Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Zwischenverfügung ,,Dr.-Rau'sche Kunststiftung,, (Fondation d'art du docteur Rau) / Japanausleihe betreffend Anordnung der Rückführung der Gemälde in den Tresorraum der Kunststiftung im Zollfreilager CH - Embrach-Embraport vom 24. Mai 2000

Das EDI zieht in Erwägung: 1.

Das Generalsekretariat des EDI hat mit Schreiben vom 24. September 1999 an den Beistand der Kunststiftung, Dr. Stephan Eschmann, der Ausleihe von 106 Kunstgegenständen im Namen der Kunststiftung, der sog. Japanausleihe, zugestimmt, unter Auflagen und Bedingungen.

2.

Eine dieser Auflagen lautete: "Die ausgeliehenen Kunstgegenstände dürfen nach der letzten Ausstellungsetappe in Japan ohne Zustimmung des Beistandes nicht an einen anderen Ort als ihren Ausgangsort, nämlich den Tresor in Embrach-Embraport, gebracht werden."

3.

Eine dieser Bedingungen lautete: "Die Bewilligung fällt auf Antrag des Beistandes dahin, falls im Rahmen der Erfüllung der Auflagen bekannt werden sollte, dass zu Lasten einer Rau'schen Stiftung nach dem 13. Januar 1999 Verpflichtungen eingegangen oder Zusicherungen abgegeben wurden, welche bislang nicht bekannt waren; weitergehende Massnahmen bleiben in diesem Fall ausdrücklich vorbehalten."

4.

Weiter wurde dem Beistand empfohlen, das Vorliegen eines rechtsgültigen Vertrages mit Art Life sicherzustellen, allenfalls einen neuen Vertrag abzuschliessen. Letzteres scheiterte an der von Art Life angeforderten Zustimmung von Dr. Rau persönlich, dem nach Aussagen der für ihn auftretenden Anwälte ,,geraten,, wurde, diese Zustimmung nicht abzugeben, weshalb sie nicht beigebracht werden konnte.

5.

Schliesslich wurde im Hinblick auf künftige Ausleihen darauf hingewiesen, dass die Bewilligung nur für die Japanausleihe gelte und die Kunstwerke nach Abschluss der Ausstellung umgehend wieder in die Schweiz zurückzubringen seien. Für weitere Ausleihen werde eine Bewilligung erst dann wieder in Aussicht gestellt, wenn die Stiftungsräte aller beteiligten Stiftungen zum Konzept der Beistände vom 9. September 1999 Stellung genommen haben und Einigkeit über das Vorgehen herrsche.

6.

Am 23. Mai 2000 orientierte die Direktion für Völkerrecht des EDA die Eidgenössische Stiftungsaufsicht über folgende Entwicklung: Die Botschaft

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in Tokio habe nach Rücksprache mit der Firma Art Life in Erfahrung gebracht, dass statt der kompletten Rückführung der Japanausleihe in die Schweiz beabsichtigt sei, 95 Werke nach Paris und nur 11 Werke zurück in die Schweiz zu schicken.

7.

Bereits bei früheren Besprechungen mit Fürsprecher D. Stettler als Vertreter von Herrn Robert Clémentz und Frau Sigrid Thost musste die Eidgenössische Stiftungsaufsicht feststellen, dass das Konzept der Beistände der Stiftungen, insbesondere im Hinblick auf die "Collection Rau", auf Ablehnung stösst. Statt Einigkeit über das weitere Verfahren festzustellen, muss heute zur Kenntnis genommen werden, dass die Dispositionen von Dr. Rau im Hinblick auf sein Ableben verändert und mit allen Mitteln bekämpft werden, obwohl das Bundesgericht die Handlungsunfähigkeit von Dr. Rau seit Mitte 1998 verbindlich festgestellt hat. Die Situation erscheint zerstrittener denn je.

8.

Dennoch wurde seitens des Umfeldes von Dr. Rau mit Nachdruck gegenüber dem Beistand der Kunststiftung und der Eidgenössische Stiftungsaufsicht versucht, weitere Ausleihen zu veranlassen. Insbesondere wurde trotz Kenntnisgabe der Bedingungen und Auflagen zur Japanausleihe und Aufforderung durch den Beistand der Kunststiftung, weitere Ausleihen zurückzustellen, offensichtlich mit dem französischen Senat über eine Ausleihe nach Frankreich verhandelt, die unmittelbar an die Japanausleihe anschliessen soll. Auch für eine Weiterausleihe nach Amerika werden dem Vernehmen nach bereits Dispositionen getroffen, ohne dass der Beistand der Kunststiftung orientiert, geschweige denn in die Verhandlungen einbezogen wurde.

9.

Es ist zu befürchten, dass versucht wird, faits accomplis zu schaffen, um die Ausleihe nach Frankreich unter Druck zu erzwingen oder eigenmächtig durchzuführen und eine Rückführung der Bilder in den Tresorraum im Embraport zu unterlaufen. Deshalb rechtfertigt es sich, die Rückkehr der Bilder von Japan nach Embrach-Embraport zu verfügen, unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung an alle involvierten Personen, die sich in die Japanausleihe einschalteten und damit befasst waren. Hinsichtlich des Kreises der Adressaten dieser Verfügung ist zu berücksichtigen, dass teilweise im Namen von Dr. Rau gehandelt wurde/wird, wobei dessen Handlungsfähigkeit vom Bundesgericht verneint wurde.

Demnach wird erkannt: 1.

Die Dr. Rau'sche Kunststiftung als Vertragspartnerin der Art Life Ltd. hat dafür zu sorgen, dass nach Abschluss der Japanausleihe sämtliche Bilder in den von ihr gemieteten Tresorraum in Embrach-Embraport zurückgeführt werden. Dem Beistand der Kunststiftung werden die entsprechenden Vollmachten erteilt. Den Anordnungen des Beistandes der Kunststiftung haben die Stiftungsräte und alle Hilfspersonen Folge zu leisten.

2.

Es wird den Stiftungsräten der Kunststiftung und allen Hilfspersonen, die im Zusammenhang mit der Japanausleihe tätig waren oder sind, damit befasst waren oder sind und/oder für sich in Anspruch nehmen, für Dr. Rau persönlich oder für die Dr. Rau'sche Kunststiftung zu handeln, unter Androhung

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der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung i. S. v.

Art. 292 StGB (Haft oder Busse) untersagt, die Rückführung und Einlagerung der Bilder im Tresorraum der Kunststiftung in Embrach-Embraport nach Abschluss der Japanausleihe Ende Juni 2000 zu verhindern oder zu erschweren. Ferner wird ihnen unter denselben Androhungen befohlen, den Anordnungen des Beistandes der Kunststiftung bezüglich der Rückführung der Bilder unverzüglich Folge zu leisten.

3.

Eingeschrieben zu eröffnen an: -

Dr. Stephan Eschmann, Beistand der Dr. Rau'schen Kunststiftung, St.

Peterstr. 1, Postfach 5001, 8022 Zürich

-

Herrn Robert Clémentz, Im Bünd 18, D-78239 Rielasingen-Worblingen (durch Zustellung an seinen Rechtsvertreter, Fürsprecher D. Stettler)

-

M. Marc Restellini, 134, Boulevard St. Germain, F-75006 Paris

-

Frau Sigrid Thost, Dachswaldweg 107C, D-70569 Stuttgart (durch Zustellung an ihren Rechtsvertreter, Fürsprecher D. Stettler)

-

Herr Prof. Dr. Werner Thost, Dachswaldweg 107, D-70569 Stuttgart

-

Herr Dr. Klaus vom Hagen, Dr. Blaich & Partner, Danneckerstr. 58, D70182 Stuttgart

-

Herr Pierre Boissonnas, Baschligplatz, 8032 Zürich

-

Fürsprecher Dietrich Stettler, von Erlach Klainguti Stettler Wille, Dreikönigstrasse 7, Postfach, 8022 Zürich

-

RA Dr. Ueli Vogel-Etienne, Peyer Partner, Löwenstr. 17, 8001 Zürich

-

RA Annegret Lautenbach-Koch, Peyer Partner, Löwenstr. 17, 8001 Zürich

-

RA Dr. Anton Maurer, CMS Hasche Sigle Eschenlohr Peltzer, Schöttlestr. 8, Postfach 700265, D-70572 Stuttgart

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung an gerechnet beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 106 Abs. 1 OG).

4.

Mitteilung an: das Schweizerische Bundesgericht, II. Zivilabteilung, 1000 Lausanne 14 (Fax 021 323 37 00, z.H.v. Herrn Dr. S. Mazan).

4. Juli 2000

Eidgenössisches Departement des Innern

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