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XLVI. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 18. Februar 1953)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weitern Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom. 14. Oktober 19SS über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, getroffen haben.

I. Massnahmen zum Schutze der nationalen Produktion Stickerei-Industrie Die Vorbereitungsarbeiten, die in Angriff genommen wurden, um die Betriebsdauer der Schiffüstickmaschinen auf privatrechtlicher Grundlage neu zu regeln, konnten im vergangenen Jahr nicht abgeschlossen werden. Es zeigte sich, dass zuerst noch zahlreiche Fragen abzuklären und mancherlei Schwierigkeiten zu überwinden sind. Der Bundesrat hat deshalb auf Antrag des Kaufmännischen Direktoriums in St, Gallen und der übrigen beteiligten Organisationen sowie im Einvernehmen mit den Stickereikantonen durch Beschluss vom 22. Dezember 1952 die bisherige Ordnung nochmals um ein Jahr, d. h, bis zum ,31. Dezember 1958, verlängert, u. Zahlungsverkehr A. ALLGEMEINES 1. Kapitalverkehr mit Ländern des gefundenen Zahlungsverkehrs Die Bemühungen, Kapitalüberweisungen nach Ländern der Europäischen Zahlungsunion in vermehrtem Masse über den gebundenen Zahlungsverkehr

527 abzuwickeln, wurden teilweise mit Erfolg fortgesetzt. Im Zusammenhang mit der im Abschnitt über Frankreich näher dargelegten Neuregelung des Finanztransfers mit diesem Land konnte im November ein Betrag von 100 Millionen Franken im gebundenen Zahlungsverkehr transferiert werden. Es handelte sich dabei um einen Kredit, den ein schweizerisches Bankenkonsortium der französischen Begierung gegen Übernahme von in 4 Jahren rückzahlbaren Schatzscheinen gewährte. Die neuen Vereinbarungen ermöglichen es, dass der gebundene Zahlungsverkehr auch mit anderen Kapitalüberweisungen nach Frankreich alimentiert wird. In der Berichtsperiode ist von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht worden. Die gleichen Möglichkeiten bestehen auch mit gewissen andern Ländern (z. B. den Ländern des Sterlinggebiets, der niederländischen Guldenzone und mit Schweden). Insbesondere nach dem Sterlinggebiet sind Kapitalinvestitionen in namhaftem Ausmass über den gebundenen Zahlungsverkehr abgewickelt worden. Mit diesen Einzahlungen ist eine entsprechende Herabsetzung des von der Schweiz der Europäischen Zahlungsunion gewährten Kredits verbunden, womit den Wünschen Eechnung getragen wurde, die bei der Behandlung der Botschaft über die Verlängerung der Mitgliedschaft der Schweiz in der Europäischen Zahlungsunion in den eidgenössischen Bäten geäussert worden waren. Voraussetzung und Korrelat für die Alimentierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit Kapitalüberweisungen bildet allerdings die Inanspruchnahme des gleichen Weges nicht nur durch Zins- und Kapitalrückzahlungen, sondern auch durch ausländische Kapitalinvestitionen in der Schweiz.

Diese, unter Umständen auch die spätere Entwicklung des gebundenen Zahlungsverkehrs beeinflussenden Auswirkungen stellen die Behörden bei der Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 1. Dezember 1950 über den Kapitalverkehr oft vor schwierige Entscheidungen, 2. Schweizerische Finaozforderungen

Um eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des gebundenen Zahlungsverkehrs zu verhindern, hat das Politische Departement gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 12. Mai 1950 über die Zulassung von Forderungen zum gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland und die Dezentralisierung dieses Verkehrs am 15. Mai 1950 eine generelle Verfügung über die Beurteilung und den Nachweis des schweizerischen Charakters von Finanzforderungen im gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland erlassen. Diese Verfügung macht immer dann Eegel, wenn im Zahlungsverkehr mit einem einzelnen Land nicht autonom oder im Anschluss an zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt wird. Besondere Länderverfügungen gelten im Finanzzahlungsverkehr mit Ägypten (15. Mai 1950), Argentinien (25. Juli 1951), dem belgischen Währungsgebiet (26. Februar 1952), Dänemark (8. Oktober 1951), Italien (21. November 1950), Norwegen (S.August 1951), Schweden (10. Juli 1950), Spanien (8. März 1901) und dem Sterlinggebiet (18. Dezember 1950).

528 In der Berichtsperiode sind im Zahlungsverkehr mit Frankreich (I.Dezember 1952) und der niederländischen Guldenzone (29. Dezember 1952) neue Verfügungen erlassen worden.

B. VEBKEHB MIT DEN EINZELNEN LÄNDERN 1. Argentinien Die Voraussetzungen, uni noch vor Ende des Jahres 1952, wie ursprünglich geplant, Verhandlungen mit Argentinien aufzunehmen, waren nicht günstig.

Es lässt sich heute noch nicht abschätzen, in welchem Zeitpunkt neue Wirtschaf tsverhandhmgen aufgenommen werden können, um den jetzigen vertragslosen Zustand zu beenden. Doch besteht seit den in den Monaten März und Juli 1952 geführten Besprechungen mit einer argentinischen Delegation ein ständiger Kontakt mit den argentinischen Behörden über die Gesandtschaft in Buenos Aires.

Obschon sich der Handelsverkehr zwischen den beiden Landern ohne vertragliche Grundlage abwickelte, erreichte die Clearingalimentierung dank besonderer Anstrengungen die Höhe von rund 40 Millionen Franken. Eür einige Produkte der chemischen Industrie sowie für Böntgenfihne und Müllereigaze hat Argentinien gegen Ende der Berichtsperiode auch für die Schweiz wieder Importlizenzen erteilt. Die Bemühungen schweizerischerseits, um argentmische Bewilligungen für einen grösseren Kreis unserer Exporterzeugnisse zu erhalten, gehen weiter.

.

a. Dänemark Die sukzessive Ausdehnung der dänischen Freiliste auf vorerst 75 Prozent und später auf ca. 78 Prozent hat zu einer nochmaligen Ausweitung des Warenverkehrs mit Dänemark geführt. Die Erhöhung der Ausfuhr auf 88,4 Millionen Franken im Jahre 1952 bedeutet gegenüber dem letzten Jahr vor dem Inkrafttreten der Europäischen Zahlungsunion eine Zunahme von über 60 Prozent. An dieser Ausfuhrsteigerung sind vor allem die Maschinen, die Textilien und die Uhren beteiligt. Das dänische Importverfahren, wonach für einzelne Warenkategorien die Erteilung einer Importlizenz von der Stellung einer Bankhinterlage abhängig gemacht wird, blieb auf die Entwicklung unserer Ausfuhr praktisch ohne Einfluss. Im übrigen hat dieses System kurz vor Jahresende noch eine gewisse Lockerung erfahren. Auch die Einfuhr vermochte sich mit 68,8 Millionen Franken in einem Bahmen zu halten, der die Erwartungen übertraf.

Dieses günstige Eesultat ist vor allem darauf zurückzuführen, dass in der ersten Jahreshälfte grössere Schlachtvieh- und Fleischimporte
und vor allem gegen Ende 1952 wiederum Bnttereinfuhren notwendig wurden, Wirtschaftsverhandlungen haben in der Berichtsperiode nicht stattgefunden; dagegen wurde das am 30. September 1952 abgelaufene Abkommen über den Warenaustausch zwischen der Schweiz und Dänemark am 25. November 1952 durch Notenwechsel mit der Dänischen Gesandtschaft in Bern rückwirkend auf den l. Oktober 1952 um ein Jahr verlängert.

529 3. Deutschland A. Bundesrepublik Deutschland

Infolge der westdeutschen Liberalisierungsmassnahmen und der freizügigen schweizerischen Einfuhrpolitik hat der Aussenhandelsümsatz im Verkehr mit unserem nördlichen Nachbar eine weitere Erhöhung erfahren, wie dies aus der nachstehenden Aufstellung hervorgeht: in Millionen Franken Einfuhr Ausfuhr

I.Halbjahr 1952 2 Halbjahr 1952 Total 1952 Total 1951 Total 1950 Total 1949

483,0 457,9 940,9 887,5 484,0 306,5

200,8

260,8 461,6 399,9 348,1 316,4

Das Handelsbilanzaktivum zugunsten Deutschlands ißt, soweit es nicht zur Finanzierung des deutschen Keiseverkehrs nach der Schweiz und der übrigen unsichtbaren schweizerischen Exporte diente, weiterhin im Eahmen der Europäischen Zahlungsunion verrechnet worden und hat dadurch zu einer wesentlichen Entlastung der schweizerischen Kreditposition in der Zahlungsunion geführt.

a. Warenverkehr. Vom 5. bis 12. September 1952 fanden in Bern Besprechungen der deutsch-schweizerischen Gemischten Kommission statt, mit dem Zwecke die Abwicklung des laufenden Waren- und Zahlungsverkehrs zu überprüfen und die Handelsvereinbarungen vom 25. April 1952 an die bestehenden Verhältnisse anzupassen. Im Hinblick auf die Erweiterung der deutschen Freiliste auf 80,9 Prozent ist in dem am 12. September 1952 unterzeichneten Ersten Zusatzprotokoll zum Handelsabkommen vom 25. April 1952 die Liste «A» jmm Handelsabkommen (nichtliberalisierte gewerbliche Einfuhr aus der Schweiz in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) für die restliche Vertragsdauer, d. h.

bis 31. März 1953, neu festgesetzt worden. Für gewisse Warenkategorien, wie z. B. Textilmaschinen und Büromaschinen, fielen die vereinbarten Einfuhrkontingente völlig dahin; für andere sind sie nach Massgabe der Erweiterung der deutschen Liberalisierung herabgesetzt worden, wobei immerhin für die kontingentierten Textilien zusätzliche Exportmöglichkeiten im Sinne eines Vorgriffs auf die Vertragsperiode ab l, April 1953 vereinbart werden konnten.

Weiter kontingentiert bleiben unter anderem fertige Uhren, die Teerfarben und die wichtigsten landwirtschaftlichen Produkte, mit Ausnahme des Zuchtviehs.

Im Hinblick auf die von andern Ländern geäusserten analogen Begehren war es nicht .möglich, die provisorische Begelung des deutschen Einfuhrverfahrens für kontingentierte Textilien, welche Bestandteil dea Handelsabkom-

530 mens vom 25. April 1952 bildete und sich sehr gut bewährte, zu konsolidieren.

Die beiderseits ergriffenen Màssnahmen stellen jedoch auch weiterhin die Ausnützung der vereinbarten Kontingente sicher. Da bei den Verhandlungen eine Einigung über die Aufteilung des vereinbarten Globalkontingents für Warenbezüge im Zusammenhang mit den deutschen Messen, speziell hinsichtlich Schokolade und Schokoladewaren, nicht erzielt werden konnte, mussten hierüber separate Besprechungen vorgesehen werden. Diese haben inzwischen stattgefunden und zu einer für die schweizerischen Schokolade-Exportfirmen tragbaren Lösung geführt. Die schweizerische Delegation setzte sich ferner dafür ein, dass in der Importsaison vom Frühjahr 1958 der deutsche Zollansatz für schweizerische Obstsäfte von SO Prozent ad valorem rechtzeitig angemessen reduziert wird. Trotzdem deutscherseits einstweilen noch keine verbindliche Zusage vorhegt, darf angenommen werden, dass dem Problem seitens der Bundesregierung die ihm gebührende Aufmerksamkeit geschenkt wird.

b. Beisev&rkehr. Bereits bei den erwähnten Wirtschaftsverhandlungen gab die deutsche Seite bekannt, die Bundesregierung werde in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen gegenüber der OECE den nichtgeschäftlichen Beiseverkehr ab 1. Oktober 1952 liberahsieren, soweit dies nicht für Beisen aus kulturellen und gesundheitlichen Gründen bereits geschehen sei. Trotz dem Fallenlassen der globalen Quote, d. h. der Beschränkung der für den Beiseverkehr nach OECE-Ländern zur Verfügung stehenden Mittel auf einen globalen Devisenbetrag, sah die ab 1. Oktober 1952 geltende deutsche Begelung weiterhin die Beschränkung der Jahreskopfquote auf 500 DM für Erwachsene und auf 250 DM für Kinder unter 14 Jahren vor. Im Anschluss an eine Sitzung des gemischten konsultativen Ausschusses für Fragen des deutsch-schweizerischen Beisezahlungsverkehrs vom 25. und 26. November 1952 in Genf ist deutscherseits nachträglich der Jahreshöchstbetrag von 500 DM für Beisen zum Besuch von Wintersportplätzen im Winterhalbjahr 1952/53 auf 800 DM erhöht worden. Die deutschen Beisenden können den erhöhten Betrag unmittelbar bei einer Aussenhandelsbank anfordern. Der allgemeine Jahreshöchstbetrag von 500 DM und der erhöhte Jahresbetrag von 800 DM für den Besuch von Wintersportplätzen können überdies mit Genehmigung der
zuständigen deutschen Behörden für eine einmalige Beise angemessen erhöht werden, wenn der Beisende glaubhaft darlegt, dass er die erhöhten Beträge zur Deckung seiner Beiseauslagen benötigt. Auf schweizerischen Wunsch hat zudem die deutsche Seite die Altersgrenze für die Zuteilung der halben Kopfquote von 18 auf 12 Jahre herabgesetzt.

Eine Erleichterung im internationalen Beiseverkehr bildet auch die Erhöhung der allgemeinen deutschen Freigrenze von 20 DM auf 40 DM, welcher Betrag vollumfänglich im Ausland verwendet werden kann. Die Freigrenze im kleinen Grenzverkehr von 20 DM wird durch diese Begelung nicht berührt.

Als weitere Neuerung, wofür sich die schweizerischen Behörden eingesetzt haben, ist ferner die Möglichkeit hervorzuheben, Flugpassagen im nichtgeschäftlichen deutschen Beiseverkehr nach OECE-Ländern in DM ausserhalb der Kopf quote zu bezahlen.

531 c. Transferregelung für die übrigen unsichtbaren schweizerischen Leistungen (Invisibles). Auf dem Gebiete des Rückversicherungstransfers, welcher deutscherseits noch nicht völlig liberalisiert ist, konnte erstmals eine beschränkte Überweisungsmöglichkeit zugunsten der schweizerischen Bückversicherungsgesellschaften als teilweises Entgelt für die technische Bearbeitung ihres deutschen Geschäftes geschaffen werden. Durch Briefwechsel wurde das bisherige Transferregime zugunsten der Swissair verlängert. Es erwies sich ferner als notwendig, eine technische Kommission einzusetzen, um eine Anpassung der bisherigen Transfermodalitäten für Grenzgängersaläre an die heutigen Verhältnisse vorzunehmen. Separate Besprechungen sind ausserdem vorgesehen über die Präge der Revision und Erweiterung des Transferregimes für die Grenzkraftwerkszahlungen, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Londoner Schuldenkonferenz.

Wiederholten schweizerischen Demarchen entsprechend, ist deutscherseits verfügt worden, dass auch die im Zeitraum vom 8. Mai 1945 bis zum 20. Juni 1948 (Datum der Währungsreform) fälligen Zahlungen für Nebenkosten und Dienstleistungen nach OECE-Ländern generell zum Transfer freigegeben werden.

B. Deutsche Demokratische Republik

Mit Ostdeutschland besteht nach wie vor ein vertragsloser Zustand, da die im Mai 1952 unterbrochenen Verhandlungen über den Absohluss eines Handelsund Zahlungsabkommens in der Berichtsperiode nicht wieder aufgenommen worden sind. Wenn es auch auf dem Wege von Kompensationsgeschäften möglich war, auf die Gestaltung unserer Ausfuhr Einfluss zu nehmen, so vermag doch das Ergebnis des Waren- und Zahlungsverkehrs auf Grund des geltenden de facto-Eegimes nicht zu befriedigen. Die zuständigen Behörden verfolgen selbstverständlich die weitere Entwicklung mit aller Aufmerksamkeit.

Gemäss Bundesratsbeschluss über den Zahlungsverkehr mit Deutschland vom 26. Februar 1946 unterliegen trotz Fehlens zwischenstaatlicher Abmachungen die Überweisungen nach Ostdeutschland weiterhin der Clearingeinzahlungspflicht.

4. Finnland In die Berichtsperiode fallen die Mitte Oktober 1952 in Bern zwischen einer schweizerischen und einer finnischen Delegation aufgenommenen Wirtschaftsbesprechungen, die am 18. Oktober 1952 mit der Unterzeichnung eines Protokolls über den gegenseitigen Warenverkehr abgeschlossen worden sind. Durch dieses Protokoll wurde auch die Gültigkeitsdauer des immer noch in Kraft stehenden Abkommens vom 28. September 1940 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Finnland, in der abgeänderten Fassung vom 11. Juni 1946 (vgl. unsere XXII. und XXXIII. Berichte), für ein weiteres Vertragsjahr, d. h. bis zum 80. November 1958, verlängert. Die vereinbarten neuen Warenlisten, die für die Zeit vom 1. Dezember 1952 bis 80, November 1958

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gelten, sehen wiederum ein Gesaintaustauschvolunaen von rund 50 Millionen Schweizerfranken vor, wovon je 25 Millionen Franken auf die schweizerische Ausfuhr nach Finnland und die finnische Ausfuhr nach der Schweiz entfallen, so dass sich die beidseitigen Lieferungen budgetmä&sig wie bisher im Gleichgewicht befinden. Der schweizerische Import aus Finnland umfasst hauptsächlich Papierholz und Zellulose; Finnland hat sich bereit erklärt, der Schweiz bis zu 200 000 Baummeter Papierholz zu liefern. Für die Einfuhr von finnischer Zellulose wurde ein Kontingent von 11 Millionen Franken ausgesetzt; ferner sind vor allem Kontingente für die Einfuhr von Schnittholz und Papieren aller Art (einschliesslich Karton) vereinbart worden. Die Zusammensetzung der schweizerischen Ausfuhr nach Finnland ist ebenfalls zufriedenstellend, indem nach wie vor auch den Konsumgütern (wie Uhren, Textilien, pharmazeutische Produkte) neben den im Verkehr mit Finnland von jeher eine bedeutende Eolle spielenden Produktionsgütern (Maschinen, Apparate und Instrumente usw.)

ein angemessener Baum gesichert werden konnte. -- Anlässlich der Verhandlungen ist auf dem Gebiete des Finanzverkehrs auch die Anpassung einiger Transferhestimmungen besprochen worden.

5. Frankreich Die französisch-schweizerische gemischte Kommission ist vom 6. bis 11. Oktober und vom 28. Oktober bis 1. November 1952 in Bern zusammengetreten.

Am 1. November 1952 wurde eine Übereinkunft über die Begelung des Handelsverkehrs zwischen der Schweiz und Frankreich für die Zeit vom 1. Oktober 1952 bis 31. März 1958 unterzeichnet. In bezug auf die Schweizer Waren des «exliberalisierten» Sektors wurden die Kontingente für die Einfuhr in Frankreich mit gewissen Anpassungen auf Grund dès französischen Einfuhrprogrammes für das 4. Quartal 1952 und das 1. Quartal 1958 festgesetzt,"Im Sektor der -weiterhin kontingentierten "Waren erreichen die Kontingente im allgemeinen 60 Prozent der im Handelsabkommen vom 8. Dezember 1951 festgesetzten Kontingente. Das Abkommen vom 1. November 1952 setzt anderseits mit Gültigkeit bis zum 81. Mai 1958 die Kontingente fest für die Einfuhr von Schweizer "Waren in Nordafrika sowie in den übrigen Gebieten der französischen Union.

Die bei der Einfuhr von französischen Waren in die Schweiz zur Anwendung gelangende Begelung bleibt unverändert. Um
die Dauer des am 8. Dezember 1951 abgeschlossenen und vom 1. Dezember 1951 bis zum 30. November 1952 gültigen Abkommens über die Kontingente mit der Dauer des neuen französischen Einfuhrprogrammes (1. Oktober 1952 bis 81. März 1953) in Übereinstimmung zu bringen, wurde die Gültigkeitsdauer des genannten Abkommens bis zum 81. März 1958 verlängert. Die im'Abkommen vom 8. Dezember 1951 für die Ausfuhr von französischen Waren nach der Schweiz festgesetzten Kontingente sind mit Ausnahme einiger Abänderungen (Kohle, Eisen, Holz) -- Produkte, für welche die Kontingente erhöht worden sind -- der Verlängerungsdauer des Abkommens'angepasst worden.

533 Am 29. November 1952 wurde ein neues Zahlungsabkommen mit Prankreich abgeschlossen. Es ersetzt, das Zahlungsabkommen vom 16. November 1945.

Zugleich erfolgte eine Bereinigung der verschiedenen zusätzlichen Vereinbarungen unter Anpassung an die heutigen Gegebenheiten, Im Warenzahlungsverkehr bleibt der bisherige Zustand bestehen. Das Eegime der Kapitalinvestitionen erfährt insofern eine Änderung, als ab 1. Dezember 1952 die Zinsen und vertraglichen^ Amortisationen auf demselben Wege überwiesen werden müssen wie die Kapitalhingabe. Demgemäss hat die Verzinsung von Anlagen, die in freien Devisen abgewickelt wurden, ebenfalls in freien Devisen zu erfolgen, während nur Neuanlagen, die über, den gebundenen Zahlungsverkehr überwiesen wurden, zu einem Transfer der Zinsen und vertraglichen Amortisationen auf demselben Wege berechtigen. Der Bundesratsbeschluss vom 1. Dezember 1950 über den Kapitaltransfer mit Ländern des gebundenen Zahlungsverkehrs bleibt anwendbar. Eine neue Verfügung des Politischen Departementes vom 1. Dezember 1952 regelt die Beurteilung und den Nachweis des schweizerischen Charakters von Finanzforderungen im gebundenen Zahlungsverkehr mit Frankreich.

Die Regelung über die Bedienung der Aussenanleihen der französischen Eepublik m der Schweiz wurde durch Festsetzung eines globalen Transfersatzes für die Jahre 1958 und 1954 verlängert (Maximalbetrag für jedes der beiden Jahre 12 400 000 Schweizer Franken) ; diese Lösung bietet den Vorteil, dass sich die Verwendung von At'fidavits erübrigt.

Das Zahlungsabkommen vom 29. November 1952 sieht für die Zuteilung von Devisen an Touristen, die sich nach der Schweiz begeben, keinen festen Betrag vor. Gemäss dem seit dem 1. Januar 1953 zur Anwendung gelangenden Eegime können die französischen Banken inskünftig den Touristen im gleichen Jahr nur für zwei Eeisen nach dem Ausland Devisen zuteilen. Die Zuteilung kann jedesmal den Gegenwert von 30 000 französischen Franken betragen. Die beiden Eeisen können nach dem gleichen Lande stattfinden; sie müssen aber mindestens zwei Monate auseinanderhegen. Anderseits sind die Eeisenden bei der Ausreise aus Frankreich ab 11. Januar 1953 nur noch zur Mitnahme von 10 000 französischen Franken in Münzen oder Banknoten berechtigt. Für Kurund Studienaufenthalte ist, sofern die Notwendigkeit derartiger Aufenthalte
feststeht, keine Höchstgrenze vorgesehen.

6. Griechenland Die günstige Entwicklung des Warenverkehrs mit Griechenland setzte sich auch im zweiten Halbjahr 1952 fort. Die Einfuhr griechischer Waren erhöhte sich gegenüber der gleichen Zeit des Vorjahres wertmässig um 1,1 auf 5,7 Millionen Franken, und die schweizerische Ausfuhr nach Griechenland erfuhr eine Steigerung um 2,7 auf 7,3 Millionen Franken. Die griechischen Importbewilligungen für schweizerische Waren wurden einerseits im Bahmen der in Griechenland eröffneten globalen Einfuhrkontingente für die Mitgliedstaaten der Europäischen Zahlungsunion und anderseits im Wege besonderer Transaktionen Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. I.

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nach den autonomen griechischen Vorschriften erteilt. Bei dieser Eegelung war es möglich, die Struktur der schweizerischen Ausfuhr nach Griechenland in befriedigender Weise zu wahren.

Der Zahlungsverkehr wickelte sich innerhalb der Europäischen Zahlungsunion ohne Schwierigkeiten ab.

7. Grossbritannien und Sterlinggebiet Bis Ende 1952 wickelte sich der Warenverkehr zwischen der Schweiz und Grossbritannien nach den im Laufe des Jahres wiederholt verlängerten Vereinbarungen vom 12. Februar 1951 ab. Für den Zahlungsverkehr mit dem gesamten Sterlinggebiet galten die Bestimmungen des Zahlungsabkommen vom 12. März 1946.

In den am 10. Dezember 1952 in London aufgenommenen Verhandlungen für die Eegelung des Warenverkehrs mit Grossbritannien nach dem 1. Januar 1958 stellte die Schweiz folgende drei Begehren : Gewährung einer angemessenen.

Härtereserve für die im Zuge der britischen Sparmassnahinen entliberalisierten und unter Globalquote gestellten Waren, Gewährung der vertraglichen Importquoten für die unter bilateralem Eegime stehenden Waren in bisherigem Umfang,- zuzüglich Erhöhungen und neue Quoten, sowie weitere Anwendung der britischen Freiliste auf schweizerische Waren.

Die Besprechungen standen, wie dies erwartet werden musste, auch diesmal wieder unter dem Zeichen der britischen Zahlungsbilanzschwierigkeiten, da nach britischer Auffassung der wirtschaftliche Gesundungsprozess noch keineswegs abgeschlossen ist. Aus diesem Grunde konnte Grossbritannien im Rahmen der OECE auch die Liberalisierung seiner Einfuhr noch nicht wieder herstellen.

Anderseits weigert sich die britische Eegierung gegenüber allen Ländern, dieEinfuhr enthberalisierter Waren einer bilateralen Verhandlung zugänglich zu machen. An diesem Grundsatz hat sie trotz grosser Widerstände bisher in ihren Verhandlungen mit allen Mitgliedstaaten der OECE festgehalten. Trotzdem hatte aber bereits eine Entwicklung in der Eichtung einer Lockerung der Beschränkungen stattgefunden, indem Grossbritannien bei einer ganzen Eeihe.

von Waren (vor allem für gewisse Textilien sowie für Käse und Äpfel) die Globalquote für das erste Semester 1958 im Vergleich zum bisherigen Stand wesentlich, erhöhte. So ergibt sich z. B., verglichen mit der Pro-rata-Quote der letzten sechs Monate 1952, für das erste Halbjahr 1953 bei den Garnen eine Erhöhung von 11
auf 27 Millionen Franken (146%) und bei den Geweben von 76 auf 122 Millionen Franken (61%). Für Textilien im allgemeinen, bei welchen der schweizerische Anteil an den britischen Globalquoten bisher rund 8 Prozent betrug,, könnte sich aus den neuen Erhöhungen im ersten Halbjahr 1953 eine Steigerung der Ausfuhrmöglichkeiten um bis zu 5 Millionen Franken ergeben. Ferner wird die im ersten Halbjahr 1958 rund 50 Millionen Franken betragende Globalquote für Käse ca. 90 Prozent der normalen, d. h. liberalisierten Importe ermöglichen, während die im gleichen Zeitraum für die Einfuhr von Äpfeln zur Verfügung stehende Summe von rund 18,5 Millionen Franken etwa 85 Prozent höher ist

535 als im ersten Semester 1952. Bekanntlich stehen die britischen Globalquoten für die Einfuhr der betreffenden Waren aus allen OECE-Ländern zur Verfügung.

Soweit die schweizerischen Erzeugnisse konkurrenzfähig sind, sollte es aber auch im Rahmen der neuen, für das erste Halbjahr 1958 freigegebenen Globalquoten möglich sein, den bisherigen Anteil zu sichern.

Auf Grund der neuen Vereinbarungen steht der Schweiz, neben den Aufbesserungen der verschiedenen Globalquoten, für das erste Quartal 1958 eine «Härtereserve» von 50 000 Pfund Sterling (= 0,6 Millionen Pranken) zur Verfügung; für das zweite Quartal wird ein gleich hoher Betrag freigegeben, so dass sich die Eeserve für die Vertragsdauer von 6 Monaten auf 1,2 Millionen Franken beläuft. Diese Summe ist zugegebenermassen klein und kann deshalb weder für eine allgemeine Verbesserung der Ausfuhrmöglichkeiten noch als Ausgleich für mangelnde Konkurrenzfähigkeit schweizerischer Produkte Verwendung finden.

Nach den in diesem Zusammenhang erlassenen britischen Vorschriften darf innerhalb der Härtereserve keine zu starke Konzentration auf einzelne Waren stattfinden. Ferner darf die Härtereserve für eine Eeihe von Erzeugnissen (z. B.

für Obst) nicht verwendet werden. Die Schweiz wäre im Interesse der Förderung des Absatzes von Äpfeln bereit gewesen, einer Ausnahme von dieser Eegel zuzustimmen, was jedoch von britischer Seite unter Hinweis auf den bereits gefallenen Begierungsentscheid und auf die für das 1. Semester 1953 vorgenommene starke Erhöhung der betreffenden Globalquote abgelehnt wurde.

Alle schweizerischen Anstrengungen, eine Erhöhung der Härtereserve zu erreichen, blieben leider erfolglos. Es ist jedoch zuzugeben, dass ein Abweichen von den bestehenden Richtlinien die Durchführung des britischen Sparplanes im Rahmen der OECE wohl in einer für das Vereinigte Königreich untragbaren Weise präjudiziert hätte. Anderseits ist es aber gelungen, bei der Festsetzung bzw. Umschreibung bilateraler Kontingente eine gewisse Entlastung der Härtereserve zu erreichen.

Auf dem Gebiet der bilateral geregelten Waren konnten die bisherigen Kontingente wieder in vollem Umfang gesichert werden. Sehr willkommene Erhöhungen wurden erreicht für die Ausfuhr von Konfektion, Wäsche und Stickereien. Für dem landwirtschaftlichen Sektor nahestehende Waren, wie Büchsenfrüchte
und Schokolade, wurden Umlagerungsmöglichkeiten vorgesehen, die sich ebenfalls in einer verbesserten Ausfuhr auswirken dürften. Ferner konnte für optische Instrumente erstmals ein Kontingent erwirkt werden. Im Uhrensektor verlangte Grossbritannien eine Herabsetzung der Quote für billige Uhren von 600 000 auf 500 000 Pfund Sterling pro Jahr, was aber schweizerischerseits abgelehnt wurde. Auf schweizerisches Begehren erklärte sich Grossbritannien bereit, im Laufe des Jahres 1953 zusätzliche Lizenzen für die Einfuhr hochwertiger Uhren bis zum Betrage von 100 000 Pfund Sterling (1,22 Millionen Franken) zu erteilen; dadurch können gewisse, aus einer Phasenverschiebung in den Kontingentsperioden entstandene Verluste teilweise aufgeholt werden.

Um nur die wichtigsten bilateralen Kontingente zu nennen, stehen für die Ausfuhr im ersten Halbjahr 1953 für Erzeugnisse der Uhrenindustrie rund 14,5 Mil-

536 Honen Franken, für Tüll- und Ätzstickereien 1,8 Millionen Pranken, für Seidenbeuteltuch 0,7 Millionen Franken, für Kleider und Wäsche mit Stickerei- und Spitzenbesatz rund 0,4 Millionen Franken, für elektrische Apparate und Instrumente 0,7 Millionen Franken zur Verfügung.

In bezug auf die britische Freiliste ergaben sich keine Schwierigkeiten; sie findet weiterhin Anwendung auf schweizerische Waren. In diesem Zusammenhang dürfte die Feststellung interessieren, dass die Einfuhr schweizerischer Waren nach Grossbritannien in den ersten neun Monaten 1952 zu 59 Prozent auf Grund der Freiliste, zu 20 Prozent gemäss bilateralen Vertragskontingenten, zu 16 Prozent im Bahmen britischer Globalquoten und zu 5 Prozent auf Grund von Einzellizenzen erfolgte.

Als Gegenleistung für die britischen Zugeständnisse hat die Schweiz für die Einfuhr britischer Erzeugnisse während der Vertragsdauer, d. h. im ersten Halbjahr 1958, die «offene Türe» zugesichert. Soweit solche Importe nicht durch die schweizerischen Verpflichtungen im Eahmen der OECE-Liberalisierung geregelt sind, wurden Kontingente eingeräumt, welche alle kommerziell möglichen Verkäufe britischer Waren decken sollten. Die Schweiz erklärte sich auch bereit, Begehren um allenfalls notwendige Quotenerhöhungen sowie Gesuche für die Einfuhr von nicht auf der Liste figurierenden Waren wohlwollend zu prüfen. Importe für die schweizerische Landesverteidigung werden den vereinbarten Quoten nicht angerechnet.

Hinsichtlich der Vertragsdauer hätte man auf britischer Seite einer Lösung für zwölf Monate den Vorzug gegeben. Es ist auch zuzugeben, dass sich eine solche Eegelung auf Grund der bei den bilateralen Vertragskontingenten gemachten britischen Zugeständnisse hätte rechtfertigen lassen ; die britische Delegation hess keinen Zweifel darüber, dass bei einer Verlängerung des Abkommens auf diesem Gebiet im zweiten Halbjahr 1953 nicht mit weiteren Verbesserungen gerechnet werden könne. Die Schweiz anerkannte diesen Standpunkt, machte aber geltend, dass die Auswirkungen des britischen Systems der Globalquoten nur für das erste Semester 1958 abzusehen seien und dass daher die Möglichkeit einer Überprüfung dieses Teils der schweizerischen Ausfuhr offen gehalten werden müsse. Aus dieser Überlegung könne sie sich auch nur auf die Dauer von sechs Monaten auf die Politik
der «offenen Tür» für die Einfuhr britischer Waren festlegen.

Was die Belieferung der Schweiz mit Bohstoffen und Halbfabrikaten anbelangt, so sind die Aussichten nach den britischen Erklärungen als günstig zu beurteilen.

Im Sinne einer Gesamtwürdigung darf festgehalten werden, dass die am 29. Dezember 1952 unterzeichneten Vereinbarungen die unter den obwaltenden Umständen bestmögliche Lösung darstellen. Jedenfalls hat Grossbritannien auf bilateralem und multilateralem Gebiet seinen guten Willen bewiesen. Durch das neue Abkommen konnte ein Unterbruch im Warenverkehr mit einem unserer wichtigsten Partner vermieden werden, der sich wohl nicht nur für Grossbritannien nachteilig ausgewirkt hätte.

537 Der Vollständigkeit halber sei beigefügt, dass die zur Schonung der schweizerischen Quote in der Europäischen Zahlungsunion angeordnete zahlungsmässige Kontingentierung der Ausfuhr nach dem Sterlinggèbiet weiterhin stattfindet ; in Anbetracht der von den meisten Sterlingländern erlassenen Einfubrrestriktionen wirkt sie sich jedoch gegenwärtig, abgesehen von wenigen Ausnahmen, nicht im Sinne einer Beschränkung sondern einer Kontrolle aus.

Im Rahmen der Londoner Verhandlungen wurde vereinbart, das geltende Zahlungsabkommen vom 12. März 1946 bis 80. Juni 1953 zu verlängern; der entsprechende Notenwechsel fand am 29. Dezember 1952 statt.

In informellen Besprechungen mit dem Schatzamt wurde in London auch die Frage der Zuteilung von Reisedevisen aufgeworfen. Der britische Schatzkanzler hatte sich aber bereits auf die Beibehaltung der bisherigen Quote festgelegt.

Bekanntlich waren auch die schon früher unterbreiteten schweizerischen Begehren um Gewährung besonderer Erleichterungen für die Wintersaison (Zahlung von Skischul- und Bergbahnabonnementen ausserhalb der Kopfquote) abgelehnt worden. Bei dieser Sachlage musste darauf verzichtet werden, über die Frage des Tourismus formelle Verhandlungen aufzunehmen.

Die Anwesenheit massgebender Beamter überseeischer Sterlinggebiete an der Commonwealth Conference vom Dezember 1952 in London wurde von der schweizerischen Delegation benützt, um die Wirtschaftsbeziehungen mit diesen Ländern zu besprechen: Indien. Im XLV. Bericht wurde ausgeführt, dass das Warenabkommen zwischen Indien und der Schweiz vom 15. April 1950 nach zweimaliger Verlängerung am 81. Dezember 1951 abgelaufen war und nicht mehr verlängert werden konnte, weil die indische Regierung sich nicht bereit fand, eine minimale Menge schweizerischer Textilien zur Einfuhr zuzulassen und eine Verlängerung ohne Textilkontingente wegen der damaligen schweizerischen Textilkrise nicht möglich war, Vorabklärungen im Hinblick auf die allfällige Aufnahme von Verhandlungen hatten ergeben, dass Indien nach wie vor keine Möglichkeit sah, Einfuhrkontingente für Textilien zuzugestehen und dass auch für die anderen Waren die Lage für eine bilaterale Regelung wenig aussichtsreich erschien. Finnland und Schweden war es in Verhandlungen mit Indien nicht gelungen, bilaterale Kontingente zu vereinbaren, und auch die
deutschen und österreichischen Delegationen, welche im Oktober und November 1952 in New Delhi verhandelten, vermochten keine Einfuhrkontingente für Textilien zu erwirken.

Auch in London erklärten die zuständigen indischen Beamten, dass die indische Regierung gegenwärtig angesichts der Krise in der eigenen Textilindustrie und der Förderung der Heimindustrie durch Mahatma Gandhi keine Möglichkeiten sehe, irgendeinem Lande Konzessionen auf dem Textilgebiete zu gewähren. Eine Konzession an die Schweiz würde im Hinblick auf die andern Ländern gewährte Meistbegünstigungsklausel automatisch auch Konzessionen an diese Länder nach sich ziehen. Im beidseitigen Einverständnis wurden deshalb Verhandlungen über den gegenseitigen Warenaustausch bis auf weiteres

538 hinausgeschoben, wobei sich jedoch beide Länder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der freundschaftlichen Beziehungen im Eahmen ihrer autonomen Massnahmen die bestmögliche Behandlung zusichern. Wegen des indischen Devisenmangels ist jedoch damit zu rechnen, dass die indischen Behörden bei der Einfuhr werden sparen müssen.

Im Jahre 1952 wurden für rund 83 Millionen Pranken schweizerische Waren nach Indien ausgeführt und für rund 18 Millionen Franken indische Waren in die Schweiz eingeführt.

Pakistan. Auch das schweizerisch-pakistanische Warenabkommen vom 20. Juli bzw. 18. September 1950 ist am 81. Dezember 1952 abgelaufen. Die Besprechungen mit der pakistanischen Delegation in London ergaben, dass ein neues Abkommen «it Pakistan nur auf der Grundlage einer ausgeglichenen Handelsbilanz abgeschlossen werden könnte, da die pakistanische Begierung heute mehr denn je'darauf drängt, pakistanische Eohstoffe (Jute, Baumwolle usw.) abzusetzen. Anstatt des früheren Dollarüberschusses weist die pakistanische Zahlungsbilanz,heute ein beträchtliches Dollardefizit auf, welches zur Hauptsache auf den starken Bückgang der Jute- und Baumwollpreise zurückzuführen ist. Da die Schweiz von den im Abkommen vom 20. Juni 1950 vorgesehenen Jahreseinfuhren von 84 Millionen Franken im Jahre 1952 nur 3 Millionen Franken (gegenüber einer schweizerischen Ausfuhr nach Pakistan von 42 Millionen Franken) verwirklichen konnte, dürfte der von der pakistanischen Eegierung gewünschte Handelsbilanzausgleich in näherer Zukunft nur nach unten gefunden werden. Bevor neue Verhandlungen mit Pakistan aufgenommen werden können, muss daher die Schweiz versuchen, ihre Einfuhren aus Pakistan zu steigern, um später unter günstigeren Bedingungen verhandeln zu können.

Ceylon. Infolge des Zerfalls der Preise für Kopra, Tee und Kautschuk musste auch die ceylonesische Begierung letzten Jahres zu drastischen Einfuhrbeschränkungen schreiten. In den Besprechungen in London hat sich die ceylonesische Delegation bereit erklärt, die sich durch diese Einfuhrbeschränkungen für die Schweiz ergebenden Härtefalle wohlwollend zu prüfen und allenfalls hierfür Zusatzkontingente zuzuteilen. Im Jahre 1952 betrug die Einfuhr aus Ceylon rund 7 Millionen Franken und die schweizerische Ausfuhr nach diesem Lande rund 9 Millionen Franken.

Südafrikanische Union. Die
südafrikanische Delegation erklärte, dass die für das erste Semester 1958 eröffneten, gegenüber dem zweiten Semester Ì952 stark reduzierten Einfuhrkontingente nur als erste Bäte gedacht seien und dass sie hoffe, die Kontingente im Laufe des Semesters erhöhen zu können. Auch soll der Schweiz mit Bezug auf die Ausfuhr von Zuchtvieh kein Nachteil daraus erwachsen, dass die in Nachbarstaaten während einiger Zeit herrschende Maulund Klauenseuche Lieferungen während längerer Zeit verunmöglichte.

Die schweizerische Einfuhr von Industrie- und Bijouteriediamanten aus der Südafrikanischen Union stellt ein beträchtliches Aliment des schweizerischbritischen Zahlungsverkehrs und damit der Europäischen Zahlungsunion dar.

539

Um einen unerwünschten Transithandel mit solchen Diamanten gegen Bezahlung in billigen Pfunden zu verhindern, verfügte die südafrikanische Regierung, dass Diamanten nur noch gegen Bezahlung in USA-Dollars exportiert werden dürfen. Die südafrikanischen Behörden erklärten sich auf Grund der schweizerischen Darlegungen einverstanden, Pfundzahlung für nach der Schweiz exportierte Diamanten entgegenzunehmen, sofern der südafrikanische Exporteur ein schweizerisches Einfuhrzertifikat beibringen kann.

Die schweizerische Einfuhr aus der Südafrikanischen Union betrug im Jahre 1952 16 Millionen Franken und die schweizerische Ausfuhr 48 Millionen Franken.

Neuseeland. Die neuseeländischen Delegierten legten dar, dass die letztes Jahr erlassenen Devisenbeschränkungen keine Diskriminierung der Schweiz darstellten, da die Devisenbewilligungen zum Transfer nach irgendeinem OECELand berechtigen. Dem neuseeländischen Importeur steht die Wahl unter den verschiedenen Bezugsländern zu. Die weitere Entwicklung der schweizerischen Ausfuhr nach Neuseeland wird deshalb in erster Linie von der Konkurrenzfähigkeit schweizerischer Erzeugnisse abhängen. Die neuseeländischen Behörden sind im übrigen bereit, Härtefälle, die sich aus den neuseeländischen Devisenbeschränkungen ergeben, wohlwollend zu prüfen.

Die schweizerische Einfuhr aus Neuseeland betrug im Jahre 1952 8 Millionen Franken und die Ausfuhr 10 Millionen Franken.

Australien. Der Zerfall der Wollpreise zwang auch Australien zu Einfuhrbeschränkungen, wobei die dringend benötigten Waren einer administrativen Kontrolle unterstellt, etwas weniger wichtige Güter auf 60 Prozent und eine letzte Warenkategorie auf 20 Prozent der Einfuhren im Finanzjahr 1950/51 beschränkt wurden. Die im Verlaufe des letzten Jahres eingeleiteten Interventionen führten dazu, dass bisher etwas mehr als % der alten australischen Bestellungen in der Schweiz zur Einfuhr bewilligt und für verschiedene die Schweiz interessierende Waren höhere Quoten festgesetzt wurden. Die australischen Behörden sind gewillt, die in London bekanntgegebenen Härtefälle möglichst bald definitiv zu erledigen. Sie haben zu diesem Zwecke vor kurzem zusätzliche Einfuhrbewilligungen in der Höhe von 8,6 Millionen Franken ausgegeben. Die schweizerische Einfuhr aus Australien erreichte im Jahre 1952 28 Millionen Franken und
die Ausfuhr 40 Millionen Franken.

8. Indonesien Das Handelsabkommen vom 80. April 1951 (vgl. XLII. und XLIII. Bericht) hat sich mangels Kündigung stillschweigend um je ein Jahr, d. h. vorerst bis Ende 1952, dann bis Ende 1958, verlängert, wogegen die Warenlisten lediglich für das Jahr 1951 galten. Diese Listen konnten nur kurzfristig, zuletzt bis Ende September 1952, verlängert werden, da Indonesien möglichst baldige Verhandlungen in Djakarta zur Festsetzung des neuen Warenaustauschprogramms wünschte.

540 Die am 17. September 1952 in Djakarta aufgenommenen Verhandlungen fährten am 27. September zur Unterzeichnung einer Zusatzvereinbarung zum Handelsabkommen vom 30. April 1951, die am 1. Oktober 1952 in Kraft getreten ist und zur Hauptsache die neuen, vorläufig für l Jahr gültigen Warenlisten enthält. Trotz der indonesischen Tendenz,' die Einfuhr, namentlich der Konsumund sogenannten Luxusgüter, mit Bücksicht auf die stark gesunkenen Bohstoffpreise und die daher eingetretene Verschlechterung der Zahlungsbilanz zu kürzen, gelang es, die schweizerische Ausfuhrliste auf den leicht erhöhten Betrag von 33,5 Millionen Franken festzusetzen, unter Anpassung der einzelnen Kontingente an die tatsächlichen Möglichkeiten. Diese Liste bietet der schweizerischen Exportwirtschaft beträchtliche Chancen für eine weitere Ausdehnung des Handels, vorausgesetzt, dass direkte Geschäftsbeziehungen mit den indonesischen Interessenten tatkräftig an die Hand genommen werden. Besonders erfreulich ist auch, dass Indonesien seine frühere ablehnende Haltung gegenüber der Einfuhr von sterilisierter Milch aufgegeben hat und mit der Festsetzung eines ansehnlichen Kontingents einverstanden war.

Leider wird die Einfuhr in Indonesien durch ein Verfahren beeinträchtigt, das die einzuführenden Waren in 4 Klassen einteilt und je nach dem Grade der Entbehrlichkeit für die einheimische Bevölkerung mit Devisenzuschlägen belegt; so können unentbehrliche Waren (Bohstoffe, Halbfabrikate, Produktionsmittel, Chemikahen, die meisten Pharmazeutika, Konsumgüter für die untern Bevölkerungsschichten) zum offiziellen Kurse, d. h. ohne Devisenzuschlag, eingeführt werden, während weniger wichtige Waren (Uhren, Textilien usw.) einem Zuschlag von 100 Prozent und entbehrliche Waren einem 200prozentigen Zuschlag unterliegen. Ausgesprochene Luxusgüter werden überhaupt nicht hereingelassen. Durch diese Massnahme hofft die indonesische Regierung, die Zahlungsbilanz günstig zu beeinflussen und gleichzeitig die Kaufkraft der bemittelten Bevölkerungsschichten abzuschöpfen. Trotz dieser zusätzlichen Belastung eines Teils unserer Ausfuhr besteht die begründete Aussicht, dass sich die schweizerischen Qualitätserzeugnisse, die einen sehr guten Euf gemessen, auf dem indonesischen Markte mit Erfolg behaupten können.

Die Liste der indonesischen Ausfuhr weist die
bekannten Standardprodukte auf und beläuft sich ebenfalls auf den ·-- geschätzten --- Betrag von 33,5 Millionen Franken. Beide Warenhsten wurden in der Nr. 237 des Schweizerischen Handelsamtsblattes vom 9. Oktober 1952 veröffentlicht.

Der Warenverkehr zeigt nach einer sehr kräftigen Ausweitung im Jahre 1951 (Einfuhr 36,5 Millionen Franken gegen 20,1 Millionen im Vorjahr; Ausfuhr 43,4 Millionen Franken gegen 12^5 Millionen im Vorjahr) eine gewisse Bückbildung im Jahre 1952 (Einfuhr 21,1 Millionen Franken, Ausfuhr 40,4 Millionen Franken, ergebend einen Aktivsaldo von 19,3 Millionen Franken).

Auf dem Gebiete des Finanzzahlungsverkehrs waren einige Fragen zu regehi, die sich aus gewissen Transferbeschränkungen ergaben, die Indonesien im Hinblick auf seine Devisenschwierigkeiten autonom verfügt hatte.

541 Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs bleibt die Eepublik Indonesien über die Niederländische Bank weiterhin indirektes Mitglied der Europäischen Zahlungsunion. Die Zahlungen erfolgen nach Massgabe der Bestimmungen des neuerdings bis zum 24. Oktober 1958 stillschweigend verlängerten schweizerischholländischen Zahlungsabkommens vom 24. Oktober 1945.

9. Iran Die in unseren beiden letzten Berichten erwähnte rückläufige Tendenz des Handelsverkehrs mit Iran hielt aus den dort erwähnten Gründen unvermindert an. So fielen 1952 die Importe aus Iran, hauptsächlich infolge des Wegfalles der Einfuhren von Erdöl und Erdölprodukten, von 66 auf 13,2 und die Ausfuhren nach Iran von 14,6 auf 11,2 Millionen Franken zurück. Pagegen wickelte sich der gegenseitige Zahlungsverkehr mit diesem Lande, gemäss den Bestimmungen unseres Beschlusses vom 20. Mai 1949 (vgl. XXXIX. Bericht), weiterhin störungslos in Schweizerfranken über die bei den ermächtigten Schweizerbanken eröffneten Konten Iran ab. Die auf diesen Konten verfügbaren Mittel hielten sich das ganze Jahr hindurch auf etwas über 2 Millionen Franken; anfangs Januar 1958 betrugen sie zirka 2,2 Millionen Franken gegenüber den 2,6 Millionen Franken anfangs 1952. In letzter Zeit erreichte der Kurs der auf Konten Iran hegenden Franken fast die Parität mit dem Devisenkurs oder rund das 2,7fache des offiziellen Bialkurses. Letzterer kommt nur noch vereinzelt bei denjenigen Überweisungen zur Anwendung, die die iranische Begierimg für die Bestreitung der Aufenthalts- und Studienkosten der dieser Begünstigung als besonders würdig befundenen Studenten noch zulässt.

10. Italien Der Handels- und Zahlungsverkehr mit Italien wickelte sich auf der Basis des stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängerten Handels- und Zahlungsabkommens vom 21. Oktober 1950 ab. Die in der Schweiz wie in Italien weiterhin gehandhabte liberale Einfuhrpohtik bewirkte eine bisher unerreichte Steigerung des gegenseitigen Warenaustausches. Die Monate September bis Dezember 1952 zeitigten sogar sehr starke Ausfuhrüberschüsse der Schweiz, die zum Teil durch saisonmässige Exporte und zum Teil durch eine allgemeine Ausdehnung des Exportvolumens (insbesondere bei den Uhren, Maschinen, Farbstoffen und Suppenprodukten) gegenüber dem Durchschnitt in den früheren Monaten bedingt waren. Die Ausfuhr von
schweizerischem Zucht- und Nutzvieh konnte wiederum dank besonderer Massnahmen ein befriedigendes Ausmass erreichen.

Des weitern konnten erhebliche Mengen des im Herbst im Uberfluss vorhandenen schweizerischen Schlachtviehs in Italien abgesetzt werden, was dazu beitrug, eine Entspannung auf dem schweizerischen Schlachtviehmarkt herbeizuführen.

11. Japan Die schweizerische Ausfuhr nach Japan konnte weiterhin gesteigert werden und übertraf 1952 um rund 10 Prozent die Ergebnisse des Vorjahres; in der

542

gleichen Zeit gingen die japanischen Lieferungen nach der Schweiz leicht zurück.

Trotzdem bleibt das Handelsbilanz-Passivum nach wie vor beträchtlich, wobei immerhin ins Gewicht fällt, dass diese Passivität in erster Linie auf vermehrte Bohstoffimporte und einmalige Einfuhren in die Schweiz zurückzuführen ist, während die gegenseitigen'Fertigwarenlieferungen ein wesentlich ausgeglicheneres Bild ergeben. Schweizerischerseits unterliegt die Einfuhr aus Japan keinen besonderen Bedingungen, Seit Ende 1949 kann auch die Bezahlung der japanischen Warenlieferungen nach der Schweiz -- im Sinne einer jederzeit widerruf baren Toleranz gegenüber den Bestimmungen unseres Beschlusses vom 14. August 1945/24. Januar 1947 über die vorläufige Begelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Japan (vgl. XXXII. und XXXV. Bericht) -- vollkommen frei vorgenommen werden. Dièse Warenzahlungen erfolgen, im allgemeinen in USA-Dollars. Alle übrigen Zahlungen an Japaner sind weiterhin grundsätzlich an die Schweizerische Nationalbank zu leisten. Was die schweizerischen Lieferungen nach Japan anbelangt, so bleibt die Ende April vorigen Jahres an die Stelle unserer diplomatischen Mission in Tokio getretene Schweizerische Gesandtschaft um die Erwirkung vermehrter Einfuhrbewilligungen bemüht.

13. Jugoslawien Die anfänglich erfreuliche Entwicklung unserer Einfuhr aus Jugoslawien im ersten Halbjahr 1952 erfuhr leider während des zweiten Semesters einen Bückschlag zufolge einer neuerdings in Jugoslawien aufgetretenen starken Dürre, die namentlich die landwirtschaftlichen Uberschussgebiete getroffen hat.

Im Interesse der Landesversorgung und des Ausgleichs der Zahlungsbilanz sahen sich die jugoslawischen Behörden veranlasst, einschneidende Massnahmen zu ergreifen, die bis zum Anfall der nächsten Ernte sich ungünstig auf unseren Warenaustausch mit diesem Lande auswirken werden. Immerhin war die Einfuhr aus Jugoslawien im Jahre 1952 mit 22 Millionen Pranken rund 5 Millionen grösser als im "Vorjahre. Ausserdem gelang es, durch besondere Anstrengungen die Gresamteinzahlungen in den Clearing von rund 22 Millionen Franken im Jahr 1951 auf 27 Millionen im Jahr 1952 zu erhöhen. Dies erlaubte vor allem, die noch bestehenden Bestforderungen aus alten Investitionsbestellungen im Verlaufe des Jahres 1952 vollständig abzutragen und der
Exportindustrie ein angemessenes Kontingentsvolumen für den Abschluss neuer Geschäfte zur Verfügung zu stellen.

13. Niederlande Vom 27. November bis zum 1. Dezember 1952 fanden in Bern Verhandlungen mit einer holländischen Delegation statt, die zum Abschluss eines neuen Handelsabkommens führten, worin auch alle noch geltenden Bestimmungen der frühern Vereinbarungen betreffend den Waren- und Beiseverkehr zusammengefasst sind. Dieses vom 1. Dezember 1952 datierte Abkommen trat mit Bückwirkung auf 1. Oktober 1952 in Kraft ; es gilt vorerst bis zum 30. September 1953

543 und sodann -- mangels Kündigung -- stillschweigend von Jahr zu Jahr weiter.

Da die alten Warenlisten nur bis zum 80. September 1952 gültig waren (vgl.

XLIV. Berieht), verständigte man sich anfangs September über die provisorische Verlängerung ihrer Gültigkeit für 6 Monate. An die Stelle dieses Provisoriums traten dann die neuen, vom 1. Oktober 1952 bis zum 30, September 1958 gültigen Warenhsten, die in Nr. 298 des Schweizerischen Handelsamtsblattes vom 19. Dezember 1952 veröffentlicht wurden.

Die seit den letzten Verhandlungen eingetretene kräftige und anhaltende Besserung der Zahlungsbilanz hatte es Holland, das in der Europäischen Zahlungsunion mittlerweile zum drittgrössten Gläubiger aufgerückt ist, ermöglicht, im März 1952 seine Einfuhrliberalisierung auf 75 Prozent zu erhöhen und im Herbst desselben Jahres die für den Reiseverkehr geltende jährliche Kopfquote von 400 auf 600 Gulden (= 690 Franken) hinaufzusetzen. Die Voraussetzungen für eine Erweiterung des noch kontingentierten Teils unserer Ausfuhr nach Holland waren also gegeben, um so mehr, als unsere Einfuhr aus Holland dank der von uns befolgten Politik der offenen Türe seit einiger Zeit erhebliche Überschüsse aufwies. Kontingentserhöhungen konnten insbesondere für die Ausfuhr von Textilien, Uhren, Aluminium und Aluminiumwaren, Chemikahen, Maschinen, Werkzeugen und Apparaten vereinbart werden. Bei einigen weitern Industriepositionen, bei denen Holland zum Schutze von noch schwach entwickelten neuen Industrien die Einfuhr der Konkurrenzprodukte auf ein Mindestmass beschränkt, war die Verwirklichung unserer Erhöhungswünsche nicht oder nicht in vollem Umfange möglich. Beim Austausch der landwirtschaftlichen Erzeugnisse besteht die Schwierigkeit jeweilen darin, den starken holländischen Exportdruck mit den Schutzbegehren unserer Landwirtschaft und deren eigenen Exportwünschen in Einklang zu bringen.

Auf dem Gebiet des Finanzzahlungsverkehrs konnte erreicht werden, dass Holland im Einzelfall eine wohlwollende Prüfung von Freigabegesuchen für schweizerische in Holland blockierte Guthaben und von Ausfuhrgesuchen für durch schweizerische Finanzgläubiger neu erworbene Titel zusagte. Über die erweiterte Anwendung der im Zahlungsverkehr mit Holland vorgeschriebenen Affidavits wurde eine Vereinbarung getroffen. Es wurden auch einige pendente
Transfergesuche auf dem Gebiete der Lizenzen, des Ersparnis- und des Rückwanderertransfers behandelt.

Das Politische Departement und die Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes haben am 29. Dezember je eine Verfügung erlassen über die Beurteilung des schweizerischen Charakters von Finanzforderungen bzw. über die Auszahlung von gewissen Finanzforderungen im gebundenen Zahlungsverkehr mit der niederländischen Guldenzone.

Der Warenverkehr zeigt im Jahre 1952 folgende Entwicklung: Bei fast auf der ganzen Linie und zum Teil stark gestiegener Einfuhr (245,4 Millionen Franken, gegen bloss 202,9 Millionen im Vorjahr) und um rund 30 Millionen verminderter Ausfuhr (156,7 Millionen, gegen 185,6 Millionen im Vorjahr) ergibt sich ein Bekord-Passivsaldo von 88,7 Millionen Franken.

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Anfang Januar 1953 traten in Holland für eine Eeihe Waren (u, a. Uhren aller Art) neue Einfuhrerleichterungen in Kraft, wodurch die mengenmässigen Beschränkungen für diese Waren vorläufig dahinfallen. Es handelt sich um eine im Effekt der Liberalisierung gleichkommende autonome Massnahme bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung der Kontingentierung, die Holland gegebenenfalls jederzeit einseitig wieder rückgängig machen kann.

Das Zahlungsabkommen vom 24. Oktober 1945 hat sich mangels Kündigung stillschweigend um ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 24. Oktober 1958, verlängert.

14. Österreich Am 15, Dezember 1952 ist in Wien die schweizerisch-österreichische gemischte Begierungskommission zusammengetreten. In einem am 19. Dezember 1952 unterzeichneten Protokoll wurde die am 81. Januar 1953 ablaufende Kontingentsliste vom 7. Februar 1952 für die Einfuhr schweizerischer Waren in Österreich für ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 81. Januar 1954, unverändert erneut in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass diese Liste jeweilen für weitere 12 Monate in Kraft bleibt, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien spätestens zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihre Absicht bekundet, von der Verlängerungsmöghchkeit keinen Gebrauch machen zu wollen. Da eine Einschränkung der österreichischen Lieferungen nach der Schweiz beidseitig nicht beabsichtigt ist, wurde -wiederum auf die Aufstellung einer Kontingentsliste für die österreichische Einfuhr in die Schweiz verzichtet.

Wie bereits im XLV. Bericht erwähnt wurde, sieht sich die Einfuhr verschiedener schweizerischer Waren nach Österreich durch die österreichischen Einfuhrvorschriften, vor allem diejenigen über die sogenannten Koppelungsgeschäfte, vor gewisse Schwierigkeiten gestellt. Das Protokoll vom 19. Dezember 1952 enthält in dieser Hinsicht neue Bestimmungen, die etwelche Erleichterungen in diesem Verkehr und eine bessere Ausnützung der bilateral vereinbarten Kontingente mit sich bringen sollten. Das System dieser Koppelungsgeschäfte begann aber auch bei der Einfuhr einzelner österreichischer Erzeugnisse in die Schweiz hinsichtlich deren Preisgestaltung Auswirkungen zu zeitigen, die dem gegenseitigen Warenaustausch nicht zuträglich sind. Die neuen Vereinbarungen schaffen für diese Fälle die nötigen Voraussetzungen, die es erlauben sollen,
im. beidseitigen Einvernehmen Massnahmen zur Vermeidung solcher Unzukömmlichkeiten zu ergreifen.

Zur Behandlung von Fragen des Versicherungs- und Bückversicherungszahlungsverkehrs sind besondere Verhandlungen in Aussicht genommen. Die Begelung für die Überweisung von Bückwandererguthaben ist über den 81. Dezember 1952 hinaus bis auf weiteres verlängert worden.

Was die noch offenen Fragen der schweizerischen Finanzforderungen gegenüber Österreich anbelangt, eo ist nach Abschluss der in Born abgehaltenen internationalen Konferenz über die Begelung der österreichischen staatlichen Aussenschulden der Weg für bilaterale Verhandlungen mit Österreich frei geworden, die sobald als jnöglich aufgenommen werden sollen.

545 15. Polen Die im Abkommen über die Regelung des Warenaustausches und Zahlungsverkehrs vom 25. Juni 1949 vorgesehene schweizerisch-polnische Regierungskommission tagte im Verlaute dea Sommers 1952 zum dritten Male. Nachdem unter anderem über die sich im Zusammenhang mit der Abzahlung der Nationalisierungseutschädigung ergebenden Probleme keine befriedigende Lösung gefunden werden konnte und die Verhandlungen vertagt wurden, ist im Interesse der Kontinuität des Warenaustausches in einem vom 12. Juli 1952 datierten Protokoll vereinbart worden, die am 80. Juni 1952 abgelaufene Gültigkeitsdauer der Warenlisten A und B um vier Monate, d. h. bis zum 81. Oktober 1952, zu verlängern. Später ist die Gültigkeitsdauer dieser Warenlisten durch Notenaustausch zwischen unserer Gesandtschaft in Warschau und dem polnischen AusBenministerium vom 80. Oktober 1952 um weitere zwei Monate bis Ende Dezember 1952 verlängert worden. Eine nochmalige Verlängerung um zwei weitere Monate bis zur Aufnahme von neuen Besprechungen steht in Aussicht.

Angesichts der grossen Schwierigkeiten, polnische Kohle auf dem schweizerischen Markt abzusetzen, sanken die schweizerischen Einfuhren aus Polen von 35 Millionen Pranken im Jahre 1951 auf rund 28 Millionen Franken im Jahre 1952. Dementsprechend ging auch die Ausfuhr schweizerischer Erzeugnisse nach Polen von 43 Millionen Pranken im Jahre 1951 auf rund 28 Millionen im Jahre 1952 zurück.

16. Rumänien Zur Besprechung verschiedener, im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens betreffend den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr und desjenigen betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen in der Rumänischen Volksrepublik vom 3. August 1951 stehender Fragen trat die gemischte schweizerisch-rumänische Regierungskommission in der Zeit vom 21. Juli bis l. August 1952 zusammen. Durch Notenwechsel vom l. August wurde vereinbart, die von beiden Regierungen genehmigten Abkommen, welche am 15. August 1951 provisorisch in Kraft getreten waren, rückwirkend auf diesen Zeitpunkt definitiv in Kraft zu setzen. Ferner beschloss die gemischte Regierungskommission, die Gültigkeitsdauer der beiden Warenlisten A und B um ein weiteres Jahr bis zum 31. Juli 1953 zu verlängern.

Der Absatz rumänischer Waren auf dem schweizerischen Markt stösst nach wie vor auf grosse Schwierigkeiten. Immerhin
weist die schweizerische Einfuhr im Jahre 1952 gegenüber dem Vorjahre eine Erhöhung von 1,6 Millionen Franken auf rund 6 Millionen auf.

17. Spanien Der Waren- und Zahlungsverkehr mit Spanien wickelte sich auch in der zweiten Hälfte des Jahres 1952 befriedigend ab. Die Einfuhren sind jedoch gegenüber der Vergleichsperiode des Vorjahres wertmässig gesehen zurück-

546 gegangen. Der Export dagegen hat eine weitere Zunahme um 24 Millionen Franken erfahren und weist 92 Millionen Franken für das ganze Jahr aus. Die Beibehaltung dieses relativ hohen Exportniveaus wird nur dann denkbar sein, wenn es gelingt, eine breitere Basis für die Alimentiemng des Clearings zu finden.

18, Tschechoslowakei Die im XLV. Bericht erwähnten Verhandlungen der gemischten schweizerisch-tschechoslowakischen Begierungskommission zur Begelung einiger noch offengebliebener Fragen finanzieller Natur (Versicherungszahlungsverkehr, Markenschutz, verschiedene Transferfälle, Lizenzforderungen sowie gewisse technische Abklärungen in der Durchführung des schweizerisch-tschechoslowakischen Abkommens vom 22. Dezember 1949 über die Nationalisierungsentschädigung) fanden am 12. Juli ihren Abschluss durch Unterzeichnung eines Protokolls. Im allgemeinen konnte in diesen Fragen eine befriedigende Regelung getroffen werden. Dagegen war es noch nicht möglich, für die schweizerischen Lizenzansprüche eine annehmbare Lösung zu finden. Es ist daher vorgesehen, hierüber erneut zu verhandeln.

Der Güteraustausch mit der Tschechoslowakei erreichte in den ersten 9 Monaten des laufenden Vertragsjahres vom 1. April bis 81. Dezember 1952 nicht den erwarteten Umfang. Sowohl die Einfuhr aus der Tschechoslowakei als auch die schweizerische Ausfuhr sind im vergangenen Jahr verglichen mit 1951 nochmals zurückgegangen, erstere von 73,7 auf 62,4 Millionen Franken und letztere von 96,2 auf 55 Millionen Franken. Die Handelsbilanz weist damit nach drei Jahren erstmals wieder ein schweizerisches Passivum auf. Vom Bückgang der schweizerischen Ausfuhr wurden, mit Ausnahme der Landwirtschaft, alle schweizerischen Produktionszweige betroffen.

Der Zahlungsverkehr wickelte sich sowohl im Waren- als auch im FinanzSektor im allgemeinen reibungslos ab.

19. Ungarn Angesichts der beschränkten Geltungsdauer der bisherigen Warenlisten fanden in der zweiten Hälfte September und anfangs Oktober 1952 in Budapest im Bahmen der gemischten schweizerisch-ungarischen Eegierungskommission Verhandlungen zur Begelung des gegenseitigen Warenverkehrs für ein weiteres Vertragsjahr statt. Es wurden neue Warenlisten aufgestellt, ihre Inkraftsetzung jedoch vorläufig aufgeschoben, da noch einige Fragen näher abgeklärt werden mussten. Sobald auch darüber
eine Einigung erzielt ist, kann die neue Eegelung unterzeichnet werden und in Kraft treten. Damit bis dahin der Warenverkehr zwischen den beiden Ländern keinen Unterbruch erleide, kam man überein, beidseitig vorläufig weiterhin Ein- und Ausfuhrbewilligungen gemäss den Bestimmungen des geltenden Warenaustausch- und Zahlungsabkommens und in Anlehnung an die bisherigen Warenlisten zu erteilen.

547

Im zweiten Halbjahr 1952 ging der Warenverkehr nochmals fühlbar zurück.

Gegenüber der Vergleichszeit des Vorjahres ergibt sich bei der Einfuhr eine wertmässige Verminderung von 1,7 auf 9,7 Millionen Franken und bei der Ausfuhr eine solche von 6,8 auf 12,8 Millionen Franken.

Der Zahlungsverkehr bereitete keine Schwierigkeiten.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18. Januar 1953.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Präsident : Etter Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XLVI. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 18. Februar 1953)

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1953

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26.02.1953

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