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Bundesblatt

105. Jahrgang .

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Bern, den 5. Februar 1953

Band I

Erscheint wöchentlich.

Preis SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzcile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stampili & Cie, in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung eines zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik abgeschlossenen Abkommens über eine Grenzbereinigung im Val di Lei (Vom 30, Januar 1958)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des am 25. November 1952 zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Abkommens betreffend eine Grenzbereinigung im Val di Lei zu unterbreiten.

I.

Die Nutzbarmachung der Wasserkräfte von Wasserstrecken, die unsere Landesgrenze berühren, werfen im allgemeinen schwierige Fragen, und zwar nicht nur technischer Natur, auf. In gewissen Fällen müssen Grenzbereinigungen vorgenommen und Abmachungen betreffend die durch die Stauseen überschwemmten Gebiete getroffen werden.

Auch bei der Ausnutzung der Wasserkräfte des Eeno di Lei, eines kleinen in Italien nahe der Grenze zwischen dem Kanton Graubünden und der italienischen Provinz Sondrio entspringenden Wasserlaufes, stellen sich die erwähnten Probleme. Am 18. Juni 1949 haben die schweizerische und die italienische Eegierung ein Abkommen über die Verleihung der Wasserkräfte des Eeno di Lei abgeschlossen. In Anbetracht der geographischen Lage des projektierten StauBundesblatt. 105. Jahrg. Bd. I.

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sees erwies es sich als unumgänglich, die vorgesehene Talsperre auf schweizerischem Gebiet zu errichten. Um dieses Projekt verwirklichen zu können, musste indessen zu einer Bereinigung der Landesgrenze geschritten werden. In einem Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 18. Juni 1949 verpflichteten sich deshalb die beiden Begierungen, einen entsprechenden Vertrag abzuschliessen ; dem Abkommen wurde ein gleichzeitig ausgearbeiteter detaillierter Plan beigcgeben, aus dem die Einzelheiten der Grenzbereinigung hervorgehen.

; In seiner Sitzung vom 28. Juni 1949 stellte der Bundesrat fest, dass die Ausarbeitung des Abkommens über die Grenzbereinigung ausschliesslich technischen Charakter habe, so dass es sich erübrige, dafür eine besondere Kommission zu bezeichnen. Vielmehr könne diese Aufgabe der Gemischten Kommission zur Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Italien übertragen werden. Nachdem sich die italienische Eegierung diesem Vorschlag angeschlossen hatte, nahm die Gemischte Kommission sofort diese Arbeiten in Angriff, doch trat später eine Verzögerung ein, weil von italienischer Seite verlangt wurde, dass zunächst die Frage des freien Durchganges italienischer Organe durch den an die Schweiz abzutretenden Gebietsteil gelöst werden müsse. Nachdem diese Frage in befriedigender Weise geregelt und eine entsprechende Bestimmung in den Vertragsentwurf aufgenommen worden war, genehmigten die beiden Eegierungen den von der Gemischten Kommission ausgearbeiteten Entwurf. Am 25. November 1952 unterzeichneten die Bevollmächtigten der beiden Eegierungen, Herr Bundesrat Max Petitpierre und Minister Egidio Eeale, italienischer Gesandter in Bern, das Abkommen über die Grenzbereinigung.

II.

Art. l des Abkommens sieht vor, dass die beiden Staaten im Val di Lei einen Gebietsaustausch von gleicher Fläche im Ausmass von ungefähr 0,5 km2 vornehmen, gemäss dem dem Abkommen beigegebenen Plan. Die sich daraus ergebende Bereinigung des Grenzverlaufes hat eine teilweise Änderung des am 24. Juli 1941 zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Abkommens über die Festlegung der schweizerisch-italienischen Grenze zwischen Eun Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent zur Folge.

Art. 2 sichert den italienischen Grenzorganen den freien Durchgang durch das der Schweiz abgetretene Gebiet zu, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird,
dass dieses Zugeständnis für militärische Formationen nicht in. Frage kommt.

Gemäss Art. 3 werden die beiden Staaten ihre Hoheitsrechte über die ausgetauschten Gebietsteile unmittelbar nach der Kollaudation der Talsperre ausüben. Das vorhegende Abkommen wirkt sich deshalb erst nach einer längeren Frist praktisch aus, nämlich nach Abschluss der Bauarbeiten am Kraftwerk.

Die Kommission zur Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Italien ist nach Art. 4 beauftragt; den neuen Grenzverlauf festzulegen, seine Vermarkung vor-

263 zunehmen und die entsprechende Dokumentation zu erstellen. Die sich daraus ergebenden Kosten gehen zu Lasten des konzessionierten Unternehmens.

Nach Art. 5 soll das Abkommen ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Born ausgetauscht werden. Mit diesem Austausch tritt das Abkommen in Kraft.

III.

Da die Schaffung eines Stausees im Val di Lei die Überflutung einiger Alpweiden mit sich bringt, musste sich das konzessionierte Unternehmen verpflichten, den betroffenen Eigentümern dagegen Weiden irn Kanton Graubünden zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich dabei um eine priyatrechtliche Abmachung zwischen der Gesellschaft «Bhätische Werke für Elektrizität A. G.» in Thusis und der «Società Edison» in Mailand, im Namen der zukünftigen «Kraftwerke Hinterrhein AG.» einerseits und dem «Consorzio Val di Lei» anderseits. Die italienischen Behörden verlangten in der Folge, dass den italienischen Staatsangehörigen, die sich auf die auf schweizerischem Gebiet gelegenen Alpweiden begeben müssen, gewisse Erleichterungen auf dem Gebiete der Zölle, der Fremdenpolizei und der Seuchenpolizei gewährt werden. Da diese Fragen naturgemäss Gegenstand einer Abmachung zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten bilden müssen, wurde vereinbart, dass sie in einem Notenwechsel zwischen dem Eidgenössischen Politischen Departement und der Italienischen Gesandtschaft in Bern geregelt werden. Die zuständigen schweizerischen und italienischen Stellen haben sich bereits über den Inhalt dieser Abmachung verständigt. Da indessen die Zollerleichterungen im Hinblick auf die schweizerische Zollgesetzgebung nicht ohne Gesetzesänderung zugestanden werden können, müssen sie Gegenstand eines vom Parlament zu genehmigenden Staatsvertrages bilden; aus diesen Gründen wurde vereinbart, dem Abkommen über die Grenzbereinigung ein Zusatzprotokoll betreffend die erwähnten Zollerleichterungen beizufügen. Diese Abmachung, die einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Abkommens bildet, betrifft namentlich die Zollerleichterungen für das die Alpen bestossende Vieh sowie für die dem Gebrauch der Interessenten dienenden Gegenstände.

IV.

Das Abkommen, das wir Ihnen hiermit zu unterbreiten die Ehre haben, bringt einerseits den bedeutenden Vorteil mit sich, dass dadurch die Talsperre im Val di Lei nach ihrer Errichtung auf schweizerischeä Hoheitsgebiet zu stehen kommt. Anderseits bildet das Abkommen die notwendige Voraussetzung für die Errichtung des Grenzkraftwerkes Val di Lei-Innerf errera, hängt doch namentlich die italienische Eatifikation des Abkommens vom 18. Juni 1949 davon ab. Aus diesen Erwägungen erlauben wir uns, Ihnen die Zustimmung zum beihegenden Abkommen zu empfehlen.

264 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 30. Januar 1953.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Etter Der Bundeskanzler: Ch. Oser

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik abgeschlossenen Abkommens über eine Grenzbereinigung im Val di Lei ;

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 80. Januar 1953, : : beschliesst :

Art. l Das am 25. November 1952 zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossene Abkommen betreffend eine Grenzbereinigung im Val di Lei wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss unterstellt den Bestimmungen von Artikel 89, Absatz 3, der Bundesverfassung betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Eeferendum.

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Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend eine Grenzbereinigung im Val di Lei

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Italienische Eepublik in Ausführung der im Zusatzprotokoll zu der am 18. Juni 1949 zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Vereinbarung über die Verleihung der Wasserkräfte des Eeno di Lei enthaltenen Bestimmungen sind übereingekommen, ein Abkommen über die Grenzbereinigung im Val di Lei abzuscbliessen.

Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt.

der Schweizerische Bundesrat: , Herrn Bundesrat Max Petitpierre, Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departementes ; die Regierung der Italienischen Eepublik: Herrn Minister Egidio Eeale, italienischer Gesandter in Bern; die nach gegenseitiger Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Artikel l In teilweiser Abänderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien über die Festlegung der schweizerisch-italienischen Grenze zwischen' Eun Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent, vom 24. Juli 1941, wird Italien der Schweiz im Val di Lei eine Gebietsfläche im Ausmass von ungefähr 0,5 km2 abtreten, gemäss dem beiliegenden Plan im Maßstabe von l : 25 000, der einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet.

Als'Gegenleistung wird die Schweiz Italien im Val di Lei eine Gebietsfläche von gleichem Ausmass ohne Eücksicht auf den Bodenwert der ausgetauschten Flächen gemäss den im erwähnten Plan enthaltenen Angaben abtreten.

266 Artikel 2 Den mit der Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs an der Grenze betrauten italienischen Organen wird der freie Durchgang ohne Aufenthalt durch das der Schweiz abgetretene Gebietsstück zugestanden. Ausgenommen hievon sind Personen und Detachemente, die mit militärischen Aufgaben beauftragt sind.

Artikel 3 Die Hoheitsrechte jedes Staates über die auszutauschenden Gebietsflächen werden wirksam nach Beendigung der Arbeiten für die Errichtung der Talsperre, und zwar im Zeitpunkt der Kollaudation, wie er sich aus den von den beiden Eegierungen gemäss der Vereinbarung vom 18. Juni 1949 vorgesehenen Verleihungsurkunden ergibt.

Artikel 4 Die Kommission zur Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Italien wird beauftragt: -- die technischen Arbeiten betreffend die Grenzbereinigung auszuführen ; -- den neuen Grenzverlauf endgültig festzulegen; -- und eine entsprechende Dokumentation zu erstellen.

Die Kosten für die Vermarkung, die Vermessung der Grenzzeichen und die Erstellung der entsprechenden Dokumentation über die Grenzbereinigung gehen zu Lasten des konzessionierten Kraftwerkunternehmens.

. Artikel 5 Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Rom ausgetauscht werden. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Gegeben in B er n am 25. November 1952, in zwei Originalen in französischer Sprache.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : Italienische Republik: (gez.) Max Petitpierre (gez.) Egidio Reale Beilagen: l Zusatzprotokoll l Plan

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Übersetzung aus dem italienischen Originaltext

Zusatzprotokoll zum

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Italien betreffend eine Grenzbereinigung im Val di Lei

Die beiden Regierungen, vom Wunsche geleitet, die landwirtschaftliche Bewirtschaftung in der von der Grenzbereinigung und der Schaffung des Stausees im Val di Lei betroffenen Gegend zu erhalten, haben die folgenden zusätzlichen Bestimmungen vereinbart: . I-

Den Eigentümern des auf Grund der Grenzbereinigung unter schweizerische Gebietshoheit gestellten Teiles des Val di Lei wird die freie und unbehinderte Ausübung ihrer Eigentumsrechte auf diesem Gebiet nach den Bestimmungen der schweizerischen Gesetzgebung zugesichert.

II.

Die im letzten Absatz des Abschnittes I des Zusatzpfotokolls zum Abkommen vom 18. Juni 1949 zwischen der Schweiz und Italien über die Verleihung der Wasserkräfte des Eeno di Lei enthaltene Klausel findet auch Anwendung auf den Durchgang von Personen und Tieren über die zu errichtende Talsperre.

III.

Das den Mitgliedern dos «Consorzio Alpi Valle di Lei» oder Pächtern gehörende Vieh sowie das von den Eigentümern oder Pächtern während der Sommerung in Pacht genommene Vieh darf sich für den Weidgang auf die im Kanton Graubünden gelegenen abgetretenen Weiden begeben. Das Vieh muss nach Italien zurückgeführt werden.

Unter Vieh im Sinne der vorliegenden Bestimmungen sind zu verstehen Tiere des Pferde-, Binder-, Ziegen- und Schweinegeschlechts sowie Hunde der Hirten.

Pur das Vieh, das sich zum Weidgang auf die im Kanton Graubünden gelegenen Weiden begibt und nach Italien zurückgeführt wird, darf weder eine

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Abgabe noch eine Kaution verlangt werden. Im Einzelfalle wird keine Sicherheit für die Zollbeträge und andern Abgaben auf die vorübergehend eingeführten Tiere erhoben, unter der Bedingung, dass die Behörden der Gemeinden, aus denen die Eigentümer des Viehs stammen, sich verpflichten, den schweizerischen Zollbehörden bei der Erhebung der Zollbeträge und andern Abgaben, die für die allfällig in der Schweiz verbleibenden Tiere geschuldet werden, behilflich zu sein.

Die Lebens- und Futtermittel, die Gegenstände zur Pflege des Viehs oder zur Verarbeitung der von diesen erzeugten Produkten sowie das Material für den Bau und den Unterhalt der Hütten und Ställe und allfällig aus Italien eingeführtes Brennholz dürfen zollfrei eingeführt werden, unter der Bedingung, dass diese Waren ausschliesslich im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der durch Eealersatz überlassenen Alpen eingeführt und dort verwendet werden.

Die nicht gebrauchten.und die nicht mehr brauchbaren Gegenstände sollen wieder nach Italien ausgeführt werden.

Die Waren und Tiere dürfen nicht in das übrige schweizerische Zollgebiet übergeführt werden ohne Erlaubnis der zuständigen schweizerischen Zollbehörden und ohne vorgängig die von diesen gestellten Bedingungen erfüllt zu haben.

Alle auf den Alpen erzeugten Milchprodukte sollen während ihrer Konservierung und Keifung sowie während des Transportes nach Italien von allen Zoll- und andern Abgaben befreit werden. Unter keinen Umständen sollen der Ausfuhr des Vieks und den in diesem und den vorhergehenden Artikeln.erwähnten Produkten nach Italien Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden.

Die Bewirtschafter der Alpweiden sollen ein genaues Verzeichnis über die eingeführten Waren und das eingeführte Vieh führen. Dieses Verzeichnis soll alle nach den Alpweiden eingeführten Waren enthalten und in bezug auf das Vieh und die der Alpbewirtschaftung dienenden Geräte laufend nachgeführt -werden.

Das nachgeführte Verzeichnis ist den schweizerischen Zollbehörden auf Begehren vorzuweisen.

Gegeben in B ern, am 25. November 1952, in zwei Originalen in italienischer Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : (gez.) Max Petitpierre

Für die Italienische Eepublik : (gez.) Egidio Reale

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1953

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05.02.1953

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261-269

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