Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gerüstbau Änderung vom 6. Juli 2000

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 19991 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Gerüstbau werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 17 Abs. 1

Lohn

II Arbeitgeber, die seit dem 1. April 2000 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 17 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Diese Änderung tritt am 1. August 2000 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2001.

6. Juli 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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BBl 1999 9783 und 9784 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

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