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Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom

16. Januar 1958)

Der Bundesrat hat Herrn Walter Germann, Honorarkonsul von Panama in Basel, mit Amtsbefugnis für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Land, das Exequatur erteilt. Der Konsularbezirk des Konsulates von Panama in Bern wird sich inskünftig auf die Kantone Bern, Solothurn und Aargau beschränken.

(Vom 20. Januar 1953) Der Bundesrat hat bei der Eidgenössischen Technischen Hochschule folgende Beförderungen vorgenommen: Zum I. Sektionschef bei der Eidgenössischen Anstalt für das forstliche Versuchswesen: Dr. Ing. Werner Nägeli, von Horgen (Zürich), bisher II. Sektions-chef; zu II. Sektionschefs: Dipl.-Ing. Peter Kasser, von Niederbipp (Bern), bisher Ingenieur I, Klasse, und Dipl.-Ing. Charles Schaerer, von Genf, bisher Ingenieur I. Klasse, beide bei der Versuchsanstalt für Wasserbau und Erdbau.

Der Bundesrat hat Herrn Georges Perrin den Titel eines-Konsuls verliehen und ihm die Leitung des Schweizerischen Konsulats in Zagreb anvertraut.

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Bekanntmachungen von Departementen nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Deckung der von ausländischen Motorfahrzeugen verursachten Schäden (BEB vom 20. Januar 1953) Wer nach den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 20. Januar 1953 Deckung für einen von einem ausländischen Motorfahrzeug verursachten Schaden erlangen will, hat den Schadenfall unverzüglich der zur Deckung verpflichteten Versicherungsunternehmung anzumelden.

Besitzt der Führer des schadenstiftenden Motorfahrzeugs, einen von einer zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmung Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. I.

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90 ausgestellten Versicherungsausweis (« Internationale Motorf ahrzeugversicherungs-Karte» oder «Versicherungserklärung für die Schweiz»), so ist die Meldung an die Gesellschaft zu richten, die diesen Ausweis ausgefertigt hat.

In allen andern Fällen ist die Schadenmeldung zu richten an die «Zürich» Allgemeine Unfall- und Haftpflicht-Versicherungs-Aktiengesellschaft, Mythenquai 2, Zürich. Diese Gesellschaft ist mit der Durchführung der Schadendeckung gemäss Artikel 5 und mit der Geschäftsführung gemäss Artikel 6, Absatz l, des Bundesratsbeschlusses vom 20. Januar 1953, betraut.

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Notifikation

Am 81. Dezember 1952 wurden Sie von der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern auf Grund des gegen Sie eingeleiteten Strafverfahrens, namentlich gestützt auf das am 14. August 1951 von den Organen der Zolldirektion Schaffhausen gegen Sie erhobenen Strafprotokolls wegen Beteiligung am EinfuhrSchmuggel eines Postens Armbanduhren in Anwendung der Artikel 74, Ziffer 3, und 91 des Bundesgesetzes vom l, Oktober 1925 über das Zollwesen, der Artikel 41 und 42 des Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktober 1942 über die Luxussteuer sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer, zu einer Busse von 871 Pranken verurteilt. Zudem sind Ihnen die durch die Untersuchung verursachten Kosten von 72,20 Franken überbunden worden. Sofern Sie sich innert 14 Tagen, vom Datum der vorliegenden Notifikation an gerechnet, der Strafverfolgung vorbehaltlos unterziehen, wird Ihnen in Anwendung von Artikel 94 des Zollgesetzes und Artikel 296 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege ein Viertel der. Busse mit 217,75 Franken erlassen. Wollen Sie sich der Strafverfügung nicht unterziehen, so haben Sie innert 20 Tagen Einsprache zu erheben und die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Erheben Sie innerhalb dieser Frist keine Einsprache, so erwächst die. Strafverfügung unter Vorbehalt der Beschwerde in B-echtskraft. Die Straf Verfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sie können die Höhe der Busse binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorstehenden Notifikation durch Beschwerde beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern anfechten.

Bern, den 15, Januar 1958.

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Eidgenössische Oberzolldirektion

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1953

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03

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.01.1953

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89-90

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