Ablauf der Referendumsfrisi: 24. Januar 1994

Landwirtschaftsgesetz

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Anderung vom 8. Oktober 1993

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eldgenossenschaft, gestiitzt auf Artikel 31bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in den Bericht der Kommission fur Wirtschaft und Abgaben des Standerates vom 27. Mai 1992 " und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. November 19922', beschliesst: I

Das Landwirtschaftsgesetz3) wird wie folgt geandert: Art. 25'"s h

l ". Obligaloriuni I'iir Solidaritiitsbeilriige

1 Erheben landwirtschaftliche Branchenorganisationen bei ihren Mitgliedem Beitrage fiir die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen, so kann der Bundesrat die nicht crfassten Produzenten zur Leistung von Solidaritatsbeitragen verpflichten, wenn: a. die Selbsthilfemassnahmen alien Produzenten zugute kommen; b. die Massnahmen in erster Linie dazu dienen, die Produktion an die Absatzmoglichkeiten anzupassen und den naturnahen Anbau sowie den Verkauf und die Qualitat der Produkte auch im Interesse der ganzen Landwirtschaft zu fordern; c. mehr als zwei Drittel der Produzenten, die zugleich uber mehr als 50 Prozent des Anbaus oder der Produktion verfiigen, den Organisationen angeschlossen sind.

2 Die Solidaritatsbeitragc bemesscn sich nach der Produktion und sind gleich hoch wie die Beitra'ge fur die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen. Sie diirfen zwei Prozent des mittleren Rohertrages aus dem von der Selbsthilfe erfassten Produktionszweig nicht ubersteigen.

3 Die Solidaritatsbeitra'ge werden von den Branchenorganisationen unter Kontrolle des Bundesamtes erhoben. Der Bundesrat kann damit ausnahmsweise das Bundesamt beauftragen.

" Im BB1 nictit publiziert Amtl. Bull. N 1992 2287/88

11

3

> SR 910.1

798

1993-722

Landwirtschaftsgesetz

4

Die Solidaritätsbeiträge stehen den Organisationen zur Finanzierung von Massnahmen gemäss Absatz l zur Verfügung. Bei der Verwendung der Beiträge ist die Herkunft der Mittel angemessen zu berücksichtigen.

5 Das Bundesamt oder eine andere vom Bundesrat gemäss Absatz 3 beauftragte Stelle überwacht die Verwendung der Beiträge.

6 Die landwirtschaftlichen Branchcnorganisationen legen öffentlich und detailliert Rechnung ab über Herkunft und Verwendung der Mittel des Solidaritätsfonds.

II

Änderung von Bundesgesetzen

1. Das Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 " wird wie folgt geändert: Art. 24-
' Erheben landwirtschaftliche Branchenorganisationen bei ihren Mitgliedem Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen, so kann der Bundesrat nicht erfasste Produzenten zur Leistung von Solidaritätsbeiträgen verpflichten, wenn: a, die Selbsthilfemassnahmen allen Kartoffelproduzenten zugute kommen; b, die Massnahmen in erster Linie dazu dienen, die Produktion den Absatzmöglichkeiten anzupassen und den naturnahen Anbau sowie den Verkauf und die Qualität der Kartoffeln auch im Interesse der ganzen Landwirtschaft zu fördern; c, mehr als zwei Drittel der Produzenten, die zugleich über mehr als 50 Prozent des Anbaus oder der Produktion verfügen, den Organisationen angeschlossen sind.

2 Die Solidaritätsbeiträge bemessen sich nach der Produktion und sind gleich hoch wie die Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen. Sie dürfen zwei Prozent des mittleren Rohertrages aus dem von der Selbsthilfe crfassten Produktionszweig nicht übersteigen.

3 Die Solidaritätsbeiträge werden von den Branchenorganisationen unter Kontrolle der Alkoholverwaltung erhoben. Der Bundesrat kann damit ausnahmsweise die Alkoholverwaltung beauftragen.

4 Die Solidaritätsbeiträge stehen den Organisationen /,ur Finanzierung von Massnahmen gemäss Absatz l zur Verfügung. Bei der Verwendung der Beiträge ist die Herkunft der Mittel angemessen zu berücksichtigen.

5 Die Alkoholverwaltung oder eine andere vom Bundesrat gemäss Absatz 3 beauftragte Stelle überwacht die Verwendung der Beiträge.

" SR 680

799

Landwirtschaftsgcsetz

s

Die landwirtschaftlichen Branchenorganisationen legen öffentlich und detailliert Rechnung ab über Herkunft und Verwendung der Mittel des Solidaritätsfonds.

2. Das Getreidegesetz vom 20. März 1959 l ; wird wie folgt geändert:

Art. //*"· Obiigatorium ' Erheben landwirtschaftliche Branchenorganisationen bei ihren Mitgliebdträge der""11" ^ern Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen, so kann produzenien
3 Die Solidaritätsbeiträge werden von den Branchenorganisationen unter Kontrolle des Bundesamtes erhoben. Der Bundcsrat kann damit ausnahmsweise das Bundesamt beauftragen.

4 Die Solidaritätsbeiträge stehen den Organisationen zur Finanzierung von Massnahrnen gemäss Absatz l zur Verfügung. Bei der Verwendung der Beiträge ist die Herkunft der Mittel angemessen zu berücksichtigen.

5 Das Bundesamt oder eine andere vom Bundesrat gemäss Absatz 3 beauftragte Stelle überwacht die Verwendung der Beiträge.

6 Die landwirtschaftlichen Branchenorganisationen legen öffentlich und detailliert Rechnung ab über Herkunft und Verwendung der Mittel des Solidaritätsfonds.

III

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

» SR 916.111.0

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Landwirtschaftsgesetz

Standerat, 8. Oktober 1993 Der Prasident: Filler Der Sekretar: Lanz

Nationalrat, 8. Oktober 1993 Der Pra'sident: Schmidhalter Der Protokollfiihrer: Anliker

Datum der VerOffentlichung: 26. Oktober 1993 " Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 1994

6325

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BBI J993 III 798

33 Bundesblatl HS.Jahrgang. Bd. HI

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Landwirtschaftsgesetz Änderung vom 8. Oktober 1993

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1993

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.10.1993

Date Data Seite

798-801

Page Pagina Ref. No

10 052 796

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