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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG)

Auf die Beschwerde vom 17. Juni 1993 hin hat das Eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement am 30. Juli 1993 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

30. Juli 1993

Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement Beschwerdedienst

1583

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) Hegnauer Bäckerei AG, 8603 Hegnau Bäckerei n M, 6 F 29. August 1993 bis 31. August 1996 (Aenderung und Erneuerung) Zweischichtige Tagesarbeit (Art.,23 ArG) -

Biplast AG, 9220 Bischofszell Siebdruck in Sitterdorf 4 M, 8 F 19. Juli 1993 bis 7. Januar 1995 (Aenderung)

-

Biplast AG, 9220 Bischofszell Kunststoff-Flaschen-Blaserei in Bischofszell und Sitterdorf 4 M, 20 F .

22. August 1993 bis auf weiteres (Aenderung) -

Alcatel STR AG, 2542 Pieterlen Kleinrelais-Fertigung bis 20 M, bis 30 F 27. September 1993 bis auf weiteres (Aenderung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Biplast AG, 9220 Bischofszell Kunststoff-Flaschen-Blaserei in Bischofszell und Sitterdorf bis 10 M 22. August 1993 bis 24. August 1996 (Aenderung und Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Hegnauer Bäckerei AG, 8603 Hegnau Bäckerei bis 16 H 29. August 1993 bis 31. August 1996 (Aenderung und Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Genossenschaft Migros Basel, 4142 Münchenstein Hausbäckerei in Füllinsdorf bis 4 M 26. September 1993 bis 28. September 1996 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

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-

Alcatel STR AG, 2542 Pieterlen Kleinrelais-Fertigung bis 20 M 26. September 1993 bis 28. September 1996 (Aenderung und Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) -

Hegnauer Bäckerei AG, 8603 Hegnau Bäckerei bis 16 M 29. August 1993 bis 31. August 1996 (Aenderung und Erneuerung)

-

Boiler, Winkler AG, 8488 Turbenthal Jacquard-Weberei bis 5 M 3. Oktober 1993 bis 5. Oktober 1996 (Aenderung und Erneuerung)

Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) -

Supermatic Kunststoff AG, 8610 üster verschiedene Betriebsteile bis 24 M 17. Oktober 1993 bis 19. Oktober 1996 (Erneuerung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) - , Stäfa Control System AG, 8712 Stäfa Fertigung SMD bis 8 M, bis 4 F 8. August 1993 bis 10. August 1996 (Erneuerung)

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-

F & W Fleisch- und Wurstwaren AG, 9015 St. Gallen Spedition und Wursterei 8 M 6. September 1993 bis 7. September 1996 (Erneuerung)

-

Erowa AG, 5734 Reinach verschiedene Betriebsteile im Betrieb Büron/LU bis 3 M 1. August 1993 bis 3. August 1996 (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG) -

Gebrüder Sulzer AG, 8180 Bülach Giesserei 60 M 6. September 1993 bis 7. September 1996 (Erneuerung)

-

Polyplex Kunststoffwerk AG, 8213 Neunkirch Heisspresse, Vakuuminijektion und Lackiererei bis 20 M oder F 13. September 1993 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

Oskar Hafner AG Flawil, 9230 Flawil !

Pulverbeschichtung (Feldhofstrasse) 14 M oder F 27. September 1993 bis 28. September 1996 (Erneuerung)

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Merkur Druck AG, 4900 Langenthal Druck und Ausrüsten bis 14 M, 2 F 21. Juni 1993 bis 25. Juni 1994

-. Andreas Maier AG, 9450 Altstätten Automaten- und Anspitzabteilung bis 6 M, bis 4 F 12. Juli 1993 bis 13. Juli 1996 (Erneuerung) -

SIG Neuhausen, 8212 Neuhausen verschiedene Betriebsteile 170 M 26. Juli 1993 bis auf weiteres (Aenderung und Erneuerung)

-

SIG Neuhausen, 8212 Neuhausen Verpackungstechnik im Betrieb Beringen 56 M 26. Juli 1993 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Tinova AG, 6235 Winikon Kunststoffspritzerei ' : bis 20 M, bis 8 F, bis 6 J ' 7. Juni 1993 bis auf weiteres (Aenderung und Erneuerung)

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Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) -

Andreas Maier AG, 9450 Altstätten Automatenabteilung bis 2 M 12. Juli 1993 bis 13. Juli 1996 (Erneuerung) SIG Neuhausen, 8212 Neuhausen verschiedene Betriebsteile 21 M 26. Juli 1993 bis auf weiteres (Aenderung und Erneuerung)

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Daniel Jenny + Cie, 8773 Haslen GL Weberei, Spulerei bis 5 M 22. August 1993 bis 24. August 1996 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Crisco Formtechnik AG, 9469 Haag CNC-Fräsmaschinen 4 M 27. September 1993 bis 28. September 1996 (Erneuerung)

-

F & W Fleisch- und Wurstwaren AG, 9015 St. Gallen Spedition und Wursterei 5 M 6. September 1993 bis 7. September 1996 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

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Tinova AG, 6235 Winikon Kunststoffspritzerei bis 11 M 6. Juni 1993 bis 8. Juni 1996 (Aenderung und Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

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Erowa AG, 5734 Reinach verschiedene Betriebsteile im Betrieb Büron/LU bis 3 M 1. August 1993 bis 3. August 1996 (Erneuerung) Symalit AG, 5600 Lenzburg verschiedene Betriebsteile bis 27 M 26. Juli 1993 bis 27. Juli 1996 (Aenderung und Erneuerung) Ausnahmebewilliguhg gestützt auf Art. 28 ArG

-

ABB Turbo Systems AG, 5401 Baden ZTF Fabrikation Turbolader an der Bruggerstrasse bis 45 M 1. August 1993 bis 3. August 1996 (Erneuerung)

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-

-

-

Morgia AG, 3250 Lyss verschiedene Betriebsteile bis 18 M · .

, ; 14. Juni 1993 bis auf weiteres (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Gips-Union AG, 3627 Heimberg Gipsplattenfabrik bis 6 M : 28. Juni 1993 bis auf weiteres

,

(Erneuerung)

Druckzentrum Bern, 3013 Bern verschiedene Betriebsteile bis 99 M 4. Juli 1993 bis auf weiteres (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) -

Stäfa Control System AG, 8712 Stäfa Fertigung SMD bis 4 M 8. August 1993 bis 10. August 1996 (Erneuerung)

-

Tinova AG, 6235 Winikon Kunststoffspritzerei 1 M 6. Juni 1993 bis 8. Juni 1996 (Erneuerung)

-

Erowa AG, 5734 Reinach verschiedene Betriebsteile im Betrieb Büron/LU bis 3 M 1. August 1993 bis 3. August 1996 (Erneuerung) Symalit AG, 5600 Lenzburg verschiedene Betriebsteile bis 27 M (nur an Feiertagen) 26. Juli 1993 bis 27. Juli 1996 (Aenderung Und Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Druckzentrum Bern, 3013 Bern verschiedene Betriebsteile bis 40 M 4. Juli 1993 bis auf weiteres (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

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Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 55 Absatz 2 ArG und Artikel 44 ff. VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 61 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

17. August 1993

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

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Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Verband schweizerischer Eichmeister hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom V.November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die Durchführung der höheren Fachprüfung für Eichmeister eingereicht. Das vorgesehene Reglement soll das bisherige vom 15. Januar 1992 ablösen.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Bundesgasse 8, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

17. August 1993

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit: Abteilung Berufsbildung

Zusicherungvon Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten > Verfügungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ,- Gemeinde Romoos LU, Güterweganlage Erigsmoos-Hohfarni-Hängelenflue, Grundsatzverfügung, Projekt-Nr.LU3247 Rechtsmittelbelehrung Gegen, diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung (SR 913 .lì, 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021 ) , 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451 ) und 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 7041 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim _ Bundesrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhof strasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

Verfügungen des Eidgenössischen Meliorationsamtes - Gemeinde Stäfa ZH, Gesamtmelioration Stäfa, 6. Etappe, Projekt-Nr. ZH1558-6 - Gemeinde Schlatt ZH, Gesamtmelioration, 9. Etappe, Projekt-Nr. ZH1505-9 - Gemeinde Kloten ZH, Gesamtmelioration, 4. Etappe, Projekt-Nr. ZH1436-4 - Gemeinde Kappel am Albis ZH, Sanierungsprojekte Uerzlikon, 5. Etappe, Projekt-Nr. ZH1470-5 - Gemeinde Pitasch GR, Ausbau der Wasserversorgung, Projekt-Nr. GR3855 - Gemeinde Hombrechtikon ZH, Stallsanierung Stämpfli, Projekt-Nr. ZH 3554

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- Gemeinde Oberwald VS, Gemeinschaftestali Biene, Projekt-Nr. VS3472 - Gemeinde Gluringen VS, Gebäuderationalisierung Matte, Projekt-Nr. VS3646 Rechtsmittel

-,

·

Gegen diese Verfügungen kann nach .Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung (SR 913.11, 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021 i , 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 4511 und 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 704 i innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhof strasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

17. August 1993

1592

.

Eidgenössisches Meliorationsamt,

Gesuch um Erteilung der nuklearen Bau- und Betriebsbewilligung für das Zentrale Zwischenlager für radioaktive Abfälle in Würenlingen Am 15. Juli 1993 reichte die ZWILAG Zwischenlager Würenlingen AG (ZWILAG) das Gesuch um Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung für das Zentrale Zwischenlager für radioaktive Abfälle in Würenlingen ein. Das Gesuch hat folgenden Wortlaut: Hochgeachteter Herr Bundespräsident Hochgeachtete Frau Bundesrätin Hochgeachtete Herren Bundesräte Gestützt auf Art. 4 Abs. l lit. a und Art. 6 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz (Atomgesetz; SR 732.0) und Art. 6 Abs. l der Verordnung vom 18. Januar 1984 über Begriffsbestimmungen und Bewilligungen auf dem Gebiet der Atomenergie (Atomverordnung; SR 732.77) stellen wir folgendes Gesuch: Der ZWILAG Zwischenlager Würenlingen AG (ZWILAG) mit Sitz in Würenlingen sei die Bewilligung für den Bau und Betrieb eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in Würenlingen zu erteilen.

Begründung:

/.

Formelles Gemäss Art. l Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1978 zum Atomgesetz (SR 732.07 ) ist die Rahmenbewilligung eine Voraussetzung für die Erteilung der Bauund Betriebsbewilligungen nach Art. 4 Abs. l lit. a des Atomgesetzes. Der ZWILAG wurde die Rahmenbewilligung vom Bundesrat mit Verfügung vom 23. Juni 1993 erteilt. Bewilligungsinstanz für die Bau- und Betriebsbewilligung ist gemäss Art. 6 des Atomgesetzes in Verbindung mit Art. 6 der Atomverordnung der Bundesrat.

Der im Sinne von Art. 7 des Atomgesetzes für die Prüfung des Gesuches erforderliche technische Bericht (Sicherheitsbericht) wird zusammen mit dem Umweltverträglichkeitsbericht 2. Stufe in der benötigten Anzahl dem Bundesamt für Energiewirtschaft, der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) sowie der Eidg. Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (KSA) zugestellt.

2.

Materielles Die ZWILAG Zwischenlager Würenlingen AG ist eine von den vier schweizerischen Kernkraftwerkbetreibern (Kernkraftwerk Leibstadt AG, Kernkraftwerk GösgenDäniken AG, Nordostschweizerische Kraftwerke AG und Bernische Kraftwerke AG Beteiligungsgesellschaft) gegründete Gesellschaft. Ihre Aufgabe besteht in der Zwischenlagerung von abgebrannten Brennelementen aus den schweizerischen Kernkraftwerken, von radioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung schweizerischer Brennelemente und von Betriebsabfällen der Kernkraftwerke. Eine weitere Aufgabe liegt in der endlagergerechten Konditionierung von Betriebsabfällen aus Medizin, Industrie und Forschung und aus schweizerischen Kernkraftwerken. Deshalb will die ZWILAG Lagergebäude für die Zwischenlagerung hoch-, mittel- und schwachradioaktiver Abfälle und Konditionierungsanlagen (inkl. einer Verbrennungs- und Schmelzanlage) bauen und betreiben. Das Zwischenlager soll alle zur sicheren Einlagerung, Konditionierung und Auslagerung nötigen Einrichtungen sowie die zugehörigen Sozial-

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räume enthalten. Es soll neben dem Paul Scherrer Institut (PSI) und dem Bundeszwischenlager in Würenlingen errichtet werden.

, , .

, Wir bitten Sie, hochgeachteter Herr Bundespräsident, hochgeachtete Frau Bundesrätin, hochgeachtete Herren Bundesräte, unserem Gesuch um Bewilligung für den Bau und Betrieb eines Zwischenlagers in Würenlingen stattzugeben.

Mit vorzüglicher Hochachtung ZWILAG Zwischenlager Würenlingen AG K. Küffer Dr. H: R. Lutz

Das Gesuch und die dazugehörigen Unterlagen werden vom 17. August 1993 bis 16. November 1993 bei der Staatskanzlei des Kantons Aargau in Aarau, beim Bezirksamt Baden, bei der Gemeindeverwaltung Würenlingen und beim Bundesamt für Energiewirtschaft (BEW) in Bern zur Einsichtnahme öffentlich aufgelegt.

Gegen die Erteilung der Bewilligungen können diejenigen Personen und Organisationen Einsprache erheben, welche in diesem Verfahren Partei im Sinne der Artikel 6 und 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021 ) sind. Die Einsprachen sind innert der obenerwähnten Frist schriftlich beim Bundesamt für Energiewirtschaft, 3003 Bern, einzureichen. Sie müssen ein begründetes Begehren enthalten. Verfügbare Beweismittel sind beizulegen, nicht verfügbare näher zu bezeichnen. Alle Einsprachen sind von der einsprechenden Person oder ihrem Vertreter zu unterzeichnen.

Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) und die Eidg.

Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (KSA) werden das Gesuch prüfen. Das Gutachten der HSK und die Stellungnahme der KSA werden zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls öffentlich aufgelegt.

17. August 1993

1594

,

Eidgenössisches Verkehrsund Energiewirtschaftsdepartement

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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1993

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32

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17.08.1993

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1583-1594

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