Obligationenrecht

Entwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 110 und 122 der Bundesverfassung, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 8. Mai 2000 1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... 2, beschliesst: I Das Obligationenrecht3 wird wie folgt geändert: Art. 343 Abs. 2 2

Die Kantone haben für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen; der Streitwert bemisst sich nach der eingeklagten Forderung, ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft beziehungsweise am Tag der Annahme in der Volksabstimmung.

Minderheit (Baumann J. Alexander, Baader Caspar, Dreher, Schlüer, Stamm, Vallender) Nichteintreten

10982

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BBl 2000 3475 BBl 2000 ...

SR 220

2000-1021

3481