636 Ablauf der Referendumsfrist:

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23. September 1953

Bundesbeschluss über

die Brotgetreideversorgung des Landes (Vom 19. Juni 1953) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf den Verfassungszusatz vom 26. September 1952 über die Brotgetreideversorgung des Landes; gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung ; nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10, Februar 19581), beschliesst: I. Brotgetreide

Art. l l, Hinfuhr

a. Grundsatz

b. Mitwirkung des Handels

2. Vorrat a. Umfang

Der Einkauf und die Einfuhr von ausländischem Brotgetreide, éinschliesslich Hartweizen, der Zollpositionen l a und 2 a sind nur der Getreideverwaltung gestattet.

Art. 2 1 Beim Einkauf ausländischen Getreides berücksichtigt die Getreideverwaltung in erster Linie marktgemässe Angebote der schweizerischen Getreidehändler oder der in der Schweiz niedergelassenen Vertreter erstklassiger ausländischer Häuser.

2 Die Getreideverwaltung liefert den Müllern zur Vermahlung das ausländische Brotgetreide durch Vermittlung der in der Schweiz niedergelassenen Getreidehändler. Diese haben die Ware zum voraus zu bezahlen. Die Getreideverwaltung richtet ihnen nach Massgabe ihrer Mitarbeit eine Entschädigung aus, deren Höhe vom Bundesrat festgesetzt wird.

Art. 8

Der Bund unterhält innerhalb der Landesgrenze zur Sicherung der Versorgung des Landes einen Vorrat von Brotgetreide, einschliesslich Hartweizen, dessen Ausmass vom Bundesrat bestimmt wird.

!) BEI 1958, I, 321.

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Art. 4 Die Handelsmüller sind verpflichtet, einen nach ihrem Mehl- bzw.

Dunstkontingent zu bemessenden Anteil am Vorrat an Brotgetreide (Pflichtlager) unentgeltlich zu lagern.

2 Der Bundesrat setzt den Umfang des Pflichtlagers der Handelsmüller fest.

3 Der Best des Vorrates ist durch die Getreideverwaltung entweder in bundeseigenen oder geeigneten öffentlichen oder privaten Lagerhäusern unterzubringen.

Art. 5 1

1

Müller, welche Getreide des Bundes über .den vorgeschriebenen Vorrat hinaus lagern, haben für die Mehrmenge Anspruch auf eine Entschädigung.

2 Soweit Müller ausserstande sind, den Vorrat im vorgeschriebenen Ausmass zu lagern, haben sie der Getreideverwaltung für die fehlende Menge eine Ersatzabgabe zu bezahlen.

3 Der Bundesrat setzt die Höhe der Entschädigung und der Ersatzabgabe fest.

Art. 6 1 Das Brotgetreide wird den Handelsmühlen durch die Getreideverwaltung verkauft. Sie rechnet ihre Lieferungen dem jeder Mühle zustehenden Mehl- bzw. Dunstkontingent an.

2 Die Verkaufspreise für das Getreide werden von der Getreideverwaltung periodisch festgesetzt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Preise der Mahlprodukto, des Mahllohnes sowie der den Getreidehändlern gewährten Entschädigung (Art. 2, Abs. 2).

Art. 7 Die Getreideverwaltung bestimmt die Zusammensetzung der Getreidezuteilungen an die Mühlen.

b, Lagerung

c. Entschädigung und Ersatzabgabe

3. Handelsfflühlen a. Zuteilung von Getreide

t. Zusammensetzung der Zuteilungen

Art. 8 1

Jede Handelsmühle hat Anspruch auf ein Mehl- oder Dunstkontingent, das nach Massgabe ihrer Verkäufe in einem früheren Zeitabschnitt von der Getreideverwaltung bestimmt wird. Die Getreidekommission setzt das Kontingent der neuen Mühlen fest und gewährt bestehenden Mühlen Kontingentszusätze, soweit schutzwürdige Interessen es rechtfertigen.

2 Das Kontingent einer Handelsmühle kann nur mit Bewilligung der Getreidoverwaltung auf eine andere Mühle übertragen werden.

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Voraussetzungen und Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung.

e. Kontingentierung

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Handelsmühlen, deren Mehl- bzw. Dunst-Ausstossdas Kontingent übersteigt, haben für diesen Mehrausstoss eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Wenn der Mehl- bzw. Dunst-Ausstoss einer Mühle ihr Kontingent nicht erreicht, so hat sie Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung.

4 Die Ausgleichsabgaben und -entschädigungen für die Weichweizenmühlen werden von den durch die regionalen Müllerverbände geschaffenen und geführten «regionalen Ausgleichsstellen» erhoben und ausgerichtet.

Eine vom Verband Schweizerischer Maller in Zürich geschaffene «Zentralclearingstelle» hat für die Koordinierung der Tätigkeit der regionalen Ausgleichsstellen zu sorgen. Die Ausgleichsabgaben und -entschädigungen für Hartweizemühlen werden von einer durch den Schweizerischen Hartweizenmüller-Verband in St. Gallen geschaffenen und geführten «Ausgleichsstelle» erhoben und ausgerichtet. Gegen Entscheide der Ausgleichsstellen kann innert zehn Tagen an die Getreideverwaltung rekurriert werden.

6 Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben diese Stellen der Getreideverwaltung zuhanden der Eidgenössischen Finanzkontrolle Rechenschaft abzulegen, 6 Die Müllerverbände haften solidarisch mit den Leitern der Ausgleichsstellen bzw. der Zentralclearingstelle für den Schaden, welcher aus einer nicht ordnungsgemässen Geschäftsführung der von ihnen geschaffenen Ausgleichsstellen oder der Zentralclearingstelle entsteht.

d. Mahllohnausgleich

e. Verarbeitung des Getreides

/. Sicherheitsleistung

Art. 9 Der Bundesrat kann anordnen, dass von den Weichweizenmühlen angemessene, einheitlich festgesetzte Beiträge zum teilweisen Ausgleich des Mahllohnes der Mühlen der verschiedenen Grössenkategorien erhoben werden.

2 Die Zentralclearingstellë (Art. 8, Abs. 4) erhebt diese Abgaben und richtet den Berechtigten die Entschädigungen gemäss den vom Bundesrate erlassenen Vorschriften aus. Artikel 8, Absätze 4 bis 6, sind sinngemäss anwendbar.

Art. 10 Das den Handelsmühlen von der Getreideverwaltung zugeteilte Brotgetreide ist vorschriftsgemäss zu verarbeiten. Es ist verboten, dieses Getreide zu Futterzwecken abzugeben, zu beziehen oder zu verwenden.

1

Art. 11 Die Inhaber von Handelsmühlen haben eine dorn Umfang ihres Geschäftes angemessene Sicherheit zu leisten.

2 Die Höhe der Sicherheit soll dem dritten Teil des Wertes des Pflichtlagers (Art. 4, Abs. 1) jeder Mühle entsprechen, mindestens aber 1000 Franken betragen. Sie wird alljährlich neu festgesetzt.

1

639 s

Die Getreideverwaltung ist berechtigt, Inhaber von Handelsmühlen, die wegen Missachtung der bestehenden Vorschriften zu Beanstandungen Anlass gaben, zur Leistung einer erhöhten Sicherheit zu verhalten.

* Die Sicherheit haftet für sämtliche Forderungen der GetreideVerwaltung und der Oberzolldirektion.

Art. 12 Die Getreideverwaltung kann auch andere Betriebe als Handelsmühlen mit Brotgetreide beliefern. Sie setzt dafür von Fall zu Fall die Bedingungen fest.

II. Mehl und Brot Art. 13 Die Inhaber von Weichweizenmühlen können aus dem ihnen von der Getreideverwaltung zugeteilten Brotgetreide Halbweissmehl oder Ruchmehl herstellen.

2 Die Getreideverwaltung bestimmt die Zusammensetzung der Mahlposten sowie den Ausmahlungsgrad der beiden Mehle. Sie stellt sowohl für das Ruchmehl als auch für das Halbweissmehl ein Typmuster auf. Die beiden Mehle dürfen in der Wasserprobe nach Pekar nicht wesentlich heller sein als das entsprechende Typmuster.

3 Die Getreideverwaltung lässt in den Mühlen und ihrem Kundenkreis periodisch Mehlmuster erheben. Die Beurteilung dieser Muster liegt einer Fachexperten-Kommission von acht Mitgliedern ob, die endgültig entscheidet. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ernennt die Mitglieder der Kommission und regelt die Organisation und das Verfahren.

Art. 14 Das von den Müllern aus Getreide der Selbstversorger hergestellte Kundenmehl darf in der Wasserprobe nach Pekar nicht wesentlich heller sein als das für die Handelsmüller aufgestellte Typmuster für Halbweissmehl.

Art. 15 Bei der Herstellung von Buchmehl, Halbweissmehl und Kundenmehl ist den Müllern der Auszug von Weissmehl oder Griess nur im Eahmen der Weisungen der Getreideverwaltung gestattet.

1

Art. 16 Die Müller können Spezialmehle (Vollkorn-, Graham-, Steinmetz-, Koggenmehl usw.) herstellen. Der Ausmahlungsgrad der Spezialmehle darf höher, nicht aber niedriger sein als der von der Getreideverwaltung für das Halbweissmehl bestimmte. In der Wasserprobe nach Pekar

4, Andere Botrieb«

l, Herstellung von Mehl a. Halbweissund Ruchmehl

fr. Kunden» möllere!

e. Weissmehl nnd Griess aus Weichweizen

d. Spezialmehle

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dürfen die Spezialmehle dunkler, nicht aber heller sein als das von der Getreideverwaltung aufgestellte Typmuster für Halbweissrnehl.

e. GricsB und Dunst ans Hartweizen

/. Verbot der Vermischung und des Aufhellene von Mehlen

g. Pflicht zur Buchführung

2, Preispolitik a. Grundsatz

Art. 17 Die Inhaber von Hartweizenmühlon haben den ihnen zugeteilten Hartweizen gemäss den von der Getreideverwaltung erlassenen Weisungen zu Griess, Dunst und Spezialdunst zu verarbeiten. Die Getreideverwaltung bestimmt die Zusammensetzung der Mahlposten; sie kann nötigenfalls den Müllern Weichweizen anstelle von Hartweizen zuteilen.

Art. 18 1 Die verschiedenen Mehltypen dürfen nur unvermischt in Verkehr gebracht werden. Eine Vermischung unter sich oder mit anderen Mahlprodukten ist erst bei der Herstellung von Brot und anderen Backwaren gestattet. Buchmehl darf jedoch gewerbsmässig nur unvermischt verbacken werden. Vorteig (Hebel) aus Buchmehl ist nur zur Herstellung von Euchbrot zulässig.

2 Jegliche Nachbehandlung des in Verkehr gebrachten Backmehls zum Zwecke des Aufhellens oder einer anderen angeblichen Verbesserung wie z. B. das Absieben dunkler Bestandteile, ist verboten.

Art. 19 Die Müller haben über Herstellung und Verkauf der verschiedenen Mahlprodukte wahrheitsgetreu Buch zu führen, wobei aus den Büchern auch die Abnehmer unter Angabe von Namen oder Firmenbezeichnung und Adresse, die gelieferten Mengen, das Datum der Lieferung und die Verkaufspreise ersichtlich sein müssen. Im übrigen bleibt die Buchführungs- und Eapportpflicht gemäss den Bestimmungen des Getreidegesetzes vom 7. Juli 1932 und seiner Ausführungsbestimmungen bestehen.

Art. 20 Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Preispolitik für Mehl, ( Dunst, Brot und Teigwaren fest, unter Berücksichtigung der Entwick- ' lung der Einstandspreise des Getreides und der Lebenskosten. Dabei ist eine möglichste Stabilität der Brotpreise anzustreben.

2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement setzt die Preise und Margen fest. Es kann diese Befugnis einer von ihm zu bestimmenden Amtsstelle des Bundes übertragen.

1

Art. 21 Der Bundesrat kann die hellen Mehle und die Spezialmehle sowie Griess und Spezialdunst mit einer Abgabe belasten und bestimmte Brotbzw, Teigwarensorten verbilligen.

1

b. Umlageverfahren

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Das Ausmass der Abgabe und der Verbilligung, sowie das Verfahren werden durch die Ausführungsbestimmungen geregelt.

Art. 22 *Die Inhaber von Handelsmühlen, welche Euchmehl herstellen, haben gegenüber dem Bund Anspruch auf eine Entschädigung, sofern sie clan offiziellen Verkaufspreis für Euchmehl einhalten und die für die Herstellung, den Verkauf und die Verwendung dieses Mehles erlassenen Vorschriften befolgen.

2 Diese Entschädigung wird von der Getreideverwaltung periodisch festgesetzt und so bemessen, dass die Müller für das Euchmehl den gleichen Mahllohn wie für das Halbweissinehl erzielen können.

e. Buchmehlrückvergütune

Art. 23 Der Bundesrat kann den Verkauf von Euchmehl beschränken.

3. Verkauf von Euchmehl

Art. 24 Zur menschlichen Ernährung verwendbare Mahlprodukte aus dem 4. Verwendung den Handelsmühlen von der Getreideverwaltung zugeteilten Brotgetreide dürfen nicht zu Putterzwecken abgegeben, bezogen oder verwendet werden. Die Getreideverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.

2 Spezialdunst und Dunst aus Hartweizen dürfen nur an Hersteller von Teigwaren geliefert und von diesen nur zur Fabrikation von Teigwaren verwendet werden.

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Art. 25 Die Ausfuhr von Mehl aus Brotgetreide und von Hartweizendunst der Zollpositionen ex 16 und ex 18 ist nur mit einer Bewilligung der Getreideverwaltung gestattet.

2 Sie erteilt die Bewilligung, soweit es die Landesversorgung erlaubt, wenn ein Gesuchsteller nachzuweisen vermag, dass es sich nicht um verbilligtes Mehl oder verbilligten Dunst handelt, oder wenn der Gesuchsteller den Verbilligungsbeitrag zurückerstattet.

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6. Ausfuhr von Mehl a. Grundsatz

Art. 26 Die Getreideverwaltung erhebt für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen Gebühren im Ausmass von einem Viertelprozent des Wertes der auszuführenden Ware, mindestens aber 2 Franken pro Bewilligung.

b. Gebühr

642 c. Grenzverkehr

..

.

Art. 27 . .

Für den Grenz- und Reisendenverkehr kann die Getreideverwaltung im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion durch besondere Vorschriften Erleichterungen gewähren.

m. Pflicht zur Auskunftserteilung . Art. 28 Die Getreideverwaltung sowie die andern vom Volkswirtschaftsdepartement bezeichneten Amtsstelleu sind befugt, die Kontrollmassnahmen und Erhebungen anzuordnen, welche die Durchführung dieses Beschlusses erfordert.

2 Die Getreideproduzenten sowie sämtliche Betriebe und Personen, die in irgendeiner Form Getreide und die daraus gewonnenen Mahlprodukte verarbeiten, lagern, transportieren, verwenden oder damit Handel treiben, sind verpflichtet, den Beauftragten der Getreideverwaltung sowie den übrigen mit Kontrollen betrauten Amtsstellen jederzeit Zutritt zu ihren Geschäftsräumen und, soweit es für die Durchführung dieses Bundesbeschlusses nötig ist, Einsicht in ihren Betrieb und in ihre Buchführung zu gewähren. Sie haben jede erforderliche Auskunft zu erteilen.

1

IV. Straf- und Strafverfahrensbestimmungen 1. Widerhandlungen

2. Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Einzelfirmen

Art. 29 Widerhandlungen gegen den Bundesbeschluss oder die Ausführungsvorschriften und Einzelverfügungen werden mit Busse bis zu dreissigtausend Franken oder mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.

Geringfügige Widerhandlungen können mit einer Verwarnung geahndet werden.

2 In schweren Fällen vorsätzlicher Widerhandlung kann das Kontingent eines Handelsmüllers vorübergehend oder dauernd gekürzt werden, 3 Strafbar ist auch die fahrlässige Widerhandlung.

4 Erfüllen die Widerhandlungen den Tatbestand eines Zollvergehens im Sinne des dritten Abschnittes des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen, so sind die Straf- und Strafverfahrensbestimmungen jenes Gesetzes anzuwenden.

6 Eine Strafverfolgung auf Grund der besondern Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleibt in allen Fällen vorbehalten.

1

Art. 80 Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

1

643 2 Die juristische Person, die Gesellschaft oder der Inhaber der Einzelfirma haften in der Regel solidarisch für Busse und Kosten.

Art. 31 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches finden insoweit Anwendung, als dieser Beschluss nicht selber Bestimmungen aufstellt.

Art. 82

3. Allgemeine Bestimmungen des Strafgesetzbuches

Wird durch eine Widerhandlung dem Bund ein Vermögensschaden 4.

| zugefügt, so ist der Urheber, ohne Rücksicht auf die Bestrafung, zum vollen Schadenersatz verpflichtet.

Schadenersatz

Art. 33 1

Die Widerhandlungen werden durch die Getreideverwaltung ver- 5.

folgt und beurteilt.

2 Die Bestimmungen der Artikel 321 bis 326 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1984 über die Bundesstrafrechtspflege sind unter Berücksichtigung der in den Artikeln 34 bis 36 dieses Bundesbeschlusses enthaltenen Ergänzungen anwendbar.

Zuständigkeit Verfahren

Art. 84 1

Die Getreideverwaltung kann den Beschuldigten sowie Zeugen ein- 6. Ermittlungen vernehmen.

2 Zum Erlass eines Haftbefehls sind die nach kantonalem Recht hiefür zuständigen Untersuchungsrichter und Beamten der gerichtlichen Polizei berechtigt.

3 Die Artikel 89 bis 64 und 74 bis 85 des Bundesgesetzes über die Bundestrafrechtspflege findensinngemässs Anwendung.

Art. 35 In der Strafverfügung ist auch über eine allfällige Solidarhaftung gemäss Artikel 80, Absatz 2, zu entscheiden.

2 Die Straf Verfügung ist auch den mitverantwortlichen Personen schriftlich zu eröffnen. Diesen steht ebenfalls das Recht zu, binnen 14 Tagen seit der Mitteilung der Verfügung bei der Getreideverwaltung Einspruch zu erheben und die gerichtliche Beurteilung anzurufen.

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Art. 86 Der Beschuldigte und die mitverantwortlichen Personen (Art. 80, Abs. 2) haben in allen Verfahrensstadien Parteistellung.

1

7. Strafverfügung

8. Parteien

644 2

Im gerichtlichen Verfahren kann neben dem kantonalen Ankläger auch der Bundesanwalt auftreten. Es steht überdies der Getreideverwaltung frei, sich durch einen besondern Bevollmächtigten vertreten zu -lassen.

Art. 87 0. Verwendung der Bussen.

1

Die durch die Getreideverwaltung erkannten Bussen fallen in die Bundeskasse. Von den durch den Richter ausgesprochenen Bussen fällt ein Drittel an den Kanton, in dessen Gebiet die Widerhandluug begangen wurde, und zwei Drittel verbleiben dem Bund.

2 Die Bussen werden in allen Fällen durch die Getreideverwaltung eingezogen.

Art. 38 10. Strafregister

Wird der Beschuldigte zu Gefängnis verurteilt, so ist die Eintragung in das Strafregister anzuordnen.

V. Administrative Sanktionen

1. Ordnungsverletzungen

Art. 39 Wer gegen Anordnungen der mit dem Vollzug dieses Bundesbeschlusses und seiner Ausführungsbestimmungen betrauten Organe verstösst oder sonstwie eine Ordnungswidrigkeit begeht, kann, sofern nicht eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 29 vorhegt, mit einer Ordnungsbusse bis zu fünfhundert Franken belegt -werden.

2 Die Ordnungsbussen werden durch die Getreideverwaltung verhängt. Die Bussenverfügung wird unter Angabe des Grundes durch eingeschriebenen Brief eröffnet. Sie kann durch Beschwerde bei der Getreidekommission angefochten werden (Art. 42).

3 Ordnungsverletzungen verjähren in sechs Monaten, die Ordnungsbussen in einem Jahr.

i 1

Art. 40 2. Verfall unrechtmässiger Vermögensvorteile

1

Vermögensvorteile, die auf Grund einer Verletzung dieses Bundesbeschlusses oder der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Einzelverfügungen erlangt wurden, verfallen ohne Bücksicht auf die Strafbarkeit zugunsten des Bundes.

2 Bei der Bestimmung des herauszugebenden Betrages sind die gegen den zur Herausgabe Angehaltenen gerichteten gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche allfälliger Geschädigter zu berücksichtigen.

3 Der Herausgabeanspruch verjährt in zehn Jahren nach der Erlangung des Vermögensvorteils.

645 4

Ein Geschädigter kann bei der Getreideverwaltung das Gesuch um Herausgabe des ihm zufallenden Anteils am abgeschöpften, unrechtmassigen Vermögensvorteil stellen.

VI. Verwaltungsrechtspflege

Art. 41 1. VerwaltungsEestrittene Ansprüche über die in Artikel 2, Absatz 2, Artikel 5, rechtliche Klage Absatz l, und Artikel 22 vorgesehenen Entschädigungen sowie über die Herausgabe eines unrechtmässigen Vermögensvorteils (Art. 40) sind beim Bundesgericht gemäss Artikel 110 und ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege einzuklagen.

- Art. 42 Die Eidgenössische Getreidekommission entscheidet über Gesuche 2. Eidgenössische Getreideum Festsetzung der Kontingente neuer Mühlen und um Kontingents- kommission zusätze für bestehende Betriebe (Art. 8, Abs. 1).

2 Sie entscheidet über Beschwerden gegen die von der Getreideverwaltung auf Grund dieses Bundesbeschlusses und seiner Ausführungsbestimmungen gefällten Entscheide; vorbehalten bleiben die Strafverfügungen der Getreideverwaltung.

3 Die Verordnung des Bundesrates vom 21. Juli 1933/14. Februar 1951 über die Organisation der Eidgenössischen Getreidekommission und das Verfahren ist auf diese Beschwerden anwendbar; Artikel 43 bleibt jedoch vorbehalten.

4 Die von der Getreidekommission auf Grund dieses Bundesbeschlusses und seiner Ausführungsbestimmungen getroffenen Entscheide werden der Getreideverwaltung sowie dem Gesuchsteller oder Beschwerdeführer schriftlich eröffnet und, soweit es sich um Entscheide betreffend die Festsetzung des Kontingentes einer Mühle oder um einen Kontingentszusatz handelt, den interessierten Müllerverbänden im Dispositiv mitf geteilt.

Art. 43 1

1 Die Entscheide der Eidgenössischen Getreidekommission betreffend die Festsetzung des Kontingentes einer Mühle oder die Gewährung eines Kontingentszusatzes (Art. 8, Abs. 1) können vom Gesuchsteller innert dreissig Tagen seit der Eröffnung oder von Handelsmüllern, deren Interessen durch den Entscheid verletzt werden, binnen dreissig Tagen seit der Mitteilung des Dispositivs an die Verbände, an das Volkswirtschafts-departement weitergezogen werden.

2 Die Bestimmungen von Artikel 42, Absatz 4, und 43, Absatz l, finden sinngemäss auch Anwendung auf die Entscheide des Volkswirt-

3- Beschwerde an das Volks» wirtechaftsdepartement und an den Bundesrat

646

schaftsdepartements, die nach den Artikeln 124 bis 181 dea -Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege an den Bundesrat weitergezogen werden können.

VII.Schlussbestimmungenn l, Organisation

Art. 44 Die Getreideverwaltung ist bei der Ausübung der ihr durch den vorliegenden Bundesbeschluss und seine Ausführungsbestimmungen übertragenen Befugnisse dem Volkswirtschaftsdepartement unterstellt.

·

Art. 45

.

,

.

2.Vorübergehend ausser Kraft gesetzte Bestimmungen

Für die Geltungsdauer des vorliegenden Bundesbeschlusses treten die entsprechenden Vorschriften des Getreidegesetzes vom 7. Juli 1982 ausser Kraft.

Art. 46

3. Abbau

Der Bundesrat hat die in diesem Bundesbeschluss vorgesehenen Massnahmen stufenweise abzubauen, soweit sie nicht in das revidierte Getreidegesetz aufgenommen werden und sofern die wirtschaftliche Lage diesen Abbau erlaubt. Er hat über die auf Grund dieses Bundesbeschlusses getroffenen Abbaumassnahmen der Bundesversammlung einmal im Jahr Bericht zu erstatten.

Art. 47 1

4. Inkrafttreten, Geltungsdauer und Vollzug

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesbeschlusses. Dieser gilt bis längstens 31. Dezember 1957.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt, sofern nicht andere Behörden damit betraut sind.

5. Veröffentlichung

Der Bundesrat wird beauftragt, diesen Beschluss gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse bekanntzumachen.

Art. 48

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 19. Juni 1953.

Der Präsident: Schmuki Der Protokollführer : F. Weber

A

647 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 19. Juni 1953.

Der Präsident : Th. Holenstein Der Protokollführer: Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst; Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 19. Juni 1958.

1067

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung 25. Juni 1958 Ablauf der Referendumsfrist 23. September 1953

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Brotgetreideversorgung des Landes (Vom 19. Juni 1953)

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1953

Année Anno Band

2

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25

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.06.1953

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636-647

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10 038 320

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