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Bekanntmachungen von Departementen and andern Verwaltungsstellen des Bandes # S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Schaufensterdekorateurberufe

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 13, Absatz l, Artikel 19, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Schaufensterdekorateurberuf 1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer Berufsbezeichnung : Schaufensterdekorateur, Schaufensterdekorateurin.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 3% Jahre.

Wenn der Lehrling (die Lehrtochter) vorher einen mindestens sechsmonatigen Einführungskurs zur Abklärung der Eignung an einer gewerblichen Berufsschule - kunstgewerbliche Abteilung - mit Erfolg besucht hat, beträgt die Lehrzeit 8 Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle gemäss Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Anforderungen an den Lehrbetrieb

Lehrlinge können in Betrieben und bei selbständig erwerbenden Dekorateuren ausgebildet werden, die ein eigenes Dekorateuratelier führen, über ein Modellschanfenster verfügen und sich verpflichten, dem Lehrling (der Lehr-

620 tochter) spätestens im letzten Jahre der Lehrzeit Gelegenheit zu geben, selber Schaufensterauslagen zu gestalten.

Betriebe, die ausschliesshch Markenartikel ausstellen, und Spezialgeschäfte, die einen einzigen Artikel führen, sowie Dekorateure, die sich vorwiegend mit dem Ausstellen von Markenartikeln befassen, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie die Schaufensterdekorationen von Grund auf gestalten (Idee, Entwurf, Motiv, Plastik und Ausstellen).

3. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge Ein Betrieb, der ständig l bis 8 gelernte Schaufensterdekorateure beschäftigt, oder ein selbständig erwerbender Dekorateur, der allein tätig ist, darf jeweilen nur einen Lehrling annehmen. Ein zweiter Lehrling darf emgestellt werden, wenn der erste in das letzte Halbjahr seiner vertraglichen Lehrzeit tritt.

Betriebe mit 4 bis 6 ständig beschäftigten gelernten Schaufensterdekorateuren dürfen zwei, und Betriebe mit 7 und mehr ständig beschäftigten gelernten Schaufensterdekorateuren drei Lehrlinge gleichzeitig ausbilden. Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich-diese gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Kein Betrieb darf mehr als drei Lehrlinge zur gleichen Zeit ausbilden.

Artikel 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschrankung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle/kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hiervor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

·

Anmerkung; Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Lehrantritt wenn immer möglich auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

4. Lehrprogramm

'

Allgemeines - Der Beruf des Schaufensterdekorateurs ist sehr mannigfaltig. Sein Tätigkeitsgebiet berührt eine Beihe anderer Berufe. Es ist daher unbedingt notwendig, dass der Lehrling von Anfang an nur mit beruflichen Arbeiten beschäftigt wird. Er ist dabei vor allem zu sauberem, exaktem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem Arbeiten zu erziehen. Es ist ferner zu beachten, dass die Tätigkeit des Schaufensterdekorateurs nicht nur handwerkliche und kunstgewerbliche Fähigkeiten, sondern auch Verständnis für die Verkaufsförderung benötigt. Der systematischen und allseitigen Ausbildung des Lehrlings ist die grösste Beachtung zu schenken. Auf jeden Fall muss der Lehrling Gelegenheit erhalten, gegen das Ende der Lehrzeit selbständig Schau-

621 fermier herzurichten. Er ist zur Führung eines Arbeitstagebuches verpflichtet, in das er Beschreibungen und Skizzen ausgeführter Arbeiten einzutragen hat. Der Lehrmeister hat das Tagebuch periodisch zu überprüfen. Es kann von der zuständigen kantonalen Behörde zur Einsichtnahme einverlangt werden.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten hat der Lehrmeister dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Allgemeine Begriffe über die bauliche Gestaltung der Schaufenster, sowie über die Schaufenstereinrichtungen und die Beleuchtung. Die hauptsächlichsten Materialien und Hilfsmittel zur Vorbereitung und Ausführung einer Schaufensterausstellung. Verwendung und Unterhalt der gebräuchlichsten Werkzeuge. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

Die auszustellenden Waren und ihre Behandlung. Grundsätze der Warenausstellung und die Aufgaben des Schaufensters als Werbemittel.

Die verschiedenen Schriftcharaktere. Die im Berufe verwendeten Maltechniken, Farbenharmonie und Proportionen.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings, Sie sind, soweit notwendig, während der ganzen Lehrzeit zu wiederholen. Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit die im nachstehenden Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann.

Erstes Lehrjahr Ausführen von Vorbereitungsarbeiten beim Dekorieren, wie Bespannen von Schaufensterhintergründen und Podien mit Dekorationspapieren und Stoffen. Anfertigen einfacher Schriften und Preisetiketten unter Verwendung von Pinsel und Feder. Farbenmischen. Einführen in das Ausstellen in Schaukästen.

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Zweites Lehrjahr Mithelfen beim Dekorieren von Schaufenstern und bei Innendekorationen.

Schreiben von Plakaten und Etiketten. Ausschneiden von Buchstaben und Motiven. Anfertigen von Dekorationshilfsmitteln, Mithelfen bei der Ausführung von gemalten Hintergründen. Herstellen und Malen von Schaufensterfiguren.

Anfertigen von Schaufenstennaquetten. Einführen in das Anfertigen von Schaufensterentwürfen. Selbständiges Ausstellen in Schaukästen.

Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr Selbständiges Dekorieren von Schaufenstern. Entwerfen von Schaufensterdekorationen. Selbständiges Anfertigen von Schaufenster- und Innen-

622 plakaten, gemalten Schaufensterhintergründen und Motiven. Anwenden neuer Arbeitstechniken. Anfertigen von Schaufensterentwürfen.

Geschäfte, die Damenkleiderstoffe führen, haben ihre Dekorateurlehrlinge auch mit dem Stecken von Kleidern oder Drapieren von Stoffen vertraut zu machen.

Wenn die vertragliche Lehrzeit 3 Jahre beträgt, so ist das Lehrprogramm sinngemäss durchzuführen.

5. Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit finden für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Reglementes vertraglich vereinbart worden sind, keine Anwendung.

6. Inkrafttreten Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 30. Dezember 1937 und tritt am 1. Juni 1953 in Kraft.

· Bern, den 30. Mai 1953.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Rubatte

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlußprüfung im Schaufensterdekorateurberuf Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t ,

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nach Massgabe des Artikels 89, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26.. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Schaufensterdekorateurberufe 1. Allgemeine Bestimmungen Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ;

623 b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Schaufensterdekorateur nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, dio an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Ihre Beurteilung sowie die Prüfung in den Berufskenntnisseh hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind sein Arbeitsplatz (Schaufenster) und das nötige Material anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und diese, soweit nötig, zu erklären. Dor Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln; allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer Die Prüfung dauert 8% Tage.

a. Arbeitsprüfung, ca. 20 Stunden.

Für Lehrlinge aus Geschäften, die Damenkleiderstoffe führen und die sich deshalb auch im Stecken von Kleidern oder Drapieren von Stoffen auszuweisen haben, dauert die Arbeitsprüfung ca. 22 Stunden.

b. Berufskenntnisse, ca. l Stunde.

c. Fachzeichnen, ca. 7 Stunden.

In den oben angegebenen Zeiten ist die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern, die sich nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet, nicht inbegriffen.

4. Früfungsstoff a. Arbeitsprüfung Jeder Kandidat hat zunächst für ein gegebenes Schaufenster und eine bestimmte, ihm bekannte Warengattung den Entwurf für die Ausstellung der Waren auszuarbeiten. Hernach hat er die hiefür nötigen Vorbereitungsarbeiten auszuführen, ein für das Schaufenster bestimmtes Plakat und die nötigen Preisetiketten anzufertigen und das Schaufenster gemäss Entwurf selbständig zu dekorieren.

Prüflinge aus Geschäften, die Damenkleiderstoffe führen, haben zudem nach Angaben der Experten Kleider zu stecken oder Stoffe zu drapieren.

624 b. Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Warenkenntnisse; Art, Herkunft, Eigenschaften, Qualitätsunterschiede, Verwendung und Wert der auszustellenden Waren unter Berücksichtigung des Lehrbetriebes. Art, Verwendung und Wert der für die Ausstellung bestimmter Waren nötigen Ergänzungsstücke (Zutaten).

2. Allgemeine Ausstellungskenntnisse: Zweck,des Schaufensters.

Grundregeln der Schaufensterdekoration (Gruppierung, Abstände, Tiefenwirkung, Kontrast, Blickfang). Anpassung des Schaufensters an die Goschäftsform (Warenhaus, Spezialgeschäft, Klcingeschäft, Fabrikablage) und an die Kundschaft. Ausstellungsarten (Verkaufsschaufenster, SpezialVerkäufe, Beklameverkairf, Weisse Woche, Ausverkauf, Saisoueröffnung, Lehr- und Dokurnentarschaufenster). Ideenquellen (Ware, Jahreszeit, Natur, Beise, Kunst, Geschichte, Literatur, Musik, Feste, Veranstaltungen, geometrische und abstrakte Formen). Bauragestaltung und Farbenzusammenstellung. Eolle der Schaufensterwerbung (Einsatz, Koordination, Eigenheiten). Elementare Kenntnisse der wichtigsten Stile.

8, Technische Gestaltung des Schaufensters. Schaufensterraum.

Hintergrund, Boden, Decke, Zugänge, Beleuchtung, Lüftung, elektrische Einrichtungen. Unterhalt und zu beachtende Vorsichtsmassnahmen, Eigenschaften, Verwendung bzw. Verarbeitung der für die Schaufenstergestaltung notwendigen Werkstoffe, wie Holz, Bauplatten, Metall, Glas, Plastikmassen,. Isolier- und Befestigungsmittel, Gewebe, Karton, Papier. Dekorationshilfsmittel, wie . Ständer, Eegale, Schaufensterpuppen, Blumen, Früchte, Bänder. Neuzeitliche Arbeitstechniken bei der Gestaltung des Schaufensters. Farben und Pinsel, Plakate, Etiketten und Schriftarten. Zeitgemässe Arbeitstechniken.

c. Fachzeiclmen Jeder Prüfling hat 1. nach Angabe der Experten von einem oder mehreren für eine Warenausstellung geeigneten Gegenständen eine Freihandzeichnung in Bleistift anzufertigen ; 2. für. ein gegebenes Schaufenster und eine bestimmte und bekannte Ware zu einem vorgeschriebenen Zweck nach freier Wahl einen farbigen per. spektivischen Ausstellungsentwurf herzustellen.

-

5. Beurteilung und Notengebung Allgemeines Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Ausführung, die zum Ausdruck gebrachte Idee, die Farbengestaltung, der

625 künstlerische Aufbau, der werbetechnische Wert des Schaufensters und die verwendete Arbeitszeit. Der Prüfling hat die benötigte Arbeitszeit aufzuschreiben.

Auf Erklärungen des Prüflings, er sei in grandlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf kerne Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechende Note zu geben : Eigenschaften der Arbeit:

qualitativ und quantitativ vorzüglich . . . . . .

gut, nur mit geringen Fehlern behaftet . ; . . .

trotz erheblicher Mängel noch brauchbar . . . .

den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Schaufensterdekorateur zu stellen sind, nicht entsprechend unbrauchbar

Beurteilung:

Note:

sehr gut gut genügend

l 2 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere 2wischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den Noten der nachstehend aufgeführten Prüfungspositionen und ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen. Das entsprechende Formular kann beim Verband schweizerischer Schaufensterdekorateure unentgeltlich bezogen werden.

Arheits-prüfimy Schaufensterentwurf.

Idee, Aufmerksamkeits- und werbetechnischer Wert.

Raumaufteilung.

Farbenzusaininenstelluug.

Plakat und Preisetiketten (Anpassung an Warenausstellung, Schriftwahl, Sauberkeit).

» 6. Warenbehandlung.

7. Sachlichkeit und Sauberkeit der Ausführung.

8. Kleiderstecken oder Drapieren von Stoffen (fällt für Lehrlinge aus Geschäften, die keine Kleiderstoffe führen, weg).

Pos, » » » »

1.

2.

3.

4.

5i

Berufskenntnisse Pos. 1. Warenkenntnisse.

» 2. Allgemeine Ausstellungskenntnisse.

» 8. Technische Gestaltung des Schaufensters.

626 Fachzeichnen Pos. 1. Freihandzeichnung.

» 2. Schaufensterentwurf.

(Bei beiden Aufgaben sind nur die zeichnerische und malerische Ausführung zu bewerten.)

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, wovon die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist : Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Note im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Präfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

. · , Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten Dieses Beglement ersetzt dasjenige vom 80. Dezember 1987 und tritt am 1. Juni 1958 in Kraft.

Bern, den 30. Mai 1953.

Eidgenössisches 1222

Volkswirtschaftsdepartement: Rubattel

Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung Der Schweizerische Baumeisterverband beantragt, gestützt auf Art, 37 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung vom 26. Juni 1980, die Bevision des Beglements über die Durchführung von Maurermeisterprüf ungen vom 25. März 1986. Er hat zu diesem Zwecke den Entwurf zu einem abgeänderten Prüfungsreglement eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 18. Juli 1953 zu richten sind.

Bern, den 16. Juni 1953.

1229 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

627

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42-49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: A. Diplomierter Buchhalter Lauper Peter, in Biel Amrein Robert A., in Winterthur Amstutz Virgile, in Bern Marti Manfred, in Ölten Meier Alfons, in Zürich-Affoltern Baillod Hans, in Brugg Blaser Otto, in Burgdorf Morger Ernst, in Zürich Muntwyler Ernst, in Zürich Böhringer Eugen, in Zürich Nebiker Walter, in Basel Bollhalder Leo, in Zürich Reust Walter, in Bern Bosch Hans, in Zürich Brander Hans, in Buchs (St. Gallen) Rey Anton, in Bern-Liebefeld Ruprecht Ernst, in Laupen Brignoni Franco, in Bern Saldi Eduard, in Bern Bucher Paul, in Biel Sahli Peter, in Grenchen Bühlmann Walter, in Allschwil Schärer Max> in Biel Buser Paul, in Basel Dörig Paul, in Binningen Scheurer Gustav, in Heerbrugg Egli Rolf, in Ostermundigen Schmid Wilhelm Peter, in Bern Egloff Franz, in Oberaach Schneeberger Paul, in Zürich Siegwart Hans, in St. Gallen Ehrler Othmar, in Luzern Felber Max, in Zürich Steiner Leo, in Liesberg Fischer Karl J., in St. Gallen Stiner Kurt Franz, in Bern Frei Werner, in Bern Studer Werner, in Bern Frey Max, in Solothurn Suter Hans, in Basel Übersax Werner, in Zuchwil Fritsch Ernst, in Basel Gallati Hans, in Dietikon Uhlmann Willy, in Küsnacht Glatt Zita, Fräulein, in Willisau Ulmer Walter, in Biel Vögtlin Eduard, in Ölten Haitiner Hans, in Teufen Hirt Max Friedrich, in Zürich Waldvogel Eduard, in Zürich Humbel Paul, in St. Gallen Wälle Josef, in Münchenstein Jelk Marcel, in Bern-Liebefeld Walliser Peter, in Aesch Jenny Max, in Bern Wegmann Werner, in Tagelswangen Jucker Heinrich, in Wettingen Wehrli Otto, in Basel Kaelin Louis, in Zürich Wydler Rolf, in Aarau Klingler Rolf Kurt, in Bern Wyss Erwin, in Steffisburg Lang Ernst, in Basel Zimmermann Hans, in Bern

Baumgartner Fritz, in Basel

B. Geigenbaumeister Senn Paul, in Basel C. Hafnermeister

Baumann Emil, in Rorschach Huber Hans, in Huttwil

Langenegger Willy, in Hochdorf

D. Diplomierter Installateur im Gas- und Wasserfach Blättler Ernst, in Hergiswil Blumer Samuel, in Netstal Erismann Hans, in Burgdorf

Frei Alfons, in Winterthur Frutiger Friedrich, in Bern-Liebefeld Gersbach Hans, in Basel

628 Haefliger Rudolf, in Dulliken Hauslin Hans Ernst, in Muttenz Meier Robert, in Zürich Müller Paul, in Thun Nievergelt George, in Zürich Rüegg Walter, in Zürich

Rupp Hans Rudolf, in Worb Ryser Hans, in Thun Stiep Georges, in Grenchen Strobel Wilhelm, in Basel Weilenmann Eduard, in Wädenswil Werder Ulrich, in Zürich

E. Schreinermeister

Berufszweig Möbelschreinerei Bettenmann Jakob, in Thalwil Burkhardt Gottfried, in Bern Etter Anton, in Zürich Fortunati Gerhard, in Brugg Hänni Paul, in Gerzensee Heiniger Paul, in Oeschbach Kunz Fortunat, in Ermatingen Lang Walter, in Bockten Meier Robert, in Wettingen

Moger Paul, in Gossau (St. Gallen) Räber Franz, in Rothenburg Schär Werner, in Steffisburg Scheidegger Robert, in Zwieselberg bei Thun Sommerhalder Josef, in Luzern Sonderegger Ernst, in Thun Thalmann Adolf, in Uttwil Wyss Hans, in Hirzel-Höhe F. Schreinermeister

Berufszweig Bauschreinerei Ambauen Otto, in Beckenried Scholl Frite, in Pieterlen Bärtschi Gilgian, in Heiniberg Spring Johann, in Steffisburg Geiser Richard, in Trimbach Stäheli Edwin, in Weinfelden Hirter Ernst, in Mamishaus Stricker Hans, in Flawil Käser Gottfried, in Obersteckholz - Urech Armin, in Zürich Riesen Ernst, in Thun .

G. Spenglermeister Badertscher Paul, in Bern Leonhardt Alfred, in Basel Brandie Marcel, in Bern Rohner Max, in Schlieren Büeler Edwin, in Schübelbach Scherrer René, in Zürich H. Diplomierter Annen Jean-Bernard, in Schwyz Brugger Albert, in Zürich Bryner Walter, Bassersdorf Dürr Arnold, in Basel Greuelberger Anton, in Rorschach Güdel Edmond, in Zürich Hess Robert, in Winterthur Hirzel Ernst, in Zürich Jaton Maurice, in Bern Kühne Walter, in St. Gallen Kunz Alberto, in Zürich Leimbacher Heinrich, in Zürich

Versicherungsbeamter Meyer Ferdinand, in Riburg-Möhhlin Rellstab Hans, in Zürich Rohner Robert, in Zürich Schafflützel Ulrich, in Zürich Schärer René, in Zürich Schütz Eduard, in Bern-Liebefeld Schweizer Hans-Urs, in Bern Schwerzmann Otto, in Zug Suter Werner, in Zürich Weber Max, in Bern Widmer Walter, in Zürich

Bern, den 5. Juni 1953.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Sektion für berufliche Ausbildung

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Vorladung Das Divisionsgericht 3 ladet biemit zur Hauptverhandlung vom 80. Juni 1953 auf 17.00 Uhr ins Obergerichtsgebäude Bern, Hochschulstrasse 17, unter Androhung der gesetzlichen Folgen im Fall des Ausbleibens, persönlich vor:

n Aufenthalts, militärisch noch nicht eingeteilt, vorbestraft, angeklagt der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, des fremden Militärdienstes und der Dienstversäumnis.

*

Bern, den 16. Juni 1958.

1229

Divisionsgericht 3 Der Gerichtsschreiber: Oblt. Eobert Lenz

Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge Verfügung betreffend Streichung eines Seeschiffes Nach einem Bericht des Kapitäns ist das unter Nr. 40 im Eegister der schweizerischen Seeschiffe eingetragene und der Keller Line AG, in Basel gehörende Fracht-Motorschiff «Sempach» (s. BEI 1952 S. 189) am 27. April 1953 nördlich von Nemours gesunken und muss als vollständig verloren betrachtet werden.

Das Seeschiffahrtsamt der Schweizerischen Eidgenossenschaft ordnet hierauf und gestützt auf Artikel 18, Absatz 2, des Bundesratsbeschlusses vom 9. April 1941 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge die Streichung des Schiffes im Eegister der Seeschiffe an. Gleichzeitig wird der unter Nr. 108 ausgestellte Seebrief ungültig erklärt.

Gegen diese Verfügung kann innerhalb einer Frist von zehn Tagen beim Bundesrat als einziger Instanz Beschwerde geführt werden.

Basel, den 15. Juni 1953.

1229

Seeschiffahrtsamt der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Jahr

1953

Année Anno Band

2

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24

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.06.1953

Date Data Seite

619-629

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10 038 316

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