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Bundesblatt 105. Jahrgang

Bern, den 24. September 1953

Band III

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im. Jahr, 16 Franken im. Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Rappen dio Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stampf U £ Cie. in Bern

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates

(Vom 15.September 1953) Die Versicherungsgesellschaft «The Northern Assurance Company, Limited», in London, wurde zum Betriebe der Schmucksachenversicherung ermächtigt.

(Vom 17. September 1953) Die Basier Transport-Versicherungsgesellschaft in Basel wurde zum Betriebe der Diebstahl-, Glas-, Wasserschaden- und Maschinenversicherung ermächtigt.

(Vom 18. September 1953) Herr Yakup Kadri Karaosmanoglu hat dem Bundesrat sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Türkei bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 14. bis 19. September 1953 Iran Herr Ebrahim Teymouri, Attaché, ist in der Schweiz eingetroffen und hat sein Amt übernommen.

Kuba. Herr Armand Godoy, Kulturattache, ist in Bern eingetroffen und hat seinen Posten angetreten.

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. III.

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150 Tschechoslowakei. Herr Otto Fait, Dritter Sekretär, ist in der Schweiz eingetroffen und hat sein Amt übemommen.

Türkei. Herr Halûk Bilgin, Zweiter Sekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Streichung eines Seeschiffes Das unter Nr. 39 im Eegister der Seeschiffe eingetragene, der Küstenschiffahrts-AG. Goldach in Goldach gehörende Seeschiff Gallus (ex Min Jung), wird auf Verfügung des Bundesrates vom 16. September 1958, gemäss Artikel 18, Absatz l, des Bundesratsbeschlusses vom 9. April 1941 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge, gestrichen.

Basel, den 17. September 1958.

Eidgenössisches Schiffsregisteramt

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Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 19S3

Monat

Zölle

Übrige Einnahmen

Total 1963

Total 1952

Januar Februar März April Mai Juni Juli August Total Jan./Aug. 1953 Total Jan./Aug. 1952

32,865 34,285 41,699 47,488 45,315 44,361 47,552 44,479

9,549 9,100 9,377 11,342 8,814 9,661 13,581 10,294

42,414 43,385 51,076 58,830 54,129 54,022 61,133 54,773

43,898 42,386 46,845 56,550 58,735 49,515 60,826 48,910

999 4,731 2,280 394 4,507 307 5,863

338,044

81,718

419,762

--

18,097

822,272

79,393

--

Mehreinnahmen

Mindereinnahmen

984

401,665

Kündigung der 3% Prozent-Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1942, Juli, auf 1. Januar 1954 Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. September 1958 beschlossen, die 3¼ Prozent-Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1942, Juli, auf Grund von Ziffer 8 der Anleihebedingungen auf den 1. Januar 1954zur Bückzahlung zu kündigen.

151 Die Obligationen können vom Inhaber bei den Niederlassungen der Schweizerischen Natiohalbank und bei den dem Kartell schweizerischer Banken oder dem Verband schweizerischer Kantonalbanken angehörenden Instituten kostenlos eingelöst werden, Die Schuldbuchforderungen werden von der Schweizerischen Nationalbank in Bern zurückbezahlt.

Nach dem 1. Januar 1954 hört die Verzinsung dieser zur Bückzahlung aufgerufenen Anleihe auf.

Falls der Bundesrat bis zur Eückzahlung die Aufnahme einer neuen Anleihe beschliesst, wird den Inhabern von Obligationen und Schuldbuchforderungen der S1/! Prozent-Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1942, Juli, das Eecht zur Konversion eingeräumt. Bei einer teilweisen Konversion erfolgt eine entsprechende Eeduktion.

Bern, den 18. September 1953.

Eidgenössische Finanzverwaltung

1314

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Werkzeugmacher-Beruf Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 13, Absatz l, und Artikel 19, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28, Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Werkzeugmacher-Beruf 1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer Berufsbezeichnung : Werkzeugmacher.

Lehrzeitdauer: 4 Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Für die Ausbildung von Lehrlingen im Werkzeugmacher-Beruf kommen mechanische Werkstätten und Maschinenfabriken in Betracht, die sich mit der Herstellung und Instandhaltung von Hand- und Maschinenwerkzeugen sowie mit dem Vorrichtungsbau befassen, über die erforderlichen Werkzeuge, Werk-

152 zeugmaschinen und Einrichtungen verfügen und in der Lage sind, die Lehrlinge in den Sondergebieten der Werkzeugmacherei gemäss dem nachstehenden Lehrprogramm auszubilden.

Z. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge

Wird ein Betrieb vom Meister allein geführt, so darf er jeweilen nur einen Lehrling ausbilden. Sind neben dem Meister ständig noch 1-3 gelernte Werkzeugmacher tätig, so darf ein zweiter Lehrling eingestellt werden, wenn der erste mindestens zwei Jahre seiner Lehre bestanden hat.

Auf je 1-3 weitere ständig beschäftigte gelernte Werkzeugmacher sowie gelernte Angehörige verwandter metallbearbeitender Berufe kann l Lehrling auf genommen werden.

Die Zahl der Lehrlinge in den verschiedenen Berufsarten soll in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der ständig beschäftigten gelernten Arbeiter des betreffenden Berufes stehen.

Die Aufnahme der Lehrlinge hat zeithch so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Artikel 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorhegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend die Erhöhung der Hervor festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen.

Zur Vermeidung von Störungen im Unterricht der Berufsschule ist der Lehrantritt nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm für die Werkstattaasbildung A. Allgemeines

Mit Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen. Der Lehrling soll im Eahmen des Lehrprogramms von Anfang an ausschliesshch mit beruflichen Arbeiten beschäftigt werden. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeitsausführungen auftretenden Unfallgefahren aufzuklären und zur Führung von Arbeits- und Zeitnotierungen (Arbeitstagebuch) anzuhalten.

Der Lehrling ist an Beinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie an genaues und mit zunehmender Fertigkeit an rasches und selbständiges Arbeiten zu gewönnen.

B. Berujshenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Brufskenntnisse zu vermitteln: a) Materialkenntnisse. Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendungszwecke der wichtigsten im Werkzeug- und Maschinenbau zur Anwendung kommenden Werk- und Betriebsstoffe wie

153 Stahlarten (Bau- und Werkzeugstähle), Hartmetalle, Gussarten (Eisen-, Temper-, Stahl- und Metallguss) ; Nichteisenmetalle (reine Metalle und Metallegierungen), Halb- und Fertigfabrikate (Handelsartikel) ; Hilfsmaterialien für den Gebrauch in der Metallbearbeitung, Brenn- und Heizstoffe.

6. Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen. Benennung, An ^Bildungsmöglichkeiten und Instandhaltung der gebräuchlichsten Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen wie Handwerkzeuge für die allgemeine Metallbearbeitung, Mess- und Kontrolhverkzeuge, Lehren für Bearbeitungs- und Kontrollzwecke.

Messapparate ; Schneidwerkzeuge für die wichtigsten Bearbeitunggraaschinen (Bohr-, Dreh-, Fräs-, Hobel- und Stosswerkzeuge sowie Schleifscheiben) ; Aufhau, Wirkungsweise und Anwendungsmöglichkeiten der wichtigsten Werkzeugmaschinen, samt zugehörenden Vorrichtungen, Härteprüf- und Hilfsapparaten.

c. Allgemeine Fachkenntnisse. Die wichtigsten Verfahren für die zur Ausführung kommenden Hand- und Maschinenarbeiten: Schnittgeschwindigkeiten und Vorschübe sowie Schnittwinkelverhältnisse für die verschiedenen Bearbeitungsarten, Werkstoffe und Oberflächengüten, Übersetzungsverhältnisse und einfache Wechselräderberechnungen; Anwenden der erforderlichen Schmier- und Kühlmittel zur Schonung der Werkzeuge; Schmiedeverfahren und Wärmebehandlung (Glühen, Härten, Anlassen und Vergüten) ; die wichtigsten Maschinenelemente, Gewindesysteme, Gewindeformen, Befestigungs- und Getriebeteile; Lesen von Werkstattzeichnungen mit Stücklisten, Material-, Mass-, Genauigkeits- und Bearbeitungsangaben.

C. Werkstattarbeiten Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für eine planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Verteilung der verschiedenen Ausbildungsarbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenmässigen Entwicklung, nach dem Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes. Zur Förderimg der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen.

Erstes Lehrjahr Einführen in das Handhaben, Anwenden und Instandbalten der einfacheren Handwerkzeuge für die Metallbearbeitung. Üben im Meissein und Sägen.

Erlernen der grundlegenden Feilfertigkeiten.

154 Messen mit verstellbaren und festen MessWerkzeugen. Anreissen einfacher Werkstücke.

Bedienen und Instandhalten einfacher Bohrmaschinen. Bohren und Senken von Löchern in kleinere Werkstücke.

Gewindeschneiden von Hand mit Gewindebohrer, Schneideisen und Gewindeschneidkluppe. Ausreiben kleinerer, konischer und zylindrischer Löcher nach Stiften, Zapfen oder Lehrdornen.

Feilen von Aussen- und Innenflächen an einfacheren Werkstücken auf vorgeschriebene Genauigkeit. Anfertigen einfacher Einpassarbeiten.

Eichten und Biegen dünner Stäbe und Bleche nach vorgeschriebenen Formen und Massen.

Schleifen und Schärfen einfacher Hand- und Bohrwerkzeuge, wie Meissel, Beissnadeln, Körner und Bohrer.

Zweites Lehrjahr Feilen von Aussen- und Innenflächen und Zusammenpassen von Gelenkstücken.

Bedienen und Instandhalten von Shapingmaschinen. Einspannen und Handhaben der gebräuchlichen Hobelwerkzeuge. Einführen in das Hobeln von Horizontalflächen.

Hobeln von parallelen, rechtwinkligen und schrägen Flächen sowie von Vertiefungen, Nuten und einfachen Fassonen, nach Biss, Schieblehrmassen, Gegenstücken oder Lehren und auf vorgeschriebene Oberflächengüte.

Anfertigen von einfachen Kontrollwerkzeugen wie Blechlehren, Lineale und Kontrollwinkel.

Schaben ebener und gewölbter Flächen nach Tuschierplatte, Kaliber oder Wellenzapfen.

, Bohren und Ausreiben nach Lehren oder Gegenstücken.

Üben im Hartlöten der gebräuchlichsten Metalle.

Bedienen und Instandhalten einfacher Drehbänke. Einspannen und Handhaben der gebräuchlichsten Drehwerkzeuge.

Drehen von Längs- und Planflächen sowie von Anpassen, Bünden und Nuten nach Schieblehrmassen, Gegenstücken oder Lehren auf vorgeschriebene Oberflächengute.

Schmieden, Härten, Schleifen und Schärfen von einfachen Werkzeugen, wie Meissel, Reissnadeln, Schraubenzieher und Drehstähle.

Drittes Lehrjahr Bedienen und Instandhalten der gebräuchlichsten Fräsmaschinen. Einspannen und Handhaben der Fräswerkzeuge. Einführen in das Fräsen von Horizontalflächen mit Walzenfräser.

Fräsen von parallelen, rechtwinkligen und schrägen Flächen sowie von Ansätzen, Vertiefungen, Nuten und Schlitzen an verschiedenartigen Werk-

155 stücken, nach Schieblehrmassen oder Lehren und auf vorgeschriebene Oberflächengüte.

Anreissen von komplizierten Blechlehren und ihre Bearbeitung nach Eiss.

Peilen von Blechlehren und Kopierschablonen sowie Feilen und Einpassen von Bohr- und Fassonmessern nach Lehren.

Glühen, Härten und Anlassen (Vergüten) von einfacheren, bearbeiteten Werkzeugen und kleineren Werkstücken.

Auflöten von Hartmetallplättchen auf die verschiedenen Werkzeuge.

Schärfen von Sonderschneidwerkzeugen, wie Spiralbohrer, Zapfenbohrer, Fassonstähle und einfache Fräser.

Viertes Lehrjahr Bohren und Ausdrehen von glatten, abgesetzten und konischen Löchern.

Drehen von Abrundungen, Hohlkehlen und einfachen Fassonen mit gewöhnlichen Hand- oder mit Fassonstählen nach Lehren, Schneiden von Aussen- und Innen-, Spitz- und Flacbgewinden mit Gewindeschneidstahl nach Gegenstücken oder Lehren. Drehen von Konen nach Konuslehren oder Gegenstücken und von zylindrischen Paßstücken für verschiedene Sitzarten.

Planschleifen von Parallel-, Winkel- und Schrägflächen nach Lehren, Winkelmassen oder Gegenstücken. Bundschleifen von Dreh- und Lehrdomen, Bohrbüchsen, Kaliberringen. Abrichten von Schleifscheiben.

Anfertigen von Werkzeugen aller Art sowie von einfachen Biege-, Aufspann- und Bohrvorrichtungen.

Härten von Werkzeugen und Lehren nach verschiedenen Glüh- und Abschreckverfahren. Härteprüfungen.

4. Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, keine Anwendung.

5. Inkrafttreten Dieses Eeglement tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.

Bern, den 24. August 1953.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Rubatici

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Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Werkzeugmacher-Beruf Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Artikels 89, Absatz 2. des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23, Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlusspriifungen im Werkzeugmacher-Beruf 1. Allgemeine Bestimmungen Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Nachzeichnen).

1), Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter ht. a aufgeführten Prüfungsfächer, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden richtet.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüiung in den berufskundlichen Fächern Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Werkzeugmacher nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie muss in einem hiezu geeigneten Betrieb durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die notwendige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat über seine Beobachtungen während der Arbeit Aufzeichnungen zu machen. Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch 2 Experten zu erfolgen.

Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten im Fachzeichnen hat mindestens ein Fachmann aus der Praxis, der mit der Ausführung von technischen Zeichnungen vertraut ist, mitzuwirken.

157 Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Werkbank und Werkzeuge sowie die erforderlichen Werkzeugmaschinen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, ·wie Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen sind dem Kandidaten erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen und soweit notwendig zu erklären. Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

3. Prüfungsdauer Die Prüfung dauert 3% Tage.

a. Arbeitsprüfung 28-24 Stunden; b. Berufskenntnisse 1-2 Stunden; c. Fachzeichnen ca. 3 Stunden.

Nicht Inbegriffen in obigen Prüfungszeiten ist die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern.

4. Prüfungsstofi a. Arleitsprüfung (23-24 Stunden) Jeder Prüfling hat an einem oder mehreren Arbeitsstücken die nachstehenden im Werkzeugmacher-Beruf allgemein vorkommenden Arbeiten entsprechend den in der Zeichnung angegebenen Formen, Massen und Genauigkeitsgraden auszuführen.

I. Maschinenarbeiten (ca. 10 Stunden).

1. Dreharbeiten: a. Drehen von zylindrischen und Planflächen, Anpassen, Bünden und Nuten nach Schieblehrmassen und Lehren; b. Konen- oder Fassonendrehen sowie Innenbearbeitungen nach Gegenstücken oder Lehren ; c. Schneiden von Aussen- oder Lmenspitzgewinden mit Gewindeschneidstahl nach Gegenstücken oder Lehren.

2. Fräs-, Hobel- oder Schleifarbeiten: a. Fräsen oder Hobeln von Flächen, Nuten und einfacheren Fassonen nach Bissen, Schieblehrmassen, Gegenstücken oder Lehren ; b. Plan- oder Bundschleifen nach Gegenstücken, Mikrometermassen oder Lehren.

II. Handarbeiten (ca. 14 Stunden).

I.Allgemeine Berufsarbeiten: a. Anreissen, Körnern, Sägen und Meissein sowie Schleifen und Schärfen einfacher Werkzeuge; lo. Bohren, Ausreiben und Gewindeschneiden mit Gewindebohrer und Gewindeschneidkluppe nach Gegenstücken oder Lehren.

158 2. Feilarbeiten: a. Feilen von ebenen und winkelrechten Flächen auf vorgeschriebene Oberflächengüte (geschruppt, geschlichtet, feingeschliehtet) und Massgenauigkeit; 6. Feilen von Abschrägungen, Abrundungen und Passonen nach Gegenstücken oder Lehren.

3. Einpassarbeiten: a. Anfertigen von Paßstücken unter Berücksichtigung der Toleranzen für Gleitsitz; Ì), Schaben und Eintuschieren ebener oder runder Flächen nach Tuschierplatte, Kaliberzapfen oder Gegenstücken.

4. Schmieden und Wärmebehandlung (ca. 2 Stunden): a. Schmieden von einfachen Handwerkzeugen wie Schraubenzieher, Durchschläge, Meissel, Schaber oder Drehstähle, 6. Glühen, Härten und Anlassen von einfachen Werkzeugen oder Werkstücken.

Anmerkung: Werkstattzeichnungen für geeignete Prüfungsstücke können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinenund Metallindustrieller in Zürich bezogen werden.

b. Berufslcenntnisse (1-2 Stunden) Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Materialkenntnisse. Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendungszwecke der wichtigsten im Werkzeugbau zur Anwendung kommenden Werk- und Betriebsstoffe wie : a. Stahlarten: Baustähle, Werkzeugstähle, Kohlenstoff stähle, legierte Stähle, Hartmetalle ; ~b. Gussarten: Eisen-, Temper-, Stahl- und Metallguss; c. Nichteisenmetalle und ihre Legierungen: Blei, Kupfer, Zink, Zinn, Aluminium; Messing, Bronze und Leichtmetall; d. Halb- und Fertigfabrikate: Bleche, Stangen, Profile und Bohre, Schrauben und Nieten ; e. Hilfsmaterialien: Harte- und Abschreckmittel, Schmier-, Kühl- und Eostschutzmittel, Lot-, Schweiss- und Schleifmittel. Dichtungs- und Isoliermaterialien ; /. Brenn- und Heizstoffe; feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe, Elektrizität für Heiz- und Glühzwecke.

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2. Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen:Benennung, AnwendungsmÖglichkeiten und Instandhaltung der a. Handwerkzeuge: Die wichtigsten Schlosser-, Anreiss- und Gewindeschneidwerkzeuge und Schmiedewerkzeuge; b. Mess- und Kontrollwerkzeuge: Maßstäbe, Schieblohren, Tiefenmaasen, Mikrometer, Stichmass und Winkelmesser, Blechlehren, Kaliber, Gewindelehren, Grenzlehren und Parallelendmasse, Messuhren, optische und elektrische Messgeräte; c. Werkzeugmaschinen : Aufbau und Wirkungsweise der verschiedenen Bohrmaschinen, Drehbänke, Fräs-, Hobel-, Stoss- und Schleifmaschinen, Säge-, Scher- und Stanzmaschinen, Pressen, Räummaschinen und Ziehbänke ; d. Vorrichtungen: Aufspannvorrichtungen für Werkstücke, Bobrbüchsen, Bohrlehren und Gewindeschneidapparate, Einspannvorrichtungen an Drehbänken, Kugeldreh- und Hinterdrehapparate, Fräsdorne, Bundtische und Teilapparate, Härteprüfapparate, Glüh-, Härte- und EinsatzÖfen; e. Bohrwerkzeuge: Spitz-, Spiral- und Zapfenbohrer, Senker, Kanonenbohrer, Maschinenreibahlen, Bohrstaugen und Bohrmesser ; /. Drehwerkzeuge: Aussen- und Innendrehstähle, Gewindeschneid- und Formdrehstähle, Stahlhalter für Sonderdrehstähle, Handdrehstähle; g, Fräswerkzeuge : Walzen-, Scheiben- und Nutenfräser, Finger- oder Schaftfräser, Walzenstirnfräser und Messerköpfe, Profil-, Schnecken- und Satz-, fräser; h. Hobel-, Stoss-, Stanz- und Ziehwerkzeuge: Hobel- und Stoßstähle, Sonderstähle mit Stahlhalter, Bäumnadeln, Ziehmatrizen ; i. Schleifscheiben und Läppwerkzeuge : Gerade, konische, Topf- und Sonderschleifscheiben (Körnung, Bindung und Härte). Läppdorne und Läppbüchsen.

3. Allgemeine Fachkenntnisse. Bearbeitungsarten und Arbeitsvorgänge sowie ihre Anwendungsgebiete und besondere Handhabungsbedingungen für die jeweils erforderlichen Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen wie a. Formgebungsverfahren für Metalle : Giessen, Schmieden, Walzen, Pressen, Ziehen, Schweissen, Sintern, Bearbeiten auf den verschiedenen Werkzeugmaschinen ; 6. Handarbeiten: Anreissen, Sägen, Hämmern, Meissein, Feilen, Ausreiben, Innen- und Aussengewindeschneiden, Schaben, Einächleifen und Läppen, Weich- und Hartlöten, Kalt- und Warmnietungen; c. Maschinenarbeiten: Bohren, Drehen, Hobeln, Stossen, Fräsen und Schleifen, Walzen, Stanzen, Pressen, Bäumen und Ziehen, Verwendung von Schmier- und Kühlmitteln, je nach
Bearbeitungsart und Werkstoff; d. Schnittgeschwindigkeiten, Vorschübe und 8chnittwinkelVerhältnisse: Übliche Mittelwerte für die wichtigsten Bearbeitungsarten, Schneidwerk-

160

e,

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g.

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zeuge, Werkstoffe und Oberflächengüten, Ermitteln der Tourenzahlen für rotierende Werkzeuge oder Werkstücke, Wechselräderberechmmgen ; Warmbehandlung für Stähle und Metalle: Wärmen und Glühen (Entspannen), Härten, Anlassen und Vergüten mit verschiedenen Abschreckmitteln, Anlassfarben und Anlasstemperaturen, Einsatzhärten oder Zementieren ; Werkzeugbau: Die im Lehrbetrieb hauptsächlich zur Herstellung kommenden Werkzeuge, Grundbegriffe über das Anfertigen, Schleifen und Schärfen von den in der Metallbearbeitung gebräuchlichsten Schneid-, Schnitt- oder Stanzwerkzeugen sowie von Lehren und Messwerkzeugen; Maschinenelemente: Gewindesysteme und Gewindeformen, Schrauben (Befestigungs- und Bewegungsschrauben), Nieten, Keile und Federn, Wellen, Lager und Kupplungen, Biemenscheiben und Zahnräder, Biemen-, Zahnrad- und Schneckengetriebe; Mese- und Kontrollverfahren: Messen mit den üblichen Längenmassen, Durchmesser- und Winkelmcssinstrumenten und Lehren sowie mit Peinmessgeräten und Parallelendmassen ; Verschiedene Berufsgebiete: Lesen von Werkstattzeichnungen, Grundbegriffe über Bearbeitungsvorschriften, Bearbeitungsgrade und Bearbeitungszeichen ; Massangaben, tolerierte Masse, Sitzarten und Passungssysteme, Arbeitszeitschätzungen, Unfallgefahren und' -verhütungsmassnahmen.

c. Fachzeichnen (ca.. 3 Stunden)

Jeder Lehrling hat eine Werkstattskizze mit den erforderlichen Hissen und Schnitten samt zugehörenden Mass- und Bearbeitungsangaben anzufertigen.

Als Prüfungsaufgabe kommen ein oder mehrere Einzelteile von Vorrichtungen, oder Apparaten nach Zusammenstellungszeichnung oder Modell in Betracht.

Die Skizzen sind von freier Hand (Kreise mit Zirkel) anzufertigen.

5. Beurteilung und Notengebung Allgemeines Massgebond für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind Arbeitsgüte (Genauigkeit und fachgemässe Ausführung) sowie Arbeitsweise (Aufbau, Handfertigkeit und Arbeitsmenge).

Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen vor. geschriebenen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der wichtigsten Prüfungsleistungen möglich wird.

Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine B,ücksicht genommen werden.

Alle in den Prüfungspositionen verlangten Arbeiten sind von den Experten gemäss nachstehenden Notenabstufungen zu beurteilen.

161 Eigenschaften der Arbeit:

Vorzüglich in jeder Beziehung. . .

(Zwischennote) Gut und zweckentsprechend (Zwischennote) Brauchbar, trotz etwelchen Mängeln Den Mindestanforderungen nicht entsprechend. .

Vollständig fehlerhaft, lückenhaft oder nicht ausgeführt Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Beurteilung:

Note:

Sehr gut Gut bis sehr gut Gut Genügend bis gut Genügend Ungenügend

l 1,5 2 2,5 3 4

Unbrauchbar

5

Die Note derjenigen Prüfungspositionen, die sich aus mehreren Beurteilungen zusammensetzen, ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Eestes zu berechnen.

Die Note in der Arbeitsprüfung, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den Noten der nachstehenden Prüfungspositionen und ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Eestes zu berechnen.

Anmerkung. Notenformulare zur Eintragung der Prüfungsergebnisse können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustriellor unentgeltlich bezogen werden.

a. Arbeitsprüfung (ca. 24 Stunden) Für die Beurteilung der nachfolgenden Prüfungsarbeiten sind die Arbeitsgüte (Genauigkeit und fachgemässe Ausführung) sowie die Arbeitsweise (Aufbau, Handfertigkeit und Arbeitsmenge) zu berücksichtigen.

I. Maschinenarbeiten (ca. 10 Stunden) Pos. l Dreharbeiten: a. Zylindrische- und Planflächen, Bünde, Nuten.

&. Konen, Fassonen und Innenbearbeitungen.

c. Aussen- und Innenspitzgewinde.

Pos. 2 Fräs-, Hobel- oder Schleif arbeiten: a. Flächen, Nuten, Schlitze und Fassonen.

b. Plan- oder Bundschleifen.

II, Handarbeiten (ca. 14 Stunden).

Pos. l Allgemeine Berufsarbeiten: a. Anreissen, Meissein, Werkzeugschärfen.

b. Bohren, Ausreiben und Gewindeschneiden.

Pos. 2 Feilarbeiten: a. Ebene und winkelrechte Flächen.

b. Abschrägungen, Abrundungen und Fassonen.

162 Pos. 3 Einpassarbeiten: a. Paßstücke nach vorgeschriebener Genauigkeit.

b. Schaben und Eintuschieren von Flächen.

Pos.4 Schmieden und Wärmebehandlung (ca. 2 Stunden); a. Schmieden von einfachen Handwerkzeugen.

b. Härten und Anlassen von einfachen Werkzeugen.

6. Berufskenntnisse (1-2 Stunden) Pos. l Materialkenntnisse.

Pos. 2 Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen.

Pos. 8 Allgemeine Fachkenntnisse.

c. Fachzeichnen (ca. 3 Stunden) Pos. 1 Technische Eichtigkeit (Darstellung und Projektion).

Pos. 2 Mass- und Bearbeitungsangaben (richtige und vollständige Eintragung).

Pos. 8 Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung und Arbeitsmenge).

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung "wird durch eine Gesamtnote festgestellt, die aus den Noten der folgenden 5 Prüfungsgebiete ermittelt wird : Note der Maschinenarbeiten . , ..

Note der Handarbeiten }. Arbeitsprüfung Note in den Berufskenntnissen Note im Fachzeichnen Mittelnote der geschäftskundlichen Fächer Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/5 der Notensumme) ; sie wird auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die beiden Noten der Arbeitsprüfung (Maschinenarbeiten und Handarbeiten) als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreiten.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1958 in Kraft.

Bern, den 24. August 1958.

1297

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Rubattel

163

Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung Der Schweizerische Küfer- und Kellermeister-Verband und der Schweizerische Weinhändler-Verband beantragen, gestützt auf Artikel 37 der Verordnung I zum Bundesgesetz vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, die .Revision des Réglementes für die Durchführung der Meisterprüfungen im Küfer- und Kellergewerbe. Sie haben zu diesem Zwecke den Entwurf zu einem abgeänderten Prüfungsreglement eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf beim unterzeichneten Amt beziehen, an das auch allfällige Einsprachen bis zum 25. Oktober 1958 zu richten sind.

Bern, den 15. September 1953.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Notifikation

Gestützt auf das am 25. Juli 1958 gegen Sie aufgenommene Straf Protokoll auferlegte Ihnen die Zollkreisdirektion Schaffhausen am 5. September 1953 wegen Zollübertretung in Verbindung mit Bamibruch und Hinterziehung der Luxus- und Warenumsatzsteuern, in Anwendung der Artikel 74, Ziffer 8, 76, Ziffer 2, 77, 82, 85 und 91 des Zollgesetzes, der Artikel 41/42 des Luxussteuerbeschlusses und der Artikel 52/53 des Warenumsatzsteuerbeschlusses, eine Zollbusse von 80 Franken.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Oberzolldirektion Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen. Sofern Sie auf die Einsprache verzichten und sich innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, ermässigt sich die Busse um einen Viertel, d. h. um 20 Franken. Gegen die Höhe der Busse können Sie innert 30 Tagen seit Veröffentlichung dieser Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Beschwerde führen.

Bern, den 19. September 1953.

Eidgenössische Oberzolldirektion

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Wiederwahl der Beamten des Bundes für die Amtsdauer 1954 bis 1956 1. Auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 29. Mai 1958 betreffend die Wiederwahl der Beamten des Bundes haben sich diejenigen Beamten, die vor dem 1. O k t o b e r 1958 keine gegenteilige schriftliche Mitteilung erhalten, für die am 1. Januar 1954 beginnende dreijährige Amtsdauer als \\iedergewahlt zu betrachten.

164 2. Für diejenigen Beamten, die in den Jahren 1954 und 1955 der neuen Amtsdauer die Altersgrenze von 65 Jahren überschreiten, endigt das BeamtenVerhältnis mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 65. Altersjahr überschreiten werden, es sei denn, dass die Wahlbehörde das Beamtenverhältnis aus dienstlichen Gründen über diesen Zeitpunkt hinaus von Fall zu Fall verlängert.

3. Wird das Beamtenverhältnis erneuert, obschon der Beamte die Altersgrenze von 65 Jahren bereits im Verlaufe der gegenwärtigen Amtsdauer überschreitet, so bestimmt die Wahlbehörde den Zeitpunkt der Auflösung desselben.

Bern, den 20. September 1953.

Bundeskanzlei

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Wiederwahl der Beamten der Schweizerischen Bundesbahnen für die Amtsdauer 1954 bis 1956 1. Die Beamten der Schweizerischen Bundesbahnen, die bis zum 1. Oktober 1953 keine gegenteilige Mitteilung erhalten, haben sich für die am 1. Januar 1954 beginnende dreijährige Amtsdauer als wiedergewählt zu betrachten.

2. Für die -wiedergewählten Beamten, die in den Jahren 1954 und 1955 die Altersgrenze von 65 Jahren überschreiten, endigt das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden.

Bern, den 17. September 1953.

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen

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24.09.1953

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