8]) SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 172.021; AS ... (BBl 2000 5063) SR 173.110 Heute: «Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 ­ SR 172.216.1; AS 2000 187 [Art. 8])

5120

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 110

Aufsicht

Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG278) sorgen insbesondere für die einheitliche Rechtsanwendung. Sie können den Durchführungsorganen Weisungen erteilen.

10863

278

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

5121