Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Änderung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland ­ unter Berücksichtigung des am 27. April 1999 in Bern geschlossenen Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit, im Bestreben nach einer weiteren Erleichterung des justitiellen Rechtshilfeverkehrs sind wie folgt übereingekommen: Art. 1

Änderung des schweizerisch-deutschen Zusatzvertrages zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen

Der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 wird wie folgt geändert: (1) Nach Artikel III wird folgender Artikel III A eingefügt: «Artikel III A (Zu Art. 7 des Übereinkommens) a)

Die zuständigen Stellen eines Vertragsstaates können im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für die im anderen Vertragsstaat die Leistung von Rechtshilfe zulässig ist, gerichtliche und andere behördliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post an Personen übersenden, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten. Die Vertragsstaaten übermitteln sich wechselseitig eine Liste der behördlichen Schriftstücke, die auf diesem Wege übersandt werden dürfen.

b)

Schriftstücke oder zumindest deren wesentliche Passagen werden in der am Zustellungsort des Empfängers gesprochenen Amtssprache oder in der vom Empfänger gesprochenen Amtssprache der Vertragsstaaten abgefasst oder in eine dieser Amtssprachen übersetzt.

c)

Die Artikel 8, 9 und 12 des Übereinkommens gelten auch für den Fall, dass die Vorladung durch die Post zugestellt worden ist.»

1999-5936

947

Rechtshilfe in Strafsachen. Vertrag

(2) Artikel VIII Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: «Ersuchen um Zuführung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden durch die Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und das Bundesamt für Polizeiwesen der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits übermittelt. In dringenden Fällen können Doppel der Ersuchen gleichzeitig auf dem in Absatz 1 vorgesehenen Weg übermittelt werden.» Art. 2

Verhältnis zum geänderten Vertrag

Der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 und dieser Vertrag sind als eine Übereinkunft auszulegen und anzuwenden.

Art. 3

Inkraftsetzen

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird von deutscher Seite wahrgenommen.

Geschehen zu Bern am 8. Juli 1999 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Huber

Bald

10691

948