Ablauf der Referendumsfrist: 24, Januar 1994

Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) # S T #

vom S.Oktober 1993

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31scxi« und 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993 ", beschliesst:

1. Abschnitt: Begriffe Art. l Konsumkreditvertrag Der Konsumkreditvertrag ist ein Vertrag, durch den eine kreditgebende Person (Kreditgeberin) 2> einer Konsumentin oder einem Konsumenten einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht, Art. 2 Kreditgeberin Als Kreditgeberin gilt jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt.

Art. 3 Konsumentin oder Konsument Als Konsumentin oder Konsument gilt jede natürliche Person, die einen Konsumkreditvertra'g zu einem Zweck abschliesst, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Art. 4 Gesamtkosten des Kredits für die Konsumcntin oder den Konsumenten Als Gesamtkosten des Kredits für die Konsumentin oder den Konsumenten gelten sämtliche Kosten, einschliesslich der Zinsen und sonstigen Kosten, welche die Konsumentin oder der Konsument für den Kredit zu bezahlen hat.

» BEI 1993 I 805

2> Die Personenbezeichnung ist weiblich, weil sie sich nach dem grammatischen Geschlecht des voranstehenden Substantivs richtet.

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1993-720

Konsumkredit. BG

Art. 5

Effektiver Jahrcszins

Der effektive Jahreszins drückt die Gesamtkosten des Kredits für die Konsumentin oder den Konsumenten in Jahresprozenten des gewährten Kredits aus.

2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 6 Einschränkung ' Dieses Gesetz gilt nicht für: a. Kreditverträge oder Kreditversprechen, die hauptsächlich zum Erwerb oder zur Beibehaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude oder zur Renovation oder Verbesserung eines Gebäudes bestimmt sind; b. Kreditverträge oder Kreditversprechen, die durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten gedeckt sind; c. Mietverträge, ausgenommen wenn diese vorsehen, dass das Eigentum letzten Endes auf die Mieterin oder den Mieter übergeht; d. Kredite, die zins- und gebührenfrei gewährt oder /.ur Verfügung gestellt werden; c. Kreditveträge, nach denen keine Zinsen in Rechnung gestellt werden, sofern die Konsumentin oder der Konsument sich bereit erklärt, den Kredit auf einmal zurückzubezahlen; f. Verträge über Kredite von weniger als 350 oder mehr als 40 000 Franken; g. Kreditverträge, nach denen die Konsumentin oder der Konsument den Kredit entweder innert höchstens drei Monaten oder in nicht mehr als vier Raten innert höchstens zwölf Monaten zurückzahlen muss; h. Verträge über die fortgesetzte Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, nach denen die Konsumentin oder der Konsument berechtigt ist, während der Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten.

2 Für Verträge, nach denen ein Kredit- oder Geldinstitut Kredite in Form von Überziehungskrediten auflaufenden Konti gewährt, gilt nur Artikel 10 dieses Gesetzes; für Kreditkartenkonti gelten alle Bestimmungen dieses Gesetzes ausser Artikel 10.

3 Die Artikel 8, 10 und 12-15 gelten nicht für Kreditverträge oder Kreditversprechen, die durch Grundpfandrechte gesichert und nicht bereits nach Absatz l Buchstabe a vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.

4 Der Bundesrat kann die Beträge gernäss Absatz l Buchstabe f den veränderten Verhältnissen anpassen.

Art. 7

Vorbehalt

Strengere gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten bleiben vorbehalten.

3. Abschnitt: Form und Inhalt des Vertrags Art. 8 Im allgemeinen 1 Konsumkreditverträge sind schriftlich abzuschliessen; die Konsumcntin oder der Konsument erhält eine Kopie des Vertrags.

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Konsumkredit. BG 1

Der Vertrag rrmss angeben: a. den Nettobetrag des Kredits; b. den effektiven Jahreszins oder, wenn dies nicht möglich ist, den Jahreszins und die bei Vertragsschluss in Rechnung gestellten Kosten; c. die Bedingungen, unter denen die Zinsen und Kosten nach Buchstabe b geändert werden können; d. die Elemente der Gesamtkosten des Kredits, die für die Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht berücksichtigt worden sind (Art. 17), mit Ausnahme der bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entstehenden Kosten; ist der genaue Betrag dieser Kostenelemente bekannt, so ist er anzugeben; andernfalls ist, soweit möglich, entweder eine Berechnungsmethpde oder eine realistische Schätzung aufzuführen; e. die allfällige Höchstgrenze des Kreditbetrags; f. die Rückzahlungsmodalitäten, insbesondere den Betrag, die Anzahl und die zeitlichen Abstände oder den Zeitpunkt der Zahlungen, welche die Konsumentin oder der Konsument zur Tilgung des Kredits und zur Entrichtung der Zinsen und sonstigen Kosten vornehmen muss, sowie, wenn möglich, den Gesamtbetrag dieser Zahlungen; g. dass die Konsumentih oder der Konsument bei vorzeitiger Rückzahlung Anspruch auf Erlass der Zinsen und auf eine angemessene Ermässigung der Kosten hat, die auf die nicht beanspruchte Kreditdauer entfallen; h. die allfällige Bedenkzeit; i. die allfällig verlangten Sicherheiten.

Art. 9

Verträge zur Finanzierung des Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen Dient der Kreditvertrag der Finanzierung des Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen, so muss er auch folgende Angaben enthalten: a. die Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen; b. den Barzahlungspreis und den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist; c. die Höhe der allfälligen Anzahlung, die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeit der Teilzahlungen oder das Verfahren, nach dem diese Elemente bestimmt werden können, falls sie bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sind; d. den Namen der Eigentümerin oder des Eigentümers der Waren, falls das Eigentum daran nicht unmittelbar auf die Konsumentin oder den Konsumenten übergeht, und die Bedingungen, unter denen die Ware in das Eigentum der Konsumentin oder des Konsumenten übergeht; e. den Hinweis auf die allfällig verlangte Versicherung und, falls die Wahl des Versicherers nicht der Konsumentin oder dem Konsumenten überlassen ist, die Versicherungskosten.

Art. 10 Überziehungskredit auf laufendem Konto 1 Gewährt ein Kredit- oder Geldinstitut einen Kredit in Form eines Überziehungskredits auf einem laufenden Konto, so muss es die Konsumentin oder den Konsumenten spätestens bei Vertragsschluss informieren über:

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Konsumkredit. BG

a.

b.

die allfälligc Höchstgrenze des Kreditbetrags; den Jahreszins und die bei Vertragsschluss in Rechnung gestellten Kosten sowie über die Bedingungen, unter denen diese geändert werden können; c. die Modalitäten einer Beendigung des Vertrags.

2 Diese Informationen sind der Konsumentin oder dem Konsumenten schriftlich zu bestätigen.

3 Während der Vcrtragsdauer ist die Konsumentin oder der Konsument über jede Änderung des Jahreszinses oder der in Rechnung gestellten Kosten unverzüglich zu informieren; diese Information kann in Form eines Kontoauszugs erfolgen.

4 Wird eine Kontoüberziehung stillschweigend akzeptiert und das Konto länger als drei Monate überzogen, so ist die Konsumentin oder der Konsument zu informieren über: a. den Jahreszins und die in Rechnung gestellten Kosten; b, alle diesbezüglichen Änderungen.

Art. 11 Nichtigkeit 1 Die Nichteinhaltung der Artikel 8, 9 und 10 Absätze l, 2 und 4 Buchstabe a bewirkt die Nichtigkeit des Konsumkreditvertrags.

2 Ist der Konsumkreditvertrag nichtig, so hat die Konsumentin oder der Konsument die bereits empfangene oder beanspruchte Kreditsumme bis zum Ablauf der Kreditdaucr zurückzuzahlen, schuldet aber weder Zinsen noch Kosten.

3 Die Kreditsumme ist in gleich hohen Teilzahlungen zurückzuzahlen. Wenn der Vertrag keine längeren Zeitabstände vorsieht, liegen die Teilzahlungen jeweils einen Monat auseinander.

4. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Parteien Art. 12 Vorzeitige Rückzahlung 1 Die Konsumentin oder der Konsument kann die Pflichten aus dem Konsumkreditvertrag vorzeitig erfüllen.

2 In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Erlass der Zinsen und auf eine angemessene Ermässigung der Kosten, die auf die nicht beanspruchte Krcditdauer entfallen.

Art. 13 Einreden Die Konsumentin oder der Konsument hat das unabdingbare Recht, die Einreden aus dem Konsumkreditvertrag gegenüber jedem Abtretungsgläubiger geltend zu machen.

Art. 14 Zahlung und Sicherheit in Form von Wechseln 1 Die Kreditgebcrin darf weder Zahlungen in Form von Wechseln, einschlicsslich Eigenwechseln, noch Sicherheiten in Form von Wechseln, einschliesslich Eigenwechseln und Checks, annehmen.

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Konsumkredit. BG

2

Ist ein Wechsel oder ein Check entgegen Absatz I angenommen worden, so kann ihn die Konsumentin oder der Konsument jederzeit von der Kreditgebern zurückverlangen.

3 Die Kreditgeberin haftet für den Schaden, welcher der Konsumentin oder dem Konsumenten aus der Begebung des Wechsels oder Checks entstanden ist, Art. 15 Mangelhafte Erfüllung des Erwerbsvertrags 1 Wer im Hinblick auf den Bezug-von Waren oder Dienstleistungen einen Konsumkreditvertrag mit einer anderen Person als dem Lieferanten abschliesst, kann gegenüber der Kreditgeberin alle Rechte geltend machen, die ihm gegenüber dem Lieferanten zustehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a. Zwischen der Kreditgeberin und dem Lieferanten besteht eine Abmachung, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten ausschliesslich von der Kreditgeberin gewährt werden.

b. Die Konsumentin oder der Konsument erhält den Kredit im Rahmen dieser Abmachung.

c. Die unter den Konsumkreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen werden nicht oder nur teilweise geliefert oder entsprechen nicht dem Liefervertrag.

d. Die Konsumentin oder der Konsument hat die Rechte gegenüber dem Lieferanten erfolglos geltend gemacht.

e. Der Betrag des betreffenden Einzelgescha'fts liegt über 350 Franken.

1 Der Bundesrat kann den Betrag gemäss Absatz l Buchstabe e den veränderten Verhältnissen anpassen,

5. Abschnitt: Berechnung des effektiven Jahreszinses Art. 16 Zeitpunkt und Berechnungsmethode 1 Der effektive Jahrcszins ist beim Abschluss des Konsumkreditvertrags nach der im Anhang aufgeführten mathematischen Formel zu berechnen.

2 Die Berechnung beruht auf der Annahme, dass der Kreditvertrag für die vereinbarte Dauer gültig bleibt und dass die Parteien ihren Verpflichtungen zu den vereinbarten Terminen nachkommen.

3 Lässt der Kreditvertrag eine Anpassung der Zinsen oder anderer Kosten zu, die in die Berechnung einzubeziehen sind, jedoch zu deren Zeitpunkt nicht beziffert werden können, so beruht die Berechnung auf der Annahme, dass der ursprüngliche Zinssatz und die ursprünglichen anderen Kosten bis zum Ende des Kreditvertrags unverändert bleiben, Art. 17 Massgebende Kosten 1 Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für die Konsumentin oder den Konsumenten im Sinne von Artikel 4, éinschliesslich des Kaufpreises, massgebend.

2 Nicht zu berücksichtigen sind: a. die Kosten, welche die Konsumentin oder der Konsument bei Nichterfüllung einer im Vertrag aufgeführten Verpflichtung bezahlen muss; 792

Konsurnkrcdit. BG

b.

die Kosten, welche die Konsumentin oder der Konsument durch den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder um ein Kreditgeschäft handelt; c. die Mitgliederbeiträge für Vereine oder Gruppen, die aus anderen als den im Kreditvertrag vereinbarten Gründen entstehen.

ì Die Überweisungskosten sowie Kosten für die Führung eines Kontos, das für die Kreditrückzahlung sowie für die Zahlung der Zinsen oder anderer Kosten dienen soll, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Konsumentin oder der Konsument nicht über eine angemessene Wahlfreiheit in diesem Bereich verfügt und sie ungewöhnlich hoch sind. In die Berechnung einzubeziehcn sind jedoch die Inkassokosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen, unabhängig davon, ob sie in bar oder in anderer Weise erhoben werden.

4 Die Kosten für Versicherungen und Sicherheiten sind so weit zu berücksichtigen, als sie: a. die Kreditgeberin für die Kreditgewährung zwingend vorschreibt; b. der Kreditgeberin bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten die Rückzahlung eines Betrags sicherstellen sollen, der gleich hoch oder geringer ist als der Gesamtbetrag des Kredits, einschliesslich Zinsen und anderer Kosten.

6. Abschnitt: Zwingendes Recht

Art. 18 Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf nicht zuungunsten der Konsumentin oder des Konsumenten abgewichen werden.

7. Abschnitt: Verhältnis zum kantonalen Recht

Art. 19 1

Der Bund regelt die Konsumkreditverträge abschliessend.

Vorbehalten bleiben Artikel 73 Absatz 2 des Obligationenrechts " und das kantonale Öffentliche Recht.

2

S. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 20 ' Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

2

» SR 220 793

Konsumkredit. BG

Standerat, 8. Oktober 1993 Der President: Filler Der Sekretar: Lanz Datum dcr Veroffentlichung: 26. Oktober 1993 " Ablauf der Refercndurnsfrist: 24. Januar 1994

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" BB1 1993 III 788

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Nationalrat, 8. Oktober 1993 Der President: Schmidhalter Der Protokollfuhrer: Anliker

Konsumkredit. BG

Anhang (Art. 16) Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses

K=m

K=l

L K'=l

Die in derFormel verwendeten Buchstaben und Symbole haben folgende Bedeutung: K laufende Nummer eines Kredits, K' laufende Nummer einer Tilgungszahlung oder einer Zahlung von Kosten, AK Betrag des Kredits mil dcr Nummer K, AY Betrag der Tilgungszahlung odcr der Zahlung von Kosten mit der Nummer K', Summationszeichen, m laufende Nummer des letzten Kredits, m' laufende Nummer der letzten Tilgungszahlung oder der letzten Zahlung von Kosten, tK in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedriickter Zcitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Kreditvergabc mit der Nummer 1 und den Zeitpunkten der spateren Kredite mit der Numrner 2 bis m, tK in Jahren odcr Jahresbruchteilen ausgedriickter Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Kreditvergabe mit der Nummer 1 und den Zeitpunkten der Tilgungszahlung oder Zahlungen von Kosten mit der Nummer 1 bis m', i effektiver Zinssatz, dcr entweder algcbraisch oder durch schrittweise Annaherungen oder durch ein Computerprogramm errechnet werden kann, wenn die sonstigen GleichungsgrOssen aus dem Vertrag oder auf andere Weise bekannt sind.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) vom 8. Oktober 1993

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Bundesblatt

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Jahr

1993

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.10.1993

Date Data Seite

788-795

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10 052 794

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