Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft betreffend ein Radioprogramm für das Ausland (Konzession SRI) # S T #

vom 14. Juni 1993

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 '' über Radio und Fernsehen und in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 16. März 19922> sowie in Ergänzung zur Konzession vom 18. November 19923) für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, erteilt der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft die folgende Konzession: I. Allgemeines Art. l Konzessionär und Gegenstand der Konzession 1 Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) ist ermächtigt, nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) und der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) das Radioprogramm für das Ausland zu veranstalten.

2 Im weiteren sind die Bestimmungen der Konzession vom 18. November 1992 für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft sinngemäss anwendbar.

II. Programm und Auftrag Art. 2 Radioprogramm für das Ausland 1 Die SRG veranstaltet ein mehrsprachiges Programmangebot für das Ausland.

2 Das Grundangebot umfasst Sendungen in Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch. Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (Departement) kann nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Verwendung weiterer Sprachen bewilligen.

3 Das Radioprogramm für das Ausland ist grundsätzlich für eine weltweite Verbreitung bestimmt, sowohl in Industrie- wie auch in Entwicklungsländer.

» SR 784.40 > SR 784.401 3 > BB11992 VI 567 2

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Konzession SRI

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Die SRG erarbeitet ein Versorgungskonzept für fünf Jahre. Darin legt sie die Prioritäten des Programmangebotes nach Weltregionen und nach dem Auftrag aus dieser Konzession fest. Dabei berücksichtigt sie die finanzielle und technische Planung und schätzt die sich aus dem Konzept ergebenden Mehrkosten. Die SRG unterbreitet das Konzept dem Departement zur Genehmigung, welche nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Eidgenössischen Finanzdepartement erteilt wird.

Art. 3 Programmauftrag 1 Das Radioprogramm für das Ausland soll eine engere Verbindung zwischen den Auslandschweizern und der Heimat ermöglichen, zur Völkerverständigung beitragen und im Ausland die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen fördern.

2 Schweizer Radio International (SRI) erbringt seine Leistung insbesondere durch: a. die Schaffung und Zusammenstellung von Programmen in Eigenproduktion oder in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern; b. die Verbreitung; c. die enge Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern bei der Verbreitung; d. die Übertragung und Lieferung von Programmen an ausländische Veranstalter.

3 Bei Sendungen für die Ausländer in der Schweiz arbeitet SRI mit den anderen Einheiten der SRG zusammen.

III. Organisation, Finanzierung, Finanzaufsicht und Werbung Art. 4 Organisation 1 SRI ist die Unternehmenseinheit der SRG. welche zuständig ist für das Radioprogramm für das Ausland.

2 Die SRG verabschiedet ein Statut über die Verteilung der Aufgaben und der Verantwortung innerhalb der Unternehmenseinheit SRI.

Art. 5 Finanzhilfe 1 Als Berechnungsbasis für die Finanzhilfe dienen die durch SRI sichergestellten Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Konzession.

2 Die Verbreitungskosten der SRG sind ebenfalls Gegenstand der Finanzhilfe.

3 Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie dem Budget der Eidgenossenschaft. Werden die Bundesbeiträge gekürzt, so ist die SRG berechtigt, das Programmangebot zu reduzieren.

4 Die Veranstaltung des Radioprogrammes für das Ausland muss von den anderen Aktivitäten von SRI buchhalterisch getrennt sein.

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Die Aufsicht über die Verwendung der Finanzhilfen ist im Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen und im Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 ° über Finanzhilfen und Abgeltungen geregelt. Das Departement kann Auflagen machen, um die zweckmässige Verwendung der Finanzhilfen sicherzustellen. Die Autonomie der SRG bei der Programmgestaltung ist gewährleistet.

Art. 6 Finanzierung und Werbung 1 SRI erhält Beiträge der SRG für die Leistungen nach Artikel 3 Absatz 3 dieser Konzession.

2 Werbung, die sich vorwiegend an den Schweizer Markt richtet, ist untersagt.

IV. Technik Art. 7 Verbreitungsmittel 1 Die SRG verbreitet das Radioprogramm für das Ausland: ; a. über Kurzwellen; b. über Satellit; c. über andere Verbreitungsmittel.

2 Das Departement genehmigt die Verbreitungsmittel in einem Anhang zu dieser Konzession.

3 Vor der Einführung wesentlicher Änderungen im Bereich der Verbreitung sind die SRG und die PTT-Betriebe verpflichtet, das Departement darüber zu informieren.

Art. 8 Verbreitungseinrichtungen 1 Die PTT-Betriebe stellen die Verbreitung des Radioprogrammes für das Ausland über Kurzwellen nach dem Anhang zu dieser Konzession sicher. Sie sorgen für die Erstellung der Basissendeanlagen in der Schweiz. Im-Einvernehmen mit der SRG arbeiten sie mit ausländischen Partnern im Bereiche der Verwendung von Kurzwellen-Relaisstationen und bei derzeitweisen Benützung von ausländischen Sendeanlagen zusammen.

2 Erfolgt die Verbreitung über eine ausländische Kapazität auf einem Satelliten oder über einen ausländischen Satelliten, so ist die SRG ermächtigt, nach Absprache mit den PTT-Betrieben und in Übereinstimmung mit dem Anhang zu dieser Konzession, die Verbreitungsmodalitäten zu regeln.

" SR 616.1

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V. Schlussbestimmungen Art. 9 Übergangsbestimmungen 1 Die im Radioprogramm für das Ausland bei Inkrafttreten dieser Konzession verwendeten Sprachen gelten als genehmigt.

2 Die SRG stellt dem Departement innert zwei Monaten nach Erteilen dieser Konzession das Versorgungskonzept zu.

' Das Departement verabschiedet den Anhang zu dieser Konzession innert drei Monaten ab deren Erteilung.

4 Für die Rechnungsperiode 1993/94 entstehen eventuell finanzielle Ausgleichsansprüche zwischen den PTT-Betrieben und der SRG.

Art. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Diese Konzession tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2002.

14. Juni 1993

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ogi Der Bundeskanzler: Couchepin

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42 Bundesblatt 145.Jahrgang. Bd. II

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Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft betreffend ein Radioprogramm für das Ausland (Konzession SRI) vom 14. Juni 1993

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13.07.1993

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