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Bundesblatt

105. Jahrgang

Bern, den 21. Mai 1953

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebührt Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an .

Stampili & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreifend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Vom 5. Mai 1953)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die dazu gehörende Botschaft zu unterbreiten.

: Erster Teil Einleitung

A. Die allgemeine Ausgangstage -

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Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (im folgenden AHVG genannt) ist zum ersten Mal durch das am 1. Januar 1951 in Kraft, getretene Bundesgesetz vom 21. Dezember 1950 revidiert worden. Das Ziel dieser Revision bestand in der Ausmerzung gewisser Härten, die sich in den ersten Jahren der Geltungsdauer des AHV offenbart hatten, soweit dies ohne strukturelle Änderungen möglich war und auf Grund der damals möglichen Beurteilung der finanziellen Lage verantwortet werden konnte. Dabei war in Betracht zu ziehen, dass noch keine ausreichenden Erfahrungen und Unterlagen zur Verfügung standen, welche eine absolut zuverlässige Beurteilung der finanziellen Lage erlaubt hätten. Deshalb war grosse Zurückhaltung gegenüber allen Begehren, deren Verwirklichung grössere finanzielle Auswirkungen Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. II.

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zur Folge gehabt hätte, notwendig. In diesem Sinne ist denn auch eine Keine von zum Teil an sich berechtigten Abänderungsvorschlägen zurückgestellt ·worden.

II.

Als Ende des Jahres 1951 die Ergebnisse der ersten technischen Bilanz der AHV, die auf den Stichtag des 31. Dezembers 1950 erstellt worden war und bekanntlich einen ansehnlichen Aktivenüberschuss erzeigte, bekannt geworden sind, wurde neuerdings eine ganze Eeihe von Abänderungsanträgen gestellt.

Wir erwähnen die Motionen der Nationalräte Gysler (8. Oktober 1951), Guinand (17. März 1952) und Muret (17. März 1958), die Postulate der Nationalräte Bratschi (17. Dezember 1951), Münz (19. März 1952), de Courten (4. Juni 1952), Masina (23. September 1952), Meister (24. September 1952) und Nicole (19.März 1953), das Postulat von Ständerat Fricker (18. März 1953) sowie die Kleinen Anfragen der Nationalräte Schwendener (17. September 1951) und Georges Borei (10. März 1953), Wir erwähnen im weitern die am 18. März 1952 eingereichte und von den eidgenössischen Bäten dem Bundesrat zur Berichterstattung überwiesene Initiative des Kantons Wallis, die auf einer vom Grossen Bäte einstimmig angenommenen Motion folgenden Wortlauts beruht: « Gestützt auf Artikel 93 der Bundesverfassung wird der Kanton eingeladen, bei den Bundesbehöiden vorstellig zu werden bezüglich der Verbesserung der Mindestrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Diese Abänderung muss getroffen werden, um vor allem folgendem Bechnung zu tragen: a. der Erhöhung der Lebenshaltungskosten seit der Einführung der AHV, b. den gegenüber den Vorausberechnungen höheren Beitragseingängen bei den Kassen, c. dem Kapitalüberfluss auf dem nationalen Markt, d. der Notwendigkeit, die Mindestrenten zu erhöhen, um die wirtschaftlich schwachen Versicherten vor Bedürftigkeit und Not zu schützen.» Endlich sind Eingaben des Stadtrates von Zürich (30. Mai 1952) und von über 2Q politischen Parteien und sozialen Institutionen sowie zahlreicher Privater eingegangen, in welchen die verschiedensten Anträge auf Abänderung des AHV G gestellt wurden.

III. .

Gemäss AHVG Artikel 92 ist über jede technische Bilanz der Eidgenössischen AHV-Kommission Bericht zu erstatten und hat diese Kommission dem Bundesrat Antrag zu stellen über allfällige Massnahmen, die ihr auf Grund der technischen Bilanz notwendig
erscheinen. Am 12. März 1952 beschloss die Kommission nach eingehender Diskussion mehrheitlich, dem Bundesrat die Verwendung des sich aus der technischen Bilanz ergebenden Überschusses zu beantragen. An der gleichen Sitzung sprach sich die Kommission dafür aus, dass der Überschuss ausschliesslich für Verbesserungen der AHV verwendet werden

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sollte und lehnte dementsprechend Vorschläge auf Verwendung des AktivenÜberschusses für andere Zwecke (insbesondere die Einführung einer Invalidenversicherung) oder zur Erleichterung der Beitragspflicht der öffentlichen Hand an die AHV ab. An ihren Sitzungen vom 5. September, 21. November 1952 und 25. Februar 1958 bereinigte die Kommission sodann ihre Anträge an den Bundesrat.

Einen hinsichtlich der Verwendung des Überschusses grundsätzlich ablehnenden Standpunkt nimmt eine Eingabe der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vom 2. Juli 1952 ein, in welcher der Bundesrat ersucht wird, «auf die Begehren um Verbesserungen der Versicherungsleistungen vorläufig nicht einzutreten». Wir werden zu dieser Auffassung unter lit. D Stellung nehmen.

B. Die finanzielle Ausgangslage Die finanzielle Ausgangslage der AHV kann nicht auf Grund der jährlichen Betriebsrechnung, sondern nur auf Grund der technischen Bilanz beurteilt werden. In der technischen Bilanz erscheinen als Aktiven die vorhandenen Mittel sowie die Barwerte der vermutlich zu erwartenden Einnahmen und als Passiven die Barwerte der vorausberechneten Verpflichtungen des Versicherungsträgers. Die Gegenüberstellung der Aktiven und Passiven ermöglicht nach Umrechnung der Barwerte in «ewige Benten» die Aufstellung eines Durchschnittsbudgets der Versicherung auf weite Sicht und gibt Aufschluss über die finanzielle Lage der Versicherung, d. h, darüber, ob sie sich im Gleichgewicht befindet oder nicht.

Für die eidgenössische AHV wurden bereits zweimal solche technische Bilanzen aufgestellt, nämlich vor Einführung der Versicherung im Jahre 1947 (vgl. «Das finanzielle Gleichgewicht der AHV», Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 7. Juni 1947) und das zweite Mal nach Ablauf der ersten drei Versicherungsjahre, auf Ende 1950. Die letztgenannte technische Bilanz wurde vom Bundesamt für Sozialversicherung gemäss AHV G Artikel 92, Absatz l, erstellt und im Anhang zum Bericht über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1950 veröffentlicht. Die ihr zugrunde liegenden Annahmen demographischer, wirtschaftlicher und finanztechnischer Art wurden nach den vom Ausschuss für die technische Bilanz der Eidgenössischen AHV-Kommission genehmigten Bichtlinien getroffen.

Die Erstellung einer technischen Bilanz nach drei Versicherungsjahren drängte sieh auf, da die im Jahre 1947 gemachten Vorausberechnungen zum Teil auf theoretischen Annahmen fussten, welche sobald als möglich durch Erfahrungszahlen nachgeprüft werden mussten, weil die Entwicklung der Löhne und übrigen Erwerbseinkommen einen die Vorausberechnung übersteigenden Beitragseingang verursachten, dessen versicherungstechnische Auswirkungen festgestellt werden mussten, und weil die am 1. Januar 1951 wirkr sam gewordene Gesetzesrevision sowie die zwischenstaatlichen Vereinbarungen ursprünglich nicht in Bechnung gestellte finanzielle Auswirkungen hatten.

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I. Die Ergebnisse .der technischen Bilanz 1. In bezug auf jene Bechnungselemente, welche starken Schwankungen unterworfen sind, wurden bei Erstellung der technischen Bilanz die Auswirkungen verschiedener Varianten geprüft. Beim technischen 2insfuss wurden Ansätze von 2 bis 4 Prozent in Bechnung gestellt und beim Beitragsniveau, welches proportional zur Summe der jährlichen Erwerbseinkommen verläuft, wurde der Einfluss von durchschnittlichen jährlichen Beitragssummen von 880 bis 640 Millionen Franken untersucht, was einer Variation der gesamtschweizerischen jährlichen Summe aller Erwerbseinkommen von 9,5 bis 16 Milliarden Franken entspricht.

Gestützt auf die Erfahrungen der ersten drei Versicherungsjahre wurden im Bericht über die technische Bilanz auf Ende 1950 die Ergebnisse einer mittleren Variante dieser Bilanz (Zinsfuss 2 % Prozent, Beitragsniveau 480 Millionen Franken im Jahr) in den Vordergrund gestellt, bei welcher sich der durchschnittliche jährliche Aktivenüberschuss auf rund 40 Millionen Franken, d. h. auf ca. 5 Prozent der künftigen Verpflichtungen beläuft.

Inzwischen sind jedoch die Eechnungsergebnisse der Jahre 1951 und 1952 bekannt geworden. Aus diesen ergibt sich, dass zwar am Zinsfuss von 2 % Prozent festgehalten werden rnuss, dass aber ohne Bedenken von einem Beitragsniveau von 460 Millionen Franken ausgegangen werden kann. Hinsichtlich des Begriffes des Beitragsniveaus ist zu bemerken, dass es sich um eine theoretische Grosse handelt, welche lediglich als Ausgangsbasis für die Ermittlung der effektiven jährlichen Beitragssummen dient und zunächst nur die Beiträge der gesamten ansässigen Wohnbevölkerung bei einem normalen Beschäftigungsgrad umfasst. Darüber hinaus muss jedoch mit dem natjirlichen Zuwachs des Kreises der Beitragspflichtigen sowie mit den durch den erhöhten Beschäftigungsgrad und durch den Zuzug ausländischer Arbeitskräfte verursachten zusätzlichen Beitragseinnahmen gerechnet werden. Deshalb fällt die effektive jährliche Beitragssumme um 10 bis 20 Prozent höher aus als das entsprechende theoretische Beitragsniveau. Bei einem Beitragsniveau von 460 Millionen Franken beträgt die in die technische Bilanz einzusetzende Beitragssumme rund 520 Millionen: Franken im Jahr. Diese Schätzungen kommen der Wirklichkeit bedeutend näher als die erstgenannten Annahmen, welche von
einem Beitragsniveau von 430 Millionen Franken ausgehen. Deshalb hat das Bundesamt für Sozialversicherung in seinem Bericht für das Jahr 1951 als Hauptvariante für die technische Bilanz ein Beitragsniveau von 460 Millionen Franken, d. h. eine durchschnittliche jährliche Beitragssumme von 520 Millionen Franken, sowie einen Zinsfuss von 2% Prozent in Bechnung gestellt. Die diesem jährlichen Beitragsertrag entsprechende Summe der Erwerbseinkommen beträgt 13 Milliarden Franken im Jahr Und ergibt für die Männer ein durchschnittliches Arbeitseinkommen von 6200 und für die Frauen ein solches von knapp 3000 Franken im Jahr, · ··' ' · · ' ' ' ·.-'··· : ' :' ' · · · · ! · - · " - ·' · · ' . . · " · · Es sei festgestellt, dass diese Bechnungsannahmen die notwendigen Sicherheitsmargen aufweisen und insbesondere einem durch wirtschaftliche Krisen

85 verursachten vorübergehenden Absinken der Beitragseingänge unter das angenommene Niveau Bechnung tragen, indem nicht mit dem heutigen hohen Beschäftigungsgrad auf die Dauer gerechnet wurde.

2. Wie sich der jährliche Finanzhaushalt der Versicherang unter den getroffenen Armahmen gestalten wurde, geht aus den Anhangtabellen 7 und 8 hervor sowie aus der Graphik Nr. 4. Die entsprechende technische Bilanz auf Ende 1951 ist aus der Anhangtabelle 10 (Finanzielle Ausgangslage) ersichtlich.

Sie ergibt einen Aktivenüberschuss -- in Barwerten: 2564,3 Millionen Franken, -- in «ewiger Rente» (technischer Durchschnittswert pro Jahr): 69,6 Millionen Franken, -- in Prozenten der künftigen Verpflichtungen: 9 Prozent. .

Die Eidgenössische AHV-Kommission hat ihren Anträgen die soeben beschriebene finanzielle Ausgangslage zugrunde gelegt. Auf ihr basieren auch die vorliegenden Abänderungsvorschläge. Es könnte nicht verantwortet werden, einen hohem Aktivenüberschuss als 69,6 Millionen Franken im Jahr in Bechnung zu stellen. In Kenntnis der heutigen demographischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten muBB dieser Überschuss als Maximum bezeichnet werden.

II. Die Ursache des Aktivenüberschusses . .

Die Entstehung des Aktivenüberschusses ist ausschliesslich auf die seit" den Vorausberechnungen des Jahres 1947 eingetretene Preis- und Lohnentwicklung zurückzuführen. Bei jenen Vorausberochnungen wurde mit einer Zentralvariante der technischen Bilanz gerechnet, bei-welcher das Beitragsniveau auf 340 Millionen Franken im Jahr angesetzt wurde, und bei welchem sich die Versicherung damals im Gleichgewicht befand. Dieses Niveau entspricht etwa den um 30 Prozent erhöhten höchsten Vorkriegslöhnen. Die nunmehr aufgestellte Hauptvariante basiert auf einem Niveau von 460 Millionen Franken, welches um 85 Prozent höher liegt als das seinerzeit gewählte Niveau von 340 Millionen Franken; Demnach sollte man heute einen entsprechenden Übersohuss von 85 Prozent erwarten können, und nicht nur einen solchen von 9 Prozent (vgl.

Ziffer I). Die Differenz zwischen den beiden Prozentsätzen erklärt sich ohne weiteres durch die durch den Wechsel des Beitragsniveaus verursachte automatische Erhöhung der ordentlichen Renten, indem die durchschnittlichen Jahresbeiträge der einzelnen Versicherten ebenfalls im Mittel um 85 Prozent erhöht wurden,
die Änderung in den demographischen Rechnungsgrundlagen (insbesondere die Verlängerung der mittleren Lebensdauer), die in festen Frankenbeträgen festgelegten Beiträge der öffentlichen Hand, welche durch die Lohnentwicklung nicht automatisch erhöht werden und mehr als ein Drittel der Einnahmen der Versicherung darstellen, die auf 1. Januar 1951 durehge-, führte erste Gesetzesrevision und die finanziellen Auswirkungen der abgeschlos senen Sozialversicherungsabkommen

86 Bei der Wahl der zur Diskussion gestellten Bevisionspunkte muss darauf geachtet werden, dass in erster Linie jene berücksichtigt werden, welche unmittelbar mit der erwähnten Preis- und Lohnentwicklung im Zusammenhang stehen.

C. Die Revisionspostulate I. Postulate mit nennenswerten finanziellen Auswirkungen Im folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Postulate und Anregungen für die Verwendung des Aktivenüberschusses, wobei wir alle Vorschläge, welche ausserhalb der AHV liegende Ziele verfolgen, wie zum Beispiel die Einführung der Invalidenversicherung, ausser Betracht lassen. Die Begehren sind gegliedert in solche, deren Verwirklichung eine Verminderung der Einnahmen, und solche, deren Verwirklichung eine Erhöhung der Ausgaben zur Folge hätte, wobei jeweils in Klammern die finanziellen Auswirkungen in jährlichen Durchschnittszahlen beigefügt werden, soweit das Ausmass der Begehren genügend präzisiert ist, um die finanziellen Auswirkungen abschätzen zu können.

1. Postulate, die eine Verminderung der Einnahmen zur Folge hätten Aufhebung der Beitragspflieht nach vollendetem 65. Altersjahr (20 Millionen Franken) ; Aufhebung der Beitragspflicht vor Erreichung des 20. Altersjahres (19 Millionen Franken); Ermässigung der Beiträge der Selbständigerwerbenden; Herabsetzung der Beiträge der öffentlichen Hand..

2. Postulate, die eine Erhöhung der Ausgaben zur Folge h ä t t e n Erhöhung der Rentenansätze ; erneute Heraufsetzung bzw. gänzliche oder teilweise Aufhebung der Einkommensgrenzen bei den Übergangsrenten; Zusammenlegung der ländlichen und halbstädtischen Zonen bei den Übergangsrenten (4 Millionen Franken) ; Herabsetzung des rentenberechtigenden Alters für alleinstehende Frauen um 5 Jahre (60 Millionen Franken) ; Ausdehnung der für den Bezug von Ehepaar-Altersrenten vorgesehenen 5jährigen Altersdifferenz um weitere 5 Jahre (18 Millionen Franken) ;.. Aufhebung der Teilrenten für Witwen (17 Millionen Franken); Besserstellung der nichterwerbstätigen Witwen und Ehefrauen; Übernahme der dem Bund aus der Durchführung der Versicherung erwachsenden Ausgaben durch den Ausgleichsfonds (3 Millionen Franken).

Selbst wenn wir von den Vorschlägen absehen, deren finanzielle Auswirkungen variieren können, ergibt die Addition des «Wunschkataloges» einen Jahresdurchschnitt von 136 Millionen
Franken. Stellt man dazu noch eine mittlere Erhöhung der Eenten um 6 Prozent in Eechnung, so erhöht sich die Addition um 46 Millionen Franken, so dass Eevisionswünsche im Ausmass von mindestens 182 Millionen Franken einem disponiblen Aktivenüberschuss von knapp 70 Millionen Franken gegenüberstehen.

87 II. Weitere Anregungen Im Hinblick auf die in Aussicht stehende zweite Eevision des AHVG sind verschiedene weitere Anregungen gemacht worden, die keine oder keine bis Gewicht fallenden finanziellen Auswirkungen haben. Wir geben im folgenden eine kurze Übersicht über die wichtigsten dieser Anregungen, gegliedert nach Sachgebieten, 1. Beiträge Gesetzliche Verankerung der Möglichkeit, nachzubezahlende Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen erlassen zu können; Nichteinbezug des Einkommens aus Obstgärten, Bebbergen und Wäldern in das zur Bemessung der Beiträge vom selbständigen Erwerbseinkommen massgebende Einkommen, wenn der Eigentümer nicht Landwirt ist und nicht selbst die Bewirtschaftung betreibt; Verzicht auf die Hinzurechnung der bezahlten persönlichen Beiträge zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ; neue Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen; Neuregelung der Verjährung von Beitragsforderungen.

2. Renten Erleichterung der Voraussetzungen für den Bezug ordentlicher einfacher Altersrenten durch Ehefrauen; Vereinfachungen hei der Bentenberechnung; Verzicht auf die Streichung der schlechtesten Beitragsjahre; Verzicht auf die Bentenkürzung infolge fehlender Beitragsjahre oder Abänderung des Kürzungsmodus.

8. D u r c h f ü h r u n g Vereinf achuiig der Führung der individuellen Beitragskonten ; Erschwerung der Voraussetzungen für die Errichtimg neuer Verbandsausgleichskassen; Schaffung gleicher Voraussetzungen für die kantonalen Ausgleichskassen und die Verbandsausgloiahskassen hinsichtlich der Verwaltungskosten.

D. Die Stellungnahme des Bundesrates bezüglich der Revision des AHVG I. Grundsätzliche Erwägungen 1. Wir halten grundsätzlich dafür, dass der Aktivenüberschuss der AHV verwendet werden muss und nicht kapitalisiert werden soll. Würde man keine Massnahmen zur Verwendung dos Überschusses ergreifen, so würden die Einnahmen der Versicherung deren Ausgaben immer mehr übersteigen. Überdies würde der Aktivenüberschuss durch Kapitalisation mit Zins und Zinseszinsen ständig zunehmen und sich im Laufe der nächsten 25 Jahre verdoppeln. Zudem käme es zu einer viel zu raschen Äufnung des Ausgleichsfonds, was aus volkswirtschaftlichen Gründen vermieden werden sollte. Auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht möglich, irgendwelche Massnahmen zu ergreifen, um den Aktivenüberschuss zu absorbieren, sind doch sowohl die Einnahmen wie die Ausgaben grundsätzlich festgelegt und könnte die AHV

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alle ihr gesetzlich auferlegten Verpflichtungen selbst dann erfüllen, wenn sie jährlich 69,6 Millionen Franken weniger einnehmen würde. Schon aus diesen Gründen halten wir eine baldige Gesetzesrevision für notwendig. Diese ergibt sich aber auch aus der Überlegung, dass es nicht verstanden würde, wenn das Bestehen eines Aktivenüberschusses nicht benutzt und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten nicht ergriffen würden, um die sich aus sozialen Erwägungen aufdrängenden Verbesserungen an der AHV vorzunehmen und noch bestehende Härten auszumerzen oder wenigstens zu mildern.

Demgegenüber müssen unsere Bedenken, das AHVG nach erst Ojähriger Geltungsdauer bereits zum zweiten Mal zu revidieren, zurücktreten. Diesen Bedenken, die sich dahin zusammenfassen lassen, dass die Einführungszeit, gemessen an der unbeschränkten Geltungsdauer der AHV, noch recht kurz ist und dass zu häufige Revisionen dieses Gesetzes der Rechtssicherheit abträglich sind und die Durchführung erschweren, muss aber unseres Erachtens dadurch Rechnung getragen werden, dass die Revision auf das Notwendige beschränkt wird und keine Änderung mit sich bringt, deren Auswirkungen nicht klar überblickbar sind. In diesem. Sinne haben wir denn auch eine Reihe von Wünschen, die zum Teil an sich durchaus berechtigt erscheinen mögen, bewusst zurückgestellt.

2. Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren begründet ihren Standpunkt, vorläufig auf die Begehren um Verbesserungen der Versicherungsleistungen nicht einzutreten, insbesondere mit der zur Zeit fehlenden Finanzierung der zweiten und dritten Etappe hinsichtlich der Leistungen der öffentlichen Hand an die AHV. Die Finanz direkt orenkonferenz weist darauf hin, dass schon die Finanzierung der ersten Etappe für viele Kantone nicht leicht war, so dass ein Finanzausgleich geschaffen werden musstè (Art. 106 AHVG), und fährt dann fort: «Für die zweite Stufe und die weitere Steigerung der Beiträge ist deren Finanzierung in keiner Weise gesichert. Was dann, wenn diese Deckungsaufgabe in die Zeit einer wirtschaftlichen Depression fällt ? Eine Steigerung der Beiträge der Wirtschaft würde alsdann nicht minder Schwierigkeiten bereiten. Unter diesen Umständen liegt die Frage auf der Hand, was mit der AHV geschehen würde, wenn die öffentliche Hand die im Gesetz vorgesehenen erhöhten Leistungen ab 1968
und 1978 nicht mehr im vollen Umfange zu erbringen-vermöchte.» Unter Bezugnahme auf die vielen Begehren auf Erhöhung der Leistungen schreibt die Finanzdirektorenkonferenz: «Diese Entwicklung erfüllt uns mit Besorgnis. Wir haben den Eindruck, dass weitheruin, zumal nach dem Erscheinen des Berichtes des Bundesamtes für Sozialversicherung, irrige Vorstellungen über den finanziellen Stand der AHV bestehen. Das hat unsere Konferenz veranlasst, uns grössere Klarheit über die . Situation durch eine eingehendere Prüfung der Angelegenheit zu verschaffen und eine Abklärung der Auffassungen der kan-

89 tonalen Eegierungen durch eine entsprechende Fühlungnahme herbeizuführen. Die kantonalen Eegierungen unterstützen mit einigen ganz wenigen Ausnahmen den Beschluss unserer Konferenz, die Bundesbehörden seien mit allem Nachdruck zu ersuchen, es sei vorderhand auf die Verwendung des technischen Überschusses des zentralen Ausgleichsfonds der AHV zu verzichten.

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Nach unseren Erkundigungen beim Präsidenten der von Ihnen eingesetzten Fachkommission (Herr Dr. Ackermann, früherer Direktor der volkswirtschaftlich-statistischen Abteilung der Nationalbank) ist, wie nebenbei erwähnt werden mag, der Schluss angebracht, dass keine stichhaltigen, kapitalwirtschaftlichen Gründe für die sofortige Abschöpfung des errechneten Überschusses des zentralen Ausgleichsfonds vorliegen.

Wir möchten Sie, in Übereinstimmung mit der dargelegten Auffassung der kantonalen Eegierungen dringend bitten, auf die Begehren um Verbesserung der Versicherungsleistungen vorläufig nicht einzutreten. Sollte entgegen unseren Erwägungen das Bestreben die Oberhand erlangen, heute schon diese Leistungen zu verbessern, so rnuss erwartet werden, dass ebenfalls heute schon festgestellt wird, wie die Finanzierung der öffentlichen Mehrleistungen ab 1968 bewerkstelligt werden soll. Es ist aber nicht recht ersichtlich, wie der Bund darüber Klarheit erhalten soll, bevor die Neuordnung des Bundeshaushaltes, die im Jahre 1954 abgeschlossen sein rnuss, auch nur sichtbar in Angriff genommen ist. Diese Neuordnung ist geeignet, gewisse Bückwirkungen auf den Finanzhaushalt der Kantone mit sich zu bringen, was für die Finanzierung ihrer Leistungen an die AHV von Bedeutung sein wird. Darüber hinauä werden sich in diesem Zusammenhange heikle Fragen des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen und zwischen den Kantonen stellen.

Erst wenn die Diskussion über diese Fragen in Fluss gekommen ist, wird es sich für jedermann klar zeigen, dass die errechneten augenblicklichen Überschüsse noch gar nicht real bestehen und auch nie Wirklichkeit erlange» werden, wenn die dargelegten Finanzierungsfragen nicht oder nur in ungenügendem Masse gelöst werden können. Zugunsten einer abwartenden Haltung spricht auch der Umstand, dass auf diese Weise am einfachsten einem bemühenden Feilschen um einen problematischen Bilanzüberschuss Einhalt geboten werden kann.

Wir sind
uns bewusst, dass dem einzelnen Versicherten die Erhöhung seiner Bezüge näher liegt als die Sorge um die Zuwendungen der öffentlichen Hand an die AHV. Es muss aber doch darauf hingewiesen werden, dass die das ganze Volk umfassende AHV nicht für sich allein betrachtet werden darf, dass vielmehr gerade der bei ihr stark ausgeprägte soziale Ausgleich ohne die Mitwirkung des Staates ausgeschlossen wäre. Die AHV und ihre Versicherten sind in stärkstem Masse daran interessiert, dass ihre Ansprüche in einem gesunden Verhältnis zu der für die öffentliche Hand tragbaren Belastung bleiben.»

90 Wir sind uns wohl bewüsst, dass-die Finanzierung der beiden weiteren Etappen hinsichtlich der Leistungen der öffentlichen Hand an die AHV zur Zeit nicht sichergestellt ist. Würden wir jedoch der Argumentation der Finanzdirektoren folgen, so wäre dies gleichbedeutend mit einer neuen Aufrollung des gesamten Finanzierungsproblems der AHV. Wir halten dafür, dass an dieser Frage zur Zeit unter keinen Umständen gerüttelt werden darf. Der im AHVG festgelegte Finanzierungsplan und insbesondere auch die Verteilung der Lasten zwischen den Versicherten und der öffentlichen Hand beruht auf einem lang umkämpften und nur mühsam erreichten Kompromiss. Der Versuch, gestützt auf den bestehenden Überschuss von der erreichten Verständigungslösung abzugehen, würde schwere Auseinandersetzungen nach sich ziehen.

Wir halten deshalb dafür, dass mindestens zur Zeit auf den Finanzierungsplan der AHV, wie er im AHVG niedergelegt ist, nicht zurückgekommen werden sollte. Dazu kommt, dass ein Eingehen auf den Standpunkt der Finanzdirektoren gleichbedeutend wäre mit einem Verzicht auf jegliche Verbesserung der AHV; denn es ist ja nicht anzunehmen, dass die Lösung der von der Finanzdirektorenkonferenz aufgeworfenen Fragen in absehbarer Zeit möglich wäre.

Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass die Verwendung des derzeit bestehenden Überschusses der AHV unabhängig von der Eegelung der Finanzierung der beiden weiteren Etappen erfolgen sollte. Wir sind überzeugt davon, dass der bestehende Überschuss im Sinne einer Verbesserung der Leistungen der AHV verwendet werden muss; es würde sicher nicht verstanden, wenn er kapitalisiert würde im Hinblick auf eine spätere Entlastung der öffentlichen Hand. Wir sind im übrigen, in Abweichung vom Standpunkt der kantonalen Finanzdirektoren, der Auffassung, dass es auch aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht erwünscht ist, durch Kapitalisierung von Überschüssen den Ausgleichfonds noch stärker anwachsen zu lassen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unsere Ausführungen Ziff. II, l, lit. b, nachstehend, sowie auf jene am Schlüsse des dritten Kapitels.

II. Die Richtlinien für die Wahl der Revisionspunlde Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass dem zur Verfügung stehenden Aktivenüberschuss von knapp 70 Millionen Franken Bevisionspostulate gegenüberstehen, deren Verwirklichung
die AHV mit mindestens 182 Millionen Franken belasten würde. Daraus ergibt sich, dass nur ein Teil der Wünsche erfüllt werden kann und andere, so gerechtfertigt sie an sich auch Sein mögen, zurückgestellt werden müssen. Wir waren mit der eidgenössischen AHVKommission bestrebt, eine Wahl zu traffen, die eine wohlabgewogene Berücksichtigung aller Interessen erlaubt. Dabei Hessen wir uns von folgenden Gesichtspunkten leiten.

1. Für die Wahl der Eevisionspunkte sind vor allem sozialpolitische und finanztechnische Überlegungen massgebend.

a. Die sozialpolitischen Überlegungen sowie die Betrachtungen struktureller Art führen zu einer ersten Ausscheidung verschiedener Eevisionspunkte, indem folgendes zu berücksichtigen ist:

91 Die unter lit. B, Ziffer II, angestellten Betrachtungen zeigen eindeutig, dass die Ursachen des Aktivenüberschusses einzig und allein im Mehrertrag der Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber begründet sind. Dieser Mehrertrag ist seinerseits auf die wesentliche Erhöhung der mittleren Erwerbseinkommen zurückzuführen. Durch diese Entwicklung stehen aber die mittleren Renten nicht mehr im ursprünglich gewollten Verhältnis zu den mittleren Arbeitseinkommen, so dass es vordringlich ist, dieses Verhältnis soweit als möglich wiederum herzustellen. Deshalb steht die systematische Anpassung der Eentenansätze an die veränderten Einkommensbedingungen im Vordergrund.

Da an der Entstehung des Aktivenüberschusaes praktisch alle Beitragspflichtigen beteiligt sind, soll die Eevision möglichst weiten Kreisen zugute kommen. Revisionspunkte, welche nur einen kleinen Teil der Versicherten interessieren, können deshalb nicht berücksichtigt werden, dies um so weniger, als eine Zersplitterung des Aktivenüberschusses eine sozial wertvolle Regelung der vordringlichen Probleme verunmöglichen würde.

Verschiedenen Postulaten wurde bereits anlässlich der ersten Gesetzesrevision auf den 1. Januar 1951 weitgehend Eechnung getragen. Dies trifft insbesondere zu in bezug auf die Erleichterung der Beitragspflicht der Selbständigerwerbenden, für welche damals die sinkende Beitragsskala dermassen erweitert wurde, dass zwei Drittel dieser Kategorie davon Nutzen ziehen können.

Auch bei den Einkommensgrenzen für die Ubergangsrenten dürfte sich eine weitere Verbesserung nur noch in bescheidenem Ausmass rechtfertigen, da die erste Gesetzesrevision eine Erhöhung dieser Grenzen um 67% mit sich gebracht hat, so dass heute etwa 70% der vor dem 1. Juli 1883 geborenen Versicherten bezugsberechtigt sind.

6. Die finanztechnischen Gründe erhärten zum Teil die bereits unter lit. a angestellten Erörterungen und können überdies richtunggebend sein für die Ausscheidung noch verbleibender Eevisionspunkte : Die finanziellen Grundpfeiler der Versicherung, wie sie durch die geltenden Bestimmungen im Gesetz verankert sind, dürfen durch die Eevision nicht tangiert werden, ansonst das finanzielle Gleichgewicht ernstlich gefährdet wäre. Wir denken dabei vor allem an den vierprozontigen Beitragsansatz der Versicherten und die Zuwendungen der
öffentlichen Hand gemäss der gewählten Treppenmethode. Insbesondere dürfte es kaum in Frage kommen, zu Lasten des Überschusses die Leistungen von Bund und Kantonen herabzusetzen, Ursprünglich stellte nämlich der durchschnittliche Wert dieser Finanzierungstreppe die Hälfte aller direkten Einnahmen der Versicherung dar, wogegen dieser gleiche Wert heute nur noch etwa ein Drittel der Einnahmen ausmacht. Die Zuwendungen der öffentlichen Hand haben mit der eingetretenen Preis- und Lohnentwicklung nicht Schritt gehalten, so dass sie indirekt herabgesetzt worden sind. Es wird später einmal zu prüfen sein, ob es im Sinne einer weiteren Beschränkung der Höhe des Ausgleichsfonds zweckmässig wäre, die Abstufung der Finanzierungstreppe anders zu gestalten.

92 Sodann ist darauf zu achten, dass das Finanzierungssystem der Versicherung durch die Eevision wiederum mindestens ebenso nahe an das Umlageverfahren zu liegen kommt, wie es anlässlich der Einführung des Gesetzes vorgesehen war. Diese Forderung steht mit dem Zuwachsrhythmus und dem Stand des Ausgleichsfonds in engster Verbindung. In diesem Zusammenhang möchten wir auf die Schlussfolgerungen des im Anhang zum Jahresbericht 1951 veröffentlichten Berichtes der vorn Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement eingesetzten Expertenkommission für die Untersuchung der v o l k s w i r t s c h a f t l i c h e n Auswirkungen des AHV-Fonds hinweisen. Es scheint uns im Sinne der Schlussfolgerungen dieses Expertenberichtes notwendig, die zeitliche Verteilung der durch die Eevision hervorgerufenen Mehrausgaben und Mindereinnahmen so zu gestalten, dass der Zuwachsrhythmus des Fonds bereits vom Jahre 1954 an merklieh verlangsamt wird. Dies ist aber nur möglich, wenn man jenen Postulateli den Vorrang gibt, welche von Beginn an wirksam sind. So hätte es z. B. keinen Sinn, nur die Vollrenten zu erhöhen, was erst in 15 Jahren zu praktisch fühlbaren Mehrausgaben führen würde. Es muss zum mindesten dafür gesorgt werden, dass auch die Übergangsund die Teilrenten fühlbar erhöht werden.

Wir haben uns bei der Wahl der Revisionspunkte in erster Linie von den soeben angestellten Überlegungen leiten lassen. Demzufolge liegt das Schwergewicht der Eevisionsvorlage bei der Rentenerhöhung, und zwar direkt durch eine sichtbare Erhöhung der Rentenansätüe und indirekt dadurch, dass auf die nach Beginn des Anspruches auf Altersrenten zu bezahlenden Beiträge, welche die Renten zum Teil ganz wesentlich kürzen, verzichtet wird.

2. Mit der zweiten Revision des AHVG ist auch darnach zu.trachten, dass die mit der ersten Revision eingeleitete Ausmerzung noch bestehender Härten soweit als möglich fortgesetzt wird. Davon ausgehend drängt sich eine Erhöhung der Renten auf verschiedenen Sektoren sowie der Verzicht auf die sich in vielen Fällen hart auswirkende Beitragspflicht nach vollendetem 65. Altersjahr auf. Gleichzeitig gilt es, die Entstehung neuer Härten zu vermeiden. In diesem Sinne sehen wir eine nochmalige, allerdings bescheidenere Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Übergangsrenten vor, um zu vermeiden, dass die Erhöhung der
Ansätze der Übergangsrenten in vielen Grenzfällen sich gar nicht auswirken kann. Daneben sehen wir noch einige Änderungen untergeordneter Natur vor, welche die Ausmerzung oder zum mindesten Milderung zutage getretener Härten erlaubt.

3. Hinsichtlich der Wahl der andern Revisionspunkte, nämlich jener ohne nennenswerte finanzielle Auswirkungen, haben wir uns von der bereits angetönten grundsätzlichen Erwägung leiten lassen, dass man sich auf das unerlässlich Notwendige beschränken muss und keine Abänderungen vornehmen darf, die tiefgreifende strukturelle Abänderungen bedingen oder deren Auswirkungen nicht klar überblickbar sind. Diese Voraussetzungen werden unseres Erachtens heute von einer ganzen Anzahl von Postulaten nicht erfüllt,

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so beispielsweise vom Begehren auf Besserstellung der nichterwerbstätigen Witwen und Ehefrauen, vom Begehren auf Befreiung gewisser Eigentümer von Obstgärten, Eebbergen und Wäldern von der Beitragspflicht, vom Begehren auf die Nichthinzurechnung des bezahlten persönlichen Beitrages zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und vom Begehren auf Fallenlassen oder Abänderung der Bentenkürzung infolge fehlender Beitragsdauer.

Die meisten dieser und anderer, in unserer Vorlage nicht berücksichtigten Punkte, sind zweifellos ernsthafter weiterer Prüfung wert, müssen jedoch zunächst-zurückgestellt werden. Auf der andern Seite halten wir es für richtig, jene Postulate zu berücksichtigen, die sich auf Grund der Erfahrungen aufdrängen und deren Verwirklichung ohne strukturelle Änderungen möglich und in ihren Auswirkungen klar überblickbar ist. In diesem Sinne wurden in die Eevisionsvorlage u. a. neue Bestimmungen über den Erlass der Nachzahlung geschuldeter Beiträge, über die Verjährung von Beitragsforderungen, über die Voraussetzungen für den Bezug ordentlicher einfacher Altersrenten durch Ehefrauen und über die Voraussetzungen für die Errichtung neuer Verbandsausgleichskassen aufgenommen. Im weitern enthält die Eevisionsvorlage einige Bestimmungen, welche eine Vereinfachung der Eentenberechnung und der ihr zugrunde liegenden Führung der individuellen Beitragskonten ermöglichen.

Endlich sehen wir auf Grund der bisherigen Erfahrungen einige Änderungen an den Bestimmungen über die freiwillige AHV vor.

4. Wir sind der Überzeugung, dass die nach den vorstehend skizzierten Eichtlinien getroffene Wahl der Bevisionspunkte alle wesentlichen Interessen in wohlabgewogener Weise berücksichtigt. Dies ist auch die Auffassung der eidgenössischen AHV-Kommission, welche diese Wahl nach eingehenden Beratungen getroffen hat.

Zweiter Teil Die Grundzüge der neuen Regelungen A. Die Verbesserung der Rentenansätze I. Richtlinien 1. Das mögliche Ausmass der Bentenerhöhung Der Aktivenüberschuss der technischen Bilanz beträgt auf Ende 1951, wie eingangs ausgeführt, rund 70 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt.

Sofern hie von 23 Millionen Franken für die Aufhebung der Beitragspflicht nach dem 65. Altersjahr (vgl. lit. B nachstehend) und für die Übernahme der Verwaltungskosten des Bundes (vgl. lit. 0, Ziff. IX nachstehend)
verwendet werden, stehen ca. 47 Millionen Franken zur Verbesserung der Eentenansätze zur Verfügung, was, verglichen mit den ursprünglich für Eentenauggaben vorgesehenen 767 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt (vgl. Anhangtabelle 10, Bilanzrubrik B, a undfc), eine mittlere Eentenerhöhung im Ausmass von 6%

94 erlaubt. Die Umrechnung defl künftigen Bezügerbestandes aller Eentenarten in volle einfache Altersrenten-Einheiten ergibt eine durchschnittliche Zahl von knapp 600 000 einfachen Altersrentnern im Jahresdurchschnitt auf weite.

Sicht. Daraus ist ersichtlich, dass die zur Verfügung stehenden 47 Millionen Franken eine mittlere Bentenerhöhung je einfache Altersrente von rund 80 Franken im Jahr ermöglichen.

2. Die M e t h o d e der Eentenerhöhung Bei den soeben gemachten Angaben handelt es sich lediglich um Mittelwerte; sie wollen keineswegs besagen, dass sämtliche Eenten im Einzelfall um 6% heraufgesetzt werden, oder dass z, B. jede einfache Altersrente eine jährliche Erhöhung von 80 Franken erfahren soll. Ein solches Vorgehen wäre identisch mit einer Erhöhung der Eentenansätze anhand der Methode der Teuerungszulagen, welche Methode von der eidgenössischen AHV-Konimission einhellig abgelehnt wurde. Das Verfahren der fixen oder prozentualen Teuerungszulagen ist nur dann angezeigt, wenn es sich bei den Leistungen ebenfalls um Einheitsrenten oder prozentual festgelegte Eenten, wie bei Pensionskassen, handelt. Die AHV beruht jedoch auf einem sozial abgestuften Leistungssystem, bei weichein die untern und mittleren Emkommensschichten im Verhältnis zu ihrem Arbeitseinkommen eine prozentual höhere Eente erhalten als die Angehörigen der obern Einkommenskategorien. Die Bentenerhöhungen müssen diesem Umstände unbedingt Bechnung tragen.

Der Berechnung der ordentlichen AHV-Benten liegen drei Abstufungselemente zugrunde, nämlich die Bentenart, die Beitragsdauer des Jahrganges und der durchschnittliche Jahresbeitrag. Im Hinblick auf die Erhöhung der Bentenansätze ist vor allem das letzterwähnte Kriterium von Bedeutung, d. h. der durchschnittliche Jahresbeitrag oder das zu ihm proportionale durchschnittliche Arbeitseinkommen, welches der Versicherte erzielt. Zum Zweck der Eentenberechnung wird das durchschnittliche jährliche Arbeitseinkommen gegenwärtig in drei Hauptintervalle zerlegt, nämlich: -- das für das Eentenminirnum gültige Intervall von 0-750 Franken, -- das für die Eentenprogression massgebende Intervall von 750-7500 Franken, -- das für das Eentenmaximum gültige Intervall von 7500 Franken und mehr.

Diese drei Intervalle sind demnach durch die beiden Kardinalpunkte von 750 und 7500 Franken des
durchschnittlichen Arbeitseinkommens im Jahr 'gekennzeichnet. Ob diese beiden Punkte den Verhältnissen entsprechend gegewählt sind oder nicht, kann nur die zahlenmässige Verteilung der Bentner auf die drei Intervalle entscheiden, denn die Abstufung würde ihren Sinn verlieren, falls z. B. eine verhältnismässig zu grosse Zahl der Bentner auf das Bentenmaximum entfallen würde. Fjine Entwicklung in dieser Bichtung ist nun tatsächlich eingetreten zwischen den Vorausberechnungen des Jahres 1947 und jenen der technischen Bilanz, welche im Jahre 1951 erstellt wurde. Bei den erstgenannten Berechnungen konnten noch Einkommensverteilungen

95 verwendet werden, geinäss welchen etwa 20% der männlichen Vollrentner die Maximalrenten erhalten hätten, dies hei einem Beitragsniveau von 340 Millionen Franken. Die Erhöhung des Beitragsniveaus auf 460 Millionen Franken, welches den Berechnungen für die technische Bilanz zugrunde liegt, hat nun aber zur Folge, dass 40% der männlichen Vollrentner die Maximalrente erhalten können. Die eingetretene Lohnentwicklung hat deshalb zur Folge, dass die Zahl der Maximalrentenbezüger verdoppelt wird. Die Abstufung der Renten nach der Höhe des Arbeitseinkommens ist deshalb eingeschränkt worden. Die Gewährung von Teuerungszulagen könnte nun das erwähnte Missverhältnis nicht beheben, indem auf diese Weise die Maxima auch nur einheitlich erhöht würden,, aber die auf die erhöhten Maxima entfallende Zahl der Rentner bliebe nach wie vor die gleiche.

Diese Darlegungen zeigen deutlich, dass die vorgesehene Rentenverbesserung vor allem darauf abzuzielen hat, den ursprünglichen Sinn der Abstufung nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen wiederum voll herzustellen; dies kann aber nur durch eine Verschiebung der Kardinalpunkte herbeigeführt werden. Die eidgenössische AHV-Kommission hat dieses Vorgehen einstimmig gebilligt. Darauf beruht denn auch der vorliegende Gesetzesentwurf. Die in Aussicht genommene Methode soll sowohl bei den laufenden als auch bei den künftig entstehenden Renten zur Anwendung gelangen. Wir möchten darauf hinweisen, dass die erwähnte Verschiebung der Kardiualpunkte nicht einen Übergang zur gleitenden Rentenskala bedeutet, analog zu der in letzter Zeit öfters diskutierten gleitenden Lohnskala. Bei einer solchen gleitenden Rentenskala müssten nämlich u. a. die Kardinalpunkte laufend in Abhängigkeit von einem Lebenskosten- bzw. Lohnindex festgesetzt worden, was bei unserem nachstehend erörterten Antrag offensichtlich nicht der Fall ist.

II. Die Gestaltung des Rentensystems 1. Die ordentlichen Renten a. Die Berechnung der Vollrenten (Art. 84-37 AHVG). Gemäss der in Artikel 34 niedergelegten Regelung variiert die einfache Altersrente zwischen 480 und 1500 Franken im Jahr. Das Minimum gilt bis zu einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 80 Franken, d. h. bis zu einem massgebenden Arbeitseinkommen von 750 Franken im Jahr; das Maximum wird erreicht, falls der durchschnittliche Jahresbeitrag 300
Franken erreicht oder übersteigt, was einem durchschnittlichen Arbeitseinkommen von 7500 Franken jährlich entspricht. Für durchschnittliche Jahresbeiträge, welche zwischen diesen beiden Kardinalpunkten liegen, gelten die bekannten Rechnungsregeln, wonach zu einem festen Rententeil von 300 Franken ein veränderlicher Rententeil geschlagen wird, welcher sich aus der Multiplikation der ersten 150 Franken des durchschnittlichen Jahresbeitrages mit 6 und der zwischen 150 und 300 Franken liegenden Beitragsteile mit 2 ergibt. Diese Rechnungsregeln sollen grundsätzlich beibehalten werden. Hingegen wird vorgesehen, bei der einfachen Altersrente

96 das Minimum auf 600 Franken und das Maximum auf 1700 Franken im Jahr zu erhöhen:'-Diese doppolte Erhöhung bedeutet nichts anderes als die Anwendung der unter Ziffer I, 2, aufgezeigten Methode der Vorschiebung der Kardinalpunkte, indem bei gleichbleibenden Bechnungsregeln zunächst die Grenze für den Gültigkeitsbereich des Eentenminimums von einem jährlichen Erwerbseinkommen von 750 Franken auf ein solches von 1250 Franken heraufgesetzt -wird. Damit ein neues Eentenmaximurn von 1700 Franken (statt 1500 Franken) entstehen kann, wird vorgesehen, dass Beitragsteile, welche den durchschnittlichen Jahresbeitrag von 300 Franken übersteigen, noch mit l multipliziert werden (siehe Art. 34, Abs. 2, des Gesetzesontwurfes). Dermassen wird das neu vorgesehene Eentenmaximum bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 12 500 Franken erreicht. Die Versicherten, deren durchschnittliches Erwerbseinkommen zwischen 7500 und 12 500 Franken liegt, erfahren dank der zusätzlichen Multiplikation der entsprechenden Beiträge miti ebenfalls eine Eentenerhöhung, indem auf diesem Sektor eine neue, etwas verlangsamte Eentenprogression entsteht.

Die Höhe der übrigen Eentenarten wird nach wie vor von derjenigen der einfachen Altersrente abgeleitet, indem die in den Artikeln 35-37 vorgesehenen prozentualen Verhältnisse grundsätzlich beibehalten werden, wie dies die Anhangtabelle l für "die Minima und Maxima und die Anhangtabellen 2 und 3 für die Alters- und die Witwenrenten unter der Eubrik «Skala 20» belegen.

In den neu formulierten Artikeln 35 und 87 wird auf die Angabe der Eentenminima und -maxima verzichtet, da sie sich automatisch ergeben. So beträgt zum Beispiel die maximale Ehepaar-Altersrente 160% der maximalen einfachen Altersrente, d.h. 160% von 1700 Franken, was 2720 Franken ergibt.

In bezug auf die Waisenrenten (vgl. Anhangtabelle 4) ist hervorzuheben, dass die Eentenprogression im Gegensatz zur bisherigen Eegelung parallel zu derjenigen der übrigen Eentenarten fortgeführt wird. Bei den geltenden Maxima für Waisenrenten ist nämlich die Eentenprogression für höhere durchschnittliche Erwerbseinkommen als 8750 Franken verunmögh'cht, wogegen sie nun bis zum Grenzeinkommen von 12 500 Franken fortgeführt wird, was zur Folge hat, dass die verhältnismässige Erhöhung der Waisenrenten im Durchschnitt dreimal so gross
ausfällt als bei den übrigen Eentenarten. Den Begehren um starke Erhöhung der Waisenrenten im Siime des Familienschutzes gemäss Artikel 34
Neben der soeben skizzierten Abänderung der allgemeinen Berechnungsregeln sieht der Entwurf noch eine besondere Verbesserung der den Jüngern Witwen mit Kindern zukommenden Eenten vor. Der geltende Artikel 36, Absatz l, enthält, fünf verschiedene Prozentsätze für. die Witwenrenten, wobei der niedrigste Ansatz von 50 Prozent der einfachen Altersrente denjenigen Witwen zukommt, die vor Vollendung des 30. Altersjahres verwitwen.

97 AHVOr Artikel 86, Absatz l, in der Fassung des Entwurfes enthält diesen Prozentsatz nicht mehr, so dass die Frauen, die vor Vollendung des 80. Altersjahres verwitwen, den zwischen 30 und 40 Jahren verwitweten Frauen gleichgestellt werden, d. h. eine Witwenrente erhalten, die 60 Prozent er einfachen Altersrente beträgt. Da Frauen, die vor Vollendung des 40. Altersjahres verwitwen, nur dann eine Witwenrente beanspruchen können, wenn sie Kinder haben, wirkt sich diese Verbesserung nur für Witwen mit Kindern aus. Diese wiederum dem Familienschutzgedanken Rechnung tragende Verbesserung erlaubt auch, das absolute Minimum der Witwenrenten auf 80 Prozent des Mindestbetrages der einfachen Altersrente, d. h. auf 480 Franken im Jahr (bisher 375 Franken) anzusetzen. Auf den gleichen Betrag wird übrigens auch .die Übergangsrente für Witwen in ländlichen Verhältnissen gehoben werden.

Endlich kommt die vorgesehene Abänderung von AHVGr Artikel 86, Absatz l, auch den Wünschen der eidgenössischen AHV-Kommission entgegen, welche eine Verbesserung der Renten für junge Witwen mit Kindern für dringend wünschbar hielt, dieses Ziel aber auf anderem Wege erreichen wollte, und zwar durch eine neue Abgrenzung zwischen Voll- und Teilrenten für die Witwen.

Wir halten diese Abänderung des Rentensystems für verfrüht, da sie strukturelle Änderungen, insbesondere bei den gekürzten Renten (AHVG Art. 39) bedingen würde, die noch einer eingehenden Prüfung in grösserem Zusammenhang bedürfen.

Da gemäss der beantragten Neuordnung für alle unter 40 Jahren verwitweten Frauen mit Kindern der gleiche Prozentsatz gilt, scheint es angezeigt, auch alle unter 40 Jahren verwitweten Frauen ohne Kinder einander gleichzustellen. Das bedingt die Erhöhung der einmaligen Witwenabfindung für kinderlose Frauen, die vor Vollendung des 80. Altersjahres verwitwen; sie erhielten bisher eine einmalige Witwenabfmdung in der Höhe eines Jahresbetreffnisses der einfachen Altersrente und sollen nun, gleich wie die nach vollendetem 30. Altersjahr verwitweten Frauen eine einmalige Witwenabfindung in der Höhe des doppelten Jahresbetreffnisses der einfachen Altersrente erhalten. Damit erhöht sich die minimale Witwenabfmdung von 480 auf 1200 Franken, die maximale Witwenabfindung ;von 3000 auf 3400 Franken.

· ! , . Die finanziellen Auswirkungen des Verzichtes'
auf den fünfzigprozentigeh Ansatz; der Witwenrenten und der Erhöhung.der einmaligen Witwenahfindung für:Witwen unter 30 Jahren halten sich in bescheidenem Rahmen. Sie dürften im Jahresdurchschnitt rund 0,5 Millionen Franken betragen, ungefähr gleich viel wie die Verwirklichung der von der eidgenössischen: AHV-Kommission beantragten Verbesserung det> Rentensystems, für. die -Witwen.

. . · " ··:·,.', b. Die Berech) mg der Teilrenten (Art. 88 AHVG). Auch hier möchten wir. die Berechnungsregeln grundsätzlich beibehalten. Hingegen soll nun auch bei den Leibrenten eine Erhöhung der Rentenansätze in Funktion des durchschnittlichen Jahresbeitrages erfolgen, und zwar wiederum durch die Methode? der Verschiebung der Kardinalpunkte;. Neben .den bereits erwähnten .Kardinalpunkten betreffend die Minima und.Maxima spielt bei,den Teilrenten Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. II.

7

98

noch ein weiterer Kardinalpunkt eine entscheidende Eolle, nämlich der durchschnittliche Jahresbeitrag, bis zu welchem die Teilrenten gleich den Vollrenten sind und welcher gleichzeitig den Grundbetrag der Teilrenten bestimmt (bisher 75 Pranken, was einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 1875 Franken entspricht).

Gemäss der Vorlage wird der für die Berechnung des Grundbetrages der Teilrenten massgebende durchschnittliche Jahresbeitrag von 75 auf 100 Franken erhöht. Dadurch erfolgt automatisch eine fühlbare Erhöhung der Grundbeträge, wie dies aus Anhangtabelle l ersichtlich ist. Das entsprechende Jahreseinkommen erhöht sich von 1875 auf 2500 Franken. Die Abweichung der Teilrenten von den Vollrenten erfolgt nun erst ab dem zuletzt genannten Betrag und wird demzufolge gemildert, indem die Grundbeträge einheitlich um 20 Prozent erhöht werden. Im übrigen macht sich auch bei den Teilrenten die Erhöhung der Eentenmaxima der Vollrenten fühlbar, da bei höhern durchschnittlichen Erwerbseinkommen als 7500-Franken im Jahr der Berechnung der Teilrente ebenfalls die neuen Vollrentenansätze zugrunde gelegt werden. Die zahlenmässige Auswirkung der Verbesserung der Teilrenten ist auszugsweise in den Anhangtabellen 2 und 8 (Skalen l, 5,10 und 15) wiedergegeben. Besonders deutlich kommt der vorgesehene Erhöhungsmechanismus in der graphischen Darstellung Nr. 2 zum Ausdruck.

2. Die Ü b e r g a n g s r e n t e n a. Die Erhöhung der Eentenansätze. Die in Artikel 43, Absatz l, AHVG-, festgesetzten Rentenbeträge beruhen auf einer Ansatzreihe «städtischhalbstädtisch-ländhch» für die einfache Altersrente von 750-600-480 Franken im Jahr. Bei diesen Ansätzen bestehen starre Grössenbeziehungen zwischen den ordentlichen und den Übergangsrenten; so ist die Eente «ländlich» gleich dem Mindestansatz der ordentlichen Eente und der Ansatz für die städtischen Verhältnisse ist gleich hoch wie der Grundbetrag der entsprechenden Teilrente.

In bezug auf die bestehenden Ansätze der Übergangsrenten wird nun in zweifacher Beziehung Kritik geübt. Einmal beanstanden die Vertreter der ländlichen Gebiete, dass die Differenz «Stadt-Land» im Ausmass von 270 Franken im Jahr zu gross sei. Vereinzelt wird auch einer völligen Angleichung der Eente das Wort geredet. Sodann beklagen sich manche Bezüger ordentlicher Eenten in halbstädtischon und
städtischen Verhältnissen, dass ihre ordentliche Eente kleiner ausfalle als die für ihre Gebiete vorgesehene Übergangsrente.

Dom ersten Einwand wird seitens der Vertreter der städtischen Verhältnisse entgegengehalten, dass sich eine Differenz «Stadt-Land» von 270 Franken im Jahr allein schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Mietpreise rechtfertige, abgesehen von den übrigen Komponenten der Lebenshaltungskosten.

In bezug auf den zweiten Einwand möchten wir festhalten, dass 93 Prozent aller Bezüger ordentlicher Eenten zum mindesten eine gleich hohe und in den meisten Fällen eine höhere Eente beziehen als die ihren Ortsverhältnissen

99 entsprechende Übergangsrente. Immerhin liegen für eine Minderheit von rund 7 Prozent aller ordentlichen Eentenbezüger die Verhältnisse umgekehrt, und deshalb werden diese systematischen Differenzen zwischen ordentlichen und Übergangsrenten in städtischen und halbstädtischen Verhältnissen von den betroffenen Personen, welche während mehr oder weniger langen Perioden Beiträge entrichtet haben, als Härte empfunden, was sich in zahlreichen Zuschriften widerspiegelt. Dieses Differenzenproblem wurde schon vor Einführung der Versicherung und später auch von der eidgenössischen AHV-Kommission geprüft, doch konnte keine Lösung gefunden werden, welche die Differenzen vollständig beheben kann, ohne dass gleichzeitig neue, schwerwiegende strukturelle und finanzielle Schwierigkeiten entstehen.

Die Eevision des AHVG gibt aber die Möglichkeit, die beiden Differenzenprobleme wenigstens teilweise zu lösen. Wir möchten dabei an die äusserste Grenze gehen, welche mit dem bestehenden Bentensystem noch vereinbar ist.

Dabei lassen wir uns von folgenden Grundgedanken leiten: Die Übergangsrenten und die ordentüchen Eenten sind einander wesensfremd, und zwar in bezug auf den Rentenanspruch als auch hinsichtlich der Eentenberecbnung. Es ist deshalb nicht unerlässlich, dass die eingangs aufgezeigten starren Grössenbeziehungen zwischen diesen beiden Eentenkategorien in vollem Umfang aufrechterhalten werden.

Die weitgehende Annäherung der Ansätze für «Stadt und Land» verlangt in erster Linie, dass die Eenten für ländliche Verhältnisse so hoch als möglich angesetzt werden. Die mit dem ordentlichen Eentensystem noch vereinbare Höchstgrenze Hegt nun offensichtlich bei dem neuen Minimum der ordentlichen Eenten, d. h. für die einfache Altersrente bei 600 Franken im Jahr. Würde man noch höher gehen, so ergäben sich untragbare Anomalien, indem z.B. in Gebirgsgegenden praktisch alle Beitragspflichtigen eine kleinere ordentliche Minimalrente erhalten würden als die nichtbeitragspfhchtigen Übergangsrontner. Auf diese Weise würden in solchen Gegenden neue systematische Differenzen zwischen Übergangs- und ordentlichen Eenten geschaffen, welche weit mehr Personen betreffen würden, als heute durch das oben angeführte Differenzenproblem in städtischen und halbstädtischen Gebieten betroffen werden.

Die Annäherung der Ansätze für «Stadt
und Land» erfordert sodann, dass die Eenten für städtische Verhältnisse nicht im gleichen Ausmass erhöht werden wie jene für die ländlichen Verhältnisse. Wir nehmen daher in Aussicht, die Jahresbetreffnisse der städtischen Eenten um 6 Prozent zu erhöhen, d. h. um den Betrag, welcher sich aus der unter Ziffer I, l, aufgezeigten allgemeinen gleichmässigen Eentenerhöhung ergeben hätte. Dadurch wird auch für die Übergangsrentner in der Stadt die seit 1948 eingetretene Teuerung voll ausgeglichen. Auf diese Weise erhöht sich der Jahresansatz der einfachen Altersrente für städtische Verhältnisse von 750 auf 800 Franken.

Die soeben angestellten Betrachtungen dürften gezeigt haben, dass unter den gegebenen Umständen eine weitere Annäherung der Eenten für ländliche und städtische Verhältnisse nicht mehr möglich ist. Bei den in Aussicht ge-

100 nommene Ansätzen von 600 Franken für ländliche und von 800 Franken für städtische Verhältnisse drängt sich ein Ansatz für halbstädtische Gebiete von VOO Franken im Jahr geradezu, auf. Daraus ersieht man gleichzeitig, dass eine Zusammenlegung der halbstädtischen Ansätze mit den ländlichen oder städtischen nicht in Frage kommen kann. Eine Zusammenlegung der Benten für halbstädtische mit jenen für ländliche Verhältnisse, wie sie ebenfalls verschiedentlich verlangt worden ist, hätte nämlich zur Folge, dass die halbstädtischen Ansätze überhaupt nicht erhöht würden, da sie heute schon 600 Franken im Jahr betragen; eine Zusammenlegung der halbstädtischen mit den städtischen Ansätzen würde aber.die halbstädtischen Rentenbezüger gegenüber den beiden andern Zonen zu stark begünstigen. Die weiterhin bestehende Differenz von 200 Franken zwischen städtischen und ländlichen Eenten verlangt notgedrungen eine Überbrückung durch die Zwischenstufe für halbstädtische Gebiete. Abgesehen davon würde der Übergang von einer Dreiteilung der Ortsverhältnisse zu einer Zweiteilung eine vollständige Neueinreihung der halbstädtischen Ortschaften bedingen, wovon ein grosser Teil zur ländlichen Ortsklasse geschlagen werden müsste.

Diese. Überlegungen veranlassen uns, bei der einfachen Altersrente eine Ansatzreihe «städtisch-halbstädtisch-ländlich» von 800-700-600 Franken im Jahr in Aussicht zu nehmen. Dermassen erhöhen sich die einfachen Altersrenten in der Stadt um 50 Franken, in halbstädtischen Verhältnissen um 100 Franken und in ländlichen Verhältnissen um 120 Franken im Jahr, was prozentualen Erhöhungen von 6 Prozent in städtischen, von 17 Prozent in halbstädtischen und von 25 Prozent in ländlichen Gegenden entspricht. Wie sich die Erhöhung der Ansätze bei den übrigen Rentenarten auswirkt, ist aus der Anhangtabell 5 ersichtlich; ihre prozentuale Verbesserung ist übrigens grundsätzlich die gleiche wie bei den soeben erörterten einfachen Altersrenten. Unser Antrag geht für städtische und halbstädtische Verhältnisse etwas weniger weit als die von der eidgenössischen AHV-Kommission vorgeschlagene Ansatzreihe von 840-720-600 Franken im Jahr, welche zu runden Monatsansätzen von 70-60-50 Franken geführt hätte. Wir glauben indessen, dass die von uns in Aussicht genommenen Ansätze die eingangs dargelegten Differenzenprobleme
besser lösen als die von der AHV-Kommissio vorgeschlagenen; gleichzeitig ergibt sich auf diese Weise eine gewisse Einsparung, welche für, die. nachstehend, beantragte Erhöhung der Einkommensgrenzen benötigt wird .

.

..... ; ; . . . .

. .

b. Subsidiäre Erhöhung der Einkommensgrenzen. Die zu Beginn des.Jahres 1951:wirksam gewordene Erhöhung der Einkommensgrenzen um 67 Prozent war das Ergebnis zweier verschiedener Massnahmen. Einmal wurden die in. Artikel 42, Absatz 1, AHVG, ursprünglich vorgesehenen gesetzlichen Einkommensgrenzen direkt um 25. Prozent erhöht ; sodann wurde zusäztlich vorgesehen, dass das massgebende Einkommen -nur noch zu drei Vierteln an-gerechnet wird, so dass-die..aus, dem Gesetz ersichtlichen nominellen Grenzen nur noch drei Viertel, der effektiven Einkommensgrenzen darstellen. Die Auswirkungen dieser Massnahmen entsprachen den Erwartungen, konnte doch der

101 Bezügerkreis um ca. 22 Prozent erweitert werden, indem über 45000 Personen neu in den Bezug von "Übergangsrenten gelangten; bei den vor dem l, Juli 1883 geborenen Personen stieg dermassen die Bezügerquote von 56 Prozent im Jahre 1950 auf 68 Prozent im Jahre .1951.

Da die gewünschte soziale Auswirkung durch die erste Gesetzesrevision weitgehend erreicht wurde, dürfte es zum mindesten nicht vordringlich sein, die Einkömmensgrenzen erneut zu erhöhen. Wenn wir dennoch eine solche Massnahme bei Anlass der bevorstehenden Revision beantragen, so liegt der Grund bei der Auswirkung der Erhöhung der Eentenansätze bei den gekürzten Übergangsrenten. Gemäss Artikel 43, Absatz 2, AHVG, werden die Übergangsrenten nämlich gekürzt, soweit sie zusammen mit drei Vierteln des massgebenden Einkommens die nominellen Einkommensgrenzeh übersteigen ; mit andern Worten, die gekürzte Übergangsrente stellt in diesem Falle die Differenz: «Einkommensgrenze minus drei Viertel des Einkommens» dar. Würde nun die Einkommensgrenze nicht erhöht bzw. die Anrechnungsquote der Einkommen nicht herabgesetzt, so könnte deshalb -- wie die angeführte Berechnungsformel zeigt -- auch die gekürzte Eente, trotz Erhöhung der ungekürzten Jahresansätze, nicht erhöht werden, wie es aus der Graphik Nr. 8 hervorgeht. Dermassen entstünde aber bei den Bezügern der gekürzten Eenten, welche immerhin ca. 6 Prozent des Bezügerbestandes, also zu Beginn 1954 rund 14 000 Personen umfassen, nach der Eevision eine verständliche Enttäuschung. Die einfachste Art und Weise, die effektiven Einkommensgrenzen nochmals zu erhöhen, besteht in einer indirekten Methode, indem die in Artikel 42, Absatz l, aufgeführten, nominellen Einkommensgrenzen unberührt bleiben, hingegen die Anrechnung der massgebenden Einkommen nur noch zu zwei Dritteln statt zu drei Vierteln vorgenommen wird. Das Beispiel der städtischen Ehepaar-Altersrente möge die vorgeschlagene neue Methode illustrieren; die nominelle Einkommensgrenze beträgt 4000 Franken im Jahr, was bei der Dreiviertel-An rechnung der Einkommen einer effektiven Grenze von 5388 Franken, bei der Zweidrittel-Anrechnung hingegen einer solchen von 6000 Franken entspricht..

Auf diese Weise werden also die effektiven Einkommensgrenzen erneut um 12 Prozent heraufgesetzt, so dass gegenüber den ursprünglichen Ansätzen vom Jahre 1948
eine Verbesserung von nahezu 90 Prozent eintritt. Die Zweidrittel-Anrechnung hat überdies zur Folge, dass z. B. bei einer Ein'kommenserhöhung von 100 Franken die Eenten der Kürzungszone nur noch um 67 Franken reduziert werden, statt um 75 Franken wie bisher oder gar'um 100 Franken wie ursprünglich. Wie sich die effektiven Einkommensgrenzen gemäss unserem Antrag gestalten, geht bei allen Eentenarten der verschiedenen Ortszonen aus der Anhangtabelle 6 hervor. Die Auswirkung der Erhöhung der Eentenansätze in Verbindung mit der Zweidrittel-Anrechnung des Einkommens für Ehepaar-Altersrentner in ländlichen Verhältnissen ist aus der Graphik Nr. 8 ersichtlich.

Die Wirkung der erneuten indirekten Erhöhung der Einkommensgrenzen ist dreifach. Einmal werden zum bestehenden Bezügerkreis neue Eentenbezüger

102 hinzukommen, wodurch der Bezügerbestand um mehr als 5 Prozent, d. h. zu Beginn 1954 um ca. 18 000 Personen erhöht wird, so dass z. B. bei den vor dem 1. Juli 1888 Geborenen die Bezügerquote im Jahre 1954 etwa 75 Prozent betragen dürfte. Sodann -wird ein Teil der gegenwärtigen Bezüger gekürzter Eenten die ungekürzten Eenten beziehen können, und der andere Teil wird eine gegenüber heute wesentlich höhere gekürzte Eente erhalten. Die noch bestehenden Härten dürften nach der Verwirklichung unseres Antrages vollständig behoben sein, dies um so mehr, als wir beabsichtigen, die in Artikel 60, Absatz l, der Vollzugsverordnung vorgesehenen nicht anrechenbaren Vermögensteile (Notpfennig) ebenfalls zu erhöhen.

III. Die Auswirkungen der neuen Ansätze 1. Strukturelle Auswirkungen Die wichtigste Auswirkung der Anpassung der Eentenansätze an die veränderten Einkommensverhältnisse beruht in der Erweiterung der Progressionsintervalle der ordentlichen Eenten. Der Grenzbetrag für die Gültigkeit des Eentenmaximums beträgt zwar nach wie vor lOmal so viel als der Grenzbetrag für die Gültigkeit des Bentenminimums; hingegen ist die absolute Variationsbreite des Progressionsintervalles von \irsprunglich 750 bis 7500 Franken im durchschnittlichen Jahreseinkommen um 67 Prozent erhöht und so auf die Spanne 1250 bis 12 500 Franken gebracht worden. Kein anderer Zweig der schweizerischen Sozialversicherung geht in der Anrechnung der Einkommen so weit wie die AHV nach vorgenommener Eevision. Beim Grenzeinkommen von 12 500 Franken handelt es sich um den Durchschnitt einer ganzen beruflichen Laufbahn, welche in der Eegel immer mit wesentlich tiefem Einkommen beginnt, so dass meistens selbst jährliche Einkommen von 15 000. Franken oder mehr notwendig sind, um den Durchschnitt von 12 500 Franken zu erzielen.

Auch die Spannweite vom Eentenminimum zum Eentenmaximum wird in absoluten Frankenbeträgen vergrössert ; beträgt diese bei der geltenden Begelung z. B. für die Ehepaar-Altersrente 1680 (2400 minus 770) Franken, so wird sie nach der Eevision 1760 (2720 minus 960) Franken betragen. Dagegen vermindert sich die relative Spannweite der beiden Bentenextreme etwas, indem das Eentenmaximum nur um ca. 13 Prozent erhöht wird, gegenüber 25 Prozent beim Eentenminimum. Das neue Verhältnis des Maximums zum Minimum beträgt 2,833 verglichen
mit 3,125 bei der gegenwärtigen Eegelung.

Strukturell ebenso tiefgreifend wie die Erhöhung der Minima und Maxima ist die Heraufsetzung des Grandbetrages der Teilrenten um 20 Prozent. Mit der Neuregelung kommt er um 50 Prozent über das Eentenminimum zu stehen, wogegen es gegenwärtig rund 56 Prozent sind.

2. Direkte und indirekte Rentenerhöhung Die Eentenverbesgerungen im Einzelfall sind aus den Anhangtabellen 2--5 ersichtlich. Es mag auf den ersten Blick überraschen, dass die sichtbaren

103 Eentenerhöhungen sehr unterschiedlich ausfallen. So werden z.B. die laufenden Ehepaar-Altersrenten der Teilrentenskala l durchwegs um rund 240 Franken im Jahr erhöht, sofern das massgebende Durchschnittseinkommen 2500 Franken im Jahr übersteigt. Demgegenüber sind auf dem Progressionssektor der Einkommen von 1250 bis 7500 Franken bei den künftigen Vollrenten keine sichtbaren Verbesserungen festzustellen. Dies deshalb, weil, wie insbesondere die Graphiken Nr. l und 2 zeigen, die sichtbaren Erhöhungen nur dort vorgenommen werden, wo die Eentenprogression in Abhängigkeit vom Arbeitseinkommen entweder gar nicht eintritt, wie bei den Minima und Maxima, oder dann nur wenig fühlbar ist, wie z. B. bei den untern Teilrentenskalen, Überall dort hingegen, wo sich diese Progression bereits bei der geltenden Eegelung fühlbar auswirkt, werden keine oder nur schwache Verbesserungen vorgenommen. In all diesen Fällen tritt eine indirekte Kentenerhöhung ein, verursacht durch die durchschnittlichen Jahresbeiträge, welche infolge der eingetretenen Lohnentwicklung automatisch eine wesentliche Erhöhung erfahren. Tatsächlich sind die Löhne seit Annahme des AHVG im Jahre 1946 wesentlich gestiegen, so dass insbesondere dio Vollrentner der untern und mittleren Lohnschichten einen bedeutend höhern durchschnittlichen Jahresbeitrag erzielen werden, als ursprünglich vorgesehen. In den untern Lohnschichten verursacht z. B. eine Zunahme des durchschnittlichen Jahresbeitrages um 20 Prozent eine automatische Eentenerhöhung von 10--15 Prozent und in den mittleren eine solche von rund 5-7 Prozent. Diese indirekte-Eentenvorbesserung übersteigt zum Teil das Ausmass der sichtbaren direkten. Erhöhungen, welche jenen Bentnern zukommen, bei welchen der aufgezeigte indirekte Automatismus sich nicht auswirken kann.

Die einfachste Berechnung der mittleren Eentenerhöhung ergibt sich aus dem Vergleich der zusätzlich verursachten Mehrbelastung mit den ohne Berücksichtigung der Gesetzesrevision vom Jahre 1954 an vorgesehenen Ausgaben in jeder Eentenkategorie und bei jeder Eentenart. Zunächst betrachten wir die Auswirkung bei den verschiedenen Eentenkategorien (Texttabelle 1).

Obschon die jährliche Mehrausgabe bei den Vollrenten beachtenswert ist und jene bei den Teilrenten wesentlich übersteigt, wird durch sie nur eine direkte mittlere
Erhöhung von 4,2 Prozent erzielt. Die Tabelle zeigt ferner, dass jene Eentenkategorien die grösste mittlere Eentenverbesserung erfahren, bei welchen der mittels des durchschnittlichen Jahresbeitrages verursachte Erhöhungsautomatismus nicht spielt. Berücksichtigt man jedoch bei den Vollrenten noch eine mittlere, durch die Lohnentwicklung bedingte automatische Eentenverbesserung im Ausmass von rund 5 Prozent; so ist die Gesamtverbesserung bei den Vollrenten derjenigen der übrigen Eentenkategorien mindestens gleichwertig. - Instruktiv ist auch nachstehender Vergleich der mittleren Eentenerhöhung bei den verschiedenen Eentenarten (Texttabelle 2).

104 Mehrausgaben und mittlere Rentenerhöhung nach Rentenkategorien Texttabelle l Rentenkategorien

Durchschnittliche jährliche Mehrausgaben in Mio.. Franken

6,11)

Ordentliche Renten Teilrenten -Vollrenten Ordentliche Renten zusammen . . .

Übergangs- und ordentliche Renten zusammen

Mittlere Rentenerhöhung Jn Prozent

11,9

18,7 21,7 40,4

8,8 4,2 5,6

46 5 1)

5,9

1 ) Wovon 1,9 Millionen Franken auf die Erhöhung der Einkommensgrenzen bei (Jen Übergangsrenten entfallen, welcher Betrag bei der Berechnung der mittleren Rentenerhöhung nicht einbezogen wurde.

Mehrausgaben und mittlere Rentenerhöhung nach Rentenarten Texttabelle 2 Rentenarten

Durchschnittliche Jährliche Kehrauegaben In Mio. Franken

Mittlere Rentenerhöhung in Prozent

Altersrenten Einfache Altersrenten Frauen .

Ehepaar- Altersrenten Altersrenten zusammen Hinterlassenenrenten

6,9 17,1 16,1 40,1

5,0

6,1 5,4 5,6

3,6 6,1 Waisenrenten . . .

2,8 17,8 Hinterlassenenrenten zusammen 6,4 8,5 Alters- und Hinterlassenenrenten zu- · sammen 46,5!)

5,9 1 ) Wovon 1,9 Millionen Pranken au: die Erhöhung der EEinkommensgrenze bei den Übergangsrenten entfallen,welcheri- Betrag bei der Berech hnung der mittleren Rentenerhöhung nicht einbezogen wurde.

105 Wenn sich die Verbesserungen bei den Alters- und Witwenrenten im Eahmen der gleichen Grössenordnung von etwa 5-6 Prozent halten, so ergibt sich demgegenüber bei den Waisenrenten eine dreimal so starke Eentenerhöhung.

Auf diese Weise ist den verschiedenen Begehren auf Verbesserung der Waisenrenten Eechnung getragen worden. Die Waisenrenten noch mehr zu verbessern, ginge aus finanziellen Gründen nicht an. So würde beispielsweise die generelle Heraufsetzung der Waisenrenten von 80 auf 40 Prozent der einfachen Altersrente eine finanzielle Belastung von zusätzlich 6 Millionen Franken im Jahre mit sich bringen.

8. Auswirkungen auf die Solidarität Bekanntlich ist die Abstufung der AHV-Eenten gemäss drei Elementen (Beitragsdauer, Bentenart und durchschnittlicher Jahresbeitrag) nach sozialen Gesichtspunkten vorgenommen worden, welche zu den drei grundlegenden nachstehend betrachteten Solidaritätsformen führen. Die Solidarität von jung und alt, bei welcher die Jahrgänge mit kurzer Beitragsdauer verhältnismässig höhere Eenten erhalten als jene mit langer Beitragsdauer, wird durch die Eevisionsvorschläge nur unwesentlich tangiert, da auch bei den für die jungen Jahrgänge vorgesehenen Vollrenten namhafte Verbesserungen angebracht werden sollen. Dies wird durch die in folgender Tabelle vorgenommene Aufteilung der mittleren Jahresbelastung an Bentenausgaben vor und nach der Eevision näher belegt.

Aufteilung der mittleren Jahresbelastung nach Generationen Texttabelle 3 Generationen

Übergangsrentner (0 Beitragsjahre) Teilrentner (1-19 Beitragsjahre) . . . .

Vollrentner der Eintrittsgeneration (20-44 BeitragBJahre) .

Vollrentner aus Neuzugängen (45 Beitragsjahre) .

Total

Absolute Aufteilung (in Mio. Franken)

Relative Aufteilung .

(in Prozent)

Gesetz

Antrag

Gesetz

Antrag

42,5

48,6

5,5

6,0

212,8

231,5

27,8

28,5

247,7

259,8

32,3

31,9

263,8

273,9

34,4

33,6

766,8

813,3

100,0

100,0

Ebensowenig wird die Solidarität der Ledigen zugunsten der Verheirateten verstärkt, dank welcher den letzterwähnten trotz dem gleichen vierprozentigen Beitragsansatz wie für die Ledigen sechzigprozentige Bentenauschüsse bei den

106 Altersrenten sowie Eenten an ihre Hinterlassenen ausgerichtet worden können.

Die geringfügige relative Zunahme bai den Waisenrenten wird nämlich durch eine gleichwertige relative Abnahme bei den Ehepaar-Altersrenten wettgemacht, wie die nächste Tabelle zeigt : Aufteilung der mittleren Jahresbelastung nach Rentenarten Texttabelle 4 Kentenarten

Altersrenten Einfache Altersrenten . . . . . .

Ehepaar- Altersrenten Altererenten zusammen Hinterlassenenrenten Witwenrenten Waisenrenten Hinterlassenenrenten zusammen .

Alters- und Hinterlassenenrenten

Absolute Aufteilung (In Mio. Franken)

Relative Aufteilung (In Prozent)

Gesetz

Atitrag

Gesetz

Antrag

396,6 295,2 691,8

420,6 311,4 732,0

51,7 38,5 90,2

51,7 38,3 90,0

59,1 15,9 75,0

62,6 18,7 81,3

7,7 2,1 9,8

7,7 2,3 10,0

766,8

813,3

100,0

100,0

Hingegen wird die Solidarität der -wirtschaftlich Starken zugunsten der wirtschaftlich Schwachen, welche in der prozentual sinkenden Abstufung der Eenten in Punktion vom durchschnittlichen Jahreseinkommen begründet ist,' durch die vorgesehene Eevision eher etwas abgeschwächt, wie aus nachfolgender Tabelle hervorgeht (Texttabelle 5).

· Ohne Gesetzesrevision würden 89,5 Prozent der männlichen Altersrentner maximale Altersrenten erhalten. Dieser Bestand hätte allein 64,1 Prozent der gesamten entsprechenden Beitragssumme aufgebracht, wobei 22,8 Prozent der ganzen Beitragssumme nicht rentenbildend gewirkt hätte; es sind dies die Beitragsteile, welche 300 Franken im Jahr übersteigen. Nach der vorgesehenen Eevision entfallen nur noch 10,8 Prozent der männlichen Altersrentner auf die neuen Eentenmaxima ; sie würden noch 26,4 Prozent der gesamten Beitragssumme aufbringen, wobei nur noch 7,5 Prozent dieser Summe nicht rentenbildend wirken, d. h. Beitragsteile von mehr als 500 Franken im Jahr ' umfassen. Bei dieser Gelegenheit sei noch bemerkt, dass gerade die Erhöhung der Eentenmaxima einen beträchtlichen Teil der zusätzlichen Mehrausgaben absorbiert. Von den in Texttabelle l aufgeführten 40,4 Millionen Franken, welche zusätzlich für die ordentlichen Renten aufgebracht werden, entfällt nämlich etwa die Hälfte auf die Erhöhung der Eentenmaxima, nur 6 Millionen werden

107

Relative Schichtung der Altersrentner (Männer) nach dem durchschnittlichen Jahresbeitrag Texttabelle S Rentenansätze

Durchschnittl Jahresbeitrag Franken

Entsprechendes Jahreseinkommen Franken

Verteilung der Personen Prozent

Verteilung der Beitragssumme Prozent

Gemäss Gesetz Minima * . .

Steigende Ansätze .

Maxima. . *

(

0- 750 0- 30 750-7500 30-300 7500 u. mehr 300 u. mehr davon rentenbildend davon ni ', rentenbildend

4,4 56,1 89,5

100,0

Total

0,2 35,7 64,1 41,81 22,8 f

100,0

Gemass Antrag Minimal .

.

.

.

.

.

Steigende Ansätze .

Maxima . . . . . ,

0- 50 0- 1 250 1 250-12 500 50-500 500 u. mehr 12 500 u. mehr [davon rent enbildened 1 davon nich ; rentenbildend Total.

6,7 82,5 10,8

100,0

0,5 73,1 26,4 18,9) 7,6}

100,0

durch die Erhöhung der Minima beansprucht und der Rest von 15 Millionen Pranken für die sichtbare Erhöhung der Teilrenten auf dem mittleren Einkommenssektor verwendet. Diese Zahlen zeigen wohl am deutlichsten, dass durch die vorgesehene Eevision der ursprüngliche Sinn der Rentenabstufung wieder hergestellt worden ist.

B. Die Aufhebung der Beitragspflicht nach vollendetem 66. Altersjahr I. Die bisherige Regelung und ihre Auswirkungen Gemass AHVG Artikel 3, Absatz l, besteht die Beitragspflicht solange, als eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, also auch dann, wenn ein Versicherter nach Vollendung des 65. Altersjahres weiter erwerbstätig ist. Diese Lösung wurde seinerzeit getroffen, um den Anhängern der sogenannten «Ruhestandsrente» entgegenzukommen, welche einer Lösung den Vorzug gegeben hätten, nach welcher der Rentenanspruch erst nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit entstanden wäre. In den ersten Jahren nach Einführung der AHV wirkte-sich die Fortdauer der Beitragspflicht nach vollendetem 65. Altersjahr nicht stark aus

108 weil alle vor dem 1. Juli 1883 geborenen, d. h. die bis zum 30. Juni 1948 65j ährig gewordenen Personen von der Beitragspflicht generell ausgenommen waren.

Von Jahr zu Jahr steigt nun aber die Zahl der über 65jährigen noch beitragspflichtigen Personen und damit, wie die Erfahrung zeigt, auch die Zahl der Unzufriedenen. Es dürfte sich gegenwärtig um 60 000-70 000 Personen handeln, welche Zahl sich im Laufe der nächsten 10 Jahre ungefähr verdreifachen wird.

Die meisten Versicherten können es einfach nicht verstehen, dass sie noch Beiträge bezahlen müssen, nachdem sie bereits eine Eente erhalten (vgl. Berichte des Bundesamtes für Sozialversicherung über die AHV im Jahre 1950, S, 89 und 40, und im Jahre 1951, S. 36).

II. Für und gegen die Beitragspflicht nach vollendetem 65. Altersjahr Für die Beibehaltung der Beitragspflicht nach vollendetem 65. Altersjahr sprechen in erster Linie finanzielle Erwägungen, sind doch die Beiträge der über 65jährigen in der technischen Bilanz mit jährlich rund 20 Millionen Franken eingesetzt. Es wird an verschiedenen Orten die Auffassung vertreten, dass auf diese Einnahmen nicht verzichtet, sondern dass sie für weitere Bentenverbesserungen verwendet werden sollten. Demgegenüber ist festzustellen, dass mit 20 Millionen im Jahresdurchschnitt nur die Übergangs- und Teilrenten in einer ins Gewicht fallenden Weise verbessert werden könnten. Eine über unsere Vorschläge hinausgehende Erhöhung der Übergangs- und Teilrenten würde aber das Verhältnis zwischen den Aufwendungen für die Übergangs- und Teilrentner und jene für die Vollrentner in einer für die letztern untragbaren Weise stören.

Würden die 20 Millionen ganz oder zum grössten Teil für Verbesserungen an den Vollrenten verwendet, so könnten diese zusätzlich nur in geringfügiger Weise erhöht werden. Vielen Bentenbezügern wird durch die Aufhebung der Beitragspflicht nach vollendetem 65. Altersjahr weit wirksamer geholfen als durch eine Bentenerhöhung von sehr bescheidenem Ausmass.

Für die Beibehaltung der Beitragspfhcht wird ferner ins Feld geführt, dass sie die teilweise Verwirklichung des Prinzips der «Buhestandsrente» ermögliche.

Dieses Prinzip verlangt, dass die Beiträge zwar bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit weiterbezahlt werden, dass aber die Eente erst in diesem Zeitpunkt, dann aber dafür unter Berücksichtigung
aller bis dahin geleisteten Beiträge festgesetzt -wird. Das Gesetz hat nun -die Nachteile .dieses Prinzips für die Versicherten, d. h. die Weiterzahlung der Beiträge vorgesehen, nicht aber die entsprechenden Vorteile, d. h. die Eentenerhöhung entsprechend den geleisteten Beiträgen. Daher könnte der Schluss naheliegen, das AHVG sei in dem Sinne abzuändern, dass die nach dem 65. Altersjahr geleisteten Beiträge noch angerechnet werden. Dies wäre indessen unvereinbar mit dem heutigen System der Eentenberechnung, weil die Eenten bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren auf Grund des Durchschnittsbeitrages berechnet werden.

In diesem Zusammenhang sei ein Blick auf die Altersversicherungen anderer Lander geworfen: D e u t s c h l a n d und Österreich kennen keine obligatorische Beitragsleistungen nach dem 65. Altersjahr, In England endigt die

109 Beitragspflicht für nichterwerbstätige Männer mit der Vollendung des 65. und für nichterwerbstätige Frauen mit der Vollendung des 60. Altersjahres, für noch erwerbstätige Männer und Frauen mit der Vollendung des 70. bzw. des 65. Altersjahres, wobei die nach vollendetem 65. bzw. 60. Altersjahr bezahlten Beiträge zu einer entsprechenden Erhöhung der Leistungen führen. In Frankreich sind die Beiträge bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu bezahlen, doch hat jeder Versicherte die Möglichkeit, den Bentengenuss aufzuschieben und dadurch die Bente bis um 50 Prozent zu erhöhen. In Belgien erlischt die Beitragspflicht der Versicherten mit dem 65. Altersjahr, doch sind die Arbeitgeberbeiträge auch für über 65jährige Arbeitnehmer zu bezahlen. In Italien besteht die Beitragspflicht nach dem 60. Altersjahr, mit welchem die Bentenberechtigung eintritt, weiter, solange eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, wobei die Eente während der Dauer der Erwerbstätigkeit um ein Viertel gekürzt wird. Jeder Versicherte hat jedoch die Möglichkeit, den Bentenbeginn hinauszuschieben. Wird zum Beispiel die Bente bis zum vollendeten 65. Altersjahr hinausgeschoben, so tritt eine Bentenerhöhung bis zu 40 Prozent ein. In Schweden endigt die Beitragspflicht nach dem 66. Altersjahr. Es zeigt sich also, dass dort, wo noch Beiträge nach dem 65. Altersjahr bezahlt werden, deren Anrechnung vorgesehen ist. Das schweizerische System findet sich sonst nirgends. Dass die Beitragspflicht nach dem 65. Altersjahr nicht in unser System passt, zeigen auch ihre Auswirkungen auf die Ausländer, auf nach dem 65. Altersjahr zurückgekehrte Auslandschweizer und über 63jährige Ehefrauen von Übergangsrentnern, die, sofern sie erwerbstätig sind, Beiträge bezahlen, ohne je eine Bente zu erhalten.

Endlich wird für die Beibehaltung der Beitragspflicht nach 65 Jahren angeführt, dass die meisten derjenigen, die nach vollendetem 65. Altersjahr noch arbeiten, sehr wohl in der Lage seien, die Beiträge weiterzubezahlen und damit ein Solidaritätsopfer zu erbringen. Dabei wird aber übersehen, dass die meisten über 65jährigen erwerbstätigen Personen gezwungen sind, noch weiter zu arbeiten. Dies betrifft insbesondere die nach Vollendung des 65. Altersjahres weiterhin erwerbstätigen Arbeitnehmer, deren Zahl gegenwärtig auf .rund 100 000 geschätzt werden kann. Aber
auch die zahlreichen Selbständigerwerbenden, die nach vollendetem 65. Altersjahr noch weiterarbeiten - es sind nicht weniger als ca. 55 Prozent aller über 65jährigen Erwerbstätigen - werden weniger nur aus Freude an der Arbeit bis ins hohe Alter tätig sein, sondern weil sie ihren Lebensunterhalt verdienen müssen. Es ist sicher nicht gerecht, die vermöglichen oder im Genüsse einer Pension stehenden über 65jährigen Personen, die sich aus dem Erwerbsleben zurückziehen können, von der Beitragspflicht auszünehmen, wogegen die sozial weniger gut gestellten Personen, wie zum Beispiel Grebirgsbauern, Hilfsarbeiter, Handlanger, Heimarbeiter u. a. m., die sich irà Alter noch ihr Brot verdienen müssen, weiterhin Beiträge bezahlen und sieh ihre Rente indirekt kürzen lassen müssen.

: Bestimmt gibt es eine Anzahl über 65j ähriger, die es an sich nicht nötig hätten, noch weiter zu arbeiten, und denen auch die Entrichtung der Beiträge

110 durchaus zugemutet werden könnte. Deshalb ist auch die Frage aufgeworfen worden, ob nicht nur die sozial schwachen über 65jährigen Erwerbstätigen von der Beitragspflicht befreit werden konnten, beispielsweise jene,.deren Jahreseinkommen 4800 Franken nicht übersteigt. Eine solche Lösung ist aber beim bestehenden System des Beitragsbezuges au der Quelle praktisch nicht durchführbar. Abgesehen davon ginge es natürlich nicht an, die Beiträge eines Versicherten mit einem 4800 Franken leicht übersteigenden Einkommen voll zu erheben; vielmehr müsste wohl für alle über 65jährigen ein entsprechender Abzug vom Einkommen zugelassen werden, was wiederum auf sehr grosse administrative Schwierigkeiten stossen würde.

Aber selbst im Hinblick auf jene über 65jährigen Versicherten, denen an sich die Beitragsbezahlung nach vollendetem 65. Altersjahr zugemutet werden könnte, ist die Aufhebung der Beitragspflicht gerechtfertigt. Die geltende Begelung widerspricht nämlich eindeutig dem Vorsicherungsprinzip, wonach für eine laufende Eente keine Prämien mehr zu bezahlen sind. Die bei gleichem Eintrittsalter ungleich langen Beitragsdauern für Erwerbstätige einerseits und Nichterwerbstätige anderseits schaffen eine Bechtsungleichheit zwischen diesen beiden Kategorien von Versicherten. Wenn man seinerzeit aus vorwiegend finanziellen Erwägungen diese Abweichung vom Versicherungsprinzip in Kauf genommen hat, so ist es heute, da die finanzielle Lage der Versicherung den Verzicht auf die Beiträge der über 65jährigen erlaubt, sicher richtig, darauf zurückzukommen.

III. Die Lösungsmöglichkeiten Die eidgenössische AHV-Kommission hat folgende drei Lösungsmöglichkeiten in Erwägung gezogen: Die Aufhebung der Beitragspflicht nach vollendetem 65. Altersjahr (durchschnittliche jährliche Mindereinnahme von ca. 20 Millionen Franken), die Aufhebung der Beitragspflicht nach vollendetem 70. Altersjahr (durchschnittliche jährliche Mindereinnahme von ca. 6 Millionen Franken) und die Herabsetzung der nach Vollendung des 65. Altersjahres zu bezahlenden Beiträge auf die Hälfte (durchschnittliche jährliche Mindereinnahme von ca.

10 Millionen Franken). Sie kam dabei nach eingehenden Beratungenzum Schluss, dass nur die vollständige Aufhebung der Beitragspflicht nach vollendetem 65. Altersjahr das Problem befriedigend zu lösen vermag.

Durch die
Aufhebung deç Beitragspflicht erst nach vollendetem 70. Altersjahr könnte das Problem deshalb nicht gelöst werden, weil das Schwergewicht der nach vollendetem 65. Altersjahr noch Beitragspflichtigen bei den 65-69jährigen liegt, die im Jahresdurchschnitt rund 14 Millionen Franken aufbringen gegenüber nur rund 6 Millionen Franken, die auf die 70- und Mehrjährigen entfallen. Sozial würde eine solche Lösung noch weniger als die geltende Eegelung befriedigen, da die wirtschaftlich schwächern Erwerbstätigen,insbesondere die Arbeiter, in der Eegel nicht über das 70. Altersjahr hinaus arbeiten können, weshalb die Befreiung von der Beitragspflicht nach vollendetem 70. Altersjahr

Ili nur den besser situierten Versicherten Vorteile brächte. Endlich wäre diese Lösung grundsätzlich ebenso anfechtbar wie die geltende Begelung.

Auch die Reduktion der Beiträge nach dem 65. Altersjahr auf die Hälfte würde grundsätzlich keine befriedigende Lösung darstellen, indem sie die Nachteile der bestehenden Regelung nur mildern, aber keineswegs beseitigen würde.

Ganz abgesehen davon würde die Beitragsreduktion für eine ganze Kategorie von Versicherten ein gefährliches Präjudiz bedeuten und die Durchführung erschweren. Es wäre kaum angezeigt, alle diese Folgen in Kauf zu nehmen, wenn das Ziel damit doch nicht erreicht werden kann.

Die eidgenössische AHV-Kommission hat sich daher nahezu einstimmig für die gänzliche Aufhebung der Beitragspflicht nach vollendetem 65. Altersjahr ausgesprochen. Wir haben uns dieser Auffassung angeschlossen. Die Aufhebung der Beitragspflicht nach vollendetem 65. Altersjahr bedingt die Abänderung der Artikel 8, 5 und 82 des AHVG.

C. Die weitern Abänderungen I. Änderung der Bestimmungen über die freiwillige Versicherung 1. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung a. Gemäss Artikel 58 des am 1. Januar 1953 in Kraft getretenen Bundesgesetzes überErwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechteskönnen gebürtige Schweizerinnen, die infolge Heirat das Schweizerbürgerrecht verloren hatten, bis 1. Januar 1954 das Gesuch um Wiederaufnahme in das Schweizerbürgerrecht stellen. Sofern solche Ehefrauen noch nicht 80 Jahre alt sind, haben sie gemäss AHVG Artikel 2, Absatz l, ohne weiteres die Möglichkeit, der freiwilligen Versicherung vom Zeitpunkt ihrer Wiederaufnahme in das Schweizerbürgerrecht an beizutreten. Anders ist es, wenn sie im Zeitpunkt der .Wiedereinbürgerung das 80. Altersjahr bereits zurückgelegt haben; nach AHVG Artikel 2, Absatz l, steht ihnen in diesem Fall die Möglichkeit des Beitrittes nicht mehr zu. Viele über 80jährige Frauen, die bereits das Wiedereinbürgerungsgesuch gestellt haben, sind nun bei den AHV-Behörden wie auch bei unseren Gesandtschaften und Konsulaten vorstellig geworden, weil sie sich sehr gerne freiwillig versichern lassen möchten. Diesem Wunsch sollte aus Billigkeitsgründen entsprochen werden, weshalb wir in Übereinstimmung mit einem Antrag der eidgenössischen AHV-Kommission dem Artikel 2 AHVG einen Absatz 8 beifügen möchten, der den Bundesrat ermächtigt, in besonderen Fällen, wie jenen der rückgebürgerten Schweizerfrauen, den Beitritt zur freiwilligen Versicherung auch nach zurückgelegtem 30. Altersjahr zu ermöglichen.

Die Voraussetzungen hierzu sollen in der Verordnung festgelegt werden, wobei es sich darum bandeln wird, allfällige Missbräuche auszuschliessen.

b.Gemäss der Rechtsprechung der zuständigen Rekurskoimnission kann sich die Ehefrau eines Auslandschweizers freiwillig versichern lassen, selbst wenn der Ehemann der freiwilligen Versicherung nicht beitritt. Dies gilt sogar für nicht erwerbstätige Ehefrauen, da gemäss Artikel 3, Absatz 2, lit. b, nur

112 die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten keine Beiträge bezahlen können. Somit können alle verheirateten Auslandschweizer der Entrichtung von Solidaritätsbeiträgen aus dem Wege gehen und trotzdem ihre Frau freiwillig versichern lassen. Au£ Antrag der eidgenössischen AHV-Kommission möchten wir nun AHVG Artikel 2 durch einen Absatz 4 ergänzen, wonach sich Ehefrauen, deren Ehemänner die Möglichkeit haben oder gehabt haben, der freiwilligen AHV beizutreten, nicht mehr freiwillig versichern lassen können.

Dabei kann der Bundesrat jedoch gemäss dem neuen Absatz 3 des Artikels 2 Ausnahmen zulassen für Frauen, die nach Vollendung des 80. Altersjahres verwitwen oder geschieden werden, weil es hart wäre, einer geschiedenen oder ver' witweten Frau, deren Ehemann sich nicht freiwillig versichern liess, .den Zutritt zur freiwilligen Versicherung zu versperren.

o. Da die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung weitgehende Auswirkungen hat, ist es notwendig, genaue Verfahrensregeln aufzustellen und den Bundesrat hierzu ausdrücklich zu ermächtigen. Dasselbe gilt für die Festsetzung der Fristen, innert welchen der Beitritt zu erklären ist. Diesen Erfordernissen trägt der neue Absatz 5 des Artikels 2 Eechnung.

d. In AHVG Artikel 19 Absatz 2, wird vorgesehen, dass freibewillig Versicherte, welche die Beiträge trotz wiederholter Mahnung nicht zahlen und nicht nachweisen, dass die Beitragszahlungen aus Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten haben, eingestellt werden mussten, keinen Eentenanspruch aus den früher geleisteten Beiträgen ableiten können. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Bestimmung gewissen Fällen nicht gerecht zu werden vermag. Viele Auslandschweizer haben sich nämlich zur freiwilligen Versicherung fristgemäss angemeldet, nachher aber weder die Unterlagen für die Beitragsleistung geliefert, noch die Beiträge bezahlt. Solche Auslandschweizer können jederzeit mit der Beitragsbezahlung beginnen und sich somit Anspruch auf eine Eente erwerben. Die geltenden Vorschriften bieten keine EechtsgrundlagBj um solche unerwünschte Konsequenzen zu verhindern. So ist denn heute noch eine grössere Anzahl von Auslandschweizern bei den Auslandsvertretungen und der Schweizerischen Ausgleichskasse als Versicherte registriert, die sich bisher ausser der Anmeldung in keiner Weise um die daraus
erwachsenden Obliegenheiten gekümmert haben und auf Mahnungen und Vorladungen hin meist nicht einmal reagierten.

.

: Aus diesen Gründen soll in Übereinstimmung mit den Anträgen der eidgenössischen AHV-Kommission AHVG Artikel 2 durch einen neuen Absatz 6 ergänzt werden, wonach die Beitrittserklärung dahinfällt, wenn der Auslandschweizer trotz erfolgter Mahnung während fünf Jahren seit ihrer Abgabe die i h m daraus erwachsenden. Pflichten nicht erfüllt.

· · · < . ' 2, Die Eentenberechtigung der Hinterl.assenen freiwillig . ...

Versicherter .

· .

.

Gemäss AHVG Artikel 19, Absatz l, sind die Hinterlassenen freiwillig Versicherter, die ihren Beitritt nicht in dem:Zeitpunkt erklärt haben, in welchem

113 ihre Altersgenossen in der Schweiz beitragspflichtig geworden sind, nur rentenberechtigt, wenn der Versicherte während mindestens drei vollen Jahren die Beiträge entrichtet hat. Diese Bestimmung benachteiligt die Hinterlassenen freiwillig Versicherter offensichtlich gegenüber den Hinterlassenen von Auslandschweizern, die einmal der obligatorischen Versicherung angehört haben, nachdem die ursprüngliche Fassung von AHVG Artikel 18, Absatz l, anlässlich der ersten Revision des AHVG fallen gelassen worden ist und nunmehr ein einziges Beitragsjahr in der obligatorischen Versicherung genügt, um den Hinterlassenen eines ehemals obligatorisch versicherten Auslandschweizers einen Rentenanspruch zu gewähren. Stirbt beispielsweise ein Auslandschweizer, nachdem er während eines Jahres in der Schweiz Beiträge bezahlt hatte und nachher ins Ausland gezogen war, ohne sich freiwillig weiterversichern zu lassen, so sind seine Hinterlassenen ohne weiteres rentenberechtigt. Stirbt aber z, B. ein Auslandschweizer, der nie in der Schweiz weilte und der freiwilligen Versicherung erst nach vollendetem 20. Altersjahr beitrat, nachdem er während 2% Jahren Beiträge bezahlt hat, so sind seine Hinterlassenen von der Rentenberechtigung ausgeschlossen. Diese Ungleichheit sollte beseitigt werden, weshalb wir die Aufhebung von AHVG Artikel 19, Absatz l, vorsehen.

H. Neue Abgrenzung zivischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen 1. Die bisherige Entwicklung AHVG Artikel 10 beschränkt sich in seiner gegenwärtigen Fassung auf Bestimmungen über die Berechnung der Beiträge der Nichterwerbstätigen. In der Botschaft vom 24, Mai 1946 wurde der Begriff der Nichterwerbstätigen wie folgt umschrieben: «Als Nichterwerbstätige gelten alle Personen, die kein Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit erzielen, das gemäss Artikel 5, Absatz 2, oder Artikel 9 der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden müsste.» In die Vollzugsverordnung zum AHVG wurde sodann folgende Umschreibung aufgenommen : «Als nichterwerbstätig gilt, wer wahrend mindestens 6 aufeinanderfolgenden Monaten kerne Beiträge gemäss Artikel 4-9 des Bundesgesetzes zu bezahlen hat. » Das Eidgenössische Vorsicherungsgerieht hat sich nicht an diese Umschreibung gehalten, sondern eine neue Begriffsbestimmung vorgenommen.

In einem grundlegenden Entscheid vom 5,
September 1950 führte es aus, dass es in der Linie des AHVG liege, zur Beitragsleistung als Nichterwerbstätige diejenigen Versicherten heranzuziehen, deren soziale Verhältnisse sich offenkundig überwiegend auf ökonomische Werte gründen, die ihnen aus anderer Quelle als aus Erwerbstätigkeit zufliessen, nämlich aus Kapitaleigentum und Rentenberechtigung. Dies sei bei einigermassen stabilen Verhältnissen jedenfalls dort anzunehmen, wo ein Versicherter auf Grund seines Erwerbseinkommens erheblich geringere Beiträge bezahlen müsste, als wenn er als Nichterwerbstätiger behandelt würde. Angesichts dieser Gerichtspraxis hob der Bundesrat anlässlich der ersten Revision der Vollzugsverordnung die oben erwähnte Bestimmung auf und beauftragte das Bundesamt für Sozialversicherung, in Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. II.

8

114 möglichster Anpassung an die vom Versicherungsgericht entwickelten Grundsätze eine praktisch durchführbare Lösung auf dem Verwaltungsweg durchzusetzen. Das Bundesamt kam diesem Auftrag durch Erlass eines entsprechenden Kreisschreibens am 5. Oktober 1951 nach.

Bei näherer Prüfung erwies sich, dass die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht angeführten Grundsätze für die Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und-Nichterwerbstätigen wohl in Einzelfällen angewandt werden können, nicht aber generell. Es ist bei der dezentralisierten Durchführung der AHV schlechterdings unmöglich, von Amtes wegen bei allen Versicherten festzustellen, ob sie als Erwerbstätige oder aber als Nichterwerbstätige höhere Beiträge zu bezahlen hätten. Dies würde nämlich bedingen, dass jedes Jahr für alle Versicherten, deren Einkommen 15000 Franken nicht erreicht und deren Beiträge daher weniger als 600 Franken im Jahr betragen, ein Zusammenruf aller Beitragskonten erfolgt und abgeklärt wird, ob sie auf Grund ihres Vermögens oder Bentenemkommens nicht höhere Beiträge zu bezahlen hätten. Berücksichtigt man, dass nach der Beitragsstatistik 1950 rund 1,8 Millionen Arbeitnehmer Beiträge bis zu 600 Pranken pro Jahr bezahlen (wovon ca. 200000 Arbeitnehmer mit Beiträgen bis zu 24 Franken), so erkennt man ohne weiteres die Unmöglichkeit eines solchen Verfahrens. Ist man aber gezwungen, auf die Feststellung der Verhältnisse von Amtes wegen zu verzichten, so kann die Unterscheidung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen nach den Kriterien des Versicherungsgerichtes nur in Einzelfällen, auf welche man zufällig stösst oder in denen der an der Qualifikation als Nichterwerbstätiger interessierte Versicherte dies verlangt, vorgenommen werden. Es ist bezeichnend, dass in allen neuern vom Versicherungsgericht beurteilten Fällen der Versicherte verlangt hatte, als Nichterwerbstätiger Beiträge bezahlen zu können, uni' dadurch seine Eente zu erhöhen. Das Bundesamt für Sozialversicherung war denn auch gezwungen, die Ausgleichskassen anzuweisen, in allen Fällen, in denen ein Versicherter mindestens 12 Franken im Jahr an Beiträgen vom Erwerbseinkommen bezahlt hat, von der Vermutung auszugehen, dass das wirtschaftliche Schwergewicht bei der Erwerbstätigkeit liege, und von dieser Vermutung nur auf Grund eines Gegenbeweises des Beitragspflichtigen
oder in ohne weitere Erhebungen offensichtlichen und- krassen Fällen abzugehen.

In der Folge erwies es sich, :dass praktisch die Ausscheidung nach den Grund* Sätzen des Versieherungsgerichtes nur dann vorgenommen werden konnten, wenn der:Versicherte;dies.verlangte. : . . .·- : - . . · -Die praktische Auswirkung der voin Eidgenössischen Versicherungsgericht aufgestellten Grundsätze für die Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen ist somit ;die, dass es vielen Versicherten anheimgestellt wird, ob sie als Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige Beiträge bezahlen wollen; Nun hat jedoch' das Eidgenössische Versicherungsgericht selbst unter ausdrücklichem Hinweis auf das System der AHV festgestellt, dass es keiner Kategorie von Versicherten frei stehe) ihre Beiträge nach >AHVG Artikel 4-9 ;oder -aber auf Grund von AHVG Artikel 10 zu bezahlen; ; -

115 In der Folge ging das Eidgenössische Versicherungsgericht noch weiter und entschied, dass Personen, welche nach seiner Definition als Nichterwerbstätige zu gelten haben, keine Beiträge vom erzielten Erwerbseinkommen schulden. Seien von einem «Nichterwerbstätigen» Beiträge vom Erwerbseinkommen geleistet worden, so müsston diese auf Gesuch hin zurückbezahlt werden.

Dass diese Praxis schwerstwiegende Auswirkungen haben kann, insbesondere bei den Arbeitgebern, die sich in vielen Fällen die Frage stellen müssen, ob sie die Beiträge von den ausbezahlten Löhnen überhaupt abzuziehen haben oder nicht, bedarf keiner weitern Begründung, .

2. Die Notwendigkeit einer N e u o r d n u n g und deren Bedeutung Die kantonalen Ausgleichskassen, denen beinahe alle Nichterwerbstätigen angeschlossen sind, erachten auf Grund der geschilderten Sachlage eine neue, leicht durchführbare Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen als unumgänglich. Auch die Eidgenössische AHV-Kommission ist zu diesem Schluss gekommen. Wir halten es ebenfalls für unerlässlich, eine klare, mit dem System der AHV übereinstimmende und leicht durchführbare Lösung im Gesetz zu treffen.

Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen zwar sehr schwierige grundsätzliche Probleme aufwirft, die schlechterdings nicht in einer allen Gesichtspunkten Rechnung tragenden Weise gelöst werden können, dass sie aber nur in einer verhältnismässig kleinen Zahl von Fällen von Bedeutung ist, was aus folgenden Zahlen erhellt.

Gemäss der Beitragsstatistik pro 1950 beträgt die Zahl der Nichterwerbstätigen nur rund 100 000, denen rund 2,2 Millionen Erwerbstätige gegenüberstehen. Die Nichterwerbstätigen mächen somit weniger als 5 Prozent aller Beitragspflichtigen aus. Von den rund 100 000 Nichterwerbstätigen bezahlen ca. 85 Prozent nur einen Beitrag bis zu 24 Franken im Jahr und weitere 6 Prozent nur einen Beitrag bis zu 47 Franken. Es entrichten somit mehr als 90 Prozent aljor Nichterwerbstätigen Beiträge von weniger als 50 Franken, wobei zu vermerken ist, dass nach unsern Vorschlägen für die Neufestsetzung der Eentenansätze erst bei durchschnittlichen Jahresbeiträgen von über 50 Franken eine höhere als die minimale Eente zur Ausrichtung gelangt.

3. Die G r u n d z ü g e der N e u r e g e l
u n g a. Die auf Grund der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung eingeführte, oben beschriebene Lösung, dass Versicherte, die im Jahr Beiträge vom Erwerbseinkommen von mindestens 12 Franken bezahlen, grundsätzlich als Erwerbstätige.gelten, hat sich in der Praxis gut bewährt. Die .kantonalen Ausgleichskassen beantragen denn auch die Verankerung dieses Grundsatzes im AHV G, welcher Antrag der Neufassung von Artikel 10 zu Grunde gelegt worden ist.

.

In Abänderung der bisherigen, gestützt auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes getroffenen Eegelung sojl der genannte

116 Grundsatz jedoch absolut gelten, was zur Folge hat, dass ein Beitragspflichtiger, der vom Erwerbseinkommen Beiträge von mindestens 12 Pranken im Jahr bezahlt, auch dann nicht als Nichterwerbstätiger gilt, wenn er als solcher wesentlich höhere Beiträge zu bezahlen hätte.

Eine weitere Abweichung von der bisherigen Eegelung besteht darin, dass die Beiträge, die ein Versicherter im gleichen Jahr gomäss AHVG Artikel 4-9, also als Erwerbstätiger bezahlt, und jene, die er gemäss Artikel 10 als Nichterwerbstätiger entrichtet, dann kumuliert werden, wenn der Beitrag vom Erwerbseinkommen weniger als 12 Franken beträgt. Nach der heute geltenden Begelung sind in solchen Fällen die vom Erwerbseinkommen bezahlten Beiträge auf die gemäss Artikel 10 geschuldeten Beiträge anzurechnen. Diese Anrechnung, die zur Vermeidung jeglicher Kumulation vorgeschrieben worden ist, führte zu administrativen Komplikationen, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum erstrebten Ziel stehen. Sie soll daher fallen gelassen werden, was deshalb zu verantworten ist, weil sich die Kumulation in ganz engen Grenzen hält, indem zu den gemäss Artikel 10 geschuldeten Beiträgen allerhöchstens Beiträge vom Erwerbseinkommen von 11.90 Franken im Jahr hinzutreten können.

6. Die in Aussicht genommene Lösung hat den grossen Vorteil, dass sie in ihren Grundzügen bereits praktisch erprobt ist und sich eingelebt hat, so dass sich nur in ganz wenig Fällen, in denen auf Begehren des Versicherten oder auf Grund einer Untersuchung durch die Ausgleichskasse die Abgrenzung nach den Grundsätzen des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vorgenommen werden könnte, Änderungen gegenüber der geltenden Praxis einstellen werden. Dieser Vorteil hat uns auch bewogen, eine ebenfalls geprüfte und von der Eidgenössischen AHV-Kommission gutgeheissene neue Lösungsmöglichkeit fallen zu lassen. Dies hätte darin bestanden, dass nur jene Versicherten als nichterwerbstätig betrachtet werden, die während eines Kalenderjahres überhaupt keine Beiträge vom Erwerbseinkommen bezahlt haben. Die Einführung dieser an sich vielleicht noch einfacheren Lösung hätte jedoch eine neue Klassierung zahlreicher Fälle notwendig gemacht. Des weitern hätte sie die unerwünschte Folge, dass Versicherte, die während eines Jahres einmal sporadisch gearbeitet und dabei ein paar Franken verdient
haben, als Erwerbstätige nur einige wenige Bappen Beiträge schulden würden, während zum Beispiel arbeitsunfähige Anstaltsinsassen als Nichterwerbstätige den Mindestbeitrag von:12 Franken bezahlen müssten.

o. Wir verkennen nicht, dass der im Gesetzesentwurf enthaltenen Lösung vorgeworfen werden kann, dass sie es dem Nichterwerbstätigen mit grösserem Eenteneinkommen und Vermögen ermöglicht, durch sporadische Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Bezahlung der nach dem Eenteneinkommen und Vermögen abgestuften Beiträge gemäss Artikel 10 zu entgehen. So hat beispielsweise, um einen seltenen Extremfall zu erwähnen, ein Privatier mit einem Vermögen von 750 000 oder mehr Franken, der gemäss AHVG Artikel 10 und Artikel 28 der Vollzugsverordnung Beiträge von 600 Franken im Jahr zu bezahlen

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hätte, einen jährlichen Beitrag von 12 Franken zu entrichten, sofern es ihni gelingt auf Grund einer Erwerbstätigkeit mindestens 300 Franken im Jahr zu verdienen. Wir können darin jedoch keinen schwerwiegenden Nachteil er. blicken, weil die AHV-Eente ja die Funktion hat, das infolge Alter oder Tod ausfallende Erwerbseinkommen zu ersetzen, weshalb es richtig erscheint, dass Personen mit hohem Kapital- oder Eenteneinkommen und niedrigem Erwerbseinkommen nur vom letztern Beiträge bezahlen und nur eine in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzte Eente erhalten.

Im übrigen ist die Zahl der Personen mit hohem Vermögen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, in der Schweiz sehr gering. Wegen dieser wenigen Personen, die übrigens über die kantonalen Steuern indirekt namhaft an die Finanzierung der AHV beitragen, ohne dadurch ihre Renten erhöhen zu können, eine sehr komplizierte, sich auf Zehntausende von Beitragspflichtigen auswirkende Eegelung schaffen zu wollen, geht nicht an. Dies umso weniger, als auch mit einer Eegelung, wie sie das Versicherungsgericht gerade im Hinblick auf derartige Fälle getroffen hat, praktisch keineswegs zu verhindern ist, dass Versicherte mit hohem Vermögen der Entrichtung hoher Beiträge als Nichterwerbstätige ohne Mühe entgehen können durch sporadische oder gar nur fiktive Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

III. Die Perioden für die Festsetzung der Beiträge 1. Gemäss AHVG Artikel 14, Absatz 2, sind die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jährlich festzusetzen. Da die Steuerbehörden das für die Beitragsfestsetzung massgebende Einkommen immer nur für eine zweijährige Periode ermitteln, bleiben sich auch die Beiträge jeweils für zwei Jahre gleich. Damit ist die jährliche Festsetzung der Beiträge zu einer Formalität geworden, die beseitigt werden sollte, weil sie zur Folge hat, dass jeweils im zweiten Jahr einer Beitragsperiode eine neue, gleich wie im Vorjahr lautende Beitragsverfügung erlassen werden oder doch mindestens zu Beginn des zweiten Jahres eine nochmalige Möglichkeit der Anfechtung der Beitragsverfügung gegeben werden muss.

Mit der Eidgenössischen AHV-Kommission halten wir dafür, dass die Periode für die Festsetzung der Beiträge Selbständigerwerbendei nicht im Gesetz festgelegt werden sollte, da sie sich je nach der Grundlage für die Ermittlung
des Einkommens ändern kann. Sollte zum Beispiel das Einkommen einmal auf Grund jährlich oder nur alle drei Jahre vorzunehmender Steuerveranlagungen ermittelt werden, so müsste auch die Periode für die Festsetzung der Beiträge angepasst werden. Deshalb soll in AHVG. Artikel 14, Absatz 2, nur vorgeschrieben werden, dass die Beitrage der Selbständigerwerbenden - wie auch der Nichterwerbstätigen und der Arbeitnehmer ohne beitragspf heb tige Arbeitgeber - periodisch festzusetzen sind.

2. Es hat sich gezeigt, dass die jährliche Festsetzung der Beiträge der freiwillig versicherten Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmer angesichts

118 der Schwierigkeit der Beschaffung von Einkommensbestätigungen sehr grosse Umtriebe mit sich bringt. Diese lassen sich angesichts der oft nur geringfügig schwankenden Einkommen kaum rechtfertigen. Der Übergang zu längern Veranlagungsperioden würde die Durchfühlung der freiwilligen Versicherung sowohl bei der Schweizerischen Ausgleichskasse wie namentlich auch bei den schweizerischen Gesandtschaften und Konsulaten wesentlich vereinfachen. Wir sehen daher vor, auch die Beiträge der freiwillig Versicherten jeweils für eine mehr als einjährige Periode festsetzen zu lassen, wobei noch zu prüfen sein wird, ob und in welcher Weise Einkommensschwankungen Eechnung getragen werden soll. Die Festsetzung längerer Beitragsperioden für die freiwillig Versicherten ist auf Grund von AHVG Artikel 14, Absatz 2, in der Fassung des Entwurfes ohne weiteres möglich, da alle freiwillig Versicherten entweder als Selbständigerwerbende oder als Nichterwerbstätige oder als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber beitragspflichtig sind.

IV. Die Verankerung des Erlasses der Nachzahlung geschuldeter Beiträge im AHVG Die in Artikel 40 der Vollzugsverordnung zum AHVG enthaltene Bestimmung, dass Beitragspflichtigen die Nachzahlung geschuldeter Beiträge erlassen werden kann, falls diese in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden und die Nachzahlung für sie angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde, ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in bezug auf die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge nicht angewandt worden, weil sie keine Stütze im Gesetz finde. Das Gericht führte jedoch ausdrücklich aus, dass es de lege ferenda vielleicht wünschbar wäre, in bestimmten Fällen den Erlass von nachgeforderten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zugestehen zu können.

Wir sind mit der Eidgenössischen AHV-Kommission zum Schluss gekommen, dass es nicht angehe, gegen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die in gutem Glauben -- vielleicht sogar auf Grund unrichtiger Auskünfte seitens der Ausgleichskasse - zu wenig Beiträge entrichtet haben, in jedem Fall rigoros vorzugehen. Wir halten es deshalb für notwendig, das Institut des Erlasses der Nachzahlung geschuldeter Beiträge im AHVG zu verankern. Da es sich empfiehlt, die Frage im einzelnen wie bisher nicht im
AHVG, sondern in der Vollzugsverordnung zu regeln, soll in. Artikel 14, Absatz 4, lediglich eine Ermächtigung des Bundesrates zur Begelung dieser Frage aufgenommen werden.

V. Die Neuregelung der Verjährung von BeitragsforderungenGemäss AHVG Artikel 1^, Absatz l, verjähren die Beitragsforderungen in 5 Jahren seit ihrer Fälligkeit. Da mit dem 1. Januar 1953 das Bundesgesetz; über die AHV seit 5 Jahren in Kraft war, stellt sich im Laufe des Jahres 1953 erstmals die Frage nach der Verjährung der Beiträge, welche für das Kalenderjahr 1948 geschuldet sind/Eine eingehende Prüfung des weitschichtigen Verjährungsproblems hat ergeben, dass die geltende Vorschrift zu allgemein formu-

119 liert ist und daher für die Praxis veischiedene Fragen von grundsätzlicher Tragweite offen läset. So bleiben die folgenden Fragen unbeantwortet: Die Fälligkeit der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sowie der Beiträge Selbständigerwerbender und Nichterwerbstätigerj die Gestaltung der Frist und die Wirkung des Fristenablaufes, die Verjährung abgeschriebener Beitragsforderungen, die in Verlustscheinen verurkundet sind, oder für welche die Ausgleichskasse auf Grund von Artikel 42, Absatz l, der Vollzugsverordnung keine Verlustscheine besitzt; femer bestehen Zweifel, ob die 5jährige Frist für die Feststellung und Vollstreckung der Boitragsforderungen gelten und ob sie auch anwendbar sein soll auf Beiträge, die nachträglich gestützt auf eine Nachsteuerveranlagung zu erheben sind oder aus einer strafbaren Handlung hergeleitet werden.

Um die Eechtsunsicherheit in dieser wichtigen Materie zu beseitigen, haben wir es als notwendig erachtet, die Vorschriften über die Verjährung genauer zu fassen- Dabei waren insbesondere au berücksichtigen die öffentlichrechtliche Natur des AHV-Bechts, für den Fristenlauf die Beitragsfestsetzung mit dem Beschwerdeverfahren vor erster und zweiter Instanz, das Mahnverfahren mit dem Zahlungsaufschub gemäss Artikel 37 ff. und die Vorschrift von Artikel 162, Absatz l, der Vollzugsverordnung, wonach die einer Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber alle 4 Jahre wenigstens einmal zu kontrollieren sind.

Damit die Neuregelung trotz der Vielzahl der Probleme möglichst einfach und übersichtlich ausfällt, möchten wir für die Feststellung und die Vollstreckung der Beitragsforderungen zwei gesonderte Fristen festsetzen. Die Frist, innert welcher die Ausgleichskasse die Beiträge durch eine Verfügung geltend machen oder der Beitragspflichtige Beiträge entrichten kann, beträgt 5, diejenige, innert welcher die Ausgleichskasse die rechtskräftige Forderung einzutreibenhat, 3 Jahre. Für den Beginn des Fristenlaufes wird nicht mehr wie bisher auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abgestellt, sondern auf das Ende des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind beziehungsweise in welchem die Forderung rechtskräftig wurde. Abgesehen davon, dass die Vermeidung einer Unzahl individueller Fälligkeitstermine eine wesentliche administrative Vereinfachung bedeutet, ist es mit dieser
Lösung auch möglich, vielen heiklen Fragen über den Fälligkeitstermin von Beitragsforderungen , die sich nur im Zusammenhang mit dem Fristenlauf aufwerfen würden, aus dem Wege zu gehen.

Von der Überlegung ausgehend, dass aus Gründen der Eechtssicherheit und aus verwaltungstechnischen Erwägungen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes in einem bestimmten Schuldverhältnis zwischen AHV und Beitragspflichtigen Buhe eintreten soll, haben wir vorgesehen, dass dem Ablauf der Fristen die Wirkung einer Erlöschung der Forderung oder der Schuld zukommt.

-Die Folge einer blossen Verjährung im Sinne des Zivilrechtes wäre, .dass die Ausgleichskasse eine verjährte Forderung grundsätzlich nicht mehr vollstrecken könnte, der Versicherte es dagegen völlig in der Hand hätte, die Vor- und Nachteile einer Beitragszahlung abzuwägen und dementsprechend zu handeln. Die

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Einräumung einer solchen Dispositionsmöglichkeit widerspricht aber, der öffentlich-rechtlichen und damit zwingenden Natur des AHV-Kechts.

Bei beiden Fristen zwingen besondere Sachverhalte zu Ausnahmebestimmungen. Müssen Beiträge auf Grund einer Nachsteuerveranlagung erhoben werden, so soll die 5jährige Frist erst mit Ende des Jahres, in welchem die Nachsteuer rechtskräftig festgesetzt wurde, beginnen. Und werden Beitragsnachforderungen aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so soll diese massgebend sein.

Die 8jährige Vollstreckungsfrist anderseits möchten wir während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlaßstundung ruhen lassen, weil der Ausgleichskasse in dieser Zeit die Anhebung einer Betreibung verwehrt ist.

Falls bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig ist, so soll die Frist erst mit dem Abschluss des Verfahrens enden. Des weitern nehmen wir in Aussicht, die Beitragsforderung auch dann erlöschen zu lassen, wenn für sie ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Gemäss Artikel 42 der Vollzugsverordnung abgeschriebene Beitragsforderungen dürfen der Eechtsgleichheit wegen nicht unterschiedlich behandelt worden, je nachdem für sie ein Verlustschein besteht oder nicht. Endlich ist vorgesehen, dass bei Entstehung des Bentenanspruchs nicht erloschene Beitragsforderungen in jedem Fall gemäss AHVG Artikel 20, Absatz 8, noch verrechnet werden können. Beiträge, die der Bentenberechnung zugrunde gelegt werden, sollen ohne Einschränkung durch Verrechnung bezahlt werden.

VI. Milderung der Voraussetzungen für den Anspruch der Ehefrau auf eine einfache Altersrente Das AHVG räumt den Ehefrauen nur ausnahmsweise selbständigen Anspruch auf Altersrente ein. Nach AHVG Artikel 21, Absatz l, letzter Satz, kann eine Ehefrau die einfache Altersrente nur beanspruchen, wenn der Ehemann überhaupt kein oder noch kein Anrecht auf ordentliche Eente hat und wenn sie selbst während der Ehe Beiträge von mindestens 12 Franken im Jahresdurchschnitt geleistet hat.

Von diesen beiden Voraussetzungen ist die erste - die fehlende ordentliche Eentenberechtigung des Ehemannes - eine notwendige Folge des Institutes der Ehepaar-Altersrente und steht daher ausser Diskussion. Dagegen erweist sich die zweite Voraussetzung
des Durchschnittsbeitrages von 12 Franken pro Ehejahr als allzu restriktiv. In der Praxis haben sich daraus ausgesprochene Härtefälle ergeben. Dies hat die eidgenössische AHV-Kommission veranlasst, dem Bundesrat zu beantragen, dass der Ehefrau, deren Ehemann keine ordentliche Eente beanspruchen kann, immer dann die ordentliche einfache Altersrente zugebilligt werde, wenn sie vor oder während der Ehe Beiträge geleistet hat. Voraussetzung hiezu ist selbstverständlich, dass die Ehefrau die Bedingungen von AHVG- Artikel 29, Absatz l, für den Anspruch auf eine ordentliche Eente erfüllt.

121 Wir stimmen diesem Antrag zu. Durch eine solche Änderung, wie sie nun durch die neue Fassung von Artikel 21, Absatz l, zweiter Satz, herbeigeführt werden soll, werden zwar heute noch nicht alle über 65jährigen Ehefrauen nicht rentenberechtigter Männer in den Genuss einer Eente gelangen, da ziemlich viele dieser Frauen überhaupt keine Beiträge geleistet haben; in späteren Jahren dürfte es hingegen die Eegel sein, dass eine Frau, die vor ihrem Mann das 65. Altersjahr erreicht, vorübergehend eine eigene Eente beziehen kann. Die finanziellen Auswirkungen der Änderung sind unerheblich, da bei der Erstellung der technischen Bilanz anganommen wurde, dass allen über 65jährigen Frauen mit einem unter 65jährigen Ehemann ein persönlicher Anspruch auf eine einfache Altersrente zusteht.

VII. Vereinfachungen bei der Berechnung des für die Rentenbemessung massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrages, 1. Die Streichung der schlechtesten Beitragsjahre a. Die eidgenössische Expertenkommission für die Einführung der AHV sah seinerzeit die Streichung der schlechtesten Beitragsjahre vor, damit der für die Bentenbemessung massgebende durchschnittliche Jahresbeitrag nicht durch Jahre mit besonders niedriger Beitragsleistung zu sehr herabgedrückt werden könne. Die Streichung sollte nur erfolgen können auf Antrag des Versicherten, bei Jahresbeiträgen, die weniger als die Hälfte des Durchschnitts der unmittelbar vorangegangenen 8 Jahresbeiträge ausmachen, und unter der Voraussetzung, dass die unterdurchschnittlichen Beitragsleistungen auf Krankheit, Militärdienst, Arbeitslosigkeit, Unfall oder unverschuldete Notlage zurückgeführt werden können (vgl. Expertenbericht S, 75). Der Entwurf des Bundesrates zum AHVG sah dann die heute geltende Regelung (AHVG Art. 80, Abs. 3) vor, welche die von der Expertenkommission vorgeschlagenen einschränkenden Voraussetzungen nicht kennt. In der Botschaft zum AHVG wurde dazu auf Seiton 50/51 ausgeführt, dass es einfacher scheine, in allen Fällen und ohne Eücksicht auf die Ursache eine bestimmte Anzahl von Beitragsjahren zu streichen.

In der Folge wurde diese Frage weiter abgeklärt, wobei es sich erwies, dass die automatische Streichung der schlechtesten Beitragsjahre auf administrative Schwierigkeiten stossen werde. Der Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteinentes
beantragte daher im Ständerat eine Änderung von Artikel 80, Absatz 3, in dem Sinne, dass die Streichung der schlechtesten Beitragsjahre - wie die Expertenkommission vorgeschlagen hatte - nur auf Antrag des Versicherten zu erfolgen hat (Sten. Bull. Ständerat 1946, S. 394 ff.

u. 398). Der Berichterstatter führte dazu im Ständerat aus, dass der Antrag lediglich den Zweck habe, die individuellen Beitragskonten etwas zu vereinfachen. An der Sache selbst ändere der Vorschlag nichts. Der Ständerat stimmte denn auch dem Vorschlag diskussionslos zu, desgleichen die nationalrätliche Kommission. Der Berichterstatter im Nationalrat führte dazu aus: «Materiell bleibt die Sache also gleich. Es rnuss der Versicherte aber selbst dafür sorgen,

122 dass er zu seinem Eechte kommt. Die ständerätliche Fassung bedeutet eine wesentliche Vereinfachung» (Sten. Bull. Nationalrat 1946, S. 1021). Da gleichzeitig aber noch ein weitergehender Antrag, nämlioh auf Fallenlassen der Bestimmung über die Streichung der schlechtesten Beitragsjahre gestellt worden war, lehnte der Nationalrat jede Änderung von Artikel 80, Absatz 3, ab. Um das Gesetz rechtzeitig verabschieden zu können, stimmte der Ständerat darauf dem Nationalrat zu.

Da das AHVG erst etwas mehr als 5 Jahre in Kraft steht, waren bis heute noch keine Streichungen vorzunehmen. Wir sind jedoch mit der eidgenössischen AHV-Kommission zum Schluss gekommen, dass diese Massnahmê die Ausgleichskassen später sehr stark belasten wird. Die automatische Streichung der schlechtesten Beitragsjahre bedingt, dass in jedem Kentenfall, in welchem nicht von vorneherein die maximale Rente zugesprochen werden kann, alle Beitragsjahre daraufhin geprüft werden müssen, ob sie zu den schlechtesten gehören oder nicht. Dies ist namentlich dann sehr zeitraubend, wenn für einen Versicherten mehrere individuelle Beitragskonten geführt werden.

fe. Die Prüfung der Frage durch eine besondere Kommission, die zur Abklärung administrativer Vereinfachungsmöglichkeiten in der AHV eingesetzt worden ist, hat ergeben, dass es nicht möglich ist, an Stelle der Streichung der schlechtesten Beitragsjahre eine Massnahme zu treffen, die das verfolgte Ziel, den Binfluss allfälliger schlechter Beitragsjahre auf die Benten individuell auszuschalten, zu erreichen vermöchte. Dagegen stellte sich die Kommission die Frage, wie den durch die Begelung von AHVG Artikel 80, Absatz 8, bedingten administrativen Schwierigkeiten auf andere Weise begegnet werden könnte.

Dabei lag es auf der Hand, den Vorschlag des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes vom Jahre 1946 (vgl. lit. a oben) wieder a/ufzugreifen, wonach die schlechtesten Beitragsjahre nur auf Verlangen des Versicherten gestrichen werden. Wir sind zur Auffassung gelangt, dass diese Lösung, welche ja seinerzeit bereits die Zustimmung des Ständerates gefunden hat, nach wie vor sozial durchaus vertretbar ist.

· Man wird vielleicht einwenden, dass es vielen Versicherten nicht möglich sein wird, im Rentenfall zu beurteilen, ob sie schlechte Beitragsjahre aufweisen, deren Streichung sich
günstig auf die Bentenhöhe auswirken würde, und welche Jahre dies sind. In dieser Beziehung sei an die eingangs erwähnte ratio legis erinnert, gemäss welcher mit der Streichung der schlechtesten Beitragsjahre nur erreicht werden wollte, dass sich Jahre, in denen wegen Krankheit, Militärdienst, Arbeitslosigkeit, Unfall oder unverschuldeter Notlage ausserordentlich niedrige Beiträge bezählt worden sind, nicht in einer erheblichen Bentenverminderung auswirken können. An Jahre, in denen man lange krank, im Militärdienst, arbeitslos oder in einer Notlage war, wird man sich aber stets erinnern. Deshalb glauben wir, dass bei zweckmäßiger Orientierung der Rentenberechtigten (z. B, auf dem Rentenanmeldeformular) erreicht werden kann, dass die Versicherten, für welche die Streichung der schlechtesten Beitragsjahre von ins Gewicht fallendem Fjinfluss auf die Rentenhöhe ist, diese Streichung auch ver-

123 langen werden. Dabei soll die Streichung auch dann vorgenommen werden, wenn die Versicherten nicht in der Lage sind, die schlechtesten Beitragsjahre zu nennen.

Administrativ dürfte sich die vorgeschlagene Lösung in erster Linie in einer sehr erheblichen Verringerung der Zahl der Fälle, in denen die schlechtesten Beitragsjahre gestrichen werden müssen, auswirken, da die Streichung der schlechtesten Beitragsjahre für Versicherte, welche die maximale Eente oder eine Eente der neu vorgeschlagenen letzten Progressionsstufe (es sind dies rund 40 Prozent der männlichen Eentner) beanspruchen können, keine Bedeutung hat und sich überhaupt nur für Eentner der Progressionsstufe von 1250-8750 Franken durchschnittliches Jahreseinkommen (rund 20% der männlichen Versicherten) ins Gewicht fallend auswirken kann. Soweit die Versicherten die Jahre, die sie gestrichen haben möchten, anzugeben vermögen, wird auch der Arbeitsaufwand im einzelnen Fall wesentlich verringert.

c. Auf Grund dieser Überlegungen sieht Artikel 30, Absatz 8, in der Fassung des Entwurfes vor, dass die Streichung der schlechtesten Beitragsjahre nur auf Verlangen des Berechtigten erfolgt. Die eidgenössische AHV-Kommission hat dieser Abänderung einhellig zugestimmt.

2, Die B e r ü c k s i c h t i g u n g der kurz vor E i n t r i t t dos Eentenfalles b e z a h l t e n Beiträge o. Gemäss AHVG Artikel 80, Absatz 2, wird der für die Eentenbemessung massgebende durchschnittliche Jahresbeitrag ermittelt, indem anhand der individuellen Beitragskonten (IBK) des Versicherten alle bis zur Entstehung des Eentenanspruches geleisteten Beiträge zusammengezählt und durch die Beitragsjahre geteilt werden. Nun sind die unmittelbar vor dem Eentenfall geleisteten Beiträge im Zeitpunkt, da die Eente festgesetzt werden nmss, der Ausgleichskasse meist noch gar nicht bekannt. Die Belege, welche als Grundlage für die IBK-Eintragungen der Arbeitnehmerbeiträge dienen, können von den Arbeitgebern erst nach Ablauf des Beitragsjahres erstellt und der Ausgleichskasse abgeliefert werden.

In der Praxis muss daher zunächst jeder Eentenanwärter auf der Anmeldung angeben, bei welchem Arbeitgeber der Versicherte in den letzten 1-2 Jahren gearbeitet hatte. Dies ist den Hinterlassenen von Arbeitnehmern (zum Beispiel Bauarbeitern, Gelegenheitsarbeitern, Taglöhnern usw.) oft
nicht möglich, weil sie die Arbeitgeber des Verstorbenen nicht kennen. Aber auch öfters den Arbeitsplatz wechselnde Arbeitnehmer selbst haben vielfach Mühe, sich an alle Arbeitgeber und ihre Adressen zu erinnern. Auf Grund der mehr oder weniger vollständigen Angaben der Eentenänwärter müssen sodann die Ausgleichskassen an die Arbeitgeber gelangen, um von diesen «ausser der Eeihe» die entsprechenden Beitragsmeldungen zu erlangen. Dies verursacht den Arbeitgebern wie den Kassen Umtriebe. Nachher müssen die gemeldeten Beiträge - wiederum ausser der Eéihe - in die IBK eingetragen werden, und erst dann kann die Eente festgesetzt werden. Ausser den Umtrieben bedingt dieses Verfahren auch

124 eine Verzögerung der Bentenfestsetzung. Ferner erweist sich in vielen Fällen, dass nicht alle Arbeitgeber, bei welchen der Versicherte gearbeitet hatte, auf der Bentenanmeldung angegeben waren. Die von ihnen abgelieferten Beiträge werden der Ausgleichskasse erst nach der Festsetzung der Bente bekannt, was dann in den meisten Fällen eine nachträgliche Abänderung der Bentenverfügung bedingt.

. Es ist unbestritten, dass das geschilderte Verfahren gut gespielt hat, doch steht der dadurch bedingte administrative Aufwand in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zum Erfolg, sobald die Bente durch die in den letzten Monaten vor dem Bentenfall bezahlten Beiträge nicht mehr oder nur in ganz geringem Umfang beeinflusst wird. Untersuchungen haben ergeben, dass heute, nachdem die Grosszahl der Bentenanwärter 5 Jahre lang Beiträge bezahlt haben, die in den letzten Monaten geleisteten Beiträge die Bentenhöhe vielfach überhaupt nicht mehr und oft nur ganz unwesentlich beeinflussen. Zudem wird die Zahl der Fälle, in denen die letzten Beiträge noch von Einfluss auf die Bentenhöhe sind, von Jahr zu Jahr zurückgehen. Deshalb ist nach der Auffassung der zur Prüfung administrativer Vereinfachungsmöglichkeiten eingesetzten Kommission, deren Auffassung sich die eidgenössische AHV-Kommission angeschlossen hat, der Moment gekommen, um das Verfahren für die Berücksichtigung der vor dem Bentenfall bezahlten Beiträge zu vereinfachen.

b. Die Kommission für administrative Vereinfachungen und die eidgenössische AHV-Kommission haben folgendes Verfahren vorgeschlagen : Für Altersrentner, deren Anspruch am 1. Januar entsteht, sollen die im Vorjahr bezahlten Beiträge, für Altersrentner, deren Anspruch am 1. Juli entsteht sowie für Hinterlassenenrentner, die im laufenden Jahr bis zum Eintritt des Bentenfalles bezahlten Beiträge in der Begel nicht mehr ermittelt werden. Vielmehr soll auf dem IBK der im Vorjahr bezahlte Beitrag - gegebenenfalls umgerechnet auf die Beitragszeit im laufenden Jahr - gutgeschrieben und damit bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages berücksichtigt werden. Für Altersrentner, deren Anspruch am 1. Januar 1954 entsteht, würde somit für die Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages der im Jahre 1952 bezahlte Beitrag als Jahresbeitrag 1953 eingesetzt; Altersrentnern, deren Anspruch am
1. Juli 1954 entsteht, würde als Beitrag für die Monate Januar-Juni 1954 die Hälfte des Jahresbeitrages 1958 angerechnet.

Jeder Versicherte soll jedoch das Becht haben, die Berücksichtigung der effektiv bezahlten Beiträge zu verlangen, falls sich daraus eine höhere Bente ergeben könnte. Das wäre dann der Fall, wenn das Einkommen in den Monaten für welche die Sonderregelung gilt, höher war als in den entsprechenden Vormonaten. Die Bentenanwärter müssen auf dieses Becht ausdrücklich aufmerksam gemacht werden, beispielsweise durch einen Vermerk auf der Bentenanmeldung. So wäre beispielsweise jeder Versicherte, dessen Altersrentenanspruch am 1. Januar 1954 beginnt, aufzufordern, der Ausgleichskasse Mitteilung zu machen, falls sich sein Einkommen im Jahre 1958 gegenüber jenem im Jahre 1952 erhöht haben sollte.

125 Dagegen soll darauf verzichtet werden, bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages auch dann den in den letzten Monaten tatsächlich geschuldeten Beitrag zu berücksichtigen, wenn sich das Einkommen in diesen Monaten gesenkt hat. Allfällige aus der Sonderregelung sich ergebende Differenzen zugunsten des Eentenberechtigten würden somit in Kauf genommen, was durchaus zu verantworten ist, weil es vor allem die sozial schwächern Versicherten sind, deren Einkommen unmittelbar vor dem Eentenfall zurückgeht. Die Sonderregelung würde sich auf diese Weise in einer Nichtberücksichtigung des letzten Beitragsjahres, sofern dieses schlechter war als das vorangegangene, auswirken und damit die Zahl der Fälle, in denen sich ein allfälliger Verzicht auf die Streichung der schlechtesten Beitragsjahre ungünstig auswirken könnte, verringern.

c. Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Eegelung sind, dasä im Eegelfall die Eente auf Grund der bereits vorhandenen IBK-Eintragungon berechnet werden kann, was nicht nur eine wesentliche Vereinfachung, sondern auch eine Beschleunigung der Festsetzung der Eente zur Folge hat, und dass in Ausnahmefällen, in denen die kurz vor dem Eentenfall bezahlten Beiträge eine Erhöhung der Eente bewirken, der Eentenberechtigte in seinem Eecht nicht gekürzt wird, dass aber anderseits Eentenberechtigten, deren Einkommen in der letzten Zeit vor dem Eentenfall stark gesunken ist, daraus ein kleiner Vorteil erwächst.

Eine solche Massnahme würde im Verein mit verschiedenen andern Erleichterungen, die auf administrativem Wege zu Beginn dieses Jahres durchgeführt worden sind, eine erhebliche Vereinfachung der IBK-Führung zur Folge haben, wodurch einem vielfach geäusserten Wunsche Eechnung getragen wird. Wir glauben im übrigen, dass es möglich sein wird, mit der Zeit noch weitere Vereinfachungen zu treffen, so dass der Aufwand für die IBK-Führung zu keinen begründeten Beanstandungen mehr Anlass geben kann.

d. Die vorstehend skizzierte Lösung bedarf noch der Abklärung hinsichtlich verschiedener Einzelpunkte der praktischen Durchführung. Diese Abklärungen konnten nicht mehr vor der Fertigstellung des Gesetzesentwurfes vorgenommen werden. Deshalb halten wir dafür, dass die Lösung nicht im Gesetz festgelegt, aber der Bundesrat ermächtigt werden sollte, eine Eegelung in diesem Sinne
einzuführen.

In diesem Sinne enthält Artikel 80, Absatz 5, in der Fassung des Entwurfes die Ermächtigung, auf dem Verordnungsweg nicht nur wie bisher über die Anrechnung von Bruchteilen von Beitragsjahren und der entsprechenden Beiträge, sondern auch über die Anrechnung der für das letzte Kalenderjahr vor Entstehung des Eentenanspruches bezahlten Beiträge besondere Vorschriften zu erlassen. Die Vorschriften über die Anrechnung der für das letzte Kalenderjahr vor Eintritt des Eentenfalles bezahlten Beiträge würden sich dann auf die Altersrentner beziehen, deren Anspruch am L Januar fällig wird, während für die andern Altersrentner und die Hinterlassenenrentner die Lösung über die Anrechnung von Bruchteilen von Beitragsjahren zu treffen wäre.

126 S. Die V e r g r ö b e r u n g der Eentenskala In zahlreichen Fällen mussten bisher die einmal festgesetzten Benten nachträglich erhöht ·werden, weil nach der Festsetzung der Eenten noch Beiträge nachbezahlt worden sind. Dabei waren die Korrekturen oft derart geringfügig, dass sich der Aufwand für die Korrektur kaum lohnte. Die Kommission für administrative Vereinfachungen hat sich daher für eine Vergröberung der Eentenskala ausgesprochen, die zur Folge hätte, dass Beitragsnachmeldungen in den meisten Fällen nicht zu einer Korrektur der Eente führen. Das Problem der nachträglichen Eentenkorrekturen verliert nun allerdings an Bedeutung, wenn die in Ziffer 2 geschilderte Sonderregelung für die Berücksichtigung der während der letzten Monate vor Eintritt des Eentenfalles geschuldeten Beiträge eingeführt wird, kann aber durch eine gewisse Vergröberung der Eentenskala noch weiter vereinfacht werden.

Die bisherigen, gestützt auf Artikel 58 der Volkugsverordnung zum AHVG herausgegebenen Eententabellen beruhen auf einer Aufrundung bei der einfachen Altersrente von höchstens 20 Franken im Jahr. Diese Aufrundung der Eente wird erreicht, indem der genau berechnete durchschnittliche Jahresbeitrag entweder auf das nächsthöhere Vielfache von 3 (im ersten Progressionsintervall) oder von 10 (im zweiten Progressionsintervall) aufgerundet wird. Auf diese Weise enthalten die Eententabellen in bezug auf den durchschnittlichen Jahresbeitrag 56 verschiedene Positionen.

Da nun vorgesehen ist, im durchschnittlichen Jahresbeitrag ein neues Progressionsintervall zwischen 300 und 500 Franken einzuführen, drängt sich eine gewisse Vergröberung der Eentenskala ohnehin auf, wenn man nicht zu Skalen viel grösseren Formats übergehen will. Wie weit die Vergröberung gehen kann, wird noch geprüft. Immerhin möchten wir festhalten, dass sich eine solche Vergröberung in einem .Eahmen halten muss, welcher mit einem als grundsätzlich als stetig aufzufassenden Bentensystem vereinbar ist. Ein verkappter Übergang zu einer verhältnismässig groben Klassenbildung wäre mit dem Eentensystem der" AHV unvereinbar.

Es scheint uns in diesem Zusammenhang richtig zu sein, dia Kompetenz zur Aufstellung verbindlicher Eententabellen mit der Möglichkeit von Aufrundungen, die bisher nur in der Vollzugsverordnung verankert war (Art. 58), im Gesetz
selbst zu verankern. Artikel 80, Absatz 8, soll daher in diesem Sinne ergänzt werden.

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· · · ' . ' ' ' · VIII. Die Errichtung neuer Verbandsausgleichskassen . Gemäss AHV G Artikel 53 dürfen Verbandsausgleichskassen .nur unter der Voraussetzung errichtet werden, ', dass sie entweder : mindestens 2000. Arbeitgeber bzw. Selbständigerwerbende umfassen oder Beiträge von mindestens 400000 Franken im Jahr vereinnahmen werden. Mit dieser Vorschrift hoffte man u. a. zu erreichen, dass in der AHV etwas weniger, auf jeden Fall nicht

127

mehr Verbandsausgleichskassen bestehen werden als in der Lohn- und Verdienstersatzordnung, in deren Eahmen 70 Verbandsausgleichskassen bestanden.

Entgegen den Erwartungen wurden bei der Einführung der AHV 82 Verbandsausgleichskassen errichtet. Von diesen, sind inzwischen 5 aufgelöst worden, so dass gegenwärtig 77 Verbandsausgleichskassen bestehen.

Auf Grund der Erfahrungen hat sich erwiesen, dass diese Zahl vom Standpunkt der rationellen Durchführung aus ein Maximum darstellt. Die Errichtung vieler neuer Verbandsausgleichskassen würde die Durchführung der AHV unweigerlich komplizieren und verteuern. Aus diesem Grund ist schon verschiedentlich die Meinung vertreten worden, dass die Errichtung neuer Verbandsausgleichskassen überhaupt ausgeschlossen werden sollte. Diese Auffassung wird auch damit begründet, dass die Errichtung neuer Verbandsausgleichskassen die Existenz bereits bestehender Kassen gefährden, auf jeden Fall aber deren finanzielle Lage in Mitleidenschaft ziehen könnte.

Wir möchten nicht so weit gehen, und das Hecht auf Errichtung neuer Verbandsausgleichskassen aus grundsätzlichen Überlegungen unangetastet lassen. Dagegen glauben wir in Übereinstimmung mit der einstimmigen AHVKommission, dass den angeführten Überlegungen Eechnung getragen werden sollte, indem die Voraussetzungen für die Errichtung neuer Verbandsausgleichskassen erschwert werden durch Heraufsetzung der Mindestbeitragssumine.

Diese Massnahme rechtfertigt sich um so mehr, als die Beitragssumme von 400 000 Franken als Voraussetzung für die Errichtung von Verbandsausgleichskassen sich von Anfang an als. 211 niedrig erwiesen hat, indem einerseits mehr Kassen errichtet worden sind, als vorausgesehen worden war, und anderseits mehrere Verbandsausgleichskassen mit einer 400 000 Franken nur wenig übersteigenden Beitragssumme nicht in der Lage waren, ihre Verwaltungskostenrechnung im Gleichgewicht zu halten. Im weitern erscheint es auch als richtig, der.inzwischen eingetretenen Lohnentwicklung Eechnung zu tragen.

In diesem Sinne sieht Artikel 53 in der Fassung des Entwurfes vor, dass Verbandsausgleichskassen nur errichtet werden können, wenn sie Beiträge von mindestens l Million Franken im Jahr vereinnahmen werden. Gleichzeitig wurde die Gelegenheit benützt, um den Artikel 53, dessen bisherige Fassung gelegentlich zu
Missverständnissen Anlass gegeben hat, redaktionell zu verbessern und zu ergänzen.

Von der Erschwerung: der Voraussetzungen für die Errichtung neuer Verbandsausgleichskassen sollen die bestehenden Verbandsausgleichkassen nicht berührt werden..Dies wird durch eine Ergänzung von Artikel 60, Absatz 2, zum Ausdruck gebracht.

IX. Die Übernahme .der dem Bund aus der Durchführung der AHV-erwachsenden Ausgaben durch den Ausgkichsfonds Dem Bund erwachsen durch die. AHV erhebliche Kosten. Es handelt sich dabei um die Kosten für die Aufsicht über die Durchführung der AHV, die

128 Kosten für die Eidgenössische Ausgleichskasse (Bundespersonal) und die Schweizerische Ausgleichskasse (Auslandschweizer, zwischenstaatliche Sozialabkommen), die Kosten der zentralen Ausgleichsstelle und für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV sowie um die Kosten für die Pauschalfrankatur.

Während es als gegeben erscheint, dass der Bund die Kosten für die Aufsicht über die Durchführung der AHV und, in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber, die Kosten für die Eidgneössische Ausgleichskasse übernimmt, ist verschiedentlich die Auffassung vertreten worden, dass die dem Bund erwachsenden eigentlichen Durchführungskosten von, der AHV übernommen werden sollten. So wurde u. a. auch von der Geschäftsprüfungskommission des Natioüalrates die Ansicht geäussert, die Gewahrung von Verwaltungskostenzuschüssen einzig an die kantonalen Ausgleichskassen käme einer ungleichen Behandlung des Bundes und der Kantone hinsichtlich der Tragung der Durchführungskosten gleich.

Demnach sieht der Bundesrat gemäss Antrag der Eidgenössischen AHVKommission vor, die Aufwendungen für die Verwaltung des AHV-Fonds (1951: 28 000 Franken) und der Zentralen Ausgleichsstelle (1951:1159 000 Franken), für die Schweizerische Ausgleichskasse und der Hilfsstellen (Gesandtschaften und Konsulate) im Ausland (1951: 571 000 Franken, wovon jedoch 818 000 Franken bereits durch Zuschüsse aus dem Fonds gedeckt worden sind) sowie für die Pauschalfrankatur (1951 : l 585 000 Franken) dem Bund durch den Ausgleichsfonds der AHV zurückerstatten zu lassen. Da nicht anzunehmen ist, dass sich diese Koston in Zukunft wesentlich verändern werden, wird der Ausgleichsfonds durch diese Massnahme künftig mit rund 8 Millionen Franken im Jahr belastet.

Der Grundsatz der Kost en Übernahme wird im neu gefassten Artikel 95 AHVG verankert, wobei gleichzeitig bestimmt wird, dass auch die Kosten des Bundes für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulageordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern von den betreffenden Sozialwerken selbst zu tragen sind.

Dritter Teil Die finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen Revision A. Der Einîluss auf die technische Bilanz Der Uberschuss der technischen Bilanz beläuft sich, wie einleitend ausgeführt wurde, auf 69,6 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt. Die vorgeschlagenen Abänderungen
verursachen durchschnittlich 49,3 Millionen Franken Mehrausgaben und 19,8 Millionen Mindereinnahmen, was den Aktivenüberschuss um 69,1 Millionen Franken pro Jahr reduziert. In Barwerten ausgedrückt vermindert sich der Aktivenüberschuss um mehr als 2,5 Milliarden Franken. Die Auswirkungen der einzelnen Massnahmen auf die technische Bilanz sind aus nachstehender Zusammenstellung ersichtlich.

129 Durchschnittliche jährliche Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen Texttabelle 6 Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen in Mio Franken

Revisionspunkte

Antelli n Prozent

Erhöhung der Übergangsrenten und der Einkommensgrenzen Erhöhung der ordentlichen Renten: Teilrenten.

. . .

Vollrenten Rentenverbesserung insgesamt . . , Übernahme der Verwaltungskosten des Bundes Aufhebimg der Beitragapflicht nach dem 65. Altersjahr

198

28,7

Total

69,1

100,0

6,1

8,8

187

21,7 46,5

27.1 31,4 67,3

28

4,0

Die relative Aufteilung der zusätzlichen Mehraugaben und Mindereinnahmen dürfte darlegen, dass der Mehraufwand zugunsten der verschiedenen Versichertenkategorien zweckmässig und ohne zu grosse Zersplitterung vorgenommen wurde.

Wie nun die technische Bilanz nach Berücksichtigung der Revisionsvorlage aussieht, zeigen die letzten beiden Spalten der Anhangtabelle 10. Wir stellen fest, dass die vorgesehenen Revisionsmassnahmen finanziell tragbar sind, indem die technische Bilanz praktisch ausgeglichen und demzufolge das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung auf weite Sicht gewährleistet ist,

B. Der Einfluss auf den jährlichen Finanzhaushalt Die in der technischen Bilanz ausgewiesenen Mehrausgaben und Mindereinnahmen von insgesamt 69,1 Millionen Franken wollen nicht besagen, dass sich die jährlichen Budgets jedes Jahr um diesen konstanten Betrag verändern.

Vielmehr handelt es sich um einen Durchschnittswert jährlich variierender Mehrausgaben und Mindereinnahmen, so wie nachstehende Tabelle es nach den verschiedenen Komponenten darlegt :

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. II.

9

130 Zeitliche Verteilung der Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen Beträge in Millionen Franken

Texttabelle 7 Mehrausgaben

Kalenderjahr

Übergangs- Teilrenten lenten

Verwal .

Vollrenten tungskoste

Beitrags. ausfall

Total

1954 . . .

21,5

214

1,6

3,0

9,1

56,3

1955 . . .

22,7

24,4

1,9

3,0

10,8

62,8

1960 . ;, : .

16,4

38,3

2,6

3,0

16,4

76,7

18,3

80,8

1965

...

11,0

45,8

2,7

3,0

1970 . , .

6,9

40,4

8,8

3,0

20,5

79,6

1980 . . .

2,4

19,0

27,8

3,0

23,6

75,8

1990 . . .

0,6

6,6

36,0

3,0

23,5

69,7

B . . . .

--

'--

44,4

3,0

26,4

73,8

Die durch Übergangsrenten verursachte jährliche Mehrbelastung wirkt sich praktisch gleich zu Beginn aus, nimmt hingegen rasch ab. Die Erhöhung der Teilrenten ist zu Beginn finanziell ebenso spürbar wie jene der Übergangsrenten und ihr Einfluss verstärkt sich sogar noch im Laufe der ersten 10 Jahre, um dann allmählich abzunehmen. Die anfänglich bei den Vollrenten ausgewiesenen Mehrausgaben rühren lediglich von den Waisenrenten her; die Mehrbelastung an Vollrenten verlagert sich jedoch naturgemäss auf eine fernere Zukunft, wogegen sich die Auswirkungen des Beitragsausfalles bei den über 65jährigen von Beginn an ziemlich gleichmässig steigern. Der kombinierte Einfluss aller Komponenten ergibt einen jährlichen Mehraufwand zugunsten der Versicherten, der stetig von rund 56 auf 74 Millionen Franken im Jahr anwächst.

Die Jahresbudgets der Versicherung nach Berücksichtigung der Revisionsvorlage sind in den Anhangtabellen 7 und 9 zusammengestellt. Am anschaulichsten kommt die Auswirkung der vorgeschlagenen Massnahmen wohl in der Graphik Hr. 4 zum Ausdruck- Die ohne Durchführung einer Revision immer mehr auseinandergehenden Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben werden, durch Verwirklichung der Vorschläge einander. wiederum genähert und im Beharrungszustand würden sich die beiden entsprechenden Kurven vollständig decken. Die Revision wird deshalb nicht nur ihren sozialen, sondern auch ihren finanziellen Zweck erfüllen.

C. Der Einfluss auf den Ausgleichsfonds Wie sich der Stand des Ausgleichsfonds vor und nach der Eevision ent- · wickeln würde, geht schon aus den beiden Anhangtabellen 8 und 9 hervor.

In Texttabelle 8 stellen wir die beiden Entwicklungen einander gegenüber. Die von der Expertenkommission für die Untersuchung der Volkswirt-

131 schaftlichen Auswirkungen des AHV-Fonds geforderte Verlangsamung des Wachstums dieses Fonds wird durch die vorgesehene Eevision zweifellos erreicht; z. B. wird im Jahr 1965, also 11 Jahre nach der Revision der Ausgleichsfonds bereits um eine Milliarde Franken niedriger sein als er ohne Eevision sein würde; im Jahre 1980 wird eine Differenz von 8 Milliarden Franken erzielt und im Jahre 1990 eine solche von 4,7 Milliarden Franken.

Stand und Zuwachsrhythmus des Ausgleichsfonds Beträge in Millionen Franken Stand des Fonds Ende Jahr

Kalenderjahr

Vor Revision

1948

1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1960 1965 1970 1980

. . . .

.

1990 . . . . . . .

BZ, ,

Vor Revision

456 921 1 388 1 866 2 355 2 831

. . .

. . . .

Nach Revision

3 289 , 3727 5611 7052 8381 10 474 12725 (6 9061

3232 3604 5091 6033 6784 7490 7977 (9 5891

Texttabelle 8

Jährlicher Zuwachs

.

458 438 336 255 274 204 245

Nach Revision

456 465 467 . 478 489 476

.

401 372 246 148 153 .49 49

Vom volkswirtschaftlichen Standpunkt aus gesehen noch wichtiger als der Stand ist der Zuwachsrhythmus des Ausgleichfonds, der ebenfalls aus der Tabelle hervorgeht. Schon im ersten Jahr der Wirksamkeit der vorgesehenen, Massnahmen erhöht sich der Ausgleichsfonds um 57 Millionen Franken weniger, als es ohne Revision des AHVG der Fall wäre. Zufolge der Eevision reduziert sich der Anlagebedarf später noch in weit stärkerem Masse, so z. B. im Jahre 1965 von 255 auf 148 Millionen und im Jahre 1990. von 245 auf 49 Millionen Franken.

. In der, Texttabelle 8 ist auch die versicherungstechnische Grenze des Ausgleichsfonds angegeben, d. h, der im Beharrungszustand notwendige Fonds,, dessen Zinsen die durch die übrigen Einnahmen nicht gedeckte Ausgabenkomponente finanzieren müssen. Durch die Eevision wird diese versicherungstechnische Grenze im Gegensatz zum effektiven Stand heraufgesetzt und zwar von 6,9 auf 9,6 Milliarden Franken. Ohne Revisionsmassnahmen würde allerdings die zuerst genannte Grenze bereits im Jahre 1964 überschritten

132 worden sein, hingegen nach der Revision wäre dafür gesorgt, dass sich der Ponds der neuen Grenze wirklich stetig nähern kann. Diese Erhöhung um 2,7 Milliarden ist die unumgängliche Folge der Auswirkungen der Massnahmen im Beharrungszustand. Wie Texttabelle 7 zeigt, wird die Differenz zwischen den Ausgaben und den Beitragseinnahmen im Beharrungszustand durch die Eevision um 74 Millionen Franken vergrössert, welche Differenz nunmehr durch Fondszinsen aufzubringen wäre. Diese Folge muss jedoch in Kauf genommen werden, sofern man auch bei den für die jungen Versicherten bestimmten Vollrenten eine Verbesserung vornehmen und gleichzeitig die Beiträge der über 65jährigen fallen lassen will. Diese Zahlen zeigen eindrücklich, dass man bei der Verbesserung der Vollrenten unter den gegebenen Umständen soweit als möglich gegangen ist. Da jedoch die versicherungstechnische Grenze eine sehr variable Grosse ist, welche durch Veränderungen demographischer und wirtschaftlicher Art stark beeinflusst wird, soll anlässlich einer spätem technischen Bilanz wiederum überprüft werden, ob diese Grenze tatsächlich auf 9,6 Milliarden Franken angesetzt werden muss.

Es sind verschiedentlich finanzwirtschaftliche und grundsätzliche Bedenken geäussert worden gegen die Bildung eines Fonds von über 9 Milliarden Franken.

Diese Bedenken sind durchaus verständlich. Dies namentlich auch infolge der gegenüber den Grundlagen der ersten Berechnungen stark veränderten. Grössenordnung des Fonds, welche Veränderung allerdings durch die eingetretene Preis- und Lohnentwicklung ohne weiteres zu erklären ist. Wir möchten es deshalb auch unsererseits keineswegs als feststehend ansehen, dass für die AHV ein Fonds in der Grosse von über 9 Milliarden Franken unter-allen Umständen geäufnet werden soll. Wir möchten vielmehr betonen, dass es durchaus möglich ist, z. B, durch eine Änderung der Finanzierungstreppe der öffentlichen Hand, die Grenze des Ausgleichsfonds auf einem finanzwirtschaftlich als zweckmässig erachteten Niveau zu halten. Die Frage einer anfälligen Stabilisierung des Ausgleichsfonds auf einem wesentlich tieferen Niveau (von z. B. 6 Milliarden Franken, welcher Betrag bis zum Jahre 1968 erreicht sein dürfte) wird im Zusammenhang mit der auf das Jahr 1968 zu lösenden Frage der Finanzierung der zweiten Etappe anhand der dannzumal
sich darbietenden finanzwirtschaftlichen Situation unseres Landes zu prüfen sein. Im Zuge der vorhegenden Revision halten wir es für richtig, ohne das Finanzsystem als solches zu ändern, den unseres Erachtens berechtigten Auffassungen der Expertenkommission für die Untersuchung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen des AHV-Fonds Rechnung zu tragen im Sinne einer möglichsten Verlangsamung des Wachstums des Fonds (und damit des Anlagebedürfnisses) und im Sinne der Beschränkung des Fonds auf die versicherungstechnisch bedingte Mindesthöhe durch Absorbierung des bestehenden Einnahmenüberschusses. Damit dürfte im Rahmen des gesetzlich festgelegten Finanzierungsplanes der AHV den. bestehenden Bedenken gegen die Fondsbildung soweit als möglich entsprochen seni.

133

Vierter Teil Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfes Wir haben im zweiten Teil dieser Botschaft die Grundzüge der vorgeschlagenen Änderungen sowie die Überlegungen, die zur Wahl der einzelnen Lösungen führten, einlässlich dargestellt. In den nachfolgenden Erläuterungen können wir uns daher im wesentlichen damit begnügen, die Bedeutung der einzelnen Formulierungen aufzuzeigen, und auf die entsprechenden, im zweiten Teil der Botschaft enthaltenen Ausführungen zu den neuen Begelungen hinzuweisen.

Artikel 2, Absatz 3-6. Die Absätze l und 2 bleiben unverändert. Die neu hinzugefügten Absätze3-6 enthalten die auf den Seiten Illundll2begründeten Ergänzungen der Bestimmungen über den Beitritt zur freiwilligen AHV.

Artikel 3, Absatz l und Absatz 2, lit. d und e. Die auf den Seiten 107-111 begründete Aufhebung der Beitragspflicht nach vollendetem 65. Altersjahr macht in erster Linie die Abänderung des die Dauer der Beitragspflicht regelnden Absatzes l notwendig und bedingt darüber hinaus die Abänderung von Absatz 2, lit. d, sowie die Streichung der obsolet gewordenen Bestimmung in Absatz 2, lit. e, betreffend die Befreiung der vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen von der Beitragspflicht.

Artikel 5, Absatz 3. Die Abänderung beschränkt sich auf den zweiten Satz von Absatz 3 und ist lediglich durch die Aufhebung der Beitragspflicht nach vollendetem 65. Altersjahr bedingt.

Artikel 10. Der Artikel 10 enthält die auf den Seiten .113-117 eingehend erläuterten neuen Kegeln über die Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen^ Tu Absatz l ist der neue Grundsatz verankert, wonach ausschhesslich jene Versicherten als Nichterwerbstätige Beiträge schulden, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 12 Franken vom Erwerbseinkommen zu bezahlen haben.

Dabei wird davon ausgegangen, dass gemäss Artikel 5 und 6 von jedem Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit und gemäss Artikel 8 von jedem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Beiträge bezahlt werden müssen, und zwar auch dann, wenn sich die sozialen Verhältnisse des Beitragspflichtigen offenkundig überwiegend auf ökonomische Werte gründen, die ihm aus anderer Quelle als aus Erwerbstätigkeit zufliessen. Betragen
die vom Erwerbseinkommen geschuldeten Beiträge weniger als 12 Franken im Kalenderjahr, so sind sowohl diese Beiträge als auch die Beiträge von 12-600 Franken gemäss Artikel 10 geschuldet. - Die vom Bundesrat zu erlassenden nähern Vorschriften über die Bemessung der Beiträge der Nichterwerbstätigen sind in Artikel 28 der Vollzugsverordnung enthalten. Wir beabsichtigen, sie unverändert weiter gelten zu lassen.

134 Der neue Absatz 2 weicht vom geltenden Absatz 2 nur insofern ab, als nicht mehr die Monatsbeiträge, sondern der Jahresbeitrag genannt wird.

Die Regelung in Absatz 3 über die Beiträge der nichterwerbstätigen Lehrlinge und Studenten wird in Übereinstimmung gebracht mit den im Absatz l enthaltenen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Eine materielle Abweichung gegenüber der bisherigen Praxis ergibt sich daraus nur insofern, als die Studenten künftig wie alle andern Nichterwerbstätigen den vollen 12fränkigen Beitrag gemäss Artikel 10 zu bezahlen haben, sofern sie im betreffenden Kalenderjahr nicht zusammen mit allfälligen Arbeitgeberbeiträgen Beiträge vom Erwerbseinkommen von mindestens 12 Eranken entrichten. Bisher mussten Studenten, die im Kalenderjahr Beiträge vom Erwerbseinkommen von mindestens 6 Franken bezahlt hatten, nur die Hälfte des 12fränkigen Beitrages gemäss Artikel 10 entrichten.

Diese Änderung wird sich nur auf jene Studenten auswirken, die in einem Kalenderjahr ein Erwerbseinkommen zwischen 150 und 300 Eranken erzielen.

Artikel lì, Absatz 2 und 4. Der neue Absatz 2 weicht vom bisherigen Text nur dadurch ab, dass die Perioden für die Pestsetzung der Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen (Beitragsperioden) nicht mehr festgelegt werden (Begründung s. S. 117 und 118) und der Bundesrat ermächtigt wird,diese Perioden festzusetzen und zu bestimmen, auf das Einkommen welcher Perioden (Bemessungsperioden) jeweils abzustellen ist.

Die auf Seite 118 begründete gesetzliche Verankerung des Erlasses der Nachzahlung geschuldeter Beiträge findet sich im neuen Absatz 4.

Artikel 16. Der neue Artikel 16 enthält die auf den Seiten 118-120 eingehend erläuterten Grundsätze über die Verjährung von Beitragsforderungen. Der Absatz l bestimmt, innert welcher Erist die Beiträge von der Ausgleichskasse geltend gemacht oder vom Beitragspflichtigen noch bezahlt werden können, der Absatz 2, innert welcher Frist die Vollstreckung rechtskräftiger Beitragsforderungen noch eingeleitet werden kann. Der Absatz 3 entspricht wörtlich dem bisherigen Absatz 2.

Artikel 19. Hinsichtlich der Aufhebung von Absatz l, welcher den Rentenanspruch der Unterlassenen freiwillig versicherter Auslandschweizer
in bestimmten Fällen von einer dreijährigen Mindestbeitragsdauer abhängig macht, sei auf die Ausführungen auf Seiten 112 und 113 verwiesen.

Artikel 21, Absatz l, zweiter Säte. Durch die Neufassung von Absatz l, zweiter Satz, werden die Voraussetzungen für den Anspruch der Ehefrau auf eine einfache Altersrente in derauf Seiten 120und 121 umschriebonenWeise gemildert, Artikel 30, Absatz 3 und 5. Die Neuerungen in Artikel 80 dienen ausschliesslich der Vereinfachung der Berechnung des für die Rentenbemessung massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrages. Dem Einleitungssatz von Absatz 3 wirdaus den auf denSeiten 121-123 entwickelten Gründen beigefügt, dass die Streichung der schlechtesten Jahre nur auf Verlangen des Renten-

135 berechtigten vorgenommen wird. Im übrigen bleibt dieser Absatz einschliess; lich der Tabelle unverändert.

, Der Absatz 5 in der vorgeschlagenen Neufassung ermächtigt den Bundesrat, verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Eenten aufzustellen (vgl. S. 126) und besondere Bestimmungen zu erlassen über die Berücksichtigung der für das letzte Kalenderjahr vor Entstehung des Bentenansprucb.es bezahlten Beiträge (vgl. S. 123-125). .

.

. . :· .... : . ; : '. .

Artikel 32, Absatz 2, Diese Bestimmung muss der Aufhebung der Beitragspflicht nach vollendetem 65. Altersjahr angepasst werden. Gleichzeitig wird der Text in Analogie zu Artikel 21, Absatz l, und in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis dahingehend verdeutlicht, dass die Beiträge, welche die Ehefrau vor oder während der Ehe bezahlt hat, jenen des Ehemannes hinzugerechnet werden.

: .

Artikel 34, Absatz 2 und 3. Die Absätze 2 und 3 enthalten die neuen Ansätze für die ordentlichen einfachen Altersrenten, die auf den Seiten 98 ff., insbesondere auf Seiten 95-97, einlässlich dargelegt und begründet werden.

Artikel 35, Der neue Text unterscheidet sich vom bisherigen nur dadurch, dass die Mindest- und Höchstansätze der Ehepaar-Altersrente, die sich von 770 auf 960 beziehungsweise von 2 400 auf 2 720 Franken erhöhen, nicht mehr ausdrücklich genannt werden, weil sie sich, wie auf Seite 96 dargelegt; automatisch ergeben. Der Verzicht auf die Nennung dieser Ansätze hat auch zur Folge, dass anlässlich einer allfälligen spätem Verbesserung der Bentenansätze von einer Änderung des Artikels 85 Umgang genommen werden könnte.

Artikel 36. Im neuen Absatz l wird zunächst bestimmt, dass für die Höhe der Witwenrente das Alter massgebend ist, welches die Witwe am Ende des Monats, in dem sie verwitwet, erreicht ; bisher war das Alter am Tag der Verwitwung massgebend. Im weitern wird in der Tabelle des Absatzes l der 50prozentige Ansatz für Frauen, die vor Vollendung des 80. Ältersjahres verwitwen, aus den auf Seiten 96 und 97 angeführten Gründen fallen gelassen.

Endlich wird die minimale Witwenrente nicht mehr in Frankenbeträgen, sondern in Prozenten der minimalen einfachen Altersrente festgesetzt, wodurch erreicht wird, dass auch der Artikel 36 anlässlich einer allfälligen spätem Atiänderung der Bentenansätze nicht revidiert werden müsste.

Der neue Absatz
2 enthält nur noch einen Ansatz für die einmalige Witwenabfindung, so dass es, wie auf Seiten 96 und 97 ausgeführt, auf die Höhe der Abfindung keinen Einfluss mehr hat, ob die Berechtigte vor oder nach Vollendung des 30. Altersjahres verwitwet.

Artikel 37. Wie in Artikel 85 wird nun auch in dem die Waisenrenten betreffenden Artikel 37 davon abgesehen, die Mindest- und Höchstansätze zu nennen. Ihre Erhöhung, nämlich von 145 auf 180 beziehungsweise von 360 auf 510 Franken bei den einfachen Waisenrenten und von 215 auf 270 beziehungsweise 540 auf 765 Franken bei den Vollwaisenrenten ergibt sich aütbruatisch ans der Erhöhung der minimalen und maximalen einfachen Altersrente; '-' ·

136 Artikel 38, Absatz 2 und 3. Die Abänderung dieses Artikels ist bedingt durch die auf Seiten 97 und 98 erläuterte Erhöhung der Teilrenten.

Artikel 42, Absatz 1. Der neue Einleitungssatz des Absatzes l unterscheidet sich vom bisherigen Text nur dadurch, dass-nicht mehr drei Viertel, sondern zwei Drittel des Einkommens auf die für den Anspruch auf Übergangsrenten massgebenden Einkommensgrenzen angerechnet werden, woraus sich die auf den Seiten 100-102 geschilderte indirekte Erhöhung der Einkommensgrenzen ergibt. Die in der Tabelle des Absatzes l angeführten Beträge der Einkommensgrenzen bleiben unverändert.

Artikel 43, Absatz l und 2. Die Tabelle in Absatz l enthält die auf den Seiten 98-100 erläuterten erhöhten Ansätze der Übergangsrenten. In Absatz 2 wird infolge der Abänderung von Artikel 42, Absatz l, bestimmt, dass die Übergangsrente gekürzt wird, soweit sie zusammen mit den zwei Dritteln (bisher drei Vierteln) des Einkommens die in Artikel 42 festgesetzten Grenzen übersteigt.

Artikel 53. Die Abänderung von Artikel 58 ist bedingt durch die Erhöhung der Beitragssumme als Voraussetzung für die Errichtung neuer Verbandsausgleichskassen, die auf den Seiten 126 und 127 begründet ist. Dabei wurde die Gelegenheit benutzt, um die Fassung des Einleitungssatzes von Absatz l zu verdeutlichen und um in einem neuen Absatz 2 entsprechend der bisherigen Praxis ausdrücklich festzulegen, dass die Bestimmung von Absatz l, lit. b, für jeden Verband gilt, der gemeinsam mit andern Verbänden eine Ausgleichskasse errichten oder sich an der Führung einer bestehenden Ausgleichskasse beteiligen will.

Artikel 60, Absatz 2. Mit dem neuen zweiten Satz dieses Absatzes wird zum Ausdruck gebracht, dass die bereits errichteten Verbandsausgleichskassen auch dann weiterbestehen können, falls sie die neuen Voraussetzungen von Artikel 58 für die Errichtung von Verbandsausgleichskassen nicht erfüllen.

Artikel 62. Da die Deckung der Verwaltungskosten für die beiden Ausgleichskassen des Bundes unterschiedlich geregelt ist (vgl. Art. 95), sollen diese beiden Kassen auch im Text des Artikels 62 genau auseinander gehalten werden. Damit kann auch dem Umstand Eechnung getragen werden, dass der ursprünglich nur für die Auslandsohweizer errichteten sogenannten «Schweizerischen Ausgleichskasse» durch die zwischenstaatlichen Vereinbarungen
zusätzliche Aufgaben übertragen worden sind, und dass sämtliche Leistungen der AHV ins Ausland durch diese Kasse ausgerichtet werden.

Artikel 84, Absatz 2. Zur Beurteilung von Beschwerden freiwillig versicherter Auslandschweizer ist auf Grund der Verordnung des Bundesrates vom 14.

Mai 1948 über die freiwillige AHV für Auslandschweizer eine besondere KekurskommiSBion geschaffen worden, um eine einheitliche erstinstanzhche Spruchpraxis in der freiwilligen Versicherung herbeizuführen und die kantonalen Eekursbehörden von diesen, oft besondere Kenntnisse der Verhältnisse im Ausland erfordernden Geschäften entlasten zu können. Dieser Kommission

137 wurde anlässlich der ersten Revision der Vollzugsverordnung zum AHVG auch die Beurteilung der Beschwerden im Ausland wohnender und nicht freiwillig versicherter Schweizerbürger sowie im Ausland wohnender Ausländer übertragen (Art. 200bis), womit erreicht wurde, dass die vom Ausland aus erhobenen Beschwerden auf dem Gebiete der AHV erstinstanzlich durch eine einzige Bekursbehörde entschieden werden. Es erscheint als angezeigt, diese besondere Bekurskommission in Absatz 2 neben den kantonalen Bekursbehörden ausdrücklich zu nennen.

Artikel 90. Die neue Fassung von Artikel 95 enthält den auf Seiten 127 und 128 erläuterten Grundsatz, wonach dem Bund die ihm erwachsenden Kosten für die Durchführung der AHV, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulageordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern zurückvergütet werden. In Absatz l ist die Bückvergütung der Kosten der Verwaltung des Ausgleichsfonds, der Zentralen Ausgleichsstelle und der für die Auslandschweizer und die Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen errichteten «Schweizerischen Ausgleichskasse», soweit sie die AHV betreffen, geregelt. Allfällige weitere Kosten des Bundes für die Durchführung der AHV, wie zum Beispiel für die Prozessführung in Schadensfällen gemäss AHVG Artikel 70, Absatz 2, können nun ebenfalls dem Bund aus dem Ausgleichsfonds zurückvergütet werden.

Der Absatz 2 enthält die bisherigen Bestimmungen über die Pauschalfrankatur für die AHV, wobei aber die Deckung auch dieser Kosten aus dem Ausgleichsfonds vorgesehen wird.

Im neuen Absatz 3 wird bestimmt, dass die Kosten, die den gemäss AHVG errichteten Bundesorganen aus der Durchführung der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulageordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern erwachsen, dem Bund von diesen beiden Institutionen zurückvergütet werden; das gleiche gilt für die auf diese Sozialwerke entfallenden Kosten für die Pauschalfrankatur, die von der Postverwaltung gemeinsam für AHV, Erwerbsersatzordnung und Familienzulageordnung berechnet wird.

Artikel 105, Absatz l, lit. b. Die einzige Änderung besteht darin, dass als Kriterium für die Verteilung der kantonalen Beiträge an die AHV auf die einzelnen Kantone nicht mehr das Verhältnis Bentnerzahl zur Zahl der Erwerbstätigen, sondern jenes zwischen Bentnerzahl und Zahl der 20-64J
ährigen Berufstätigen angegeben wird. Bei der Ausarbeitung des Verteilungsschlüssels hat sich nämlich die Heranziehung der Zahl der Erwerbstätigen mangels statistischer Grundlagen als unmöglich erwiesen. An ihrer Stelle musste auf die Zahl der Berufstätigen abgestellt werden, wie sie durch die Volkszählung ermittelt wird. Dabei wurde nur auf die Zahl der 20-64Jährigen Berufstätigen abgestellt und damit eine Lösung getroffen, welche die Mehrzahl der Kantone befürwortet hatte.

Inkrafttreten. Die neuen Bestimmungen sollen am 1. Januar 1954 in Kraft treten, wie dies von der eidgenössischen AHV-Kommission und il} zahlreichen

138 Eingaben ausdrücklich gewünscht worden ist. Damit werden selbstverständlich auch die Eenten, auf die der Anspruch bereits vor dem 1. Januar 1954 entstanden ist, mit Wirkung von diesem Datum an entsprechend den neuen Bestimmungen festgesetzt.

Wir beehren uns, Ihnen zu b e a n t r a g e n , es sei auf die Beratung des nachfolgenden Gesetzesentwurfes einzutreten und diesen zum Beschluss zu erheben.

Genehmigen Sie,. Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 5. Mai 1953.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates : Der B u n d e s p r ä ö i d e n t : Etter

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

139 (Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

die Abänderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlaesenenversicherung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 1953, beschliesst: · I.

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt abgeändert und ergänzt :

Art. 2, Abs. 3-6 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen im Ausland niedergelassene Schweizerbürger sich freiwillig versichern können, falls sie hiezu nach diesem Gesetz vor Vollendung des 80. Altersjahres kerne Möglichkeit gehabt haben.

4 Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandschweizer können sich nur dann freiwillig versichern,, wenn der Ehemann nach diesem Gesetz keine Möglichkeit des Beitritts hat oder gehabt hat; sie können jedoch in jedem Fall die Versicherung freiwillig fortführen, wenn sie unmittelbar vor der Eheschliessung freiwillig oder obligatorisch versichert waren.

5 Der Bundesrat bestimmt das Verfahren und die Fristen, innert welchen der Beitritt zu erklären ist.

6 Die Beitrittserklärung fällt dahin, wenn der Auslandsohweizer während fünf Jahren seit ihrer Abgabe die ihm daraus erwachsenden Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllt.

9

Art. 3, Als. l 1

Die Versicherten sind beitragspflichtig von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, auf jeden Fall aber vom ersten Tag des der Vollendung

140

,

des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an, bis zum letzten Tag des Kalenderhalbjahres, in welchem sie das 65. Altersjahr vollendet haben.

Art. 3, Abs. 2, lit. d und e a. Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum letzten Tag des Kalenderhalbjahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.

e. Wird aufgehoben.

Art. 5, Abs. 3 Für Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder gilt bis zum letzten Tag des Kalenderhalbjahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben, nur der Barlohn als massgebender Lohn. Das gleiche gilt für die im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau, ohne Eücksicht auf ihr Alter.

'Art.. 10 1 Versicherte, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen Bemessung der^ Beiträge mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 12 Franken gemäss den Artikeln 5, 6 und 8 zu bezahlen haben, entrichten vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Enverbseinkommen je nach den sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 12-600 Franken im Jahr. Der Bundesrat erlässt die nähern Vorschriften über die Bemessung der Beiträge.

2 Für nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, beträgt der Beitrag 12 Franken im Jahr. Der Bundesrat kann für weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann, insbesondere für Invalide, die Beiträge auf 12 Franken im Jahr festsetzen.

3 Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 12 Franken gemäss den Artikeln 5, 6 und 8 zu bezahlen haben, entrichten vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbseinkommen einen Beitrag von 12 Franken im Jahr.

Art. 14, Abs. 2 und 4 2 Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden.

3

141 * Der Bundesrat setzt die Zahlungstermine für die Beiträge fest und -regelt das Mahn- und Veranlagungsverfahren, die Nachzahlung zu wenig und die ^Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge. Er umschreibt die Voraussetzungen für den Erlass der Nachzahlung geschuldeter Beiträge.

Art. 16 Werden Beiträge nicht innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Für ßeiträge, die auf Grund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden, beginnt die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die · Nachsteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.

2 Die gemäss Absatz l geltend gemachte Beitragsforderung erlischt 8 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlaßstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungsoder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss.

Artikel 149, Absatz 5, des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar. Bei Entstehung des Eentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20, Absatz 3, noch verrechnet werden.

8 Der Anspruch auf Bückerstattung zu viel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von 5 Jahren seit der Zahlung.

1

Art. 19 Absatz l wird aufgehoben; Absatz 2 wird einziger Absatz.

Art. 21, Abs. l, zweiter Satz Hat der Ehemann keinen Anspruch auf eine ordentliche Eente, so kann die Ehefrau eine ordentliche einfache Altersrente beanspruchen, sofern sie vor oder während der Ehe Beiträge entrichtet hat.

Art. 30, Abs. 3, Einleitungssatz Sind die Beiträge während mindestens 8 vollen Jahren entrichtet worden, so werden bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages die Kalenderjahre mit den niedrigsten Beiträgen und die entsprechenden Beiträge auf Verlangen des Eentenberechtigten wie folgt gestrichen: s

Verjährung

142 Art, 30, Abs. 5 5

Der Bundesrat stellt verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Benten auf, wobei er die Beuten zugunsten der Berechtigten aufrunden kann; er ist befugt, besondere Vorschriften zu erlassen über die Anrechnung von Bruchteilen von Beitragsjahren und der entsprechenden Beiträge sowie die Anrechnung der für das letzte Kalenderjahr vor Entstehung des Rentenanspruchs bezahlten Beiträge.

Art. 32, Abs. 2 2 Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages des Ehemannes werden Beiträge, welche die Ehefrau vor oder während der Ehe bis zur Entstehung des Anspruches auf die Ehepaar-Altersrente entrichtet hat, den Beiträgen des Ehemannes hinzugerechnet.

Art. 34, Abs. 2 und 3 Der veränderliche Bententeil wird berechnet, indem der massgebende durchschnittliche Jahresbeitrag bis zum Betrag von 150 Franken mit sechs der 150 Pranken aber 300 Franken nicht übersteigende Betrag mit zwei und der 800 Franken übersteigende Betrag mit eins multipliziert wird.

3 Die einfache Altersrente beträgt jedoch mindestens 600 Franken und höchstens 1700 Franken im Jahr.

2

Art. 35

'

2. Die Ehepaaraltersrente

Die Ehepaar-Altersrente beträgt 160 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.

3. Die Witwenrente und die Witwenabfindung

Art. 36 Die Witwenrente wird nach Massgabe des Alters der Witwe am Ende dès Monats, in dem sie verwitwet, abgestuft und beträgt in Prozenten der dein massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente: 1

Für Frauen, die verwitwe

Prozentsatz

Vpr Vollendung des 40. Altersjahres . .

nach Vollendung des 40., aber vor Vollendung des SO. Altersjahres . . . .' . . .

nach Vollendung des 50., aber vor Vollendung des - 60. Altersjahres . . . . . . ., nach Vollendung des 60. Altersjahres

60-

70

80 90

143 Die Witwenrente beträgt jedoch mindestens 80 Prozent des Mindestansatzes der einfachen Altersrente gemäss Artikel 84, Absatz 8.

2 Die einmalige Witwenabfindung ist gleich dem doppelten Jahresbetreffnis der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.

Art. 37 Die einfache Waisenrente beträgt 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.

2 Die Vollwaisenrente beträgt 45 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.

3 Findelkinder erhalten den Höchstbetrag der VolLwaisenrente.

1

Art. 38, Abs. 2 und 3 Bei einem durchschnittlichen Jahresbeitrag bis zu 100 Franken ist die Teilrente gleich der Vollrente. .

s Übersteigt der durchschnittliche Jahresbeitrag 100 Franken, so setzt sich die jährliche Teilrente zusammen aus einem Grundbetrag in der Höhe der einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 100 Franken entsprechenden Vollrente und -einem Zuschlag für jedes volle Beitragsjahr des Jahrganges von einem Zwanzigstel des Unterschiedes zwischen diesem Grundbetrag und der Vollrente.

2

Art. 42, Abs. l, Einleitungssatz Anspruch auf eine Übergangsrente haben die in der Schweiz wohnhaften Schweizerbürger, denen gemäss Artikel 29, Absatz l, keine ordentliche Eente zusteht, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen: Art. 43, Abs. l und 2 1 Die Übergangsrenten betragen vorbehaltlich Absatz 2 jährlich: 1

Ortsv.erhälnisse

Städtisch . . . . .

Halbstädtisch . . .

Ländlich

Einfache Alterstenten

Ehepaar* Altersrenten

Witwenrenten

Einfache Waisenrenten

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

800

1280

1120 960

240 210 180

360

700 600

640 560

480

VoHwatoenrenten

320 270

; 2 Die Beaten werden gekürzt, soweit .sie zusammen mit den zwei Dritteln, des Jahreseinkommens sowie des anzurechnenden Teiles des Vermögens die in Artikel. 42 festgesetzten Grenzen übersteigen. Vorbehalten bleibt.die Kürzung der Witwenrente gemäss Artikel 41, Absatz 2.

4. Die Waisenrenten

144 Errichtung 1. Voraussetzungen a) Ausgleichskassen der Arbeitgeber

Art. 03 Befugt zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen sind schweizerische Berufsverbände oder mehrere solche Verbände gemeinsam sowie schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände von Arbeitgebern oder von Selbständigerwerbenden oder mehrere solche Verbände gememsam, wenn a. auf Grund der Zahl und Zusammensetzung der Verbandsmitglieder anzunehmen ist, dass die zu errichtende Ausgleichskasse mindestens 2000 Arbeitgeber beziehungsweise Selbständigerwerbende umfassen oder Beiträge von mindestens l Million Franken im Jahr vereinnahmen wird; l. der Beschluss über die Errichtung einer Ausgleichskasse von dem zur Statutenänderung zuständigen Verbandsorgan mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gofasst und öffentlich beurkundet worden ist.

a Errichten mehrere der in Absatz l genannten Verbände gemeinsam eine Ausgleichskasse oder will sich ein solcher Verband an der Führung einer bestehenden Ausgleichskasse beteiligen, so ist über die gemeinsame Kassenführung von jedem Verband gemäss Absatz l, lit. b, Beschluss zu fassen.

1

Art. 60, Abs. 2 Ist eine der in Artikel 53 und 55 genannten Voraussetzungen dauernd nicht erfüllt oder haben sich die Organe einer Ausgleichskasse wiederholter schwerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht, so wird die Ausgleichskasse vom Bundesrat aufgelöst. Vor dem I.Januar 1954 errichtete Ausgleichskassen werden wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen von Artikel 53, Absatz l, lit. a, hinsichtlich der Beiträge nur aufgelöst, wenn sie Beiträge von weniger als 400 000 Franken im Jahr vereinnahmen.

Art. 62 1 Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten.

2 Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse, welcher die Durchführung der freiwilligen Versicherung, der ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesenen Aufgaben sowie die Ausrichtung von Leistungen an im Ausland wohnende Personen obliegt.

2

Errichtung und Aufgaben

Art. 84, Abs. 2 Die Beschwerden werden in erster Instanz von einer kantonalen Eekursbehörde oder der vom Bundesrat bestellten Bekurskommission für die in Artikel 62, Absatz 2, genannte Ausgleichskasse, in zweiter und letzter Instanz vom Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilt.

2

145 Art. 9S Der AuBgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet dem Bund die Kosten der Verwaltung des Ausgleichsfonds, die Kosten der zentralen Ausgleichsstelle und der in Artikel 62, Absatz 2, genannten Ausgleichskasse für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie dem Bund aus der Durchführung der Altersund Hinterlassenenversicherung erwachsende weitere Kosten.

2 Der Ausgleicbsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung übernimmt die Posttaxen, die sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben. Sie werden der Post pauschal vergütet. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umfang der Pauschalfrankatur.

3 Die Kosten der zentralen Ausgleichsstelle und der in Artikel 62, Absatz 2, genannten Ausgleichskasse für die Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige werden dem Bund aus der Bückstellung für die Erwerbsersatzordnung vergütet. Die Kosten der zentralen Ausgleichsstelle für die Durchführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern werden nach Massgabe der Artikel 18, Absatz 4, und 19, des genannten Gesetzes gedeckt. In gleicher Weise werden die Anteile an die Pauschalfrankatur gemäss Absatz 2 für die Durchführung dieser beiden Gesetze gedeckt.

1

Art: 105, Abs. l, lit, 1) b. der auf den Kanton entfallenden Bentnerzahl, entsprechend dem gesamtschweizerischen Verhältnis der Bentnerzahl zur Zahl der 20-64jährigen Berufstätigen.

II.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.

lisa

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. II.

10

Koatenübernatime und Posttaxen

146

Verzeichnis der Anhangtabellen und der graphischen Darstellungen

I. Anhangtabellen Tabelle Tabelle Tabelle Tabelle Tabelle Tabelle Tabelle Tabelle Tabelle TabeUe

1: 2: 3: 4: 5: 6: 7: 8: 9: 10:

Ordentliche Eenten: Grundlegende Grossen Ordentliche Renten: Altersrenten Ordentliche Renten: Witwenrenten Ordentliche Renten: Waisenrenten Übergangsrenten : Rentenansätze Übergangsrenten: Einkommensgrenzen Jährliche Belastung vor und nach Revision Jahresbudgets gemäss der finanziellen Ausgangslage Jahresbudgets nach Berücksichtigung der Revisionsvorschläge Technische Bilanz

II. Graphische Darstellungen Nr. l : Ordentliche Renten (alle Rentenarten) Abstufung der Vollrenten nach dem durchschnittlichen Jahresbeitrag Nr. 2: Ordentliche Renten (Ehepaar-Altersrente) Abstufung der Voll- und Teilrenten nach dem durchschnittlichen Jahresbeitrag Nr. 3 : Übergangsrenten (Ehepaar--Altersrente, ländlich) Abstufung nach dem massgebenden Einkommen Nr. 4: Jährlicher Finanzhaushalt

147

Ordentliche Renten Grundlegende Grossen Jahresbeträge in Franken

Tabelle l Grundbetrag dei Teilrenten

Minimum

Maximum

Rentenarten Gesetz

Antrag

Gesetz

Antrag

600

750

900

1500

1700

960

1200

1440

2400

2720

750 900 1050 1200 1350

1020 1190 1360 ' 1530

Gesetz

Antrag

Einfache Altersrente . . . .

480

Ehepaar- Altersrente . . . .

770

Witwenrente gemäs Verwitwungsalter (AHVG, Art. 86) zu: 50 Prozent 1) .

60 Prozent . .

70 Prozent . .

80 Prozent, .

90 Prozent . .

375 875 875 884 482

480 480 480 540

Einfache Waisenrente . . . .

145

180

Vollwaisenrente .

215

270

1

375 450 525 600 675

540 630 720 810

t

.

360

510

·

·

540

765

) Gemäsa Antrag betragen die Witwenrenten, welche vor Vollendung des 30. Altersjahres zugesprochen werden, 60% der einfachen Altersrente statt 50% wie bisher.

148

Ordentliche Renten: Altersrenten Abstufung der Jahresansätze nach Rentenskalen und durchschnittlichem Jahresbeitrag Beträge in Pranken

Tabelle 2

Skala 1 Ent. Skala S Durchschnittlicher sprechendes JahresJahresGe- Aneinkommen Ge- Anbeitrag setz trag setz trag

Skala 10 Gesetz

Antrag

Skala 15 Gesetz

Antrag

Skala 20

Gesetz

Antrag

a. Einfache Altersrente

12 100 150 200 800

400 500

300 2500 3750 5000 7500 10000 12500

480 600

480

758 772 778 788

900 915 920

788 862

788 788

935

930 940

888 938 938 938

600 900 975 1000 1050 1075 1100

480

600

480

825 975 1025 1125 1125 1125

900 1050 1100 1200 1250 1800

862 1088 1162 1312 1312 1812

600 480 600 900 900 900 1125 1200 1200 1200 1800 1300 1850 1500 1500 1425 1500 1600 1500 1500 1700

6. Ehepaar-Altersrente

12 100 150 200 300 400 500

300 2500

3750 5000 7500 10000 12500

960 1440 1464 1472 1488 1496 1260 1504 770 1212 1236 1244 1260 1260

770

1260 1380 1420 1500 1500 1500

960 1440 1560 1600 1680 1720 1760

770 1320 1560 1640 1800 1800 1800

960 770 960 770 960 1440 1380 1440 1440 1440 1680 1740 1800 1920 1920 1760 1860 1920 2080 2080 1920 2100 2160 2400 2400 2000 2100 2280 2400 2560 2080 2100 2400 2400 2720

149 Ordentliche Renten: Witwenrenten Abstufung der Jahresansätze nach Rentenskalen und durchschnittlichem Jahresbeitrag Beträge in Franken DurchEntwschnittlicher sprechendes JahresJahresbeitrag einkommen

Tabelle 3 Skala 1 Gesetz

Antrag

Skala 5 Gesetz

Antrag

Skala 10 Gesetz

Antrag

Skala 15 Gesetz

Antrag

Skala 20 Gesetz

Antrag

375 450 600 650 750 750 750

(480) (540) (720) (780) (900) (960) (1020)

a. Witwenrente zu 50 Prozent 1) 12 100 150 200 800 400 500

300 2500 3750 5000 7500 10000 12500

375 379 886 389 394 394 394

(480)

540) 549 552 558 561) 564)

375 394 431 444 469 469 469

(480) 375

(540) (585) (600) (630) (645) (660)

412 488 512 562 562 562

(480) 375

(540) (630) (660) (720) (750) (780)

431 544 581 656 656 656

(480) (540) (675) (720) (810) (855) (900)

b. Witwenrente zu 60 Prozent 2) 12 100 150 200 300 400 500

300 2500 8750 5000 7500 10000 12500

375 454 464 466 472 472 472

480 540 549 552 558 561 564

375 472 518 532 562 562 562

480 540 585 600 630 645 660

375 495 585 615 675 675 675

480 540 680 660 720 750 780

375 518 652 698 788 788 788

480 540 675 720 810 855 900

875 480 540 540 720 720 780 780 900 900 900 960 900 1020

c. Witwenrente zu 70 Prozent (Verwitwungsalter 40-49 Jahre) 12 100 150 200 800 400 500

300 2500 8750 5000 7500 10000 12500

375 530 541 544 551 551 551

480 630 640 644 651 654 658

375 551 604 621 656 656 656

480 630 682 700 785 752 770

875 578 682 718 788 788 788

480 630 785 770 840 875 910

375 604 761 814 919 919 919

480 375 480 630 630 630 788 840 840 840 910 910 945 1050 1050 998 1050 1120 1050 1050 1190

1) Geltende Regelung: Bei Verwitwungsalter unter 80 Jahren. Zahlen in Klammern zu Vergleichszwecken: Witwenrenten zu 60 Prozent gemäss Antrag, siehe lit. b.

2 ) Geltende Regelung: Verwitwungsalter 30-89 Jahre. Antrag: Für alle Witwen mie Verwitwungsalter unter 40 Jahren,

150 Tabelle 3 (Fortsetzung)

Beträge in Franken DurchEntSkala 1 schnittlicher sprechendes JahresJahresAneinkommen Gebeitrag setz trag

Skala 5 Gesetz

Antrag

Skala 10 Gesetz

Skala 15

Antrag

Go setz

Skala 20

Antrag

Gesetz

Antrag

d. Witwenrente zu 80 Prozent (Verwitwungsalter 50-59 Jahre) 12 100

150 200 300 400 500

300 2500 3750 5000 7500 10000 12 500

384 606 618 622 630 630 630

480 720 732 736 744 748 752

384 630 690 710 750 750 750

480 720 780 800 840 860 880

384 660 780 820 900 900 900

480 884 480 384 720 690 720 720 840 870 900 960 880 930 960 1040 960 1050 1080 1200 1000 1050 1140 1200 1040 1050 1200 1200

480 720 960 1040 1200 1280 1360

e. Witwenrente zu 90 Prozent (Verwitwungsalter 60-64 Jahre)

12 100 150 200 300 400 .500

300 2500 3750 5000 7500 10000 12500

432 682 695 700 709 709 709

540 810 824 828 837 842 846

432 709 776 799 844 844 844

540 810 878 900 945 968 990

432 742 878 922

540 810 945 990 1012 1080 1012 1125 1012 1170

432 776 979 1046 1181 1181 1181

540 810 1012 1080 1215 1282 1350

432 810 1080 1170 1350 1350 1350

Ordentliche Renten: Waisenrenten Abstufung der Jahresansätze nach dem durchschnittlichen Jahresbeitrag Beträge in Franken DurchEntsprechendes schnittlicher JahresJahresbeitrag einkommen

12

100 150 200 300 400 500

300 2500 3750 5000 7500 10000 12500

Tabelle 4 Einfache Waisenrente

Vollwalsenrente

Gesetz

Antrag

Gesetz

Antrag

145 270 360 360 360 360 360

180

215 405 540 540 540 540 540

270 405

270 360 390 450 480 510

540 585 675 720 765

540 810 1080 1170 1350 1440 1530

151

Übergangsrenten: Rentenansätze Abstufung der ungekürzten Jahresansätze nach Ortsverhältnissen und Rentenarten Beträge in Franken

Tabelle 5.

Städtisch

Rentenarten

Gesetz Antrag

Halbstädtisch Gesetz

Ländlich

Antrag Gesetz Antrag

a. Altersrenten Einfache Altersrente . . , Ehepaar-Altersrente . . .

750 1200

800 1280

600 960

700 1120

480 770

600 960

b. Hinterlassenenrenten Witwenrente Einfache Waisenrente . . .

Vollwaisenrente

600 225 340

640 240 360

480 180 270

560 210 320

875 145 215

480 180 270

Übergangsrenten: Einkommensgrenzen Abstufung der Jahresansätze nach Ortsverhältnissen und Rentenarten Beträge in Franken

Tabelle 6 Städtisch

Ren tenarten

a. Altersrenten Einfache Altersrente. .

Ehepaar- Altersrente. .

b. Hinterlassenenrenten Witwenrente .

Einfache Waisenrente .

Vollwaisenrente . . . .

Ländlich

Haltstädtisch

Effektive Effektive Effektive Grenzen bei Grenzen bei Grenzen bei Nomi- Anrechnung des Nomi- Anrechnung des Nomi- Anrechnung des nelle Einkommens zu nelle Einkommens zu nelle Einkommens zu Grenzen Grenzen Grenzen 1/3 1/4 1/4 Va 3/4 2/3 (Gesetz) (Antrag) (Gesetz)|(Antrag) (Gesetz) (Antrag)

2500

3333

3750

2300

3067

8450

2100

2800

3150

4000

5333

6000

3700

4988

5550

3400

4533

5100

2500

3333

3750

2300

3067

8450

2100

2800

3150

1100

1467

1650

1000

1333

1500

900

1200

1850

1100

1467

1650

1000

1383

1500

900

1200

1350

152 Jährliche Belastung vor and nach Revision (Beitragsniveau 460 Millionen Franken) Beträge in Millionen Franken

Tabelle 7

Gesamtbelastung Ordenti. Renten VerwaltungskostenÜbergangsrenten zuschüsse , BeitragsKalenderrückJahr erstatnach vor nach vor nach vor nach vor ung Revision Revision Revision Revision Revision Revision Revision Revision ', 121,9 126,8 147,2 124,5 16,6 43,2 121,3 170,8 142,1 220,6 72,8 139,4 245,4 100,0 186,2 271,0 128,8 297,1 344,8 182,5 158,6 181,3 323,3 375,3 128,2 150,9 189,1 i 215,4 96,2 112,6 453,9 514,2 351,7 ! 392,6 586,6 649,1 62,7 73,7 518,0 566,5 732,4 791,5 88,3 45,2 687,6 736,8 944,9 997,1 12,9 15,3 918,2 960,0 0 Q 979,5 1025,7 3,5 966,9 1009,5 2,9 BZ 1094,6 1142,0 -- 1084,9 1129,3 -- 1) Durch Revision nicht berührt.

1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1960 1965 1970 1980 1990

154,0

.

4,9 6,1

-- -- -- .

· --

5,8,

5,7 6,0 6,0 6,0 6,0 6,0 5,9 5,9 5,8 5,7 5,7

9,0 9,0 9,0 8,9 8,9 8,8 8,7 8,7

-- -- · --.

0,6 13,0

4,0 4,0

Jahresbudgets gemäss der finanziellen Ausgangstage (Beitragsniveau 460 Millionen Franken, Zinsfuss 2 % Prozent) Beträge in Millionen Franken Tabelle 8 Einnahmen Kalender- Ausgaben jahr 1) Fondszinsen Beiträge ·) Öffentliche Hand

Ausgleichsfonds Total

Jährlicher Eingang

Stand Ende Jahr

160,0 4,7 455,7 126,8 417,8 582,5 455,7 147,2 612,1 160,0 15,8 464,9 436,3 920,6 458,4 637,4 467,1 1950 160,0 19,0 1 387,7 170,8 160,0 478,5 1 866,2 220,6 501,0 699,1 1951 38,1 1952 160,0 54,2 488,8 2 355,0 245,4 520,0 784,2 747,2 67,2 476,2 2831,2 1958 520,0 160,0 271,0 1954 160,0 457,4 297,1 514,8 79,7 754,5 3 288,6 1955 160,0 91,8 3 726,8 823,3 509,7 761,5 438,2 486,2 790,0 1960 160,0 143,8 336,1 5 610,7 458,9 160,0 254,9 7052,1 586,6 . 498,0 841,5 1965 183,5 280,0 219,2 274,2 8 380,7 732,4 507,4 1006,6 1970 350,0 203,8 10474,5 944,9 522,4 1148,7 1980 276,3 350,0 245,2 12725,2 979,5 538,1 1224,7 1990 836,6 850,0 (189,9) 3) (1094,6) 8) 1094,6 (6 905,5) 8) BZ -- 554,7 1) Renten Beitragsrückerstattungen und Verwaltungskostenzuschüsse (vgl. Tab. 7).

2) Einschliesslich Beiträge der freiwillig Versicherten sowie der Ausländer mit kurzfristigem Aufenthalt.

3 ) Versicherungstechnische Grenzen.

1948 1949

153 Jahresbudgets nach Berücksichtigung der Revisionsvorschläge (Beitragsniveau 460 Millionen Franken, Zinsfuss 2 % Prozent) Beträge in Millionen Franken

Tabelle S Ausgleichsfond

Einnahmen

Kalender- Ausgaben Jahr !)

Beiträge 3 )

öffentliche Fondszinsen Hand

Total

Jährlicher Eingang

Stand Ende Jahr

1948 1949 1950 1951

126,8 147,2 170,3 220,6

417,8 .

436,3 458,4 501,0

160,0 160,0 160,0 160,0

4,7 15,8 19,0 38,1

582,5 612,1 687,4 699,1

455,7 464,9 467,1 478,5

455,7 920,6 1387,7 1866,2

1952 1953

245,4 271,0

520,0 520,0

160,0 160,0

53,6 67,2

733,6 747,2

488,8 476,2

2355,0 2831,2

1954 1955

344,3 875,8

505,7 498,9

160,0 160,0

78,9 89,4

.744,6 748,3

400,3 373,0

3231,5 3604,5

1960

514,2

469,8

130,9

760,7

246,5

5090,6

1965

649,1

479,7

160,0 160,0

157,3

797,0

147,9

6032,5

1970

791,5

486,9

280,0

177,5

944,4

152,9

6784,1

1980

997,1

498,8

350,0

197,4

1046,2

49,1

7490,1

1990

1025,7

514,6

350,0

210,5

1075,1

49,4

7976,6

BZ

1142,0

528,3

350,0

--

(9589,1) »)

1

(263,7) 3) (1142,0) ·)

) Renten, Beitragsrückerstattungen und Verwaltungskostenzuschüsse (vgl.

Tabelle 7).

) Einschliesslich Beiträge der freiwillig Versicherten sowie der Ausländer mit kurzfristigem Aufenthalt.

3 ) Versicherungstechnische Grenzen.

2

154 Technische Bilanz Offene Kasse, Stichtag 81. Dezember 1951 (Beitragsniveau 460 Millionen Franken, Zinsfuss 2 % Prozent) Beträge in Millionen Pranken

Tabelle 10 Finanzielle Ausgangslage

Berücksichtigung der Revisionsvorschläge

Bilanzrubriken Barwerte

A. Aktiven a. Ausgleichsfonds 31. Dezemb 1951 . . .

b. Beiträge der Versicherten und. Arbeitgeber . . .

c. Zuwendungen2 der öffentlichen Hand ) . . .

«Ewige Rente» 1)

Barwerte '

f Ewige Rente» 1)

1 866,2

50,6

1 866,2

50,6

19234,0

521,8

18 503,8

502,0

10 072,2

273,3

10 072,2

273,3

Total der Aktiven

31172,4

845,7

30 442,2

825,9

B. Passiven et, "Übergangsrenten . . .

6. Ordentliche Renten. . . .

c. Beitragsrückerstattungen 3) d Verwaltungskostenzuschüsse

1 565,1 26 698,7 126,0 218,1

42,5 724,3 3,4 5,9

1 790,8 28 185,5 126,0 321,2

48,6 764,7 8,4 8,7

Total der Passiven

28 607,9

776,1

30423,5

,825,4

C. Überschuss der Aktiven . . .

2564,5

69,6

18,7

0,5

31 172,4

845,7

30442,2

825,9

1

) D. h. entsprechende technische Durchschnittswerte pro Jahr.

) Bis 1967: 160 Millionen Pranken; 1968 bis 1977: 280 Millionen Franken; ab 1978: 350 Millionen Franken.

3 ) Betrifft Ausländer mit kurzfristigem Aufenthalt.

2

Nr.1

Ordentliche Renten (alle Rentenarten) Abstufung der Vollrenten nach dem.

durchschnitfliehen Jahresbeitrag (Antrag zur Rentenerhöhung ab 1.1.1954)

Nr.2

Ordentliche Renten (Ehepaar-Altersrente) Abstufung der Voll- und Teilrenten nach dem durchschnittlichen Jahresbeitrag (Antrag zur Rentenerhöhung ab 1.1. 1954)

Übergangsrenten (Ehepaar-Altersrente, ländlich) Abstufung nach dem maugebender) Einkommen (Einfluss der Erhöhung der Einkommensgrenzen ab 1.1. 1951 sowie der Erhöhung der Ansätze und der Einkommensgrenzen gemäss Antrag ab 1. 1.1954) Ungekürzte Rente gemäss Antrag

LEGENDE Jährliche Rente In Franken Jahreseinkommen in Franken Doppelt unterstrichene Zahlen Einkommensgrenzen Nr. 3

Einfach unterstrichene Zahlen: Kürzungsgrenzen

Jährlicher Finanzhaushalt Beitragsniveau 460 Mio Fr.

Zinsfuss 2 3/%° 0

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Vom 5. Mai 1953)

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Jahr

1953

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

6439

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.05.1953

Date Data Seite

81-158

Page Pagina Ref. No

10 038 283

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