Ablauf der Referendumsfrist:

13. April 1993

Bundesgesetz über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes # S T #

(Landwirtschaftsgesetz) Änderung vom 18. Dezember 1992

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Januar 1992'), beschliesst: I

Das Landwirtschaftsgesetz 2) wird wie folgt geändert:

Erster Titel: Landwirtschaftliche Berufsbildung und Forschung Erster Abschnitt: Die Berufsbildung Art. 5

A. Allgemeines ' Die landwirtschaftliche Berufsbildung soll : I. Grundsätze a. die^ Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung eines landwirtschaftlichen Berufes erforderlich sind; b. dazu befähigen, den wirtschaftlichen, technischen, sozialen und ökologischen Anforderungen im Landwirtschaftsbereich zu entsprechen; c. die Allgemeinbildung erweitern und die Entfaltung der Persönlichkeit fördern.

2 Die landwirtschaftliche Berufsbildung umfasst: a. die Grundausbildung; b. die Weiterbildung mit Einschluss der Ausbildung an Technikerschulen und an Höheren Technischen Lehranstalten (Ingenieurschulen HTL); c. die Beratung; d. die Aus- und Weiterbildung der Ausbildner und Berater; e. die Berufsbildungsforschung.

0 BEI 1992 II I > SR 9J0.1

2

10

1993-24

Landwirlschaftsgesetz

3

Für die Berufsberatung gilt das Bundesgesetz vom 19. April 1978 » über die Berufsbildung.

Art. 6

n. Aufgaben des Bundes

' Der Bund fördert die landwirtschaftliche Berufsbildung. Dabei berücksichtigt er die Interessen der Kantone und Landesgegenden.

Für die Berggebiete kann er besondere Bestimmungen erlassen.

2

Er a.

b.

c.

legt Mindestanforderungen fest für die Ausbildung: des Landwirts; in den landwirtschaftlichen Spezialberufen; im bäuerlich-hauswirtschaftlichen Bereich.

3

Der Bund sorgt für die Koordination des Unterrichts und der Betriebsberatung unter den Trägern der Berufsbildung. Zu diesem Zweck können das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) und das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt): a. Richtlinien, Weisungen und Rahmenlehrpläne erlassen; b. Koordinationstätigkeiten der Träger der Berufsbildung unterstützen ; c. auf Grund der Bedürfnisse Höchstzahlen für Lehrkräfte und Berater festsetzen, für die Finanzhilfen und Abgeltungen nach den Artikeln 14 und 15 ausgerichtet werden.

4

Vor dem Erlass von Vorschriften und Richtlinien hört der Bund die Träger der Berufsbildung an.

5

Das Departement setzt eine ständige Kommission ein, die den Bund in Fragen der Berufsbildung berät.

6

Der Bund fördert die Tätigkeit der Imker- und Landjugendorganisationen im Bereich der Berufsbildung. Diese Organisationen arbeiten mit den Trägern der Berufsbildung zusammen.

Art, 7

HI. Aufgaben

' Soweit nicht der Bund zuständig ist, obliegt die landwirtschaftli-

der Kantone

^ 2

Berufsbi]dung den

Kantonen.

Die Kantone können ihre Aufgaben vom Bund anerkannten Berufsorganisationen übertragen. Sie können auch andere Körperschaften und Anstalten mit Aufgaben betrauen.

'> SR 412.10

Landwirtschaftsgesetz

Art. la iv. Träger der Berufsbildung

' Träger der Berufsbildung sind die Kantone und die von ihnen Berufsorganisationen.

beauftragten 2

Die Träger der Berufsbildung erlassen für jeden Beruf die erforderlichen Vorschriften und Richtlinien, namentlich die Ausbildungs- und die Prüfungsreglemente sowie die Ausbildungs- und die Lehrpläne. Die Vorschriften und Richtlinien bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt.

3

Die Träger der Berufsbildung setzen Berufsbildungskommissionen ein. Diese sind insbesondere zuständig für: a. die Anerkennung von Lehrmeistern und Lehrbetrieben; b. die Genehmigung der Lehrverträge; c. die Aufsicht über die Lehrverhältnisse; d. die Durchführung der Prüfungen im Rahmen der Grundausbildung.

An. 7b Aufgehoben Art. 8 B. GrundausÏ1.1 DaueV und F rrn °

' Die Grundausbildung dauert mindestens drei Jahre. Sie umfasst: a für den Beruf des Landwirts zwei Jahre Lehre mit Berufsschule und zwei Semester Landwirtschaftsschule oder ein Jahr Lehre mit Berufsschule und vier Semester an einer Schule, die neben dem beruflichen Unterricht auch die praktische Ausbildung vermittelt; b. für die landwirtschaftlichen Spezialberufe die Lehre in einem Betrieb mit gleichzeitigem Besuch der Berufsschule oder in einer Schule, die neben dem beruflichen Unterricht auch die praktische Ausbildung vermittelt.

2

Die Träger der Berufsbildung können im Einvernehmen mit dem Departement für den Landwirt die gleiche Ausbildungsform vorsehen wie für die landwirtschaftlichen Spezialberufe. Die besonderen Bestimmungen für die landwirtschaftlichen Spezialberufe gelten in diesem Fall sinngemäss auch für den Beruf des Landwirts.

Art. Sa ii. Berufslehre

12

' Die Berufslehre vermittelt die grundlegenden Kenntnisse und die praktischen Fertigkeiten.

LandwirLschaflsgesetz 2

Jedes Lehrverhältnis ist durch einen schriftlichen Vertrag nach den Artikeln 344 ff. des Obligationenrechts '> zu regeln.

3

Lehrmeister und Lehrbetrieb bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Berufsbildungskommission. Sie werden anerkannt, wenn sie dem Lehrling Gewähr für eine einwandfreie fachliche Ausbildung und die Voraussetzungen zur Entfaltung seiner Persönlichkeit bieten.

4

Der Lehrmeister muss dem Lehrling einen Lohn zahlen, der dem Alter und dem Können entspricht. Die Träger der Berufsbildung können Mindest- und Höchstlöhne festlegen.

Art. 8b

in. Berufsschulen

' Der Unterricht an der Berufsschule ist Teil der Berufslehre. Er vermittelt eine allgemeine Bildung und die theoretischen Kenntnisse, die zum Verständnis der Berufsarbeit notwendig sind.

2

Die Träger der Berufsbildung errichten und unterhalten Berufsschulen. Diese bedürfen der Anerkennung durch den Bund.

3

Der Unterricht an der Berufsschule ist für die Lehrlinge obligatorisch.

iv. Landwirtschaiisschuien

Art. 8c ' Die Landwirtschaftsschule vermittelt die allgemeinen und die fach]ichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für qualifizierte Landwirte erforderlich sind.

* Die Träger der Berufsbildung errichten und unterhalten Landwirtschaftsschulen. Diese bedürfen der Anerkennung durch den Bund.

An. 8d v. speziaincitungen

Die Träger der Berufsbildung können im Einvernehmen mit dem Bundesamt im Rahmen der Grundausbildung Spezialrichtungen vorsehen, die einzelnen Betriebszweigen besonderes Gewicht betmessen.

Art. Se vt. Berufsmiuei- ' Die Träger der Berufsbildung können im Einvernehmen mit dem schuiTM Bundesamt Berufsmittelschulen schaffen, die den Pflichtunterricht

'> SR 220 13

LandwirtschafLsgesetz

an der Berufs- und an der Landwirtschaftsschule ergänzen sowie den Zugang zu anspruchsvolleren Bildungsgängen erleichtern.

1 Der Bund kann eine Kommission einsetzen, welche die Ausbildung an den Berufsmittelschulen koordiniert.

ì Er kann die Abschlussprüfung der Berufsmittelschule als Berufsmaturität ausgestalten.

Art 9 vn. Prüfungen ' Der Lehrling schliesst die Grundausbildung mit der Lehrabschlussprüfung ab. Diese kann in Teilen abgelegt werden.

2 Wer die Lehrabschlussprüfung besteht, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, sich als gelernter Berufsangehöriger zu bezeichnen.

3 Wer nur den praktischen Teil der Lehrabschlussprüfung besteht, erhält einen kantonalen Ausweis.

4 Zur Lehrabschlussprüfung wird auch zugelassen, wer die Berufslehre nicht absolviert hat, jedoch: a. mindestens eineinhalbmal so lange im entsprechenden Beruf gearbeitet hat, als die Grundausbildung dauert; und b. sich darüber ausweist, dass er die Berufs- und die Landwirtschaftsschule oder in den landwirtschaftlichen Spezialberufen die Berufsschule besucht oder sich die Berufskenntnisse auf andere Weise erworben hat.

5 Der Bund regelt, wieweit nichtlandwirtschaftliche oder ausländische Ausbildungen angerechnet oder als gleichwertig anerkannt werden.

6 Die Prüfungen werden von den Trägern der Berufsbildung durchgeführt.

7 Für Prüfungen und die Wiederholung von Prüfungen im Rahmen der Grundausbildung dürfen von den Kandidaten keine Gebühren erhoben werden.

An. 9a Aufgehoben An. W c. Weiterbildung ' Die Träger der Berufsbildung schaffen Weiterbildungsmöglichund'c^Soiikeiteri; diese sollen del1 Berufsangehörigen helfen, ihre Ausbildung der wirtschaftlichen, technischen, sozialen und ökologischen Entwicklung anzupassen und zu erweitern.

14

Landwirischat'tsgesetz

2

Zur Weiterbildung gehören namentlich Kurse. Arbeitstagungen, Vorträge, Ausstellungen, Wettbewerbe sowie Studienreisen und -aufenthalte.

3

Diese werden insbesondere von Berufsschulen, Landwirtschaftsschulen, Fachschulen, Technikerschulen und Ingenieurschulen HTL sowie von Beratungszentralen, Beratungsdiensten und Berufsorganisationen angeboten.

Art. lOa

n. Fachschulen ' Fachschulen vermitteln Berufsleuten mit einer abgeschlossenen landwirtschaftlichen Grundausbildung namentlich technische, wirtschaftliche, soziale und ökologische Kenntnisse, welche sie zu einer anspruchsvollen Tätigkeit in ihrem Fachbereich oder zur Ausübung einer leitenden Funktion in einem Betrieb befähigen.

Ihr Angebot dient auch der Vorbereitung auf die Berufsprüfung und die Meisterprüfung.

2

Fachschulen bedürfen der Anerkennung durch den Bund.

Art. l Ob in. Betriebsleiter- ' Betriebsleiterschulen dienen der Vertiefung und Ergänzung der schulen Grundausbildung sowie der Vorbereitung auf die Meisterprüfung.

2

Sie bedürfen der Anerkennung durch den Bund.

Art. lOc

iv. Berufs-

prüfungcn

' Die Träger der Berufsbildung können Berufsprüfungen veranstaljgn

2

Durch die Berufsprüfung wird festgestellt, ob ein Kandidat die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, um die Stelle eines Vorgesetzten zu bekleiden oder eine berufliche Funktion zu erfüllen, die höhere Anforderungen stellt.

3

Der Bund regelt die Zulassung zur Prüfung und beaufsichtigt die Durchführung.

4

Wer die Berufsprüfung besteht, kann seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz «mit eidgenössischem Fachausweis» verwenden.

Art. l Öd

v. Meisterpruiungcn

' Die Träger der Berufsbildung führen Meisterprüfungen durch.

gj g j,,önnen e j ne Kommission mit der Durchführung betrauen.

15

Land wirtschaf Isgesetz

2

Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob ein Kandidat fähig ist, einen Landwirtschaftsbetrieb oder einen Betrieb in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf selbständig zu führen.

3 Der Bund regelt die Zulassung zur Prüfung und beaufsichtigt die Durchführung.

4 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Meisterdiplom und ist berechtigt, den Meistertitel zu führen oder die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz «diplomiert» zu verwenden.

An. We vi. TechnikerHöhen! "" Technische Lehransialten

l

Die Träger der Berufsbildung können Technikerschulen und Ingenieurschulen HTL für Landwirte sowie für die Angehörigen landwirtschaftlicher Spezialberufe und verwandter Bereiche errichten und unterhalten.

2 Die Technikerschulen und die Ingenieurschulen HTL vermitteln die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die fachgemässe Ausübung von landwirtschaftlich-technischen sowie höheren landwirtschaftlich-technischen Berufen und Tätigkeiten in verwandten Bereichen im In- und Ausland.

3 Technikerschulen und Ingenieurschulen HTL bedürfen der Anerkennung durch den Bund. Das Departement legt dafür die Voraussetzungen fest. Es regelt die Unterrichtsfächer, den Studienumfang, die Lehrmittel, die Anforderungen an die Lehrkräfte, die Aufnahme- und die Promotionsbedingungen sowie die Abschlussprüfungen.

4 Wer die Abschlussprüfung an einer Technikerschule oder an einer Ingenieurschule HTL besteht, ist berechtigt, den vom Bund festgelegten Titel zu führen.

Art. 11

D. Beratung

16

' Die Beratung ist den in der Landwirtschaft Beschäftigten behilflich, berufsbezogene Probleme zu lösen und sich den ändernden Verhältnissen anzupassen.

2 Zur Erfüllung dieser Aufgabe können die Träger der Berufsbildung Beratungsdienste errichten und unterhalten. Diese erarbeiten namentlich Entscheidungsgrundlagen und bieten Weiterbildungsmöglichkeiten an.

3 Der Bund unterstützt die Beratungsdienste. Im Einvernehmen mit den Kantonen kann er auch private Beratungsdienste unterstützen.

Landwirtschaftsgesetz

1

Der Bund kann Beratungszentralen unterstützen oder errichten und unterhalten. Diese unterstützen die Beratungsdienste in der Erfüllung ihrer Aufgaben.

; Die Beratungsdienste und -zentralen arbeiten mit den andern Biliungsinstitutionen, den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten, ien bäuerlich-hauswirtschaftlichen Beratungsdiensten, den Landjugend- und anderen Organisationen zusammen.

Art. lia

Aufgehoben

E. Aus- und Weiterbildung der Ausbildner und Berater

Art. 12 1 Der Bund legt die Mindestanforderungen fest, welche die Lehrmeister, Lehrer und Prüfungsexperten sowie die Berater als Ausbildner erfüllen müssen.

1

Die Ausbildner und Berater sind verpflichtet, sich fachlich und pädagogisch weiterzubilden.

Art. 12a und 12b Aufgehoben

F. Berufsbild u ngs forsch u ng

G. Finanzhilfen und Abgeltungen I. Grundsatz

II. Beitragssätze im einzelnen

Art. 13 Der Bund fördert die landwirtschaftliche schung.

Berufsbildungsfor-

Art. 14 Der Bund richtet zur Förderung der Berufsbildung Finanzhilfen und Abgeltungen aus. Er regelt die Voraussetzungen, legt die Beitragssätze fest und bestimmt die anrechenbaren Kosten.

Art. 15 1 Der Bund richtet Beiträge von höchstens 50 Prozent aus an die anrechenbaren Kosten der Träger der Berufsbildung für: a. die berufliche Grundausbildung; b. die Weiterbildung nach den Artikeln 10-10c; c. die Beratung ausserhalb des Berggebietes; d. die Aus- und die Weiterbildung der Ausbildner und der Berater.

17

Landwirtschaftsgeselz

2

Der Bund richtet Beiträge von höchstens 75 Prozent aus an die anrechenbaren Kosten der Träger der Berufsbildung für: a. die Beratung im Berggebiet; b. Schulen von interkantonaler Bedeutung; c. Technikerschulen und Ingenieurschulen HTL.

3 Der Bund richtet Beiträge bis zur Höhe der anrechenbaren Kosten aus für: a. die Berufsbildungsforschung; b. die Beratungszentralen; c. die Organisation obligatorischer Weiterbildungskurse für Ausbildner (Art. 10 Abs. 2) sowie die Teilnahme an solchen Kursen.

4

Der Bund richtet Beiträge von höchstens 37 Prozent der anrechenbaren Kosten aus für: a, die Erstellung, die Erweiterung und den Umbau von Gebäuden; b. Betriebseinrichtungen.

5

Der Bund richtet Beiträge von höchstens 25 Prozent aus an die Gestehungskosten der Lehrmittel und an Anleitungen zur Unterrichtsgestaltung und von weiteren Dokumenten, die der Berufsbildung dienen.

6

Der Bundesrat koordiniert die Beitragssätze des Bundes an die Ausbildung in den landwirtschaftlichen, den industriell-gewerblichen und den sozialen Berufen.

Art. ISa

Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Zusicherungen für Baubeiträge gemäss Artikel 15 Absatz 4 abgegeben werden dürfen.

Art. lSb-15d Aufgehoben Achter Titel: Rechtsschutz und Straf Bestimmungen Art. 112a

2a. Titeianmassung

18

' Wer vorsätzlich eine Berufsbezeichnung oder einen Titel nach Artikeln 9 Absatz 2 und 10c-10e führt, ohne die entsprechenden Prüfungen bestanden zu haben, wird mit Haft oder Busse bestraft.

dell

Landwirtschaftsgesetz

2

Die Träger der Berufsbildung erstatten bei begründetem Verdacht einer Widerhandlung Strafanzeige.

II

Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

- Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1

Ständerat, 18. Dezember 1992 Der Präsident: Piller Der Sekretär: Lanz

Nationalrat, 18. Dezember 1992 Der Präsident: Schmidhalter Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 12. Januar 1993 1) Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 1993

5188

') BB) 1993 l 10 19

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) Änderung vom 18. Dezember 1992

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1993

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01

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.01.1993

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10-19

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10 052 464

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