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Bundesblatt

105. Jahrgang

Bern, den 10. September 1988

Band III

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreifend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für die Verbauung der Calancasca in den Gemeinden Grono und Roveredo (Vom 9. September 1953) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Das Bau- und Forstdepartement des Kantons Graubunden hat mit Schreiben vom 4. November 1952 dem Eidgenössischen Departement des Innern ein Projekt für die Verbauung der Calancasca auf dem Gebiet der Gemeinden Grono und Eoveredo unterbreitet mit dem Gesuch um dessen Genehmigung und um Zusicherung eines Bundesbeitrages an die von gesehenen Arbeiten auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei und des Bundes beschlusses vom 1. Februar 1952 über dieBundesbeiträgee an die Kosten von Gewässerverbauungen und -korrektionen in den von Unwetterkatastrophen heimgesuchten Gebieten sowie von schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen. Der Kostenvoranschlag belauft sich auf 2 300 000 Franken.

Wir beehren uns. Ihnen nachfolgend Bericht und Antrag über die Projektvorlage zu unterbreiten.

Allgemeines Die das wilde Calancatal durchfliessende Calancasca ist ein rechtsseitiger Zufluss der Moesa; sie entspringt am sudlichen Abhang des Zapporthorns und mundet nördlich Eoveredo in die Moesa. Ihr Einzugsgebiet misst an der Mundung 150 km2.

Schutzmassnahmen im unteren Lauf der Calancasca im Sinne einer lokalen Sicherung der beiden Dorf er Grono und Eoveredo wurden schon vor ca. 120 Jahren getroffen. Ein im Jahre 1830 bei der Vereinigung des Calancatals mit dem Moesatal am rechten Ufer erstelltes mächtiges Leitwerk dient heute noch dem Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. III.

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Schutze des Dorfes Eoveredo. Einige vom Bund und dem Kanton subventionierte unbedeutende Schutzbauten auf dem Schuttkegel der Calancasca kamen im Jahre 1894 zur Ausführung. Seither traten wiederholt Hochwasserschäden ein,, die weitere Verbauungen zur Folge hatten.

Nach dem Hochwasser vom Jahre 1908 wurde eine grosse Bewuhrung der Calancasca zum Schutze der Dörfer Grono und Boveredo sowie zur Erhaltung der Strassenbrücke notwendig, die den Gegenstand zweier Bundesratsbeschlüsse vom Jahre 1909 gebildet hat und im Jahre 1910 zur Ausführung gelangte.

Die ^asch aufeinanderfolgenden gewaltigen Hochwasser der Jahre 1911 und 1913 verursachten weitere schwere Schäden, so an der Talstragse und vor allem auch an der Misoxerbahn. Ferner wurden die beiden Dörfer schwer bedroht. In den nachfolgenden Jahren erwiesen sich Ergänzungen der bereits vorhandenen Verbauungen als unumgänglich. Im Jahre 1950 bewilligte der Bund neue Kredite zugunsten weiterer Verbauungen der Calancasca, unmittelbar oberhalb und unterhalb der Strassen- und Bahnbrücke, bis hinab zur Einmündung in die Moesa. Die betreffenden Arbeiten, die vom Bund mit, insgesamt 40 Prozent (SS1/^ Prozent ordentlich und 6a/3 Prozent zusätzlich) subventioniert worden sind, gelangten jedoch nicht zur Ausführung, offenbar wegen Finanzierungsschwierigkeit-en.

Die Summe der Kostenvoranschläge aller bisherigen Projekte beträgt l 042 000 Pranken; davon wurden rund 503 360 Pranken verbaut. Der gesamte bisher ausgerichtete Bundesbeitrag beläuft sich auf 280 485 Franken.

Das Hochwasser vom August 1951 Die Calancasca zählt wegen ihrer Wildheit zu den gefährlichsten Wildbächen des Kantons Graubünden. Das ganz im Gneis liegende, bis zu 3149 m über Meer steil aufsteigende Einzugsgebiet weist nur sehr geringe Humusbedeckung auf und besitzt infolgedessen, auch bei Bewaldung, nur ein sehr schwaches natürliches Wasserzurückhaltungsvermögen. Intensivo Niederschlage gelangen daher auf der an sich undurchlässigen Felsunterlage unverzögert zum Abfluss, was sehr oft zur Entstehung katastrophaler Hochwasser im. Sammler des Tales, der Calancasca, führt.

Zwischendem7.und9. August 1951 wurde bekanntlich dasMisos und hauptsächlich das Calancatal von dem über den Kanton Tessin hereingebrochenen "katastrophalen Unwetter ebenfalls heimgesucht. Das ausserordentlicho Hochwasser der
Calancasca, das eine grosse Menge Geschiebe mitführte, verursachte im ganzen bewohnten Tale und in den hier im besondern in Frage stehenden Gemeinden Grono und Boveredo Schäden ungewöhnlichen Ausmasses an den bestehenden Schutzbauten, an Strassen, Brücken, Bahn und Kulturland.

Nach Angaben des Kantons Graubünden wurden an den Entlastungsanlagen der Staumauer Buseno des Calancawerkes während des Unwetters Hochwassermengen von über 400 ms/sek gemessen, trotz der Betention durch das dortige, allerdings nicht sehr grosse Staubecken, wo gewaltige Holzmengen

aufgehalten worden sind. Das entspricht einer spezifischen Abflussmenge von rund 3 m3 pro Sekunde und km2, das heisst einem für ein Einzugsgebiet von 134 km2 hohen Werte.

Der linksseitige Berghang, vor dem Austritt der Calancasca in das Moesatal, oberhalb Grono, wurde am Fusse unterspült und weggerissen. Dies hatte grössere Erd- und Steinrutschungen von einer Mächtigkeit bis zu 2 m zur Folge, die in dem dort schmalen und nur am rechten Ufer aus Fels bestehenden Bachbette Stauungen mit nachfolgenden Durchbrüchen verursachten, bei denen gewaltige Wasser- und Geschiebemengen zum schwallartigen Abtransport gelangten.

Bei der Bahn- und Strassenbrücke lagerte der Wildbach eine grosse Menge Geschiebematerial ab, die das Durchflussprofil unter der Brücke vollständig aufschotterte. In der Folge durchbrach die Calancasca die rechtsufrige Wuhrund Schutzmauer oberhalb der Brücke und suchte den Weg durch die Wiesen von «Vera» gegen Boveredo hinab bis zur Moesa, wobei der ganze Kulturboden entweder durchfurcht oder mit Schuttmassen überführt wurde.

Die beidseitigen bestehenden Wuhre, vom Talausgang der Calancasca bis zur Einmündung in die Moesa, die zum Teil in schwerem Trockenmauerwerk erstellt worden waren, erfuhren ausgedehnte Zerstörungen. Die Kantonsstrasse wurde, unmittelbar vor der Brücke rechtsufrig der Calancasca, auf eine Länge von rund 30 Metern vom Wildbach weggetragen. Auf der ganzen Strecke vom Austritt der Calancasca ins Haupttal bis oberhalb der Strassenbrücke hat sich eine Sohlenvortiefung geltend gemacht, der Einhalt geboten werden muss. Derartige Massnahmen waren übrigens schon im oben erwähnten, inzwischen durch die Naturereignisse überholten Subventionsprojekte vom Jahre 1950 vorgesehen.

Für die Behebung der grössten Schäden und Inangriffnahme der dringendsten Schutzmassnahmen setzte das Eidgenössische Militärdepartement unverzüglich technische Truppen zur Hilfeleistung ein, welche mit Hilfe von Baumaschinen die grösste Gefahr durch Erstellung von Notwuhren und FlussbettÖffnungen bannten. Auch stellten diese Truppen mit einer hölzernen Notbrücke die Strassenverbindungen provisorisch wieder her.

Angesichts der umfangreichen Schäden und der grossen Verletzbarkeit des Bachbettes der Calancasca, als Folge der Hochwasserkatastrophe vom 8./9. August 1951, ist die systematische Verbauung der Calancasca in ihrem Unterlauf eine sehr dringliche Aufgabe geworden.

Das Verbauungs- und Korrektionsprojekt

2urn Schutze des Talbodeng, der darauf liegenden Dörfer Grono und Eoveredo, sowie von Bahn und Strasse einerseits, zur Verhinderung weiterer Eutschungen, Sohlenerosionen und übermässiger Geschiebeführung anderseits, hat der Kanton Graubünden in Fühlungnahme mit dem Oberbauinspektorat ein Projekt für die Verbauung und Korrektion der Calancasca im untersten Abschnitt ihres Gebirgslaufes und auf dem Schuttkegel ausgearbeitet. Dieses Gesamtprojekt umfasst :

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A. Bauarbeiten : Franken 1. Aussprengung eines Felgkanals, mit Felssperren, rund 500 m lang.

582000 2. Wiederherstellung zerstörter Wuhrmauern, Erstellung neuer Leitwerke, Erstellung eines Kanals mit seitlicher Damm- .

schüttung am Unterlauf l 165 000 8. Erstellung der Widerlager der neuen Strassenbrücke . . . .

12000 4. Erstellung von Sperren, Sohlensicherungen und Schwellen. .

293100 B. Expropriationen 85 000 C. Aufnahmen, Projektausarbeitung, Bauleitung und Unvorhergesehenes 212 900 Total 2 300 000 Dem Schreiben des Bau- und Forstdepartements des Kantons Graubunden vom 4. November 1952 entnehmen wir auszugsweise folgendes als Kommentar zu den verschiedenen Positionen: In der engen Schlucht oberhalb Grono muss der Wildbach in einen im rechtsufrigen Hang auszusprengenden Felgkanal gelegt werden, um künftige Unterspülungen der linksufrigen Hangrutschung auszuschalten. Damit wird gleichzeitig die weitere Eintiefung der Bachsohle verhindert. Ausserdem wird die Gefahr eines linksseitigen Ausbruches des Baches in Richtung Grono gebannt und der Geschiebetransport der Calancasca wesentlich vermindert.

Zum Schutze der Liegenschaften auf dem Schuttkegel zwischen dem Talausgang und der Einmündung in die Moesa wird die Calancasca mittels starker Wuhrmauern und Dämme unter gleichzeitiger Verbesserung der Linienführung kanalisiert. Ferner soll auf dieser Strecke, in der der Bach auf seinen eigenen Alluvionen fliegst, das Bachbett durch den Einbau von 14 Schwellen gegen Vertiefung gesichert werden. Im Hinblick auf die gegenwärtigen mangelhaften Verhältnisse der Überbrückung der Calancasca durch Strasse und Bahn zwischen Eoveredo und Grono ist, aus Gründen der Verbesserung der Linienführung "und der Breite der Brücke, der Bau einer neuen Brücke in das vorhegende Projekt einbezogen worden, dies jedoch nur soweit die Kosten der Widerlager dieser Brücke als Bestandteil der Bewuhrung der Calancasca in Betracht fallen.

Der eigentliche Überbau der Brücke wird irn Kahmen des Ausbaues der St. Bernhardinstrasse der Bundeshilfe teilhaftig.

Näheres über die Art der Ausführung der Bauton kann der Projekt vorläge und dem Kostenvoranschlag entnommen werden.

Gemäss Eingabe des Kantons verteilen sich die Baukosten wie folgt : Tranken 5

/14 auf die Gemeinde Grono, das sind rund 5 /14 auf die Gemeinde Eoveredo, das sind rund 4 /14 auf dieRhätischee Bahn, das sind rund Total

822 000 822 000 656 000 2 800 000

9 Alle im Projekt enthaltenen Schutzarbeiten sind, wie bereits weiter oben erwähnt, dringlicher Natur, weil bis zu ihrer Vollendung die Gefahr der Zerstörung der Dörfer und der Vernichtung weiteren Kulturlandes bestehen wird.

Aus diesem Grunde erteilte am 27. September 1951 und am 1. Mai 1952 unser Oberbauinspektorat nach am 15. August 1951 und 9. April 1952 erfolgten Ortsbesichtigungen, unter den üblichen Vorbehalten, die provisorische Baubewilligung, auf Grund welcher der Kanton die Wiederherstellungsarbeiten zum Schutze der gefährdetsten Stellen im Rahmen des Gesamtprojektes sofort in Angriff nehmen konnte.

Das Oberbauinspektorat geht mit der allgemeinen Anordnung des Projektes einig, behält sich aber vor, im Einvernehmen mit dem Kanton Projektabänderungen im Rahmen des Voranschlages vorzunehmen, um neuen Verhältnissen Rechnung tragen zu können, die allenfalls im Laufe der Arbeiten eintreten.

Die von der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei in ihrem Mitbericht vom 24. Dezember 1952 beantragten Subventionsbedingungen f forstlicher Natur sind unter Artikel 7 des nachfolgenden Beschlussesentwurfes berücksichtigt.Fischereiwirtschaftlichee Massnahmen kommen nicht in Betracht.

Die Bundeshilfe Nach den uns vom Kanton Graubunden übermittelten Angaben stellt sich die Finanzlage der Gemeinden Grono und Eoveredo, als Trägerinnen des Korrektionswerkes, unter Mitberücksichtigung ergänzender Erhebungen unserer Organe, in ihren wesentlichen Merkmalen in den Jahren 1950 und 1951 wie folgt dar: Auszug aus den Gemeinderechnungen , Einwohnerzahl im Jahre 1950

Grono 528

1950

Abschlüsse der Verwaltungsrechnung: Einnahmen Ausgaben Überschuss Gemeindesteuern Nettoeinnahmen aus Waldungen . .

Gemeindevermögen : Gesamte Aktiven Gesamte Passiven (Inbegriffen Reserven) Aktivüberschuss Eeserven und Fonds Reinvermögen, total

Franken

1951

Franken

Roveredo 1846 1950 1951 Franken Franken

64184 63 461

56 039 121 507

364118

377 595

913 800

990 856

244 823

544221

621 277

119 295 150 941

250 547 127 048 151 941

369 579 189 767

S69 579 238 978

270 236

278 989

559 346 603 557

56996 53 234 +3762 31624 1017

130 774 128 562 + 723 -- 65 468 + 2212 31443 16029 16453 2513 37 247 104 378

10 Grono

Kopfquoten bei den eidgenössischen Steuern: Eidgenössisches Wehropfer II Wehrsteuer V (1950)

Franken 36.40 7.55

Roveredo

Franken 29.55 4.20 1 )

1 ) Etwas zu niedrig errechnet, infolge vorübergehender Erhöhung der Einwohnerzahl um 312 Köpfe zufolge Baues des Kraftwerkes an der Calancasca.

Die Gemeinde Grono befand sich während längerer Zeit unter Staatshontrolle, da der Kanton früher Defizite übernehmen musste. Seit einigen Jahren ist sie jedoch wieder selbständig, indem sie ihren Verpflichtungen wieder selbst nachkommen kann. Der Steuersatz der Gemeinde entspricht demjenigen der Staatssteuer; er ist mit 8 Promille höher als derjenige der Kantonshauptstadt, daher sehr hoch. Das Steueraufkommen einer Landgemeinde mit 528 Einwohnern, ohne wesentliche Industrie, ist gross.

Die Gemeinde Eoveredo weist mit nur 0,6 Promille, d. h. 20 Prozent der Staatssteuer, einen bescheidenen Gemeindesteueransatz auf. Der Steuerertrag beträgt nur rund die Hälfte desjenigen von Grono, obwohl die Gemeinde anlässlich der Volkszählung von 1950 1846 Einwohner zählte. Das Beinvermögen der Gemeinde ist trotzdem das Doppelte desjenigen von Grono.

Anderseits erscheint die finanzielle Leistungsfähigkeit der Einwohner, wie sie aus Wehropfer II und Wehrsteuer V erhellt, absolut und gemessen am Durchschnitt des Kantons Graubünden (der unter allen Kantonen im 21, Bang steht) und im besondern am gesamtschweizerischen Mittelwert, als sehr bescheiden.

Vom Bund sind zugunsten der Calancascakorrektion in ihrem Unterlauf bisher folgende Subventionen zugesichert worden :

Nr.

145 319"

322 373 396 475 685 2594

855 24/855

Gemeinde

Grono-Roveredo Grono-Roveredo Grono-Roveredo Grono-Roveredo Grono-Roveredo Grono-Roveredo Grono-Roveredo Grono-Roveredo (23. Februar 1934) Grono-Roveredo Grono-Roveredo

KostenSubventions- voranschlag jahr Fr.

Bewilligte Bundesbeiträge

1894 1909 1909 1913 1914 1921 1933 1934

10000 100 000 125 000 100 000 100 000 54000 13000

40 50 40 50 50 40 35 10

1950 1951

540 000 1 042 000

%

Fr.

4000 50000 50000 50000 50 000 21600 4550 1 000 1)

33 1/3 180 000 2 6 2/3 2) 36 000 )

Wirkliche Ausbezahlte BundesKosten beiträge Fr.

Fr.

10044 102 846 125 000 100000 100 000 52 840 13135

-- · 503 365

4000 50000 50000 50000 50000 20 935 4550 1000

-- -- 230 485

1 ) Notstandsbeitrag auf Grund des Bundesbeschlusses vom 13. April 1933 über Krisenhilfe für Arbeitslose.

2 ) Zusätzlicher Beitrag.

11 An die von 1894 bis Ende 1948 für die Korrektion der Calancasca auf dem Schuttkegel aufgewendete Summe von 503 865 Franken hat der Bund 280 486 Pranken oder durchschnittlich 45,8 Prozent beigetragen.

Die betroffenen Gemeinden sehen sich nun aber je länger desto weniger in der Lage, bei normalen kantonalen und eidgenössischen Subventionssätzen den unverhältnismässig grossen Kostenanteil, der auf private Uferanstösser entfallen müsste, aufzubringen.

Wie ersichtlich, ist von den Gemeinden der Bundesratsbeschluss aus dein Jahre 1950 wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht in Anspruch genommen worden. Das Hochwasser vom August 1951 hat nun die Sachlage dermassen verändert, dass das ganze Bauvorhaben hinfällig wurde und abgerufen werden musste.

Die bedrängte Lage von Kanton, Gemeinden und Bahn anderseits macht in weitgehendem Masse die Hilfe des Bundes notwendig.

In seinem Subventionsgesuch ersucht das Bau- und Forstdepartement des Kantons Graubünden, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 1. Februar 1952, um Gewährung der maximalen ordentlichen und zusätzlichen Bundesbeiträge.

Vor der Einführung des Finanznotrechtes hat der Bund angesichts der Lasten, die den Gemeinden aus grundlegenden Verbauungsmassnahmen an Gewässern vom Charakter der Calancasca erwachsen, in der Begel einen Beitrag von 50 Prozent gewährt.

Mit Bücksicht auf die Lasten, welche Kanton und Gemeinden auf sich nehmen müssen, um Dörfer, öffentliche Werke und das vorhandene Kulturland gegen weitere Schädigungen durch die Calancasca zu schützen, sowie in Würdigung der systematisch zusammenhangenden Durchgestaltung der gegenwärtigen Verbauungsmassnahmen, beantragen wir Ihnen gestützt auf den Bundesbeschluss vom 1. Februar 1952, Artikel l, zugunsten dieser Vorlage einen unabgebauten Bundesbeitrag von 50 Prozent zu bewilligen.

Während die Hochwasserkatastrophe vom September 1927 in den Kantonen Graubünden und Tessin das Misox und das Calancatal nicht in aussergewöhnlichem Masse traf, weshalb damals keine zusätzlichen Beiträge für Wiederherstellungsarbeiten daselbst nötig wurden, sind die Schäden aus der Unwetterkatastrophe vom August 1951 nun derart, dass ein zusätzlicher Beitrag auf Grund von Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 1. Februar 1952 gewährt werden muss. Bei seiner Bemessung ist von folgenden Überlegungen auszugehen.
Der ordentliche kantonale Beitrag beläuft sich maximal auf 20 Prozent.

Da die Staatsstrasse im Korrektionsbereich hegt und, wie die Ereignisse gezeigt haben, ebenfalls geschützt werden muss, kann aus diesem Interessenbereich der Kanton weitere 5 Prozent zuschiessen. Gemäss Artikel 8 des Bundesbeschlusses vom l. Februar 1952 hat der Kanton zur Erhältlichmachung der zusätzlichen Bundessubvention einen ausserordentlichen kantonalen Beitrag von mindestens 5 Prozent aufzubringen, vorbehaltlich Absatz 2' des genannten Artikels. Die kantonale Leistung zugunsten dieser Korrektionsarbeiten kann daher maximal auf 30 Prozent ansteigen.

12 Setzt man den zusätzlichen Beitrag auf 15 Prozent fest, so ergibt sich eine gesamte Bundeshilfe von 65 Prozent und zusammen mit dem kantonalen Beitrag von 30 Prozent eine Kostendeckung von 95 Prozent durch die öffentliche Hand. Gemeinden, Private und Bhätische Bahn haben alsdann noch 5 Prozent aufzubringen, bei einem Kostenvoranschlag von 2,3 Millionen Pranken also 115 000 Franken. Nach der oben vom Kanton angegebenen Aufteilung der Baukosten auf die beiden Gemeinden und die Bahn werden also Grono und Eoveredo je rund 41 070 Franken, die Bhätische Bahn rund 32 860 Franken zu übernehmen haben. Obwohl die erforderlichen Schutzbauten in der verhältnismässig kurzen Zeit von voraussichtlich 5-8 Jahren auszuführen sein werden,' darf den beiden Gemeinden die entsprechende jährliche Teilbelastung zugemutet werden; das gilt im besondern auch für Eoveredo, trotz der Tatsache, dass diese Gemeinde ebenfalls Korrektionsarbeiten in der Moesastrecke Eoveredo-San Vittore mitfinanzieren musa. Die Einnahmen, die beiden Gemeinden nunmehr aus dem Calancasca-Kraftwerk alljährlich zufliessen, wirken zudem lastenerleichternd.

Der Kanton Graubünden wird unserem Departement des Innern gegenüber die Höhe seiner Leistungen noch nachzuweisen haben, als Voraussetzung der Eechtskraft der Zusicherung des ausserordentlichen Bundesbeitrages.

Wir erlauben uns daher, Ihnen den beigefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 9. September 1953.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter Der Bundeskanzler: Ch. Oser

13 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Zusicherimg eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für die Verbauung der Calancasca in den Gemeinden Grono und Roveredo

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , auf Grund des Bundesgesetzes, vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, des Bundesbeschlusses vom 1. Februar 1952 über die Bundesbeiträge an die Kosten von Gewässerverbauungen und -korrektionen in den von Unwetterkatastrophen heimgesuchten Gebieten sowie von schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen, nach Einsicht in das Schreiben des Bau- und Porstdepartements des Kantons Graubünden vom 4. ÜSTovernber 1952, in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. September 1958, beschliesst:

Art. l Dem Kanton Graubünden wird für die Verbauung der Calancasca in den Gemeinden Grono und Eoveredo ein ordentlicher Beitrag von 50 Prozent der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Maximum von l 150 000 Franken als 50 Prozent des genehmigten Voranschlages von 2 300 000 Franken.

Überdies wird dem Kanton Graubünden auf Grund des Bundesbeschlusses vom I.Februar 1952, Artikel 2, ein ausserordentlicher Zusatzbeitrag von 15 Prozent der wirklichen Kosten bis zum Maximum von 345 000 Franken als 15 Prozent des genehmigten Voranschlages von 2 300 000 Franken unter der Bedingung gewährt, dass auch der Kanton Graubünden, gemäss Artikel 3, Absatz l, des vorgenannten Beschlusses, über seinen ordentlichen Höchstbeitrag hinaus einen zusätzlichen Beitrag von mindestens 5 Prozent der Baukosten

14

zuspricht. Die Erfüllung dieser Bedingung ist dem Eidgenössischen Departement des Innern gegenüber anlässlich der Erklärung der Annahme dieses Bundesbeschlusses nachzuweisen.

Die Zusicherung des zusätzlichen Beitrages wird auf zehn Jahre vom Datum dieses Beschlusses an befristet.

Die Bundesratsbeschlüsse vom 26. Dezember 1950*) und 6. August 19511) betreffend die Calancasca in den Gemeinden Grono und Eoveredo fallen dahin.

Art. 2 Die Auszahlung des ordentlichen Beitrages erfolgt, nach Massgabe der dem Bundesrate zur Verfügung stehenden Mittel, im Verhältnis des Fortschreitens der Bauarbeiten gemäss den vom kantonalen Bau- und Forstdepartement eingesandten und vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen. Der ordentliche jährliche Höchstbetrag beläuft sich auf 400 000 Franken, Die Auszahlung des zusätzlichen Beitrages erfolgt im Verhältnis zum ordentlichen.

Art. 8 Bei der Berechnung der Bundessubvention werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einscliliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicnt, die Kosten des Ausführungsprojektes, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7, Abs. 2, lit. a, des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 4 Dein Eidgenössischen Oberbauinspektorat sind vor der Inangriffnahme der Arbeiten die jährlichen Bauprogramme mit entsprechenden Unterlagen zur Genehmigung einzureichen.

Bei der Aufstellung der Bauprogramme und der Anordnung der Arbeiten ist, soweit mit der Dringlichkeit der Bauten vereinbar, die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen.

Ohne Bewilligung ausgeführte Arbeiten können von der Subventionierung ausgeschlossen werden.

, Art. 5 Die planmässige Ausführung wird vom Eidgenössischen Oberbauinspekto-.

rat überwacht. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten dieser Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zuteil werden lassen.

1

) Nicht veröffentlicht.

15 Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Bauten gehen zulasten des Unterhaltes.

Art. 6

Der Kanton sorgt unter der Oberaufsicht des Eidgenössischen Oberbauinspektorates für den Unterhalt der subventionierten Bauten.

Art. 7

Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, umfassende Erhobungen und Untersuchungen über die allgemeinen forsthohen Verhältnisse der Mesolcina und des Calancatales, insbesondere über die Ausdehnung, Besitzesverhältnisse und volkswirtschaftliche Bedeutung der Niederwälder in der Laubwaldzone anzustellen und der Eidgenössischen Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei innert dreier Jahre Bericht zu erstatten und Antrag für forstliche Verbesserungen zu stellen.

Die Kosten dieses generellen Projektes bis zum Betrage von 20 000 Franken werden aus der Position «III. Aufnahmen, Projektausarbeitung, Bauleitung und Unvorhergesehenes» des Kostenvoranschlages zum vorhegenden Projekt subventioniert. Die Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei wird dem Oberbauinspektorat die ihr vom kantonalen Bau- und Forstdeparteinent unterbreitete und von ihr geprüf te Abrechnung dieser Projektkosten behufs Ausrichtung des Beitrages im Eahmen des Verbauungsprojektes übermitteln.

Art. 8 Dem Kanton Graubünden wird für die Erklärung der Annahme dieses Beschlusses eine Frist von einem Jahr gewährt. Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.

Art. 9 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt,

isoo

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