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Bundesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für die Verbauung der Calancasca in den Gemeinden Grono und Roveredo (Vom 15. Dezember 1953) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, des Bundesbeschlusses vom 1. Februar 1952 über die Bundesbeiträge an die Kosten von Gewässerverbauungen und -korrektionen in den von Unwetterkatastrophen heimgesuchten Gebieten sowie von schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen, nach Einsicht in das Schreiben des Bau- und Porstdepartements des Kantons Graubünden vom 4. November 1952, in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. September 19531), beschliesst:

Art. l Dem Kanton Graubünden wird für die Verbauung der Calancasca in den Gemeinden Grono und Eoveredo ein ordentlicher Beitrag von 50 Prozent der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Maximum von l 150 000 Franken als 50 Prozent des genehmigten Voranschlages von 2 300 000 Franken.

Überdies wird dem Kanton Graubünden auf Grund des Bundesbeschlusses vom I.Februar 1952, Artikel 2, ein ausserordentlicher Zusatzbeitrag von 15 Prozent der wirklichen Kosten bis zum Maximum von 845 000 Franken als 15 Prozent des genehmigten Voranschlages von 2 800 000 Franken unter der Bedingung gewährt, dass auch der Kanton Graubünden, gemäss Artikel 3, Absatz l, des vorgenannten Beschlusses, über seinen ordentlichen Höchstbeitrag hinaus einen zusätzlichen Beitrag von mindestens 5 Prozent der Baukosten *) BEI 1953, III, 5.

1081 zuspricht. Die Erfüllung dieser Bedingung ist dem Eidgenössischen Departement des Innern gegenüber anlässlich der Erklärung der Annahme dieses Bundesbeschlusses nachzuweisen.

Die Zusicherung des zusätzlichen Beitrages wird auf zehn Jahre vom Datum dieses Beschlusses an befristet.

Die Bundesratsbeschlüsse vom 26. Dezember 1950 *) und 6. August 1951 *) betreffend die Calancasca in den Gemeinden Grono und Koveredo fallen dahin.

Art. 2 Die Auszahlung des ordentlichen Beitrages erfolgt, nach Massgabe der dem Bundesrate zur Verfügung stehenden Mittel, im Verhältnis des Fortschreitens der Bauarbeiten gemäss den vom kantonalen Bau- und Porstdepartement eingesandten und vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen. Der ordentliche jährliche Höchstbetrag beläuft sich auf 400 000 Pranken.

Die Auszahlung des zusätzlichen Beitrages erfolgt im Verhältnis zum ordentlichen.

Art. 8 Bei der Berechnung der Bundessubvention werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesshch der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicnt, die Kosten des Ausführungsprojektes, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7, Abs. 2, lit. a, des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 4 Dem Eidgenössischen Oberbauinspektorat sind vor der Inangriffnahme der Arbeiten die jährlichen Bauprogramme mit entsprechenden Unterlagen zur Genehmigung einzureichen.

Bei der Aufstellung der Bauprogramme und der Anordnung der Arbeiten ist, soweit mit der Dringlichkeit der Bauten vereinbar, die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen.

Ohne Bewilligung ausgeführte Arbeiten können von der Subventionierung ausgeschlossen werden.

Art. S Die planmässige Ausführung wird vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat überwacht. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten dieser Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zuteil werden lassen.

*) Nicht veröffentlicht.

1082 Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Bauten gehen anlasten des Unterhaltes.

Art. 6 Der Kanton sorgt tinter der Oberaufsicht des Eidgenössischen Oberbauinspektorates für den Unterhalt der subventionierten Bauten.

Art. 7 Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, umfassende Erhebungen und Untersuchungen über die allgemeinen forstlichen Verhältnisse der Mesolcina und des Calancatales, insbesondere über die Ausdehnung, Besitzesverhältnisse und volkswirtschaftliche Bedeutung der Niederwälder in der Laubwaldzone anzustellen und der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei innert dreier Jahre Bericht zu erstatten und Antrag für forstliche Verbesserungen zu stellen.

Die Kosten dieses generellen Projektes bis zum Betrage von 20 000 Franken werden aus der Position «III. Aufnahmen, Projektausarbeitung, Bauleitung und Unvorhergesehenes» des Kostenvoranschlages zum vorliegenden Projekt subventioniert. Die Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei wird dem Oberbauinspektorat die ihr vom kantonalen Bau- und Forstdepartement unterbreitete und von ihr geprüf te Abrechnung dieser Projektkosten behufs Ausrichtung des Beitrages im Eahmen des Verbauungsprojektes übermitteln.

Art. 8 Dem Kanton Graubünden wird für die Erklärung der Annahme dieses Beschlusses eine Frist von einem Jahr gewährt. Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.

Art. 9 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 7. Dezember 1958.

Der Präsident: Henri Perret Der Protokollführer: Ch. Oser

1083 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 15. Dezember 1958.

Der Präsident: Barrelet Der Protokollführer; P.Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 15. Dezember 1958.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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