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Bundesblatt 105. Jahrgang

Bern, den 27. August 1958

Band II

Erscheint wöchentlich

Preis 30 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli& Oie, in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zu der schweizerisch-deutschen Vereinbarung über den Schuldendienst der Grenzkraftwerke am Rhein (Vom 21. August 1958) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiemit die Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Juli 1953 über den Schuldendienst der Grenzkraftwerke am Rhein zur Genehmigung vorzulegen. Wie in der Botschaft zum Londoner Abkommen über Deutsche Auslandsschulden vom 5.Mai 1958 dargelegt worden ist, überlässt dieses Abkommen auf Grund der besondern Umstände, die mit dem Betrieb der Grenzkraftwerke zusammenhängen, die Eegelung der von den Grenzkraftwerksunternehmungen mit Domizil in Deutschland, nämlich der l Kraftübertragungswerke Rheinfelden, Rheinfelden/Baden, Rheinkraftwerk Albbruck-Dogern AG., Waldshut, und Kraftwerk Reckingen AG., Reckingen, geschuldeten laufenden und rückständigen Anleihens- und Darlehenszinsen sowie Kapitaltilgungen unmittelbaren Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland. Das multilaterale Schuldenabkommen beschränkt lediglich den Transferrahmen für die ersten 5 Jahre nach dem 1. Januar 1953 auf 5 Millionen Schweizerfranken pro Jahr.

Über die Gründe, die zu einer speziellen bilateralen Regelung Anlass gaben, sowie über den Inhalt der schweizerischerseits unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichneten Vereinbarung, gestatten wir uns, Ihnen folgendes darzulegen: Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. II.

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894 I.

Sonderstellung der Grenzkraftwerke am Rhein Den Grenzkraftwerken am Rhein kommt im Hinblick auf ihren Standort und ihre öffentlich-rechtliche Grundlage im Eahmen unserer Beziehungen mit Deutsehland eine Sonderstellung zu. Diese Grenzkraftwerke beruhen auf übereinstimmenden Wasserrechtsverleihungen der beiden Uferstaaten und den in Verbindung damit abgeschlossenen privaten Verträgen. Die Aufteilung der nutzbar gemachten Wasserkraft erfolgt derart, dass jedem Uferstaat, je nach seinem Gefällsanteil am verliehenen Stromabschnitt, ein hoheits-rechtlicher Anspruch auf eine entsprechende Quote der möglichen Krafterzeugung zukommt ; sofern die Landesgrenze auf dem ganzen ausgenützten Stromabschnitt im Ehein ver- j läuft, fällt der Schweiz und Deutschland je die Hälfte der erzeugbaren elektrischen Energie zu. Die Ausnützung der Wasserkraft in zwei getrennten Anlagen, wie sie ausnahmsweise bei Augst-Wyhlen verwirklicht worden ist, erwies sich bei den übrigen Kraftstufen technisch und wirtschaftlich als unzweckmässig. Die Kraftnutzung erfolgte daher für jede Stufe in einem gemeinsamen Werk. Die baulichen Anlagen der Grenzkraftwerke am Ehern, welcher fast auf seiner ganzen Länge von Schaff hausen bis Basel die Landesgrenze bildet, erstrecken sich sowohl auf den deutschen als auch den schweizerischen Teil des Wasserlaufes.

Da alle privatrechthchen Gesellschaften sich auf eine bestimmte Eechtsordnung stützen müssen, hat man jeweils die einzelnen Grenzkraftwerksunternehmungen zur Wahrung der Parität abwechselnd nach schweizerischem und deutschem Eecht organisiert. Diese Situation stützt sich auf die Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Ehein von Neuhausen bis unterhalb Basel vom 10. Mai 1879, worin sich die vertragschliessenden Parteien verpflichten, dafür zu sorgen, dass der Ausbau der Wasserkräfte des Eheins nur im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Vertrag über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg, Kehl und Istein vom 28. März 1929 hat die betreffende Verpflichtung noch verstärkt und erweitert.

Die rechtliche Sonderstellung der Grenzkraftwerke wirkt sich auch wirtschaftlich aus. Jeder Uferstaat ist im Umfange des ihm zustehenden öffentlich- j rechtlichen Anspruchs auf die
Stromproduktion unmittelbar am ungestörten Betrieb der Kraftwerke interessiert. Es ergibt sich daraus die Notwendigkeit, dass die zwischenstaatlichen Zahlungen im Zusammenhang mit der Finanzierung und dem Betrieb der Grenzkraftwerke nach Massgabe der abgeschlossenen privaten Verträge unbehindert transferiert werden können. Dazu gehört insbesondere auch der Schuldendienst für die bestehenden Obligationenanleihen, welche seinerzeit vor allem im Vertrauen auf die besondere Natur der Grenzkraftwerke vom schweizerischen Publikum gezeichnet worden sind.

Die Anerkennung des Sonderstatuts der Grenzkraftwerke im zwischenstaatlichen Verkehr und die Möglichkeit der Erfüllung der Konzessionsbestimmungen sowie der damit zusammenhängenden privaten Verträge ist eine uner-

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lässliche Voraussetzung für die weitere Nutzbarmachung der Wasserkräfte am Oberrhein und die hiefür erforderlichen Investierungen.

II.

Bisheriges Transferregime und die erfolglosen Versuche für eine befriedigende Regelung des Schuldendienstes Schon unter dem Verrechnungsabkommen mit dem früheren Deutschen Eeich bestand ein Transferprivileg für die drei deutschen Grenzkraftwerksanleihen, 5% Schweizerfrankenanleihe von 1927 der Kraftübertragungswerke Eheinfelden, Bheinfelden/Baden, 5 %% Schweizerfrankenanleihe von 1980 der Eheinkraftwerk AlbbruckDogern AG., Waldshut, sowie 4% Schweizerfrankenanleihe von 1930 (ehemals 4%%) der Kraftwerk Eeckingen AG., Eeckingen, wofür die Sonderstellung, welche den Grenzkraftwerken in privatrechtheher und staatsrechtlicher Beziehung zukommt, ausschlaggebend war (vgl. XI. Bericht aes Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland vom 10. September 1935). Bis Ende 1944 sind die Couponsfälhgkeiten dieser Anleihen den Titelinhabern jeweils im vollen Umfang in der ·Schweiz ausbezahlt worden.

Der völlige Unterbruch des Zahlungsverkehrs nach Kriegsende konnte auch mit Bezug auf die Verpflichtungen der Grenzkraftwerke nur schrittweise behoben werden. Es bedurfte unablässiger Bemühungen, um bei den Besetzungsbehörden Verständnis für die besondern wirtschaftlichen Verhältnisse zu wecken.

Erst bei den Verhandlungen vom August 1949 mit den Alliierten Militärregierungen über den Abschluss des noch heute geltenden Zahlungsabkommens gelang es, eine Transferregelung für die laufenden Anleihonszinsen in der Form einer sog. «plant rental», d.h. einer Entschädigung für die Zurverfügungstellung der in der Schweiz gelegenen Anlagen der in Deutschland domizilierten Bheinkraftwerke herbeizuführen. Der Wortlaut dieser Vereinbarung, auf welche auch das | vorgesehene Transferregimo abstellt, ist der folgende: « Dieser Brief bezweckt, unser Einverständnis festzuhalten, das wir bezüglich der schweizerisch-deutschen Grenzkraftwerke erzielt haben, deren ununterbrochener Betrieb für beide Vertragsparteien als lebenswichtig anerkannt wird.

Es ist anzustreben, Zusicherungen dafür zu erhalten, dass seitens der schweizerischen privaten Interessenten auf die Fortführung der gegenwärtigen Verteilung der von den in Westdeutschland domizilierten schweizerischdeutschen Grenzkraftwerken produzierten Energie nicht störend eingewirkt wird, In Berücksichtigung der von den schweizerisch-deutschen Grenzkraftwerken ausgenützten, schweizerischerseits gewährten Erleichterungen wer-

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den die Militärregierungen für Deutschland (der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und Frankreichs) für den auf schweizerischem Gebiet liegenden Teil der Werke den Transfer an die Schweizerische Nationalbank einer angemessenen jährlichen «plant rental» von maximal 3200000 Schweizerfranken zulassen, in der Meinung, dass die Schweizerische Nationalbank im Einvernehmen mit den betreffenden Elektrizitätsunternehmungen die Verteilung unter diejenigen schweizerischen Interessenten veranlassen wird, die die im zweiten Abschnitt dieses Briefes erwähnten Zusicherungen abgegeben haben.

Diese Eegelung ist nicht auf frühere Jahre anwendbar.» Es war damals nicht möglich, auch den Transfer der rückständigen Obligationenzinsen für die Zeit ab Kriegsende bis 81. Dezember 1948 sicherzustellen.!

Die Alliierten stellten sich auf den Standpunkt, dass auch in der Form der «plant rental» der Bückständetransfer als ein zu grosses Präjudiz für das damals noch ungelöste allgemeine Problem des Finanztransfers anzusehen sei. Aus den gleichen Überlegungen hat die Alliierte Hohe Kommission einer von schweizerischer und deutscher Eegierungsseite am 20. Dezember 1949 paraphierten Verständigung über den Einbezug sämtlicher gegenseitiger Zahlungsverpflichtungen der deutsch-schweizerischen Grenzkraffrwerke mit Ausnahme der Amortisationsbeträge in die zu leistende «Pachtsumme» ihre Genehmigung verweigert. Der letztmalige Verständigungsversuch mit der deutschen Bundesregierung vom September 1.950, welcher ebenfalls am Veto der Alliierten scheiterte, sah eine Erhöhung der jährlichen «plant rental»-Quote von 8,2 auf 4,8 Millionen Schweizerfranken vor, unter der Voraussetzung, «dass die Interessen der Kraftwerksgesellschaften im Sinne der zwischen ihnen vorgängig geführten Besprechungen gewahrt werden». Von Seiten der deutschen Anleihensschuldner war damals infolge der im Zusammenhang mit der Währungsumstellung erlittenen Vermögensverluste die gestaffelte Abtragung der vollen Zinsrückstände von der Beduktion des Zinsfusses für die laufenden Zinsen von 5% Prozent bei AlbbruckDogern und 5 Prozent bei Eheinfelden auf 4 Prozent zur Bedingung gemacht -worden.

III.

Die heutige Grundlage für eine abschliessende Transferregelung * 1. Grundsätzliche Voraussetzung für eine befriedigende Eegelung des Schuldendienstes der
Grenzkraftwerke ist neben der Zahlungsbereitschaft der schuldnerischen Unternehmungen gemäss den bestehenden privaten Verträgen die Zulassung des Transfers zum gebundenen Zahlungsverkehr durch die deutsche Bundesregierung. Das nächstliegende wäre, dass sich die beidseitigen Behörden entsprechend der im Dezember 1949 in Aussicht genommenen Lösung über den Transfer der auf Grund der Anleihens- und Darlehensverträge zu leistenden Zahlungen generell verständigen und die allfällige Anpassung der Vertragsbestimmungen den beteiligten Privaten überlassen würden. Diesem Vor.gehen stand jedoch deutscherseits die Notwendigkeit entgegen, auf die Interessen

897 der schuldnerischen Unternehmungen und die durch das Londoner Schuldenabkommen geschaffene allgemeine Situation mit Bezug auf die Behandlung der deutschen Auslandsschulden Bücksicht zu nehmen. .

Wenn es auch möglich war, in London eine bilaterale Eegelung des Schuldendienstes der Grenzkral'twerke vorzubehalten, so ist doch zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik ihre Devisenhoheit nach wie vor nicht völlig wiedererlangt hat und insbesondere, wenn sie Kapitaltilgungeu vornimmt, dem Erfordernis der Nichtdiskriminierung auch bei den Grenzkraftwerken Eeclmung tragen muss. Anderseits erachten die schweizerischen Gläubigervertretor und die Treuhänder für die in Frage stehenden Anleihen eine gewisse Anpassung der Vertragsbestimmungen (angemessene Zinsfussreduktion sowie Erstreckung der | Tilgungsfristen), wie sie die schuldnerischen Gesellschaften vorschlagen wollen, im Interesse einer endgültigen Eegelung des Schuldendienstes einschliesslich der vollen Zinsrückstände und unter den heutigen Verhältnissen ebenfalls als tragbar. In der Tat Hesse sich vom Standpunkt der schweizerischen Interessenten aus gesehen ein Festhalten am Volltransfer der Anleihenszinsen gemäss der bisherigen «plant rental»-Eegelung, durch welches zwangsläufig die Abtragung der Zinsrückstände und die künftigen Kapitaltilgungen völlig in Frage gestellt würden, auf die Dauer mit dem Gemeinschaftscharakter der Grenzkraftwerke nicht vereinbaren.

2. Bei der bestehenden Interessenlage konnte auch eine Lösung im Sinne der dem Londoner Schuldenabkommen zu Grunde liegenden Angebotstheorie (vgl. Ziffer 26, lit. b der Botschaft zum Londoner Abkommen vom 5. Mai 1953) nicht in Betracht kommen. Wie schon im Zusammenhang mit der im Jahre 1950 angestrebten Verständigung ist vielmehr von schweizerischer Gläubigerseite (Komitee Deutschland der Schweizerischen Bankiervereinigung, «Fides» Treuhand-Vereinigung als Treuhänderin für die Obligationenanleihe des Eheinkraftwerkes Albbruck-Dogern, Schweizerische Kreditanstalt als Vertreterin der Gläubigergemeinschaft für die Obligationenanleihe der Kraftübertragungswerke Eheinfelden, Schweizerische Vereinigung der Grenzkraftwerke am Ehein) verlangt worden, 'dass die schuldnerischen Vorschläge den in den Anleihensbedingungen ausdrücklich vorgesehenen Gläubigergemeinschaften zur Beschluss| fassung
unterbreitet werden, womit eine allgemein verbindliche Eegelung über die Anpassung der Anleihensbedingungen auf Grund einer direkten Kontaktnähme zwischen Schuldner und Gläubiger getroffen werden kann. Die interessierten schweizerischen Kreise sind der Auffassung, dass die Angebotstheorie, welche nicht zu einer privatrechtlichen endgültigen Eegelung führt, Konsequenzen zeitigt, die jede Möglichkeit einer differenzierten Befriedigung der Obligationäre offen lassen, z. B. durch eine eventuelle Zwangsvollstreckung durch einzelne Obligationäre auf Vermögenswerte der Anleihensschuldner in der Schweiz, Dies müsste angesichts der engen Bindungen zwischen den deutschen Grenzkraftwerken und den schweizerischen Finanzinteressen, insbesondere jedoch auch im Hinblick auf die Finanzierung des weitern Ausbaus der Wasserkräfte am Ehein, als ein schwerwiegender Nachteil angesehen werden. Diese Auffassung

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ist auch von den deutschen Grenzkraftwerksunternehmungen und den deutschen Behörden geteilt worden.

8. Vorgängig der offiziellen Verhandlungen über eine Vereinbarung betreffend den Schuldendienst der Grenzkraftwerke haben zwischen den privaten Parteien (Gläubigervertreter und Treuhänder einerseits und Vertreter der schuldnerischen Gesellschaften anderseits) Besprechungen über die Anpassung der Bedingungen der Anleihens- und Darlehens v ertrage stattgefunden. Mit Bezug auf die 5 Prozent Schweizerfranken-Anleihe von Eheinfelden und die 5l/2 Prozent Schweizerfranken-Anleihe von Albbruck-Dogern ist seitens der Anleihensschuldner vorgesehen, einer Versammlung der Obligationäre zu beantragen, den Zinssatz der Anleihen auf 4% Prozent zu ermässigen und die rück- ^» ständigen ungekürzten Jahreszinsen in aufeinanderfolgenden Baten bis spä- IV testens 81. Dezember 1957 abzuzahlen. Nach Tilgung der Zinsrückstände sollen die Amortisationszahlungen auf Grund neuer Tilgungspläne, welche über die bisherigen vertraglichen Fälligkeitstermine hinausgehen, beginnen.

Wie im Jahre 1950 macht auch heute vor allem Albbruck-Dogem aus Liquiditätsgründen die nachträgliche Bezahlung der Zinsrückstände im vollen Umfange von der erwähnten Anpassung der Anleihensbedingungen abhängig.

Die deutschen Bundesbehörden erklären sich nur auf der Grundlage einer solchen angemessenen neuen Eegelung der Bedingungen der Anleihens- und Darlehensverträge bereit, eine Transferzusage im Eahmen der durch das Londoner Schuldenabkommen festgelegten Jahresquote von 5 Millionen Schweizerfranken abzugeben.

Beim Kraftwerk Eeckingen stellt sich weder das Problem der Eegelung von rückständigen Obhgationenzinsen noch dasjenige der Eeduktion des Anleihenszinses. Hinsichtlich der Eückzahlung des Anleihens besteht deutscherseits Bereitschaft, sich mit den schweizerischen Behörden rechtzeitig über den Transfer etwaiger Tilgungsraten zu verstandigen.

Auch bei den Darlehen ist eine entsprechende Anpassung der vertraglichen Bedingungen zwischen den beteiligten Privaten vorgesehen.

4. Die schweizerischen Gläubigervertreter haben den Bundesbehörden gegenüber die vorliegenden Schuldnerot'ferten auf Grund der heutigen Verhält- ^* nisse als annehmbar bezeichnet. Der Zinssatz von 4% Prozent erweist sich nicht ^^ nur gemäss dem Londoner Schuldenabkommen, sondern
auch gegenüber den deutschen Schuldnerofferten vom Jahre 1950 als eine Verbesserung. Bei der Erstreckung der Tilgungsfristen für die Anleihen ist ebenfalls eine günstigere Eegelung vorgesehen, als es gemäss dem Londoner Schuldenabkommen in diesen Fällen erreichbar wäre. Für die rückständigen Obligationenzinsen, welche wie bereits erwähnt in vollem Umfange des ursprünglichen Zinssatzes überwiesen werden, hätte nach dem Londoner Abkommen nur eine Fundierung im Umfange von zwei Dritteln und für den Best eine Streichung erfolgen müssen.

5. Es zeigt sich nun aber, dass für eine Beschlussfassung der Gläubigerversammlungen über die vorliegenden deutschen Schuldnerofferten einzelne Vor-

899 Schriften des Schweizerischen Obligationenrechts über die Gläubigergemeinschaften bei Anleihensobh'gationen (Art. 1157 ff. OE) zu eng sind. Es betrifft dies vor allem die in Artikel 1170 OR vorgesehenen Maximalfristen, für welche eine Zinsfussermässigung, eine Verlängerung der Amortisationsfrist, eine Stundung eines fälligen Anleihens oder von Teilbeträgen eines solchen sowie eine Stundung rückständiger verfallener Zinsen in einem einzigen Gläubigerversammlungsbeschluss beschlossen werden können. Für eine Zinsstundung beträgt diese Frist S Jahre mit der Möglichkeit der zweimaligen Verlängerung um je höchstens 5 Jahre; für die übrigen Massnahmen beträgt sie 10 Ja^hre mit der Möglichkeit der nur einmaligen Verlängerung um S Jahre. Diese Fristen müssen für die Anpassung der Anleihensbedingungen bei den in Frage stehenden Anleihen auf Grund eines einzigen Beschlusses etwas erweitert werden. Der einzige Weg, um entsprechend dem Wunsch der schweizerischen Interessenten zu rechtswirksamen Beschlüssen der Gläubigerversammlungen zu gelangen, liegt darin, für diese Beschlüsse von einzelnen Vorschriften des Obligationenrechts abzuweichen. Es geschieht dies nach Auffassung des Justiz- und Polizeidepartements am einfachsten durch eine ratifikationsbedürftige staatsvertragliche Vereinbarung, welche dem einmaligen Charakter einer solchen Abweichung von den bestehenden Vorschriften Eechnung trägt.

IV.

Erläuterungen des Inhalts der Vereinbarung 1. In der Präambel wird hervorgehoben, dass durch die Vereinbarung bezweckt wird, eine befriedigende Eegelung des Schuldendienstes der Grenzkraftwerke herbeizuführen, wobei den besondern wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen gebührend Eechnung zu tragen ist. Der Hinweis auf die unter Abschnitt II dieser Botschaft erwähnte bisherige Eegelung, welche teilweise abgeändert und ergänzt wird, ist von deutscher Seite gewünscht worden, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass schon vorgängig des Londoner Schuldenabkommens eine Zinsentransf erreg elung bestand und in ihrer Wirksamkeit durch das Londoner Schuldenabkommen nicht berührt wird (Art. 26 des Londoner Abkommens).

2, In Artikel l sichert die deutsche Bundesregierung den Transfer für die von den drei deutsehen Grenzkraftwerksunternehmungen geschuldeten laufenden sowie rückständigen Zinsen und Tilgungsbeträge auf die bestehenden Anleihen und Darlehen nach der Schweiz auf der Grundlage einer angemessenen neuen Eegelung der Bedingungen der Anleihens- und Darlehensverträge zu.

Gemäss dem letzten Absatz von Artikel l sind hievon die durch die deutsche Wertpapierbereinigung nicht anerkannten Titel ausgenommen, was im Hinblick auf die entsprechenden deutschen gesetzlichen Vorschriften (deutsches Bundesgesetz über die Bereinigung der Auslandsbonds vom 25. August 1952) verständlich ist. Diese Transferverpflichtung ist durch keine Konsultativklausel eingeschränkt. Auch in dieser Beziehung ist dem Sondercharakter der Grenzkraft-

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werke also Bechnung getragen. Mit Bezug auf den Transfermodus ist in Artikel S deshalb festgelegt worden, dass, solange zwischen den beiden vertragschliessen-.

den Teilen ein gebundener Zahlungsverkehr besteht, die zu transferierenden Beträge auf diesem Wege zu überweisen sind. Fällt der gebundene Zahlungsverkehr dahin, so würde auf Grund von Artikel l deutscherseits der Transfer in Devisen vorzunehmen sein.

3. Artikel 2 schafft die notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung der Gläubigerversammlungen zur Anpassung der Anleihensbestimmungen bei den Schweieerfranken-Anleihen von Bheinfelden und Albbruck-Dogern.

a. Trotzdem in den Anleihensbedingungen, also auf vertraglichem Wege, Gläubigergenieinschaften gemäss den damaligen schweizerischen Vorschriften vorgesehen worden sind, erweist es sich im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen des Schweizerischen Obhgationenrechts auf internationale Anleihen als zweckmässig, die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen für die Beschlüsse der Gläubigerversammlungen der zwei Grenzkraftwerke, welche in der Schweiz ein Bechtsdomizil haben, ausdrücklich anzuerkennen.

b. Sofern die Anleihensbedingungen nicht weiterhin vertragsgemäss voll erfüllt werden, was mit Bezug auf die 4 Prozent Schweizerfranken-Anleihe der Kraftwerk Beckingen AG. der Fall ist, sind gewisse Erleichterungen für die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vorgesehen.

Da das Ausmass der vorgesehenen Zinsreduktion sich von vornherein im gesetzlichen Bahmen hält, können sich diese Abweichungen auf die Dauer der Zinsfussermassigung sowie die Fristerstreckung für die Stundung der Zinsrückstände und die Tilgungen gemäss Artikel 1170 OB, Ziffern l, 3, 4 und 5, beschränken. Auf Grund von Artikel 2, h't a-c, können in einem einzigen Beschluss für alle Obligationäre der betreffenden Anleihen verbindlich die Zinsfussreduktion und die vorgesehenen Anpassungen (Zinsfussreduktion von 5% Prozent bzw. 5 Prozent auf 4% Prozent, Erstreckung der Amortisationsfrist bis spätestens zum 81. Dezember 1970, Stundung der rückständigen Zinsen, soweit dies für die gestaffelte Bückzahlung bis zum 31. Dezember 1957 notwendig ist), vorgenommen werden.

c. Ferner erwies sich die Aufnahme einer Klausel als notwendig, wonach bei " der Berechnung der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen
Kapitals gemäss Artikel 1170 OB die von der deutschen Wertpapierbereinigung als kraftlos bezeichneten Tilgimgsstücke sowie sonstige in Verlust geratene Stücke, die an der Gläubigerversammlung nicht vorgelegt werden, nicht mitberücksichtigt werden müssen (vgl Art. 2, lit. d).

d. Davon ausgehend, dass deutscherseits die behördliche Transfergenehmigung für die laufenden und rückständigen Zinsen von einer Anpassung der Anleihensbedingungen abhängig gemacht wird, die Anleihensschuldner sich also gewissermassen in einem Transfernotstand befinden, ist in Artikel 2, lit. e, der Vereinbarung vorgesehen, dass die Genehmigung der Beschlüsse nicht auf Grund von Artikel 1177, Ziffer 2 OB verweigert werden kann.

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e. Da die betreffenden zwei deutschen Grenzkraftwerke im Kanton Aargau Bechtsdomizil verzeigon, ist es zweckmässig, im letzten Absatz von Artikel 2 für die Genehmigung der Gläubigergemeinschaftsbeschlüsse gemäss Artikel 1176 OB die oberste kantonale Nachlassbehörde des Kantons Aargàu zu bezeichnen.

4. Artikel 2 bestimmt in seinem ersten Absatz, dass nur für solche Gläubigergemeinschaftsbeschlüsse, welche bis zum 31. Dezember 1954 gefasst werden, von den erwähnten Bestimmungen des OB abgewichen werden kann. Es kommt damit zum Ausdruck, dass es sich nur um eine befristete einmalige Abweichung in der Anwendung einzelner Bestimmungen auf die Gläubigergemeinschaften der in Frage stehenden Anleihen handelt. Entweder werden die Vorschläge der Anleihensschuldner durch die Gläubigerversammlungen bis zum erwähnten Termin angenommen, oder die zwischenstaatlich festgelegten Erleichterungen für die Durchführung der Gläubigorversammlungen fallen dahin. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung dieser staatavertraglichen Bestimmungen gemäss Artikel 2 untersteht deshalb nicht dem Beferendum.

V.

Würdigung 1. Die vorgesehene Begelung bildet die Voraussetzung für die Befragung der Obligationäre, wie sie von den beteiligten schweizerischen Kreisen als einzige in Betracht fallende Möglichkeit des Vorgehens bezeichnet wird. Unter den gegebenen Verhältnissen und im Hinblick auf den einmaligen Charakter der vorgesehenen Gesetzesderogation kann die Lösung gemäss Artikel 2 als zulässig und unbedenklich angesehen werden. Es handelt sich materiell nur um geringfügige Abweichungen von den bestehenden Vorschriften, die der Schweiz durchaus nicht etwa von der deutschen Seite aufgezwungen werden. Im Gegenteil wäre es für die deutsche Seite viel einfacher gewesen, durch entsprechende Transferangebote, wie unter dem früheren Clearingregime und gemäss dem Londoner Schuldenabkommen, den Schuldendienst "einseitig zu regeln, 2. Nachdem es seinerzeit möglich war, den Alliierten das Sonderstatut der Grenzkraftwerke verständlich zu machen, und die deutschen Vermögenswerte der Grenzkraftwerke in der Schweiz auch vom Washingtoner Abkommen ausgenommen worden sind, handelt es sich nunmehr darum, in Portsetzung des bisher eingenommenen Standpunktes den Besonderheiten der Grenzkraftwerke auch bei der Begelung des Schuldendienstes Eechnung zu tragen.

3. Die Vorteile der vorgesehenen Lösung, welche anstelle der bisherigen behelfsmässigen «plant rental»-Regelung tritt, sind nicht unerheblich.

a. Die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung gewährleistet eine freie Verständigung zwischen Gläubiger- und Schuldnerseite, wobei die Vertreter der schuldnerischen Unternehmungen gezwungen sind, ihre Anträge an die

902 Gläubiger zu begründen. In einem einzigen Beschluss der Gläubigerversammlung kann eine für alle Obligationäre verbindliche Neuregelung der Anleihensbedingungen herbeigeführt werden.

b. Die vorgesehene Neuregelung der Anleihensbediiigungen, die von der deutschen Seite ausdrücklich als angemessen bezeichnet worden ist, schliesst eine materielle Besserstellung gegenüber dem Londoner Schuldenabkommen ein (vgl. Abschnitt III, Ziffer 4).

c. Die deutsche Transferzusage ist durch keine Konsultativklausel eingeschränkt. Sie ist auch unabhängig vom Bestehen eines gebundenen Zahlungsverkehrs.

4. Im Gegensatz zu Artikel l des Londoner Schuldenabkommens, wonach die Parteien dieses Abkommens dessen Bestimmungen «als befriedigend und gerecht für die beteiligten Interessen» betrachten, hat sich eine entsprechende Feststellung in der vorliegenden Vereinbarung erübrigt, weil schweizerischerseits die Gläubiger unmittelbar zu den Vorschlägen über die Anpassung der Anleihens- und Darlehensverträge Stellung zu nehmen haben.

5. Wie das Londoner Schuldenabkommen, dient auch die vorliegende Vereinbarung privaten Interessen. Der Bund ist nicht direkt interessiert, muss jedoch durch den Abschluss der Vereinbarung für die Wahrung der auf dem Spiele stehenden privaten Vermögensinteressen sorgen. Sämtliche massgebenden Kreise setzten sich für den Abschluss der Vereinbarung ein und sind auch bei den Verhandlungen beigezogen worden. Nachdem die interessierten Departemente (Volkswirtschaftsdepartement, Politisches Departement, Justiz- und Polizeidepartement, Post- und Eisenbahndepartement) sich ebenfalls mit einem solchen Vorgehen einverstanden erklärt haben, hat der Bundesrat das Abkommen unterzeichnen lassen. Angesichts der Bedeutung der vorhandenen Grenzkraftwerke und des weitem Ausbaus der Wasserkräfte am Oberrhein besteht alles Interesse daran, dass endlich eine definitive Eegelung des Schuldendienstes der drei deutschen Grenzkraftwerksunternehmungen zustandekommt.

Die Vereinbarung tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Gültigkeit der Bestimmungen des Artikel 2 ist auf den 81. Dezember 1954 befristet; die Artikel l und 3 betreffend die deutsche Transferzusage und den Transfermodus gelten auf unbestimmte Zeit.

Wir beantragen ihnen, durch Annahme des beiliegenden Beschluss-Entwurfes der schweizerisch-deutschen Vereinbarung über den Schuldendienst der Grenzkraftwerke am Bhein die Genehmigung zu erteilen. Besondere Durehführungsvorscbriften sind auf Grund der abgeschlossenen Vereinbarung nicht zu erlassen.

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Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 21. August 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Etter Der Bundeskanzler: Ch. Oser

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die schweizerisch-deutsche Vereinbarung über den Schuldendienst der Grenzkraftwerke am Rhein

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. August 1958, beschliesst: Einziger Artikel Die schweizerisch-deutsche Vereinbarung über den Schuldendienst der Grenzkraftwerke am Rhein vom il. Juli 1958 wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, sie zu ratifizieren.

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Originaltext

Schweizerisch-deutsche Vereinbarung über den Schuldendienst der Grenzkraftwerke am Rhein

Der Schweizerische Bundesrat und

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben im Hinblick darauf, dass die Eegelung der Schulden der deutsch-schweizerischen Grenzkraftwerke in dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 unmittelbaren Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland überlassen worden ist, von dem Wunsche geleitet, eine befriedigende Regelung des Schuldendienstes der Grenzkraftwerke herbeizuführen und dabei den besonderen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen gebührend Bechnung zu tragen, in teilweiser Abänderung und Ergänzung der am 27. August 1949 über den Schuldendienst der Grenzkraftwerke am Bhein getroffenen Vereinbarung folgendes vereinbart: Artikel l Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sichert den Transfer nach der Schweiz für die von den Grenzkraftwerken Kraftübertragungswerko Bheinfelden, Bheinfelden/Baden, Rheinkraftwerk Albbruck-Dogern AG., Freiburg i. Br., Kraftwerk Reckingen AG., Weil am Rhein, geschuldeten laufenden und rückständigen Zinsen, Tilgungsraten und rückzahlbar werdenden Kapitalbeträge auf die bestehenden Anleihen und Darlehen bis zu deren vollständiger Rückzahlung auf der Grundlage einer angemessenen Neuregelung der Bedingungen der Anleihens- und Darlehensverträge zu.

Diese Zusicherung gilt nicht für Schuldverschreibungen und Coupons, die noch nicht nach Massgabe der deutschen Bestimmungen über die Auslandsbondsbereinigung bereinigt worden sind.

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Artikel 2 Für die Beschlüsse der Gläubigerversammlungen der Anleihen der in Artikel l genannten Grenzkraftwerke werden die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts hiermit als anwendbar anerkannt. Für solche Beschlüsse, die spätestens bis zum 81. Dezember 1954 gefasst werden, gelten, soweit die Anleihensbedingungen nicht weiterhin vertragsgemäss voll erfüllt werden, in Abweichung von den Vorschriften des Artikels 1170, Ziffer l, 3, 4 und 5, des Artikels 1172 und des Artikels 1177, Ziffer 2, des schweizerischen Obligationenrechts die folgenden Erleichterungen: a. Die Ermässigung des Zinsfusses der Anleihen im Sinne von Artikel 1170, Ziffer 3, des schweizerischen Obligationenrechts kann für die neu festzusetzende Laufzeit dieser Anleihen in einem einzigen Beschluss für alle Obligationäre der betreffenden Anleihe verbindlich beschlossen werden.

6. Die Amortisationsfrist für diese Anleihen kann auf Grund eines neuen Amortisationsplanes, unter Einbezug der fällig gewordenen Tilgungsraten, in einem einzigen Beschluss für alle Obligationäre der betreffenden Anleihe verbindlich 15 Jahre über den Fälligkeitstermin für die Rückzahlung der Anleihe hinaus, jedoch spätestens bis zum 31, Dezember 1970, verlängert werden. Die Anleihen oder Teilbeträge können unabhängig von dein Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entsprechend gestundet werden.

c. Die bis zum 31. Dezember 1948 fällig gewordenen Zinsen der Anleihen .Können in einem einzigen Beschluss für alle Obligationäre der betreffenden Anleihe verbindlich bis zum 81. Dezember 1957 gestundet werden.

d. Für die Feststellung des im Umlauf befindlichen Kapitals fallen, abgesehen von Titeln, die kein Stimmrecht gewähren (Art. 1172, Abs. l, des schweizerischen Obligationenrechts), die folgenden Obligationen ausser Betracht, soweit sie nicht vorgelebt und in den Gläubigerversammlungen vertreten werden: -- Obligationen, welche gemäss § 6 des deutschen Bundesgesetzes über die Bereinigung der Auslandsbonds vom 25. August 1952 als zu Tilgungszwecken erworben gelten, -- Obligationen, die gemäss der auf Grund von § 56, Absatz 2, des deutschen Bundesgesetzes über die Bereinigung der Auslandsbonds erlassenen Aufforderungen des Amtes für Wertpapierbereinigung bei den deutschen Prüfstellen als in Verlust geraten angemeldet wurden.

e. Die Genehmigung dieser Beschlüsse kann
auf Grund von Artikel 1177, Ziffer 2, des schweizerischen Obligationenrechts nicht verweigert werden.

Zuständig für die Genehmigung der Beschlüsse der Gläubigerversammlungen der Anleihen im Sinne von Artikel 1176 des schweizerischen Obh'gationenrechts ist die oberste kantonale Nachlassbehörde des Kantons Aargau.

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Artikel 8 Solange zwischen den beiden vertragschliessenden Teilen ein gebundener Zahlungsverkehr besteht, werden die auf Grund des Artikels l zu transferierenden Beträge auf diesem Wege überwiesen.

Artikel 4 Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Bonn, den 11. Juli 1953.

Für den Schweizerischen Bundesrat :

gez. Schaffner

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: gez. Mueller-Graaf

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu der schweizerisch-deutschen Vereinbarung über den Schuldendienst der Grenzkraftwerke am Rhein (Vom 21. August 1953)

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6505

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.08.1953

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893-906

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