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XLVII. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 13. August 1953)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

:

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weitem Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1989, getroffen haben.

I. Einfuhrbeschränkungen 1. Früchte und Gemüse, Drei-Phasen-System Wie -wir im Bericht vom 9. April 1953 über die Geschäftsführung im Jahre 19S2 (Seite 281) im Zusammenhang mit verschiedenen Postulateti betreffend die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse feststellten, hat das bei der Handhabung der Einfuhrbeschränkungen für frische Früchte und Gemüse allgemein zur Anwendung gelangende sogenannte Drei-Phasen-System in den mit verschiedenen Staaten getroffenen Abmachungen eine Verankerung erfahren.

Dieses System besteht darin, dass in einer ersten Phase die Einfuhr einer Früchteund Gemüseart-frei zugelassen wird, solange das gleiche Produkt nicht durch die Inlandsproduktion auf den Markt gebracht wird; in der zweiten Phase erfolgt eine Beschränkung der Einfuhr, solange die Inlandsproduktion noch nicht den ganzen schweizerischen Bedarf zu decken in der Lage ist, und schliesslich in der dritten Phase eine Sperre der Einfuhr, wenn die Inlandsproduktion den schweizerischen Bedarf vollständig zu decken vermag. Auf diese Weise wird

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dem seinerzeit aufgestellten allgemeinen Grundsatz, dass die Einfuhr nur zugelassen wird, soweit sie als Ergänzung des inländischen Angebots zur Bedarfsdeckung notwendig ist, Eechnung getragen.

In den letzten Jahren wurde bei der Durchführung der Einfuhrbeschränkungen für frische Fruchte und Gemüse ständig versucht, das Drei-PhasenSystem, namentlich mit Bezug auf die Einfuhrregelung in der zweiten Phase, noch zu verfeinern, und zwar vor allem durch rechtzeitige Beschränkungsmassnahmen und eine richtige Bemessung der Einfuhrkontingente, uin derart speziell bei gewissen Früchten eine vorzeitige Sättigung des Marktes und die Notwendigkeit von Einlagerungen in Kühlhäusern zu vermeiden. Daneben wurde auch der Frage des Zeitpunktes, in welchem mit der dritten Phase (Einfuhrsperre) begonnen werden soll, vermehrte Beachtung geschenkt.

Es darf hier festgestellt werden, dass die angestrebte Verfeinerung des DreiPhasen-Systems dank der Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den bestehenden Konsultativen Fachausschüssen und nicht zuletzt auch durch eine Verbesserung des Meldewesens sowie durch vermehrte Feldbesichtigungen, namentlich im letzten und in diesem Jahr bereits weitgehend verwirklicht werden konnte. Für die Durchführung der Einfuhrschutzmassnahrnen für frische Früchte und Gemüse werden dabei wie bisher die Richtlinien massgebend sein, wie sie in unseren Berichten betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14, Oktober 1933/22. Juni 1989 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland dargelegt sind. Selbst wenn somit das Landwirtschaftsgesetz, wie vorgesehen, erst auf den 1. Januar 1954 in Kraft tritt, besteht durchaus die Möglichkeit, der inländischen Produktion im Bahmón der bisherigen bewährten Eichtlinien auch dieses Jahr den ihr zukommenden Schutz angedeihen zu lassen. Die angestrebte Verfeinerung bzw. die in verschiedenen Postulateli verlangte Verbesserung des DreiPhasen-Systems lässt sich aber nur dann auch weiterhin, verwirklichen, wenn in allen Fällen absolut zuverlässige Schätzungen über Beginn, Verlauf und Umfang der inländischen Ernte vorhegen. Die "Wirksamkeit der zu treffenden Einfuhrmassnahmen hängt dabei nach wie vor in weitgehendem Masse von der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der den Behörden zur Verfügung stehenden Angaben über die inländischen Ernten ab. Es darf
aber nicht ausser acht gelassen werden, dass insbesondere die Einwirkung schlechter Witterung während der Erntezeit die Durchführung der Einfuhrregelungen sehr erschwert. Es liegt im Bestreben der zuständigen Behörden, den durch solche unvorhergesehene Witterungseinflüsse bedingten Schwierigkeiten im Rahmen des Möglichen durch eine rasche und elastische Handhabung der getroffenen Einfuhrregelungen zu begegnen.

2. Leistungssystem Durch ein vom Ständerat in der Oktobersession 1950 angenommenes Postulat (Nr. 5905) der ständeräthchen Kommission für die Behandlung der Vorlage

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über den Beitritt der Schweiz zur Europäischen Zahlungsunion wurde der Bundesrat eingeladen, unverzüglich zu prüfen und den eidgenössischen Bäten Bericht zu erstatten, welche Möglichkeiten bestehen, bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Produkte die Verpflichtung der Importeure zur Übernahme der einheimischen Produktion zu regeln.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang zunächst auf die parlamentarischen Beratungen über das neue Landwirtschaftsgesetz vom 8, Oktober 1951, dessen Inkrafttreten nunmehr auf den 1. Januar 1954 vorgesehen ist.

Durch Artikel 28, Absatz l, lit. c, dieses Gesetzes ist dem erwähnten Postulat der ständerätlichen Kommission Rechnung getragen worden, indem die betreffenden Bestimmungen die gesetzliche Grundlage für die Anwendung des sogenannten Leistungssystems auf dem Gebiete der landwirtschaftlichen Erzeugnisse bilden werden. Nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen kann indessen der Bundesrat, - unter bestimmten Voraussetzungen -, die Importeure nur zur Übernahme von gleichartigen Erzeugnissen inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität und nur in einem zumutbaren Verhältnis zur Einfuhr verpflichten. Lit. c bestimmt ferner, dass der Bundesrat die hierzu nötigen Massnahmen treffen und Vorschriften erlassen kann. Diese Vorschriften über die Anwendung des Leistungssystems werden in die allgemeine Ausführungsverordnung zum Landwirtschaftsgesetz aufgenommen werden. Da es sich dabei um Verordnungen und Massnahmen von allgemeiner Bedeutung handelt, sind sie im Sinne der Bestimmungen von Artikel 3 des Landwirtschaftsgesetzes vor ihrem Erlass noch der ständigen beratenden Kommission zur Begutachtung zu unterbreiten.

Es sei hier erwähnt, dass auf Grund von verschiedenen Erlassen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1938/22. Juni 1939 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland stützen, schon bisher eine gesetzliche Grundlage bestand und für die Geltungsdauer des genannten Bundesbeschlusses weiterhin besteht, um die Erteilung von Einfuhrbewilligungen von der Erbringung einer Leistung im Sinne der Übernahme von gleichen inländischen Waren wie die einzuführenden abhängig zu machen. Im Prinzip bringen somit die erwähnten Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes eigentlich nichts Neues; sie entsprechen vielmehr genau dem Rahmen, in welchem das Leistungssystem
schon bisher gehandhabt wurde. Auch die bisherige Praxis bestand nicht in einer integralen Anwendung des Leistungssystems, sondern die Übernahme von Inlanderzeugnissen hatte stets in einem bestimmten Verhältnis zur Einfuhr zu erfolgen, d. h. es konnte nicht umgekehrt die Einfuhr auf die Inlandkäufe abgestimmt werden. Während jedoch in der Vorkriegszeit von der Möglichkeit der Anwendung des Leistungssystems zum Teil auch für Waren des industriellen Sektors Gebrauch gemacht worden ist, beschränkt sich die Durchführung dieses Systems seit der Beaktivierung der zugunsten der Landwirtschaft erlassenen Schutzmassnahmen ausschliesslich auf landwirtschaftliche Erzeugnisse. Grundsätzlich fällt dabei dem Loistungssystem nach wie vor die Aufgabe zu, den

868 Absatz eines inländischen Erzeugnisses, das in derselben Zeitperiode mit dem gleichartigen Importprodukt auf den Markt kommt, zu fördern. Die Übernahme von Inlandware und der Import haben also in der Kegel zeitlich parallel zu erfolgen. In dieser Form ist das Leistungssystem in den letzten Jahren beispielsweise besonders auf dem Gebiete der frischen Früchte und Gemüse wiederholt zur Anwendung gelangt, und zwar vor allem in jenen Fällen, wo es galt, neben dem zur Bedarfsdeckung notwendigen ergänzenden Import auch die inländische Produktion zu verwerten. Aber auch auf verschiedenen andern Sektoren der Landwirtschaft (Wein, Eier, Geflügel, Fleisch usw.) wird das Leistungssystem auf Grund der bereits bestehenden Rechtsgrundlagen nach wie vor angewandt, soweit sich dies im Interesse der Verwertung der inländischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse als notwendig und zweckmässig erweist.

Es darf aber nicht übersehen werden, dass der Anwendung des Leisturigssystems sowohl im Hinblick auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen als auch aus andern Gründen Grenzen gesetzt sind. So ist das Leistungssystem handelspolitisch in gewissen Fällen nicht tragbar, und zwar insbesondere dann, wenn die Schweiz im. Eahmen von internationalen Abmachungen die Verpflichtung übernommen hat, die Einfuhr der betreffenden Waren unbeschränkt zuzulassen. Nachdem die Schweiz im Gesamten rund 92 Prozent ihrer Einfuhr liberalisiert hat und mengenmässige Beschränkungen praktisch nur auf dem Gebiete der Landwirtschaft gehandhabt werden, ergibt sich ohnehin nur eine in bestimmten Grenzen mögliche Durchführung des Leistungssystems. Abgesehen davon ist auch darauf hinzuweisen, dass eine über die bisherige Praxis hinausgehende Anwendung dieses Systems leicht unerwünschte handelspolitische Bückwirkungen gerade auch für unsere Landwirtschaft zur Folge haben könnte.

3. Preisüberwachung für Textilien Anhaltende, immer grössere Beunruhigung hervorrufende Importe von Textilien zu ausserordentlich tiefen Preisen, und zwar aus Ländern, welche trotz bestehender Kontingentsvereinbarungen seit Jahren keine oder in nur geringem Umfange schweizerische Gewebe oder Textilfertigprodukte beziehen, veranlassten die Handelsabteilung am 24. Dezember 1952, durch eine Weisung an die Einfuhrbewilligungsstellen eine preismässige Überwachung einzuführender
Textilien anzuordnen. Diese gestützt auf Artikel 8 der Verordnung über die Warenein- und -ausfuhr vom 12. Mai 1950 erlassene Weisung ist nur wirksam gegenüber denjenigen Lieferantenländern, die uns keine oder in ungenügendem Masse Gewebe oder Textilfabrikate abnehmen.

Gesuche für Importe von Textilien aus den in Frage kommenden Ländern werden von den Einfuhrbewilligungsstellen, d. h. der Sektion für Ein- und Ausfuhr und der gemäss Bundesratsbeschluss vom 12. Dezember 1932 der Aufsicht der Handelsabteilung unterstellten Textiltreuhändstelle, einer paritätischen Kommission zur Prüfung unterbreitet. Diese Kommission, in welcher die Produ-

869 zenten und Verbraucher gleich stark vertreten sind, ist ein Organ der Textiltreuhandstelle. Deren Organisation und Tätigkeit richten sich nach einem vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Geschäftsreglement.

Ergibt die Prüfung der einzelnen Begehren, dass unter Berücksichtigung der Transportspesen, des Einfuhrzolles, des in Frage kommenden Quantums und der Handelsstufe verglichen mit den schweizerischen Tagespreisen für den gleichen Artikel das einzuführende Textilprodukt stark unterbewertet ist, wird das Gesuch abgelehnt.

Diese Überwachung umfasst heute zufolge der bestehenden Einfuhrbewilh'gungspflicht die wichtigsten in Frage kommenden Textilprodukte. Anfangs wurden die Leinengewebe und -decken von dieser Eegelung nicht berührt, weil die Einfuhr dieser Waren ohne besondere Bewilligung möglich war. Da jedoch auf dem Sektor der Leinenweberei die gleichen Erscheinungen wahrgenommen werden mussten, welche Anlass zur Einfuhrüberwachung von Textilien gaben, erwies es sich als unumgänglich, den Import dieser Webereiprodukte ebenfalls zu kontrollieren, was aber nur möglich war, wenn die Einfuhr von Leinengeweben und -decken der Positionen 406/13 und 417/18 von der Vorlage einer besondern Bewilligung abhängig gemacht wurde. Zu diesem Zweck wurde der Bundesratsbeschluss Nr. 67 vom 21. Juli 1953 über die Beschränkung der Einfuhr erlassen, der am 23. Juli dieses Jahres in Kraft getreten ist.

Die Preisüberwachung für. Textilien bezweckt in keiner Weise, die Einfuhr zu kontingentieren. Es soll damit lediglich die Möglichkeit geschaffen werden, Einfuhren zu untersetzten Preisen, und zwar aus den Ländern, die sich dem schweizerischen Textilexport verschliessen, abzuwehren.

II. Zahlungsverkehr A. Allgemeines Gebuhren und Kostenersatz im gebundenen Zahlungsverkehr Die Gebührenvorschriften waren bisher in vier verschiedenen Erlassen enthalten. Diese Zersplitterung war eine Folge der historischen Entwicklung vom zentralisierten zum dezentralisierten Zahlungsverkehr und weiter zur Zahlungsabwicklung im Eahmen der Europäischen Zahlungsunion mit einer neuen Gebühr zur Deckung der dem Bund aus seiner Kreditgewährung entstehenden Kosten. Durch den Bundesratsbeschluss vom 21. April 1953 über Gebühren und Kostenersatz im gebundenen Zahlungsverkehr wurden mit Wirkung ab 1. Mai 1953 die sämtlichen Vorschriften über die Gebührenerhebung im gebundenen Zahlungsverkehr in einem einzigen Erlass zusammengefasst. Zugleich wurden sie in verschiedener Hinsicht präzisiert, sowie den heutigen Verhältnissen angepasst.

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. II.

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Die Ansätze für die Auszahlungsgebühren wurden unverändert beibehalten.

Dagegen wurden gewisse Erleichterungen zum Teil neu geschaffen, zum Teil der bisherigen Praxis entsprechend ausdrücklich festgelegt.

Die neue Gebührenordnung brachte im wesentlichen die folgenden Neuerungen: Auf Eückzahlungen von Kapitalbeträgen, die aus freiem Willen über den gebundenen Zahlungsverkehr im Ausland investiert werden, kann auf Gesuch hin auf die Gebühr zugunsten des Bundes verzichtet und die Gebühr der Verrechnungsstelle auf l Promille herabgesetzt werden (Art. 8). Durch diese Konzession soll verhindert werden, dass die Gebührenbelastung der Leitung von Kapitalinvestitionen im Ausland über den gebundenen Zahlungsverkehr hindernd im Wege steht. Der volle Verzicht auf die Gebühr zugunsten des Bundes rechtfertigt sich deshalb, weil die Bückzahlung von Kapitalbeträgen, welche bei ihrer Hingabe den gebundenen Zahlungsverkehr alimentierten, keine Belastung des Kredites des Bundes an die Europäische Zahlungsunion mit sich bringt. Diese Erleichterung drängte sich auf, wenn erreicht werden soll, dass die schweizerischen Kapitalinvestitionen in Ländern der Europäischen Zahlungsunion möglichst auf dem Wege des gebundenen Zahlungsverkehrs vorgenommen werden und damit zu einer Entlastung der Kreditgewährung des Bundes beitragen, wie dies nach den Empfehlungen der eidgenössischen Bäte anzustreben ist. Bei der Abwicklung solcher Transaktionen ausserhalb des gebundenen Zahlungsverkehrs entstehen dem Kreditgeber in der Begel keine Gebühronkosten.

Es muss daher der Weg über den gebundenen Zahlungsverkehr von der Gebührenpflicht insoweit entlastet werden, als es notwendig ist, um ihn mit der Zahlungsabwicklung im freien Verkehr konkurrenzfähig zu machen.

Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Verrechnungsstelle und die ermächtigten Banken in Einzelfällen auf die Gebührenerhebung ganz oder teilweise verzichten (Art. 5). Diese Ermächtigung erlaubt, in ausgesprochenen Härtefällen, wie z. B. bei Unterstützungszahlungen, Zahlungen an .bedürftige Bückwanderer, Auszahlungen an nationale Sammlungen für Geschädigte infolge von Naturkatastrophen und dergleichen, den besondern Verhältnissen Bechnung zu tragen.

Gewisse Ausnahmen von der Gebührenpflicht, die aus politischen oder i praktischen Gründen zur Hauptsache schon bisher
bewilligt werden mussten, werden in der neuen Gebührenordnung abschliessend festgelegt (Art. 4). Neu ist die Gebührenbefreiung von Bückzahlungen von Hinterlagen bei Zoll-, Gerichtsund andern Behörden, die im gebundenen Zahlungsverkehr überwiesen wurden.

Die Praxis hat gezeigt, dass es unbillig wäre, solche Kautionsleistungen, die den gebundenen Zahlungsverkehr alimentierten, bei ihrer Bückgabe mit Gebühren zu belasten.

Die bisherige Mindestgebühr zugunsten der Verrechnungsstelle in Bagatellfällen von 50 Bappen für jedes Geschäft wurde fallen gelassen (Art. 1). Der Aufwand für die daherige Komplizierung der Gebührenabrechnung lohnt sich erfahrungsgemäss nicht.

871 Zu erwähnen ist ferner, dass der Gebührenansatz für Bevisionskosten erhöht wurde von 50 Pranken pro Tag auf 75 Franken und von 20 Franken für Bruchteile eines Tages auf 30 Franken (Art. 6, Abs. l und 2), dies in Anpassung an die seit der Festsetzung der bisherigen Ansätze im Jahr 1987 eingetretene Geldentwertung. Überdies wurde die Begrenzung der Entschädigung, welche die Verrechnungsstelle für die Besorgung von Diensten, die ausserhalb ihrer ordentlichen Obliegenheiten liegen, verlangen kann, auf einen Höchstbetrag von 10 Franken fallen gelassen (Art. 7), Die Praxis hat gezeigt, dass solche ausserordentliche Dienstleistungen, wie z. B. die Erstellung von Aufstellungen über Geschäftsvorfälle während einer langem Periode, hin und wieder einen erheblichen Arbeitsaufwand erfordern, für welchen dem Auftraggeber, der die besondere Dienstleistung veranlagst, der volle Kostenersatz wohl zuzumuten ist.

B. Verkehr mit den einzelnen Ländern 1. Argentinien Argentinien hat im 1. Halbjahr 1953 in beschränktem Umfang auch Ausschreibungen für den Import von Schweizer war en vorgenommen. Es waren neben Produkten der chemischen auch Erzeugnisse der Maschinenindustrio, vor allem Ersatzteile, für welche die Abgabe von Importlizenzen zugesichert wurde.

Das Interesse der anfangs Februar in der Schweiz weilenden, aus zwei hohen Beamten bestehenden argentinischen Delegation, welche sich auf einer Informationsreise in Europa befand, war in erster Linie dem Studium der Absatzmöglichkeiten der argentinischen Produkte gewidmet. Bei dieser Gelegenheit wurden aber auch Fragen, welche die zukünftige Gestaltung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern betreffen, besprochen.

Die Entwicklung des schweizerisch-argentinischen Handelsverkehrs darf insofern wieder etwas zuversichtlicher beurteilt werden, als wenigstens der Import im 1. Semester 1953 mit 23,3 Millionen Franken gegenüber 15,4 Millionen Franken der Vergleichsperiode 1952 sich etwas gebessert hat. Dagegen war der Export als Folge der in den Vorjahren von Argentinien eingeschlagenen Einfuhrpolitik mit 12,4 Millionen Franken im 1. Halbjahr 1953 immer noch enttäuschend.

2. Bulgarien Nach wie vor halten sich die Importe aus Bulgarien in sehr bescheidenem Bahmen; sie beliefen sich im ersten Semester 1953 auf 0,84 Millionen Franken, was im Vergleich
zum ersten Halbjahr 1952 einem Einfuhrrückgang von über einer halben Million Franken entspricht. Dank besonderer Anstrengungen konnte der Clearing immerhin im gleichen Zeitraum durch Einzahlungen für Waren, die zum Teil noch nicht in das schweizerische Zollgebiet eingeführt wurden, mit 1,8 Millionen Franken gespiesen werden, womit der seit Jahren bestehende Überhang auf dem Warenkonto A abgetragen werden konnte. In Verhandlungen auf diplomatischem Wege wurde in der Folge auch eine pro-

872 yisorische Einigung über die fortan auf die Clearingeinzahlungen anzuwendende Schlüsselung erzielt. Bis zur definitiven Eegelung dieser Frage anlässlich künftiger Wirtschaftsverhandlungen werden die Clearingeinzahlungen mit 77,5 Prozent dem Konto A für neue Exporte sowie mit je 7,5 Prozent dem Konto B für den Finanzverkehr, dem Clearingkonto 1941 und dem freien Konto der Bulgarischen Nationalbank gutgeschrieben. Leider stösst der Import bulgarischer Waren in preislicher Hinsicht auf zunehmende Schwierigkeiten.

3. Deutschland A. Bundesrepublik Deutschland Das erfreuliche Niveau der Handelsbeziehungen mit unserem nördlichen Nachbarn hat weiterhin angehalten. Es trifft dies insbesondere für den Warenverkehr zu. Wie aus dem nachfolgenden Zahlenbild hervorgeht, bewegte sich die Einfuhr in der Berichtsperiode im Bahmen derjenigen des Vorjahres, wogegen die Ausfuhr nicht unerheblich angestiegen ist.

In Millionen Tranken Einfuhr Ausfuhr

1. Halbjahr 1952 I.Halbjahr 1953

483,0 473,0

200,8 261,6

Nach wie vor hat sich die starke Passivität unserer Handesbilanz im Sinne einer Entlastung der schweizerischen Kreditposition in der Europäischen Zahlungsunion ausgewirkt, trotzdem die Zahlungsbilanz bei den sogenannten «Invisibles» infolge der Intensivierung des deutschen Beiseverkehrs nach der Schweiz und der Zahlungen für die übrigen unsichtbaren Exporte, wie Lizenzen, Begiespesen, Versicherungs- und Kückversicherungszahlungen etc. einen immer grösser werdenden Aktivsaldo zugunsten der Schweiz ergibt.

Die am 17. März 1953 aufgenommenen Verhandlungen über die Begelung des Waren- und Zahlungsverkehrs mit der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit ab I.April haben am 28. März in Bonn durch die Unterzeichnung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Handelsabkommen vom 25. April 1952 sowie eines Fünften Zahlungsprotokolls mit einigen Briefwechseln und Aktenvermerken ihren Abschluss gefunden.

a, Warenverkehr.

Da verschiedene Fragenkomplexe auf dem Gebiet der unsichtbaren Exporte (Bückversicherungszahlungsverkehr, Schuldendienst der Grenzkraftwerke, bilaterale Eegelung des Finanztransfers, rückständige Begiespesenforderungen) noch nicht verhandlungsreif waren, erwies es sich als angezeigt, das bisherige Handelsabkommen lediglich um 6 Monate, d, h. bis zum 80. September 1953, zu verlängern. Es. wurde jedoch m Aussicht .genommen, auf den Zeitpunkt des Ablaufs dos Zusatzprotokolles eine Gesarntbereinigung der geltenden Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr einschliesslich

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des heute noch geltenden, mit den alliierten Militärregierungen abgeschlossenen Zahlungsabkommens vom 27. August 1949 vorzunehmen.

Das Zweite Zusatzprotokoll vom 28. März 1958 zum Handelsabkommen brachte keine grundsätzlichen Änderungen der bisherigen Regelung des Warenverkehrs. In der neuen Warenliste A sind die deutschen Einfuhrkontingente für Importe aus der Schweiz dem heutigen Stand der deutschen Liberalisierung angepasst worden. Diese ist Mitte März von rund 81 Prozent auf 84,4 Prozent und mit Wirkung ab 1. April 1953 auf 90,1 Prozent erhöht worden. Damit ist die Beschränkung der Einfuhr für einige weitere traditionelle Exportgüter weggefallen, wie Laib-, Schachtel- und Kräuterkäse, Schokolade, Aluminium roh und legiert, Baumwollzwirne, Wollgewebe etc. Für Aluminium wird die Einfuhrliberalisierung zwar erst wirksam werden, sobald an Stelle der bisherigen zeitweiligen Zollfreiheit wiederum der frühere Zollansatz von 12 Prozent ad valorem bei der Einfuhr in Kraft getreten ist. Für die weiterhin kontingentiert bleibenden Positionen, darunter die Uhren, Farbstoffe und andere Erzeugnisse der chemischen Industrie, Drehergewebe sowie Tülle aus Baumwolle, Handstrickgarne, gewisse Textilfertigwaren sowie Obst und Obstprodukto konnten Einfuhrkontingente in einer Höhe festgesetzt werden, die wie bisher die Ausnutzung der bestehenden Absatzmöglichkeiten gewährleisten sollte.

An Stelle des frühem deutschen Sonderimportverfahrens für kontingentierte Textilien trat eine beiderseitige autonome Eegelung, welche die gemachten Erfahrungen berücksichtigt. Im Bedarfsfalle kann schon vor dem 1. Oktober 1953, unter entsprechender Anrechnung auf das neue Vertragskontingent, die Importquote für die Warengruppe der-diversen Textilien erhöht werden. Zur Beschickung der westdeutschen Messeveranstaltungen im zweiten Semester 1958 mit nicht-liberalisierten Waren steht ein Sonderkontingent in Höhe von 2,7 Millionen DM zur Verfügung.

In der neuen Liste B sind die schweizerischen Einfuhrkontingente für die gemass der sogenannten 25 prozentigen Negativliste kontingentierten Waren ebenfalls für die Dauer von 6 Monaten festgelegt worden, unter Anpassung an die im Jahre 1952 zu verzeichnende Einfuhrsteigerung bei einzelnen Warengruppen. Praktisch setzt die' Schweiz die Politik der «offenen Türe» fort, solange sich der
gegenseitige Handelsverkehr normal abwickelt. Hinsichtlich der Belieferung der Schweiz mit Kohle, Roheisen und Walzwerkerzeugnissen gelten bis Ende September 1953 pro rata temporis die im Handelsabkommen vom 25. April 1952 festgelegten Jahreskontingente von 1,2 Millionen Tonnen für feste fossile Brennstoffe, 18 000 Tonnen für Roheisen, 90 000 Tonnen für Walzwerkerzeugnisse und 33,6 Millionen DM für kaltgewalztes und gezogenes Material.

Die Erledigung der offenen schweizerischen Wünsche zum Zollvertrag vom 20. Dezember 1951, darunter auch der im zuständigen Sachverständigenausschuss mehrfach diskutierte Wunsch auf Herabsetzung des prohibitiven deutschen Zollansatzes auf Obstsäften, musste spätem Verhandlungen vorbehalten bleiben.

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~b. Beiseverkehr.

Im Anschluss an die Tagung des gemischten konsultativen Ausschusses für Fragen des deutsch-schweizerischen Beisezahlungsverkehrs vom 19, und 20. März 1953 hat die deutsche Bundesregierung mit Wirkung ab 1. April 1958 den für nichtgeschäftliche Eeisen bis anhin zur Verfügung stehenden Jahres. höchstbetrag von 500 auf 800 DM erhöht. In Fällen eines nachgewiesenen Mehrbedarfes können für einmalige Eeisen über diesen Höchstbetrag hinaus Devisen erworben werden. Ferner können Reisende, die mit Motorrad oder Automobil ins Ausland fahren, zur Deckung der Betriebskosten (insbesondere Treibstoffe) zusätzlich Devisen in der Höhe von 100 DM pro Fahrzeug und Jahr erwerben. Nachträglich ist deutscherseits eine weitere Erleichterung für kurzfristige Gesellschaftsreisen ins Ausland mit Sammelpass verfügt worden, indem die bisherigen, ausserhalb des Jahreshöchstbetrages hiefür zur Verfügung gestellten 50 DM je Teilnehmer auf 100 DM erhöht worden sind. Darüber hinaus haben die Teilnehmer an solchen Kurzfahrten die Möglichkeit, wie bisher im Kleinen Grenzverkehr 20 DM und im Eeiseverkehr 40 DM mitzuführen und im Auslande zu verbrauchen.

c.

Grenzkraftwerkzahlungen.

Die separaten Verhandlungen über die Eegelung des Schuldendienstes der Grenzkraftwerke am Ehein, welche vom Londoner Sohuldenabkornmen ausgenommen ist, sind am 11. Juli 1953 durch Unterzeichnung einer entsprechenden Vereinbarung zum Abschluss gelangt. Ein wesentliches Element dieses Verständigungswerkes ist die deutsche Transferzusage für die von den Grenzkraftwerken mit Domizil in Deutschland geschuldeten laufenden und rückständigen Zinsen sowie Kapitaltilgungen der bestehenden Anleihen und Darlehen auf der Grundlage einer angemessenen Neuregelung der Bedingungen der Anleihens- und Darlehensverträge. Durch die abgeschlossene Vereinbarung werden ausserdem die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Gläubigerversammlungen der Obligationenanleihen der betreffenden Grenzkraftwerke, welchen die Vorschläge der schuldnerischen Gesellschaften für eine Anpassung der Anleihensbestimmungen unterbreitet werden sollen, geschaffen. Mit Bücksicht auf diesen Vertragsinhalt erfolgte die Unterzeichnung schweizerischerseits unter Eatifikationsvorbehalt. Die Abmachung wird den eidgenössischen Eäten mit einer entsprechenden Botschaft zur Genehmigung vorgelegt werden.

d. Übrige unsichtbare schweizerische Exporte In einem Fünften Zahlungsprotokoll ist als Ergebnis der Frühjahrsverhandlungen die bisherige Eegehmg für die Überweisung der laufenden Eegiespesen bis Ende September 1958 verlängert worden. Verlängert worden ist ebenfalls die Transferregelung zugunsten der Swissair, Schweizerische Luftverkehrsgesellschaft. Zur Deckung der Kosten für Verwaltungsarbeiten der Zweig-

875 niederlaesungen oder selbständigen Agenturen schweizerischer Versicherungsgesellschaften in Deutschland werden für die Zeit ab 1. Januar bis 80. September 1958 vierteljährlich 1,1 Millionen DM an Stelle der frühem Transferqnote von 0,9 Millionen DM zur Überweisung gelangen können. Auf Grund eines Briefwechsels zwischen den Delegationsvorsitzenden erfolgt mit Wirkung ab 1. Juli 1953 der Transfer der Grenzgängersaläre nicht mehr im Wege des früheren sogenannten Mandatverfahrens, sondern auf dem normalen Wege über die zum dezentralisierten Zahlungsverkehr zugelassenen ermächtigten Banken oder durch Vermittlung der Post.

Die Transfermodalitäten für die Überweisungen auf Grund des Londoner Schuldenabkommens werden Gegenstand von bilateralen Wirtschaftsverhandlungen im September 1958 bilden.

«.Technische Eegelung des Zahlungsverkehrs.

Auf deutschen Wunsch ist die Frage des Ersatzes der bisherigen Kursklausel im Zahlungsabkommen, welche infolge Bindung der deutschen Mark an den Goldpreis hinfällig geworden ist, zwischen den beidseitigen Notenbanken abgeklärt und alsdann durch einen besondern Briefwechsel das Zahlungsabkommen entsprechend geändert worden. Der Wortlaut der neuen Kursklausel ist, wie seinerzeit das Zahlungsabkommen, in der Amtlichen Gesetzsammlung publiziert worden.

Im Hinblick auf die zum Teil bereits eingetretene und noch zu erwartende abschliessende Normalisierung des Versicherungs- und Bückversicherungsgeschäftes mit der Bundesrepublik Deutschland erwies es sich als notwendig, durch Bundesratsbeschluss vom 15. Juni 1958 die Versicherungszahlungen ausdrücklich der Clearingeinzahlungspflicht zu unterstellen, analog der im Verkehr mit den meisten andern OECE-Ländern geltenden Eegelung.

B. Deutsche Demokratische

Eepublik

Mangels einer zwischenstaatlichen vertraglichen Eegelung musste sich der Warenverkehr mit Ostdeutschland weiterhin auf Grund eines de-facto-Eegimes auf Kompensationsbasis oder über die bestehenden Konti der Deutschen Notenbank in Berlin bei schweizerischen Grossbanken abwickeln. Durch die Monopolisierung des ostdeutschen Aussenhandels wird j edoch der Abschluss konkreter Geschäfte äusserst erschwert. Wie schon im vergangenen Jahr beabsichtigen die zuständigen Behörden die laufende Einfuhr von ostdeutschem Kali in den Dienst unserer traditionellen Ausfuhr, insbesondere auch von landwirtschaftlichen Produkten, zu stellen.

4. Frankreich Die französisch-schweizerische gemischte Kommission ist vom 28. März bis 2. April in Paris und vom 8. bis 11. April 1958 in Bern zusammengetreten. Am 11. April wurde ein Abkommen unterzeichnet, das die am 81. März 1958 ab-

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gelaufene Vereinbarung vom 1. November 1952 ersetzt. Das neue Handelsabkommen, welches den Warenverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1958 auf Grund und für die Dauer des neuen französischen Einfuhrprogramms regelt, übernimmt mit wenigen Abänderungen die während der Zeit vom 1. Oktober 1952 bis 81. März 1953 gültig gewesene Eegelung. Infolge der Krise der französischen Zahlungsbilanz war es nicht möglich, eine Ausweitung des Kontingentsrahmens für die Exporte von schweizerischen Waren nach dem französischen Mutterlande zu erwirken.

Hingegen vermochte die schweizerische Delegation zu erreichen, dass dfe bisherigen Kontingente sowohl im «exliberalisierten» als im kontingentierten Sektor im allgemeinen unverändert erneuert wurden. Die Bewilligung für die Einfuhr von Schweizer Käse in Frankreich konnte erst ab 1. Juni erteilt werden.

Die Kontingente für die Ausfuhr nach Nordafrika und den französischen Überseegebieten sind, abgesehen von einigen Verbesserungen, auch beibehalten worden. Diese Kontingente wurden nur für vier Monate (Juni bis September 1953) berechnet, da diejenigen des alten Abkommens bis zum 31. Mai festgelegt waren. Das für die Einfuhr von französischen Waren in die Schweiz zur Anwendung gelangende Kegime erfährt ebenfalls keine Änderung; dasselbe gilt bezüglich der Kontingente für die Ausfuhr von französischen Waren nach der Schweiz (Eisen, Kohle usw.), mit Ausnahme einer gewissen Erhöhung der Holzkontingente. Die Gültigkeitsdauer des Abkommens vom 8. Dezember 1951, das die allgemeine Grundlage für die Kegelung der Ein- und Ausfuhr bildet, wird bis zum 30. September 1958 verlängert.

Das neue Abkommen sieht vor, dass im Falle einer Änderung des Wechselkurses zwischen der schweizerischen und der französischen Währung die Kontingente der neuen Parität angepasst werden. Diese Klausel gilt auch für die im Zeitpunkt der Änderung des Wechselkurses noch nicht erteilten Lizenzen.

5. Griechenland

Am 9. April 1953 hat Griechenland die Drachme um 50 Prozent abgewertet und gleichzeitig die Einfuhr der meisten Waren liberalisiert. Mit Wirkung vom 29. April wurden anderseits die griechischen Importzölle erhöht und die Berechnungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und die Luxussteuer, die bei der Einfuhr erhoben werden, geändert.

Durch die Abwertung erstrebt Griechenland insbesondere auch eine Anpassung der Preise für seine Exportprodukte an diejenigen des Weltmarktes.

Ob damit die schweizerischen Bezüge aus Griechenland eine Zunahme erfahren werden, bleibt abzuwarten. Diese sind nämlich im ersten Halbjahr 1953 gegenüber der gleichen Zeit des Vorjahres von 6,9 Millionen Franken auf 8,1 Millionen Franken zurückgegangen, während sich unsere Lieferungen nach Griechenland mit 6,5 Millionen Franken auf der vorjährigen Höhe zu halten vermochten.

Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Eahmen der Europäischen Zahlungsunion vollzog sich weiterhin reibungslos.

877 6. Grossbritannien und Sterlinggebiet

Im 46. Bericht haben wir darauf hingewiesen, dass das am 19. Dezember 1952 in London unterzeichnete schweizerisch-britische Warenabkommen nur für sechs Monate, d. h. bis 80. Juni 1958 abgeschlossen wurde, trotzdem die bei den bilateralen Vertragskontingenten erreichten britischen Zugeständnisse eine Eegelung für zwölf Monate gerechtfertigt hätten. Die Schweiz konnte jedoch ihre liberale Einfuhrpolitik für britische Waren nicht für ein volles Jahr festlegen, da die Auswirkungen des britischen Systems der globalen Importquoten auf unsere Ausfuhr im zweiten Halbjahr 1958 damals nicht vorauszusehen waren.

Inzwischen hat nun England nicht nur eine Eeihe der uns besonders interessierenden Globalquoten für das zweite Halbjahr 1958 im Vergleich zum ersten Halbjahr wesentlich erhöht (Bänder, Pharmazeutika, Schreibmaschinen, Musikdosen usw.), sondern auch die Einfuhr einer grossen Anzahl für uns wichtiger Waren wieder vollständig freigegeben. Es trifft dies u. a. sämtliche Garne, alle Gewebe, ausgenommen Bänder, Hutgeflechte und Hutsfrumpen, Schuhe, Maschinen für die Nahrungsmittelindustrie sowie Laib- und Schachtelkäse. Anderseits hat Grossbritannien allerdings die für Waren unter Globalquote verwendbare «Härtereserve» bei allen Ländern gegenüber dem ersten Semester 1953 um 20 Prozent gekürzt. Für die Schweiz bedeutet dies pro Halbjahr eine Eeduktion von 1,2 Millionen Franken auf l Million Franken, was jedoch durch die erwähnten Ee-Liberalisierungen ausgeglichen sein dürfte.

Bei dieser Sachlage konnte die am 80. Juni 1953 vereinbarte Verlängerung des Warenabkommens vom 19. Dezember 1958 um. sechs Monate bis 81. Dezember 1953 und damit die Beibehaltung der liberalen Iinportpolitik für britische Erzeugnisse ohne weiteres verantwortet werden.

Durch einen Notenwechsel mit der hiesigen britischen Botschaf t vom 24. Juni 1958 ist auch die Gültigkeit des schweizerisch-britischen Zahlungsabkommens vom 12. März 1946 verlängert worden. Im. Sinne einer Vereinfachung wurde die Verlängerung diesmal nicht bis zu einem bestimmten Datum vorgenommen, sondern sie gilt so lange, als die sich aus dem Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern ergebenden bilateralen Saldi über die Europäische Zahlungsunion ausgeglichen werden. Immerhin hat jede Vertragspartei das Eecht, die Vereinbarung jederzeit auf drei Monate zu kündigen.
Nach mehrmaligen schweizerischen Vorstellungen hat Indien im Verlaufe des ersten Semesters 1958 für die Einfuhr von Textilien wenigstens symbolische Kontingente eröffnet. Die Kontingente für Uhren, Pharmazeutika, Farben und einige andere Waren wurden für das zweite Semester 1958 beträchtlich verbessert. Die schweizerischen Einfuhren aus Indien sind zurückgegangen.

Infolge der Missernte und schlechter Absatzverhältnisse für Baumwolle und Jute sah sich Pakistan weiterhin gezwungen, die Einfuhr aus Devisengründen stark zu drosseln. Da auch die schweizerischen Einfuhren aus Pakistan nur sehr gering sind, besteht wenig Aussicht, diesen Zustand zu verbessern.

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Im schweizerischen Warenaustausch mit Ceylon, der Südafrikanischen Union und Neuseeland hat sich gegenüber dem letzten Jahre keine Änderung ergeben. Die im letzten Bericht erwähnten Härtefälle im Verkehr mit Neuseeland konnten inzwischen erledigt werden.

Auch von den im Verkehr mit Australien entstandenen Härtefällen konnten einige weitere erledigt werden. Ferner haben die australischen Behörden die Einfuhrkontingente für Waren aus Weichwährungsländern für eine Hauptkategorie von 70 auf 80 Prozent und für eine weitere Warenkategorie von 80 auf 40 Prozent erhöht.

7. Iran Der akute Mangel an ausländischen Devisen hat die iranische Eegierung zu scharfen Einfuhrbeschränkungen und zu einer Stabilisierung der Wechselkurse veranlagst. (Dekret vom 27. Juni 1953.) Zudem müssen nun alle Transaktionen über die Bank Melli Iran geleitet werden, die den Kurs der auf Konten Iran liegenden Franken auf 20,6 Eial per Franken reduziert hat. Dieser neue Kurs kommt indessen einer Unterbewertung unserer Wahrung gegenüber dem ebenfalls neuen Dollarkurs von 100 Eial per Dollar gleich und dürfte jede direkte Einfuhr aus Iran in die Schweiz schlechthin unterbinden. Unsere Bestrebungen, die handelspolitisch wichtigen Importe aus Iran zu fördern, werden dadurch illusorisch. Wir sind deswegen in Teheran vorstellig geworden.

8, Italien Die Lage hat sich seit dem letzten Bericht nicht verändert. Die von beiden Seiten betriebene liberale Einfuhrpolitik hat zu einer Expansion des Warenverkehrs in beiden Eichtungen beigetragen.

Nebst den traditionellen Exporten dauern die Exporte von Schlachtvieh an, was wesentlich zu einer Linderung der Folgen des durch die TBC-Ausmerzaktion bedingten starken Inlandsangebotes beiträgt.

9. Jugoslawien Die Einfuhr aus Jugoslawien betrug im ersten Semester 1958 annähernd 10 Millionen Franken, also 4 Millionen Franken weniger als im gleichen Zeitraum des Vorjahres oder 2 Millionen Franken mehr als im zweiten Semester 1952. Durch besondere Bemühungen war es wiederum möglich, die GesamtemZahlungen in den Clearing von 10 auf 15 Millionen Franken zu erhöhen. Anlässlich der Verhandlungen in Bern vom 9. bis 16. Februar 1953 mit. einer jugoslawischen Delegation wurde u. a. vereinbart, keine neuen Warenlisten aufzustellen, sondern gegenseitig Ein- und Ausfuhrbewilligungen in Anlehnung an die bisherigen,
am 81. Dezember 1951 abgelaufenen Listen zu erteilen. Ferner wurde beschlossen, die beiden bisherigen Konti I für Investitionslieferungen und:II für die laufende Ausfuhr, die bisher mit 40 bzw. 60 Prozent der Clearingeinzahlungen nach Abspaltung des Anteils für die JSTationalisierungsentschädi-

879 gung gespiesen wurden, auf ein einziges «Compte général» zusammenzulegen.

Es wurde dabei immerhin festgelegt, dass die Clearingbeanspruohung für Investitionslieferungen nach wie vor 40 Prozent der Gesamteinzahlungen, nach Abzug der Nationalisierungsentschädigungsleistungen und der Kreditrückzahlungen, nicht übersteigen soll. Um die Rückzahlung des seinerzeit Jugoslawien gewährten Kredites von 80 Millionen Franken zu erleichtem, hat sich die Schweiz damit einverstanden erklärt, dass Jugoslawien diesen Kredit durch einen neuen Bankenkredit von 25 Millionen Franken ablöst, der, wie der frühere, teilweise durch den Bund garantiert wird. Die Differenz von 5 Millionen Franken wird am 80. September 1953 zur Buckzahlung fällig. Der neue Kredit ist ab 1954 jährlich in zwei Tranchen von je 2,5 Millionen Franken zurückzuzahlen.

10. Norwegen Durch Vereinbarung vom 27. Juli 1953 wurde die Gültigkeitsdauer des Zusatzprotokolls vom 18./22. Januar 1951 zum Zahlungsabkommen zwischen der Schweiz und Norwegen vom 15. Juli 1947 sowie des Protokolls voml8./22. Januar 1951 über den Warenaustausch um ein Jahr, d. h. bis zum 30. Juni 1954 verlängert.

Für die neue Vertragsdauer wird die Bedienung des Finanztransfers im Sinne der bisherigen Abmachungen fortgesetzt, und die seinerzeit vereinbarten Bin- und Ausfuhrkontingente bleiben bestehen, soweit die in Frage kommenden Waren nicht in die Liberalisierung einbezogen sind.

11. Österreich Ab 1. Juli 1958 ist in Österreich eine effektive Einfuhrliberalisierung in Kraft getreten, die 85 Prozent der österreichischen Importe des Jahres 1952 beträgt. Auf die schweizerische Ausfuhr nach Österreich berechnet wird dieser Anteil der liberalisierten Waren jedoch bedeutend geringer sein. Die Auswirkungen dieser Massnahme auf unseren Export werden daher zunächst noch abzuwarten sein. Die im XLVI. Bericht erwähnten Verhandlungen über den Abschluss eines definitiven Zahlungsabkommens, das an Stelle des immer noch in Kraft befindlichen Protokolls über die vorläufige Eegelung des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Österreich vom 17. August 1946 treten soll, sind auf den Monat Oktober verschoben worden.

12. Pokn Der Warenverkehr mit Polen wickelt sich noch immer auf Grund des am 25. Juni 1949 für fünf Jahre abgeschlossenen Abkommens betreffend den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr ah. Die Gültigkeitsdauer der Warenlisten A und B, die im Anschhiss an die dritte Tagung der gemischten Regierungskommission, über die der XLVI. Bericht nähere Ausführungen enthält, verschiedentlich verlängert worden ist, wurde zuletzt bis zum 81. Mai 1953 ausgedehnt.

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Die vorgesehenen Wirtschaftsverhandlungen mit Polen, deren Beginn mehrmals hinausgeschoben werden musste, sind am 10. Juni 1953 in Warschau aufgenommen worden. Von schweizerischer Seite ist das Problem der rechtzeitigen Entrichtung der von Polen geschuldeten Nationalisierungsentschädigung erneut und mit aller Dringlichkeit in den Vordergrund dieser Unterhandlungen gerückt worden. Im Vertragsjahr 1952/53 haben die Clearingabspaltungen für diese Zahlungen nur rund 1,1 Million Franken erreicht, wogegen die jährlichen Entschädigungszahlungen rund 4 Millionen Franken betragen sollten. Per SO. Juni 1958 beliefen sich die Rückstände auf rund 4,5 Millionen Franken. Diese sehr unbefriedigende Situation ist ausschliesslich den auf ein Minimum zurückgefallenen schweizerischen Kohlenbezügen aus Polen zuzuschreiben, die im Vertragsjahr 1952/53 nur noch rund 26 000 Tonnen betragen haben, während das Abkommen des Jahres 1949 für die fristgemässe Leistung der Entschädigungszahlungen einen schweizerischen Kohlenimport von wenigstens 325 000 Tonnen voraussetzt. Angesichts der inzwischen völlig veränderten Verhältnisse ist aber an einen Kohlenbezug in dieser Höhe nicht mehr zu denken. Leider hat die polnische Eegierung es abgelehnt, auf das schweizerische Begehren um Abänderung der bestehenden technischen Vereinbarungen über die Abspaltungsprozedur zu gunsten der Nationalisierungsentschädigung einzutreten. Die Schweiz sah unter diesen Umständen keine Möglichkeit, neue bilaterale Kontingentsvereinbarungen für das am 1. Juli begonnene fünfte Vertragsjahr zu treffen. Der Warenaustausch mit Polen wird sich daher bis auf weiteres auf autonomer Grundlage abwickeln, wobei sich die Schweiz vorbehält, diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen geeignet erscheinen. Die Verhandlungen in Warschau sind am 24. Juni 1958 unterbrochen worden; es bleibt abzuwarten, wann die Verhältnisse ihre Wiederaufnahme .erlauben.

13. Schweden In der Berichtsperiode fanden mit Schweden keine Wirtschaftsverhandlungen statt. Dagegen ist durch einen am 10. Juni 1953 unterzeichneten besondern Notenwechsel zwischen der Schweizerischen Gesandtschaft in Stockholm und dem Schwedischen Aussenmipisterium die Gültigkeitsdauer des Abkommens vom 20. Juni 1951 über den Warenaustausch zwischen der Schweiz und
Schweden für ein weiteres Vertragsjahr, d, h. bis zum 81. Mai 1954, verlängert worden. Dabei erfuhr die bisher gültige Warenliste far die schwedische Ausfuhr nach der Schweiz keine Änderung, während jene für die schweizerische Ausfuhr nach Schweden an die im Laufe der letzten Vertragsperiode vorgenommene Erweiterung der schwedischen Liberalisierung angepasst wurde. Die Warenlisten bilden weiterhin integrierende Beistandteile des Warenaustauschabkommens.

14. Spanien Die Einfuhr aus Spanien im ersten Halbjahr 1953 weist mit 28,5 Millionen Franken gegenüber der gleichen Zeit des Vorjahres keine Veränderung auf;

881 dagegen hat die Ausfuhr eine Steigerung von 40,6 auf 51 Millionen Franken erfahren.

Auf Wunsch der spanischen Eegierong wurden Ende Februar in Bern Verhandlungen aufgenommen, die eine Bevision des Abkommens vom 7. Mai 1949 zum Gegenstand hatten. Das am 28. März 1953 zur Unterzeichnung gelangte neue Abkommen -weist gegenüber dem früheren keine grundsätzlichen Neuerungen auf. Eine Ergänzung der Liste der Einzahlungsverpflichtungen und eine Eeihe von Neuformulierungen erforderten den Erlass eines neuen Bundesratsbeschlusses. Dagegen mussten die Warenhsten den veränderten Verhältnissen angepasst werden. Die voraussichtliche Clearingalimentierung gestattete, eine schweizerische Exportliste für 1953 aufzustellen, die für 80 Millionen Franken neue spanische Bestellungen ermöglicht, von denen inzwischen ein grosser Teil vergeben wurde.

, Der Zahlungsverkehr wickelte sich sowohl für Warentransaktionen als auch für den Finanzsektor befriedigend ab.

IS. Tschechoslowakei Vom 15. bis 25. April 1953 fanden in Prag Besprechungen der gemischten schweizerisch-tschechoslowakischen Eegierungskommission statt, um den gegenseitigen Warenverkehr für eine weitere einjährige Vertragsperiode zu regeln, nachdem die Gültigkeitsdauer der bisherigen Warenlisten am 81. März 1958 abgelaufen war. Die Verhandlungen führten am 25. April 1958 zur Unterzeichnung eines Protokolls, dem zwei neue für die Zeit vom 1. April 1953 bis 81. März 1954 gültige Warenlisten beigefügt sind.

Da der Eückgang des Warenverkehrs in der abgelaufenen Vertragsperiode weiter anhielt, wurden bei einzelnen Kontingenten gegenüber der früheren Eegelung einige Herabsetzungen vorgenommen und der veränderten heutigen Lage angepasst. Der Gesamtwert der Kontingente der neuen Einfuhrliste reduziert sich von früher 108 Millionen Franken auf etwa 80-90 Millionen Franken, und der Gesamtwert der Ausfuhrkontingente beträgt rund 80 Millionen Franken gegenüber früher 90 Millionen Franken.

Die Struktur der schweizerischen Ausfuhrliste erfuhr durch die bei einigen Positionen des Chemie- und des Maschinensektors vorgenommenen Kürzangen eine leichte Verschiebung zugunsten der übrigen Industriegruppen und der Landwirtschaft. Bei der Importliste mussten wegen der verminderten Lieferfähigkeit der tschechoslowakischen Industrie namentlich grössere Abstriche für Stahl-
und Eisenerzeugnisse sowie Koks und Kohlen in Kauf genommen werden. Einen gewissen Ausgleich für diese Kontingentsherabsetzungen bilden die neu in die Liste aufgenommenen Kontingente von 5000 m3 Laubschnittholz und 20 000 Ster Papierholz.

In die Berichtsperiode fielen ferner die in Prag in der Zeit vom 23. Februar bis 7. März 1953 geführten Besprochungen der gemischten schweizerischtschechoslowakischen Eegierungskommission betreffend die schweizerischen

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Lizenzforderungen und den Versicherungszahlungsverkehr. Am 7. März wurde ein Protokoll paraphiert, worin sich die Tschechoslowakei verpflichtete, als Abgeltung für die nicht mehr bezahlten Lizenzgebühren und die vorzeitige Auflösung langfristiger Lizenzverträge bis zumSl. Dezember 1958 eine bestimmte Globalentschädigung zu entrichten.

16. Türkei Der Handels- und Zahlungsverkehr mit der Türkei wurde in den letzten Monaten starken Belastungen ausgesetzt, die sich allerdings noch nicht in vollem Umfang a\is der Handelsstatistik erkennen lassen. Die Einfuhr im ersten Halbjahr 1953 ist zwar mit 7,8 Millionen Franken gegenüber der Vergleichszeit des Vorjahres (4,9) erheblich gestiegen; dagegen haben im ersten Semester 1958 die Exporte bereits eine wesentliche Senkung von 29,1 auf 28,6 Millionen Franken erfahren.

Diese rückläufige Entwicklung des Exportes ist auf türkische Massnahmen zurückzuführen. Angesichts der immer stärker gewordenen Verschuldung im Eahmen der europäischen Zahlungsunion hat die Türkei schon gegen Ende September 1952 die Liberalisierungsliste praktisch ausser Kraft gesetzt. Die offizielle Mitteilung dieser Massnahme ist den Behörden der Europäischen Zahlungsunion erst im Laufe April 1958 erstattet worden. Eine neue Liberalisierungsliste ist bis jetzt noch nicht veröffentlicht worden. Die Türkei lässt durch autonome Massnahmen bestimmte unentbehrliche und dringend benötigte Waren in beschränktem Umfang zur Einfuhr zu.

Ausser dieser den Import hemmenden Massnahme sind auch im Transfer Schwierigkeiten zutage getreten, die sich nicht ohne weiteres mit den Prinzipien der Europäischen Zahlungsunion in Einklang bringen lassen. Der Transfer erfolgt nicht mehr automatisch, sondern richtet sich weitgehend nach der bilateralen Ahmentierung des schweizerisch-türkischen Clearings. Diese Praxis hat zur Folge, dass gegenwärtig die schweizerischen Exporteure zwischen 6 und 8 Monaten auf den Transfer ihrer Guthaben warten müssen, gerechnet von der Einzahlung des Gegenwerts in der Türkei bis zur Erteilung des Zahlungsauftrages. Eine weitere Verlängerung liegt durchaus im Bereich des Möglichen.

Wenn es nicht gelingt, eine Lösung zu finden, die durch Öffnung des Schweizermarktes für weitere als die traditionellen türkischen Waren, wie z, B. Bohbaumwolle, Getreide, Kupfer eine starke Erhöhung der
Einfuhr aus der Türkei im Gefolge hat, dann wird unsere Ausfuhr wieder auf ein bescheidenes Niveau sinken.

Der Zahlungsverkehr auf dem Finanzsektor und für die übrigen Dienstleistungen wickelte sich ohne Störungen ab.

17. Ungarn Die im Oktober 1952 in Budapest unterbrochenen Verhandlungen der gemischten schweizerisch-ungarischen Begierungskommission zur Begelung des

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gegenseitigen Warenverkehrs wurden auf diplomatischem Wege fortgesetzt. Sie führton schliesslich am 28. März 1958 zur Unterzeichnung eines neuen Protokolls mit angeschlossenen Warenlisten zum Abkommen vom 27. Juni 1950.

Das in diesen Warenlisten für die Zeit vom 1. Oktober 1952 bis 30. September 1958 vorgesehene Austauschvolumen wurde aber gegenüber den früheren Vereinbarungen entsprechend den veränderten Verhältnissen etwas herabgesetzt.

Die sich schon seit langem abzeichnende rückläufige Entwicklung im gegenseitigen Warenverkehr hielt auch im ersten Halbjahr 1953 an. Während die ungarischen Lieferungen in der gleichen Periode des Vorjahres 12,7 Millionen Franken ausmachten, erreichten sie jetzt nur noch 5,4 Millionen Franken. Die schweizerische Ausfuhr ist von 14 Millionen Franken auf 10,2 Millionen Franken gesunken, wobei Ungarn die Devisenzuteilung für weniger begehrte Waren wiederum stark eingeschränkt hat. Schweizerischerseits ist man aber weiterhin bemüht, auch für solche Waren angemessene ungarische Bezüge zu erwirken.

Im Zahlungsverkehr sind keine besondern Störungen eingetreten.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschhessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18. August 1953.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter 271

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XLVII. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 13. August 1953)

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