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Botschaft über die Ratifizierung des Protokolls vom 19. November 1991 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Bekämpfung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) oder ihres grenzüberschreitenden Flusses vom 31. März 1993

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Antrag auf Genehmigung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das Protokoll vom 19. November 1991 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Bekämpfung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) oder ihres grenzüberschreitenden Flusses.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

31. März 1993

1992-831

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ogi Der Bundeskanzler: Couchepin

27 Bundesblatt 145.Jahrgang. Bd.II

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Übersicht Als Mitglied der UNO-Wirtschaftskommission für Europa (UNO/ECE) hat die Schweiz am 6. Mai 1983 das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Genfer Konvention) ratifiziert. Als Rahmenvertrag bedarf dieses Übereinkommen zur Erfüllung seiner Zielsetzung der Konkretisierung durch Protokolle. Drei solcher Zusatzprotokolle (Überwachung/Finanzierung, Schwefelemissionen, Stickoxidemissionen) sind bereits in Kraft getreten. Am 19. November 1991 ist in Genf ein viertes Protokoll unter anderem auch von der Schweiz unterzeichnet worden. Es hat die Bekämpfung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) zum Ziel, die eine wichtige Rolle als Vorläuferschadstoffe bei der Bildung troposphärischen Ozons (Sommersmog) spielen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, ihre jährlichen VOC-Emissionen bis 1999 gegenüber einem Basisjahr zwischen 1984 und 1990 um mindestens 30 Prozent zu reduzieren oder - unter bestimmten Voraussetzungen - wenigstens auf dem Stand von 1988 einzufrieren. Die Schweiz hat als Basisjahr 1984 gewählt. Bis heute ist das Protokoll von 22 Staaten sowie der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden. Es tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikationsoder Beitrittsurkunde in Kraft.

· Die Schweiz hat sich aktiv an der Ausarbeitung des Protokolls beteiligt. Sie ist in der Lage, die daraus entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen, denn diese liegen im Rahmen der bisherigen schweizerischen Luftreinhaltepolitik, bleiben jedoch deutlich hinter den Vorgaben des schweizerischen Luftreinhaltekonzepts (LRK, BEI 1986 777 269) und der Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1) zurück.

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Botschaft I II III

Allgemeiner Teil Ausgangslage Wissenschaftliche Aspekte

Zu den flüchtigen organischen Verbindungen (Volatile Organic Compounds, VOC) früher in de'r Lufthygiene vereinfachend als Kohlenwasserstoffe bezeichnet, gehören namentlich die Alkane (z. B. Propan), Alkene (z. B. Äthylen), sauerstoffhaltige Verbindungen (z. B. Alkohole, Aldehyde), halogenierte (z. B. Perchloräthylen) und aromatische Verbindungen (z. B. Benzol). Sie gelangen hauptsächlich bei der Verdunstung von Lösemitteln, bei der unvollständigen Verbrennung und bei der Verdunstung von Brenn- und Treibstoffen in die Umwelt. Sämtliche Quellengruppen (Industrie und Gewerbe, Motorfahrzeugverkehr, Haushalte) tragen zu den VOC-Emissionen bei. Es gibt einfache und kompliziertere, relativ harmlose, aber auch gefährliche (z. B. schwer abbaubare und krebserzeugende) organische Verbindungen.

Von besonderer Bedeutung ist die Rolle der VOC zusammen mit den Stickoxiden (NO X ) als Vorläuferschadstoffe bei der Bildung von troposphärischem Ozon und weiteren Photooxidantien. VOC und NO,, aber auch Kohlenmonoxid und Methan sind Reaktionspartner in komplizierten photochemischen Prozessen, die bei Sonneneinstrahlung zu erhöhten Ozon- und Oxidantienbelastungen in bodennahen Luftschichten und in der freien Troposphäre führen. Hohe Oxidantienkonzentrationen, welche zur Hauptsache aus Ozon bestehen, werden als photochemischer Smog bezeichnet.

Seit dem letzten Jahrhundert haben sich die mittleren Ozonkonzentrationen an ländlichen Messstationen stark besiedelter und industrialisierter Länder der nördlichen Hemisphäre verdoppelt bis verdreifacht. Während Episoden photochemischen Smogs können maximale Stundenmittelwerte auftreten, die mehr als fünfmal über den natürlich vorkommenden Spitzenbelastungen von 60-80 u.g/m3 liegen.

Ozon verursacht in erhöhten Konzentrationen nicht nur Schäden an Pflanzen und bestimmten Materialien, sondern gefährdet als Reizgas auch die Gesundheit von Menschen und Tieren. Akute Wirkungen des Ozons beim Menschen sind -je nach Konzentration und Dauer der Belastung sowie der individuellen Empfindlichkeit - Reizungen der Augen und Schleimhäute, Beeinträchtigungen der Lungenfunktion sowie eine Herabsetzung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Nach neuesten Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) treten diese Symptome bei einer Ozonbelastung von 400 u,g/m3 bei über 50 Prozent der Gesamtbevölkerung
auf. Bei einer Konzentration von 300 u,g/m3 leiden bis zu 30 Prozent der Bevölkerung darunter, bei 200 Hg/m3 die empfindlichen Personen. Bei 400 u.g/m3 nimmt die Lungenfunktion bei Personen, die sich im Freien körperlich betätigen, im Mittel um 25 Prozent ab; bei den empfindlichsten 10 Prozent der Bevölkerung sind es im Mittel sogar 50 Prozent. Bei 300 u.g/m3 erleiden dieselben empfindlichsten 10 Prozent im Mittel eine Abnahme von rund 30 Prozent, und 671

schon bei 200 ug/m-1 beträgt die Abnahme der Lungenfunktion bei diesen Personen im Mittel ca. 10 Prozent. Die erwähnten Ozonkonzentrationen werden in vielen Ländern Europas, auch in der Schweiz, während sommerlicher Smogepisoden erreicht.

Zu den unmittelbaren akuten Auswirkungen kommen mögliche Langzeitwirkungen hinzu. Es gibt Hinweise, dass häufig wiederholte Ozoneinwirkungen zusammen mit weiteren Luftschadstoffen einen Einfluss auf die Entstehung und den Verlauf von Atemwegserkrankungen haben. Neuere Untersuchungen zeigen auch, dass Ozon und starke Luftverschmutzung zu einer erhöhten Anfälligkeit für Allergien der Atemwege führen können.

Neben diesen indirekten Auswirkungen der VOC über die Ozonbildung sind auch die direkten Wirkungen nicht zu vernachlässigen, finden sich doch unter der Vielzahl der VOC einige Substanzen, die krebserzeugend sind und die insbesondere in Ballungsräumen - auch in der Schweiz - in erhöhten Konzentrationen angetroffen werden. Dazu gehört zum Beispiel Benzol.

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Die Lage in der Schweiz

Wie in anderen Ländern Europas werden heute auch in der Schweiz wesentlich höhere Ozonkonzentrationen als die natürlichen gemessen. Nicht nur der Immissionsgrenzwert der schweizerischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) von 120 ug/m1 (lh-Mittelwert), sondern auch die nicht wesentlich davon abweichenden Luftqualitätsrichtlinien internationaler Fachorganisationen wie, der WHO oder der Experten für Wirkungsfragen der UNO-Wirtsehaftskommission für Europa (UNO/ECE) werden im Sommerhalbjahr jeweils häufig und teilweise erheblich überschritten.

Es steht fest, dass die heute in der Schweiz auftretenden Ozonbelastungen sowohl für den Menschen als auch für die Pflanzen in einem schädlichen Konzentrationsbereich liegen. Recht gut untersucht sind in der Schweiz die Wirkungen des Ozons auf den Ertrag von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen. Je nach Kultur, Region und Jahr liegen die Ertragsausfälle in der Grössenordnung von 5 bis 15 Prozent.

Bereits Mitte der achtziger Jahre war deshalb für den Bundesrat ein klarer Handlungsbedarf gegeben. Wichtigster Pfeiler der schweizerischen Luftreinhalte-Politik sind die LRV vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1} und das Luftreinhalte-Konzept (LRK) des Bundesrates vom 10. September 1986 (BB1 7986 III 269), das seitens des Parlaments grosse Unterstützung fand. Gemäss LRK will der Bundesrat bei den NO,- und bei den VOC-Emissionen bis 1995 mindestens den Stand von 1960 erreichen, was einer Reduktion von 69 Prozent bzw. 57 Prozent gegenüber dem Stand von 1984 entspricht. Diese Reduktionen sind erforderlich, damit die in der LRV festgelegten Immissionsgrenzwerte grossflächig eingehalten werden können.

Gemäss der Studie der Eidgenössischen Kommission für Lufthygiene über das Ozon in der Schweiz, die im April 1989 veröffentlicht wurde, müssten die Emissionen der Ozon-Vorläuferschadstoffe NO X und VOC um 70-80 Prozent (bezogen 672

auf die Emissionsmengen der ersten Hälfte der achtziger Jahre) reduziert werden, um das Problem der erhöhten Ozonbelastungen im Sommerhalbjahr in den Griff zu bekommen. Andere wissenschaftliche Untersuchungen unter Anwendung komplexer photochemischer Modelle sind zu den gleichen Ergebnissen gekommen.

Die im LRK vorgeschlagenen Massnahmen genügen nicht, um die Zielsetzungen des Bundesrates, insbesondere im Falle der NOX und der VOC, zu erreichen.

Zusätzliche Massnahmen wurden vom Parlament und, im Auftrag des Bundesrates, von der Ingenieurunternehmung Elektrowatt AG (EWI) vorgeschlagen. Im Anschluss daran beschloss der Bundesrat am 23. August 1989, für eine Reihe von zusätzlichen Massnahmen, die über den rein technischen Bereich hinausgehen, detaillierte Vorschläge zu erarbeiten.

Seither hat der Bundesrat mehrere Beschlüsse gefasst, deren Umsetzung zur Erreichung der LRK-Ziele beitragen wird. So ist am 1. Februar 1992 die verschärfte LRV in Kraft getreten. Sie wird wesentliche Emissionsreduktionen bei Feuerungsanlagen sowie bei industriellen und gewerblichen Betrieben bei den Stickoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen zur Folge haben.

In den Jahren 1991/92 traf der Bundesrat eine Reihe von Grundsatzentscheiden über Massnahmenpakete in den Bereichen Verkehr und Energie. Dazu gehören die Einführung einer leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe mit allfälligem Emissionszuschlag, weitere Verschärfungen der Abgasvorschriften für Motorfahrzeuge, aber auch der Energienutzungsbeschluss und das Aktionsprogramm «Energie 2000» sowie die Verlagerung des Güterverkehrs auf die. Schiene (Alpentransit Schweiz). Die rechtsverbindiche Festlegung dieser Massnahmen hätte erhebliche Emissionsminderungen bei den NO\ und VOC zur Folge.

Im Rahmen der Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) wird gegenwärtig geprüft, in welcher Form die vom Bundesrat vorgesehene Lenkungsabgabe auf VOC in die nationale Gesetzgebung eingeführt werden könnte. Die VOC-Lenkungsabgabe hat je nach ihrer Ausgestaltung ein erhebliches Emissionsreduktionspotential. Zur Erreichung der Ziele des Luftreinhaltekonzepts ist sie. von grosser Bedeutung. Mit dem bundesrätlichen Vorschlag vom 31. Oktober 1990 zur allfälligen Einführung einer COi-Abgabe auf fossilen Brenn- und Treibstoffen, von der auch Auswirkungen auf die VOC- und NOs-Emissionen
erwartet werden, beschäftigt sich eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe. Schwerpunkte dieser Abklärungen sind namentlich das Verhältnis zwischen Lenkungswirkung und Höhe der Abgabe sowie die Frage .der internationalen Abstimmung bezüglich Ausgestaltung und Zeitpunkt der Einführung.

Es bleibt festzuhalten, dass die im Jahre 1995 bzw. 2000 verbleibenden Emissionen von NO X und VOC den Zielwerten des LRK nur dann entsprechen werden, wenn alle im Grundsatz beschlossenen Massnahmen zusätzlich zu den bereits rechtsverbindlich erlassenen Massnahmen verwirklicht werden und die Kantone ihre Massnahmenpläne in Kraft setzen und vollziehen. Werden nur die bisher rechtskräftig beschlossenen Massnahmen realisiert, so beträgt die Ziellücke im Jahre 1995 bzw. 2000 bei den NO,, 61 800 bzw. 34 300 t pro Jahr und bei den VOC 93 300 bzw. 97 100 t pro Jahr.

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Internationale Rahmenbedingungen

Das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Genfer Konvention) wurde anlässlich der Konferenz der Umweltmi;nister der Mitgliedstaaten der UNO/ECE am 13. November 1979 in Genf von 34 Staaten und von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. Es trat am 16. März 1983 in Kraft. 30 Staaten und die EG haben es ratifiziert, darunter am 6. Mai 1983 auch die Schweiz.

Drei Zusatzprotokolle zur Genfer Konvention (Überwachung/Finanzierung, Schwefelemissionen, Stickoxidemissionen) sind bereits in Kraft. Das vorliegende Protokoll betreffend die Bekämpfung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) oder ihres grenzüberschreitenden Flusses wurde anlässlich der neunten Sitzung des Exekutivorgans der Genfer Konvention am 19. November 1991 in Genf unterzeichnet. Inzwischen zählen 21 Staaten, darunter die Schweiz, und die Europäische Gemeinschaft zu den Unterzeichnern.

Verfahren zur Ratifizierung des Protokolls sind bereits in mehreren Staaten im Gange, u. a. in Deutschland und Schweden.

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Verhandlungsverlauf

Wesentliche Impulse für den Beginn der Verhandlungen über ein VOC-Protokoll gingen von zwei auf Initiative der Schweiz zustande gekommenen politischen Erklärungen aus: der von 11 Ländern unterzeichneten Erklärung von Saas-Fee vom 28. November 1986 und der anlässlich der Unterzeichnung des NOvProtokolls am 1. November 1988 in Sofia von 12 Ländern unterzeichneten Erklärung für eine Verringerung der NCX-Emissionen um 30 Prozent. Beide Erklärungen betonten jeweils die Notwendigkeit, mittels einer internationalen Vereinbarung eine wesentliche Verringerung der VOC-Emissionen herbeizuführen.

An seiner sechsten Sitzung vom 31. Oktober bis 4. November 1988 in; Sofia beschloss das Exekutivorgan der Genfer Konvention die Schaffung einer VOCArbeitsgruppe mit der Aufgabe, die für die Unterzeichnung eines Protokolls zur Bekämpfung der VOC-Emissionen erforderlichen Grundlagen zu erarbeiten.

Die Arbeitsgruppe handelte in sechs einwöchigen Sitzungen und einer eintägigen Abschluss-Sitzung der Delegationsleiter einen unterzeichnungsreifen Protokollentwurf aus. Expertengruppen unterstützten die VOC-Arbeitsgruppe bei der Erarbeitung der drei technischen Anhänge zum Protokoll. Die Schweiz hat an allen Arbeiten mit Vertretern aus der Verwaltung und der Wissenschaft aktiv teilgenommen.

Als besonders schwierig erwies sich die Formulierung der grundlegenden Verpflichtung des Protokolls: Eine möglichst einheitliche und weitgehende Verpflichtung lag im Interesse vieler Länder, darunter auch der Schweiz. Andererseits war mit Rücksicht auf die spezielle Situation der osteuropäischen Länder bezüglich VOC-Emissionen und Wirtschaftslage sowie von Ländern, mit sehr grössem Staatsgebiet wie Kanada, den USA und der ehemaligen UdSSR bezüglich der Lokalisierung der VOC-Emissionen eine gewisse Flexibilisierung notwendig.

Das nun vorliegende Protokoll kommt den verschiedenen Anliegen soweit entge674

gen, dass mit der Ratifizierung durch die meisten Vertragsparteien der Genfer Konvention gerechnet werden kann.

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Besonderer Teil: Inhalt des Protokolls

Die grundlegende Bestimmung des Protokolls (Art. 2) verpflichtet die Vertragsparteien zur Reduktion ihrer nationalen jährlichen VOC-Emissionen bis 1999 um mindestens 30 Prozent, wobei sie der Berechnung den Stand der Emissionen von 1988 oder eines anderen Basisjahres zwischen 1984 und 1990 zugrunde legen.

Die Schweiz hat als Basisjahr 1984 gewählt. Falls eine Vertragspartei den Nachweis erbringen kann, dass VOC-Emissionen, die zum troposphärischen Ozon in andern Ländern beitragen, ausschliesslich aus bestimmten Gebieten ihres Landes stammen, die als Massnahmengebiete zur Verminderung der troposphärischen Ozonkonzentration (Tropospheric Ozone Management Areas, TOMA) bezeichnet werden, so ist diese Vertragspartei dazu verpflichtet, ihre jährlichen VOC-Emissionen in den als TOMA bezeichneten Gebieten im selben Zeitraum um mindestens 30 Prozent zu verringern. Gleichzeitig muss eine Vertragspartei, welche die Bedingungen für die TOMA-Option erfüllt, sicherstellen, dass ihre nationalen jährlichen VOC-Emissionen bis 1999 den Stand von 1988 nicht übersteigen. Die TOMÀ-Option kommt im wesentlichen nur für sehr grosse Staaten wie die Vereinigten Staaten und Kanada in Frage. Das Einfrieren der VOC-Emissionen auf dem Stand von 1988 kommt als dritte Option nur für jene Vertragsparteien in Frage, deren nationale jährliche VOC-Emissionen in diesem Bezugsjahr geringer waren als 500 000 t und 20 kg/Einwohner und 5 t/km 2 . Diese drei Bedingungen gemeinsam werden namentlich von der Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, dem ehemaligen Jugoslawien und von Portugal erfüllt.

Zur Erfüllung der Vorgaben unter Artikel 2 verpflichten sich die Vertragsparteien, für neue ortsfeste und bewegliche VOC-Quellen Emissionsgrenzwerte festzulegen, und zwar auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien, die wirtschaftlich vertretbar sind. Sie verpflichten sich auch, Massnahmen für Lösemittel enthaltende Produkte zu ergreifen und die Verwendung von wenig oder keine VOC enthaltenden Produkten zu fördern. Im. weiteren sind Massnahmen zur Bekämpfung der VOC-Emissionen bei bestehenden ortsfesten Quellen zu treffen sowie Verfahren zur Verringerung der VOC-Emissionen bei Benzinumlade- und Tankvorgängen anzuwenden.

Die Vertragsparteien werden dazu aufgefordert, der Verringerung und der Begrenzung der Emissionen von Substanzen mit
dem grössten photochemischen Ozonbildungspotential die höchste Priorität einzuräumen und sicherzustellen, dass photochemisch reaktive VOC nicht durch toxische, karzinogene und solche, die die stratosphärische Ozonschicht schädigen, ersetzt werden.

Als zweiten Schritt nehmen die Vertragspartei n spätestens sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls Verhandlungen über weitere Schritte zur Verringerung der nationalen jährlichen VOC-Emissionen auf, wobei die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen, wissenschaftlich bestimmte kritische Belastungswerte für photochemische Oxidantien und international anerkannte Zielwerte, die Rolle der Stickoxide bei der Bildung 675

photochemischer Oxidantien und weitere Forschungsergebnisse zum photochemischen Ozonbildungspotential einzelner VOC zu berücksichtigen sind; Artikel 3 sieht die Einrichtung eines Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung des Protokolls vor, ohne jedoch dessen mögliche Ausgestaltung zu spezifizieren. Geregelt wird lediglich als erster Schritt, dass eine Vertragspartei mutmassliche Versäumnisse oder Verstösse einer anderen Partei dem Exekutivorgan zur Behandlung unterbreiten kann.

; Artikel 4 schreibt den Vertragsparteien vor, in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologien zur Verringerung der VOC-Emissionen zu fördern.

Gemäss Artikels sollen sie solchen Forschungsprojekten besonderen Vorrang einräumen, die im Zusammenhang mit der zweiten Verhandlungsphase von ; Bedeutung sind.

Die Vertragsparteien sollen ausserdem das Exekutivorgan jedes Jahr über die VOC-Emissionen in ihrem Land und über Fortschritte im Rahmen der nationalen Politik und Strategie zur Reduktion der VOC-Emissionen informieren (Art. 8). Dazu gehört eine Datenübermittlung, die auf die Bedürfnisse des Messund Bewertungsprogramms EMËP (Co-operative Programme for Monitoring and Evaluation of thé Long Range Transmission of Air Pollutants in Europe) zugeschnitten ist und sich für die Modellierung der Bildung und des Transports von photochemischen Oxidantien eignet. Das EMEP stellt für die jährlichen Sitzungen des Exekutivorgans den aktuellen Stand der Informationen über den weiträumigen Transport von Ozon in Europa zur Verfügung, wobei geeignete Modelle und Messungen verwendet werden (Art. 9).

Änderungen des Protokolls müssen von einer Zweidrittelmehrheit gutgeheissen werden und sind nur für jene Vertragsparteien obligatorisch, die ihnen zugestimmt haben (Art. 11). Streitigkeiten werden auf dem Verhandlungswege beige: legt (Art. 12).

Das Protokoll kann von den Mitgliedstaaten der UNO/ECE und den Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration dieser Länder unterzeichnet werden (Art. 13). Es tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für Staaten, die das Protokoll nach der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifizieren, tritt es am
neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft (Art. 16). .

Die Vertragsparteien können jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Protokoll für sie in Kraft getreten ist, vom Protokoll zurücktreten (Art. 17).

, ; Der Anhang I des Protokolls, der die Umschreibung der TOMA enthält, ist verbindlich. Die technischen Anhänge II, III und IV haben dagegen Empfehlungscharakter (Art. 10). Anhang II hat die heute verfügbaren Technologien zur Bekämpfung der VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen zum Gegenstand.

Anhang III enthält eine Zusammenstellung der Möglichkeiten zur Bekämpfung der VOC-Emissionen aus Kraftfahrzeugen. Anhang IV schliesslich informiert über den heutigen Kenntnisstand betreffend die Klassifizierung flüchtiger organi676

scher Verbindungen auf der Grundlage ihres photochemischen Ozonbildungspotentials.

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Auswirkungen für die Schweiz

Die Ratifizierung des Protokolls impliziert keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen, weder ,für den Bund noch für die Kantone. Die grundlegenden Bestimmungen des Protokolls liegen im Rahmen der bisherigen schweizerischen Luftreinhalte-Politik, die auf den Bestimmungen des USG beruht und mit der LRV und dem Luftreinhalte-Konzept (LRK) des Bundesrates konkret ausgestaltet wurde. In Anwendung der LRV in der Fassung vom I.Januar 1992 sowie weiterer im Rahmen des LRK bisher rechtsverbindlich festgelegter und im Grundsatz beschlossener Massnahmen kann die gemäss LRK angestrebte Verringerung der nationalen jährlichen VOC-Emissionen auf den Stand von 1 1960 (146 900t) erreicht werden. Dies entspricht einer Reduktion um 57 Prozent gegenüber dem Stand von 1984, als die VOC-Emissionen in der Schweiz mit insgesamt 339 300 t pro Jahr ihren höchsten Stand erreichten.

Die Anforderungen des VOC-Protokolls liegen also mit 30 Prozent Emissionsreduktion gegenüber 1984 und mit dem Zieljahr 1999 deutlich unter den Vorgaben des schweizerischen Luftreinhalte-Konzepts. Sie liegen auch deutlich unter dem Reduktionsbedarf zur Erfüllung der Luftqualitätsvorgaben für Ozon der schweizerischen LRV sowie der WHO und der UNO/ECE.

In der gemeinsamen Erklärung der Umweltminister anlässlich der Unterzeichnung des VOC-Protokolls am 19. November 1991 in Genf wird das Protokoll als erster Schritt in die richtige Richtung beurteilt, dem weitere Schritte zur Lösung des grösserräumigen Ozonproblems folgen müssen. Voraussetzung für eine glaubwürdige Position der Schweiz bei den künftigen Verhandlungen innerhalb der Genfer Konvention ist eine nationale Luftreinhalte-Politik, die auf die Erfüllung der Vorgaben des Luftreinhalte-Konzepts ausgerichtet ist. Es ist deshalb dringend erforderlich, dass auch die weitergehenden Massnahmen im Rahmen der LRK-Folgearbeiten ergriffen werden. Dazu gehören insbesondere die USGRevision und die Einführung einer VOC-Lenkungsabgabe, die in die Zuständigkeit der Eidgenössischen Räte fallen.

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Legislaturplanung

Der Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995 (BB1 7992III1) sieht im Kapitel III, Ziffer 1.1.4 die Beteiligung der Schweiz an der Weiterentwicklung des Genfer Abkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung vor und erwähnt ausdrücklich das Protokoll über flüchtige organische Verbindungen.

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Verhältnis zum europäischen Recht

Die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei des Genfer Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung. Sie hat das VOCProtokoll am 2. April 1992 unterzeichnet. Das Protokoll entspricht in seiner Zielsetzung der Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaft, wie sie in ihren Umweltaktionsprogrammen und einer Reihe von Richtlinien, insbesondere zur Begrenzung der Emissionen von Motorfahrzeugen, zum Ausdruck kommt.

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Verfassung«*- und Gesetzmässigkeit

Das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung der UNO/ECE ist ein Rahmenvertrag; daher bedarf es für die Realisierung der Ziele des Übereinkommens zusätzlicher Vereinbarungen in Form von Protokollen.

Als Vertrag über Emissionsbeschränkungen fällt das Protokoll zur Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 39 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes (Kompetenzdelegation). Der Abschluss dieses Vertrages gründet sich auf Artikel 8 der Bundesverfassung (BV), nach welchem dem Bund das Recht zusteht, Staatsverträge mit dem Ausland einzugehen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85 Ziffer 5 BV Das Protokoll ist kündbar, impliziert keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation und führt auch keine multinationale Rechtsvereinheitlichung herbei. Der Bundesbeschluss über seine Genehmigung untersteht deshalb nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 89 Absatz 3 BV.

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Bundesbeschluss

Entwurf

über das Protokoll vom 19. November 1991 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Bekämpfung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung.

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. März 1993 ", beschliesst:

Art. l 1 Das am 19. November 1991 von der Schweiz in Genf unterzeichnete Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Bekämpfung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) oder ihres grenzüberschreitenden Flusses, wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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» BEI 1993 II 669

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Protokoll Übersetzung' zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

Die Vertragsparteien entschlossen, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende! Luftverunreinigung durchzuführen, ; besorgt darüber, dass die derzeitigen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) und die daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien in exponierten Teilen Europas und Nordamerikas Schäden an Naturschätzen von lebenswichtiger Bedeutung für Umwelt und Wirtschaft verursachen und unter bestimmten Expositionsbedingungen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, in Anbetracht dessen, dass aufgrund des am 31. Oktober 1988 in Sofia angenommenen Protokolls betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses bereits Einvernehmen über die Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden besteht, ; in der Erkenntnis, dass flüchtige organische Verbindungen und Stickstoffoxide zur Bildung troposphärischen Ozons beitragen, sowie in der Erkenntnis, dass flüchtige organische Verbindungen, Stickstoffoxide und das daraus entstehende Ozon über internationale Grenzen hinweg transportiert werden und so die Luftqualität in benachbarten Staaten beeinträchtigen, in dem Bewusstsein, dass es aufgrund des Ablaufs der Bildung photochemischer Oxidantien erforderlichen ist, die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen zu verringern, um das Auftreten photochemischer Oxidantien zu vermindern, sowie in dem Bewusstsein, dass durch menschliche Tätigkeiten emittiertes Methan und Kohlenmonoxid in der Luft über der ECE-Region in Hintergrundkonzentrationen vorhanden sind und zur Bildung episodischer Ozonspitzenwerte beitragen, dass ausserdem ihre weltweit ablaufende Oxidation in Gegenwart von Stickstoffoxiden zur Bildung troposphärischen Ozons in Hintergrundkonzentrationen beiträgt, die von photochemischen Episoden überlagert werden, und dass Methan voraussichtlich Gegenstand von Bekämpfungsmassnahmen in anderen Gremien werden wird, eingedenk dessen, dass das Exekutivorgan für das Übereinkommen auf seiner sechsten Tagung die Notwendigkeit anerkannt hat, Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihren grenzüberschreitenden Fluss und das Auftreten photochemischer Oxidantien zu bekämpfen, sowie die Notwendigkeit, dass Ver" Übersetzung des französischen Originaltextes 680

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

tragsparteien, welche diese Emissionen bereits verringert haben, ihre Emissionsgrenzwerte für flüchtige organische Verbindungen beibehalten und überprüfen, eingedenk der von einigen Vertragsparteien bereits ergriffenen Massnahmen, die eine Verringerung ihrer jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen bewirkt haben.

in Anbetracht dessen, dass einige Vertragsparteien Luftqualitätsgrenzwerte und/ oder -ziele für troposphärisches Ozon festgelegt haben und dass die Weltgesundheitsorganisation und andere zuständige Gremien Grenzwerte für Konzentrationen troposphärischen Ozons festgelegt haben, entschlossen, wirksame Massnahmen zur Bekämpfung und Verringerung der jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder des grenzüberschreitenden Flusses flüchtiger organischer Verbindungen und der daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien zu ergreifen, insbesondere durch die Anwendung geeigneter nationaler oder internationaler Emissionsgrenzwerte für neue bewegliche und neue ortsfeste Quellen und die Nachrüstung bestehender grösserer ortsfester Quellen sowie durch die Begrenzung der Bestandteile, die flüchtige organische Verbindungen emittieren können, in Produkten für den industriellen oder häuslichen Gebrauch, in dem Bewusstsein, dass sich flüchtige organische Verbindungen in ihrer Reaktivität und in ihrem Potential, troposphärisches Ozon und andere photochemische Oxidantien zu bilden, stark unterscheiden und dass dieses Potential bei jeder einzelnen Verbindung je nach den meteorologischen Bedingungen und anderen Faktoren von einem Zeitpunkt zum anderen schwanken kann, in der Erkenntnis, dass solche Unterschiede und Schwankungen berücksichtigt werden müssen, damit die Massnahmen zur Bekämpfung und Verringerung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen und ihres grenzüberschreitenden Flusses so wirksam wie möglich sind und dazu führen, die Bildung troposphärischen Ozons und anderer photochemischer Oxidantien auf ein Mindestmass zu beschränken, unter Berücksichtigung vorhandener wissenschaftlicher und technischer Daten über Emissionen, Luftbewegungen und Auswirkungen flüchtiger organischer Verbindungen und photochemischer Oxidantien auf die Umwelt sowie Daten über Technologien zur Bekämpfung von Emissionen, in der
Erkenntnis, dass sich die wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse über diese Fragen weiterentwickeln und dass diese Entwicklung bei der Überprüfung der Anwendung dieses Protokolls und bei der Entscheidung über weitere Massnahmen zu berücksichtigen ist, in der Erkenntnis, dass die Ausarbeitung eines auf kritischen Werten beruhenden Lösungsansatzes die Erstellung einer wirkungsorientierten wissenschaftlichen Grundlage zum Ziel hat, die bei der Überprüfung der Anwendung dieses Protokolls und bei der Entscheidung über weitere international vereinbarte Massnahmen zur Begrenzung und Verringerung von Emissionen flüchtiger organischer 681

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

Verbindungen oder des grenzüberschreitenden Flusses flüchtiger organischer Verbindungen und photochemischer Oxidantien zu berücksichtigen ist sind wie folgt übereingekommen: Artikel l Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls 1. bedeutet «Übereinkommen» das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung; .

. · 2. bedeutet «EMEP» das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa; 3. bedeutet «Exekutivorgan» das nach Artikel 10 Absatz l des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen; 4. bedeutet «geographischer Anwendungsbereich des EMEP» das in Artikel l Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommen Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigen Stoffen in Europa (EMEP) definierte Gebiet; 5. bedeutet «Gebiet, in dem Massnahmen zur Verminderung der troposphärischen Ozonkonzentratipnen durchgeführt werden (Tropospheric Ozone Management Area (TOMA))» ein in Anhang I unter den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b aufgestellten Bedingungen festgelegtes Gebiet; 6. bedeutet «Vertragsparteien» die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert; 7. bedeutet «Kommission» die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa; 8. bedeutet «kritische Werte» in der Atmosphäre während einer bestimmten Expositionszeit auftretende Konzentrationen luftverunreinigender Stoffe, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine unmittelbaren schädlichen Auswirkungen auf Rezeptoren wie Menschen, Pflanzen, Ökosysteme oder Material auftreten; 9. bedeutet «flüchtige organische Verbindungen» oder «VOCs», sofern nichts anderes festgelegt ist, alle organischen Verbindungen anthropogener Art - ausser Methan -, die in der Lage sind, durch Reaktionen mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien zu erzeugen; 10. bedeutet «grössere Kategorie von Quellen» jede Kategorie von Quellen, die luftverunreinigende Stoffe in Form flüchtiger organischer Verbindungen emittieren, einschliesslich der in den Anhängen II und III beschriebenen Kategorien, 682

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

und die mindestens l v. H. zu den gesamten jährlichen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen des Landes beitragen, gemessen oder berechnet im ersten Kalenderjahr, das auf den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls folgt, und danach alle vier Jahre.

11. bedeutet «neue ortsfeste Quelle» jede ortsfeste Quelle, mit deren Bau oder mit deren wesentlicher Veränderung nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls begonnen wird; 12. bedeutet «neue bewegliche Quelle» jedes Strassenkraftfahrzeug, das nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls hergestellt wird; 13. bedeutet «photochemisches Ozonbildungspotential» (POCP) das Potential einer einzelnen flüchtigen organischen Verbindung, bezogen auf das anderer flüchtiger organischer Verbindungen, durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht Ozon zu bilden, wie in Anhang IV beschrieben.

Artikel! Grundlegende Verpflichtungen (1) Die Vertragsparteien begrenzen und verringern ihre Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, um den grenzüberschreitenden Fluss dieser flüchtigen organischen Verbindungen und den Fluss der aus diesen entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien zu verringern mit dem Ziel, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen.

(2) Um den Anforderungen des Absatzes l zu entsprechen, begrenzt und verringert jede Vertragspartei ihre jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihren grenzüberschreitenden Fluss auf eine der folgenden Arten, die bei der Unterzeichnung anzugeben ist: a) Sie ergreift so bald wie möglich als ersten Schritt wirksame Massnahmen, um ihre jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bis 1999 um mindestens 30 v.H. zu verringern, wobei sie das Nivau von 1988 oder das eines anderen Jahres in dem Zeitraum von 1984 bis 1990 zugrunde legt, das sie bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder dem Beitritt zum Protokoll angeben kann, oder b) in den Fällen, in denen ihre jährlichen Emissionen zu troposphärischen Ozonkonzentrationen in Gebieten unter der Hoheitsgewalt einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien beitragen und diese Emissionen ausschliesslich aus Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt stammen, die in Anhang I als Gebiete,
in denen Massnahmen zur Verminderung der troposphärischen Ozonkonzentrationen durchgeführt werden, festgelegt sind, ergreift sie so bald wie möglich als ersten Schritt wirksame Massnahmen, i) um ihre jährlichen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus den so bestimmten Gebieten bis zum Jahr 1999 um mindestens 30 v. H. zu verringern, wobei sie das Niveau von 1988 oder das eines anderen Jahres in dem Zeitraum von 1984-1990 zugrunde legt, das sie 683

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder dem Beitritt zum Protokoll angeben kann, und , , ii) unrsicherzustellen, dass die gesamten jährlichen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen des Landes bis 1999 das Niveau von 1988 nicht überschreiten, oder c) in den Fällen, in denen ihre jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen 1988 geringer waren als 500000 Tonnen und 20 kg/Einwohner und 5 Tonnen/km, ergreift sie sobald wie möglich als ersten Schritt wirksame Massnahmen, um mindestens sicherzustellen, dass ihre jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen spätestens 1999 das Niveau von 1988 nicht überschreiten.

(3) a) Ausserdem wird jede Vertragspartei spätestens zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls '.

i) geeignete nationale oder internationale Emissionsgrenzwerte auf neue ortsfeste Quellen anwenden, und zwar auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien, die wirtschaftlich vertretbar sind, unter Berücksichtigung des Anhangs II; ii) nationale oder internationale Massnahmen auf Produkte anwenden, die Lösungsmittel enthalten, und die Verwendung von Produkten fördern, die arm an oder frei von flüchtigen organischen Verbindungen sind, unter Berücksichtigung des Anhangs II, einschliesslich der Kennzeichnung der Produkte unter Angabe ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen; iii) geeignete nationale oder internationale Emissionsgrenzwerte auf neue bewegliche Quellen anwenden, und zwar auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien, die wirtschaftlich vertretbar sind, .unter Berücksichtigung des Anhangs III, und iv) die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Emissionsbekämpfungsprogrammen durch öffentliche Bekanntmachungen verstärken und dabei die beste Nutzung der verschiedenen Verkehrsarten sowie verkehrslenkende und -planende Massnahmen fördern.

b) In den Gebieten, in denen die nationalen oder internationalen Grenzwerte für troposphärisches Ozon überschritten werden oder aus denen grenzüberschreitende Flüsse kommen oder voraussichtlich kommen werden,1 wird jede Vertragspartei ausserdem spätestens fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls i) die besten verfügbaren Technologien, die wirtschaftlich vertretbar sind, auf bestehende ortsfeste Quellen in grösseren Kategorien von
Quellen anwenden, unter Berücksichtigung des Anhangs II; ii) technische Verfahren zur Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei Benzinverteilungs- und Betankungsvorgängen und zur Verringerung der Flüchtigkeit des Benzins anwenden, unter Berücksichtigung der Anhänge II und III.

684

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

(4) Die Vertragsparteien werden aufgefordert, bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Artikel der Verringerung und Begrenzung von Emissionen von Stoffen mit dem grössten photochemischen Ozonbildungspotential unter Berücksichtigung der in Anhang IV enthaltenen Informationen höchsten Vorrang einzuräumen.

(5) Die Vertragsparteien unternehmen geeignete Schritte, um bei der Durchführung dieses Protokolls und insbesondere bei allen Massnahmen zum Ersatz bestimmter Produkte durch andere sicherzustellen, dass einzelne flüchtige organische Verbindungen nicht durch andere ersetzt werden, die toxisch oder karzinogen sind oder die stratosphärische Ozonschicht schädigen.

(6) Als zweiten Schritt nehmen die Vertragsparteien spätestens sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls Verhandlungen über weitere Schritte zur Verringerung der jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder des grenzüberschreitenden Flusses solcher Emissionen und der daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien auf, wobei die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen, wissenschaftlich bestimmte kritische Werte und international anerkannte Zielwerte, die Rolle der Stickstoffoxide bei der Bildung photochemischer Oxidantien und andere Faktoren zu berücksichtigen sind, die sich aus dem nach Artikel 5 durchgeführten Arbeitsprogramm ergeben.

(7) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um a) genauere Informationen über die einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen und ihr photochemisches Ozonbildungspotential zu gewinnen; b) kritische Werte für photochemische Oxidantien zu bestimmen; c) die Verringerungen der jährlichen nationalen Emissionen oder des grenzüberschreitenden Flusses flüchtiger organischer Verbindungen und der daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien zu bestimmen, insbesondere soweit sie erforderlich sind, um auf kritischen Werten beruhende vereinbarte Ziele zu erreichen; · d) Bekämpfungsstrategien, wie zum Beispiel ökonomische Instrumente, zu entwickeln, um bei der Erreichung der vereinbarten Ziele insgesamt Kostenwirksamkeit sicherzustellen; ', e) zur Erreichung dieser Verringerungen Massnahmen und einen Zeitplan zu bestimmen, der spätestens am l . Januar 2000 beginnt.

(8) Im Verlauf dieser
Verhandlungen prüfen die Vertragsparteien, ob es für die in Absatz l genannten Zwecke angebracht wäre, diese weiteren Schritte durch Massnahmen zur Verringerung der Methanemissionen zu ergänzen.

Artikel 3 Weitere Massnahmen (l ) Die in diesem Protokoll geforderten Massnahmen entbinden die Vertragsparteien nicht von ihren sonstigen Verpflichtungen, Massnahmen zur Verringerung der gesamten gasförmigen Emissionen zu ergreifen, die wesentlich zu Klimaver-

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Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

:

änderungen, zur Bildung troposphärischen Hintergrundozons oder zum Abbau stratosphärischen Ozons beitragen,oder die toxisch oder karzinogen sind.

(2) Die Vertragsparteien können strengere als die in diesem Protokoll geforderten Massnahmen ergreifen.

(3) Die Vertragsparteien richten einen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung dieses Protokolls ein. Als ersten Schritt auf der Grundlage der nach Artikel 8 zur Verfügung gestellten Informationen öder anderer Informationen kann jede Vertragspartei, die Grund zu der Annahme hat, dass eine andere Vertragspartei in einer Weise handelt oder gehandelt hat, die mit ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nicht vereinbar ist, das Exekutivorgari und gleichzeitig die betroffenen Vertragsparteien davon unterrichten. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann die Angelegenheit auf der nächsten Sitzung des Exekutivorgans behandelt werden.

Artikel 4 Technologieaustausch (1) Die Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologien zur Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, insbesondere durch die Förderung a) des kommerziellen Austausches verfügbarer Technologien; b) direkter Kontake und Zusammenarbeit der Industrien, einschliesslich Gemeinschaftsunternehmen; c) des Austausches von Informationen und Erfahrungen und d) der Gewährung technischer Unterstützung.

(2) Bei der Förderung der in Absatz l bezeichneten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien günstige Voraussetzungen, indem sie Kontakte und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Sektors erleichtern,.die Technologien, Planungs- und Konstruktionsdienste, Ausrüstung oder Finanzierung zur Verfügung stellen können.

(3) Die Vertragsparteien beginnen spätestens sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls mit der Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Voraussetzungen für den Austausch von Technologien zur Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen.

Artikel 5 Durchzuführende Forschungs- und Überwachungsaufgaben Die Vertragsparteien räumen solchen Forschungs- und Überwachungsaufgaben besonderen Vorrang ein, die mit der Entwicklung und Anwendung von Methoden zur Erreichung nationaler
oder internationaler Grenzwerte für tropösphärisches Ozon oder anderer Ziele zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt in Zusammenhang stehen. Die Vertragsparteien bemühen sich, insbesondere durch nationale oder internationale Forschungsprogramme, innerhalb des

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Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

Arbeitsplans des Exekutivorgans und durch andere Programme der Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens a) die Auswirkungen sowohl anthropogener als auch biogener Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen und photochemischer Oxidantien auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Materialien festzustellen und zu quantifizieren; b) die geographische Verteilung empfindlicher Gebiete zu ermitteln; c) Überwachungssysteme und Modellrechnungen für Emissionen und Luftqualität, einschliesslich Methoden zur Berechnung von Emissionen, zu entwickeln, wobei die verschiedenen Arten anthropogener und biogener flüchtiger organischer Verbindungen und ihre Reaktivität soweit wie möglich berücksichtigt werden, um den weiträumigen Transport anthropogener und biogener flüchtiger organischer Verbindungen und ähnlicher luftverunreinigender Stoffe, die bei der Bildung photochemischer Oxidantien eine Rolle spielen, zu quantifizieren: d) Leistungs- und Kostenschätzungen von Technologien zur Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen zu verfeinern und die Entwicklung verbesserter und neuer Technologien aufzuzeichnen; e) im Rahmen eines auf kritischen Werten beruhenden Lösungsansatzes Methoden zur Zusammenführung wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Daten zu entwickeln, um geeignete rationelle Strategien zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen zu bestimmen und bei der Erreichung der vereinbarten Ziele insgesamt Kostenwirksamkeit sicherzustellen; f) die Genauigkeit der Emissionskataster für anthropogene und biogene flüchtige organische Verbindungen zu verbessern und die entsprechenden Berechnungs- oder Schätzungsmethoden zu harmonisieren; g) ihr Verständnis für die bei der Bildung photochemischer Oxidantien ablaufenden chemischen Prozesse zu verbessern; h) mögliche Massnahmen zur Verringerung der Emissionen von Methan zu bestimmen.

Artikel 6 Überprüfungsverfahren (1) Die Vertragsparteien überprüfen dieses Protokoll in regelmässigen Abständen und tragen dabei den besten verfügbaren wissenschaftlichen Grundlagen und technischen Entwicklungen Rechnung.

(2) Die erste Überprüfung erfolgt spätestens ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.

Artikel 7 Nationale Programme, Politiken und Strategien Die Vertragsparteien stellen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll unverzüglich nationale Programme, Politiken und Strategien auf, die als Mit687

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

tel dazu dienen, die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihren grenzüberschreitenden Fluss zu begrenzen und zu verringern.

Artikels Informationsaustausch und jährliche Berichterstattung ' (1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus, indem sie dem Exekutivorgan die nationalen Programme, Politiken und Strategien mitteilen, die sie nach Artikel 7 aufstellen, und ihm über die Fortschritte im Rahmen dieser Programme, Politiken und Strategien sowie über Änderungen derselben berichten.

Im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls berichtet jede Vertragspartei über das Niveau der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in; ihrem Hoheitsgebiet und in jedem in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Gebiet, in dem Massnahmen zur Verminderung der Iroposphärischen Ozonkonzentrationen durchgeführt werden, insgesamt und soweit möglich nach Herkunftssektoren und den einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen entsprechend den vom Exekutivorgan festzulegenden Richtlinien für das Jahr 1988 oder für ein anderes für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 zugrunde gelegtes Jahr sowie über die Grundlage, auf der diese Niveaus berechnet worden sind.

(2) Ausserdem berichtet jede Vertragspartei jährlich a) über die in Absatz l genannten Punkte für das vorausgehende Kalenderjahr und über jede sich als notwendig erweisende Überarbeitung der bereits für frühere Jahre erstatteten Berichte; b) über Fortschritte bei der Anwendung nationaler oder internationaler Emissionsgrenzwerte und der in Artikel 2 Absatz 3 vorgeschriebenen Emissionsbekämpfungstechniken; c) über die zur Erleichterung des Technologieaustausches ergriffenen Massnahmen.

(3) Ferner übermitteln Vertragsparteien innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP in vom Exekutivorgan zu bestimmenden Zeitabständen Informationen über Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen; aufgeschlüsselt nach Herkunftssektoren, mit einer vom Exekutivorgan zu bestimmenden räumlichen Auflösung, die sich für die modellhafte Darstellung der Bildung und des Transports sekundärer photochemischer Oxidantien eignen.

(4) Diese Informationen werden nach Möglichkeit entsprechend einem einheitlichen Berichtssystem übermittelt.

Artikel 9 Berechnungen Das EMEP stellt für die jährlichen Sitzungen des Exekutivorgans einschlägige Informationen über den
weiträumigen Transport von Ozon in Europa zur Verfügung, wobei geeignete Modelle und Messungen verwendet werden. In Gebieten ausserhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP werden Modelle verwendet, die im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der dort gelegenen Vertragsparteien geeignet sind.

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Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

Artikel 10 Anhänge Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil des Protokolls. Anhang I ist verbindlich, die Anhänge II. III und IV haben Empfehlungscharakter.

Artikel 11 Änderungen des Protokolls (1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

(2) Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich unterbreitet; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Das Exekutivorgan erörtert die vorgeschlagenen Änderungen auf seiner nächsten jährlichen Sitzung, sofern die Vorschläge den Vertragsparteien vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher mitgeteilt worden sind.

(3) Änderungen des Protokolls, ausgenommen Änderungen der Anhänge, werden von den auf einer Sitzung des Exekutivorgans vertretenen Vertragsparteien durch Konsens beschlossen; sie treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderungen hinterlegt haben. Die Änderungen treten für jede Vertragspartei, die sie angenommen hat, nachdem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderungen hinterlegt haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der Änderung hinterlegt hat.

(4) Änderungen der Anhänge werden von den auf einer Sitzung des Exekutivorgans vertretenen Vertragsparteien durch Konsens beschlossen; sie treten dreissig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie nach Absatz 5 mitgeteilt worden sind.

(5) Änderungen nach den Absätzen 3 und 4 werden vom Exekutivsekretär allen Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Beschlussfassung mitgeteilt.

Artikel 12 Beilegung von Streitigkeiten Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung: dieses Protokolls, so bemühen sich diese Vertragsparteien um eine Lösung durch Verhandlungen oder durch ein anderes Verfahren der Beilegung, das für die Streitparteien annehmbar ist.

Artikel 13

Unterzeichnung

(1) Dieses Protokoll liegt vom 18. bis zum 22. November 1991 in Genf und danach bis zum 22. Mai 1992 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten, die i n : d e r Kommission nach Absatz 8 der Entschliessung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von den souveränen Staaten, die Mitglieder der

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Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

Kommission sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, dass die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens sind.

(2) Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Verantwortlichkeiten wahr, die dieses Protokoll den Mitgliedstaaten dieser Organisationen überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.

; Artikel 14 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(2) Dieses Protokoll steht vom 22. Mai 1992 an für die in Artikel 13 Absatz l genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.

Artikel 15 Depositar Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Depositars.

, : · Artikel 16 Inkrafttreten (1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für alle in Artikel 13 Absatz l bezeichneten Staaten und Organisationen, die nach der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.

Artikel 17 Rücktritt Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer oder zu einem in der Rücktrittsnotifikation angegebenen späteren !

Zeitpunkt wirksam. 1 690

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses Artikel 18 Verbindliche Wortlaute Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Pro'tokoll unterschrieben.

Geschehen zu Genf am 18. November 1991.

Es folgen die Unterschriften

6044

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Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

Anhang l Bezeichnete Gebiete, in denen Massnahmen zur Verminderung der troposphärischen Ozonkonzentrationen durchgeführt werden (Tropospheric Ozone Management Areas [TOMAs]) Die folgenden TOMAs werden für die Zwecke dieses Protokolls festgelegt: Kanada TOMA Nr. l : Das Lower Fräser Valley (Unteres Frasertal) in der Provinz British Columbia.

Hierbei handelt es sich um ein 16 800 km- grosses Gebiet in der Südwestecke der Provinz British Columbia, das durchschnittlich 80 km breit ist und sich im FräserTal 200 km von der Mündung des Flusses in der Meerenge von Geòrgia bis Boothroyd, British Columbia, erstreckt. Seine südliche Grenze ist die Staatsgrenze zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten, und es schliesst den Greater Vancouver Regional District (Landkreis von Gross-Vancouver) ein.

TOMA Nr. 2: Der Windsor-Quebec-Korridor in den Provinzen Ontario und Quebec.

Hierbei handelt es sich um ein 157 000 km 2 grosses Gebiet, das aus einem Landstreifen von 1100 km Länge und durchschnittlich 140 km Breite besteht, der sich von der Stadt Windsor (angrenzend an Detroit in den Vereinigten Staaten) in der ' Provinz Ontario bis Quebec-City in der Provinz Quebec erstreckt. Das TOMA Windsor-Quebec-Korridor erstreckt sich entlang dem Nordufer der Grossen Seen und des Sankt-Lorenz-Stroms in Ontario und zu beiden Seiten des SanktLorenz-Stroms von der Grenze von Ontario bis Quebec-City in Quebec. Es schliesst die Städte Windsor, London, Hamilton, Toronto, Ottawa, Montreal, Trois-Rivières und Quebec-City ein.

Norwegen Das gesamte norwegische Festland sowie die ausschliessliche Wirtschaftszone südlich 62 Grad nördlicher Breite innerhalb der ECE-Region mit einer Fläche von 466 000 km-.

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Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

Anhang II Massnahmen zur Bekämpfung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) aus ortsfesten Quellen Einleitung 1. Ziel dieses Anhangs ist es, den Vertragsparteien des Übereinkommens bei der Bestimmung der besten verfügbaren Technologien eine Orientierungshilfe zu geben, um es ihnen zu ermöglichen, die Verpflichtungen aus dem Protokoll zu erfüllen.

2. Die Angaben über Emissionsverhalten und Kosten beruhen auf offiziellen Unterlagen des Exekutivorgans und seiner Nebenorgane, insbesondere auf den Dokumenten, welche die Arbeitsgruppe für VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen erhalten und überarbeitet hat.Wenn nicht anders angegeben, wird vorausgesetzt, dass es sich hierbei um praktisch erprobte Techniken handelt.

3. Es ergeben sich fortlaufend neue Erfahrungen mit neuen Produkten und neuen Anlagen, bei denen emissionsarme Techniken, angewendet werden, sowie mit der Nachrüstung bestehender Anlagen; aus diesem Grund wird es notwendig sein, diesen Anhang in regelmässigen Abständen zu überarbeiten, und zu ändern.

Die für neue Anlagen festgelegten besten verfügbaren Technologien können nach einer angemessenen Übergangszeit auf bestehende Anlagen angewendet werden. 4. In diesem Anhang wird eine Reihe von Massnahmen aufgeführt, die ein Spektrum an Kosten und Wirkungsgraden abdecken. Die Entscheidung für eine Massnahme in einem bestimmten Fall hängt von einer Reihe von Faktoren ab, einschliesslich der wirtschaftlichen Umstände, der technologischen Infrastruktur und der bereits durchgeführten Massnahmen zur Bekämpfung,von VOC-Emissionen.

5. Dieser Anhang berücksichtigt im allgemeinen nicht die spezifischen VOCArten, die von den verschiedenen Quellen emittiert werden, sondern behandelt die besten verfügbaren Technologien zur VOC-Verringerung. Wenn Massnahmen für bestimmte Quellen geplant werden, lohnt es sich zu erwägen, denjenigen Tätigkeiten Vorrang einzuräumen, die eher reaktionsfähige als nichtreaktionsfähige flüchtige organische Verbindungen emittieren (z. B. im Lösungsmittel verwendenden Sektor). Jedoch sollten bei der Entwicklung solcher verbindungsspezifischer Massnahmen auch andere Auswirkungen auf die Umwelt (z. B. die globale Klimaveränderung) und auf die menschliche Gesundheit berücksichtigt werden.

I. Die Hauptquellen von VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen 6. Die Hauptquellen anthropogener VOC-Emissionen ausser Methan aus ortsfesten Quellen sind folgende: 693

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

a) b) c) d)

Einsatz von Lösungsmitteln, Erdölindustrie einschliesslich Umschlag von Erdölprodukten, organische chemische Industrie, Kleinfeuerungsanlagen (z. B. Heizungen in Haushalten, kleine Kessel in der Industrie), e) Nahrungsmittelindustrie, , f) Eisen- und Stahlindustrie, g) Handhabung und Behandlung von Abfall, h) Landwirtschaft.

7. Die Reihenfolge der Quellen entspricht ihrer allgemeinen Bedeutung vorbehaltlich der Unsicherheitsfaktoren von Emissionskatastern. Die Aufteilung der VOC-Emissionen auf unterschiedliche Quellen hängt weitgehend von den Tätig: keitsbereichen im Hoheitsgebiet jeder einzelnen Vertragspartei ab.

II. Allgemeine Optionen für die Verringerung von VOC-Emissionen 8. Für die Begrenzung oder Vermeidung von VOC-Emissionen gibt es mehrere Möglichkeiten. Massnahmen zur Verringerung von VOC-Emissionen konzentrieren sich auf Produkte und/oder Verfahrensänderungen (einschliesslich Wartung und Betriebsüberwachung) sowie auf die Nachrüstung bestehender Anlagen.

Die folgende Liste gibt einen Überblick über verfügbare Massnahmen, die entweder einzeln oder kombiniert durchgeführt werden können: a) Ersatz flüchtiger organischer Verbindungen, z. B. Verwendung entfettender Bäder auf Wasserbasis und VOC-armer oder -freier Farben, Tinten, Leime und Klebstoffe, ,b) Verringerung durch bestmögliche Formen des Wirtschaftens, z. B. sauberes Arbeiten, vorbeugende Wartungsprogramme, oder durch Änderungen in den Verfahren, z. B. geschlossene Systeme während des Einsatzes, der Lagerung und der Verteilung leichtsiedender organischer Flüssigkeiten, c) Wiederverwertung und/oder Rückgewinnung von durch Techniken wie Adsorption, Absorption, Kondensation und Membranverfahren wirksam abgeschiedenen flüchtigen organischen Verbindungen; im Idealfall können organische Verbindungen vor Ort wiederverwertet werden.

d) Vernichtung von wirksam abgeschiedenen flüchtigen organischen Verbindungen durch Techniken wie thermische oder katalytische Nachverbrennung oder biologische Behandlung.

9. Die Verfahren zur Bekämpfung der VOC-Emissionen müssen überwacht werden, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Massnahmen und,Methoden ordnungsgemäss angewendet werden und zu einer wirksamen Verringerung führen. Diese Überwachung umfasst a) die Aufstellung eines Verzeichnisses derjenigen oben aufgeführten Massnahmen zur Verringerung
von VOC-Emissionen, die bereits angewendet worden sind, b) die Bestimmung und Quantifizierung der VOC-Emissionen aus relevanten Quellen durch messtechnische oder andere Verfahren,

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,

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

c) die regelmässige Überprüfung der bereits angewendeten Bekämpfungsmassnahmen, um sicherzustellen, dass diese weiterhin wirksam eingesetzt werden, d) die regelmässige Berichterstattung zu den Buchstaben a, b und c nach einem einheitlichen Verfahren an die Vollzugsbehörden, e) einen Vergleich der in der Praxis erzielten Verringerung der VOC-Emissionen mit den im Protokoll genannten Zielen.

10. Die Zahlen für Investitionen/Kosten stammen aus verschiedenen Quellen.

Aufgrund der Vielzahl der mitwirkenden Faktoren sind diese Zahlen stark fallspezifisch. Wird die Einheit «Kosten je Tonne beseitigte VOC-Emissionen» für Überlegungen hinsichtlich einer Kosten-Nutzen-Strategie verwendet, so muss stets berücksichtigt werden, dass diese spezifischen Zahlen in hohem Masse von Faktoren wie z. B. der Kapazität der Anlage, Effizienz des Beseitigungsverfahrens und VOC-Konzentration im Rohgas, Art der Technologie sowie Neuanlage oder Nachrüstung abhängen. Veranschaulichende Kostenzahlen sollten ebenfalls auf verfahrensspezifischen Parametern beruhen, z. B. mg/m 2 behandelter Fläche (Farben), kg/m3 Produkt oder kg/Einheit.

11. Überlegungen hinsichtlich einer Kosten-Nutzen-Strategie sollten auf den Gesamtkosten im Jahr beruhen (einschliesslich Kapital- und Betriebskosten).

Die bei der Verringerung der VOC-Emissionen entstehenden Kosten sollten auch im Rahmen der Wirtschaftlichkeit des Gesamtprozesses gesehen werden, z. B. die Auswirkungen von Bekämpfungsmassnahmen und -kosten auf die Herstellungskosten.

III. Emissionsbekämpfungstechniken 12. Die Hauptkategorien der verfügbaren Techniken zur Verringerung der VOC-Emissionen sind in Tabelle l zusammengefasst. Die in die Tabelle aufgenommenen Techniken sind kommerziell erfolgreich angewandt worden und sind nunmehr allgemein anerkannt. Zum grösslen Teil sind sie sektorenübergreifend angewandt worden.

13. Sektorenspezifische Techniken, einschliesslich der Begrenzung des Lösungsmittelgehalts von Produkten, sind in den Kapiteln IV und V aufgeführt.

14. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Anwendung dieser Techniken keine anderen Umweltprobleme schafft. Ist eine Verbrennung erforderlich, so sollte sie, wenn möglich, mit einer Energierückgewinnung gekoppelt sein.

15. Beim Einsatz solcher Techniken können allgemein Konzentrationen von unter 150 mg/m 3 (als
Gesamtkohlenstoff, Standardbedingungen) in Abluftströmen erzielt werden. In den meisten Fällen können Emissionswerte von 10-50 mg/m 3 erreicht werden.

16. Ein weiteres allgemein verbreitetes Verfahren zur Vernichtung nicht halogenierter flüchtiger organischer Verbindungen ist der Einsatz von VOC-haltigen Gasströmen als Zusatzluft oder Brennstoff in bestehenden Energieumwand-

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Zusammenfassung der verfiigbaren Technikeu zur Bekampfung der VOC-Emissioneri, ihres jeweiligen Wirkungsgrads und ihrer Kosten Technik

Niedrigere Kon/.unh'ntion im Luftstroni

Hohere Konzentration im Luftstrom -

Wirkungsgrad Koslcn

Wirkungsgrad Kosten

Thermische Nachverbrennung" Katalytische Nachverbrennung" Adsorption 21 (Aktivkohlefiiter) Absorption (Abgaswasche) Kondensation 21

hoch hoch -- -

hoch mittel -

hoch mittel hoch hoch mittel

mittel mittel mittel mittel gering

Biofiltration

mittel bis hoch

gering

gering 3)

gering

Konzentration: Wirkungsgrad: Kosten:

niedriger: hoch: mittel: gering: hoch: mittel: gering:

Anwendung

breit, bei hohen Konzentrationen eher bei niedrigen Konzentrationen breit, bei niedrigen Konzentrationen breit, bei hohen Konzentratonen nur bei besonderen Fallen hoher Konzentration hauptsachlich bei niedrigen Konzentrationen, auch zur Geruchsbekampfung

<3 g/m1 (in vielen Fallen <1 g/m-1 hoher: >5 g/m1 >95 % 80-95% <80% >500 ECU/t beseitigter VOC-Emissionen 150-500 ECU/t beseitigter VOC-Emissionen <150 ECU/t beseitigter VOC-Emissionen

" Einsparungen aufgrund von Energieruckgewinnung sind nicht eingeschlossen; diese konnen die Kosten erheblich senken.

Diese Verfahren konnen mil Losungsmittelriickgewinnungssystemen kombiniert werden. Dann ergeben.sich Kosteneinsparungen.

11 Mil Pufferfiltern zur Dampfung der Emissionsspitzen werden mittlere bis hohe Wirkungsgrade bei mittleren bis geringen Kosten erzielt.

21

Bekiimpfung von Emissionen fliichtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzuberschreitenden Flusses

696

Tabelle 1

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

lungseinheiten. Dies erfordert jedoch in der Regel standortspezifische Verfahrensänderungen und ist deshalb ebenfalls nicht in der folgenden Tabelle enthalten.

17. Die Angaben über den Wirkungsgrad werden aus Betriebserfahrungen abgeleitet und spiegeln die Leistungsfähigkeit bestehender Anlagen wider.

18. Die Angaben über die Kosten sind unsicherer aufgrund der unterschiedlichen Kosteninterpretationen, der Usancen im Rechnungswesen und der standorlspezifischen Bedingungen. Aus diesem Grund sind die vorgelegten Angaben fallspezifisch. Sie decken die Kostenbereiche für die verschiedenen Techniken ab. Sie geben jedoch das Verhältnis zwischen den Kosten der verschiedenen Techniken genau wieder. Die Unterschiede zwischen den Kosten für neue und nachzurüstende Einrichtungen können in einigen Fällen beträchtlich sein, sind jedoch nicht so gross, dass die Reihenfolge in Tabelle l geändert werden müsste.

19. Die Wahl einer Emissionsbekämpfungstechnik hängt von .Parametern wie der VOC-Konzentration im Rohgas, dem Gasvolumenstrom, der VOC-Art usw.

ab. Deshalb kann eine gewisse Überschneidung bei den Anwendungsbereichen auftreten; in einem solchen Fall muss die am besten geeignete Technik je nach Sachlage ausgewählt werden.

IV. Sektoren 20. In diesem Kapitel wird jeder VOC-emittierende Sektor durch eine Tabelle beschrieben, in der die Hauptemissionsquellen, die Verringerungsmassnahmen einschliesslich der besten verfügbaren Technologien, ihr spezifischer Verringerungsgrad und die damit verbundenen Kosten enthalten sind.

21. Die Tabelle enthält auch für jeden Sektor eine Schätzung des Gesamtpotentials zur Verringerung seiner VOC-Emissionen. Das grösste Verringerungspotential gilt für Situationen, in denen gegenwärtig nur ein geringes Mass an Verringerung vorliegt.

22. Verfahrensspezifische Verringerungsgrade sollten nicht mit den für das Verringerungspotential eines jeden Sektors angegebenen Zahlen verwechselt werden. Bei den ersteren handelt es sich um technische Möglichkeiten, während die letzteren die wahrscheinliche Umsetzung und andere sektorspezifische Faktoren berücksichtigen. Die verfahrensspezifischen WTrksamkeitsgrade werden nur qualitativ angegeben, und zwar wie folgt: . I = >95%:

11 = 80-95%;

III = <80%

23. Kosten hängen von der Kapazität, standortspezifischen Faktoren, Usancen im Rechnungswesen und sonstigen Faktoren ab. Folglich können die Kosten erheblich variieren; deshalb werden nur qualitative Angaben (mittel, gering, hoch) gemacht, die sich auf einen Vergleich zwischen den Kosten verschiedener Technologien für bestimmte Anwendungsbereiche beziehen.

697

Massnahmen zur Bekampfung der VOC-Emissionen, Verringerungsgrad und Kosfen fiir den Losungsmittel verwendenden Sektor Emissionsquelle

Massnahmen zur Bekampfung der Emission

Industrielle Oberflachenbeschichtung

Umstellung auf - Pulverlacke - VOC-arme/-freie Farben - Farben mit hohem Feststoffanteil Nachverbrennung - thermisch - .

.

- katalytisch ' Aktivkohleadsorption Nachverbrennung Strahlentrocknung/wassrige Tinten Umstellung auf - Pulverlacke - Systeme auf Wasserbasis - Beschichtung mit Farben mit hohem Feststoffanteil Aktivkohleadsorption Nachverbrennung mit Warmeriickgewrnnung - thermisch - katalytisch VOC-arme/-freie Farben VOC-arme/-freie Farben Losungsmittelarme Tinten/Tinten auf Wasserbasis Buchdruck: Strahlentrocknung Aktivkohleadsorption -- .

Absorption Nachverbrennung - thermisch - katalytisch Biofiltration einschliesslich Pufferfilter

Papieroberflachenbeschichtung Fahrzeugherstellung

Industriefarben Druckerei

Verringerungsgrad

Beseitigungskosten

I I-III I-III

Einsparungen gering Einsparungen

. I-II.

I-II .

I-II I-fl I-III I I-II II I-II I-II I-II I-II II-III II-III I . . I-IL

mittel bis hoch . mittel mittel mittel gering gering gering

mittel mittel mittel gering hoch

I-II I

mittel

Bekampfung von Emissionen fliichtiger organischer Verbindungen oder ihres grenziiberschreitenden Flusses

698

Tabdle2

Massnahmen zur Bekampfung der Emission

Verringerungsgrad

Mctallentfettung

Obergang auf VOC-arme/-freie Systeme Geschlbssene Aniagen, Aktivkohleadsorption ' Abdeckung, Kiihlung Trockner mil Riickgcwinnung und sauberes Arbeiten (gcsclilosscnc Krcislaufe) Kondcnsalion Aktivkohlcatlsovplion VOC-arme/-frcie Oeschichtungen

I II III

gering bis hoch gering

II-III II 11 I

gering bis mittel gering gering gering

Chemische Rcinigung

Flachholztafelung

Beseitigllngskosten

Bekampfung von Emissionen fliichtiger organischer Verbindungen oder ihres grenziiberschreitenden Flusses

Fmissionsquelle

699

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

A. Verwendimg von Lösungsmitteln in der Industrie 24. Durch die Verwendung von Lösungsmitteln in der Industrie werden in vielen Ländern die meisten VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen verursacht. In Tabelle 2 werden die Hauptsektoren, die möglichen Verringerungsmassnahmen einschliesslich der besten verfügbaren Technologien und die Verringerungsgrade aufgeführt und für jeden Sektor die beste verfügbare Technologie angegeben. Es kann Unterschiede zwischen kleinen und grossen oder neuen und alten Anlagen geben. Deshalb liegt das angeführte geschätzte Gesamtverringerungspotential unter den in Tabelle 2 angegebenen Werten. Das geschätzte Gesamtverringerungspotential für diesen Sektor beträgt bis zu 60 v. H. Ein weiterer Schritt zur Verringerung des Potentials zur Bildung von Ozonepisoden kann auch die Änderung der Zusammensetzung der restlichen Lösungsmittel umfassen.

25. Im Hinblick auf die Verwendung von Lösungsmitteln in der Industrie können grundsätzlich drei Lösungsansätze angewendet werden: ein produktorientierter Ansatz, der z. B. zu einer Änderung der Zusammensetzung des Produkts führt (Farben, entfettende Produkte usw.), verfahrensorientierte Veränderungen und nachgeschaltete Verringerungstechnologien. Für einige Verwendungsbereiche von Lösungsmitteln in der Industrie ist nur ein prodüktorientierter Ansatz möglich (im Fall des Anstreichens von Anlagen oder Gebäuden, der industriellen Verwendung von Reinigungsprodukten usw.). In allen anderen Fällen ist, unter anderem wegen der positiven Nebenwirkungen auf die Lösungsmittelemissionen der verarbeitenden Industrie, dem produktorientierten Ansatz Vorrang einzuräumen.

Darüber hinaus können die Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt durch eine Kombination der besten verfügbaren Technologie mit einer Änderung der Produktzusammensetzung, bei der Lösungsmittel durch weniger schädliche Alternativen ersetzt werden, verringert werden. Bei einem solchen kombinierten Ansatz könnte ein maximales Emissionsverringerungspotential von bis zu 60 v. H. zu einer erheblich stärkeren Verbesserung der Umweltsituation führen.

26. Die Entwicklung vollzieht sich rasch in Richtung auf lösungsmittelarme bzw.

-freie Farben, die zu den kostenwirksamsten Lösungen zählen. Für viele Anlagen wird eine Kombination aus lösungsmittelarmen und Adsorptions-/Nachverbrennungstechniken
gewählt. Die Verringerung der VOC-Emissionen könnte bei Grossanlagen für industrielle Lackierung (z. B. für Fahrzeuge, Haushaltgeräte) relativ schnell verwirklicht werden. In mehreren Ländern sind die Emissionen bis auf 60 g/m 2 verringert worden. Eine Reihe von Ländern hat erkannt, dass es technisch möglich ist, Emissionen aus neuen Anlagen auf unter 20 g/m2 zu verringern.

27. Für die Entfettung von Metalloberflächen bieten sich emissionsarme alternative Lösungen in Form einer, Behandlung auf Wasserbasis oder des Einsatzes geschlossener Anlagen mit Aktivkohle für die Rückgewinnung an.

28. Für die verschiedenen Drucktechniken werden unterschiedliche Methoden zur Verringerung der VOC-Emissionen angewendet. Dazu gehören hauptsächlich der Einsatz anderer Tinten, Veränderungen innerhalb des Druckprozesses 700

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

durch Anwendung anderer Druckmethoden sowie Gasreinigungstechniken.

Wässrige Tinten werden anstelle von Tinten auf Lösungsmittelbasis für Gummidruck auf Papier verwendet und werden gegenwärtig für den Druck auf Plastik entwickelt. Wässrige Tinten für Sieb- und Rotationsdruck sind für einige Anwendungsbereiche verfügbar. Die Verwendung elektronenstrahlhärtender Tinten im Offsetdruck beseitigt VOC-Emissionen und wird für den Druck in der Verpakkungsindustrie eingesetzt. Für einige Druckmethoden stehen UV-trocknende Tinten zur Verfügung. Die beste verfügbare Technologie für Rotationsdrucke für Publikationen ist die Gasreinigungstechnik, die Aktivkohleadsorber verwendet.

In der Verpackungsindustrie wird die Lösungsmittelrückgewinnung beim Rotationsdruck durch Adsorption (Zeolith, Aktivkohle) durchgeführt, aber auch durch Nachverbrennung und durch Absorption. Zur Reinigung der bei der Thermofixierung im Rollenoffset-Verfahren anfallenden Abgase wird die thermische oder katalytische Nachverbrennung eingesetzt. Die Verbrennungsanlagen umfassen häufig eine Vorrichtung zur Wärmerückgewinnung.

29. Für die chemische Reinigung besteht die beste verfügbare Technologie aus geschlossenen Anlagen und einer Behandlung der Abluft aus der Belüftung durch Aktivkohlefilter.

B. Erdölindustrie 30. Die Erdölindustrie ist einer der Hauptverursacher von VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen. Die Emissionen entstehen sowohl in den Raffinierien als auch bei der Verteilung (einschliesslich Transport und Tankstellen). Die folgenden Anmerkungen beziehen sich auf Tabelle 3; die angeführten Massnahmen umfassen auch die beste verfügbare Technologie.

31. Emissionen aus Raffinerieprozessen entstehen bei der Verfeuerung von Brennstoffen, der Abfackelung von Kohlenwasserstoffen, der Absaugung aus Vakuumsystemen und durch diffuse Emissionen aus Prozesseinheiten wie Flanschen und sonstigen Verbindungen, geöffneten Leitungen und Probenahmesystemen. Weitere bedeutende VOC-Emissionen innerhalb von Raffinerien und ähnlichen Anlagen entstehen bei der Lagerung, der Abwasserbehandlung, in Be-/Entladeeinrichtungen wie Häfen, Verladestellen von Tanklastwagen und Bahn, Rohrleitungsterminals sowie bei wiederkehrenden Vorgängen wie Abfahren, Wartung und Anfahren (Revisionsstillstand der Prozesseinheiten).

32. Die bei einem Revisionsstillstand
entstehenden Emissionen können durch eine Entlüftung der Dämpfe in Dampfrückgewinnungssysteme oder durch kontrollierte Abfackelung beseitigt werden.

33. Die Dämpfe aus Vakuumsystemen können durch Kondensation oder durch Einleitung in Dampf- oder Wärmeerzeuger beseitigt werden.

34. Diffuse Emissionen aus Prozessgeräten für Gas/Dampf oder leichtflüchtige Flüssigkeiten (z. B. Selbststeuerventile, handbetriebene Ventile, Überdrucksicherungen, Probenahmesysteme, Pumpen, Kompressoren, Flansche und Verbindungen) können durch regelmässige Untersuchungen auf Undichtigkeiten, Repara28 Bundesblatt 145.Jahrgang. Bd. II

7Q1

Massnahmen zur Bekampfung der VOC-Emissionen, Verringerungsgrad und Kosten fiir die Erdolindustrie Emissionsquelle

Erdolraffinerien - Diffuse Emissionen - Revisionsstillstand der Prozesseinheiten - Abwasserseparator - Vakuumsystem - Schlammverbrennung Lagerung von Rohol und Produkten - Benzin - Rohol - Benzinverladetertninals (Be- und Entladen von Lastwagen, Schleppka'hnen und Ziigen) - Tankstellen

11 21

Massnahmen zur Bekampfung der Emission

Verringerungsgrad

Beseitigungskosten und Einsparungen

Regelmassige Inspektion und Wartung

III

mittlere Kosten

Fackeln/Prozessofen, Riickgewinnung der Dampfe Schwimmdecke

I II

nicht verfugbar mittlere Kosten/ Einsparungen

Oberflachenkontaktkondensatoren Nichtkondensierbare VOCs zu Brennern oder Ofen geleitet Thermische Nachverbrennung

I

Interne Schwimmdacher mil doppelten Dichtungen Schwimmdachtanks mil doppelten Dichtungen Schwimmdachtanks mit doppelten Dichtungen

I-II II II

Einsparungen Einsparungen Einsparungen

Dampfruckgewinnungseinheit Dampfriickfuhrung bei Tanklastwagen (Stufe I)

I-II I-II

Einsparungen geringe Kosten/ Einsparungen

Dampfruckfuhrung wa'hrend des Auftankens (geanderte Zapfpistolen) (Stufe II)

I (-II) ^

mittlere Kosten "

Wird mit steigender Verbreitung genormter Einfiillstutzen zunehmen Je nach Kapazitat_(Tankstellengrosse) Nachriistung oder neue Tankstellen

I

Bekampfung von Emissionen fluchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenziiberschreitenden Flusses

702

TabelleS

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

turprogramme und vorbeugende Wartung verringert oder vermieden werden.

Geräte mit beträchtlichen Undichtigkeiten (z.B. Ventile, Dichtungen, Verschlüsse, Pumpen usw.) können durch weniger leckanfällige Teile ersetzt werden.

Beispielsweise können handbetriebene und Selbststeuerventile durch entsprechende Ventile mit Ausgleichsdichtungen ersetzt werden. Pumpen für Gas/ Dampf oder leichtflüchtige Flüssigkeiten können mit doppelten mechanischen Verschlüssen mit gesteuerten Entlüftungsöffnungen ausgestattet werden. Kompressoren können mit Dichtungen mit einem Flüssigkeitssperrsystem ausgerüstet werden, das verhindert, dass Flüssigkeit aus dem Prozess in die Atmosphäre entweicht, und die aus den Kompressordichtungen entweichenden Stoffe können zu den Fackeln geleitet werden.

35. Überdrucksicherungen für möglicherweise VOCs enthaltende Medien können an ein Gassammeisystem angeschlossen und. die gesammelten Gase in Prozessöfen oder Fackeln verbrannt werden.

36. VOC-Emissionen aus der Lagerung von Rohöl und Erdölprodukten können dadurch verringert werden, dass Festdachtanks mit internen Schwimmdächern ausgestattet werden oder dass Schwimmdachtanks doppelte Dichtungen erhalten.

37. VOC-Emissionen aus der Lagerung von Benzin und anderen leichtflüchtigen Flüssigkeitsbestandteilen können mit verschiedenen Mitteln verringert werden.

Festdachtanks können mit internen Schwimmdächern mit primären und sekundären Dichtungen ausgestattet oder an ein geschlossenes Entlüftungssystem und eine wirksame Verringerungseinrichtung, z. B. zur Dampfrückgewinnung, Abfakkelung oder Verbrennung in Prozessöfen, angeschlossen werden. Schwimmdachtanks mit einer Dichtung können mit einer zweiten Dichtung und/oder zusätzlich mit undurchlässigen Festdächern und mit Überdruckventilen, die mit der Fackel verbunden werden können, ausgestattet werden.

38. VOC-Emissionen, die im Zusammenhang mit der Handhabung und Behandlung von Abwasser entstehen, können mit verschiedenen Mitteln verringert werden. Im Abflusssystem können Wasserdichtungen sowie Abzweigkästen eingebaut werden, die mit dichtsitzenden Abdeckungen versehen sind. Kanalisationsleitungen können abgedeckt werden. Eine andere Möglichkeit ist, das Abflusssystem vollständig gegenüber der Atmosphäre abzuschliessen. Öl-Wasser-Abscheider einschliesslich der Abscheidetanks,
Abstreichlöffel, Ablaufwehre, Abriebkammern, Schlammtrichter und Schlicköleinrichtungen können mit Festdächern und geschlossenen Entlüftungssystemen versehen werden, welche die Dämpfe zu einer Einrichtung leiten, die entweder für die Rückgewinnung oder die Vernichtung der VOC-Dämpfe bestimmt ist. Als weitere Möglichkeit können Öl-WasserAbscheider mit Schwimmdächern mit primären und sekundären Dichtungen ausgestattet werden. VOC-Emissionen aus Abwasserbehandlungsanlagen können dadurch wirksam verringert werden, dass das Öl den Prozesseinrichtungen entzogen und dem Schlickölsystem zugeführt wird, wodurch der Ölstrom in die Abwasserbehandlungsanlage verringert wird. Die Temperatur des einfliessenden Was703

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

sers kann ebenfalls geregelt werden, um die Emissionen in die Atmosphäre zu senken.

39. Der Sektor Benzinlagerung und -Verteilung weist ein hohes Verringerungspotential auf. Die das Verladen von Benzin in der Raffinerie (über zwischengeschaltete Terminals) bis zur Belieferung der Tankstellen umfassende Emissionsverringerung wird als Stufe I bezeichnet, die Verringerung der beim Auftanken von Kraftwagen an Tankstellen auftretenden Emissionen als Stufe II (s. Abs. 33 des Anhangs III über Massnahmen zur Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen [VOCs] aus Strassenkraftfahrzeugen).

40. Die Verringerungsmassnahmen in Stufe I bestehen aus dem Rückführen und dem Auffangen der Dämpfe beim Verladen von Benzin sowie der Rückgewinnung der Dämpfe in geeigneten Einrichtungen. Ausserdem können die an Tankstellen beim Entladen der Tanklastwagen aufgefangenen Dämpfe in Dampfrückgewinnungseinrichtungen zurückgeführt und dort zurückgewonnen werden.

41. Die Verringerung in Stufe II besteht aus einer Gaspendelung zwischen dem Fahrzeugtank und dem unterirdischen Lagertank der Tankstelle.

42. Stufe II stellt zusammen mit Stufe I die beste verfügbare Technologie zur Verringerung der bei der Verteilung von Benzin entstehenden Verdampfungsemissionen dar. Ein ergänzendes Mittel zur Verringerung der VOC-Emissionen aus der Lagerung und dem Umschlag von Kraftstoffen besteht darin, die Flüchtigkeit der Kraftstoffe zu verringern.

43. Das Gesamtverringerungspotential im Sektor Erdölindustrie beträgt bis zu 80 v. H. Dieses Höchstmass kann nur erreicht werden, .wenn das derzeitige Niveau der Emissionsverringerung niedrig ist.

C. Organische chemische Industrie 44. Die chemische Industrie trägt auch erheblich zu den VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen bei. Die Emissionen sind von unterschiedlicher Art mit einer breiten Palette von Schadstoffen aufgrund der Vielfalt der Produkte und Produktionsverfahren. Die verfahrensbedingten Emissionen lassen sich in die folgenden wichtigsten Unterkategorien unterteilen: Emissionen aus Reaktionsprozessen, aus der Luftoxidation und der Destillation sowie aus anderen Trennverfahren.

Weitere wichtige Emissionsquellen sind Undichtigkeiten, Lagerung und Produktumschlag (Be-/Entladen).

45. Bei neuen Anlagen können die Emissionen durch Verfahrensänderungen und/oder neue
Verfahren häufig erheblich verringert werden. Sogenannte Zusatz- oder nachgeschaltete Techniken, z. B. Adsorption, Absorption und thermische oder katalytische Nachverbrennung, stellen in vielen Fällen alternative oder ergänzende Technologien dar. Um Verdampfungsverluste aus Lagertanks und Emissionen aus Be- und Entladevorrichtungen zu verringern, können ,die für die Erdölindustrie empfohlenen Bekämpfungsmassnahmen (Tabelle 3) angewandt werden. Bekämpfungsmassnahmen einschliesslich der besten verfügbaren

704

Massnahmen zur Bekampfung der VOC-Emissionen, Verringerungsgrad und Kosten fiir die organische chemische Industrie Emissionsquelle

Massnahmen zur Bekampl'ung der Emission

Diffuse Emissionen

Programme y.ur Feststellung und Behebung von Undichtigkeilen - regelmassige Inspektion - s. Tabcllc 3 Allgemcine Massnahmen: - Aktivkohleadsorption - Nachverbrennung: -- thcrmisch

Lagerung und Handhabung Verfahrensbcdingte Emissionen

Formaklehydprocluktion Polyethylenproduklion Polystyrolproduktion

Vinylchloridproduktion Polyvinylchloridproduktion 705

Polypropylenproduktion Ethylenoxidproduktion

- katalytisch Absorption Biofiltration Abfackelung Nachverbrennung - thermisch - katalytisch - Abfackelung - katalylische Nachverbrennung - thcrmische Nachverbrennung - Abfackelung Verfahrensanderungen (Bcispiclc): - Ersatz von Luft durch Sauerstoff in der Oxychlorierung - Abfackelung - Schlammstripping von Monomeren - Nitro-2-methyi-l -propanol-1 -Absorption - Hochleistungskalalysator - Ersatz von Luft durch Sauerstoff -

Verringerungsgrad

BeseiligungskosLen und Einsparung

III

geringe Kosten nicht verfiigbar

mittlcrc bis hohc Kosten nicht verfiigbar nichl verfiigbar nicht verfiigbar nicht verfiigbar nicht verfiigbar hohc Kosten mittlere Kosten mittlcrc Kosten

nicht verfiigbar mittlere Kosten nicht verfiigbar Einsparungen nicht verfiigbar nicht verfiigbar

Bekampfung von Emissionen fliichtiger organischer Verbindungen oder ihres grenziiberschreitenden Flusses

Tabelle 4

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

Technologie und ihres verfahrensbedingten Verringerungsgrads sind in Tabelle 4 aufgeführt.

46. Das erreichbare Gesamtverringerungspotential in der organischen chemischen Industrie beträgt bis zu 70 v. H. je nach der Art der verschiedenen Industrien und dem Ausmass, in dem Verringerungstechnologien und -verfahren bereits angewandt werden.

D. Ortsfeste Verbrennung 47. Die optimale Verringerung von VOC-Emissionen aus der ortsfesten Verbrennung setzt eine rationelle Nutzung der Brennstoffe auf nationaler Ebene voraus (Tabelle 5). Es ist ferner wichtig, eine wirksame Verbrennung der Brennstoffe durch den Einsatz zweckmässiger Betriebsverfahren, wirksamer Verbrennunsgeräte und hochentwickelter Systeme zur Steuerung der Verbrennung sicherzustellen.

48. Insbesondere bei kleinen Systemen gibt es noch ein erhebliches Verringerungspotential, vor allem bei der Verbrennung fester Brennstoffe. Allgemein lassen sich die VOC-Emissionen durch das Auswechseln alter Öfen/Kessel und/ oder die Umstellung auf Gas als Brennstoff verringern. Durch den Ersatz von Einzelöfen durch Zentralheizungen und/oder den Ersatz individueller Heizungssysteme wird die Luftverschmutzung allgemein verringert; jedoch mus.s der gesamte energetische Wirkungsgrad berücksichtigt werden. Die Brennstoffumstellung auf Gas stellt eine sehr wirksame Verringerungsmassnahme dar, vorausgesetzt, dass das Verteilersystem dicht ist.

49. In den meisten Ländern ist das VOC-Verringerungspotential bei Kraftwerken unbedeutend. Wegen der Unsicherheiten in bezug auf das Ersetzen von Anlagen und Brennstoffen können keine Zahlen für das Gesamtverringerungspotential und die damit verbundenen Kosten angegeben werden.

706

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

Tabelle 5 M assnah inen zur Bekämpfung der VOC-Emissionen aus ortsfesten Verbrennungsquellen Emissionsquelle

Massnahmen zur Bekämpfung der Emission

Kleine Verbrennungsquellen

Energieeinsparungen, z. B. Isolierung Regelmässige Inspektionen Austausch alter Ofen Erdgas und Heizöl statt fester Brennstoffe Zentralheizung Fernheizung Energieeinsparungen Bessere Wartung Änderung der Brennstoffart Änderung von Brenner und Ladung Änderung der Verbrennungsbedingungen Katalysatoren Thermo-Reaktoren

Industrielle und gewerbliche Quellen

Ortsfeste interne Verbrennungsquellen

E. Nahrungsmittelindustrie 50. Im Sektor Nahrungsmittelindustrie gibt es eine breite Palette VOC-emittierender Verfahren in grossen und kleinen Anlagen (Tabelle 6). Die Hauptquellen von VOC-Emissionen sind a) Herstellung von alkoholischen Getränken.

b) Backen, c) Pflanzenölextraktion unter Verwendung von Mineralölen d) Gewinnung tierischer Fette.

Alkohol ist das wichtigste VOC. das durch die Tätigkeiten unter a und b verursacht wird.

Aliphatische Kohlenwasserstoffe sind die wichtigsten VOCs, die durch die Tätigkeit unter c verursacht werden.

51. Andere potentielle Quellen sind a) Zuckerindustrie und -Verwertung, b) Kaffee- und Nussrösterei, c) Fritieren. (Pommes Frites, Kartoffelchips usw.), d) Herstellung von Fischmehl, e) Zubereitung von Fleischgerichten usw.

52. Die VOC-Emissionen sind gewöhnlich Geruchsemissionen und weisen eine geringe Konzentration mit hohem Volumenstrom und Wassergehalt auf. Deshalb wird der Einsatz von Biofiltern als Verringerungstechnik angewandt. Konventionelle Techniken wie Absorption. Adsorption, thermische und katalytische Nachverbrennung werden ebenfalls eingesetzt. Der Hauptvorteil von Biofiltern liegt 707

Massnahmen zur Bekampfung der VOC-Emissionen, Verringerungsgrad und Kosten fiir die Nahrungsmittelindustrie Emissionsquelle

Massnahmen zur Bekampfung der Emission

Verringerungsgrad

Beseitigungskosten

Allgemein

Geschlossene Kreislaufe, Bio-Oxidation Kondensation und Behandlung Adsorption/Absorption Thermische/Katalytische Nachverbrennung Verfahrensintegrierte Massnahmen Adsorption Membrantechnik Nachverbrennung im Prozessofen Biofiltration

II

gering".

I

hoch

III II

gering gering1'

Pflanzenolextraktion

Gewinnung tierischer Fette

" Aufgrund der Tatsache, dass diese Verfahren gewohnlich auf Gase mil geringen VOC-Konzentrationen angewandt werden, sind die Kosten je Kubikmeter Gas gering, obwohl die Kosten der Verringerung je Tonne VOC hoch sind.

Bekampfung von Emissionen fluchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzilberschreitenden Flusses

708

Tabelle 6

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

darin, dass sie im Vergleich zu anderen Techniken geringe Betriebskosten mit sich bringen. Dennoch ist eine regelmässige Wartung erforderlich.

53. In grossen Gäranlagen und Grossbäckereien lässt sich Alkohol möglicherweise durch Kondensierung zurückgewinnen.

54. Emissionen aliphatischer Kohlenwasserstoffe aus der Ölextraktion lassen sich durch die Anwendung geschlossener Kreisläufe, durch umsichtiges Verhalten zur Verhinderung von Verlusten durch Ventile und Dichtungen usw. auf ein Mindestmass beschränken. Für unterschiedliche Ölsamen werden unterschiedliche Mengen an Mineralöl zur Extraktion benötigt. Olivenöl kann mechanisch gewonnen werden, so dass kein Mineralöl gebraucht wird.

55. Das technologisch mögliche Gesamtverringerungspotential in der Nahrungsmittelindustrie wird auf bis zu 35 v. H. geschätzt.

F. Eisen- und Stahlindustrie (einschliesslich Ferro-Legierungen, dessen usw.)

56. In der Eisen- und Stahlindustrie können VOC-Emissionen aus den verschiedensten Quellen stammen: a) Verarbeitung von Eingangsmaterial (Kokereien; Agglomerieranlagen; Sintern; Pelletisieren; Brikettieren; Schrottbehandlung;) b) metallurgische Reaktoren (Lichtbogenreduktionsöfen; elektrische Lichtbogenöfen; Konverter, insbesondere beim Einsatz von Schrott; (offene) Kupolöfen; Hochöfen); c) Produktbehandlung (Giessen; Wärmeöfen; Walzwerke).

57. Reduzierung des Kohlenstoffträgers in Rohmaterialien (z. B. auf Sinterbändern) verringert das VOC-Emissionspotentiai.

58. Im Fall offener metallurgischer Reaktoren können sich VOC-Emissionen, insbesondere aus verunreinigtem Schrott und unter pyrolytischen Bedingungen, ergeben. Besondere Aufmerksamkeit ist der Sammlung von Gasen aus Ladungsund Entnahmevorgängen zuzuwenden, um die diffusen VOC-Emissionen auf ein Mindestmass herabzusetzen.

59. Besondere Aufmerksamkeit ist dem durch Öl, Fett, Farbe usw. verunreinigten Schrott sowie der Trennung der Staubpartikel (nichtmetallische Teile) von metallischem Schrott zuzuwenden.

60. Die Verarbeitung von Produkten hat gewöhnlich diffuse Emissionen zur Folge. Beim Giessen ergeben sich Emissionen von Pyrolysegasen, vor allem aus organisch gebundenen Sänden. Diese Emissionen können dadurch verringert werden, dass emissionsarme Bindeharze gewählt werden und/oder die Menge der Bindestoffe auf ein Mindestmass beschränkt wird. Biofilter
wurden an solchen Rauchgasen getestet. Ölnebel in der Luft aus Walzwerken kann'durch Filtration auf ein niedriges Niveau zurückgeführt werden.

61. Kokereianlagen sind eine wichtige VOC-Emissionsquelle. Emissionen ergeben sich aus dem Entweichen von Koksofengas, dem Verlust von VOCs, die normalerweise an eine angeschlossene Destillationsanlage weitergeleitet werden, 709

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger, organischer Verbindungen ; oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

und der Verbrennung von Koksofengas und anderem Brennstoff. Die VOC-Emissiónen werden in erster Linie durch folgende Massnahmen verringert: verbesserte Abdichtung zwischen Ofentüren und Ofenrahmen und zwischen Ladungsöffnungen und Abdeckungen, Aufrechterhaltung der Absaugung aus Öfen auch während des Ladens, Trockenlöschung entweder durch direkte Kühlung mit Inertgasen oder durch indirekte Kühlung mit Wasser, Ausstoss direkt in die Trokkenlöscheinheit und wirksame Abdeckung während des Ausstossvorgangs.

G. Handhabung und Behandlung von Abfall 62. Bei der Begrenzung des kommunalen festen Abfalls sind die wichtigsten Ziele, die Menge des anfallenden Abfalls und die Menge des zu behandelnden Abfalls zu verringern. Ausserdem sollte die Abfallbehandlung unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes optimiert werden.

63. Bei der Entsorgung in Mülldeponien sollten die Massnahmen zur Bekämpfung von VOC-Emissionen bei der Behandlung des kommunalen Abfalls mit einer wirksamen Sammlung der Gase (vorwiegend Methan) verbunden sein.

64. Diese Emissionen können vernichtet werden (Verbrennung). Eine andere Möglichkeit ist die Reinigung der Gase (Bio-Oxidation, Absorption, Aktivkohle, Adsorption), so dass sie zur Energieerzeugung genutzt werden können.

65. Die Entsorgung von VOCs enthaltendem Industrieabfali in Mülldeponien führt zu VOC-Emissionen. Diese Tatsache muss bei der Festlegung der Abfallbeseitigungspolitik berücksichtigt werden.

66. Das Gesamtverringerungspotential wird auf 30 v. H. geschätzt; wobei diese Zahl allerdings auch Methan umfasst.

H. Landwirtschaft 67. Die Hauptquellen für VOC-Emissionen aus der Landwirtschaft sind a) das Verbrennen landwirtschaftlichen Abfalls, insbesondere von Stroh und Stoppeln; b) die Verwendung organischer Lösungsmittel in Pestizidzubereitungen; c) der anaerobe Abbau von Tierfutter und tierischen Abfällen.

68. Die VOC-Emissionen werden verringert durch a) die kontrollierte Beseitigung von Stroh statt der allgemein praktizierten Verbrennung auf offenem Feld; b) den möglichst geringen Einsatz von Pestiziden mit einem hohen Gehalt an organischen Lösungsmitteln und/oder den Einsatz von Emulsionen und Zubereitungen auf Wasserbasis; c) die Kompostierung von Abfall, wobei dem Dung Stroh beigemischt wird usw.; , , d) die Verringerung der Abgase aus Ställen, Anlagen zur Dungtrockung usw.

mittels Biofiltern, Adsorption usw.

710

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

69. Ausserdem führt eine Veränderung des Futters zur Verringerung der von Tieren ausgehenden Gasemissionen, und die Rückgewinnung der Gase zur Nutzung als Brennstoff ist eine Möglichkeit.

70. Es ist gegenwärtig nicht möglich, das Verringerungspotential bei VOC-Emissionen aus der Landwirtschaft abzuschätzen.

V. Produkte 71. Wenn die Verringerung von VOC-Emissionen durch technische Lösungen nicht möglich ist, ist die einzige Möglichkeit zur Verringerung dieser Emissionen die Änderung der Zusammensetzung der verwendeten Produkte. Die wichtigsten in Frage kommenden Sektoren und Produkte sind folgende: Klebstoffe, die im Haushalt, in der Konsumgüterindustrie, in Geschäften und Büros verwendet werden, Farben für den Gebrauch im Haushalt, Reinigungsmittel für den Haushalt und Hygieneprodukte, Büromaterial wie Korrekturflüssigkeit und Autopflegeprodukte. In allen anderen Fällen, in denen Produkte wie die oben genannten eingesetzt werden (z. B. für Farben, in der Konsumgüterindustrie), ist es vorzuziehen, die Zusammensetzung der Produkte zu ändern.

72. Massnahmen, die eine Verringerung von VOC-Emissionen aus solchen Produkten zum Ziel haben, sind a) Ersatz des Produkts; b) Änderung der Produktzusammensetzung; c) Änderung der Verpackung von Produkten, insbesondere im Fall von Produkten, deren Zusammensetzung geändert wurde.

73. Instrumente, welche die Marktauswahl beeinflussen sollen, umfassen a) Kennzeichnung, um sicherzustellen, dass die Verbraucher über den VOCGehalt hinreichend unterrichtet werden; b) aktive Förderung der Verwendung von VOC-armen Produkten (z. B. nach dem System «Blauer Engel»): c) steuerliche Anreize, die an den VOC-Gehalt geknüpft sind.

74. Die Wirksamkeit dieser Massnahmen hängt von dem VOC-Gehalt der betroffenen Produkte sowie dem Vorhandensein und der Akzeptanz von Alternativen ab. Im Fall der Änderung der Produktzusammensetzung sollte geprüft werden, ob die neuen Produkte nicht anderweitig Probleme schaffen (z. B. verstärkte Emissionen von Fluorchlorkohlenwasserstoft'en [FCKW]).

75. VOC enthaltende Produkte werden sowohl in der Industrie als auch im Haushalt eingesetzt. In beiden Fällen kann der Einsatz lösungsmittelarmer Alternativen Änderungen der Arbeitsgeräte und der Arbeitsmethoden bedingen.

76. Allgemein in Industrie und Haushalt verwendete Farben haben einen
durchschnittlichen Lösungsmittelgehalt von rund 25-60 v. H. Für die meisten Verwendungszwecke stehen lösungsmittelarme oder -freie Alternativen zur Verfügung oder werden gegenwärtig entwickelt:

711

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses ·

.

a) Farben für den Einsatz in der Konsumgüterindustrie:

i

voc-Gehaii des Produkts

Pulverlacke 0% wässrige Farben 10% lösungsmittelarme Farben 15 % b) Farben für Haushaltszwecke: wässrige Farben 10 % lösungsmittelarme Farben . 15% i Die Umstellung auf alternative Farben wird voraussichtlich eine Gesamtverringerung der VOC-Emissionen von rund 45-60 v. H. ergeben.

77. Die meisten Klebstoffe werden in der Industrie eingesetzt, während die Verwendung im Haushalt weniger als 10 v. H. ausmacht. Rund 25 v. H. der gebräuchlichen Klebstoffe enthalten VOC-Lösungsmittel. Bei diesen Klebstoffen variiert der Lösungsmittelgehalt stark und kann die Hälfte des Gewichts des Produkts ausmachen. In mehreren Anwendungsbereichen stehen lösungsmittelarme/-freie Alternativen zur Verfügung. In dieser Kategorie von Quellen ist deshalb ein hohes Verringerungspotential vorhanden.

78. Tinte wird hauptsächlich für industrielle Druckvorgänge eingesetzt, wobei der Lösungsmittelgehalt stark variiert, bis zu 95 v. H. Für die meisten Druckvorgänge, insbesondere für Drucken auf Papier (vgl. Abs. 28), stehen lösungsmittelarme Tinten zur Verfügung oder werden gegenwärtig entwickelt.

79. Rund 40-60 v. H. der VOC-Emissionen aus Verbrauchsgütern (einschliesslich Büromaterial und Autopflegeprodukten) stammen aus Aerosolen. Es gibt drei grundlegende Möglichkeiten zur Verringerung der VOC-Emissionen aus Verbrauchsgütern: a) Ersatz der Treibgase und Verwendung mechanischer Pumpen; b) Änderung der Produktzusammensetzung; c) Änderung der Verpackung.

80. Das Verringerungspotential der VOC-Emissionen aus Verbrauchsgütern wird auf 50 v. H. geschätzt.

712

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

Anhang III Massnahmen zur Bekämpfung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) aus Strassenkraftfahrzeugen Einleitung 1. Dieser Anhang beruht auf Angaben über die Ergebnisse und Kosten der Massnahmen zur Emissionsbekämpfung, die in den offiziellen Unterlagen des Exekutivorgans und seiner Nebenorgane, in dem für die Arbeitsgruppe über flüchtige organische Verbindungen ausgearbeiteten Bericht «Flüchtige organische Verbindungen aus Strassenfahrzeugen - Quellen und Verringerungsmöglichkeiten» und in den Unterlagen des ECE-Binnenverkehrsausschusses und seiner Nebenorgane (insbesondere den Dokumenten TRANS/SCI/ WP.29/R.242, 486 und 506) enthalten sind, sowie auf zusätzlichen Angaben, die von den durch die Regierungen bestellten Sachverständigen zur Verfügung gestellt wurden.

2. Da sich fortlaufend neue Erfahrungen mit neuen Fahrzeugen, die mit emissionsarmer Technologie ausgestattet sind, und mit der Entwicklung alternativer Treibstoffe sowie mit der Nachrüstung und anderen Strategien für vorhandene Fahrzeuge ergeben, wird es notwendig sein, diesen Anhang in regelmässigen Abständen zu überarbeiten und zu ändern. Der Anhang kann keine erschöpfende Auskunft über technische Möglichkeiten geben; er soll den Vertragsparteien vielmehr eine Orientierungshilfe bei der Erkennung wirtschaftlich vertretbarer Technologien geben, damit sie ihre Verpflichtungen aus dem Protokoll erfüllen können. Bis andere Angaben verfügbar werden, wird in diesem Anhang nur auf Strassenfahrzeuge eingegangen.

I. Hauptquellen von VOC-Emissionen aus Kraftfahrzeugen 3. Die Quellen von VOC-Emissionen aus Kraftfahrzeugen wurden unterteilt in a) Auspuffemissionen, b) Verdampfungs- und Betankungsemissionen und c) Emissionen aus dem Motorgehäuse.

4. Der Strassenverkehr (ohne Berücksichtigung der Benzinverteilung) ist eine der Hauptquellen anthropogener VOC-Emissionen in den meisten ECE-Ländern; sein Anteil an den gesamten vom Menschen verursachten VOC-Emissionen in der ECE-Region insgesamt beträgt zwischen 30 und 45 v. H. Bei weitem die grösste Quelle von VOC-Emissionen im Strassenverkehr ist das benzinbetriebene Fahrzeug, auf das 90 v. H. aller durch den Verkehr verursachten VOC-Emissionen entfallen (von denen 30 bis 50 v. H. Verdampfungsemissionen sind). Verdampfungs- und Betankungsemissionen ergeben sich in erster Linie aus der Verwendung von Benzin; im Fall des Dieseltreibstoffs werden sie als sehr gering angesehen.

713

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

II. Allgemeine Aspekte der Technologien zur Bekämpfung von VOC-Eniissionen aus Strassenkraftfahrzeugen 5. Die in diesem Anhang untersuchten Kraftfahrzeuge sind Personenwagen, Kleinlastwagen, schwere Strassen-Nutzfahrzeuge, Motorräder und Mopeds.

6. Obwohl sich dieser Anhang sowohl mit neuen als auch mit bereits im Einsatz befindlichen Fahrzeugen befasst, gilt das Hauptaugenmerk der Bekämpfung von VOC-Emissionen aus neuen Fahrzeugtypen.

7. Dieser Anhang enthält auch orientierende Informationen über den Einfluss von Änderungen in den Benzineigenschaften auf die VOC-Verdampfungsemissionen. Der Ersatz durch andere Treibstoffe (z.B. Erdgas, Flüssiggas [LPG], Methanol) kann ebenfalls zur Verringerung der VOC-Emissionen führen, aber diese Möglichkeit wird in diesem Anhang nicht behandelt.

8. Die hier angegebenen Kosten für die verschiedenen Technologien sind eher geschätzte Herstellungskosten als Einzelhandelspreise.

9. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass die Fahrzeuge ihrer Konstruktion nach die Emissionsgrenzwerte ajuch im Betrieb einhalten können. Dies kann dadurch geschehen, dass die Gleichförmigkeit der Produktion, die Haltbarkeit während der gesamten Lebensdauer, die Übernahme einer Garantie für die emissionsbegrenzenden Bauteile und der Rückruf mangelhafter Fahrzeuge gewährleistet werden. Für Fahrzeuge, die bereits in Gebrauch sind, kann eine kontinuierliche Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auch durch ein wirksames Inspektions- und Wartungsprogramm und durch Massnahmen gegen Manipulationen und falsches Tanken gewährleistet werden.

10. Emissionen aus Fahrzeugen, die bereits in Gebrauch sind, können durch Programme wie Verringerung der Treibstoffflüchtigkeit, wirtschaftliche Anreize zur Förderung der beschleunigten Einführung der gewünschten Technologie, nur gering mit Sauerstoff angereicherte Treibstoffgemische sowie Nachrüstung verringert werden. Die Verringerung der Treibstoffflüchtigkeit ist die wirksamste Einzelmassnahme zur Verringerung von VOC-Emissionen aus Fahrzeugen, die bereits in Gebrauch sind.

11. Technologien, die den Einsatz von Katalysatoren vorsehen, erfordern die Verwendung unverbleiten Treibstoffs. Aus diesem Grund sollte unverbleites Benzin Überfall verfügbar sein.

.· 12. Massnahmen zur Verringerung von VOC- und anderen Emissionen durch die Beeinflussung des innerstädtischen
und des Fernverkehrs sind als wirksames zusätzliches Mittel zur Verringerung von VOC-Emissionen wichtig, auch wenn in diesem Anhang nicht näher auf sie eingegangen wird. Die wichtigsten verkehrsbeeinflussenden Massnahmen haben die Verbesserung der Aufteilung auf die verschiedenen Verkehrsarten durch taktische, strukturelle, finanzielle und restriktive Mittel zum Ziel.

13. VOC-Emissionen aus Kraftfahrzeugen, die keiner Massnahme zur Emissionsbegrenzung unterliegen, enthalten beträchtliche Mengen toxischer Verbindun714

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

gen, von denen einige bekanntermassen karzinogen wirken. Durch die Anwehdung von Technologien zur Verringerung der VOC-Emissionen (Auspuff-, Verdampfungs- und Betankungsemissionen sowie Emissionen aus dem Motorgehäuse) werden diese toxischen Emissionen im grossen und ganzen in demselben Mass verringert wie die VOC-Emissionen. Das Niveau der toxischen Emissionen kann auch dadurch herabgesetzt werden, dass bestimmte Treibstoffparameter geändert werden (z. B. Verringerung des Benzolanteils im Benzin).

III. Technologien zur Bekämpfung der Auspuffemissionen a) Benzinbetriebene Personenwagen und Kleinlastwagen 14. Die wichtigsten Technologien zur Bekämpfung der VOC-Emissionen sind in Tabelle l aufgeführt.

15. Vergleichsgrundlage in Tabelle l ist die Technologieoption B, die eine Technologie ohne Verwendung von Katalysatoren darstellt, welche aufgrund der Vorschriften der Vereinigten Staaten für 1973/1974 bzw. der ECE-Regelung 15-04 in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung konzipiert wurde. In der Tabelle sind auch die erreichbaren Emissionswerte für geregelte und ungeregelte Katalysatoren sowie deren Auswirkungen auf die Kosten angegeben.

16. Die Werte «ohne Emissionsverringerung» unter Buchstäbe A in Tabelle l beziehen sich auf die Lage in der ECE-Region im Jahr 1970, können aber in bestimmten Gebieten auch heute noch zutreffen.

17. Die Emissionswerte in Tabelle l geben Emissionen an, die mit Standardtestverfahren gemessen wurden. Emissionen aus Fahrzeugen auf der Strasse können erhebliche Abweichungen aufweisen, unter anderem aufgrund der Umgebungstemperatur, der Betriebsbedingungen, der Treibstoffeigenschaften und der Wartung der Fahrzeuge. Das in Tabelle l angegebene Verringerungspotential wird jedoch als repräsentativ für die im Betrieb erreichbaren Verringerungen angesehen.

18. Die beste gegenwärtig verfügbare Technologie ist in Option D enthalten.

Durch diese Technologie wird eine starke Verringerung der VOC-, CO- und NO X Emissionen erreicht.

19. Aufgrund der Reglementierungsprogramme zur weiteren Verringerung der VOC-Emissionen (z. B. in Kanada und den Vereinigten Staaten) werden verfeinerte geregelte
Dreiwegkatalysatoren entwickelt (Option E). Diese Verbesserungen konzentrieren sich auf leistungsfähigere Motorbetriebssysteme, verbesserte Katalysatoren, Diagnosesysteme im Fahrzeug und andere Entwicklungen. Diese Systeme werden Mitte der neunziger Jahre die beste verfügbare Technologie darstellen.

715

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

20. Eine besondere Kategorie bilden die Fahrzeuge mit Zweitaktmotoren, die in einigen Teilen Europas verwendet werden; diese Fahrzeuge verursachen gegenwärtig sehr hohe VOC-Emissionen. Die Kohlenwasserstoffemissionen aus Zweitaktmotoren liegen nach dem europäischen Fahrzyklus in der Regel zwischen 45,0 und 75,0 Gramm je Test. Gegenwärtig werden Versuche unternommen, diesen Motor zu ändern und mit einem Kataloysator auszustatten. In bezug auf das Verringerungspotential und die Dauerhaltbarkeit dieser Lösungen müssen noch Daten gewonnen werden. Ausserdem werden gegenwärtig verschiedene Typen von Zweitaktmotoren entwickelt, die einen geringeren Emissionsausstoss haben.

Tabelle!

Technologien zur Bekämpfung von Auspuffemissionen für benzinbetriebene Personenwagen und Kleinlastwagen Technologieoption

A.

B.

C.

D.

E.

Zustand ohne Emissionsverringerung Änderungen des Motors (Motorkonstruktion, Verbrennungs- und Zündsysteme, Lufteindüsung) Ungeregelter Katalysator ' Geregelter Dreiwegekatalysator Verfeinerter geregelter Dreiwegekatalysator .

Emissioriswerte (v. H.)

Kosten"

Viertaktmotoren

Zweitaktmotoren

400

900

100 (1,8 g/km) 50 10-30

'-

6

.

·

3

>

-

150-200 250-4501'

- . .

350-600"

" Schätzungen der zusätzlichen Produktionskosten je Fahrzeug in bezug auf die Technologieoption B.

:i Kosten für Motoränderungen von Option A nach B werden auf 40 bis 100 US-$ geschätzt.

" Mit den Technologieoptionen D und E werden zusätzlich zu den VOC-Emissionen auch die CO- und NO«-Emissionen verringert. Die Technologieoptionen B und C können auch zu einer gewissen Verringerung der CO- und/oder NO»-Werte führen.

b) Dieselbetriebene Personenwagen und Lastkraftwagen 21. Dieselbetriebene Personenwagen und Kleinlastwagen, verursachen, sehr geringe VOC-Emissionen, im allgemeinen weniger als benzinbetriebene Fahrzeuge mit geregeltem Katalysator. Allerdings sind ihre Partikel- und NCVEmissionen höher.

22. Aufgrund ihrer allgemein niedrigen VOC-Emissionswerte werden gegenwärtig für dieselbetriebene schwere Nutzfahrzeuge in keinem ECE-Land strenge Programme zur Bekämpfung von VOC-Auspuffemissionen durchgeführt. In vielen Ländern gibt es jedoch Programme zur Bekämpfung der Partikelemissionen aus Dieselfahrzeugen, und diese für die Bekämpfung der Partikelemissionen einge716

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

setzte Technologie (z. B. Verbesserungen der Verbrennungskammer und des Einspritzsystems) führt letztlich auch zu einer Verminderung der VOC-Emissionen.

23. Die Werte für VOC-Auspuffemissionen bei dieselbetriebenen schweren Nutzfahrzeugen werden infolge eines strengen Programms zur Bekämpfung der Partikelemissionen voraussichtlich um zwei Drittel gesenkt werden.

24. Die VOC-Emissionen aus Dieselmotoren unterscheiden sich von denen aus Benzinmotoren.

c) Motorräder und Mopeds 25. Die Technologien zur Bekämpfung von VOC-Emissionen bei Motorrädern sind in Tabelle 2 aufgeführt. Die gegenwärtigen ECE-Vorschriften (R. 40) können in der Regel eingehalten werden, ohne dass Verringerungstechnologien nötig sind. Aufgrund der zukünftigen österreichischen und schweizerischen Grenzwerte werden möglicherweise Oxidationskatalysatoren, insbesondere für Zweitaktmotoren notwendig.

26. Bei Zweitaktmopeds mit einem kleinen Oxidationskatalysator lässt sich eine Verringerung der VOC-Emissionen von 90 v. H. bei einem zusätzlichen Produktionskostenaufwand von 30 bis 50 US-$ erreichen. In Österreich und der Schweiz gelten bereits Grenzwerte, die eine solche Technologie erfordern.

Tabelle 2 Technologien zur Bekämpfung der Auspuffemissionen aus Motorrädern und deren Umsetzung Technologieoption

A.

Ohne Emissionsverrineerune;

B.

Beste Technologie ohne Einsatz von Katalysatoren Oxidationskatalysator, Ztisatzluftzufuhr Geregelter Dreiwegekatalysator

C.

D.

Emissionswerte (v. H.)

Zweitaktmotoren

Viertaktmotoren

400 (9.6 g/km)

100 (2 g/km)

200 30-50 entfällt

.60 20 10:l

-

Kosten" (ÜS-$)

50 350

11

Schätzungen der zusätzlichen Produktionskosten je Fahrzeug.

-> Voraussichtlich bis 1991 für einige bestimmte Motorradtypen verfügbar (Prototypen sind bereits gebaut und getestet).

IV. Technologien zur Bekämpfung der Verdampfung«- und Betankungsemissionen 27. Verdampfungsemissionen bestehen aus Treibstoffdämpfen aus dem Motor und dem Treibstoffsystem. Sie zerfallen in a) tägliche Emissionen, die sich aus

717

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen : oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

dem «Atmen» des Treibstofftanks ergeben, wenn dieser im Lauf eines Tages erwärmt wird und sich wieder abkühlt, b) Verlustemissionen, die durch die Hitze des Motors nach dem Abstellen verursacht werden, c) laufende Verluste aus dem Treibstoffsystem, während das Fahrzeug in Betrieb ist, und d) Ruheverluste, z. B.

aus unten offenen Kanistern (soweit verwendet) und durch bestimmte für das Treibstoffsystem verwendete Plastikmaterialien, die zu Permeationsverlusten führen, bei denen das Benzin langsam das Material durchdringt.

28. Die üblicherweise zur Verringerung der Verdampfungsemissionen aus benzinbelriebenen Fahrzeugen eingesetzte Technologie umfasst einen Aktivkohlekanister (mit entsprechenden Anschlüssen) und ein Reinigungssystem, um die flüchtigen organischen Verbindungen geregelt im Motor zu verbrennen.

29. Die in den Vereinigten Staaten gewonnenen Erfahrungen mit derzeitigen Programmen zur Verringerung der Verdampfungsemissionen zeigen, dass die Systeme zur Verringerung dieser Emissionen nicht das gewünschte Mass an Verringerung erbracht haben, insbesondere an stark ozongefährdeten Tagen. Dies ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass die Flüchtigkeit des allgemein verwendeten Benzins sehr viel höher ist als die des Benzins, das für Zulassungstests verwendet wird. Der Grund liegt aber auch in einem unzureichenden Testverfahren, das zu unzureichender Verringerungstechnologie geführt hat. Das Programm der Vereinigten Staaten zur Verringerung der Verdampfungsemissionen für die neunziger Jahre legt das Schwergewicht auf Treibstoffe mit verringerter Flüchtigkeit für die Verwendung im Sommer und auf ein verbessertes Testverfahren, um verfeinerte Systeme zur Verringerung der Verdampfungsemissionen zu fördern und dadurch eine Verringerung der Emissionen aus den vier in Absatz 27 genannten Emissionsquellen herbeizuführen. Für Länder mit hochflüchtigem Benzin ist die kostenwirksamste Einzelmassnahme die Verringerung der Flüchtigkeit des allgemein verwendeten Benzins.

30. Grundsätzlich muss eine wirksame Verringerung der Verdampfungsemissionen folgendes umfassen: a) die Verringerung der Flüchtigkeit des Benzins je nach den klimatischen Bedingungen und b) ein angemessenes Testverfahren.

31. In Tabelle 3 ist eine Liste der Verringerungsoptionen, der Verringerüngspotentiale und der Kostenschätzungen
enthalten, wobei Option B die beste gegenwärtig verfügbare Technologie darstellt. Option C wird bald die beste verfügbare Technologie werden und gegenüber Option B eine beträchtliche Verbesserung darstellen.

32. Die Treibstoffersparnisse aufgrund der Verringerung der Verdampfungsemissionen werden auf weniger als 2 v. H. geschätzt. Die Ersparnisse sind auf die höhere Energiedichte und den niedrigen Dampfdruck des Treibstoffs nach Reid (RVP) sowie auf Verbrennung statt Entlüftung aufgefangener Dämpfe zurückzuführen.

33. Grundsätzlich können Betankungsemissionen durch an den Tankstellen eingebaute Systeme (Stufe II) oder durch Systeme im Fahrzeug zurückgewonnen werden. Die Systeme an den Tankstellen beruhen auf einer praktisch erprobten 718

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses Technologie, während die Systeme im Fahrzeug bislang an mehreren Prototypen untersucht wurden. Gegenwärtig wird die Sicherheit von Dampfrückgewinnungssystemen im Fahrzeug während des Betriebs untersucht. Um die Sicherheit dieser Systeme im Konstruktionsstadium zu gewährleisten, kann die gleichzeitige Entwicklung von Sicherheitsnormen angezeigt sein. Die Verringerungsmassnahmen der Stufe II können schneller durchgeführt werden, da Tankstellen in einem bestimmten Gebiet mit solchen Systemen ausgestattet werden können. Die Verringerungsmassnahmen der Stufe II nützen allen benzinbetriebenen Fahrzeugen, während die Systeme im Fahrzeug nur neuen Fahrzeugen nützen.

34. Obwohl Verdampfungsemissionen aus Motorrädern und Mopeds in der ECE-Region gegenwärtig keiner Verringerungsmassnahme unterliegen, können im grossen und ganzen die gleichen Technologien wie für benzinbetriebene Fahrzeuge angewandt werden.

Tabelle 3 Massnahmen zur Bekämpfung von Verdampfungsemissionen und Verringerungspotentiale für benzinbetriebene Personenwagen und Kleinlastwagen Technologieoptionen

A.

B.

C.

Kleiner Kanister, grosszügige RVPGrenzwerte'1, US-Testverfahren für die achtziger Jahre Kleiner Kanister, strenge RVP-Grenzwerte j) , US-Testverfahren für die achtziger Jahre Verfeinerte Systeme zur Verringerung der Verdampfungsemissionen, strenge RVP-GrenzwerteJ>, US-Testverfahren f ü r d i e neunziger Jahre 5 '

VOC-Verringerungspotential (v. H.)»

Kosten21 (US-$)

< 80

20

80-95

20 '

> 95

,

3

3

" Verglichen mit dem Zustand ohne Emissionsverringerung.

Schätzungen der zusätzlichen Produktionskosten je Fahrzeug.

Dampfdruck nach Reid.

·" Auf der Grundlage von US-Daten, wobei ein RVP-Grenzwert von 62 kPa während der warmen Jahreszeit bei einem Kostenaufwand von 0,0038 US-$ je Liter zugrunde gelegt wird. Unter Berücksichtigung der Treibstoffeinsparung,.die mit dem Einsatz von Benzin mit niedrigem RVP-Wert verbunden ist, betragen die geschätzten' bereinigten Kosten 0,0012 US-S je Liter.

" Das US-Testverfahren für die neunziger Jahre wird ausgelegt für eine wirksamere Verringerung von verschiedenen täglichen Emissionen, Verlusten während des Betriebs, Emissionen beim Betrieb in hoher Umgebungstemperatur, Verlustemissionen nach längerem Betrieb und Ruheverlusten.

:) 31

719

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

Anhang IV Klassifizierung flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) auf der Grundlage ihres photochemischen Ozonbildungspotentials (POCP) 1. In diesem Anhang werden die zur Verfügung stehenden Informationen zusammengefasst und die Elemente bestimmt, die als Anleitung für die durchzuführenden Arbeiten noch entwickelt werden müssen. Die Grundlage bilden Informationen über Kohlenwasserstoffe und Ozonbildung in zwei für die Arbeitsgruppe für flüchtige organische Verbindungen erarbeiteten Berichten (EB.AIR/WG.4/R.11 und R. 13), die Ergebnisse weiterer Forschungsarbeiten, die insbesondere in Deutschland, Kanada, den Niederlanden, Österreich, Schweden, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich und dem EMEP Meteorological Synthesizing Centre-West (NSC-W) durchgeführt wurden, sowie zusätzliche Informationen, die von den durch die Regierungen bestellten Sachverständigen zur Verfügung gestellt wurden. , .

,.

2. Der POCP-Lösungsansatz soll letztlich eine Orientierung für regionale und nationale Strategien zur Bekämpfung flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) geben, wobei der Einfluss jeder VOC-Art sowie der sektorspezifischen VOC-Emissionen auf die episodische Ozonbildung, ausgedrückt als photochemisches Ozonbildungspotential (POCP), zu berücksichtigen ist; das Ozonbildungspotential ist definiert als die Änderung der photochemischen Ozonerzeugung infolge einer Änderung der Emission dieser bestimmten VOC-Art. Das photochemische Ozonbildungspotential kann bestimmt werden durch photochemische Modellrechnungen oder durch Laborversuche. Es dient dazu, die verschiedenen Aspekte bei der episodischen Bildung von Oxidantien darzustellen, z. B. Ozonspitzen oder verstärkte Ozonerzeugung während einer bestimmten Episode.

3. Das Konzept des photochemischen Ozonbildungspotentials wird hier eingeführt, weil bestimmte flüchtige organische Verbindungen für die episodische Ozonerzeugung von sehr unterschiedlicher Bedeutung sind. Charakteristisch ist dabei, dass jede flüchtige organische Verbindung in Gegenwart von Sonnenlicht und Stickstoffoxiden Ozon auf ähnliche Weise erzeugt, selbst wenn die Umstände, unter denen Ozon erzeugt wird, grosse Unterschiede aufweisen.

4. Verschiedene photochemische Modellrechnungen zeigen, dass eine beträchtli-' ehe Verringerung der VOC- und NOx-Emissionen notwendig
ist (in einer Grössenordnung von über 50 v. H.), um eine deutliche Ozonverringerung zu; erreichen. Ausserdem werden die Höchstkonzentrationen von Ozon in Bodennähe bei einer Verringerung der VOC-Emissionen unterproportional verringert. Diese Wirkung wird im Grundsatz durch theoretische Szenarioberechnungen verdeutlicht. Wenn die anthropogenen VOC-Emissionen ausser Methan um 50 v. H.

(Masse), d. h. alle VOC-Arten im gleichen Verhältnis verringert werden, verringern sich die Ozonhöchstwerte (über 75 ppb l-Stunden-Mittelwert) in Europa je nach vorhandenem Ozonniveau nur um 10 bis 15 v. H. Dagegen würde nach den 720

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

Berechnungen eine SOprozentige Verringerung (Masse) der Emissionen der wichtigsten anthropogenen VOC-Arten ausser Methan (bestimmt nach dem photochemischen Ozonbildungspotential und den Massenwerten oder der Reaktivität) zu einer 20- bis SOprozentigen Verringerung der episodischen Ozonspitzenkonzentration führen. Dies bestätigt die Vorteile eines POCP-Lösungsansatzes bei der Festlegung der Prioritäten für die Bekämpfung der VOC-Emissionen und zeigt deutlich, dass flüchtige organische Verbindungen zumindest in grosse Kategorien entsprechend ihrer Bedeutung bei der episodischen Ozonbildung eingeordnet werden können.

5. Die POCP-Werte und die Reaktivitätsskalen wurden als Schätzwerte berechnet, wobei jeweils ein bestimmtes Szenarium (z. B. Anstieg und Rückgang der Emissionen, Luftmassentrajektorien) zugrunde gelegt und auf ein bestimmtes Ziel ausgerichtet wurde (z. B. Ozonspitzenkonzentration, integriertes Ozon, durchschnittliches Ozon). Die POCP-Werte und die Reaktivitätsskalen hängen von chemischen Mechanismen ab. Natürlich gibt es zwischen den verschiedenen POCP-Schätzungen Unterschiede, die in einigen Fällen mehr als 400 v. H. betragen können. Die POCP-Zahlen sind nicht konstant, sondern variieren je nach Ort und Zeit. Um ein Beispiel zu nennen: Das berechnete photochemische Ozonbildungspotential von Ortho-xylol in der sogenannten «Frankreich-Schweden»-Trajektorie hat einen Wert von 41 am ersten Tag und einen Wert von 97 am fünften Tag des Transportzeitraums. Nach den Berechnungen des Meteorological Synthesizing Centre-West (MSC-W) des EMEP variiert das photochemische Ozonbildungspotential von Ortho-xylol für 03 oberhalb von 60 ppb zwischen 54 und 112 (5 bis 95 Perzentile) für die Rasterfelder des EMEP-Gebiets. Die Unterschiedlichkeit der photochemischen Ozonbildungspotentiale je nach Ort und Zeit ist nicht nur auf die Zusammensetzung der Luftmasse in bezug auf anthropogene VOCEmissionen zurückzuführen, sondern ist auch ein Ergebnis der Schwankungen der meteorologischen Bedingungen. In der Tat kann jede reaktive flüchtige organische Verbindung je nach den NO»- und VOC-Konzentrationen sowie den meteorologischen Parametern in grösserem oder geringerem Umfang zur episodischen Bildung photochemischer Oxidantien beitragen. Kohlenwasserstoffe mit sehr geringer Reaktivität wie Methan. Methanol. Ethan
und einige Chlorkohlenwasserstoffe spielen in diesem Prozess praktisch keine Rolle. Es gibt ausserdem Unterschiede aufgrund unterschiedlicher meteorologischer Bedingungen zwischen bestimmten Tagen und über Europa als Ganzes. Die POCP-Werte hängen implizit davon ab, wie die Emissionskataster berechnet werden. Gegenwärtig gibt es keine für ganz Europa einheitliche Methode und einheitlichen Informationen.

Sicherlich muss die POCP-Methode noch verbessert werden.

6. Natürliche Isopren-Emissionen von Laubbäumen können zusammen mit Stickstoffoxiden (NO X ), die hauptsächlich aus anthropogenen Quellen stammen, bei warmem Sommerwetter in Gebieten mit grossem Laubbaumbestand erheblich zur Ozonbildung beitragen.

7. In Tabelle l werden die VOC-Arten entsprechend ihrer Bedeutung bei der Erzeugung episodischer Ozonspitzenkonzentrationen in Gruppen zusammenge-

721

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses , fasst. Drei Gruppen wurden ausgewählt. Die Bedeutung in Tabelle l wird auf der Grundlage der VOC-Emissionen je Einheitsmasse ausgedrückt. Einige Kohlenwasserstoffe wie n-Butan haben aufgrund ihrer Massenemission .Bedeutung erlangt, obwohl sie gemessen an ihrer OH-Reaktivität nicht sehr bedeutend erscheinen mögen.

.'

.

Tabelle l Einteilung der flüchtigen organischen Verbindungen in drei Gruppen entsprechend ihrer Bedeutung bei der episodischen Ozonbildung Relativ bedeutend Alkene Aromatische Substanzen Alkane Aldehyde Biogene Stoffe

> C6 Alkane ausser 2,3 Dimethylpentan Alle Aldehyde ausser Benzaldehyd Isopren

Weniger bedeutend Alkane Ketone Alkohole Ester

C3-C5 Alkane und 2,3 Dimethylpentan!

Methylethylketon und Methyl t-Butylketon Ethanol Alle Ester ausser Methylacetat

Unbedeutend Alkane Alkine Aromatische Substanzen Aldehyde Ketone Alkohole Ester Chlorkohlenwasserstoffe

Methan und Ethan Acethylen Benzol Benzaldehyd Aceton Methanol Methylacetat Methylchloroform Methylenchlorid Trichlorethylen und Tetrachlorethylen

8. Aus den Tabellen 2 und 3 geht die Auswirkung einzelner flüchtiger organischer Verbindungen hervor, ausgedrückt als Index im Verhältnis zu der Auswirkung einer bestimmten Art (Ethylen), die mit dem Index 100 versehen wird.

Diese Tabellen zeigen, wie anhand solcher Indizes, d. h. anhand der photochemischen Ozonbildungspotentiale, die Auswirkung verschiedener Verringerungen von VOC-Emissionen abgeschätzt werden kann.

722

Sektorspezifische photochemische Ozonbildungspotentiale der verschiedenen Emissionssektoren und Prozentsatz (Masse) der fliichtigen organischen Verbindungen in jeder Ozonbildungsklasse Sektor

Abgase aus benzinbetricbcnen Fahrzeugen Abgase aus dieselbetriebenen Fahr/eugen Verdampl'ung aus benzinbetricbcnen Fahrzeugen Andere Verkehrsmittel Ortsfeste Verbrennung Verwendung von Losungsmitteln Oberflachenbeschichtung Emissionen aus industriellen Prozessen Induslriechemikalien Erdolraffinierung und -vcrtcilung Erdgasleckagen Landwirtschall Kohlcabbau Hausmulldeponien Chemische Rcinigung Holzverbrennung Brandrodung NahrungsmilLcIindustrie

Sektorspezifisches photochcmischcs Ozonbildungspotential

Masse in Prozentcn in jeder Ozonbildungsklasse

Kailada

Vereinigles Konigreicli

relativ

63 60

61

76

59

38

63 42 48 45 70 54 _-

51

57 34 49 _4

29 55 58 -

54 40 51 32 63 45 19 40 0 0 37

55 24 -

-

weniger bedeutend

unbedeutend

16 19

7

29_

2 24 21 0 1

24 26 41 _ 42

_8 -

3

66 100 100 100 -

unbekannt

1 39

12 18 3 55 _ 2 2 _ -

Bekampfung von Emissionen fliichtiger organischer Verbindungen Oder ihres grenzuberschreitenden Flusses

Tabelle 2

723

Vergleich zwischen den Gewichtungssystemen (ausgedriickt im Verhaltnis zu Ethylen, Ethylen = 100) fur 85 Arten fliichtiger organischer Verbindungen Fluchtige organische Verbindung

OH

Kanada SAPRC nach Masse M I R (c) ' (b)

Skala (a)

Methan Ethan Propan n-Butan i-Butan n-Pentan i-Pentan n-Hexan 2-Methylpentan 3-Methylpentan 2,2-Dimethylbutan 2,3-Dimethylbutan n-Heptan 2-Methylhexan 3-Methylhexan n-Octan 2-Methylheptan n-Nonan 2-Methyloctan n-Decan 2-Methylnonan n-Undecan n-Duodecan Methylcyclohexan Methylenchlorid Chloroform Methylchloroform Trichlorethylen Tetrachlorethylen

_

0,1

-3,2 9,3 15,3 14,2 19,4 18,8 22,5 22,2 22,6 10,5 25,0 25,3 18,4 18,4 26,6 26,6 27,4 27,3 27,6 27,9 29,6 28,4 35,7 -

91,2 100 212 103 109 210 71 100 47 41 21 24 -

21 _

· -

·

is ------ -

0 2,7 6,2 11,7 15,7 12,1 16,2 11,5 17,0 17,7 7,5 13,8 9,4 17,0 16,0 7,4 16,0

6,2 13,2 5,3 11,7 4,7 "4,3 22,3 -

Vereinigtes Konigreich POCP Bandbreite (d) ' (e)

0- 3

0,7 8,2

42,1 41,4 31,5 40,8 29,6 42,1 52,4 43,1 25,1 38,4 52,9 49,2 49,2 49,3 46,9 46,9 50,5 46,4 44,8 43,6 41 i2 1 0,1 6,6 0,5

-

2- 30 16-124 15-115 19- 59 9-105 12- 68 10-151 19-140 11-125 12- 49 25- 65 13-165 11-159 11-157 12-151 12-146 10-148 12-147 8-156 8-153 8-144 7-138 -

0-3 0- 1 1- 13 0- 2

Schweden max. Diff. 0-4Tage (f) (g)

EMEP

LOTOS

(h)

(0

_

_

_

_

17,3 60,4 55,4 33,1 ' 61,2 36,0 78,4 71,2 64,7 79,1 69,8 69,1 63,3 66,9 71,9 71,9 66,2 57,6 40,3 0 0,7 0,2 8,6

12,6 50,3 46,7 41,1 29,8 31,4 45,2 52,9 40,9 51,8 46,1 45,7 35,1 45,4 42,2 42,3 38,6 31,1 38,6 0 0,4 0,2 11,1 1,4

5-24 22-85 - -

6-25 25-87 -

1,4

-

-

---- -

Bekarnpfung von Emissionen fliichtiger organischer Verbindungen oder ihres grenziiberschreitenden Flusses

724

Tabelle.3

725

Allylchlorid Methanol Ethanol i-Propanol Bulanol i-Butanol Ethylenglycol Propylcnglycol But-2-dioi Dimetylether Methyl-t-butylcthcr Ethyl-t-butylether Aceton Methylethylketon Mcthyl-i-butylkcton Mcthylacetat Ethylacelal i-Propylacetat n-Butylacetat i-Butylaoctal Methylpropylcnglycolcthcr Mcthylpropylenglycoletheracetal Ethylen Propylen 1-Butcn 2--Buten 1-Penlen 2- Pen ten 2-Methyl-1-buten 2-Methyl-2-buten 3-Mcthyl-l-biitcn Isobuten

OH Skala (a) _

10,9 25,5 30,6 38,9 45,4 41,4 55,2

2-2,3 11,1 25,2

1,4 5,5 _ 100 217 194 371 148 327 300 431 158 318

Kanada SAPRC nach Masse MIR (b) (c) _.

_ _ _ _.

_

-

100 44 32 _ 24 _ 50

Vereinigtes Konigreich POCP Bandbreitc (d) (e)

_

_

7 15 7 30 14 21 18 11 8

12,3 26,8

26 '

7 14 _ 100 125 115 136 79 79 70 93 79 77

-

_

17,8 47,3

2,5 21,8 21,5 32,3 33,2

100 103 95,9 99,2 105,9 93,0 77,7 77,9 89,5 64,3

56,1

9- 21 4- 89

-

Schwcden Max. Diff. (MTagc (f) (6)

16,5 44,6 17,3 65,5 38,8

-

48,3 21,3 22,5 20,3 21,4 25,5

6,6

28,8 28,8

34,3

-

-

I0~ 27 17- 80

17,3 38,3

-

67,6 5,8

12,4 17,8 31,8

011141421-

7 56 36 91 59

100 75-163 57-185 82-157 40-288 65-160 52-113 61-102 60-154 58- 76

29,5

6,7 29,4

-

-

43,9 28,8 77,0 30,9

32,0

100 73,4 79,9 78,4 72,7 77,0 69, 1 93,5

35,3 49,1 15,7

100 59,9 49,5 43,6 42,4 38,1 18,1 45,3

-

-

79, 1

58,0

EMEP

LOTOS

(h)

(i)

_ 9-58

100

_ -

20- 71-

100

69-138

55-120

-

-

Bekampfung von Emissionen fluchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenziiberschreitenden Flusses

Fliichlige organische Verbindung

OH

Skala (a)

Isopren Acetylen Benzol Toluol o-Xylol m-Xylol p-Xylol Ethylbenzol 1, 2, 3-TrimethylbenzoI 1, 2, 4-Trimethylbenzol 1, 3, 5-Trimethylbenzol o-Ethylto.luol m-Ethyltoluol p-Ethyltoluol n-Propylbenzol i-Propylbenzol Formaldehyd Acetaldehyd Propionaldehyd Butyraldehyd i-Butyraldehyd Valeraldehyd Acrolein Benzaldehyd

515

10,4 5,7 23,4

48,3 80,2 49,7 25 89 107 159

35 50 33 17

18 104

128 117 124 144 112 43

Kanada SAPRC nach Masse MIR (b) (c) _

121

82 71 218 38

53 53 32 44 -

6,8 5,3 34 87 109 89 36 119 119 140 96 96 96 28 30 117 72 87 -10

Vereinigtes Konigreich POCP Bandbreite (d) (e) -

16,8 18,9 56,3 66,6

99,3 88,8 59,3 117 120

115 66,8 79,4 72,5 49,2

56,5 42,1 52,7 60,3 56,8 63,1

68,6 -33,4

_ 10- 42 11- 45 41- 83 41- 97 78-135 63-180 35-114 76-175 86-176 74-174 31-130 41-140 36-125 25-110 35-105

22- 58 33-122 28-160 16-160 38-128 0-268 -82(-12)

Schweden Max. Diff. 0-4 Tage (f) (g)

53,2 27,3

31,7 44,6 42,4

58,3 61,2 53,2 69,8 68,3 69,1 59,7 62,6 62,6 51,1 51,1

42,4 53,2 65,5 64,0 58,3 61,2 120,1 -

58,3 36,8 40,2 47,0 16,7 47,4 47,2 50,4 29,2 33,0 33,0 40,8 40,1 44,3 45,4 52,3 26,1 18,6 17,0 17,1 30,0 32,1 82,3 - --

EMEP

LOTOS

(h)

(i)

-

-

54-112 -

26-67 -" -

Bekampfung von Emissionen fluchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenziiberschreitenden Flusses

726

Fluchtige organische Verbindung

-

- '

(a) Koeffizient von OH+VOC-Quote, dividiert durch das Molekulargewicht.

(b) VOC-Umgebungskonzentration an 18 Orten in Kanada, ausgedriickt auf der Grundlage der Masse.

(c) Maximale zusatzlichc Reaktivitat (MIR) auf der Grundlage kalifornischer Szenarien, Slatewide Air Pollution Research Centre", Los Angeles, USA.

(d) Millleres pliotochemisches Ozonbildungspotential auf der Grundlage von 3 Szenarien und 9 Tagen, Bundesrepublik Deutschland-Irland, Frankreich-Schwcdcn und Vcrcinigtcs Konigreich.

(e) Bandbreite der photochemischen Ozonbildungspotentiale auf der Grundlage von 3 Szenarien und 11 Tagen.

(f) Pholocliemische Ozonbildungspotentiale, berechnet fiir eine einzige Quelle in Schwcdcn, an der maximale Ozonunterschiede auftreten.

(g) Photochemisclie Ozonbildungspolenliale, berechnet fiir eine einzige Quelle in Schweden, unter Anwendung einer mittleren Ozondifferenz iiber 4 Tage.

Bandbreite (5. bis 95. Perzentil) von photochemischen Ozonbildungspotcntialcn, berechnet iiber clem EMEP-Raster.

Bandbreite (20. bis 80. Perzentil) von photochemischen Ozonbildungspotentialen, berechnet iiber dem LOTOS-Raster.

Pliotochemisches Ozonbildungspotcntial = -~ : -- x 100 wobei a) - Anderung der Bildung photocheniischer Oxidantien aul'gnind einer Anderung einer VOC-Emission b) - Integrierte VOC-Emissionen bis zu dicscm Zcitpunkt e) - Anderung der Bildung photocheniischer Oxidantien aufgrund einer Anderung der Ethylen-Emissionen d) - Integrierte Ethylen-Emissionen bis zu diesem /.eilpunkt Es handelt sich um cine Grossc, die aus einem photochemischen Ozonmodcll abgeleitct isl, in dem die photochemische Ozonerzeugung bei Vorhandensein eines einzelnen Kohlenwasserstoffs und ohne einen solchen Kohlenwasserstoff untersucht wurdc. Der Untcrschied in den Ozonkonzentrationen zwischen zwei solchen Modellrechnungen ist ein Massstab fur den Beitrag, den fliichtige organische Verbindungen zur Ozonbildung leistcn.

6044

Bekampfung von Emissionen fliichtiger organischer Verbindungen oder ihres grenziiberschreitenden Flusses

Fitssnoten zu Tabelle 3

727

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

9. Tabelle 2 weist das mittlere photochemische Ozonbildungspotential für jede grössere Kategorie von Quellen auf der Grundlage einer zentralen POCP-Schätzung für jede VOC-Art in jeder Kategorie von Quellen aus. Für diese Zusammenstellung und Darstellung wurden Emissionskataster verwendet, die unabhängig voneinander im Vereinigten Königreich und Kanada erstellt wurden. Bei vielen Quellen, z. B. Kraftfahrzeugen, Feuerungsanlagen und zahlreichen industriellen Prozessen, werden Kohlenwasserstoffgemische, emittiert Massnahmen, durch die spezifisch diejenigen flüchtigen organischen Verbindungen verringert werden, die sich im Rahmen der POCP-Methode als besonders reaktiv erwiesen haben, stehen in den meisten Fällen nicht zur Verfügung. In der Praxis führen die meisten möglichen Verringerungsmassnahmen zu einer Verringerung der Emissionen nach der Masse, unabhängig von ihrem photochemischen Ozonbildungspotential.

10. In Tabelle 3 werden eine Reihe verschiedener Gewichtungssysteme für ein ausgewähltes Spektrum von VOC-Arten verglichen. Bei der Festlegung von Prioritäten innerhalb eines nationalen Programms zur Bekämpfung flüchtiger organischer Verbindungen können eine Reihe von Indizes verwendet werden, die sich auf bestimmte flüchtige organische Verbindungen beziehen. Die einfachste, aber auch am wenigsten wirksame Methode besteht darin, die relative Massenemission oder die relative Umgebungskonzentration in den Mittelpunkt zu stellen.

11. Die relative Gewichtung auf der Grundlage der OH-Reaktivität geht auf einige - aber bei weitem nicht alle - wichtigen Aspekte der atmosphärischen Reaktionen ein, durch die Ozon in Gegenwart von NO X und Sonnenlicht gebildet wird. Die vom SAPRC (Statewide Air Pollution Research Centre) vorgenommenen Gewichtungen beziehen sich auf die Lage in Kalifornien. Aufgrund der unterschiedlichen Modellbedingungen im Becken von Los Angeles und in Europa ergeben sich grössere Unterschiede für das Verhalten photochemisch labiler Arten wie z.B. Aldehyd. Die photochemischen Ozonbildungspotentiale, die anhand photochemischer Modelle in den Niederlanden, Schweden, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich und von EMEP (MSC-W) berechnet wurden, gehen auf, verschiedene Aspekte des Ozonproblems in Europa ein.

12. Einige der weniger reaktiven Lösungsmittel verursachen
andere Probleme; beispielsweise sind sie ausserordentlich schädlich für die menschliche Gesundheit, schwierig zu handhaben, persistent und können in anderen Schichten der Atmosphäre negative Umweltauswirkungen haben (z. B. in der freien Troposphäre oder der Stratosphäre). In vielen Fällen besteht die beste verfügbare Technologie zur Verringerung von Lösungsmittelemissionen in der Anwendung von Systemen, die keine Lösungsmittel verwenden.

13. Für jede kostenwirksame Strategie zur Bekämpfung flüchtiger organischer Verbindungen und insbesondere für Strategien auf der Grundlage der POCPMethode sind zuverlässige Kataster über die VOC-Emissionen unerlässlich. Die 728

Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

nationalen VOC-Emissionen sollten deshalb nach Sektoren, zumindest aber entsprechend den Richtlinien des Exekutivorgans, angegeben werden und sollten soweit wie möglich durch Angaben über die Arten und die zeitlichen Schwankungen der Emissionen ergänzt werden.

729

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die Ratifizierung des Protokolls vom 19. November 1991 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Bekämpfung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) oder ihres g...

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1993

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2

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93.036

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.06.1993

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669-729

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