Ablaufder Referendumsfrist: 4. Oktober 1993

Bundesgesetz iiber den Versicherungsvertrag # S T #

Anderung vom 18. Juni 1993

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993l\ beschliesst: I

Das Bundesgesetz vom 2. April 19082) iiber den Versicherungsvertrag wird wie folgt geandert:

Riicktrittsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen des grenzuberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Art. 89a Auf Einzel-Lebensversicherungsvertrage, die im Rahmen des grenzuberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 9 des Lebensversicherungsgesetzes vom 18. Juni 1993 3) mit Versicherern abgeschlossen werden, deren Sitz sich in einem Staat befmdet, mit dem die Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein volkerrechtliches Abkommen abgeschlossen hat, sind besondere Bestimmungen anwendbar. Dabei ist vorausgesetzt, dass ein solches Abkommen die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vorsieht sowie sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen (Vertragsstaat). Solange ein solches Abkommen in Kraft ist, gelten die folgenden Bestimmungen: a. Schliesst der Versicherungsnehmer einen Lebensversicherungsvertrag ab, dessen Laufzeit sechs Monate iibersteigt, so kann er von diesem Vertrag innerhalb von 14Tagen seit Kenntnis des Vertragsabschlusses zuriicktreten. Die Riicktrittserklarung ist dem Versicherer schriftlich abzugeben. Die Riicktrittsfrist ist eingehalten, wenn die Riicktrittserklarung am vierzehnten Tag der Post ubergeben wird.

" BB1 1993 I 805 > SR 221.229.1 > BB1 1993 II 970; AS ...

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b. Als Zeitpunkt, da der Versicherungsnehmer vom Vertragsabschluss Kenntnis hat, gilt der Tag des Eintreffens der Annahmeerklärung des Versicherers beim Versicherungsnehmer oder der Tag der Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers.

c. Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag entstehenden Verpflichtungen. Hat der Vesicherungsnehmer bereits Prämien oder Einmaleinlagen einbezahlt, so sind ihm diese vom Versicherer zurückzuerstatten.

d. Der Versicherer muss in dem von ihm ausgegebenen Antragschein sowie in den allgemeinen Versicherungsbedingungen den Antragsteller über Rücktrittsrecht, Frist und Form des Rücktrittsrechts sowie über die Adresse seiner Niederlassung, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wird, unterrichten.

Wird kein Antragschein ausgegeben, so sind diese Angaben in die Police sowie in die allgemeinen Versicherungsbedingungen aufzunehmen. Wird diese Vorschrift nicht eingehalten, so kann der Kunde jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

Art. 94a SonderbeDie Artikel 90-94 dieses Gesetzes sind nicht anwendbar, wenn der vèrsichêrungs- Lebensversicherungsvertrag im Rahmen des grenzüberschreitenabschiüsse die
Art. 98 Abs. l 1

Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: Artikel l, 2, 6, 11, 12, 14 Absatz 4, 15, 19 Absatz 2, 20-22, 25, 26 Satz 2, 28, 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 39 Absatz 2 Ziffer 2 Satz 2, 42 Absätze 1-3, 44-^6, 54-57, 59, 60, 72 Absatz 3, 76 Absatz l, 77 Absatz l, 87, 88 Absatz l, 89a, 90-94, 95 und 96 dieses Gesetzes.

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Art. 101 Abs. l Ziff. 2 1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung: 2. auf die privaten Rechtsverhältnisse zwischen den der Aufsicht nicht unterstellten Versicherungseinrichtungen (Art. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978 '') und ihren Versicherten.

SonderbedtmRecn?sanwendung mit

Vertragsstaaten

Art. 101 a Die Artikel 101 b und 101 c gelten, solange ein völkerrechtliches Abkommen in Kraft ist, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vorsieht sowie sicherstellt, dass .

im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie m der Schweiz zur Anwendung kommen.

Art. Wlb RechtsanwenpTMe8toerBereiCh sicherung mit Ausnahme der LebensverSicherung

' Auf Versicherungsverträge in den nach Artikel l des SchadenverSicherungsgesetzes vom 20. März 1992 2> vom Bundesrat bestimmten Versicherungszweigen sind, wenn sie in einem Vertragsstaat ,.

, ,, gelegene Risiken decken, die folgenden Vorschriften anwendbar.

^ Vertragsstaat, in dem das Risiko gelegen ist, gilt der Vertragsstaat gemäss Artikel 2a Absatz 3 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992.

a. Hat der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung im Vertragsstaat, in dem das Risiko gelegen ist, so ist das auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht das Recht dieses Vertragsstaats. Die Parteien können jedoch das Recht eines anderen Staates wählen, sofern dies nach dem Recht dieses Vertragsstaats zulässig ist.

b. Hat der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung nicht in dem Vertragsstaat, in dem das Risiko gelegen ist, so können die Parteien des Versicherungsvertrags wählen, ob das Recht dieses Vertragsstaats oder das Recht jenes Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat, auf den Vertrag anwendbar sein soll.

c. Übt der Versicherungsnehmer eine Tätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit aus und deckt der Vertrag zwei oder mehrere in verschiedenen Vertragsstaaten gelegene Risiken in Verbindung mit die-

" SR 961.01 > SR 961.71

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sen Tätigkeiten, so umfasst die freie Wahl des auf den Vertrag anwendbaren Rechts das Recht dieser Vertragsstaaten und des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat.

d. Lassen die nach den Buchstaben b und c wählbaren Rechte eine weitergehende Rechtswahl zu, so können die Parteien davon Gebrauch machen.

e. Beschränken sich die durch den Vertrag gedeckten Risiken auf Schadenfälle, die in einem anderen Vertragsstaat eintreten können als demjenigen, in dem das Risiko gelegen ist, so können die Parteien das Recht des anderen Staates wählen.

f. Bei der Versicherung von Grossrisiken gemäss Artikel 2a Absatz 6 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992 können die Parteien jedes beliebige Recht wählen.

g. Befinden sich die wesentlichen Sachverhaltselemente (Versicherungsnehmer, Ort des gelegenen Risikos) im selben Vertragsstaat, so darf die Wahl eines Rechts in den unter den Buchstaben a und f genannten Fällen durch die Parteien die zwingenden Bestimmungen dieses Vertragsstaats nicht berühren.

h. Die unter den Buchstaben a-g genannte Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgt sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Vertragsklauseln oder aus den Umständen des Falls ergeben. Ist dies nicht der Fall oder ist keine Rechtswahl getroffen worden, so gilt für den Vertrag das Recht desjenigen nach den Buchstaben a-g in Betracht kommenden Staates, zu dem er in der engsten Beziehung steht. Jedoch kann auf einen selbständigen Teil des Vertrages, der zu einem anderen nach den Buchstaben a-g in Betracht kommenden Staat in engerer Beziehung steht, ausnahmsweise das Recht dieses änderen Staates anwendbar sein. Es wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Beziehungen zu dem Vertragsstaat aufweist, in dem das Risiko gelegen ist.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die im Sinne von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987') über das Internationale Privatrecht ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.

3 Im Sinne von Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht bleiben ferner vorbehal-

') SR 291 952

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ten die zwingenden Vorschriften des Rechts des Vertragsstaats, in dem das Risiko gelegen ist, oder eines Vertragsstaats, der die Versicherungspflicht vorschreibt.

4 Deckt der Vertrag in mehr als einem Vertragsstaat gelegene Risiken, so wird für die Anwendung der Absätze 2 und 3 davon ausgegangen, dass er mehreren Verträgen entspricht, von denen sich jeder auf jeweils einen Vertragsstaat bezieht.

Art. Wie Rechtsanwen- ' Das Recht, das auf die Lebensversicherungsverträge in den nach LebfiivM-ereich Artikel l des Lebensversicherungsgesetzes vom 18. Juni 1993» Sicherung vom Bundesrat bestimmten Versicherungszweigen anwendbar ist, ist das Recht des Vertragsstaats der Verpflichtung. Als Vertragsstaat der Verpflichtung gilt der Vertragsstaat nach Artikel 3 Absatz 4 des Lebensversicherungsgesetzes vom 18. Juni 1993. Jedoch können die Parteien, sofern dies nach dem Recht dieses Vertragsstaats zulässig ist, das Recht eines anderen Staates wählen.

2 Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer um eine natürliche Person und hat diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat als dem, dessen Staatsangehörige sie ist, so können die Parteien das Recht des Vertragsstaats wählen, dessen Staatsangehörige sie ist.

3 Bei Versicherungen nach den Artikeln 12 und 13 des Lebensversicherungsgesetzes vom 18. Juni 1993 können die Parteien jedes beliebige Recht wählen.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die im Sinne von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19872' über das Internationale Privatrecht ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.

5 Im Sinne von Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht bleiben ferner vorbehalten die zwingenden Vorschriften des Rechts des Vertragsstaats der Verpflichtung.

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Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. Juni 1993 Der Präsident: Piller Der Sekretär: Lanz Datum der Veröffentlichung: 6. Juli 1993" Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 1993

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Nationalrat, 18. Juni 1993 Der Präsident: Schmidhalter Der Protokollführer: Anliker

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag Änderung vom 18. Juni 1993

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1993

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2

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26

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.07.1993

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10 052 683

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