# S T #

A I

4 5

437

Bundesblatt 105. Jahrgang

Bern, den 12. November 1958

Band III

Erscheint wöchentlich. Preis 31» Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

# S T #

6519

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1954 (Vom 3. November 1953) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Das Bundesgesetz vom 26. September 1952 betreffend Abänderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten und der Bundesbeschlüsse über die Bezüge der Magistratspersonen ermächtigt die Bundesversammlung, bei Fortdauer der Teuerung für die Jahre 1958 bis 1955 angemessene Teuerungszulagen zugunsten des Bundespersonals und der Eentner der beiden Personalversicherungskassen des Bundes jeweilen für ein Jahr zu beschliessen. Der auf Grund dieser Ermächtigung am 27. März 1953 gefasste Beschluss der Bundesversammlung über den Teuerungsausgleich hat deshalb nur für das Jahr 1953 Gültigkeit. Ab 1. Januar 1954 ist eine Erneuerung der Zulagenregelung notwendig, weshalb wir uns veranlagst sehen, Ihnen nachstehend einen entsprechenden Antrag zu unterbreiten.

I. Allgemeines Im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Bundesversammlung über die Teuerungszulagen (27. März 1953) für das Jahr 1953 an das Bundespersonal und an die Rentenbezüger der Personalversicherungskassen des Bundes stand der Landesindex der Kosten der Lebenshaltung bei 169,5 Punkten oder um einen Punkt tiefer als am Jahresanfang 1952, aber immer noch um 0,5 Punkte über der Indexziffer von 169,0, bis zu welchem Stand der Teuerungsausgleich im Jahre 1952 erfolgt ist. Die Bundesversammlung beschloss daher, für 1953 die gleichen Teuerungszulagen auszurichten wie im Vorjahre. Diese betragen für das aktive Personal 4 Prozent der Besoldungen nach Artikel 87, Absatz l, des Beamtengesetzes, mindestens jedoch 800 Franken für Verheiratete und 270 FranBundesblatt. 105. Jahrg. Bd. HI.

33

438 ken für Ledige, und zur gesetzlichen Kinderzulage wird ein Zuschuss von 12 Franken ausgerichtet.

Die Bentenbezüger der Personalversicberungskassen erhalten unterschiedliche Teuerungszulagen, je nachdem ihre Ansprüche nach den Kassenstatuten vom Jahre 1942 und frühern Erlassen (Altrentner) oder nach den neueren Statuten und damit auf Grund höherer versicherter Verdienste festgesetzt sind (Neurentner). Für Altrentner setzt sich die Zulage zusammen aus einem Zuschlag von 20 Prozent der Eente und einer Kopf quote von 700 Franken jahrlich für verheiratete Invalidenrentner, von 440 Franken jährlich für ledige Invalidenrentner und für Bezüger von Witwenrenten, jedoch mindestens 1150 Franken jährlich für verheiratete Invahdenrentner und 720 Franken jährlich für ledige Invalidenrentner und für Bezüger von Witwenrenten. Die Teuerungszulage zur Waisenrente heträgt 300 Franken. Dazu kommt eine zusätzliche Teuerungszulage von 4,4 Prozent der Bente, mindestens jedoch 162 Franken für die Bezüger von Invalidenrenten, 102 Franken für die Bezüger von Witwenrenten, 34 Franken für die Bezüger von Waisenrenten, höchstens aber 5,5 Prozent der Eente und in keinem Fall weniger als die für 1952 ausgerichtete zusätzliche Zulage. Die beiden Zulagen zusammen führen für die Altrentner den Ausgleich für die seit dem Jahre 1942 eingetretene Geldentwertung nur teilweise herbei.

Neurentner erhalten zum Ausgleich der seit 1949 entstandenen Erhöhung der Lebenshaltungskosten eine Teuerungszulage von 4 Prozent der in Prozenten des versicherten Verdienstes festgesetzten Kassenleistungen, die Pensionierten mindestens 162 Franken, die Witwen mindestens 102 Franken und die Waisen mindestens 34 Franken.

Invalidenrentenbezügern (Neu- und Altrentnern) wird ferner für jedes Kind, das im Falle der Verwaisung Anspruch auf eine Waisenrente einer Personalversicherungskasse des Bundes hätte, eine Zulage von vierteljährlich 80 Franken ausgerichtet.

Der vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit berechnete Landesindex der Lebenshaltungskosten zeigt in den letzten drei Jahren die folgende Entwicklung: Landesindex der Lebenshaltungskosten (August 1939 = 100) 3 - Monats - Durchschnitt

I. Quartal II Quartal III Quartal IV. Quartal Jahresdurchschnitt 1 ) Nur für die ersten 9 Monate.

1961

1952

1953

162,6

170,7 170,7 171,3 171,1 171,0

169,6 169,3 169,8

165,7 168,1 170,6 166,7

169,6 i)

439

Währenddem im Jahre 1952 zwei Indexpunkte oder 1,2 Prozent der Teuerung nicht ausgeglichen waren, stehen nun die Kosten der Lebenshaltung im Durchschnitt der ersten neun Monate des Jahres 1958 noch um 0,6 Indexpunkte über dem Stand von 169,0. Die nicht ausgeglichene Teuerung macht somit noch 0,4 Prozent aus. Unter diesen Umständen erachten wir es als gegeben, die für 1958 geltende Zulagenregelung nächstes Jahr weiterzuführen, selbst wenn der Index bis Jahresende nicht mehr zurückgehen sollte. Der Tatsache, dass die Teuerung in den Jahren 1952 und 1953 nicht vollständig ausgeglichen worden ist, wird Eechnung getragen werden können, indem bei einem künftigen Bückgang der Kosten der Lebenshaltung der Abbau der Teuerungszulage nicht ganz dem Indexrückgang angepasst wird.

II. Einzelheiten des Beschlussesentwurfes und Stellungnahme der Personalorganisationen dazu Um die Eegelung für 1954 formell auf einfachste Art und Weise herbeizuführen, schlagen wir vor, die Gültigkeitsdauer des Beschlusses der Bundesversammlung vom 27. März 1958 über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal entsprechend zu verlängern. Ein Grund, irgendwelche Bestimmungen abzuändern, liegt unseres Erachtens nicht vor. Die Verhältnisse liegen noch heute auf der ganzen Linie ungefähr gleich, wie sie in unserer Botschaft vom 6. Februar 1953 über die Teuerungszulagen für das Jahr 1953 geschildert wurden.

Insbesondere braucht auch jetzt nicht an eine Zulage auf dem Ortszuschlag gedacht zu werden. Auf den 1. Januar 1954 wird die Einreihung der Orte in die Zulagenstufen auf Grund von Erhebungen des Eidgenössischen Personalamtes neu geprüft. Wo interlokale Unterschiede eine Höhereinreihung rechtfertigen, wird eine entsprechende Korrektur erfolgen, wobei jedoch auch Bückversetzungen von Ortschaften nicht ausgeschlossen sind.

Unverändert sollte auch der zur Kinderaulage gewährte Zuschuss bleiben.

Er beträgt mit 12 Pranken pro Jahr 5 Prozent der Grundzulage und hegt damit heute schon etwas über dem Teuerungsindex, wie er seit der im Jahre 1949 erfolgten gesetzlichen Festlegung der Kinderzulage auf 240 Franken ausgewiesen ist. Bei der jetzigen Eegelung, wonach der Bund für jedes zulagenberechtigte Kind seiner Bediensteten jährlich einen Betrag von 252 Franken ausrichtet, wird es auch im Jahre 1954 sein Bewenden haben müssen.
Mit den Personalvereinigungen ist über die Gestaltung des Teuerungsausgleichs verhandelt worden. Sie brachten Verständnis für die Ansicht der Verwaltung auf, wonach eine Erhöhung der Teuerungszulage jedenfalls für das aktive Personal nicht vorgeschlagen werden kann. Dagegen wurde eingewendet, für die Altpensionierten sei schon die vor 1950 eingetretene Teuerung ungenügend ausgeglichen worden, und die vor demi. Juli 1888 geborenen Beniner der Personalversicherungskassen besässen auch keinen Anspruch auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, Wie für das laufende Jahr wurde postu-

440

liert, die Kopfquote um 100 Franken für verheiratete und um 60 Franken für alleinstehende Kentenbezüger zu erhöhen. Dieses Begehren wurde bei der Beratung des Beschlusses der Bundesversammlung vom 27. März 1958 vom Natiönahrat gutgeheissen, scheiterte dann aber an der Ablehnung des Ständerates, Der Bundesrat gibt zu, dass sich die langandauernde Teuerung für die Altrentner mit ihren ohnehin auf einem niedrigeren Vorkriegsverdienst aufgebauten Eenten empfindlicher auswirkt als für das aktive Personal. Angesichts der Finanzlage des Bundes und der grossen Bundesbetriebe und mit Eücksicht auf die Haltung des Parlaments anlässlich der Festsetzung der Teuerungszulagen für das laufende Jahr glaubt er aber, die aus einer solchen Massnahme erwachsenden, erheblichen Mehrauslagen nicht verantworten zu können.

III. Die finanziellen Auswirkungen Die Kosten des in den vorstehenden Abschnitten vorgeschlagenen Teuerungsausgleichs für das Jahr 1954 werden für die einzelnen Verwaltungen und Betriebe folgendes Ausmass annehmen: Millioneà ' Franken

7. für das aktive Personal Bundeszentralverwaltung Militärwerkstätten und Alkoholverwaltung PTT-Verwaltung SBB-Verwaltung Total

8,0 1,7 10,1 12,5 32,3

2. für die Bentenbezüger der Personalversicherungskassen a. ordentliche Teuerungszulage für Altrentner Eidgenössische Versicherungskasse Pensions- und Hilf skasse der Schweizerischen Bundesbahnen

11,5 16,7

Total

28,2

b. zusätzliche Teuerungszulage für Altrentner, Teuerungszulage für Neurentner Eidgenössische Versicherungskasse Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen Total

2,2 8,8 5,5

Für das aktive Personal und die Eentenbezüger zusammen werden diese Teuerungszulagen mit 66 Millionen Franken ungefähr den gleichen Betrag erreichen wie im Jahre 1953. Davon entfallen 37,8 Millionen Franken auf den Ausgleich der Teuerung, die seit der Beratung der neuen besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Beamtengesetzes vom Jahre 1949 eingetreten ist.

441 Weiterer Erläuterungen bedarf der Beschlussesentwurf kaum.

Wir bitten Sie, den Entwurf zu genehmigen, und benützen den Anlass, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 8. November 1953.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Etter Der Bundeskanzler: Ch. Oser

(Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung über

die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1954

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 1952 betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten und der Bundesbeschlüsse über Bezüge der Magistratspersonen, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. November 1953, beschliesst: Einziger Artikel Der Beschlusa der Bundesversammlung vom 27. März 1953 über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1953 bleibt auch für das Jahr 1954 in Kraft.

1364

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1954 (Vom 3. November 1953)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1953

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

6519

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.11.1953

Date Data Seite

437-441

Page Pagina Ref. No

10 038 448

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.