Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Entwurf

(KVG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 2000 1, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung3, ...

Art. 4a

Wahl des Versicherers für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft

Es sind beim selben Versicherer versichert:

1 2 3

a.

die auf Grund der Erwerbstätigkeit in der Schweiz versicherungspflichtige Person und deren versicherungspflichtige Familienangehörige, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen;

b.

die auf Grund des Bezugs einer schweizerischen Rente versicherungspflichtige Person, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnt, und deren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnhafte versicherungspflichtige Familienangehörige;

c.

die auf Grund des Bezugs einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtige Person und deren versicherungspflichtige Familienangehörige, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen.

BBl 2000 4083 SR 832.10 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 117 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

4104

2000-1199

Krankenversicherung. BG

Art. 6a

1

Kontrolle des Beitritts und Zuweisung an einen Versicherer für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft

Die Kantone informieren über die Versicherungspflicht: a.

die auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz versicherungspflichtigen Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen;

b.

die auf Grund des Bezugs einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtigen Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen;

c.

die auf Grund des Bezugs einer schweizerischen Rente versicherungspflichtigen Personen, die ihren Wohnort von der Schweiz in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verlegen.

2 Die Information nach Absatz 1 gilt automatisch für die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnhaften Familienangehörigen.

3 Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu. Sie entscheidet über Anträge um Befreiung von der Versicherungspflicht. Artikel 18 Absätze 2bis und 2ter bleiben vorbehalten.

4 Die Versicherer sind befugt, der zuständigen kantonalen Behörde die für die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht notwendigen Daten bekannt zu geben.

Art. 18 Abs. 2 bis, 2ter, 2quater, 2quinquies und 5 bis 2bis

Die gemeinsame Einrichtung entscheidet über Anträge um Befreiung von der Versicherungspflicht von Rentnern und Rentnerinnen sowie ihren Familienangehörigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen.

2ter

Sie weist Rentner und Rentnerinnen sowie ihre Familienangehörigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.

2quater

Sie unterstützt die Kantone bei der Durchführung der Prämienverbilligung nach Artikel 65a für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen.

2quinquies

Sie führt die Prämienverbilligung nach Artikel 66a durch.

5bis

Der Bund übernimmt die Finanzierung der Aufgaben nach den Absätzen 2bis 2quinquies.

4105

Krankenversicherung. BG

Art. 61a

Prämienerhebung für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft

Die Prämien der Familienangehörigen einer auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz, des Bezugs einer schweizerischen Rente oder einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung versicherten Person werden bei dieser Person erhoben.

Art. 65a

Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen

Die Kantone gewähren folgenden Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, Prämienverbilligungen: a.

den Grenzgängern und Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörigen;

b.

den Familienangehörigen von Kurz- und Jahresaufenthaltern und -aufenthalterinnen und von Niedergelassenen;

c.

den Bezügern und Bezügerinnen einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörigen.

Art. 66 Abs. 3 3

Der Bundesrat setzt die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag nach deren Wohnbevölkerung und Finanzkraft sowie nach der Anzahl der Versicherten nach Artikel 65a Buchstabe a fest.

Art. 66a

Prämienverbilligung durch den Bund für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen

1

Der Bund gewährt den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und Bezüger und Bezügerinnen einer schweizerischen Rente sind, sowie ihren Familienangehörigen Prämienverbilligungen.

2

Die Finanzierung der Beiträge zur Prämienverbilligung an die Versicherten nach Absatz 1 erfolgt durch den Bund.

3

Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Art. 90a

Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen

Gegen die auf Grund von Artikel 18 Absätze 2bis, 2ter und 2quinquies erlassenen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung kann Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen erhoben werden; deren Entscheide können mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden.

4106

Krankenversicherung. BG

II Übergangsbestimmung Die Kantone können nötigenfalls die zur Ausführung des Artikels 65a notwendigen Bestimmungen vorläufig durch Verordnung erlassen.

III Schlussbestimmung 1

Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt mit dem Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in Kraft und gilt während sieben Jahren.

11008

4

SR ...; AS ... (BBl 1999 7027)

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