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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision des Bundesgesetzes betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (Vom 14. September 1958)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir heehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf für ein neues Gesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Koten Kreuzes vorzulegen.

I.

Am 12. August 1949 sind in Genf die folgenden Abkommen zum Schutz der Kriegsopfer unterzeichnet worden : das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Feld (Abkommen I) ; das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (Abkommen II) ; das Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen (Abkommen III); das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (Abkommen IV).

Diese 4 Abkommen sind durch Bundesbeschluss vom 17. März 1950 (AS 1951, 175) genehmigt und vom Bundesrat am 81. März 1950 ratifiziert worden.

Die Genfer Konferenz von 1949 hat insbesondere die Vorschriften geändert und ergänzt, welche die Benützung des Zeichens und des Namens regeln, die zur Kennzeichnung der unter den Schutz der Abkommen gestellten Personen und Güter dienen. Es sind dies die Artikel 38-44, 58 und 54 des Abkommens I; die Artikel 41-45 des Abkommens II; ferner verschiedene Bestimmungen des Ab-

110 kommens IV (Art. 18, Abs. 3 und 4; 20, Abs. 2 und 8 ; 21,22, Abs. 2) und schliesslich der Artikel 6 des Anhangs I der Abkommen I und IV. Die wichtigsten Bestimmungen sind diejenigen der Artikel 38, 44, 53, Absatz l und 4, und 54 des Abkommens I mit folgendem Wortlaut : Art. 38 Zu Ehren der Schweiz wird das durch Umstellung der eidgenössischen Farben gebildete Wappenzeichen des roten Kreuzes auf weissem Grunde als Schutz- und Erkennungszeichen des Sanitätsdienstes der Armeen beibehalten.

Indessen sind für die Länder, die an Stelle des roten Kreuzes den roten Halbmond oder den roten Löwen mit roter Sonne auf weissem Grunde bereits als Erkennungszeichen verwenden, diese Schutzzeichen im Sinne dieses Abkommens ebenfalls zugelassen.

Art. M Das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grunde und die Worte «Botes Kreuz» oder «Genfer Kreuz» dürfen, mit Ausnahme der in den nachfolgenden Absätzen dieses Artikels erwähnten Fälle, sowohl in Friedens- als in Kriegszeiten nur zur Bezeichnung oder zum Schutze der Sanitätsformationen, der Sanitätsanstalten, des Personals und des Materials verwendet werden, die durch das vorliegende Abkommen oder durch andere internationale Abkommen, welche ähnliche Gegenstände regeln, geschützt sind.

Das gleiche gilt hinsichtlich der in Artikel 38, Absatz 2, genannten Schutzzeichen für die Länder, die sie verwenden. Die nationalen Gesellschaften des Boten Kreuzes und die übrigen in Artikel 26 genannten Gesellschaften dürfen das Erkennungszeichen, das den Schutz dieses Abkommens gewährleistet, nur im Bahmen der Bestimmungen dieses Absatzes verwenden.

Die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Boten Halbmondes, des Boten Löwen mit roter Sonne) dürfen ausserdem in Friedenszeiten gemäss den nationalen Gesetzen den Namen und das Zeichen des Roten Kreuzes für ihre übrige den Grundsätzen der internationalen Botkreuzkonferenzen entsprechende Tätigkeit verwenden. Wird diese Tätigkeit in Kriegszeiten fortgesetzt, so muss das Zeichen unter solchen Voraussetzungen verwendet werden, dass es nicht den Anschein haben kann, als ob dadurch der Schutz des Abkommens gewährleistet werde; das Zeichen muss entsprechend kleiner sein und darf weder auf Armbinden noch auf Dächern angebracht werden.

Die internationalen Rotkreuzorganisationen und ihr gehörig ausgewiesenes Personal sind
berechtigt, jederzeit das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund zu verwenden.

Ausnahmsweise kann gemäss den nationalen Gesetzen und mit ausdrücklicher Erlaubnis einer der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Roten Halbmondes, des Boten Löwen mit roter Sonne) das Schutzzeichen des Abkommens in Friedenszeiten verwendet werden, um Ambulanzfahrzeuge und Rettungsstellen kenntlich zu machen, die ausschliesslich der unentgeltlichen Pflege von Verwundeten und Kranken dienen.

Art. S3 Abs. 1. Der Gebrauch des Zeichens oder der Bezeichnung «Botes Kreuz» oder «Genfer Kreuz» sowie von allen Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung darstellen, durch nach dem gegenwärtigen Abkommen dazu nicht berechtigte Privatpersonen, durch öffentliche und private Gesellschaften und Handelsfirmen ist jederzeit verboten, ohne Bücksicht auf den Zweck und auf den etwaigen früheren Zeitpunkt der Verwendung.

Ili Abs. 4. Das in Absatz l dieses Artikels erlassene Verbot gilt auch für die in Artikel 88, Absatz 2, vorgesehenen Zeichen und Bezeichnungen, ohne jedoch eine Wirkung auf die durch bisherige Benutzer erworbenen Rechte auszuüben.

Art. 54 Die Hohen Vertragsparteien, deren Gesetze zurzeit nicht ausreichend sein sollten, haben die nötigen Massnahmen zu treffen, um. die in Artikel 53 erwähnten Missbräuche jederzeit zu verhindern und zu ahnden.

Hinsichtlich der Anpassung der schweizerischen Gesetzgebung bringt Artikel 53, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 38, Absatz 2 und 54 des Abkommens I die wichtigste Neuerung. Auf Grund dieser Bestimmung sind die Vertragsparteien künftig verpflichtet, neben dem Zeichen und dem Namen des Boten Kreuzes auch das Zeichen und den Namen des Boten Halbmondes und dea Boten Löwen mit Boter Sonne zu schützen. Die letzten beiden sind durch das zur Zeit in Kraft stehende Bundesgesetz vom 14. April 1910 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Boten Kreuzes nicht geschützt, so dasa «ine Ergänzung dieses Gesetzes unumgänglich ist. Das Gesetz bedarf überdies in verschiedenen Punkten einer genaueren Passung, während gewisse andere Bestimmungen als überflüssig weggelassen werden können. Wir schlagen Ihnen deshalb eine Totalrevision vor, welche gleichzeitig auch ermöglicht, die Fassung des Gesetzes besser mit derjenigen der neuen Abkommen in Übereinstimmung zu bringen.

II.

Der vorhegende Entwurf weist eine gewisse Verwandtschaft auf mit dem Entwurf für ein Gesetz betreffend den Schutz dos Namens und des Zeichens der Weltgesundheitsorganisation, den wir Ihnen gleichzeitig vorlegen. Beide Gosetzesentwurfe haben zum Ziel, zu verhindern, dass Dritte das Zeichen und den Namen einer internationalen Organisation zu privaten Zwecken missbrauchen.

Die Frage stellte sich daher, ob es nicht gesetzgebungstechnisch empfehlenswert wäre, beide Entwürfe zu einem zu vereinigen und ein Gesetz, zu schaffen, welches gegebenenfalls auch auf andere Abzeichen und Benennungen ähnlicher Art anwendbar wäre. Es erscheint nämlich keineswegs als ausgeschlossen, dass noch andere intergouvernementale Organisationen als die Weltgesundheitsorganisation einen gleichartigen Schutz ihres Abzeichens, ihres Namens und ihrer Anfangsbuchstaben beanspruchen und dass die Schweiz verpflichtet ist oder es für angezeigt hält, solchen Schutz zu gewähren.

Wir halten es indessen für notwendig, auf den grundlegenden Unterschied Bücksicht zu nehmen, der zwischen dem Eoten Kreuz einerseits und den intergouvernementalen Organisationen anderseits besteht. Abzeichen und Name des Boten Kreuzes sind nicht an den Bestand einer internationalen Organisation gebunden. Sie dienen vielmehr vor allem der Kennzeichnung der Personen, der Gebäude und des Materials
des Armeesanitätsdienstes nach Massgabe der Genfer Abkommen. Wohl sind auch die internationalen Botkreuz-Organisationen nach den Genfer Abkommen zur Benützung des Zeichens und des Namens des Boten

112 Kreuzes befugt ; doch handelt es sich dabei namentlich um das Internationale Komitee vom Boten Kreuz, einen privaten Verein von Schweizerbürgern, und um die Liga der Eotkreuz-Gesellschaften. Zeichen und Namen des Boten Kreuzes haben daher im System der Genfer Abkommen eine ganz besondere Bedeutung, die sich in keiner "Weise mit den Abzeichen, Namen und Anfangsbuchstaben intergouvernementaler Organisationen vergleichen lässt.

Aus diesen Überlegungen übergeben wir Ihnen 2 voneinander unabhängige Gesetzesentwürfe.

III.

Der Gesetzesentwurf gibt uns zu folgenden Bemerkungen Anlass: Ingress: Unter den Genfer Abkommen zum Schutz der Kriegsopfer werden die in Ziffer I oben näher bezeichneten Abkommen I-IV verstanden. Das Abkommen III (betr. die Behandlung der Kriegsgefangenen) enthält allerdings keinerlei Bestimmungen betreffend den Schutz des Namens und Zeichens des Boten Kreuzes. Die umfassende Bezeichnung «Abkommen zum Schutz der Kriegsopfer» wurde gleichwohl verwendet, um eine schwerfällige Aufzählung zu vermeiden.

Allgemeine Bemerkungen zu den Artikeln l bis 6: Diese Artikel umschreiben den Kreis der Personen und Güter, für welche die Benützung des Zeichens und Namens des Boten Kreuzes gestattet, sowie die Voraussetzungen, unter welchen die Benützung zulässig ist. Diese Vorschriften sind, mit Ausnahme der Artikel 2 und 8, beinahe wörtlich aus dem Artikel 44 des Abkommens I übernommen. Dieser Artikel 44 diente sodann auch als Vorbild in systematischer Hinsicht, wobei der Stoff auf mehrere Artikel verteilt wurde.

Das Zeichen und der Name des Boten Kreuzes (des Boten Halbmondes oder des Koten Löwen mit Boter Sonne) können zu zwei wesentlich verschiedenen Zwecken benützt werden : Wenn diese Namen und Zeichen in Kriegszeiten auf Personen und Gütern erscheinen, welche unter dem Schutz der Genfer Abkommen stehen, so haben sie den Zweck, sie dem Feind kenntlich zu machen, damit ihnen der von dem erwähnten Abkommen gewährleistete Schutz gewährt werden kann. Man nennt die Zeichen in diesem Fall «Schutzzeichen». Die Zeichen können indessen anderseits auch verwendet werden, um lediglich anzuzeigen, dass eine Person oder eine Sache mit der Organisation des Boten Kreuzes in Verbindung steht, ohne dass damit diese Person oder Sache unter den Schutz der Genfer Abkommen gestellt werden soll oder kann. In einem solchen Falle, hat man erklärt, handelt es sich um ein blosses «Beziehungszeichen» (vgl. Jean S. Pictét, Le signe de la croix rouge et la répression des abus du signe de la croix rouge, Genève 1951, p. 34, wo zwischen dem «signe de protection» und dem «signe indicatif» unterschieden wird). Die Artikel 1-3 ordnen die Verwendung

113 des Schutzzeichens, Artikel 4 die Verwendung des Beziehungszeichens, während Artikel 5 sich mit beiden Arten befasst. In Artikel 6 schliesslich wird ein Ausnahmefall behandelt.

Weder das Genfer Abkommen noch der vorliegende Gesotzesentwurf bestimmen die Form des Kreuzes, noch die Form des Grundes, noch den Farbton des Kreuzes. Jede derartige Definition würde Umgehungen erleichtern. Jedes beliebige rote Kreuz auf jedem beliebigen weissen Grund verpflichtet die kriegführenden Parteien zur Schonung der Personen oder Güter, welche die Zeichen rechtmässig tragen, und in gleicher Weise macht sich strafbar, wer irgend ein rotes Kreuz beliebiger Form und Farbnuance auf irgend einem weissen Grund oder ein nach Form oder Farbe damit verwechselbares Zeichen unerlaubt verwendet, Zu'ArtiMl Das Zeichen und der Name des Eoten Kreuzes sind vor allem dazu bestimmt, die unter dem Schutz der Genfer Abkommen stehenden Personen und Güter zu kennzeichnen. Ihre Hauptbedeutung erhalten sie daher bei der Verwendung als Schutzzeichen, Als solche sind sie daher grundsätzlich dem Sanitätsdienst der Armee vorbehalten. Selbst die, Organisation des Eoten Kreuzes darf, abgesehen von den in Artikel 2 und 8 genannten Fällen, das Schutzzeichen nur verwenden, insoweit sie Bestandteil des Sanitätsdienstes der Armee im Eahmen des von ihr organisierten freiwilligen Sanitätsdienstes ist. Ausser dem Personal des Sanitätsdienstes der Armee sind auch die den bewaffneten Kräften zugeteilten Feldprediger gemäss Artikel 40, Absatz l, in Verbindung mit Artikel 24 des Abkommens I zur Benützung des Schutzzeichens befugt.

Zu Artikel 2 Die unter dem Schutz des Abkommens FV stehenden Zivilpersonen und Zivilgüter werden, gestützt auf Artikel 18, Absatz 3 und 4, Artikel 20, Absatz 2 und 8, Artikel 21 und Artikel 22, Absatz 2 des erwähnten Abkommens mit dem gleichen Zeichen wie der Sanitätsdienst der Armee gekennzeichnet. Nach den Bestimmungen des Abkommens P7 bedarf die Verwendung des Zeichens zu dem in diesem Artikel 2 genannten Zweck in der Regel einer Ermächtigung des Staates. Da diese grundsätzliche Erlaubnis nach dem vorliegenden Entwurf durch das Gesetz selbst erteilt wird, erachten wir es als zulässig, das schweizerische Rote Kreuz zu ermächtigen, im einzelnen Fall die Erlaubnis zu erteilen. Das schweizerische Bote Kreuz ist wohl die
Stelle, welche in erster Linie für diese Aufgabe geeignet ist, und bietet hinreichende Gewähr für eine sachgemässe Anwendung dieser Vollmacht. Es wird darüber zu wachen haben, dass die im Abkommen festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden. Die Erlaubnis zum Gebrauch des Zeichens wird nur Zivilspitälern und demjenigen Personal erteilt werden dürfen, das ausschliesslich für die Pflege von Verwundeten, Kranken, Schwachen und Wöchnerinnen bestimmt ist (Art. 18, Abs. 2, in Verbindung mit Art. 19 und Art. 20, Abs. l, des Abkommens) ; ferner wird das Zeichen nur auf

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Fahrzeugen angebracht werden dürfen, welche ausschliesslich zum Transport der erwähnten Personen bestimmt sind (Art. 21 und Art. 22, Abs. 1) ; das Personal darf die Armbinde mit dem Zeichen nur in den besetzten Gebieten und militärischen Operationszonen und nur, während es im Dienst steht, tragen (Art. 20, Abs. 2 und 3) ; da anderseits das Zeichen verwendet werden darf, um in Kriegszeiten das unter dem Schutz des Abkommens stehende Personal und Material zu kennzeichnen, wird es zulässig sein, rechtzeitig die erforderlichen Vorbereitungsmassnahmen zu treffen und die Zeichen schon in Friedenszeiten anzubringen, sobald Kriegsgefahr besteht.

Zu Artikel 3 Nach Artikel 28 des Abkommens I können die Vertragsstaaten SanitätsZonen und -Orte schaffen, in welchen verletzte und kranke Müitärpersonen sowie deren Pflegepersonal in Sicherheit gebracht werden können. Im Fall eines Konfliktes können die beteiligten Parteien unter sich Vereinbarungen treffen, durch welche solche Sanitäts-Zonen und -Orte anerkannt werden. Nach Artikel 6 des dem Abkommen beigegebenen Entwurfes für solche Vereinbarungen können die so geschaffenen und anerkannten Zonen und Orte an ihren Grenzen und auf den Gebäuden durch rote Kreuze (rote Halbmonde, rote Löwen mit roten Sonnen) auf weissem Grund gekennzeichnet werden.

Die gleichen Bestimmungen finden sich auch im Abkommen IV betreffend den Schutz der Zivilpersonen (Art. 14 des Abkommens und Art. 6 des dazugehörigen Vereinbarungsentwurfes). Hier wird überdies die Schaffung von Sicherheitszonen vorgesehen, in welchen auch Schwache, Greise, Kinder unter 15 Jahren, Schwangere und Mütter von Kindern unter 7 Jahren Schutz finden können. Nach Artikel 6 des Vereinbarungsentwurfes dürfen jedoch nur die für Verwundete und Kranke bestimmten Zonen mit dem roten Kreuz (Halbmond oder Löwe mit Sonne) auf weissem Grund gekennzeichnet werden; für die Sanitäts- und Sicherheits-Zonen, die für die übrigen erwähnten Personen bestimmt sind, dürfen zur Keimzeichnung nur rote Schrägbänder auf weissem Grund verwendet werden, Zu Artikel 4 Dieser Artikel regelt die Verwendung des sogenannten «Beziehungszeichens» durch das Bote Kreuz selbst, soweit dessen Tätigkeit ausserhalb dem freiwilligen Sanitätsdienst in Betracht fällt.

Ursprünglich hat sich die Tätigkeit des Boten Kreuzes auf die Pflege verwundeter und
kranker Militärpersonen beschränkt. Nach und nach haben indessen die Botkreuzgesellschaiten der verschiedenen Länder eine Beihe weiterer humanitärer Aufgaben übernommen, von denen einzelne, wenigstens in einzelnen Ländern, im Grund nur noch einen entfernten Zusammenhang mit der ursprünglichen und wichtigsten Aufgabe des Boten Kreuzes aufweisen. Die Genfer Konferenz von 1949 hat daher, um dem Zeichen und dem Namen des Boten

115 Kreuzes ihr volles Ansehen und ihre volle Wirkung zu erhalten, Wert darauf gelegt, dass Zeichen und Name nicht jede beliebige Tätigkeit der nationalen Botkreuzgesellschaften decken dürfen, sondern nur diejenigen, welche mit, dem Ideal des Boten Kreuzes vereinbar sind. Es wäre schwierig, hier eine bestimmte Grenze zu ziehen. Die Lösung, welche im Abkommen getroffen wurde und welche auch im vorhegenden Gesetzesentwurf übernommen wird, besteht darin, bei jeder Tätigkeit der Botkreuzgesellschaften zu prüfen, ob sie übereinstimmt mit den Grundprinzipien des Boten Kreuzes, die von den internationalen Botkreuzkolonnen aufgestellt worden sind oder in Zukunft aufgestellt werden.

Zeichen und Namen des Boten Kreuzes dürfen ebensowenig verwendet werden, um Tätigkeiten zu decken, welche der Gesetzgebung des Bundes oder den Statuten des Boten Kreuzes zuwiderlaufen.

Nach dem Abkommen vom 27. Juli 1929 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde durften die Botkreuzgesellschaften der einzelnen Länder das Zeichen des Boten Kreuzes, abgesehen vom Falle der Mitwirkung beim Sanitätsdienst der Armee, nur in Friedenszeiten verwenden. Inskünftig dürfen sie das Zeichen auch in Kriegszeiten verwenden, aber nur unter der Bedingung, dass alles vorgekehrt wird, um Verwechslungen des Zeichens mit dem Schutzzeichen zu verhindern, damit nicht der Anschein erweckt wird, es werde ein Schutz beansprucht, wo ein solcher Anspruch nicht besteht. Das Zeichen muss verhältnismässig klein bleiben und darf nicht auf Armbinden (wie sie die Sanitätstruppen der Armee tragen) oder auf Dächern angebracht werden. Der Gesetzesentwurf enthält ebensowenig wie das Abkommen bestimmte Angaben über die zulässige Grosse des Zeichens. Dessen Abmessungen werden verschieden sein je nach dem Gegenstand, auf welchem es angebracht wird, und es wird Sache des gesunden Menschenverstandes sein, diejenige Grosse zu bestimmen, bei welcher kerne Verwechslungen mit dem Schutzzeichen mehr möglich sind. So wird z. B. eine Fahne von l Meter Seitenlänge über dem Eingang eines Gebäudes als Beziehungszeichen zulässig sein.

Die gleiche Fahne würde dagegen auf einem Fahrzeug als Schutzzeichen wirken; für den letztern Fall müsste eine erheblich kleinere Ausführung, z. B. von 20 cm Seitenlange gewählt werden. Für eine Einzelperson wäre
auch diese Ausführung wieder zu gross ; hier müsste ein Zeichen von l oder 2 cm Seitenlänge genügen (Beispiele aus dem bereits zitierten Werk von Jean S. Pictet, p. 42).

Schliesshch ist noch die Benützung des Zeichens und Namens des Boten Kreuzes innerhalb der Organisation des schweizerischen Boten Kreuzes selbst zu regeln. Zum schweizerischen Boten Kreuz gehören ausser den zum Sanitätsdienst der Armee gehörigen Formationen und neben den Zentralorganen noch zahlreiche Sektionen mit Tausenden von Mitgliedern; darüber hinaus sind ihm verschiedene Hilfsorganisationen angeschlossen (schweizerischer Militärsanitätsverein; schweizerischer Sainariterbund; Verband schweizerischer Krankenanstalten und schweizerischer Verband diplomierter Krankenschwestern und Krankenpfleger), welche ihrerseits wieder zahlreiche Mitglieder umfassen, und schliesslich unterhält das Bote Kreuz zwei eigene Krankenpflegeschulen und

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hat überdies ungefähr 20 private solche Schulen anerkannt, deren Absolventen ein vom Boten Kreuz ausgestelltes Diplom erhalten. Der Entscheid darüber, ·wer von allen diesen Organisationen und Personen zur Benützung des Namens und Zeichens des Koten Kreuzes berechtigt sein soll, darf unseres Erachtens dem schweizerischen Boten Kreuz überlassen werden. Auf diese Weise wird eine Überladung des Gesetzestextes mit Einzelheiten vermieden und es wird auch leichter sein, allfällige Änderungen vorzunehmen, wenn sich solche als notwendig erweisen sollten. Es dürfte genügen, wenn das vom Boten Kreuz zu erlassende Beglement der Genehmigung durch den Bundesrat unterstellt wird. Der vorhegenden Botschaft wird im Anhang der Entwurf der Direktion des schweizerischen Boten Kreuzes für ein solches Beglement beigegeben. Nach diesem Entwurf dürfen Zeichen und Namen des Boten Kreuzes insbesondere von den 'Personen benützt werden, welche zu den oben erwähnten Institutionen des Boten Kreuzes gehören, wobei nicht nur die leitenden Personen in Betracht fallen, sondern die Gesamtheit der Mitglieder und der in den Krankenpflegeschulen des Boten Kreuzes oder in den vom Boten Kreuz anerkannten privaten Schulen ausgebildeten Krankenschwestern und Krankenpfleger. Die Erlaubnis wird jedoch nur «im Bahmen der Vorschriften des Bundesgesetzes (Art. 4, Abs. 1)» erteilt, d. h. die in Betracht fallenden. Personen dürfen das Zeichen und den Namen des Boten Kreuzes nur benützen, soweit sie als Mitglieder des Boten Kreuzes oder einer Hilfsorganisation desselben oder als vom Boten Kreuz diplomierte Krankenpfleger auftreten und innerhalb der Grenzen bleiben, die durch Artikel 4, Absatz l des Gesetzesentwurfes gezogen werden. Wenn z. B. ein Mitglied einer Botkreuz-Sektion oder eine solche Sektion selbst beabsichtigt, eine Apotheke zu betreiben, dürfte diese Apotheke natürlich nicht «Apotheke zum Boten Kreuz» genannt werden. Überdies wird die Erlaubnis durch die vom schweizerischen Boten Kreuz mit seinen Hilfsorganisationen und Krankenpflegeschulen abgeschlossenen Vereinbarungen noch weiter beschränkt werden können, z, B. in der Weise, dass nur ein bestimmtes, das rote Kreuz aufweisendes Abzeichen getragen werden darf, oder dass nicht das gesamte inBetracht fallende Personal, sondern nur gewisse Personenkategorien berechtigt sein sollen,
das Zeichen zu benützen, Zu Artikel 5 Nach Artikel 44, Absatz 8 des Abkommens I sind die internationalen Organisationen des Boten Kreuzes ohne jede Einschränkung zur Benützung des Zei. chens und des Namens des Boten Kreuzes befugt (nach dem Wortlaut des Abkommens fällt zwar nur das Zeichen in Betracht, doch besteht kein Zweifel darüber, dass die Erlaubnis auch mit Bezug auf den Namen des Boten Kreuzes besteht). Je nach den Umständen und der Art der Tätigkeit dieser Organisationen kann das Zeichen auch als Schutzzeichen benützt werden. Anderseits -unterliegt die Benützung des blossen «Beziehungszeichens» den nämlichen Einschränkungen, wie sie auch gegenüber dem schweizerischen Boten Kreuz gelten; d. h.

das Zeichen und der Name des Boten Kreuzes dürfen nur Tätigkeiten decken,

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welche mit den Grandsätzen des Boten Kreuzes übereinstimmen, und in Kriegszeiten muss jede Möglichkeit einer Verwechslung mit dem Schutzzeichen vermieden werden (vgl. das in Abs. 3 der Bemerkungen zu Art. 4 Gesagte).

Zu Artikel 6 Wie im Artikel 44, Absatz 4, des Abkommens I hervorgehoben wird, handelt es sich hier um einen Ausnahmetatbestand. Das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund wird hier weder als «Schutzzeichen» noch als «Beziehungszeichen» verwendet; denn es soll hier nicht der geringste Zusammenhang mit der Organisation des Boten Kreuzes zum Ausdruck gebracht werden.

Die Verwendung des Zeichens wird hier lediglich deswegen geduldet, weil diese Palle eine gewisse Verwandtschaft mit den Zielen des Boten Kreuzes aufweisen.

Die Bestimmung wird jedoch mit Zurückhaltung ausgelegt werden müssen.

Die Ermächtigung muss vom Boten Kreuz ausdrücklich erteilt werden, eine stillschweigende Duldung genügt nicht. Die Bettungsstellen müssen ausschliesslich für die Pflege von Verwundeten und Kranken bestimmt sein, und die Pflege muss unentgeltlich geleistet werden. Schhesslich gilt eine solche Erlaubnis nur für Friedenszeiten.

Zu Artikel 7 Die schweizerische Gesetzgebung schliesst heute schon Fabrik- und Handelsmarken sowie gewerbliche Muster oder Modelle, welche den Vorschriften der Bündesgesetzgebung widersprechen, von der Hinterlegung aus (vgl. Art. 14, Abs. l, Ziffer 2, des Markenschutzgesetzes, und Art. 17, Abs. 2, des Musterschutzgesetzes). Der vorgeschlagene Artikel 7 wäre daher nicht unbedingt notwendig. Die Aufnahme dieser Bestimmung in den Entwurf wurde jedoch als zweckmässig erachtet, namentlich um dem Leser des Gesetzes zu ermöglichen, sich anhand des Gesetzes selbst vollständig über die Tragweite des Verbotes zu informieren.

Zu Artikel 8 Die hier aufgeführten Beispiele von Gesetzesverletzungen betreffen die Benützung des geschützten Zeichens zu geschäftlichen Zwecken. Der Missbrauch des Schutzzeichens in Kriegszeiten ist bereits durch die Artikel 109 und 110 des Militärstrafgesetzbuches erfasst. Infolgedessen konnte davon abgesehen werden, im vorliegenden Entwurf Bestimmungen aufzunehmen, welche dem Artikel 6, Absätze l und 2, Artikel 7 und Artikel 8 des geltenden Gesetzes entsprechen; es genügt, in Absatz 3 diese Bestimmungen des Militärstrafgesetzes vorzubehalten, Artikel 110 des
Militärstrafgesetzes, der sich ausdrücklich mit dem Missbrauch des Schutzzeichens befasst, spricht indessen nur vom Missbrauch des Zeichens, der zur Vorbereitung oder zur Ausführung von Feindseligkeiten begangen wird. Er ermöglicht daher nicht, den Missbrauch zu bestrafen, der darin

118 besteht, dass das Schutzzeichen lediglich zum Zweck aufgezogen wird, den Schutz der Genfer Abkommen zu erschleichen, obwohl ein Anspruch auf diesen Schutz nicht besteht. Dieser letztere Tatbestand fällt indessen unter die Strafdrohung des Artikels 109 des Militärstrafgesetzes, welcher in allgemeiner Weise jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften internationaler Abkommen über Kriegsführung und zum Schutze von Kriegsopfern als eine Dienstverletzung im Sinne des Artikels 72 bestraft. Der hier besprochene Tatbestand stellt in der Tat eine Verletzung der Genfer Abkommen, namentlich der Artikel 44 und 53, Absatz l, des Abkommens I dar.

·· Die Artikel 109 und 110 des Militärstrafgesetzes sind sowohl auf Zivilpersonen wie auf Militärpersonen anwendbar. Nach Artikel 4, Ziffer 2, des Militärstrafgesetzes sind in Kriegszeiten auch Zivilpersonen, welche die in Artikel 109 und 110 behandelten Tatbestände erfüllen, dem Militärstrafrecht unterstellt.

Anderseits finden diese Bestimmungen der Xatur der Sache nach sowohl gegenüber Militärpersonen wie gegenüber Zivilpersonen nur in Kriegszeiten Anwendung.

Was die übrigen Fälle des Missbrauchs von Zeichen und Namen des Boten Kreuzes, insbesondere zu geschäftlichen Zwecken, anbelangt, so finden darauf in jedem Fall, sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten, die Bestimmungen dieses Gesetzes sowohl auf Zivil- wie auf Militärpersonen Anwendung; denn nach Artikel 7 des Militärstrafgesetzes bleiben Personen, welche dem Militärstrafgesetz unterstehen, für Tatbestände, welche im Militärstrafgesetz nicht vorgesehen sind, dem gemeinen Strafrecht unterstellt.

Zu Artikel 9 Die in Absatz l und 2 enthaltenen Bestimmungen wurden aus Artikel 172 und 326 des schweizerischen Strafgesetzbuches übernommen. Absatz 8 entspricht einer in Artikel 15 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb, vom 30. September 1943, enthaltenen Vorschrift.

Zu Artikel 10 Mit Bezug auf den Absatz 3 wird auf die Bemerkungen zu Artikel 8 verwiesen.

Zu Artikel U Das geltende Gesetz vom 14. April 1910 sieht in Artikel 4 nur die Beschlagnahme, nicht aber die Einziehung der entgegen diesem Gesetz bezeichneten Waren und Verpackungen vor. Nunmehr wird hier auch die Einziehung vorgesehen, wie dies schon heute in den Bundesgesetzen betreffend die Erfindungspatente (Art. 43 und 44), betreffend
die Fabrik- und Handelsmarken (Art. 31 und 32), betreffend die gewerblichen Muster und Modelle (Art. 28 und 29) und betreffend den Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlichen Zeichen (Art. 16) der Fall ist. Absatz 2 wurde in Anlehnung an Artikel 58 des schweizerischen Strafgesetzbuches abgefasst.

119 Zu Artikel 12 Um den Gesetzestext zu entlasten, wurde die Ausdehnung des Schutzes auf Namen und Zeichen des Boten Halbmondes und des Boten Löwen mit Boter Sonne in diesem besonderen Artikel vorgesehen, statt diese beiden Zeichen jedesmal neben dem roten Kreuz aufzuführen. Immerhin brauchen nur diejenigen Bestimmungen als anwendbar erklärt zu werden, -welche die unerlaubte Benützung dieser geschützten Zeichen und Namen unter Strafe stellen, während eine Erlaubnis zur Benützung des Zeichens und Namens des Boten Halbmondes oder des Boten Löwen mit. Boter Sonne für die Schweiz nicht in Betracht fällt.

Eine Ausnahme davon erweist sich lediglich als notwendig zugunsten der internationalen Botkreuzorganisationen (Art. 5), welche unter Umständen in die Lage kommen, von der Schweiz aus auch von diesen Zeichen und Namen Gebrauch zu machen, insbesondere bei ihrem Verkehr mit den Ländern, welche gestützt auf die Genfer Abkommen von diesen Abzeichen Gebrauch machen dürfen.

Gestützt auf Artikel 53, Absatz 4, des Abkommens I werden in Absatz 2 wohlerworbene Bechte vorbehalten. Als Stichtag wurde der 1. April 1950 in Aussicht genommen, da die Schweiz die neuen Abkommen am 81. März 1950 ratifiziert und sich damit von diesem Tag an zum Schutz dieser Zeichen verpflichtet hat.

Zu Artikel 13 Keine Bemerkungen.

IV.

Gestützt auf diese Ausführungen beehren wir uns, Ihnen die Annahme des beiliegenden Gesetzesentwurfes zu empfehlen, und benützen diesen Anlass, um Sie, Herr Präsident und sehr geehrte Herren, iinserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 14. September 1953.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident:, Euer Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der Kriegsopfer, gestützt auf Artikel 64 und 64bls der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. September 1953, beschliesst:

Art. l Das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grunde und die Worte «rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz» dürfen mit Ausnahme der in den nachfolgenden Artikeln erwähnten Fälle sowohl in Friedens- als in Kriegszeiten nur verwendet werden, um das unter den Schutz des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde sowie des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der .Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See gestellte Personal und Material zu kennzeichnen, nämlich die Formationen, Transporte nnd Anstalten des Sanitätsdienstes der Armee mit Einschluss des freiwilligen Sanitätsdienstes des schweizerischen Boten Kreuzes, sowie die den bewaffneten Kräften zugeteilten Feldprediger.

Art. 2 Das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grunde darf mit, Ermächtigung des schweizerischen Boten Kreuzes verwendet werden, um in. Kriegszeiten das unter den Schutz des Genfer Abkommens betreffend den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten gestellte Personal und Material zu kennzeichnen, nämlich, das Personal, die Gebäude und das Material der Zivilspitäler, sowie die Transporte von verwundeten und kranken Zivilpersonen, von Schwachen und von Wöchnerinnen.

121 Art. 8 . Das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grunde darf verwendet werden, um in Kriegszeiten die Sanitätszonen und -orte zu kennzeichnen, welche ausschliesslich für Verwundete und Kranke vorbehalten sind und gemäss Artikel 23 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde oder gemäss Artikel 14 des Genfer Abkommens betreffend den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszoiten geschaffen wurden.

Art. 4 1. Das schweizerische Bote Kreuz darf jederzeit ausserhalb des freiwilligen Sanitätsdienstes das Zeichen und den Namen des Boten Kreuzes für seine Tätigkeit verwenden, soweit diese den Grundsätzen der internationalen Rotkreuzkonferenzen, der Buiidesgesetzgebung und seinen Statuten entspricht. In Kriegszeiten muss das Zeichen so verwendet werden, dass es nicht den Anschein haben kann, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen zum Schutz der Kriegsopfer gewährleistet werde; das Zeichen muss entsprechend kleiner sein und darf weder auf Armbinden noch auf Dächern angebracht werden.

2. Das schweizerische Bote Kreuz legt in einem Reglement die Bedingungen fest, unter welchen das Zeichen und der Name des Boten Kreuzes im Eahmen seiner Organisation verwendet werden dürfen. Dieses Reglement bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 5 Die internationalen Botkreuzorganisationen, insbesondere das Internationale Komitee vom Boten Kreuz und die Liga der Botkreuzgesellschaften, sowie ihr gehörig ausgewiesenes Personal sind berechtigt, jederzeit das Zeichen und den Namen des Roten Kreuzes zu verwenden.

Art. 6 Ausnahmsweise und mit ausdrücklicher Erlaubnis des schweizerischen Roten Kreuzes kann das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund in Friedenszeiten verwendet werden, um Ambulanzfahrzeuge zu kennzeichnen und Rettungsstellen kenntlich zu machen, die ausschliesslich der unentgeltlichen Pflege von Verwundeten und Kranken dienen.

Art. 7 1. Firmen, deren Gebrauch nach den Vorschriften dieses Gesetzes verboten ist, dürfen im Handelsregister nicht eingetragen werden.

2. Ebenso sind Fabrik- und Handelsmarken und gewerbliche Muster und Modelle, die gegen dieses Gesetz verstossen, von der Hinterlegung ausgeschlossen.

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. III.

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122 Art, 8 1. Wer vorsätzlich und entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder des in Artikel 4, Absatz 2, vorgesehenen Réglementes das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grunde oder die Worte «rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz» oder irgendein anderes -damit verwechselbares Zeichen oder Wort verwendet, insbesondere wer solche Zeichen oder Worte auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten oder Geschäftspapieren anbringt, oder sie auf Waren oder ihrer Verpackung anbringt oder so bezeichnete Waren verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr setzt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu zehntausend Franken bestraft; in leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig gehandelt hat, kann auf Haft oder auf Busse bis zu tausend Franken erkannt werden.

2. Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches sind auf die in diesem Gesetz vorgesehenen strafbaren Handlungen anwendbar ; vorbehalten bleiben anderseits die strengeren Bestimmungen des Strafgesetzbuches.

3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Militärstrafgesetzes betreffend die Verletzung des Völkerrechts im Kriege.

Art. 9 1. Wird eine der in Artikel 8 unter Strafe gestellten Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Direktoren, Bevollmächtigten, die Mitglieder der Verwaltungsoder Kontrollorgane und die Liquidatoren Anwendung, die diese Handlung begangen haben.

2. Wird eine dieser Handlungen im Geschäftsbetrieb einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Gesellschafter, Direktoren, Bevollmächtigten und Liquidatoren Anwendung, die diese Handlung begangen haben.

3. Die juristische Person oder Handelsgesellschaft haftet jedoch solidarisch für Busse und Kosten.

Art. 10 1. Die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen ist Sache der Kantone.

2. Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug und unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.

3. Vorbehalten bleibt die Militärgerichtsbarkeit in den Fällen von Artikel 8, Absatz 3.

123 Art. 11 1. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen vorsorglichen Masenahmen; sie kann namentlich die Beschlagnahme der entgegen diesem Gesetz bezeichneten Waren und Verpackungen anordnen.

2. Der Eichter verfügt ohne Bücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Beseitigung der gesetzwidrigen Zeichen sowie die Einziehung und Verwertung oder Zerstörung der ausschliesslich zur Anbringung dieser Zeichen dienenden Werkzeuge und Vorrichtungen.

8. Nach Beseitigung der Zeichen werden die beschlagnahmten Waren und Verpackungen gegen Bezahlung der anfälligen Busse und der Kosten ihrem Eigentümer zurückgegeben.

Art. 12 1. Die Artikel 5 und 7 bis 11 sind entsprechend anwendbar auf die Zeichen des roten Halbmondes und des roten Löwen mit roter Sonne auf weissem Grunde, sowie auf die Worte «Boter Halbmond» und «Boter Löwe mit Boter Sonne».

2. Vorbehalten bleiben die Bechte von Personen, welche diese Zeichen oder Worte seit einem frühem Zeitpunkt als dem 1. April 1950 verwenden.

Art. 13 1. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2. Auf diesen Zeitpunkt wird das Bundesgesetz vom 14, April 1910 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Boten Kreuzes aufgehoben.

1294

124 (Entwurf)

Reglement über

die Verwendung des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes im schweizerischen Roten Kreuz

Gestützt auf Artikel 4, Absatz 2, des Bundesgesetzes betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Boten Kreuzes vom erlässt das schweizerische Bote Kreuz die nachstehenden Bestimmungen über die Verwendung des Zeichens und des Namens des Boten Kreuzes im schweizerischen Boten Kreuz.

I.

Zur Verwendung des Zeichens und des Namens des Boten Kreuzes sind ausser den Botkreuzformationen berechtigt: 'a. Die Sektionen, die Zentralorganisation und die Hilfsorganisationen des schweizerischen Boten Kreuzes (gemäss Statuten des 'schweizerischen Boten Kreuzes vom 12. Juni 1949) ; fe. die vom schweizerischen Boten Kreuz gemäss Bundesratsbeschluss über die freiwillige Sanitätshilfe und die Organisation der Botkreuzfonnationen vom 25. Juli 1950 anerkannten Krankenpflegeschulen.

II.

Zeichen und Name des Boten Kreuzes dürfen in Friedens- und Kriegszeiten im Bahmen des Bundesgesetzes betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Boten Kreuzes (Art. i, Abs. 1) verwendet werden, um das Personal, die Gebäude, die Transportmittel und das Material der unter Ziffer I genannten Institutionen zu kennzeichnen. Vorbehalten bleiben einschränkende Bestimmungen, welche in den vom schweizerischen Boten Kreuz mit den Hilfsorganisationen und den anerkannten Krankenpflegeschulen getroffenen Vereinbarungen enthalten sind.

(Von der Direktion des schweizerischen Boten Kreuzes in der Sitzung vom S.November 1951 genehmigt.)

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision des Bundesgesetzes betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (Vom 14. September 1953)

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Jahr

1953

Année Anno Band

3

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37

Cahier Numero Geschäftsnummer

6512

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.09.1953

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109-124

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