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d. sie amtet als Einigungsstelle in zweiter Instanz, wenn eine der beteiligten Parteien dies wünscht.

Sanktionen

Ziff. XVII Bei festgestellter Nichteinhaltung der Bestimmungen über Löhne, Überzeitzuschläge, Ferien und bezahlte Feiertage hat der Meister den Arbeitern diese sofort in vollem Umfange nachzuzahlen, bzw. nachzugewähren. Überdies hat er 25 Prozent der geschuldeten Nachzahlungen in die Kasse der paritätischen Landeskommission einzuzahlen, zur Deckung der Kosten der Allgemeinverbindlicherklärung sowie für die Kontrollen über die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen.

2 Zum Inkasso und, wenn nötig, zur rechtlichen Geltendmachung des vorerwähnten Betrages von 25 Prozent sind die vertragschliessenden Verbände berechtigt, welche diesen für die paritätische Landeskommission als anspruchsberechtigt einziehen.

1

Ziff. XVIII Geltungsdauer

Dieser Vertrag tritt mit derAllgemeinverbindlicherklärungg in Kraft und dauert Us mm 31. Dezember 1953.

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom

19. März 1953)

Der Bundesrat hat Herrn Cesare Gnoli, Berufs-Vizekonsul von Italien, in Locarno, mit Amtsbefugnis für die Stadt Locamo und das Maggiatal, das Exequatur erteilt.

(Vom

20. März 1953)

Der Bundesrat hat Herrn Eudolf Schmid-Käser, in Zürich, Präsident des Zentralverbandes Schweiz. Haus- und Grundbesitzervereine, als Mitglied der Eidgenössischen Luftschutzkommission gewählt.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1953

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.03.1953

Date Data Seite

684-684

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10 038 229

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