Bundesbeschluss über einen Zusatzkredit für die Landesausstellung vom 16. Dezember 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Oktober 1999 1, beschliesst:

Art. 1 1

Für die Landesausstellung wird ein Zusatzkredit in der Höhe von 250 Millionen Franken bewilligt und wie folgt aufgeteilt: in Mio. Franken

a.

Aufwendungen für die bundeseigenen Ausstellungsvorhaben

50

b.

Darlehen zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft sowie zur Abdeckung des finanziellen Risikos im internen Budget des Vereins EXPO 2001

130

c.

d.

Beiträge für die Finanzierung der besonderen Infrastrukturprojekte und des KMU-Programmes

50

Beiträge zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Jahr 1999

20

2

Der Bundesrat kann zwischen den einzelnen Teilkrediten nach Absatz 1 geringfügige Verschiebungen vornehmen.

Art. 2

1

Die Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b sind vom Verein EXPO 2001 zu einem von der Eidgenössischen Finanzverwaltung festzulegenden Vorzugssatz zu verzinsen.

2

Die Rückzahlung erfolgt erst, wenn die gegenüber dem Verein EXPO 2001 bestehenden und von ihm anerkannten Forderungen privater Dritter (Banken und Lieferanten) vollständig befriedigt sind.

3

Die Gewährung der Darlehen ist von einem angemessenen Zusatzengagement der Wirtschaft sowie der Kantone und der beteiligten Gemeinden abhängig. Nach dem 1. Februar 2000 dürfen Zahlungen zu Lasten dieses Kredites nur erfolgen, wenn der Nachweis eines verbindlichen Gesamtengagements der Wirtschaft von 380 Millionen Franken vorliegt. Zudem muss der Bundesrat davon zustimmend Kenntnis genommen haben, wie der Verein EXPO 2001 den noch fehlenden Betrag zum Budgetausgleich in der Höhe von 290 Millionen Franken durch Redimensionierungen,

1

BBl 1999 9194

1999-5340

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Zusatzkredit für die Landesausstellung. BB

Sparmassnahmen, verbindlich zugesicherte Kantons- und Gemeindebeiträge sowie allfällig verbindlich zugesicherte Sponsorbeiträge zu decken vermag.

Art. 3 Beiträge nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können vom Verein EXPO 2001 höchstens im Umfang der von Dritten für die besonderen Infrastrukturprojekte und für das KMU-Programm verbindlich zugesicherten Leistungen beansprucht werden.

Art. 4 Die Vereinsleitung erstattet der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte und der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) vierteljährlich Bericht über den Stand der Geschäftsentwicklung, die Auftragsvergabe und die Finanzlage. Die Eidgenössische Finanzkontrolle und die vereinsinterne Kontrollkommission haben uneingeschränkt Zugriff auf die erforderlichen Dokumente und Informationen des Vereins.

Art. 5 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 7. Dezember 1999

Ständerat, 16. Dezember 1999

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

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