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Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg

vom 8. März 1993

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 21. Januar 1993 unterzeichnete Abkommen mit dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

8. März 1993

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ogi Der Bundeskanzler: Couchepin

'

1993-1M

Übersicht Am2ì. Januar Ì993 konnte mit dem Grossherzogtum von Luxemburg ein Doppelbesteneningsabkommen abgeschlossen werden. Luxemburg ist der einzige europäische EG-Staat und, zusammen mit der Türkei, das letzte Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), mit denen die Schweiz noch nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen verbunden ist. Das vorliegende Abkommen schafft die Möglichkeit, das schweizerische Vertragsnetz im Bereich der Doppelbesteuerung in Europa zu vervollständigen, aber auch die Beziehungen zu einem Staat zu verstärken, der - gerade hinsichtlich seiner Rolle als Finanzplatz - mit der Schweiz vergleichbar ist.

Das vorliegende Abkommen folgt weitgehend dem Musterabkommen der OECD und entspricht der schweizerischen Abkommenspraxis. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschtuss des Abkommens gutgeheissen.

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Botschaft 1

Vorgeschichte

Luxemburg ist ein Finanzplatz, der in jüngster Zeit ständig an Bedeutung gewinnt. In der Tat weist der Finanzplatz Luxemburg Besonderheiten auf, die in ähnlicher Form auch hierzulande bestehen (beispielsweise das Bankgeheimnis und die Steuerprivilegien gewisser Gesellschaften). Luxemburg ist zudem Mitglied der Europäischen Gemeinschaft; ihm kommt daher eine besondere Bedeutung zu wegen seiner innergemeinschaftlichen Entscheidmitbestimmung. Gleichzeitig mit seinem wirtschaftlichen und finanziellen Aufschwung begann Luxemburg durch eine aktive Abkommenspolitik sein Netz von Doppelbesteuerungsabkommen zu erweitern. Auf das Ansuchen Luxemburgs hin wurden im Jahr .1992 auch Verhandlungen mit der Schweiz aufgenommen, welche bereits im August des gleichen Jahres mit der Paraphierung eines Abkommensentwurfes abgeschlossen werden konnten.

Der Abkommenstext fand im Vernehmlassungsverfahren bei den Kantonen und den interessierten Wirtschaftskreisen breite Zustimmung. Das Abkommen wurde in der Folge am 21. Januar 1993 in Bern unterzeichnet.

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Erläuterungen zu den Bestimmen des Abkommens

Der Bundesrat hat in der Botschaft vom 13. Juli 1965 zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden die Bestimmungen des OECD-Musterabkommens von 1963 eingehend erläutert (BBI 7965 II 701). Dieses Musterabkommen wurde in der Folge überarbeitet; im April 1977 gab der OECD-Rat eine revidierte Fassung mit einer neuen Empfehlung heraus. Die Neuerungen wurden in unserer Botschaft vom 11. Januar 1978 zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien (BBI 19781 209) eingehend erörtert. Nachstehend werden deshalb nur die hauptsächlichen Abweichungen des Abkommens vom OECD-Musterabkommen einerseits und von der schweizerischen Abkommenspraxis andererseits behandelt. Ausserdem wird auf die Besonderheiten des vorliegenden Abkommens hingewiesen.

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Das Abkommen gilt für die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Ausnahme der an der Quelle erhobenen schweizerischen Verrechnungsstcucr auf Lotteriegewinnen.

Artikel 9 Verbundene Unternehmen Die Vertragsstaaten können sich über die gegegenseitige Vornahme von Gewinnberichtigungen konsultieren, falls Gewinnaufrechnungen in einem Staat erfolgt sind. Ebenfalls ist vorgesehen, dass Gewinnaufrechnungen nur innert fünf Jahren seit dem Ablauf des Jahres, in dem die Gewinne erzielt worden sind, vorgenommen werden können. Diese zeilliche Begrenzung findet keine Anwendung im Falle von Steuerbetrug oder anderen vorsätzlichen Steuerdelikten.

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Artikel 10 Dividenden Das interne Recht Luxemburgs sieht auf Dividenden eine Quellensteuer von 15 Prozent vor. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat am 23. Juli 1990 eine Richtlinie verabschiedet, die die Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung im Verhältnis Muttergesellschaft/Tochtergesellschaft vorsieht. Diese Richtlinie, die bereits ins interne luxemburgische Recht übernommen worden ist, findet seit 1. Januar 1992 zwischen den Staaten der Europäischen Gemeinschaft Anwendung. Sie schreibt vor, dass die Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft von der Quellensteuer zu befreien seien. Im Hinblick auf das Ziel, die schweizerische Abkommenspraxis den Entwicklungen in den Nachbarländern der Schweiz anzupassen, wurde dieser Grundsatz im vorliegenden Abkommen verankert. In Anbetracht der Tatsache jedoch, dass eine Gesellschaft, die ihre Beteiligung von wenigstens 25 Prozent nicht während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens zwei Jahren hält, von der Anwendung der erwähnten EG-Richtlinie ausgenommen werden kann, wurde für Beteiligungen, die vor Ausrichtung der Dividenden weniger als zwei Jahre gehalten werden, auch der im OECD-Musterabkommen vorgesehene Satz von 5 Prozent ins Abkommen aufgenommen. In allen anderen Fällen ist ein Satz von 15 Prozent anwendbar.

Artikel 11 Zinsen Im Gegensatz zu unserem Land, das auf gewissen Zinsen eine Vcrrcchnungsstcuer erhebt, kennt Luxemburg keine Quellensteuer auf Zinsen. Um ein gewisses Gleichgewicht zu wahren, wurde auf Obligationenzinsen und Bankguthaben ein Satz für die verbleibende Quellensteuer von 10 Prozent vereinbart. Diese Lösung garantiert einerseits die Erhebung der schweizerischen Verrechnungssteuer auf diesen Zinsen und bietet andererseits auch Luxemburg die Möglichkeit, gegebenenfalls eine entsprechende Quellensteuer einzuführen.

Artikel 12 Lizenzgebühren Das interne luxemburgische Recht sieht auf Lizenzgebühren eine Quellensteuer von 12 Prozent (bei Urheberrechten 10%) vor. In Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen konnte jedoch vereinbart werden, dass Lizenzgebühren nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden können. Im übrigen wurde in der Definition der Lizenzgebühren die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen
(Leasing) nicht aufgenommen. Dies in Anlehnung an den revidierten Kommentar der OECD und an eine von der Schweiz verfolgte Abkommenspraxis, die eine Unterstellung solcher Einkünfte unter die Artikel 5 und 7 vorsehen (Artikel betreffend Betriebstätten und Unternehmensgewinne), Artikel 17 Künstler und Sportler Der schweizerischen Vertragspraxis folgend gilt die Besteuerung am Tätigkeitsort grundsätzlich auch für Einkünfte, die einer anderen Person als dem Künstler oder Sportler für dessen Auftreten zufliessen (Abs. 2). Gleicherweise wie bereits mit anderen Ländern vereinbart, tritt diese Besteuerung aber nicht ein, wenn nachgewiesen werden kann, dass weder der Künstler oder der Sportler noch mît ihnen verbundene Personen an den Gewinnen dieser Person beteiligt sind.

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Artikel 23 Methodenartikel Beide Länder wenden die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an.

Was die Quellensteuern auf Dividenden betrifft, wird Luxemburg die auf diesen Zahlungen erhobene schweizerische Verrechnungssteuer anrechnen, und die Schweiz wird für die luxemburgischen Quellensteuern die pauschale Steueranrechnung gewähren. Die schweizerische Verrechnungssteuer auf Zinsen wird durch Luxemburg angerechnet werden.

Gefestigter Abkommenspraxis zufolge gewährt die Schweiz aufgrund dieser Bestimmung das in ihrem internen Recht vorgesehene Holdingprivileg auch bei Dividenden, die aus luxemburgischen Quellen stammen. Luxemburg, wie auch andere OECD-Staaten, kennt ein vergleichbares Privileg für Erträge aus einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent, die während mindestens zwölf Monaten gehalten wird, sofern die Gewinne der dividendenzahlenden Gesellschaft in ihrem Sitzstaat mindestens zu einem Satz von 15 Prozent besteuert werden. Luxemburg wünschte eine zur schweizerischen analoge Bestimmung ins Abkommen aufzunehmen; das luxemburgische Holdingprivileg wurde so im Methodenartikel ebenfalls bestätigt, wobei auf schweizerischen Wunsch Luxemburg die einschränkenden Bedingungen der zwölf Monate und der minimalen Besteuerung der dividendenzahlenden Gesellschaft fallen liess.

Artikel 26 Informationsaustausch In Übereinstimmung mit der schweizerischen Abkommenspraxis gegenüber OECD-Staaten sieht dieser Artikel vor, dass Informationen ausschliesslich zum Zwecke richtiger Abkommensanwendung ausgetauscht werden können.

Artikel 28 Ausschluss gewisser Gesellschaften Eine Besonderheit der luxemburgischen Steuergesetzgebung ist die Tatsache, dass sie zwei Arten der Gescllschaftsbesteuerung kennt.

- Im Normalfall werden Gesellschaftsgewinne vergleichsweise hoch (zurzeit 39,39%) besteuert. Die Gewinnausschüttungen der Gesellschaften sind dazu einer Quellensteuer von 15 Prozent unterworfen.

- Die durch Gesetze aus den Jahren 1929 und 1938 eingeführte spezielle Holdingbesteuerung sieht dagegen vor, dass luxemburgische Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen zu verwalten, nur eine Einlagegebühr von l Prozent des gezeichneten Grundkapitals und eine jährliche Abonnementsgebühr von 0,2 Prozent des Verkehrswertes der Aktien der Gesellschaft, mindestens aber FRL 2000 (ca. 80 Fr.) zu
bezahlen haben. Des weitern unterliegen Dividendenausschüttungen nicht der Qucllenstcucr von 15 Prozent.

Die rechtliche Ordnung bezüglich der Holdinggesellschaften wurde kürzlich durch die Einführung einer neuen Betciligungsgesellschaft ergänzt (die «société commerciale de participation» gemäss Artikel 166 des luxemburgischen Gesetzes über die Einkommenssteuern der natürlichen Personen und der Gesellschaften). Die Gewinne dieser Gesellschaft werden nach dem ordentlichen Steuerrecht normal besteuert. Die Gesellschaft kann jedoch Dividenden ausschütten, ohne dass darauf eine Quellensteuer erhoben wird, sofern die den Dividenden

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zugrundeliegende Beteiligung von wenigstens 10 Prozent während mindestens zwölf Monaten gehalten wurde und die dividendenzahlende Gesellschaft in einem Land ansässig ist, mit dem Luxemburg ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat oder in dem die Gewinne der dividendenzahlenden Gesellschaft ordentlich besteuert worden sind. Die Doppelbesteuerungsabkommcn, die Luxemburg abschliessl, sehen vor, dass diese Gesellschaften in den Genuss der Abkommensvorteile kommen sollen.

Demgegenüber enthalten die von Luxemburg abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen alle eine Bestimmung, die die privilegierten luxemburgischen Holdinggesellschaften von den Abkommensvorteilen ausschliesst. Um eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Abkommens zu vermeiden, wurde schweizerischerseits die Aufnahme einer solchen Bestimmung ebenfalls verlangt. Sie sieht vor, dass das Abkommen auf Holdinggesellschaften, die auf den Gesetzen von 1929 und 1938 basieren oder einer ähnlichen luxemburgischen Gesetzgebung unterworfen sind, nicht anwendbar ist. Auch auf Zahlungen - welcher Art auch immer - solcher Gesellschaften an in der Schweiz ansässige Personen ist das Abkommen nicht anwendbar. Allerdings wurde zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine Ausnahme für Tantiemen und Gehälter gemacht, die in der Schweiz Ansässige von solchen Gesellschaften erhalten, sofern diese Einkünfte tatsächlich der luxemburgischen Einkommenssteuer unterliegen (Subject-to-tax Bestimmung in Art. 23, Abs. 2, Bst. a in fine).

Die vereinbarte Lösung verhindert eine missbräuchliche Inanspruchnahme des schweizerischen Abkommensnetzes; dieses wird dadurch nicht in Frage gestellt.

Wie bereits dargestellt, betrifft der Ausschluss der luxemburgischen Holdinggesellschaften vom Abkommen nicht die hievor erwähnten neuen Beteiligungsgcsellschaften (sociétés commerciales de participation), da diese als ordentlich besteuert gelten.

Im übrigen ist zu beachten, dass der Abkommensentwurf auf Anlagefonds als solche keine Anwendung findet. Sowohl von luxemburgischer Seite (Fonds commun de placement) wie auch von schweizerischer Seite betrachtet man die Fonds als transparent, d.h. dass ausschliesslich die in einem der beiden Staaten ansässigen effektiv Berechtigten die Abkommensvorteile beanspruchen können. Die «SICAF» oder «SICAV» (Socitété d'investissent à capital fixe ou variable), sind Fonds, die unier die Ausschlussbestimmung von Artikel 28 fallen («Sociétés soumises à une législation fiscale similaire»).

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Abkommensbestimmung sieht eine rückwirkende Anwendbarkeit des Abkommens auf den l, Januar des Jahres des Austausches der Ratifikationsurkunden vor. Die geringfügige Rückwirkung bringt den Investoren beider Länder den Vorteil, früher in den Genuss der Abkommensvorteile zu kommen.

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Finanzielle Auswirkungen

In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Vertragsstaten auf gewisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbusscn insbesondere

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durch die vollständige oder teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Dividenden und Zinsen und durch die vollständige Anrechnung der von Luxemburg auf Dividenden erhobenen Quellensteuer. Den Einbussen, die sich aus der teilweiscn oder vollständigen Rückerstattung der Verrechnungssteuer an in Luxemburg ansässige Personen ergeben, dürfte keine grosse Bedeutung zukommen. Die durch den Bundcsratsbeschluss vom 22. August 1967 eingeführte pauschale Sieueranrechnung dürfte die schweizerischen Fisken kaum signifikant belasten, wenn die im Abkommen getroffenen Vereinbarungen im Bereich der Besteuerung der Dividenden und Lizenzgebühren sowie die fehlende Quellensteuer auf Zinsen in Luxemburg berücksichtigt werden. Den steuerlichen Auswirkungen sind andererseits der verstärkte Schutz und die nicht zu übersehenden Vorteile gegenüberzustellen, die sich aufgrund der verbesserten Rahmenbedingungen für die schweizerische Wirtschaft ergeben. Im übrigen werden Doppelbesteuerungsabkommen in erster Linie im Interesse der Steuerpflichtigen abgeschlossen und dienen der Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, welche ein Hauptanliegen der schweizerischen Aussenwirtschaft darstellt.

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Verfassungsmässigkeit

Verfassungsgrundlagc dieses Abkommens bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis erteilt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung für die Genehmigung des Abkommens zuständig. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Das Abkommen sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch bringt es eine multilaterale Rechtsvereinhcitlichung. Der Bundesbcschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundcsverfassung.

5 Schlussfolgerungen Das vorliegende Abkommen folgt weitgehend dem OECD-Musterabkommcn und entspricht der schweizerischen Abkommenspolilik. Es wird sich insgesamt vorteilhaft auf den Finanzplatz Schweiz und auf die schweizerische Wirtschaft auswirken, und es wird die Beziehungen zwischen den beiden Ländern in zahlreichen Belangen, in denen gemeinsame Interessen bestehen, verstärken.

5<)K4

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Bundesbeschluss über ein Doppelbesteueningsabkommen mit Luxemburg

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 1993 ", beschließt: Art. l 1

Das am 21. Januar 1993 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen wird genehmigt.

- Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren, Art. 2

Dieser Bcschluss untersteht nicht dem Staaisvertragsreferendum, 5984

13UI 1993 II 1534

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Abkommen

Übersetzung»

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen am 21. Januar 1993

Der Schweizerische Bundes rat und die Regierung des Grossherzogtums von Luxemburg vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben folgendes vereinbart: Artikel l Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern 1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in Luxemburg: (i) die Einkommensteuer der natürlichen Personen; (ii) die Körperschaftsteuer; (iii) die besondere Steuer von Tantiemen; (iv) die Vermögensteuer und (v) die Gewerbesteuer der Gemeinden nach dem Gewcrbeertrag und Gewerbckapital; (im folgenden als «luxemburgische Steuer» bezeichnet); " Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 1993 ...)

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Doppelbesteuerung

b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und (ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile); (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

5. Das Abkommen findet keine Anwendung auf die in der Schweiz an der Quelle erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen.

Artikels Allgemeine Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Luxemburg oder die Schweiz; b) bedeutet der Ausdruck «Luxemburg» das Grossherzogtum von Luxemburg; c) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; f) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; g) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Luxemburg den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

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(ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter, 2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4 Ansässige Person 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

2. Ist nach Absatz l eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensintcressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3. Ist nach Absatz l eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragssiaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5 Betriebstätte 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätle» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätle und 1544

Doppelbesteuerung

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

5. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden, 2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3. Absatz l gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze l und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Artikel 7 Unternehmensgewinne 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vcrtragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen
Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungsund allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Ver1546

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tragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8 Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt 1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

2. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

3. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

4. Absatz l gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9 Verbundene Unternehmen 1. Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die
unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat,

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den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2. Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats zugerechnet und entsprechend besteuert und handelt es sich dabei um Gewinne, die das Unternehmen des anderen Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten konsultieren.

3. Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz l genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind.

Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.

Artikel 10 Dividenden 1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2,a) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen: (i) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; (ii) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

b) Ungeachtet der Bestimmungen von Unterabsatz a) Buchstabe (i) sind die Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft bezahlt, in diesem Staat nicht steuerbar, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Pcrsonengesellschaft) ist, die im anderen Vertragssiaat ansässig ist und die während eines
ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren vor der Zahlung der Dividenden direkt über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.

Diese Bestimmung ist nur anwendbar auf Dividenden, die aus dem Teil der Beteiligung stammen, der während des erwähnten ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren im Eigentum des Nutzungsberechtigten stand.

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Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbcstimmungen durchzuführen sind.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaal ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Artikel 11 Zinsen 1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaal stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz l können Zinsen auf Obligationen und anderen gleichartigen Titeln sowie auf Kundengeldern bei Banken oder Sparkassen auch in dem Staat nach seinem Recht besteuert werden,
aus dem sie stammen; wenn der Empfänger der Zinsen der tatsächlich Nutzungsberechtigte ist, darf die Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrcnzungsbestimmung durchzuführen ist.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners

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ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstälte oder die feste Einrichtung liegt.

6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12 Lizenzgebühren 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.

2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen
jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

3. Absatz l ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stam-

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men, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden, 4. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit den übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

3. Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen l, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
Artikel 14 Selbständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat ftlr die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Ein-

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küni'te im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälle, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15 Unselbständige Arbeit 1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes l können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Artikel 16 Aufsichlsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrals- oder Vcrwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsslaat persönlich ausgeübten Tätigkeil bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst,

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sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

3. Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen der in jenem Absatz erwähnten Person beteiligt sind.

Artikel 18 Ruhegehälter Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden, Artikel 19 Öffentlicher Dienst l.a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder (ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2.a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden, b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

3. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15,16 und 18 anzuwenden.

Artikel 20 Studenten Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling,
der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstge62 Bundesblau 145.Jahrgang. Bd. i

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nannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

Artikel 21 Andere Einkünfte 1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Absatz l ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Artikel 22 Vermögen 1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsslaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsslaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsslaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden, 3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 23 Melhoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden: 1. In Luxemburg; a) Bezieht eine in Luxemburg ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, so nimmt Luxemburg
vorbehaltlich der Unterabsätze b) und c) diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; Luxemburg kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermö-

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gen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder Vermögensteile nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

b) Bezieht eine in Luxemburg ansässige Person Einkünfte, die nach den Bestimmungen der Artikel 10 und 11 in der Schweiz besteuert werden können, so rechnet Luxemburg auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz bezahlten Steuer entspricht, Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz stammenden Einkünfte entfällt.

c) Bezieht eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft Dividenden aus schweizerischer Quelle, so nimmt Luxemburg, unter der Voraussetzung, dass die in Luxemburg ansässige Gesellschaft seit Beginn ihres Geschäftsjahres mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden schweizerischen Gesellschaft besitzt, diese Dividenden von der Besteuerung aus. Die Aktien oder die entsprechenden Gesellschaftsanteile an der schweizerischen Gesellschaft sind unter der gleichen Voraussetzung von der luxemburgischen Vermögensteuer befreit.

2. In der Schweiz: a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die in den Unterabschnitten b) und c) nicht genannt sind, und die nach diesem Abkommen in Luxemburg besteuert werden können, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Diese Befreiung findet jedoch nicht Anwendung auf Verwaltungsratsvergütungen und Gehälter, die von einer luxemburgischen Gesellschaft im Sinne von Artikel 28 dieses Abkommens an eine in der Schweiz ansässigen Person ausgerichtet werden, es sei denn, dass die Besteuerung dieser Einkünfte in Luxemburg nachgewiesen wird.

b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 und 11 in Luxemburg besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung.

Diese Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln
10 und 11 in Luxemburg erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Luxemburg besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder 1555

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(iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Einkünfte von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Luxemburg erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der aus Luxemburg stammenden Einkünfte.

Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.

c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Luxemburg ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

Artikel 24 Gleichbehandlung 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels l auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

2. Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet a) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen; b) juristische Personen, Personengcsellschaftcn und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.

3. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vcrtragsstaat, den im anderen Verlragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

4. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsslaat ansässige Person zahlt,
bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unter-

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nehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

5. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

6. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 25 Verständigungsverfahren 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz l erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint
ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

Artikel 26 Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können auf Verlangen unter sich diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten im Rah-

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men der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für die korrekte Durchführung dieses Abkommens. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheimgehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung, dem Bezug, der Rechtsprechung oder der Strafverfolgung betreffend die Steuern befasst, die Gegenstand dieses Abkommens bilden. Auskünfte, die irgendein Handels-, Bank-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von seinen Vorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen, oder die seiner Souveränität, Sicherheit, den allgemeinen Interessen oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können, Artikel 27 Diplomaten und Konsularbeamte 1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

2. Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vcrtragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, nach dem Zweck des Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausscrhalb dieses Staates oder mit ausserhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist, und b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.

3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaten für die Zwecke
der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.

Artikel 28 Ausschluss gewisser Gesellschaften Dieses Abkommen findet nicht Anwendung auf die Holdinggesellschaften im Sinne der besonderen luxemburgischen Gesetzgebung, die ihre aktuelle Rechtsgrundlage im Gesetz vom 31. Juli 1929 und im Arrêté grand-ducal vom 17. De1558

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zember 1938 haben, sowie auf die Gesellschaften, die in Luxemburg einer gleichartigen steuerlichen Regelung unterstehen. Es findet ebenfalls nicht Anwendung auf Einkünfte, die eine in der Schweiz ansässige Person von einer solchen Gesellschaft bezieht und die nicht Gehälter oder Venvaltungsratsvergütungen gemäss Artikel 15 und 16 darstellen; ebenso findet das Abkommen nicht Anwendung auf Aktien oder andere Kapitalanteile an solchen Gesellschaften, die diese Person besitzt.

Artikel 29 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Luxemburg ausgetauscht.

2. Das Abkommen tritt dreissig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung: a) in Luxemburg: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf jene Einkünfte, die am oder nach dem l. Januar des Jahres des Austausches der Ratifikationsurkunden gutgeschrieben oder ausbezahlt werden; (ii) hinsichtlich der anderen Steuern auf Steuerperioden, die am oder nach dem I . J a n u a r des Jahres des Austausches der Ratifikationsurkunden enden; b) in der Schweiz: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf jene Einkünfte, deren Bezahlung am oder nach dem 1. Januar des Jahres des Austausches der Ratifikationsurkunden erfolgt; (ii) hinsichtlich der anderen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Austausches der Ratifikationsurkunden beginnen.

Artikel 30 Kündigung Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung: a) in Luxemburg: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf jene Einkünfte, die nach dem 31. Dezember des Jahres der Kündigung gutgeschrieben oder ausbezahlt werden: (ii) hinsichtlich der anderen Steuern auf Sieuerperioden, die nach dem 31. Dezember des Jahres der Kündigung beginnen; b) in der Schweiz: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf jene Einkünfte, deren Bezahlung nach dem 31. Dezember des Jahres der Kündigung erfolgt:

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(ii) hinsichtlich der anderen Steuern auf die Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Jahres der Kündigung beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Bern am 21. Januar 1993 im Doppel in französischer Sprache.

Für den Schweizerischen Bundesrat: A, Ogi

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Für die Regierung des Grossherzogtums von Luxemburg: J. Sanier

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg vom 8. März 1993

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1993

Année Anno Band

1

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18

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11.05.1993

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1534-1560

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