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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der Abänderung von Artikel 5 der Verfassung des Kantons Thurgau (Vom 27. Mai 1953)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Stimmberechtigten des Kantons Thurgau haben in der Volksabstimmung vom 22. Februar 1953 ein Gesetz vom 10. Januar 1958 über Wahlen und Abstimmungen mit 12 679 Ja gegen 11 924 Nein angenommen. Der Artikel 57 dieses Gesetzes ändert den Artikel 5 der Kantonsverfassung ab (Abberufung des Grossen Eates und des Begierungsrates). Mit Schreiben vom 9. März 1958 ersucht der Begierungsrat um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Der bisherige und der neue Text dieser Bestimmung lauten : Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 5 Das Volk kann jederzeit den Grossen Bat oder den Begierungsrat oder beide Behörden abberufen. Sobald ein solches Begehren von 5000 Stimmberechtigten dem Begierungsrat eingereicht wird, ist derselbe verpflichtet, ohne Verzug eine allgemeine Volksabstimmung anzuordnen. Fällt die Stimmenmehrheit für die Abberufung aus, so tritt für die betreffende Behörde eine Erneuerungswahl ein.

Art. 5 Das Volk kann jederzeit den Grossen Bat oder den Begierungsrat oder beide Behörden abberufen. Sobald ein solches Begehren von einem Fünftel der Stimmberechtigten dem Begierungsrat eingereicht wird, ist derselbe verpflichtet, ohne Verzug eine allgemeine Volksabstimmung anzuordnen. Fällt die Stimmenmehrheit für die Abberufung aus, so tritt für die betreffende Behörde eine Erneuerungswahl ein.

543 Durch die neue Fassung wird die Zahl der für ein Begehren um Abberufung des Grossen Eates oder des Eegierungsrates erforderlichen Unterschriften erhöht. Bisher konnte ein solches Begehren von 5000 Stimmberechtigten gestellt werden; künftig ist die Unterzeichnung durch einen Fünftel der Stimmberechtigten erforderlich (zurzeit beträgt die Gesamtzahl der Stimmberechtigten des Kantons Thurgau rund 48 000). Es ist Sache der Kantone, ob sie ein Eecht auf Abberufung des Grossen Eates und des Eegierungsrates vorsehen wollen und wie sie gegebenenfalls dieses Eecht ausgestalten.

Es ist ohne weiteres klar, dass die vorliegende Abänderung von Artikel 5 der Verfassung des Kantons Thurgau in keiner "Weise gegen Bundesrecht verstösst. Deshalb beantragen wir, ihr die Gewährleistung des Bundes durch Annahme des mitfolgenden Beschlussesentwurfes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 27. Mai 1953.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter Der Bundeskanzler: Ch. Oser

544 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der Abänderung von Artikel 5 der Verfassung des Kantons Thurgau

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung dea Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 1953, in Erwägung, dass- die vorliegende Verfassungsänderung nichts enthält, das dem Bundesrecht widerspricht, beschliesst:

Art. l Der in der Volksahstimmung vom 22. Februar 1958 beschlossenen Änderung des Artikels 5 der Verfassung des Kantons Thurgau wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der Abänderung von Artikel 5 der Verfassung des Kantons Thurgau (Vom 27. Mai 1953)

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Jahr

1953

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

6478

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.06.1953

Date Data Seite

542-544

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