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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesbeschluss über die Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe (Vom 1. Mai 1953)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe zu unterbreiten, der den Bundesbeschluss vom 26. Oktober 1950 über die Bereitstellung weiterer Mittel zur Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe ersetzen soll.

'

I-

In unserer Botschaft vom 5. September 1950 zum Bundesbeschluss über die Bereitstellung weiterer Mittel zur Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe (BB1 1950, II, 813) gaben wir Ihnen einen Überblick über die Entwicklung der rechtlichen und finanziellen Massnahmen des Bundes zugunsten des Hotelgeweibes. Das Bundesgesetz vom 28. September 1944/23. Juni 1950 über rechtliche Schutzmaßnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie (AS 60, 848; 1950, 963) sowie der Bundesbeschluss vom 28. Oktober 1950 über die Bereitstellung weiterer Mittel zur Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe (AS 1951,147) bildeten gewisserraassen den Endpunkt dieser bisherigen Entwicklung und die Grundlage für die Tätigkeit der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft in den letzten Jahren.

Die Lage der schweizerischen Hôtellerie macht auch weiterhin Vorkehren zu ihrem Schutze erforderlich. Schon in unseren Botschaften vom 22. Oktober 1948 (BEI 1948, III, 467) und vom 13. März 1950 (BEI 1950, I, 652) wiesen wir darauf hin, dass es verfehlt wäre, sich angesichts der kurzen Aufwärtsentwicklung im Fremdenverkehr während der Jahre 1946 und 1947 Illusionen über

25 die Zukunft unseres Tourismus hinzugeben. Auch in unserer Botschaft vom 20. Februar 1953, mit der wir den Entwurf für einen Beschluss der Bundesversammlung zur Verlängerung der rechtlichen Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie begleiteten, mussten wir von den anhaltenden Schwierigkeiten und Sorgen dieses Gewerbezweiges sprechen. Wir stützten uns hierbei auch auf die Ausführungen und Feststellungen im sogenannten Luzerner Bericht vom Mai -1952 (Die schweizerische Hôtellerie. Ihre gegenwärtige Lage und die zu ihrer Stützung und Förderung notwendigen Massnahmen. Bericht der für die Untersuchung dieser Fragen einberufenen Konferenz an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und an das Eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement zuhanden des Bundesrates. Sonderheft 56 der «Volkswirtschaft»).

Dieser Bericht ist seinerzeit sämtlichen Mitgliedern der Bundesversammlung zugegangen.

Die letzten zwei Jahre haben allerdings,. gesamthaft betrachtet, eine gewisse Frequenzsteigerung gebracht. Es steht aber fest, dass sich diese auf die einzelnen Landesgegenden sehr ungleichmässig verteilt. Die Saison- und Berghotellerie verschiedener Orte weist sogar eine rückläufige Entwicklung der Übernachtungen und Besucherzahlen auf.

Wir glauben somit, die Verhältnisse, wie sie derzeit innerhalb des schweizerischen Hotelgewerbes und insbesondere in der Saison- und Berghotellerie unseres Landes bestehen, als hinreichend bekannt voraussetzen zu dürfen.

Nachdem mit unserer Botschaft vom 20. Februar dieses Jahres eine Verlängerung der rechtlichen Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie beantragt wurde, geht es nun heute darum, auch die finanziellen Unterstützungs- und Hilf smöglichkeiten so auszugestalten, dass von ihnen ein höherer Nutzeffekt als bisher erwartet werden darf.

II.

Der Bericht der sogenannten Luzerner Konferenz vom Mai 1952 enthält eine Eeihe von Anregungen und Vorschlägen, die bezwecken, das Hotelgewerbe und den gesamten, für unsere Volkswirtschaft so wichtigen Fremdenverkehr wirksam zu stützen und zu fördern. Die verschiedenen Postulate betreffend Froquenzr und Einnahmensteigerung, Beduktion der Gestehungskosten, Verbesserung der Rentabilität, Wahrung eines qualifizierten Berufspersonals und Sicherung des Nachwuchses werden gegenwärtig auf die Möglichkeit ihrer Verwirklichung geprüft. Das
Schwergewicht der Empfehlungen der Luzerner Konferenz liegt jedoch unverkennbar in denjenigen Feststellungen und Anträgen, welche sich mit den rechtlichen und finanziellen Schutzmassnahmen zugunsten des Hotelgewerbes befassen. An vorderster Stelle steht dabei die Gewährung von Erneuerungsvorschüssen gegen nachgangsweise hypothekarische Sicherstellung.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat zuhanden des Bundesrates über den Luzerner Bericht und namentlich über die wichtigen Probleme der Ausgestaltung der Hotelhilfsaktion eine Vernehrnlassung der

26 Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft eingeholt. Das Hilfsinstitut des Bundes gelangte in seinem Bericht vom Oktober 1952 ebenfalls zum Schlüsse, dass neben der Erstreckung der Eechtswirksamkeit der bis Ende 1958 befristeten rechtlichen Schutzmassnahmen - wie sie Ihnen mit unserer Botschaft vom 20. Februar 1958 bereits vorgeschlagen wurde - auch die Grundlagen der finanziellen Hilfsaktion für das Hotelgewerbe eine gewisse Erweiterung und Vertiefung erfahren sollten.

Bisher war die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft lediglich ermächtigt, Darlehen gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 28. September 1944/28. Juni 1950 als Entschuldungsdarlehen zur Abfindung ungedeckter Pfandkapitalien sowie als Erneuerungsvorschüsse mit gesetzlichem Vorzugspfandrecht zu gewähren. Das gesetzliche Pfandrecht des Hilfsinstitutes wirkte sich jedoch hemmend auf die Gewährung von Darlehen durch die Banken aus.

Da aber, wie der Luzerner Bericht darlegt, allmählich wieder der Weg des normalen Hotelkredits beschritten und damit die Kreditgewährung durch die Banken gefördert werden sollte, empfiehlt es sich, die Hotel-Treuhand- Gesellschaft zu ermächtigen, auch Darlehen ohne gesetzliches Pfandrecht zu gewähren und bei bereits bestehenden Darlehen auf das gesetzliche Pfandrecht zu verzichten. Ferner sollte in diesem Zusammenhang der Hotel-Treuhand-Gesellschaft das Recht eingeräumt werden, Entschuldungsdarlehen auch für die Abfindung von Forderungen ohne Grundpfandsicherung zu gewähren. Diese Begelung stellt eine notwendige Abänderung und Ergänzung von Artikel 42 und 74, Absatz l, lit. o, des erwähnten Bundesgesetzes dar.

Die vorgeschlagene Neuregelung trägt wichtigen Postulaten des Luzerner Berichtes Eechnung. Da an der Luzerner Konferenz die zuständigen Organisationen der Wirtschaft und die hauptsächlich interessierten Kantone teilnahmen, ist dem Erfordernis der Anhörung der Kantone und Verbände im Sinne von Artikel 82 der Bundesverfassung Genüge getan.

III.

Der heute geltende Bundesbeschluss vom 26. Oktober 1950 stellt der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft Kredite im Betrag von 35 Millionen Franken zur Verfügung, von denen bisher lediglich drei Millionen Franken bezogen wurden. Diese überraschend geringe Beanspruchung hat verschiedene Gründe. Einmal sind erheblich weniger Schuldenabbau- und Erneuerungsa,ktionen durchgeführt worden, als damals angenommen werden musste. Zürn andern erfordert der Vollzug und die technische Abwicklung dieser Massnahmen eine längere Zeitspanne. Dazu kommt noch, dass dem Hilfsinstitut an Bückzahlungen auf bestehenden Erneuerungs- und Entschuldungsdarlehen in den letzten drei Jahren annähernd 2,2 Millionen Franken wieder zuflössen und dass es seinen liquiden Mitteln ungefähr 1,4 Millionen Franken für die Gewährung von Darlehen entnommen hat. Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft

27 konnte also neben den neu bezogenen 3 Millionen Franken noch weitere Vorschüsse von mehr als 8,5 Millionen Franken gewähren und um diesen Betrag die Inanspruchnahme des Bundeskredites niedriger halten.

Die sorgfältige und sparsame Verwendung der verfügbaren Mittel durch die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft lässt erwarten, dass bis 1955 selbst unter Berücksichtigung einer verstärkten Hüfstätigkeit mit einem Kredit von noch 20 Millionen Franken auszukommen ist.

IV.

Im einzelnen sind zum Entwurf noch folgende Bemerkungen anzubringen : Ingressi Der neue Beschluss stützt sich ebenfalls auf Artikel 81bls, Absatz 2, der Bundesverfassung, welcher die einwandfreie Rechtsgrundlage für die Weiterführung der immer noch notwendigen Hilfeleistung an das Hotelgewerbe darstellt. Ferner muss aber auch Artikel 64 der Bundesverfassung (Zivilrechtskompetenz) angeführt werden, weil das Bundesgesetz von 1944 abgeändert und ergänzt wird.

Artikel 1. Mit dem Beschluss von 1950 fallt auch die dem Bundesrat erteilte Ermächtigung, der Hotel-Treuhand-Gesellschaft bis zum Jabr 1955 Darlehen im Höchstbetrage von 35 Millionen Franken zu gewähren, insoweit dahin, als davon nicht Gebrauch gemacht worden ist. Mit dem neuen Beschluss soll noch eine Ermächtigung für die Gewährung von Darlehen bis zu 20 Millionen Franken erteilt werden. Artikel l fasst im übrigen den Inhalt der Artikel l und 2 des Bundesbeschlusses vom 26. Oktober 1950 zusammen, wobei jedoch die nähere Umschreibung der Entschuldungs- und Erneuerungsdarlehen in Artikel 2 der Vorlage erfolgt.

Der Beschluss von 1960 sah eine Verwirkungsfrist für die Einreichung der Darlehensgesuche der Hotelinhaber bei der Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft vor, die auf Ende 1953 angesetzt war ; nachher eingereichte Darlehensgesuche hätten nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Nachdem nun | aber die finanziellen Hilfsmassnahmen erweitert und den Verhältnissen besser angepasst werden sollen und frühestens gegen Ende des laufenden Jahres in Kraft treten können, lässt sich jene Frist nicht mehr rechtfertigen. Artikel l, Absatz 2, setzt deshalb die Frist für die Einreichung von Gesuchen um Erneuerungsdarlehen auf Grund des neuen Beschlusses auf Ende 1955 an. Für Entschuldungsdarlehen wird hingegen der Bundesrat die Einreichungsfrist anzusetzen haben.

> Artikel 2. Hier wird im Sinne des Luzerner Berichtes und unserer Ausführungen unter II der Verwendungszweck für Erneuerungs- und Entschuldungsdarlehen neu umschrieben. Dadurch, dass auch Erneuerungsdarlehen ohne gesetzliches Vorgangspfandrecht und Entschuldungsdarlehen für nicht grundpfandgesicherte Forderungen eingeräumt werden können, kann den Be-

28 dürfnissen der Praxis und den Erfordernissen des Einzelfalles vermehrt Bechnung getragen -werden. "Was die Entschuldungsdarlehen betrifft, so werden sie beispielsweise auch für die Abfindung von Lieferanten- und Handwerkerforderungen gewährt werden können.

Bedeutungsvoll ist vor allem die Ermächtigung des Hilfsinstitutes, Erneuerungsdarlehen ohne gesetzliches Grundpfandrecht einzuräumen. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass für Darlehen der Hotel-Treuhand-Gesellschaft lediglich ein nachgehendes Pfandrecht errichtet wird und auch bereits bestehende Darlehen in solche mit Grundpfandrechten hinteren Banges umgewandelt werden. Auf diese Weise werden die Banken in die Lage versetzt, ihre Darlehen durch vorgehende Hypotheken zu sichern, ein notwendiger Anreiz für die Förderung des Bankenkredits, der bisher wegen des absoluten Voiranges des gesetzlichen Grundpfandrechts gemäss Aitikel 74, Absatz l, lit. c, des Bundesgesetzes von 1944 kaum mehr erhältlich war. Allerdings soll in der Begel das Hilfsinstitut des Bundes sein Pfandrecht nur dann in den Nachgang versetzen, wenn die Banken oder andere Geldgeber bereit sind, ihrerseits Erneuerungsdarlehen zu gewähren. Dabei kann es aber in Ausnahmefällen angezeigt sein, auch unter anderen Voraussetzungen die Umwandlung in ein nachgehendes Pfandrecht vorzunehmen, so z. B. um die Zusammenfassung einer Anzahl Hypotheken in einer Hand zu ermöglichen.

Da aber die Hotel-Treuhand-Gesellschaft in Zukunft neben den eben erwähnten Darlehen weiterhin solche im Sinne des Bundesgesetzes von 1944 gewähren kann, muss dem Dritten, der seinerseits ein Erneuerungsdarlehen einräumt, die Gewissheit gegeben werden, dass nicht nachträglich durch die Begründung eines neuen gesetzlichen Grundpfandrechts der Vorrang seiner Grundpfandsicherung wiederum hinfällig wird. Die Hotel-Treuhand-Gesellschaft soll daher dem Dritten die verbindliche Zusage abgeben können, dass sie inskünftig auf die Inanspruchnahme eines gesetzlichen Pfandrechts verzichtet (Art, 2, Abs. 3, des Entwurfs). Selbst wenn dieses Versprechen nicht dingliche, sondern nur persönliche Wirkung hat, dürfte es doch den Banken hinreichende Sicherheit geben. Ein solches Versprechen kann allerdings den Gesetzgeber, der die Gesetzgebung in einem späteren Zeitpunkt wieder abändern möchte, nicht verpflichten, doch hätte
er selbstverständlich auf die Tatsache des Verzichtes durch die Hotel-Treuhand-Gesellschaft gebührend Bücksicht zu nehmen.

Artikel 3. Die Hotel-Treuhand-Gesellschaft soll Erneuerungsdarlehen mit nachgehender Grundpfandsicherung nur soweit gewähren dürfen, als angesichts des Wertes des Grundstückes die zur Verfügung gestellten Gelder nicht übermässig gefährdet erscheinen. Artikel 8 der Vorlage sieht vor, dass die Erneuerungsdarlehen mit nachgehender Grundpfandsicherung zusammen mit den übrigen grundpfandgesicherten Forderungen den Schatzungswert der Hotelgrundstücke gemäss Artikel 62 des Bundesgesetzes von 1944 nicht übersteigen dürfen; dabei ist zum Schatzungswert die durch die Erneuerung herbeigeführte Wertvermehrung hinzuzurechnen.

29 Artikel 4. Keine Bemerkungen.

Artikel 5. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Beschlusses soll vom Bundesrat bestimmt werden. Im Interesse des gesamten Hotelgewerbes ist beabsichtigt, den Erlass, wenn immer möglieh, noch im Laufe dieses Jahres, oder doch auf spätestens anfangs 1954, in Kraft zu setzen.

Wir empfehlen Ihnen den vorgelegten Beschlussesentwurf zur Annahme und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den I.Mai 1953.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Etter Der Bundeskanzler: Ch. Oser

30 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31 bis Absatz 2, und Artikel 64 der vom 28, September 1944/28. Juni 1950 über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1. Mai 1958, beschliesst :

Art. l 1

Der Bundesrat wird ermächtigt, der Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft Darlehen bis zum Höchstbetrag von 20 Millionen Franken für die Gewährung von Entschuldungs- und Erneuerungsdarlehen einzuräumen, 2 Wer ein Erneuerungsdarlehen beanspruchen will, hat sein Gesuch spätestens bis Ende 1955 der Hotel-Treuhand-Gesellschaf t einzureichen. Der Bundesrat wird ermächtigt, die Frist für die Einreichung von Gesuchen um Entschuldungsdarlehen über das Jahr 1953 hinaus zu erstrecken.

3 Der jährliche Kreditbedarf ist in die Voranschläge einzustellen.

4 Der Bundesrat setzt die jeweiligen Zinsbedingungen fest. Er überwacht die bestimmungsgemässe Verwendung der Mittel und erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

Art. 2 1

In teilweiser Abänderung und Ergänzung der Artikel 42 und 74 des Bundesgesetzes vom 28. September 1944/23. Juni 1950 über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie wird die Hotel-TreuhandGesellschaft ermächtigt, die Darlehen des Bundes zu verwenden zur Gewährung von a, Entschuldungs- und Erneuerungsdarlehen gemäss Artikel 42 und Artikel 74, Absatz l, lit. e, des Bundesgesetzes vom 28. September 1944/23. Juni 1950;

31 6. Erneuerungsdarlehen mit Grundpfandsicherung, ohne dass ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 74, Absatz l, lit. c, des Bundesgesetzes vom 28. September 1944/23. Juni 1950 besteht; c. Entschuldungsdarlehen zur Abfindung von Forderungen, für die keine Grundpfandsicherung besteht.

2 Die Hotel-Treuhand-Gesellschaft kann bereits ausgerichtete Vorschüsse gemäss Artikel 74 des Bundesgesetzes vom 28. September 1944/23. Juni 1950 in Darlehen mit nachgehender vertraglicher Grundpfandsicherung umwandeln, in der Eegel jedoch nur, wenn Dritte bereit sind, Erneuerungsdarlehen gegen vorgehende Grundpfandsicherung zu gewähren.

3 Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft kann gegenüber Dritten, die Erneuerungsmittel zur Verfügung stellen, die verbindliche Erklärung abgeben, dass sie künftighin auf die Inanspruchnahme des gesetzlichen Pfandrechts für Erneuerungsdarlehen verzichte.

Art. 8 Erneuerungsdarlehen der Hotel-Treuhand-Gesellschaft im Sinne von Artikel 2, Absatz l, lit. fe, dürfen zusammen mit den übrigen grundpfandgesicherten Forderungen den Schätzungswert der Hotelgrundstücke gemäss Artikel 62 des Bundesgesetzes vom 28. September 1944/23. Juni 1950 nicht übersteigen. Zum Schatzungswert ist die Wertvermehrung hinzuzurechnen, die durch die Erneuerung herbeigeführt wird.

Art, 4 Der Bundesbeschluss vom 26. Oktober 1950 über die Bereitstellung weiterer Mittel zur Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe wird aufgehoben.

Art. 5 1 Dieser Beschluss ist gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Buridesbeschlüßse zu veröffentlichen.

a Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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07.05.1953

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