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Bundesblatt 105. Jahrgang

Bern, den 15. Mai 1958

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: BÖ Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stampili & Cie. in Bern

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6433

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verlängerung des zusätzlichen Kredites der Schweiz an die Europäische Zahlungsunion (Vom 5. Mai 1953) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit eine Botschaft betreffend die Verlängerung des am 80. Juni 1953 nicht beanspruchten Teils des zusätzlichen Kredites der Schweiz an die Europäische Zahlungsunion vorzulegen.

I.

Verlängerung der Europäischen Zahlungsunion für die Zeit vom 1. Juli 1053 bis 30. Juni 1953 Sie ermächtigten am 18. Juni 1952 den Bundesrat, der Verlängerung der ursprünglichen schweizerischen Quote in der Europäischen Zahlungsunion um höchstens zwei Jahre zuzustimmen, ferner zum Ausgleich einer allfälligen Quotenüberschreitung in der Rechnungsperiode vom 1. Juli 1952 bis 30. Juni 1958 die notwendigen zusätzlichen Kredite bis zur Höhe von 275 Millionen Schweizerfranken zu gewähren und schliesslich einen zur Verstärkung des Betriebsfonds der Union allfällig vorübergehend notwendig werdenden Zuschuss in Form eines Darlehens zu leisten.

Bei Gründüng der Europäischen Zahlungsunion im Juli 1950 war bekanntlich ihre Dauer nicht festgelegt worden. Die Quoten des Artikels 11 des Abkommens sollten vorläufig für zwei Jahre gelten; bis Ende März 1952 sollte jedoch geprüft werden, unter welchen Bedingungen die Bestimmungen des Artikels 11 verlängert werden könnten. In unserer Botschaft vorn 20. Mai 1952 konnten Bundesblatt 105. Jahrg. Bd. II.

4

50 wir Ihnen über die endgültige Regelung für die Verlängerung der Europäischen Zahlungsunion noch nicht berichten, weil die entsprechenden Eatsbeschlüsse in der OECE noch nicht gefasst worden waren. Der Bat der OECE hat dann am 80, Juni 1952 die Bedingungen für die Weiterführung der Europäischen Zahlungsunion für daa Jahr 1952/53 festgelegt. Zugleich hat er bestimmte Eegeln aufgestellt für die Fälle von Überschreitungen einzelner Länderquoten.

Die Quoten des Artikels 11, wie sie im Jahre 1950 festgelegt worden sind, wurden für eine weitere Periode von einem Jahr beibehalten. Für diejenigen Länder, welche ihre Quoten bereits übersehritten hatten, oder von welchen anzunehmen war, dass sie diese im kommenden Rechnungsjahr überschreiten würden, wurden besondere Regelungen getroffen.

Am 80. Juni 1952 war die schweizerische Quote zu 68,2 Prozent ausgenützt.

Es ist ausserordentlich schwierig, die Entwicklung des "Wirtschaftsverkehrs mit dem Ausland zahlenmässig vorauszusehen, der Unbekannten sind so viele, dass eine zuverlässige Schätzung ein Ding der Unmöglichkeit ist. Das macht die Beurteilung der Frage, ob eine Quote genügend Spielraum biete, äusserst heikel. Ein Mitgliedstaat der Zahlungsunion, der seine Quote überschreitet, muss, wenn er in der Union verbleiben will, den Ausgleich seines Saldos aus eigener Kraft vornehmen : Falls er Schuldner ist, durch Zahlung der Spitze in Gold, falls er Gläubiger ist, mangels einer besonderen Regelung durch Kreditierung derselben.

Kann ein Land das nicht, so bleibt ihm bei Erschöpfung seiner Quote - wenn die Union keine besondere Regelung trifft - kein anderer Ausweg, als aus der Zahlungsunion auszutreten. Diese Alternative erklärt die grosse Bedeutung, die wir vor einem Jahr der Eegelung der Frage einer Zusatzquote beimessen mussten. Die Schweiz durfte sich nicht der Gefahr aussetzen, dass die Zahlungsabwicklung mit den Mitgliedstaaten der Union eine Unterbrechung erführe, womit ihr Wirtschaftsverkehr mit dem grösseren Teil ihrer Bezugs- und Absatzländer einer schweren Störung ausgeliefert worden wäre. Sie durfte diese Gefahr umso weniger laufen, als es eine Möglichkeit, gab, ein derartiges Risiko zu vermeiden, ohne dabei genötigt zu sein, die etwaigen Zahlungsüberschüsse vollständig durch die Gewährung von Kredit abzudecken, dadurch nämlich, dass mit der
Zahlungsunion eine sogenannte «Rallonge» d. h. eine zusätzliche Quote vereinbart würde, bis zu deren Höhe nur zu 50 Prozent Kredit zu gewähren ist, während für die andere Hälfte von der Union Zahlung in Gold geleistet wird.

Die Vorsicht gebot daher, von vorneherein die Bedingungen für eine allfällige Quotenüberschreitung festzulegen. Eingehende Verhandlungen mit dem Direktionskomitee der Zahlungsunion führten schliesslich auf Initiative der Schweiz zu der Regelung; dass der Schweiz für die Zeit vom !.. Juli 1952 bis 80. Juni 1953 eine Zusatzquote von 125 Millionen RE (eine Rechnungseinheit = l Dollar, 125 Millionen RE somit rund 550 Millionen Schweizerfranken) eingeräumt wurde, je zur Hälfte mit schweizerischer Kreditgewährung und Goldzahlungen, der Union.

: Auf Grund einer schweizerischen Anregung wurde Artikel 11 des Abkommens auch noch in dem Sinne abgeändert, dass die Goldzahlungen der

51 Schuldner früher einzusetzen haben als bisher. Die erste Tranche der Quoten wurde aufgeteilt und der Schuldner hat in der zweiten Hälfte der ersten.Tranche bereits 20 Prozent Gold zu bezahlen. Die Goldzahlungen steigen dann langsamer als bisher und zwar bis zu maximal 70 Prozent (früher 80 Prozent.) der jeweiligen Fehlbeträge. Dadurch soll vermieden werden, dass die einzelnen Mitgliedländer mit ihrer Liberalisierung zu weit gehen und dann bei der ersten Goldzahlung wieder zu Beschränkungen greifen, ferner soll der Betriebsfonds der Union entlastet werden. Im Vergleich zur alten sieht die neue Eegelung wie folgt aus: GoldzaMungen Alte Regelung Neue Regelung Prozent ïrozeut

Prozent

1. Tranche { 2. Tranche S. Tranche 4. Tranche 5. Tranche

Jjj 20 20 20 20

{ .

20

40 60 80

20

;

30

' 40 50 70

Gemäss altein wie geinäss neuem Schema wird der Schuldner, welcher seine Quote vollständig ausgenützt hat, 40 Prozent Gold bezahlt und 60 Prozent Kredit erhalten haben. Das neue Schema wurde rückwirkend in Kraft gesetzt, so dass Schuldner, welche nur einen Teil ihrer Quote ausgenützt hatten, der Union einen der neuen Eelation entsprechenden zusätzlichem Betrag, in Gold nachzahlen mussten. Dies war der Fall für Frankreich, Dänemark und Island.

Durch diese Vorkehren konnte der Betriebsfonds der Union - welcher am 80. Juni 1952 einen Bestand von 351,2 Millionen Dollars aufwies - geschont werden; Bei normalem Verlauf sollte dieser Fonds für das neue Eechnungsjahr ausreichen. Immerhin musste auch einer allfälligen ungünstigen Entwicklung Eechnung getragen und dafür gesorgt werden, dass die Zahlungsunion nicht wegen mangelnden Betriebsmitteln in Schwierigkeiten gerate. Es wurde deshalb durch das Protokoll vom 11. Juni 1952 ein sogenannter Garantiefonds vereinbart, der ein Absinken der Betriebsmittel unter das Minimum von 100 Millionen Dollars verhindern soll. Wenn wider Erwarten die Betriebsmittel doch unter diese Grenze sinken sollten, kann der Agent der Union (die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel) von den Mitgliedern einen Beitrag in Form eines Darlehens in Dollar oder Gold verlangen, um die Betriebsmittel wieder auf 100 Millionen Dollars zu bringen. Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich hat sich zuerst an die Gläubiger- und erst, wenn deren Beträge nicht ausreichen, auch an die Schuldnerländer zu wenden. Die Beiträge in den Garantiefonds sind rückzahlbar, sobald sich die Situation bessert; sie gemessen bei Liquidation der Union' eine Vorzugsstellung. Der Garantiefonds wurde auf 100 Millionen EE und die Beitragspflicht der einzelnen Länder im Verhältnis zu ihrer Quote festgesetzt (für die Schweiz würde sich der Beitrag

52 auf 6,1 Millionen Dollars belaufen). Die Betriebsmittel der Union betrugen am 81. März 1958 noch 392,8 Millionen Dollars, also mehr als letztes Jahr, so dass der Garantiefonds nicht beansprucht werden musste ; die Schweiz hatte somit keinen Beitrag zu leisten.

n.

Entwicklung der Liberalisierung und der Quotenausnützun seit April 105g A. Liberalisierung des Warenverkehrs

Die Liberalisierungsbestimmungen, insbesondere der Liberalisierungskodex und die «Liste commune» haben seit April 1952 keine wesentlichen Änderungen erfahren. Eine der grundlegenden Zielsetzungen der Union liegt in der Wiederherstellung eines von Zahlungsbeschränkungen möglichst befreiten Güteraustauschs, Seit April 1952 sind in der Anwendung der Liberalisierungsbeschlüsse durch die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Fortschritte zu verzeichnen: Dänemark hat den Liberalisierungssatz im Dezember 1952 von 65 auf 75 Prozent erhöht, Norwegen hat am 1. Mai 1952 75 Prozent seiner Einfuhr gegenüber früher 61 Prozent liberalisiert. Deutschland hat ab 12. August 1952 seinen Liberalisierungssatz von 75 Prozent auf 80,9 Prozent, ab 15. März 1953 auf 84,4 Prozent und schliesslich ab 1. April 1958 auf 90,1 Prozent erhöht (landwirtschaftliche Produkte 79,4 Prozent, Bohstoffe 97,8 Prozent, Fertigfabrikate 98,7 Prozent). Grossbritannien hat mit Wirkung ab 25. März 1958 seinen Liberalisierungssatz von 44 Prozent auf 58 Prozent erhöht (landwirtschaftlich Produkte 58 Prozent, Rohstoffe 55 Prozent, Fertigfabrikate 65 Prozent). Die Niederlande haben anfangs 1958 82 Prozent gegenüber vorher 75 Prozent ihrer Wareneinfuhr liberalisiert. Seit 1. November 1952 beträgt der Liberalisierungssatz in Schweden 91,4 Prozent. In den andern Ländern hat die Liberalisierung keine wesentlichen Änderungen erfahren.

Heute haben somit von 18 Mitgliedstaaten 75 Prozent oder mehr ihrer Einfuhren liberalisiert : Belgien, Luxemburg, Dänemark, Irland, Italien, Triest, Portugal, Schweden, Westdeutschland, Norwegen, die Niederlande und die Schweiz. Grossbritannien h a t zudem einen erfreulichen Schritt a u f d e m Der Vergleich der schweizerischen Gesamtausfuhren in den Jahren 1950, 1951 und 1952 ergibt auf Grund der schweizerischen Handelsstatistik für die einzelnen Währungsgebiete folgendes Bild (siehe folgende Seite):

53 Steigerung bzw. Verminderung gegenüber 1950 In Prozenten

in Millionen Franken

1950

Belgien-Luxemburg 1) .

295,7 Dänemark . . . . . .

548 Westdeutschland2 . . .

848,1 Grossbritannien ) . . .

292,5 Frankreich 1) 899,2 Griechenland 83 818,7 5) Italien 3) Niederlande 4) ....

180,0 Norwegen 28,0 Österreich1 82,4 493 Portugal ) Schweden . . . .

688 22,1 Türkei Total aller Länder der Europäischen Zahlungsunion . . 2092,9

1951

1051

1952 293,1 88,4

294,4 68,1 899,9 573,9 444,4 8,9 348,1 231,9 32,1 125,2 46,0 155,9 40,7

462,0 560,6 380,5 13,8 441,8 200,6 45,1 106,5 44,4 159,9 58,4

0,4 24,3 14,9 96,2 11,3 7,2 9,2 78,4 89,6 51,9 -- 67 126,6 84,2

2769,5

2855,1

32,3

1952 -- 0,9

61,3 32,7 91,7 -- 4,7 66,3 38,6 54,3 96,1 29,2 -- 9,9 182,4 164,3

36,4

1 ) 2 ) 3

Einschliesslich Überseegebiete.

Und übriges Sterlinggebiet, ausgenommen Hongkong.

) Einschliesslich Triest.

4) Einschliesslich Indonesien.

6 ) Ausschliesslich 201,5 Millionen Franken Goldexporte.

Die schweizerische Ausfuhr im Jahre 1952 hat somit gegenüber 1951 nochmals um 85,6 Millionen Pranken zugenommen (Zunahme 1951 gegenüber 1950 676,6 Millionen Franken), was einer Steigerung gegenüber 1950 um 86,4 Prozent entspricht. Dass diese Erhöhung sich nicht nur auf einzelne Warengruppen, sondern auf die meisten am schweizerischen Export interessierten Wirtschaftszweige erstreckt, geht aus nachstehender Tabelle hervor: . . . · 1. Januar bin 3l. Dezember in Millionen Franken Steigerung In Prozent 1950.

1950 1951 1952 1951 1952

Nahrungs und Genussmittel (Zollpos. l a-131 103,1 Häute und Felle, Leder, I Lederwaren, Schuhe (Zollpos. 172-202). . .

87,0 Papier und graphische ErZeugnisse (Zollpos. 288 bis 840 b) 41,7 Textilien, inklusive Kautschukwaren etc. (Zollpos. 341-584). . . . . .

418,6 Maschinen und-teile, sowie Fahrzeuge (Zollpos. 879 bis 924 d) 547,5 Instrumente und Apparate (Zollpos. 937-965). . .

154,0 Übertrag 1301,9

139,6

165,6

35,4

60,6,

47,1

56,9

27,3

53,6

50,1

28,5

53,8 " - .

'.."...

20,1

544,7

· . . . 504,8

600,7

695,4

183,6 1569,8

30,1 . . . . . .

9,7

191,2 19,2 1664,0 . . . .

20,6 : ..

27,0 24.2,

54 1. Januar bis 81. Dezember in Millionen Franken Steigerung in Prozent 1950 1951 1952 1951 1952 1801,9 1569,3 1664,0 1950

Übertrag Uhren und deren Bestandteile (Zollpos. 925-936i) Chemikalien, Drogen, Farben etc. (Zollpos. 966 bis .. 11436).

210,3

377,5

388,2

79,5

84,6

320,2

476,9

421,6

48,9

31,7

U brige Waren ( r 260,5 e s t l i c h e Z 345,7 o l l p o s . ) 381,3 Total aller Waren nach den Ländern der Europäischen Zahlungsunion . 2092,9 2769,4 2855,1

.32,7. . . . . 46,3 .

32,3

36,4

B, Liberalisierung des Tourismus : Wie die nachstehenden Zahlen über die Logiemächte der ausländischen Gaste, in der Schweiz zeigen, hat der schweizerische Fremdenverkehr auch im Jahre 1952 Gewinn aus der Mitgliedschaft der Schweiz bei der Europäischen Zahlungsunion gezogen: 1950

Gesamtübernachtungen 1951 1952

1952 gegen 1950 Zu- (+) bzw.

Abnahme (-)

1951 1952 in Prozent in Prozent v. 1950 v. 1950

OECE-Länder . 5497193 7100076 7903639 +2406446 -h 29,16 + 43,78 Übriges Ausland 1481165 1419152 1721822 + 240157 -- 4,19 +16,21 Auslandverkehr t o t a l . . . . . 6 978 358 8 519 228 9624961 +2646603 +22,08 +37,93 Gegenüber 1951 ergeben sich somit wesentliche Verbesserungen. Einzig die Übernachtungen britischer Gäste haben im Jahre 1952 gegenüber 1951 um rund 20 Prozent abgenommen, wobei jedoch gegenüber 1950 immer noch eine Verbesserung von rund 15 Prozent verbleibt. Der Eückgang ist auf die britischen Einschränkungen in der Devisenzuteilung zurückzuführen. Bei allen andern Ländern werden mehr Logiernächte verzeichnet. Die Auszahlungen für Aufenthalte in der Schweiz sind jedoch insgesamt, Belgien nicht eingerechnet (der Zahlungsverkehr mit Belgien ist erst seit November 1951 wieder gebunden, so dass genaue Zahlen für die vorangegangene Zeit fehlen), von 348,2 Millionen Franken auf 276,7 Millionen Franken zurückgegangen. Ein Teil dieses Ausfalles an Überweisungen dürfte durch vermehrte Mitnahme von Banknoten wettgemacht worden sein.

.

In den Devisenzuteilungen für Touristen sind seit April 1952 folgende Änderungen zu verzeichnen: Frankreich hat bereits im Februar 1952 die Devisenzuteilung für Auslandreisen von 50 000 auf 80 000 französische Franken herabgesetzt; seit Januar 1958 ist noch die einschränkende Bestimmung hinzugekommen, dass diese 80 000 Franken in höchstens zwei Reisen aufgeteilt werden dürfen. Ferner wurde die Höhe der zur Ausfuhr bewilligten französischen Banknoten von 20000 auf 10000 Franken herabgesetzt. Für Geschäftsreisen, sowie Kur- und Studienaufenthalte hat sich nichts geändert. Holland hat die

55 jährliche Kopf quote von 400 auf 600 Gulden erhöht. In Dänemark wurde die Kopf quote von 750 auf 2000 dänische Kronen, in N o r w e g e n von 500 auf 700 norwegische Kronen pro Jahr heraufgesetzt. Grossbritannien hat im März 1953 die Devisenzuteilung für Erwachsene von 25 auf 40 Pfund und für Kinder unter 12 Jahren von 15 auf 30 Pfund pro Jahr erhöht. W e s t d e u t s c h land sah ab 1. April 1952 eine Kopfquote von 500 D-Mark vor, mit der Möglichkeit, gegen nachgewiesenen Mehrbedarf einen erhöhten Betrag zugeteilt zu erhalten. Seit dem 1. Oktober 1952 ist deutscherseits auf die für Eeisen nach Mitgliedstaaten der Union festgesetzte Globalquote verzichtet worden. Ausserdem wurde ab 1. April 1953 die Kopfquote auf 800 D-Mark (für Kinder unter 13 Jahren von bisher 250 auf 400 D-Mark) erhöht.

C. Liberalisierung des übrigen Dienstleistungsverkehrs Über die Entwicklung der Ein- und Auszahlungen insbesondere auch für die schweizerischen Dienstleistungen orientiert die Tabelle auf Seiten 56 und 57.

Im F i n a n z t r a n s f e r im engeren Sinne hat sich die Beanspruchung des gebundenen Zahlungsverkehrs insofern nicht wesentlich verändert, als sein Anteil an den Gesamtauszahlungen von 6 Prozent im Jahre 1951 auf 5,8 Prozent im Jahre 1952 zurückgegangen ist; in absoluten Zahlen erforderten die Finanzauszahlungen im Jahre 1951 239,7 Millionen Franken, im Jahre 1952 240,98 Millionen Franken.

Die wichtigeren Länder der Europäischen Zahlungsunion waren daran wie folgt beteiligt: 1919

Total des Finanztransfers im engeren Sinne aus Ländern der Europäischen Zahlungsunion worunter : Frankreich Sterlinggebiet Niederlande Norwegen Dänemark2) Schweden Italien (Finanztransfer geregelt seit 14. Mai 1949) Belgien4)

1950 1951 (in Millionen Franken)

239,7

1952

180,5

171,4

241,0

35,9 90,3 19,9 8,9 11,9 4,1

42,4 73,1 21,8 10,2 9,8 2,8

83,3 *) 90,2 20,7 12,4 10,1 3,7

59,2 -91,6 24,8 9,1 9,5 3,1

5,0 17,5

7,8 --

11,93) 3,0

13,9 27,2

1 ) Worin Zahlungen einmaliger Natur mit rund 21 Millionen Schweizerfranken (vgl. Botschaft vom 20. Mai 1952, S. 19).

3 ) Einschliesshch Amortisationen und Zinszahlungen von jährlich 6-7 Millionen Pranken im Zusammenhang mit einem Warenkredit.

a ) Vermehrung bedingt durch die Wiederaufnahme des Zahlungsdienstes italienischer Auslandanleihen.

4 ) Bei Belgien ist generell zu berücksichtigen, dass vom 12. November 1949 bis 1. November 1951 ein freier Zahlungsverkehr bestand.

56

Zahlungsverkehr mit den der EZU angeschlossenen Ländern, bzw.Währungsgebieten (Wert in Millionen Franken) Warenverkehr

Reiseverkehr

Einzahlungen 1951 | 1952

Einzahlungen 1951 | 1952

La n d ·

Österreich . . . . .

93,8 880 Belgien 58,4 1) 273,9 Dänemark .

. . .

578 59 1 Frankreich . . . . 666,8 530,7 Westdeutschland . 803,8 904,3 Griechenland . . .

7,8 10,4 Italien , 371 6 3649 Niederlande . . . . 173,0 169,8 Norwegen . . . . .

11,8 131 23 1 Portugal 13 5 Schweden 1204 119'7 Türkei 139 17 6 Sterlinggebie . . . 774,2 597,9 Total 3175,4 3162,9

0,6 0,5 M 01

6,8 0,7 04 0,5

0.6 04 01 2,8 1,2 -- 03 0,4 01

03

03

4,2 14,1

5,9 12,1

Vers cherungsverkehr

Finanz verkehr

Übrige Dienstleistungen

Einzahlungen 1951 | 1952

Einzahlungen 1951 | 1952

Einzahlungen 1951 | 1952

02 03 M 02

0,6 0,9 -- 19 0,8 01 08 02 8,4 14,4

03 12 07 1,4 1,7 -- 29 0,7 01

0,6 0.3 M 05

1,6 0,3 -.

16 4,1 01

09 05 12 8,7 13,5 19,4 23,5

07 17 03

111,3 2) 2,1 -- 08 3,6 02 06 01 20,7 142,1

232 5.7 1)

80 152,9 119,0 0,8 869 74,6 88 10 11 7 28 72,7 568,1

Total Einzahlungen 1951

| 1953

115,1 25,5 118,4 65,2!) 319,5 42,3 74 666 67,6 152,4 827,7 798,6 164,6 924,7 1073,9 0,8 11,2 8,6 856 462 4 4545 71,3 253,0 245,8 21,9 84 208 241 15 3 18 126 1341 133 7 16 9 220 31 79,9 873,0 713,1 655,7 3795,5 3992,2

1) Umfasst nur Na vember und Deze mb 19,51, da der Zahlungsverehr mit 1Belgien/Luxemburg bis 31. Oktoberr 1951 frei war.

2 ) Einschliesslich 100 Millionen Franken Kredit.

Warenverkehr

Reiseverkehr

Versicherungsverkehr

Finanzverkehr

Übrige Dienstleistungen

Total

Auszahlungen 1951 | 1952

Auszahlungen 1951 | 1952

Auszahlungen 1951 1 1952

Auszahlungen 1951 | 1952

Auszahlungen 1951 | 1952

Auszahlungen 1951 1952

Land

Österreich 92,9 82,6 Belgien .

* * . .

40.61) 278,3 Dänemark . . , 64,7 75,4 Frankreich . . . . 449.6 4) 367,1 Westdeutschland . . 357,0 400,0 8,8 9,6 Griechenland . . .

289,0 341,5 Italien , Niederlande . . . . 193,5 170,7 Norwegen 282 39,9 28,2 42,1 Portugal 38,5 Schweden 144,8 147,5 Türkei . . .

41,2 48,4 840,2 718,7 Sterlinggebiet . . .

Total 2589,0 2721,8 38 ,5

1,0 21 9 1)/ 21 ,9

4,1 105,0 23,5 1,8 28,1 21,0 1,5 1,5 9 1 91 1,5 150,1') 370,1 }

1,2 1,0 98,6 1 1 1) 7* t7* 2.6 47,6 15,6 3,8 50,3 2,2 0,2 23,8 1 0 24,5 2,5 1,6 0,1 1-5 1 5 12,3 43 2,4 2,3 101,6 14,8 375,3 49,3 1,1 1)

,

* ,3

0,5 13,7 1,6 19,5 7,7 0,5 1,6 7,6

24,5

0,1 1) 3 3 1t

27,2 6.91) 9 ,5 3b)} 95 10,4 83,3 ) 59,2 «) 168,3 3,1 1,4 133,0 0,1 1,3 13,9 143,5 7) 11,9 24,3 20,7 38,0 9,1 12,4 4,1 0,1 5,0 18 31 177 37 6,1 3, i 0 0,9 9 1,5 4,7 1,6 90,2 91,6 168,4 16,5 82,0 239,6 240,9 725,8 ,1

3a) 10 10,1 1 / 5

1, jU

3 , 1

1 r, i

22,0 119,5 106,3 489 73.61) 466,7 8,9 9,3 91,9 103,5 168,0 821,8 661,4 520,4 635,1 175,7 12,2 1,5 13,8 8 121,5 ) 473,5 502,3 34,0 275,7 261,1 6,1 46,3 60,0 45,0 4,7 50,2 20,6 179,6 189,6 5,7 50,6 59,6 151,8 1263,7 1080,2 769,8 3973,8 4189,8 4

73,6

f

20,6

1) Umfasst nur November iund Deze mber 19,51, da der Zahlungsverk ehr mit ] Belgien/L uxemburrg bis 31 Oktober 1951 frei war.

3a ) Inklusive Rückzahlung Dollarkredit 6,6 Millionen Franken.

3b) Inklusive Bückzahlung Dollarkredit 6,2 Millionen Franken.

4 ) Inklusive Requisitionsentschädigungen 5,0 Millionen Franken.

5 ) Inklusive Rückzahlung 3% Prozent Anleihe 1939 r 18,75 Millionen Franken.

6 ) Inklusive 2,1 Millionen Franken Zinsen für 100-Millionen-Franken-Kredit.

7 ) Inklusive 29,1 Millionen Franken Amortisation alter Bundesguthaben.

8 ) Inklusive 10 Millionen Franken Amortisation alter Bundesguthaben.

9 ) Inklusive 9,5 Millionen Franken für Reiseverkehr Ägypten/Schweiz (während längerer Zeit in Pfundsterling abgewickelt).

57

58 Was Westdeutschland und Österreich anbetrifft, ist zu erwarten, dass im laufenden Jahr der seit langem notleidende Finanztransfer wieder aufgenommen werden kann.

Die in der letztjährigen Botschaft näher erläuterte Zunahme in der Beanspruchung des gebundenen Zahlungsverkehrs durch Versicherungs- und Bückversicherungsüberweisungen hat im Jahr 1952 angehalten: 1949

48,0

1950 1951 (in Millionen Franken)

28,4

49,4

1952

81,9

Im Jahre 1952 entfielen 7,1 Millionen Franken auf Sozialversicherungszahlungen, 68,4 Millionen Franken auf Zahlungen zwischen Versicherungsgesellschaften und 6,4 Millionen Franken auf andere Versicherungszahlungen.

Diese Erhöhung im Verkehr zwischen aus- und inländischen Versicherungsgesellschaften ist auf eine weitere Anpassung des Geschäftsumfanges der schweizerischen Assekuranz an das veränderte Preisniveau und auf den allgemein günstigen Geschäftsverlauf zurückzuführen, Ausserdem wirkt sich beim statistischen Vergleich der Umstand aus, dass im Jahr 1951 wegen des bis dahin freien Zahlungsverkehrs mit Belgien nur die beiden letzten Monate, im vergangenen Jahr dagegen sämtliche 12 Monate erfasst sind. Diese Entwicklung bildet zurzeit Gegenstand näherer Prüfung durch die beteiligten Departemente ; auch wurde die Kontrollo des Assekuranzzahlungsverkehrs durch die Schweizerische Verrechnungsstelle neu geregelt. Die Versicherungseinzahlungen beliefen sich auf 19,5 Millionen Franken im Jahre 1952 gegenüber 14,4 Millionen Franken im Jahre 1951.

Die Überweisungen für Transportkosten haben ebenfalls zugenommen: 1949

1950 1951 (in Millionen Pranken)

247,5

223,7

303,4

1952

834,6

Dagegen sind die Auszahlungen für die übrigen W a r e n n e b e n k o s t e n (Provisionen, Kommissionen, Veredlungs-, Beparaturkosten und Transithandelsgewinne) um über 11 Millionen zurückgegangen: 1949

1950 1951 (in Millionen Franken)

.1952

47,4

48,3

83,5

94,7

Innerhalb dieser Gruppe haben die Transithandelsgewinne im Jahre 1952 29,9 Millionen Franken ausgemacht und sind gegenüber dem Vorjahr etwas zurückgegangen.

Eine Steigerung erfuhren auch die Überweisungen von Begiespesen, Lizenzen und U r h e b e r r e c h t s e n t s c h ä d i g u n g e n ;

1949

Zahlungen aus Ländern der Europäischen Zahlungsunion für Regiespesen . . . .

Zahlungen aus Ländern der Europäischen Zahlungsunion für Lizenzen Zahlungen aus Ländern der Europäischen Zahlungsunion für Urheberrechtsentschädigungen

1950 19S1 1962 (in Millionen Franken)

14,8

12,0

47,1

66,4 88,0

1,6

2,1

18,2

25,3 111,6

8,2

4,2

D. Die Ausnützung der schweizerischen Quote und die Entwicklung der schweizerischen Saldi gegenüber den einseinen Unionsländern Für die zu erwartenden Überschüsse der Schweiz im Verkehr mit den der Zahlungsunion angeschlossenen Währungsgebieten wurde bekanntlich eine Quote von 250 Millionen EE (1093 Millionen Schweizerfranken) festgesetzt.

Die nachstehende graphische Darstellung zeigt die Ausnützung dieser Quote in der Zeit vom 1. November 1950 bis 31. März 1953.

Hinsichtlich der Entwicklung der Beanspruchung bis Ende 1951 verweisen wir auf unsere Darlegungen in der Botschaft vom 20. Mai 1952, Seite 21 ff.

Die Ausnützung seit 1951 war die folgende: nspruch der-Quote»Kreditgewärung Gold/Dollarzah.B Beanspruchung der Quote der Schweiz lungen der Union m Millionen an die Union an" die Schweiz Franken m Prozent (in Millionen ganten)

Ende Dezember 1951 Ende Dezember 1952 Ende März 1953

620,6 811,5 976,6

.

56,8 74,2 89,3

419,6 515,1 597,6

201,0 296,4 379,0 Millionen

Am 31. Dezember 1952 war die schweizerische Quote bean franken sprucht mit 811 Am 81. Dezember 1951 betrug die Ausnützung rund 620 Im Jahr 1952 ist. die Beanspruchung somit um 191 angestiegen.

In diesem Betrag sind folgende ausserordentlichen Zahlungen Inbegriffen: Amortisation des nun voll zurückbezahlten Kupferkredites an Belgien 56,3 Amortisation der nun voll zurückbezahlten konsolidierten französischen Schuld1) : 30,0 Amortisation der konsolidierten norwegischen Schuld 1) .

1,7 Amortisation alter Bundesguthaben gegenüber Italien aus Internierungskosten u n d anderen Aufwendungen Übertrag 98,0 ) Aus schweizerischen Guthaben bei Eintritt in die Zahlungsunion,

1

191

60

Ausnützung der schweizerischen Quote von 1093 Mio, Franken.

61 Millionen Franken

Übertrag Zinszahlungen 1952 der Union auf den ihr gewährten schweizerischen Krediten

98,0

191

10,0 108

Die Quote wurde somit im Jahr 1952 durch den laufenden Zahlungsverkehr der Schweiz mit den der Union angeschlossenen Währungsgebieten mit einem Betrage von rund

83

beansprucht.

Die der Schweiz für die Zeit vom 1. Juli 1952 bis 30. Juni 1958 eingeräumte «Kallonge» von rund 550 Millionen Franken musste bis heute nicht in Anspruch genommen werden. Die hierfür massgebenden Gründe sind verschiedener Natur. Einmal ist der für 1952 mit Bücksicht auf die im Jahre 1951 gegenüber 1950 um rund l Milliarde Franken angestiegenen Importe erwartete starke Rückgang der Einzahlungen für Waren nicht eingetreten. Die Auszahlungen wurden durch die von Grossbritannien (inkl. Sterlinggebiet) und Frankreich als Folge ihrer Zahlungsbilanzlage angeordneten Beschränkungen der Wareneinfuhr und des Eeiseverkehrs wesentlich gebremst. Ferner ist in diesem Zusammenhang auf die gegen Ende 1951 infolge der damals rasch ansteigenden Ausnützung unserer Quote schweizerischerseits. angeordnete Beschränkung bzw. Begrenzung der Auszahlungen für Warenlieferungen nach dem Sterlinggebiet, Frankreich und Westdeutschland hinzuweisen. (Gegenüber Frankreich, das Anfang 1952 seinerseits rigorose Einfuhrbeschränkungen erliess, wurden . diese Massnahmen seither aufgehoben.) Überdies wurde die auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 30. Oktober 1951 eingeführte Bewilligungspflicht und Kontrolle der An- und Vorauszahlungen beibehalten. Auch die zur Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von Eeisedevisen gegenüber verschiedenen Ländern angeordnete Staffelung der Auszahlungen blieb aufrecht.

Im Finanzsektor würde namentlich die Zulassung von Überweisungen aus dem Auslande zugunsten internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz auf die normale Deckung der in der Schweiz erwachsenden Ausgaben beschränkt. Für die in der Schweiz niedergelassenen Zweigbüros der Vereinten Nationen (und ähnlich des Internationalen Flüchtlingsamtes) wurde die Entgegennahme von Zahlungen über den gebundenen Zahlungsverkehr auf den effektiven Kostenanteü der Genfer Büros am Gesamt budget der betreffenden Organisationen begrenzt. Im Sinne einer Entlastung der Beanspruchung der schweizerischen Quote wirkte sich auch der im November 1952 gewährte Bankenkredit von rund 100 Millionen Franken an die französische Eegierung aus, wobei aber zu bedenken ist, dass dieser Betrag in einem späteren Zeitpunkt wieder über die Union zurückbezahlt wird und daher eine Hypothek auf die Zukunft darstellt. Der scharfe Anstieg der Quotenausnützung
auf Ende des ersten Quartals 1953 ist auf eine erste Zahlung von 65 Millionen Franken zurückzuführen, welche die Deutsche Bundesrepublik auf Grund des schwei-

62

zeriach-deutschen Abkommens vom 26. August 1952 über die Eegelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Eeich im März an die Schweiz leistete.

Ende des Jahres 1951 war "Westdeutschland unser einziger Gläubiger; Hauptschuldner waren Grossbritannien, Belgien und Frankreich. Ende 1952 war Westdeutschland immer noch unser grösster Gläubiger; Grossbritannien und Belgien blieben die Hauptschuldner, Frankreich jedoch war nun seinerseits Gläubiger geworden. Die gleiche Lage ergibt sich auch aus den schweizerischen Saldi auf Ende März 1958. Über die Entwicklung unserer bilateralen Überschüsse und Defizite seit dem Beitritt der Schweiz zur Zahlungsunion bis März 1953 gibt die nachstehende Tabelle Aufschluss.

Der hohe Fehlbetrag gegenüber Westdeutschland ist zurückzuführen auf die grossen schweizerischen Importe und auf den Umstand, dass Westdeutschland den Finanztransfer noch nicht wieder aufgenommen hat. Die im Jahre 1951 bestehenden deutschen Einfuhrbeschränkungen wurden im Laufe von 1952 sukzessive gelockert. Anderseits bildet dieses Defizit ein Gegengewicht zu den Überschüssen, welche die Schweiz im Verkehr mit den andern Mitgliedstaaten aufweist. Der per Ende März 1953 erfolgte Rückgang unseres Fehlbetrages ist bedingt durch eine deutsche Kapitalzahlung von 65 Millionen Franken (vgl. obenstehende Ausführungen).

Das trotz den britischen Sparmassnahmen ausgewiesene weitere Ansteigen unserer Überschüsse gegenüber dein Sterlinggebiet ist darauf zurückzuführen, dass den im Vergleich zu 1951 um rund 120 bzw. 50 Millionen Franken kleineren .Auszahlungen für Exporte und Reiseverkehr ein Absinken der Einzahlungen für die Einfuhr britischer Waren um 175 Millionen Franken gegenübersteht.

Der Verkehr mit Belgien wickelte sich im Jahre 1952 im Rahmen der beid.seitigen weitgehenden Liberalisierung entsprechend den wirtschaftlichen Gegebenheiten ab. Die Gründe der Umkehrung unserer Position gegenüber Frankreich sind vor allem in dem der französischen Regierung im November 1952 gewährten schweizerischen Bankeiikredit von 100 Millionen Franken zu suchen ; der durch die französischen Beschränkungen verursachte Bückgang der Auszahlungen für schweizerische Exporte und für den Reiseverkehr hat ebenfalls dazu beigetragen, wurde aber zum Teil durch das Absinken der Einfuhr aus
Frankreich ausgeglichen.

Die grosse Bedeutung der Europäischen Zahlungsunion für den Warenund Zahlungsverkehr der Schweiz geht aus den nachstehenden Zahlen hervor : Die schweizerische Einfuhr aus den der Union angeschlossenen Währungsgebieten betrug im Jahre 1951 rund 64 Prozent und im Jahre 1952 65 Prozent unserer Gesamtimporte. Der Export nach diesen Ländern belief sich 1951 und 1952 auf rund 60 Prozent unserer Gesamtausfuhr. Die Ein- und Auszahlungen für Waren und «Invisibles» im Verkehr mit den der Union angeschlossenen Währungsgebieten erreichte in den beiden Jahren rund 90 Prozent des gesamten gebundenen Zahlungsverkehrs der Schweiz.

Bilaterale Überschüsse (+) und Defizite (--) der Schweiz gegenüber den Ländern der Europäischen Zahlungsunion (in Millionen Franken) 1950

Lände r

Nov./Dez.

Österreich * Belgien Dänemark . . .

Frankreich . . .

Westdeutschland .

Griechenland . .

.

.

.

.

Niederlande . . . .

Norwegen Portugal .

Schweden , Türkei . . .

Grossbritannien . .

Total

-- 0,7' + 79,7 + 14,9 -- 10,6 -- 91,3 -- 2,6 -- 1,1 - 16,7 + 3,4 + 0,1 ·+ 3,4 + 3,4 -- 37,8 -- 159,8 + 104,9 -- 54,9

1951 1. Semester

--

0,6

+ 111,0

+ 13,3 -- 58.8 -- 138,5 + 3,6 + 11,5 + 20,9 + 14,5 + 9,1 + 21,5 + 15,8 + 79,6 + 300,8 -- 197,9 + 102,9

1052

195S

2. Semester

1. Semester

2. Semester

1. Quartal

+ 5,7 · -i- 78,2 + 12,5 + 160,8 -- 203,2 + ' 0,6 -- 8,6 + 24,1 + .16,3 + 11,2 + 29,9 + 15,2 + 426,8 + 781,3 -- 211,8 + 569,5

·-- 3,0 + 128,7 + 11,1 -- 14,8 -- 292,2 + 3,3 + 6,0 -- 15,7 + 16,9 + 18,0 -r 34,9 + 24,4 + 203,0 + 440,3 -- 325,7 + 120,6

-- 7,7 + 79,4 + 24,9 -- 101,4 -- 194,9 -- 0,5 + 28,9 + 16,3 + 18,1 + 16,9 + 24,2 + 13,4 + 142,0 + 364,1 -- 304,5 + 59,6

+ 8,4 + 32,7 + 6,8 -- 2,5 + 13,6 + 2,5 + 25,8 + 7,6 + 9,9 + ' 5,7 + 18,0 + 4,8 + 36,7 + 167,5 -- 2,5 + 165,0

·

+ Zinsvergütung derEuropäischen Zahlungsuni n vom 13. Peb rua 1951 bis 14. Januar 1953 (Zinsfuss bis 15. Juli 1952 2 Prozent p. a. nach diese m Datum 2 1/44 Prozent p.a.)

überschuss der £Schweiz per Ende März 195 3 . . . . . .

Total

-- 2,8 + 509,7 + 83,5 -- 27,2 -- 906,4 + 6,8 + 62,5 + 37,6 + 79,2 + 61,3 + 132,0 + 76,8 + 850,3 + 1899,5 -- 936,4 + 962,1 + 13,5 + 976.6

63

64

lu. Kapitalverkehr Die Frage der Heranziehung privater Kredite zur Herabsetzung der Vorschüsse des Bundes an die Europäische Zahlungsunion bildete bereits bei einem frühern Anlass Gegenstand näherer Erörterungen. Dabei wurden die Schwierigkeiten einer eigentlichen Ablösung staatlicher durch private Kredite, im Verhältnis zur Europäischen Zahlungsunion als einem zwischenstaatlichen Organismus, dargelegt. Insbesondere wurde auch darauf hingewiesen, dass die durch die Liberalisierung der OECE ermöglichten Exporterleichterungen und Verbesserungen im Invisibles-Transfer nicht nur den direkt beteiligten Wirtschaftskreisen, sondern angesichts der weitgehend vom internationalen Güter- und Dienstleistungsaustausch abhängigen Struktur der schweizeri-^^ sehen Volkswirtschaft dem Volksganzen zugute kommen. Eine Umlage der^JI staatlichen, durch internationale Vereinbarungen bedingten Krediterteilung auf die private Wirtschaft würde eine Beihe von Problemen grundsätzlicher Natur aufwerfen, auf die zum Teil schon früher hingewiesen wurde. Um zu verhüten, dass dem Bund aus der Aufbringung der Vorschüsse an die Europäische Zahlungsunion zusätzliche Kosten erwachsen, wurde durch Bundesratsbeschluss vom 24. Juni 1952 auf sämtlichen Auszahlungen die Erhebung einer Gebühr von 0,5 Prozent zugunsten des Bundes verfügt.

Anderseits sicherte der Bundesrat anlässlich der letztjährigen parlamentarischen Behandlung unserer Mitwirkung in der Europäischen Zahlungsunion, einem Postulat des Nationalrates folgend, die Prüfung einer vermehrten Heranziehung privater Investitionen unter Abwicklung über den gebundenen Zahlungsverkehr zu. Die einlässliche Prüfung der damit verbundenen Fragen hat ergeben, dass dem angestrebten Ziele einer möglichsten Schonung unserer Zahlungsunions-Quote in besonders gelagerten Fällen durch den Einbezug von privaten Kreditgeschäften in den Verrechnungsverkehr der Europäischen Zahlungsunion nähergekommen werden kann. Die entsprechenden Bestrebungen wurden durch Empfehlungen erleichtert, die der OECE-Bat am 30. Juni 1952 angenommen hat. Darin wird, der Schweiz nahegelegt, der weiteren Erhöhung der Zahlungsbilanzübersehüsse durch Förderung des Kapitalexportes entgegenzuwirken; sodann wird aber den andern Unionsländern die Unter-^^ Stützung der schweizerischen Bemühungen nahegelegt. Ähnlich der Hand-^^
habung gegenüber einer Beihe anderer Länder, haben wir diese Empfehlungen im Berichtsjahr, insbesondere im Verhältnis zu Frankreich, einem unserer wichtigsten Partner auf diesem Gebiete, näher verfolgt. Anlässlich der Revision des FinanKtransferregimes wurden dabei im neuen Zahlungsabkommen vom 29. November 1952 entsprechende Vereinbarungen erreicht. Darnach können einerseits Kapitalexporte über den gebundenen Zahlungsverkehr bzw. über die Europäische Zahlungsunion geleitet werden; anderseits haben bei Kapitalüberweisungen die ausserhalb des 'gebundenen Zahlungsverkehrs getätigt werden, auch die Bedienung und die Bückzahlung ausserhalb der Vertragskonten zu erfolgen. Nähere Angaben hierüber wurden im Geschäftsbericht des

65 Politischen Departements sowie im XLVI. Bericht über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland gemacht. Insbesondere gelangte der im November 1952 an den französischen Staat gewährte, innerhalb von vier Jahren rückzählbare Bankenkredit von 100 Millionen Franken über die Europäische Zahlungsunion zur Abwicklung, womit die Inanspruchnahme der Bundesvorschüsse, zumindest temporär, eine Herabsetzung erfuhr. Weitere Investitionen durch industrielle Unternehmen und Private werden laufend behandelt und gelangten teilweise bereits zur Abwicklung im Clearingwege. Unter den Ländern, mit denen diese Möglichkeit einer Einbeziehung bereits seit einiger Zeit gegeben war, sind vorab die Länder des Sterlinggebietes zu erwähnen, mit welchen verschiedene Investitionen in diesem Wege getätigt worden sind.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen deutlich, dass zur Einbeziehung schweizerischer Kapitalüberweisungen in den gebundenen Zahlungsverkehr eine Eeihe von Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So ist, neben den erforderlichen kommerziellen Voraussetzungen, die Mitwirkung des P a r t n e r s t a a t e s erforderlich; für dessen Devisenbehörden wird neben andern Überlegungen insbesondere die eigene Position bei der Zahlungsunion mitbestimmend sein.

.Alsdann stellt sich auf der staatlichen Ebene die Frage der Erteilung von E ü e k t r a n s f e r g a r a n t i e n : die privaten Kapitalgeber, ebensosehr aber auch die Devisenbehörden des Partnerlandes, machen in der Eegel die Abwicklung von Kapitalüberweisungeh im Wege des gebundenen Zahlungsverkehrs von einer schweizerischen Zusicherung abhängig, d"ass nicht nur die laufende Bedienung, sondern auch, bei Fälligkeit, die Bückzahlung des Kapitals schweizerischerseits zulasten dieses Verkehrs zugelassen wird. Während, die laufende Bedienung, d. h. für Zinsen, Dividenden, vertragliche Amortisationen etc., grundsätzlich durch die einschlägigen Liberalisierungsbestimmungen der OECE erfasst wird, sind für die Bückleistung des Kapitals besondere Zusicherungeh sowohl des Partnerlandes als auch der Schweiz erforderlich.

Anderseits kann aber auch das Partnerland in der Gegenrichtung, d.h.

für Kapitalzahlungen nach der Schweiz, Interesse an der Benützung des gebundenen Zahlungsverkehrs haben. Obgleich zufolge der wesentlich verschieden gelagerten Kapitalmarkt- und
Währungsverhältnisse unserseits kein absolutes Gegenrecht in Frage kommen kann, äo wird doch, in wirtschaftlich begründeten und tragbaren Fällen, in der Praxis die Haltung des Partnerlandes mitberücksichtigt werden müssen. Bei der Zulassung derartiger Investitionen aus dem Auslande wurde schon bisher für die daraus resultierenden Erträgnisse und Eückzahlungen jeweils die Einzahlung in den gebundenen Zahlungsverkehr zur Bedingung gemacht.

Wohl übersteigen bisher die für Investitionen etc. im Wege des gebundenen Zahlungsverkehrs nach dem Ausland geleisteten Überweisungen die in der Gegenrichtung zugelassenen Transaktionen und stellen in diesem Ausmass ein Clearingaliment dar. Dabei muss jedoch mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass aus Kapitalüberweisungen nach dem Ausland, soweit es sich Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. II.

5

um rückzahlbare Kredite oder Anleihen handelt, dem Zahlungsverkehr später erhebliche Belastungen erwachsen werden. Derartige Vorbelastungen können deshalb unter Umständen in einem spätem Zeitpunkte zu Störungen in der Gestaltung und Abwicklung des gebundenen Zahlungsverkehrs Anlass geben.

Es gilt daher, von Fall zu Fall Vor- und Nachteile der Kapitalüberweisungen über den gebundenen Zahlungsverkehr vorsichtig gegeneinander abzuwägen, um zu vermeiden, dass aus einer zurzeit vielleicht erwünschten Alimentierung später eino allzu empfindliche Beeinträchtigung der sonstigen Auszahlungsmöglichkeiten erwächst. Bei der Labilität der Verhältnisse und der Ungewissheit der künftigen Entwicklung des internationalen Zahlungsverkehrs ist zweifellos weiterhin besondere Umsicht am Platze. Auch bildet natürlich die vermehrte Clearingbelastung durch laufende Erträgnisse aus solchen Investitionen das unvermeidliche Korrelat zum Einbezug von Kapitalzahlungen in den gebundenen Zahlungsverkehr.

Diese Überlegungen ergeben, dass eine dauernde und eben deswegen erwünschte Entlastung der schweizerischen Gläubigerposition in der Europäischen Zahlungsunion und damit des Bundes sich durch Finanzoperationen in grösserem Ausmass wohl nur bei langfristigen Investitionen erzielen lässt.

Diese sind jedoch einstweilen nur vereinzelt festzustellen. Die zuständigen Departemente widmen der im erwähnten Postulat aufgeworfenen, keineswegs einfach zu lösenden Frage weiterhin ihre volle Aufmerksamkeit. Ob die schweizerische Gläubigerposition mit Hilfe von Kapitalüberweisungen wirksam abgebaut und trotz der damit verbundenen Zusicherungen betreffend Bücktransfer auch die Beanspruchung von Bundeskrediten verringert werden kann, wird nicht unwesentlich von den Sicherheiten abhängen, welche dem Kapitalgeber für einen reibungslosen Erträgnis- und Tilgungsdienst eingeräumt werden.

Ähnliche Fragen bilden übrigens seit längerer Zeit auch Gegenstand einer besondern Arbeitsgruppe der OECE, die kürzlich dem OECE-Bat ihre Schlussfolgerungen unterbreitet hat.

IV. Verlängerung der Europäischen Zahlungsunion bis 30. Juni 1964 Wenn auch die Europäische Zahlungsunion labile Währungsverhältnisse unrichtige Wechselkurse, fehlende private internationale Kapitalbewegungen und strukturelle Zahlungsbilanzstörungen bisher nicht zu heilen vermochte, so kann
doch kein Zweifel bestehen, dass heute nur wenige Mitgliedländer den Wechsel aus dem temperierten Klima der Zahlungsunipn an die rauheren Winde voller Freiheit im Zahlungsverkehr vertragen würden. In den weitaus meisten Fällen wäre die Bückkehr zu strengem und engem Bilateralismus unvermeidlich. Beispielsweise haben Länder wie Dänemark und Schweden heute die Möglichkeit, einen Teil ihrer. Überschüsse aus ihren Verkäufen nach Grossbritannien für Bezüge aus der Schweiz zu verwenden. Wenn die Zahlungsunion auch nicht stark genug war, um die Zahlungskrise Frankreichs und Englands aufzuhalten, so hat sie es doch gestattet, dass die Schweiz den Ausfall

67 in den Nordländern teilweise kompensieren konnte. Weil die schweizerische Konsumkraft im Vergleich zu derjenigen unserer grosseren Nachbarn ohnehin verhältnismässig klein ist und sich die schweizerischen Rohstoffkäufe nicht ohne weiteres auf solche Märkte lenken lassen, die auch als Käufer für schweizerische Waren in Frage kommen, hat die Schweiz ein beträchtliches Interesse am Weiterbestand eines wenn auch unvollständigen, so doch immerhin wertvollen multilateralen Zahlungssystems. Die vergangenen drei Jahre Mitgliedschaft bei der Europäischen Zahlungsunion haben sich -- wie die Zahlen des Abschnittes II darlegen --· zum Vorteil des schweizerischen Waren-, Fremdenund Dienstleistungsverkehrs ausgewirkt. Die Schweiz ist daher an einer Verlängerung der Europäischen Zahlungsunion in starkem Masse interessiert.

Wie eingangs dargelegt, wurde die Europäische Zahlungsunion durch die Beschlüsse des Rates der OECE nur um ein Jahr bis zum 80. Juni 1958 verlängert. Über die weitere Verlängerung bestand bis vor kurzem noch beträchtliche Unsicherheit, Erst anlässlich der Sitzung des Ministerrates vom 23. und 24. März 1958 wurde beschlossen, die Europäische Zahlungsunion um ein weiteres Jahr bis 80. Juni 1954 zu verlängern. Dieser Beschluss konnte vor allem deshalb get'asst werden, weil England auf eine spezielle Klausel betreffend den Austritt eines Landes aus der Europäischen Zahlungsunion verzichtete.

Es begnügte sich damit, dass die Verpflichtungen, welche sich aus der Verlängerung der Zahlungsunion ergeben, auf Begehren eines Mitgliedstaates in irgendeinem Zeitpunkt vor dem 80. Juni 1954 überprüft werden können, wenn dadurch die Möglichkeit des Überganges zu einein freieren Austausch-, und Zahlungssystem geschaffen würde, insbesondere wenn dies die Konvertibilität der Währungen gewährleisten sollte. Damit wird an den bisherigen Bestimmungen über den Austritt eines Landes aus der Europäischen Zahlungsunion nichts geändert. Der Eat der OECE hat denn auch das Direktionskomitee der Europäischen Zahlungsunion beauftragt, bis am 31. Mai 1958 Vorschläge über die Bedingungen auszuarbeiten, unter welchen der Artikel 11 des Abkommens (welcher die Quoten festlegt) über den 30. Juni 1.958 hinaus in Kraft bleiben könne, sowie über die notwendigen Beschlüsse für die Eegelung der über die Quoten hinausgehenden
Kreditsaldi der Gläubigerländer.

Angesichts der vielen Unbekannten ist es sehr schwierig, die Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs mit dem Ausland auch nur für die Zeit eines Jahres zuverlässig abzuschätzen; ob deshalb der am 80. Juni 1953 unbenutzt verbleibende Teil der Zusatzquote von 550 Millionen Franken bis Ende Juni 1954 ausreichen wird oder ob er nur zum Teil wird beansprucht werden müssen, ist nicht vorauszusehen. Die Schweiz darf sich jedoch für das kommende Jahr sowenig wie für das vergangene der Gefahr aussetzen, dass die Zahlungsabwicklung mit den Mitgliedstaaten der Zahlungsunion mangels einer vernünftigen Regelung für die über ihre Quote hinausgehenden Saldi eine Unterbrechung erfährt. Die letztjährige Regelung, wonach die Schweiz über eine Zusatzquote von 125 Millionen RE (550 Millionen Schweizerfranken) verfügt, muss in irgendeiner Form verlängert werden. Nach der geltenden Regelung würde das

68 heissen, dass. die Schweiz voraussichtlich je zur Hälfte Gold erhalten und Kredit erteilen würde. Nach unserer Voraussicht sollte diese Zusatzquote genügend Spielraum für die Zahlungsabwicklung mit den Mitgliedländern der Zahlungsunion bis Ende Juni 1954 bieten. Daraus ergibt sich, dass die Bereitstellung neuer Kredite nicht notwendig ist. Dagegen ist Ihre letztjährige Ermächtigung, zum Ausgleich einer anfälligen Quotenüberschreitung in der Kechnungsperiode vom l, Juli 1952 bis 30. Juni 1958 Kredite bis zur Höhe von 275 Millionen Schweizerfranken zu gewähren, bis Ende Juni 1954 zu verlängern bzw. auf das neue Eechnungsjahr 1958/54 zu übertragen.

.Wir .

: beantragen Ihnen gestützt auf diese Ausführungen, dem nachstehenden Entwurf eines Bündesbeschlusses Ihre Zustimmung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 5. Mai 1953.

·

Im Narnen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter Der Bundeskanzler: Ch. Oser

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Verlängerung des zusätzlichen Kredites der Schweiz an die Europäische Zahlungsunion

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 1953, beschliesst:

.

Einziger Artikel Der Bundesrat wird ermächtigt für den Ausgleich der vom 1. Juli 1958 bis SO, Juni 1954 entstehenden Bechnungsüberschüsse der Schweiz gegenüber der Europäischen Zahlungsunion im Kahmen einer Zusatzquote zur ursprünglichen schweizerischen Quote zusätzliche Kredite zu gewähren bis zur Höhe des am 30. Juni 1953 nicht beanspruchten Teils der durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 1952 bewilligten 275 Millionen Schweizerfranken.

1181

-

.

.

.

.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verlängerung des zusätzlichen Kredites der Schweiz an die Europäische Zahlungsunion (Vom 5. Mai 1953)

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1953

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19

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6433

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.05.1953

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49-69

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