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Bundesblatt

105. Jahrgang

Bern, den 26. März 1953

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis30O Franken im Jahr,16O Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzelle odor deren Raum. -- Inserate franko an Stämpli & Cie. in, Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für die Korrektion des Hinterrheins zwischen Thusis und Rothenbrunnen (Vom 20. März 1958) Heu Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Das Bau- und Forstdepartement des Kantons Graubünden hat mit Schreiben vom 26. Mai 1952 dem Eidgenössischen Departement des Innern ein Projekt für die Korrektion des Hinterrheins zwischen Thusis und Rothenbrunnen unterbreitet mit dem Gesuch um dessen Genehmigung und um Zusicherung eines Bundesbeitrages an die Arbeiten einer ersten Bauetappe auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei und des Bundesbeschlusses vom 1. Februar 1952 über die Bundesbeiträge an die Kosten von Gewässerverbauungen und -korrektionen in den von Unwetterkatastrophen heimgesuchten Gebieten sowie von schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen. Der Gesamtkostenvoranschlag beläuft sich auf 8,5 Millionen Franken, wovon 4,5 Millionen für die in der ersten Etappe zusammengefassten dringendsten Arbeiten vorgesehen sind.

Wir beehren uns, Ihnen nachfolgend Bericht und Antrag über die Projektvorlage zu unterbreiten.

I. Allgemeines und bauliche Entwicklung Die Weiterführung der Korrektion des Hinterrheins zwischen Thusis und Rothenbrunnen sowie der Albula in der Mündungsstrecke ist infolge der Hochwasserkatastrophe vom 8./9. August 1951 sehr dringlich geworden.

Noch vor ungefähr 130 Jahren war die ganze Talsohle des Domleschgs von Thusis bis Bothenbrunnen durch den Hinterrhein mit Kies und Sand überführt, Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. I.

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662 die von den Gletschern des Rheinwaldes stammten und von dessen Wildhächen, sowie von der berüchtigten Nolla bei Hochwasser dem Ehein zugeführt wurden.

Periodische Eüfenausbrüche und Hochwasserkatastrophen bedrohten nicht nur das kärgliche Kulturland im Tal, sondern auch dessen Siedlungen, die sich aus Sicherheitsgründen dem FUSS der Talhänge anschmiegen. Nach dem Bau der Strasse von Chur nach Thusis wurde 1825 vom damaligen Kantonsingenieur La Nicca das erste Projekt für die Eheinkorrektion im mittleren und unteren Domleschg und für die Urbarisierung der Ebene ausgearbeitet. Um die vorgesehenen Arbeiten finanzieren zu können, gründeten Kanton, Gemeinden und Private eine Aktiengesellschaft im Sinne eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens. Die Bauarbeiten wurden im Jahr 1832 in Angriff genommen.

Obschon das Katastrophenhochwasser von 1884 die begonnenen Bauten beschädigte, zeigte es sich doch, dass die Projektierung richtig war. Die Grosse der Aufgabe und die dafür erforderlichen Mittel überstiegen aber die beschränkten Kräfte der Aktiengesellschaft. Im Jahre 1852 musste der Kanton das Werk übernehmen. Wegen seinen bescheidenen finanziellen Mitteln schritt die Hmterrheinkorrektion in den nächsten 25 Jahren, in die zudem das Katastrophenhochwasser von 1868 und die Nollaausbrüche von 1868 und 1870 fielen, nur langsam vorwärts.

Erst mit dem Inkrafttreten des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes von 1877 wurde die ständige Mithilfe des Bundes durch Beiträge von 30 bis 50 Prozent der Baukosten möglich. 1892 waren die noch fehlenden Längswuhre fertig eingebaut. 1896 wurde das linke Bheinwuhr zwischen Eodels und Bothenbrunnen erhöht und verstärkt. Seither sind dann hoch Steinvorlagen vor den Längswuhren erstellt und verstärkt worden.

Die bisher aufgewendeten Gelder für die Hinterrheinkorrektion im Domleschg belaufen sich auf 8 281 200 Franken, wovon der Kanton Graubünden schon vor der Gewährung eidgenössischer Subventionen einen Betrag von rund 680 000 Franken aufgebracht hat. Seit dem Jahre 1862 wurden Bundessubventionen im Gesamtbetrage von 833 500 Franken ausgerichtet.

Durch die genannte Korrektion wurde der Hinterrhein von Fürstenau bis Eotheribrunnen in ein regelmässiges Flussbett gelegt. Diese flussbaulichen Arbeiten haben im Laufe der Jahrzehnte die Überführung der beidufrigen
Talgründe in fruchtbares Land ermöglicht, wobei systematische Kolmatierungen mit Nollaschlamm ein wesentliches Hilfsmittel darstellten, Dank der Flusskorrektion konnten ferner im Domleschg während des zweiten Weltkrieges verschiedene Mehranbauameliorationen durchgeführt werden.

Im oberen Teil des Domleschgs blieben hingegen, besonders oberhalb und unterhalb der Einmündung der Albula, noch lange Flussabschnitte gänzlich ohne Uferschutz. Auf der Strecke Thusis-Fürstenau wurden nur einzelne Wuhre von den bedrohten Gemeinden und Privaten zum Schutz ihrer Siedlungen und Güter erstellt. Aus finanziellen Gründen und weil seit Jahrzehnten die Frage der Auswirkung der grossen Nollaverbauung auf die Geschiebeführung des Hinter-

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rheins offen stand, wurden im obero. Teil "bisher nur unzusammenhängende Bauten ausgeführt. Das erweiterte und verwilderte Flussbett des Hinterrheins bei der Albulamündung wurde ge-wissermassen als Geschiebeablagerungsplatz betrachtet.

II. Das Katastrophenhochwasser 1937 Am 27. September 1927 schwollen die Wassermassen des Hinterrheins derart an, dass bei St. Agatha-Fürstenaubruck ein gefährlicher Ufereinbruch entstand, der die Bäumung dieser Ortschaften nötig machte. In den folgenden Jahren wurde das zerstörte Wuhr als schweres Blockwuhr wieder hergestellt, verstärkt und verlängert.

III. Das Hochwasser vom August 1951 Zwischen dem 7. und 9. August 1951 wurde bekanntlich auch das Hinterrheintal von einem katastrophalen Unwetter heimgesucht, das aus dem Misox, dem Comerseegebiet und Bergell über den Alpenkamm herüberbrandete.

Das Hochwasser kam vorwiegend aus dem Avers und weniger aus dem an Gletschersehutt reichen Eheinwald. Auch die Nolla blieb ruhig.

Das ausserordentliche Hochwasser des Hinterrheins, der nach Aufnahme der Albula ein Einzugsgebiet von 1574 km2 aufweist (Albula 950 km2, Hinterrhein 624 km2), verursachte zwischen Thusis und Eotbenbrunnen beträchtliche Schäden an den bestehenden Schutzbauten, am Kulturland und an der 50 000Volt-Leitung des Elektrizitätswerkes der Stadt Zürich. Das unter II hiervor erwähnte schwere Wuhr bei Fürstenau hat dem Hochwasser standgehalten.

Nach Angaben des Bauamtes des Kantons Graubünden erreichte die Wasserführung des Hinterrheins gegen 800 m3/sek; die Hochwasserwelle wälzte sich mit einer Geschwindigkeit von 6 m/sek talwärts. In seinem mittleren Teil, auf Gebiet der Gemeinden Thusis, Sils, Cazis und Fürstenau, entstanden durch die Pendelbewegungen, in die der Flugs in seinem unverbauten Bette geriet, grosse Buchten und langgestreckte Anrisse, hauptsächlich unterhalb der Albulamündung. Im weitern wurde das dahinterliegende Kulturland weggetragen ; im besondern war das linksufrige Gelände unterhalb des Summapradabaches grösster Gefahr weitreichender Zerstörung ausgesetzt.

Die bestehenden Wuhre wurden auf der ganzen Korrektionsstrecke beschädigt, zum Teil sogar weggerissen, auf weite Strecken unterspült und der Steinvorlagen beraubt.

Wie dem Situationsplan zu entnehmen ist, verteilen sich die Uferanbrüche unregelmässig auf beide Ufer. Der Bhein brachte
zum Glück wenig Geschiebe, so dass er bei diesen Ausbrüchen nicht, wie dies sonst der Fall gewesen wäre, sein natürliches Bett vollständig verlegte.

Zur Behebung der grössten Schäden und um die dringendsten Schutzmassnahmen treffen zu können, hat das Eidgenössische Militärdepärtement unverzüglich technische Truppen zur Hilfeleistung eingesetzt, die die sofort alarmierten

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örtlichen Kräfte ablösten und in dreiwöchigem strengem Dienst, unter Einsatz von Baumaschinen, mit Notwuhren und Flussbettöffnungen die grosste augenblickliche Gefahr bannten.

IV. Das Korrektionsprojekt

Die oben geschilderten Ereignisse zeigen unabweish'ch, dass nunmehr die Hinterrheinkorrektion auch im obern Domleschg systematisch durchgeführt werden muss. Zum Schutz des Talbodens und der darauf liegenden Siedlungen, Anstalten, Bahn- und Kraftwerkanlagen vor Überschwemmungen hat deshalb der Kanton Graubünden in Fühlungnahme mit dem Oberbauinspektorat ein Projekt für die Weiterführung der Korrektion des Hinterrheins zwischen Thusis und Kothenbrunnen ausgearbeitet.

Dieses Gesamtprojekt gliedert sich in drei Abschnitte und umfasst: A. Oberer Teil, km 0 bis 1,45 (Thusis).

Freilegung der zweiten Öffnung der Brücke Thusis-Sils, Sicherung der Wuhre und Flussbettregulierungen.

B. Mittlerer Teil, Hinterrhein km 1,45 bis 3,87, und Albula bei deren Einmündung in den Hinterrhein.

Erstellung eines Kanals und Auffüllung von Einbuchtungen, um den stark verwilderten Flusslauf in die schon normalisierte Hinterrheinstrecke FürstenauEothenbrunnen überzuleiten. Gleichzeitig wird auch die Albula bei der Einmündung in den Hinterrhein kanalisiert. Neue Wuhre mit Steinvorbau sind in diesem Abschnitt auf einer Länge von rund 4700 m zu erstellen, ausserdem 700 m Wuhr- und Vorbauergänzungen.

C. Unterer Teil, km 8,87 bis 9,45, Fürstenau-Kothenbrunnen.

Erstellung von rund 1200 m neuer Wuhre, 900 m Wuhrunterfangungen, 8200 m Wuhrerhöhungen, sowie Neuanlagen und Ergänzung des Steinvorbaues auf einer Uferlänge von rund 10 200 m.

Der Gesamtkostenvoranschlag beläuft sich auf 8 500 000 Franken.

Das Bau- und Forstdepartement des Kantons Graubünden sieht zunächst eine erste Bauetappe im Kostenbetrage von 4,5 Millionen Franken vor. Bevor über die allfällige Durchführung einer zweiten Etappe entschieden wird, soll die Auswirkung der in der ersten Etappe ins Auge gefassten Korrektionsarbeiten auf das Flussregime abgewartet werden.

Alle Schutzbauten der ersten Bauetappe sind dringlicher Natur, weil bis zu ihrer Vollendung immer die Gefahr besteht, dass die Wuhre zerstört und weiteres kostbares Kulturland vernichtet werde. Aus diesem Grunde erteilte am 27. September 1951 und 23. Juni 1952 das Oberbauinspektorat die provisorische Baubewilligung für dje Inangriffnahme der Wiederherstellungsarbeiten. Für nähere Angaben verweisen wir auf das Projekt.

Das Oberbauinspektorat ist mit der allgemeinen Anordnung der Bauten einverstanden, behält sich aber vor, im Einvernehmen mit dem Kanton Projekt-

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abänderungen im Rahmen des Voranschlages vorzunehmen, um neuen Verhältnissen Rechnung tragen zu können, die allenfalls im Laufe der Arbeiten eintreten.

Der Kostenvoranschlag für die erste Bauetappe lautet wie folgt: A. Bauarbeiten: 1. Schutzbauten am Hinterrhein bei Tusis, km 0,0 bis 1,45

Franken

Freilegung der Brücke Thusis-Sils Bauten auf dem rechten Ufer Regulierung des Flusses

20 000 268 000 82000

Franken

820000

2, Schutzbauten am Hinterrhein, km 1,45 bis 8,87, und an der Albula, km 0,0 bis 0,76 Regulierung des Flussbettes Bauten am linken Ufer Bauten am rechten Ufer Erstellung neuer Wuhre an der Albula, Buhneneinbau am rechten Ufer

460000 847 000 870 000 30 000 2207000

8. Schutzbauten zwischen km 3,37 und 9,45 Bauten am linken Ufer Bauten am rechten Ufer

120000 l 818 800 1488300

B. Notarbeiten während und nach dem Hochwasser vom 8./9, August 1951 0. Planaufnahmen, Projektierung, Bauführung und Unvorhergesehenes, rund 12 Prozent

40 000 499 700

Total 4500000 Die von der Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei im Mitbericht vom 20. Oktober 1952 empfohlenen forstlichen Massnahmen sind unter Artikel 7 des beiliegenden Beschlussentwurfes berücksichtigt.

Fischereiwirtschaftliche Massnahmen sind keine vorzusehen.

V. Finanzielle Hilfe des Bandes

Aus den uns vom Bau- und Forstdepartement des Kantons Graubünden in neuester Zeit noch zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt sich in grundsätzlicher Hinsicht in bezug auf die Tragung der Lasten der Hinterrheinkorrektion folgendes : Die für die Durchführung der Hinterrheinkorrektion gegründete Aktiengesellschaft schloss im Jahre 1826 Verträge mit allen interessierten Gemeinden

666 des Domleschgs, mit Ausnahme von Fürstenau, ab, gemäss welchen sie die Durchführung und den Unterhalt der Korrektion übernahm gegen unentgeltliche Überlassung versandeter und anderer unabträglicher Talgründe, deren Überführung in fruchtbares Land in der Folge durch Kohnatierung in Aussicht" genommen war.

Im Jahre 1852 sah sich der Kanton Graubünden gezwungen, von der finanziell zu schwachen Aktiengesellschaft das Eheinkorrektionsunternehmen mit allen von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten zu übernehmen und die Korrektion selber nach Umständen und Kräften fortzusetzen. Die Aufbringung der Unterhaltskosten der Korrektionswerke wurde hierbei durch Erhebung eines Bpdenzinses geregelt. Da der Kanton durch die Übernahme des Werkes auch Eigentümer der von den Gemeinden seinerzeit an die Gesellschaft abgetretenen Talgründe geworden ist, sieht er sich, neben der Finanzierung der Baukosten, seither auch als Grundbesitzer und Anstösser direkt und in erheb-, Hohem Masse durch Unterhaltsbeiträge belastet.

Zur Zeit des Baues der Linie der Ehätischen Bahn von Beichenau nach Thusis wurde am 18. Juli 1895 für die Teilstrecke Bothenbrunnen-Bodelserbrücke, auf welcher die Bahnlinie unmittelbar längs des linksufrigen Bheinkorrektionsdammes verläuft, zwischen der Bahngesellschaft und dem Kanton Graubünden ein Vertrag über die Begelung der gegenseitigen Verpflichtungen in bezug auf die Bheinkorrektion abgeschlossen. Darnach ist es weiterhin Aufgabe des Kantons, das linksufrige Bheinwuhr dauernd zu sichern und laufend zu unterhalten, während die Bhätische Bahn für den Unterhalt des neuen Bahndammes und einer Berme aufzukommen hat. Aber auch wenn man heute die Ehätische Bahn als ein bedeutendes, im Interessenbereich der Hinterrheinkorrektion liegendes beitragspflichtiges Unternehmen betrachtet, bleibt die Tatsache zu bedenken, dass wiederum der Kanton Selber weitgehend durch die Ehätische Bahn belastet ist.

Aus diesen Darlegungen erhellt zur Genüge, dass der Kanton Graubünden über seine gesetzliche Beitragsleistung hinaus noch in erheblichem Masse direkt und indirekt durch Aufwendungen für die Hinterrheinkorrektion belastet ist.

Gemäss den Wehrsteuererträgnissen der V.Periode (1950) steht Graubünden unter allen Kantonen im 21. Bang.

Die an der Korrektion beteiligten Gemeinden Thusis, Cazis, Sils
i. D., Scharans, Fürstenau, Pratval, Eodels, Paspels, Tomils und Eothenbrunnen sind vorzugsweise landwirtschaftlich orientierte Gemeinwesen. Ihre Steueraufkommen sind im ganzen bescheiden. Nennenswerte Steuern juristischer Personen sind nur in Thusis und Scharans (Albulakraftwerk der Stadt Zürich), in neuester Zeit nun auch in Cazis (Eabiusakraftwerk mit Zentrale bei Station Eothenbrunnen) zu verzeichnen. Anderseits haben alle diese Gemeinden noch für Verbauungen massigeren Umfanges in den den Abhängen des Domleschgs entspringenden Wildbächen aufzukommen; dies gilt im besondern für die Belastung von Thusis durch die Nollaverbauung, Bestehende Subventions^ beschlüsse aus den Jahren 1937 bis 1947, die Beiträge von SS^a bis 50 Prozent

667 zusicherten, sind von den übrigen Gemeinden bisher nur in geringfügigem Masse oder überhaupt nicht verwirklicht worden.

Gemeinden und Private sind ferner an die Hinterrheinkorrektion nach Massgabe des noch heute innerhalb des Einflussbereiches dieser Korrektion in ihrem Eigentum verbliebenen Bodens beitragspflichtig.

Das kantonale Bau- und Forstdepartement ersucht gestützt auf den Bundesbeschluss vom1.Februarr 1952 um Bewilligung der höchstmöglichen ordentlichen und zusätzlichen Beiträge.

Die vorstehend umrissene Belastung des Kantons und die Lage der Gemeinden lassen unseres Erachtens eine weitgehende Hilfe des Bundes gegeben erscheinen. Grundsätzlich ist das Ausmass der Bundeshilfe bei einer Vorlage dieses Umfanges unter Würdigung der Gesamtlage, vorab jener des Kantons, ins Auge zu fassen, wobei es Aufgabe des Kantons bleibt, die Bestfinanzierung unter gebührender Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der einzelnen Gemeinden und Privaten nach gerechten Gesichtspunkten durchzuführen. Der Kanton Graubünden hat denn auch für die Behandlung dieser Frage im vorliegenden Falle eine besondere Perimeterkommission bestellt.

Vom Bund sind zugunsten der Hinterrheinkorrektion im Domleschg folgende Subventionen zugesichert worden: Ortsbezeichnung

SubventionsKostenbeschluss voranschlag Jahr IT.

Aus-

Wirkliche Kosten

bezahlte Bundesbeitrage

Fr.

Fr.

Fr.

117 940

289 946

90278

Bewilligte Bundesbeiträge %

|

(18621

416 972 bis bis t 1877 Domleschg 1883 1 090 000 40 33 1899 125 000 Domleschg 331/3 /, Domleschg 1905 770 000 ca. 45 380 000 40 Thusis-Reichenau - - - 1929 Bei der Einmündung 1928 28000 50 der Albula Domleschg

1

436 000 41 667 350 000 152000 14000

1 090 000 436000 101 547 30000 855 591 147 602 105 954 42300 28000

14000

Bei der Einmündung der Albula . . . . .

Gemeinde Fürstenau .

Gemeinde Fürstenau .

Gemeinde Fürstenau .

Gemeinden Tomils und

1929 6000 50 8000 6000 1928 50 50000 1 100 000 1 } 100 000 1929 12 !) 12 000 !)

1930 10000 50 5000 10000

Rothenbrunnen . . . 1889

3000 50000 12 000 !)

5000

3000

40

1200

3000

1200

2000

40

800

1973

789

4000

88V.

1833

4467

1333

Gemeinden Tomils und

Rothenbrunnen , . . 1893 Gemeinde Rothenbrunnen 1

1891

) Zusätzlicher Beitrag.

Seit 1883 bis Ende 1947 sind für die Korrektion des Hinterrheins rund l 806 500 Franken ausgegeben worden, woran der Bund sich mit rund 743 200 Franken beteiligte, was einem durchschnittlichen Beitragssatz von 41 Prozent entspricht.

Vor der Einführung des Finanznotrechtes hätte der Bund angesichts der Lasten, die dem Kanton und den Gemeinden erwachsen, für die heute zufolge der Unwetterkatastrophe vom 7. bis 9. August 1951 in Frage stehenden Korrektionsmassnahmen und angesichts der Höhe der erforderlichen Mittel einen ordentlichen Beitrag von ungefähr 45 Prozent gewährt.

Die hier zu lösende Aufgabe bietet zugegebenennassen grosse korrektionstechnische Schwierigkeiten. Zudem steht die Hinterrheinstrecke von Thusis abwärts unter dem unmittelbaren Einfluss natürlicher Ereignisse im Einzugsgebiet der Nolla, wie sie in den letzten Jahrzehnten dort mehrmals eingetreten sind. Hätte das Unwetter vom August 1951 von Süden her nicht nur das obere Hinterrheingebiet, sondern auch dasjenige der Nolla erreicht, so wären von Thusis abwärts Zerstörungen noch grösseren Ausmasses eingetreten.

Wir sind nun der Ansicht, dass die neuen Arbeiten in jeder Hinsicht als Fortsetzung der schon früher subventionierten zu betrachten sind, und beantragen Ihnen daher, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 1. Februar 1952, Artikel l, einen unabgebauten Bundesbeitrag von 45 Prozent zu bewilligen.

Nach der Hochwasserkatastrophe vom September 1927 wurden für die notwendigen Gewässerkorrektionen und -verbauungen in den Kantonen Graubünden und Tessin, über das ordentliche Beitragsmaximum von 50 Prozent hinaus, auf Grund des mit Bundesbeschluss vom 27. Juni 1928 zur Verfügung gestellten besonderen Kredites, ausserordentliche Beiträge von 5 bis 25 Prozent, insgesamt bis 75 Prozent Bundeshilfe bewilligt, je nach der Wichtigkeit der Vorlage und der finanziellen Lage des Kantons und der Gemeinden. Zugunsten von Arbeiten am Hinterrhein bei Fürstenau im Kostenbetrage von 100 000 Franken wurde damals eine zusätzliche Subvention von 12 Prozent zugesichert. Die durch die Unwetterkatastrophe vom August 1951 verursachten Schäden sind nun derart, dass die Gewährung eines zusätzlichen Beitrages auf Grund von Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom I.Februar 1952 ins Auge gefasst werden muss.

Für dessen Bemessung ist von den folgenden Überlegungen
auszugehen.

Der ordentliche kantonale Beitrag beläuft sich maximal auf 20 Prozent.

Gemäss Artikel 8 des Bundesbeschlusses vom 1. Februar 1952 hat der Kanton zur Erhältlichmachung der zusätzlichen Bundessubventionen einen ausserr ordentlichen kantonalen Beitrag von weiteren 5 Prozent aufzubringen, vorbehaltlich Absatz 2 des genannten Artikels. Der kantonale wasserbaupolizeiliche Beitrag zugunsten dieser Korrektionsarbeiten beläuft sich daher auf höchstens 25 Prozent. Wie oben erwähnt, hat der Kanton als Grundbesitzer und Anstösser, sowie als Hauptbeteiligter an der Ehätischen Bahn, noch einen erheblichen Teil der Lasten zu tragen. Zudem müssen die erforderlichen Schutzbauten in der verhältnismäßig kurzen Zeit von voraussichtlich fünf Jahren ausgeführt werden.

669 Das Ganze überblickend, hat man sich im vorliegenden Falle immer zu vergegenwärtigen, dass es sich um dringend notwendige Schutzbauten im Bereiche des Zusammenflusses zweier wilder Gebirgsflüsse, der Albula und des Hinterrheins, und weiter talabwärts handelt, wobei in deren einen, den Hinterrhein, unmittelbar oberhalb der Korrektionsstrecke, die Nolla einmündet. Die Verbauung dieses gefährlichen Wildbaches ist seit rund 80 Jahren im Gange.

Ihre Bedeutung für die Sicherung der Verhältnisse im Domleschg kommt auch darin zum Ausdruck, dass Sie zugunsten der Weiterführung der Verbauungsarbeiten an der Nolla mit Beschluss vom 17. Dezember 1943 einen ordentlichen abgebauten Bundesbeitrag von 87% Prozent, sowie einen ausserordenthchen von 87% Prozent zugesichert haben. Im Interesse der Vervollständigung der hier vorliegenden flussbaulichen Gesamtaufgabe sollte daher die Finanzierung der ersten Etappe des vorliegenden Projektes wirksam unterstützt werden können.

Setzt man in Ansehung der Kostenvoranschlagssumme von 4,5 Millionen Franken den ausserordentlichen Bundesbeitrag auf 15 Prozent, die gesamte Bundesleistung also auf 60 Prozent fest, go ergibt sich mit der kantonalen gesetzlichen Höchstleistung zusammen eine Gesamthilfe von 85 Prozent der Kosten. Es verbleiben Kanton, Gemeinden und Grundbesitzern dann noch Iß Prozent, das sind 675 000 Franken, zu decken. Ausserdem haben sie bekanntlich für die Kapitalbeschaffungskosten und die Bauzinsen aufzukommen.

Der Kanton Graubünden wird unserem Departement des Innern gegenüber die Hohe seiner Beitragszusicherungen noch nachzuweisen haben, als Voraussetzung der Bechtskraft der Zusioherungen des ausserordentlichen Bundesbeitrages.

Gestützt auf diese Darlegungen haben wir die Ehre, Ihnen den beigefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 20. März 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter Der Bundeskanzler: Ch. Oser

670 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für die Korrektion des Hinterrheins zwischen Thusis und Rothenbrunnen

Die Bundesversammlung d e r Schweizerischen Eidgenossenschaft, . V .

auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei sowie des Bundesbeschlusses vom 1. Februar 1952 über die Bundesbeiträge an die Kosten von Gewässerverbauungen und -korrektionen in den von Unwetterkatastrophen heimgesuchten Gebieten sowie von schwer finanzier^ baren Gewässerverbauungen und -korrektionen, nach Einsicht in das Schreiben des Bau- und Forstdepartements des Kantons Graubünden vom 26. Mai 1952, und in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. März 1953, beschliesst:

Art. l Das vom Kanton Graubünden am 26. Mai 1952 eingereichte Gesamtprojekt für die Korrektion des Hinterrheins von Thusis bis Eothenbrunnen wird genehmigt.

An die Arbeiten der ersten Etappe dieses Gesamtprojektes wird dem Kanton Graubünden ein ordentlicher unabgebauter Beitrag von 45 Prozent der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Maximum von 2 025 000 Franken, als 45 Prozent des genehmigten Voranschlages von 4 500 000 Franken.

Überdies wird dem Kanton Graubünden auf Grund von Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 1. Februar 1952 ein ausserordentlicher Zusatzbeitrag von 15 Prozent der wirklichen Kosten bis zum Maximum von 675 000 Franken, als 15 Prozent des genehmigten Voranschlages von 4 500 000 Franken unter der Bedingung gewährt, dass auch der Kanton Graubünden, gemäss Artikel 8, Absatz l, des vorgenannten Beschlusses, über seinen. ordentlichen Höchstbeitrag hinaus eine zusätzliche Subvention von mindestens 5 Prozent der Baukosten zuspricht. Die Erfüllung dieser Bedingung ist dem Eidgenössischen

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Departement des Innern gegenüber anlässlich der Erklärung der Annahme dieses Bundesbeschlusses nachzuweisen.

Die Zusicherung des zusätzlichen Beitrages wird auf zehn Jahre vom Datum dieses Beschlusses an befristet.

Art. 2

Die Auszahlung des ordentlichen Beitrages erfolgt, nach Massgabe der dem Bundesrate zur Verfügung stehenden Mittel, im Verhältnis des Fortschreitens der Bauarbeiten gemäss den vom kantonalen Bau- und Forstdepartement eingesandten und vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen. Der ordentliche jährliche Höchstbetrag beläuft sich auf 400 000 Franken.

Die Auszahlung des zusätzlichen Beitrages erfolgt im Verhältnis zum ordentlichen.

Art. 3 Bei der Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliésslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Artikel 7, Absatz 2, lit. a, des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 4 Dem Eidgenössischen Oberbauinspektorat sind vor der Inangriffnahme der Arbeiten die jährlichen Bauprogramme mit entsprechenden Unterlagen zur Genehmigung einzureichen.

Bei der Aufstellung der Bauprogramme und der Anordnung der Arbeiten ist, soweit mit der Dringlichkeit der Bauten vereinbar, die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen.

Ohne Bewilligung ausgeführte Arbeiten können von der Subventionierung ausgeschlossen werden.

Art. 5 Die planmässige Ausführung wird vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat überwacht. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten dieser Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zuteil werden lassen.

Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Bauten gehen zu Lasten des Unterhaltes.

Art. 0

Der Kanton sorgt unter der Oberaufsicht des Eidgenössischen Oberbauinspektorates für den Unterhalt der subventionierten Bauten,

672 Art. 7 Der Kanton Granbänden verpflichtet sich, die nachstehenden forstliehen Bedingungen zu erfüllen: Die unmittelbar mit der Eheinkorrektion zusammenhängenden forstlichen Arbeiten, -wie Schaffung von Windschutzstreifen und Aufforstung von Neuland, sind auf Anregung und im Einvernehmen mit den zuständigen Forstorganen auszuführen.

Art. 8 Dem Kanton Graubünden wird für die Erklärung der Annahme dieses Beschlusses eine Frist von einem Jahr gewährt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, -wenn dessen Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.

Art. 9 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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