Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 2598/98 Widersprechende/r Effems AG, 6300 Zug, Schweizer Marke Nr. 332816 BALISTO, Vertreter/in Dr. Peter Heinrich, Rechtsanwalt, 8027 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Bahlsen KG, D-30655 Hannover, Internationale Marke Nr. 679348 BALINI Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 19. Januar 2000 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch wird gutgeheissen und der IR-Marke Nr. 679348 BALINI der Schutz in der Schweiz definitiv vollumfänglich verweigert.

3.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt beim Institut.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1300 Franken (inkl. Widerspruchsgebühr von Fr. 800.--) zu bezahlen.

5.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

1. Februar 2000

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

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2000-0158