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Bericht des

Bundesrates an die ständerätliche Kommission für die Vorlage über den Fähigkeitsausweis im Schuhmacher-, Coiffeur-, Sattler- und Wagnergewerbe (Vom 29. Mai 1958)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Mit Botschaft vom 11. Juli 1952 (BEI 1952, II, 460) haben wir den eidgenössischen Bäten den Entwurf zu einem Bundesgesotz über den Fähigkeitsausweis im Schuhmacher-, Coiffeur-, Sattler- und "Wagnergewerbe unterbreitet, der vom Nationalrat am 11. Dezember 1952 angenommen wurde. Die Änderungen, die der Nationalrat an der Vorlage anbrachte, waren nicht grundsätzlicher Natur; immerhin hat er die Geltungsdauer auf 12 Jahre beschränkt und deshalb die Vorlage in die Form eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses gekleidet.

Die ständerätliche Kommission hat an ihrer Sitzung vom 5. und 6. Februar 1958 beschlossen, dem Ständerat Eintreten zu beantragen. Im Hinblick auf eine Eingabe des Schweizerischen Gewerbeverbandes, in der wesentliche Änderungen an der Vorlage befürwortet wurden, ersuchte sie jedoch den Bundesrat, einen ergänzenden Bericht über folgende Fragen zu erstatten: . 1. Kann gegenüber den Inhabern des Fähigkeitsausweises auf die Bewilligungspflicht verzichtet werden ?

2. Sollen die Kantone ermächtigt werden, den Beschluss für die von ihnen bezeichneten abgelegenen Gebiete als nicht anwendbar zu erklären ?

8. Soll der Bund die.Einführung des Fähigkeitsausweises in den vier Berufen den Kantonen übertragen ?

Diese Fragen wurden auf Wunsch der ständerätlichen Kommission der Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz unterbreitet, die an ihrer Tagung vom 21. April 1958 einem Bericht des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und

546 Arbeit grundsätzlich zugestimmt hat ; dieser Bericht entspricht im wesentlichen unseren Ausführungen. Ferner konnte sowohl mit dem Schweizerischen Gewerbeverband als auch mit dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund eine Verständigung erzielt werden.

Wir beehren uns, Ihnen zu den angeführten Fragen folgenden Bericht zu erstatten.

· · .

I. Fähigkeitsausweis und Bewilligungspflicht 1. Den Kern der Vorlage bildet das Erfordernis eines Fähigkeitsausweises für die Eröffnung oder Übernahme von Betrieben der vier Berufe (Art. 8 bis 7), wozu ergänzend die Berücksichtigung besonderer Fälle tritt (Art. 8). Die in Artikel 3 vorgesehene Bewilligungspflicht hat keinerlei materielle Bedeutung, sondern stent lediglich ein Mittel der Präventivkontrolle dar. Ihr alleiniger Zweck besteht darin, in jedem einzelnen Fall durch die kantonalen Behörden abklären zu lassen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes erfüllt sind.

Da über die Funktion der Bewilligungspflicht im Bahmen der Vorlage über den Fähigkeitsausweis nicht überall Klarheit herrscht, scheint mancherorts eine Abneigung gegen die vorgesehene Bewilligungspflicht zu bestehen, weil man hinter ihr eine Bedürfnisklausel oder eine bürokratische Schikane, die die Gründung eines Betriebes erschweren soll, vermutet. Um solche Missverständnisse, die das Wort «Bewilligungspflicht» mit sich bringen könnte, zu vermeiden, bat der Schweizerische Gewerbeverband das Begehren gestellt, für Inhaber des Fähigkeitsausweises sei auf das Institut der Bewilligungspflicht zu verzichten.

2. Für die besonderen Fälle gemass Artikel 8 der Vorlage ist unstreitig die Bewilligungspflicht nötig, weil der Entscheid auf Grund der Verhältnisse des einzelnen Falles getroffen werden musä. Bezüglich der Inhaber des Fähigkeitsausweises wäre es dagegen trotz gewisser Unzukömmlichkeiten zu verantworten, dass auf die Bewilligungspflicht verzichtet würde, wenn ausschliegslich das Meisterdiplom als Fähigkeitsausweis gelten würde (ähnlich dem kantonalen Anwaltsrecht).

Im Schuhmacher- und Coiffeurgewerbe, und nach dem Beschluss des Nationalrates auch im Sattler- und Wagnergewerbe, gilt aber während einer Übergangsfrist von fünf Jahren vom Inkrafttreten des Beschlusses an die Lehrabschlussprüfung in Verbindung mit einer fünfjährigen Tätigkeit im Beruf
seit'Abschluss der Lehrzeit ebenfalls als Fähigkeitsausweis (Art. 6 und 7 in der. Fassung des Nationalrates). Der Verzicht auf die Bewilligungspflicht würde voraussetzen, dass auch diese Erfordernisse jedermann klar sind und zu keinen wesentlichen Auslegungsschwierigkeiten Anlass geben. Erfahrungsgemäss kann jedoch bei gesetzlichen Eegelungen, die einigermassen differenziert sind, nicht mit einer zuverlässigen Gesetzeskenntnis gerechnet werden. Zudem stellen sich verschiedene Auslegungsfragen, wie z, B, bezüglich der Gleich-

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Stellung von Ausweisen, die vor dem Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes erworben worden sind, oder der Anerkennung der Tätigkeit in einer Fabrik als Berufstätigkeit.

Ohne Bewilligungspflicht müsste daher eine nicht zu unterschätzende Bechtsunsicherheit und Verwirrung entstehen. Allerdings wäre zu erwarten, dass auch beim Verzicht auf die Bewilligungspflicht mancher Betriebsinhaber von sich aus Erkundigungen über die Zulässigkeit einer Betriobseröffnung einholen würde; doch wäre dies dem Zufall anheimgestellt. Ferner bestünde die Gefahr falscher Auskünfte durch nicht richtig orientierte Verwaltungsorgane.

Solche Auskünfte könnten auch nicht im Beschwerdeverfahren angefochten werden, es sei denn, man schaffe ein besonderes Verfahren in Zweifelsfällen.

Diese Erwägungen waren bereits für die Eidgenössische Gewerbekommission massgebend, als sie den Entwurf zum Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1945 über den Fähigkeitsausweis behandelte.

Ganz besonders fällt auch der Umstand in Betracht, dass eine nachträgliche Schliessung eines zu Unrecht eröffneten Betriebes nicht leicht zu bewerkstelligen wäre. Würde es sich beim Fähigkeitsausweis um eine gewerbepolizeiliche Massnahme handeln, die z. B. dem Schutz, der Gesundheit dient, so würde eine Schliessung kerne Mühe bereiten. Die Schliessung eines Betriebes gestützt auf einen gewerbepolitischen Erlags begegnet jedoch erheblichen Widerständen.

Anderseits prägt sich das Erfordernis einer Bewilligung dem Bewusstsein rasch ein, weshalb beim System der Bewilligungspflicht diese Eisiken bei weitem nicht in derselben Weise bestehen.

Im Hinblick auf eine Anfrage in der ständerätlichen Kommission sei noch bemerkt, dass die Bewilligungspflicht auch nicht durch eine sogenannte Meldepflicht ersetzt werden kann. Würde man die Personen, die einen Betrieb eröffnen oder übernehmen wollen, verpflichten, dies bestimmte Zeit zuvor den kantonalen Behörden zu melden, damit diese das Vorhandensein der Voraussetzungen des Beschlusses überprüfen können, so käme eine solche Ordnung tatsächlich auf eine Bowilhgungspflicht heraus. Wir möchten jedoch nicht für eine als nötig befundene Einrichtung eine harmlose Bezeichnung wählen.

8. Nach den vorstehenden Ausführungen, kommt ein völliger Verzicht auf die Bewilligungspflicht nicht in Betracht. Es ginge nicht an, lediglich aus
politisch-psychologischen Gründen auf eine Regelung zu verzichten, die für den Vollzug einer Massnahme notwendig ist. Der Schweizerische Gewerbeverband und der Schweizerische Gewerkschaftsbund haben sich dieser Auffassung angeschlossen.

Dagegen sind wir zum Schluss gelaugt, dass auf die Bewilligiingspflicht für Inhaber des Meisterdiploms verzichtet werden kann. Wir gehen davon aus, dass als Fähigkeitsausweis das Meisterdiplom im Vordergrund steht und dass dieses nach Ablauf von fünf Jahren ausschliesslich als Fähigkeitsausweis gilt.

Zwar bleiben auch so noch einige Unzukömmlichkeiten bestehen (z. B. Auslegung des Begriffs der «leitenden Person», Art.. 3., Abs, 2)f .die indessen nicht

548 allzuhoch zu veranschlagen sind und die Durchführung der Massnahme im grossen und ganzen nicht beeinträchtigen.

Der Bedeutung des Meisterdiploms im Eahmen der Vorlage konnte durch eine entsprechende Gliederung und Formulierung der Bestimmungen vermehrt Eechnung getragen werden. Dies vor allem in der Weise, dass einzig das Meisterdiplom als Fähigkeitsausweis bezeichnet und die Anerkennung der Lehrabschlussprüfung während der ersten fünf Jahre als blosse Übergangsregelung von der Ordnung des eigentlichen Fähigkeitsausweises deutlich unterschieden würde.

Der Verzicht auf die Bewilligungspflicht würde allerdings eine Abänderung .der besonderen Eegelung für die gemischten Betriebe im Coiffeurgewerbe bedingen. Nach Artikel 7 gilt für gemischte Betriebe das Meisterdiplom der beiden Fächer (Herren- und Damencoiffeur) oder das Meisterdiplom für das eine Fach sowie der Ausweis über die bestandene Lehrabschlussprüfung für das andere Fach als Fähigkeitsausweis; der Fähigkeitsausweis kann im einen Fach auch von einem Gehilfen erbracht werden, sofern der Gesuchsteller im andern Fach das Meisterdiplom besitzt.

Diese Eegelung wäre zu kompliziert, als dass sie ohne Bewilligungspflicht durchgeführt werden könnte. Bei nochmaliger Überprüfung hat sich jedoch gezeigt, dass für gemischte Betriebe der Besitz des Meisterdiploms als Damencoiffeur oder als Coiffeuse genügen sollte, da der Erwerb dieses Diploms höhere Ansprüche stellt als der Erwerb des Diploms als Herrencoiffeur. Ferner kann von einem Diplominhaber erwartet werden, dass er auch ohne entsprechende Vorschrift im andern Fach einen Gehilfen beschäftigt, der die Lehrabschlussprüfung in diesem. Fache bestanden hat; damit wäre aber der bisher vorgeschlagenen Eegelung bereits Genüge getan.

Der betonten Hervorhebung des Meisterdiploms dürfte es entsprechen, dass im Sattler- und Wagnergewerbe wiederum zur Vorlage des Bundesrates zurückgekehrt wird, wonach zum Unterschied vom Schuhmacher- und Coiffeurgewerbe auch während der ersten fünf Jahre der Geltungsdauer ausschliesslich das Meisterdiplom als Fähigkeitsausweis gelten soll. Zur Begründung sei auf die Ausführungen in der Botschaft verwiesen (BEI 1952, II, 487). Im übrigen würde vielleicht der Verzicht auf die Bewilligungspflicht das Zurückkommen auf die vom Nationalrat beschlossene Gleichstellung aller vier Gewerbezweige erleichtern.

n. Die Ausnahme abgelegener Gebiete 1. Die Vorlage bestimmt in Artikel 8, Absatz l, lit, a, die Bewilligung zur Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes könne - sofern der Inhaber keinen Fähigkeitsausweis besitzt - erteilt werden «beim Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse, wie insbesondere in Gebirgsgegenden». Durch die besondere Erwähnung der Gebirgsgegenden sollte den Bedenken der Gebirgskantone Eechnung getragen und dafür gesorgt werden, dass auch in abgelegenen und dünn besiedelten Tälern Handwerker in genügender Zahl zur Verfügung stehen. Da der Vollzug des Beschlusses den Kantonen obliegt und anzunehmen ist, dass die kantonalen Behörden für die Verhältnisse in Gebirgsgegenden alles Ver-

549 ständnis haben werden, dürfte die Bestimmung in ihrer heutigen Form vollauf genügen. In der Eingabe des Schweizerischen Gewerbeverbandes wurde jedoch geltend gemacht, es könnte als unnötiger administrativer Aufwand empfunden werden, wenn der Fähigkeitsausweis für Gebiete angewendet würde, in denen er ohnehin keine praktische Bedeutung habe. Die Kantone seien daher zu ermächtigen, näher zu bezeichnende abgelegene Gebiete zum vornherein vom Beschluss auszunehmen, so dass es in diesen Gebieten jedermann völlig frei stünde, in einem der vier Berufe einen Betrieb zu eröffnen oder zu übernehmen. Die Bezeichnung der abgelegenen Gebiete sollte der Genehmigung des Bundesrates unterstehen. Der Gewerbeverband hat in der Folge angesichts der neuen Vorschläge der Bundesbehörden an seinem Vorschlag nicht festgehalten, doch muss diese Frage gleichwohl kurz erörtert werden, nachdem sie uns zur Prüfung überwiesen worden ist.

2. Die Bezeichnung der abgelegenen Gebiete würde grosse Schwierigkeiten bereiten und in den Kantonen einen gesetzgeberischen Aufwand verursachen,- der in keinem richtigen Verhältnis zur praktischen Bedeutung der Eegelung stünde. Die Kantone müssten sich zunächst über die für die Abgrenzung massgebenden Gesichtspunkte Bechenschaft geben (Besiedlungsdichte, Verkehrsverbindungen, wirtschaftliche Struktur, Verhältnisse in Fremdenkurorten usw.). Sodann hätten sie eine genaue geographische Abgrenzung der betreffenden Gebiete vorzunehmen. Man kann sich leicht vorstellen, dass jedes regionale Begehren eine Beihe anderer Begehren nach sich ziehen würde, so dass allzu weitgehende Ausnahmen zu befürchten wären. In der ständerätlichen Kommission wurde sogar die Auffassung laut, dass ein ganzer Kanton als abgelegenes Gebiet vom Beschluss ausgenommen werden könnte.

S. Im weitern sind u. U. auch in abgelegenen Gebieten oder an der Grenze solcher Gebiete Handwerker tätig, die vor der Konkurrenz Ungelernter geschützt werden sollten. Wird eine Gegend vom Beschluss ausgenommen, so ist der Fähigkeitsausweis für diese Handwerker illusorisch.

Der Vollzug des Bundesbeschlusses würde ferner durch die Ausnahme abgelegener Gebiete erschwert, weil den Personen, die einen Betrieb eröffnen oder übernehmen wollen, kaum zugemutet werden könnte, die vom Kanton vorgenommene Abgrenzung genau zu kennen und zu wissen,
in welchen Ortschaften sie einer Bewilligung bedürfen. Die Überwachung der Gebietsvorschriften würde den kantonalen Behörden mehr Arbeit bereiten, als es nach der Vorlage der Fall ist.

4, Ganz allgemein wäre eine A u f s p l i t t e r u n g des schweizerischen W i r t s c h a f t s g e b i e t e s in kleine Bezirke unerfreulich. Wo nicht zwingende Gründe bestehen, sollte in der eidgenössischen Wirtschaftspolitik eine gescheckte Schweizerkarte vermieden werden. Es sei daran erinnert, dass sich anlässlich der Beratungen über die neuen Wirtschaftsartikel in den Jahren 1945 und 1946 der Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes entschieden gegen Vorstösse wehrte, die zu einer Aufteilung des schweizerischen Wirtschafts* gebietee hätte» führen können.

550 m. Einführung des Fähigkeitsausweises durch die Kantone Der Vorschlag, die Kantone seien zu ermächtigen, abgelegene Gebiete vom Beschluss aufzunehmen, veranlasste ein Mitglied der ständerätlicheh Kommission, die Frage aufzuwerfen, ob nicht die Einführung des Fähigkeitsausweises in den vier Berufen überhaupt den Kantonen überlassen werden sollte. Der Bundesgesetzgeber hätte in diesem Fall nur die materiellen Bestimmungen zu erlassen, welche im Falle der Einführung durch einen Kanton gelten würden.

Eine solche Eegelung wäre nach Artikel 31ter, Absatz 2, der Bundesverfassung zulässig; danach kann der Bund im Bahmen seiner eigenen Gesetzgebungsbefugnisse die Kantone ermächtigen, «Vorschriften zu erlassen auf Gebieten, die keiner allgemeinen Eegelung durch den Bund bedürfen und für welche die Kantone nicht kraft eigenen Rechts zuständig sind». Diese Bestimmung, die einzig für Abweichungen von der Handels- und Gewerbefreiheit Bedeutung hat, darf jedoch nur mit grösster Vorsicht zur Anwendung gebracht werden. Die Überlegungen, welche oben in bezug auf die Aufsplitterung des schweizerischen Wirtschaftsgebietes angestellt wurden, gelten hier in erhöhtem Masse. Man braucht sich nur etwa die Verhältnisse an den Grenzen der Kantone Bern, Solothurn, Baselstadt, Baselland und Aargau oder St. Gallen und Appenzell Ausser- und Innerrhoden vorzustellen, um die Unzulänglichkeit einer solchen Ordnung einzusehen. Ferner könnte der Zuzug von Personen, die in einem Kanton keinen Betrieb eröffnen oder übernehmen dürfen, in andere Kantone, die den Fähigkeitsausweis nicht eingeführt haben, nicht verhindert werden, weshalb gesamtschweizerisch die Wirksamkeit des Beschlusses in Frage gestellt wäre.

Wenn auf das Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes hingewiesen wurde, das in Artikel 18 die Kantone ermächtigt, für ihr Gebiet ein Einspracheverfahren für Liegenschaftskäufe einzuführen, so ist dieses Beispiel nicht beweiskräftig. Abgesehen von den Einwänden, die gegen diese Regelung erhoben wurden, hat es das Bodenrechtsgesetz mit dein örtlich gebundenen Grund und Boden zu tun, während es sich beim Fähigkeitsausweis um eine leicht verlegbare gewerbliche Tätigkeit handelt, die zum vorneherein nicht in derselben Weise einer örtlichen Beschränkung zugänglich ist.

Aus den angeführten
Gründen sollte davon abgesehen werden, die Einführung des Fähigkeitsausweises den Kantonen vorzubehalten. Wenn der Bund den Entscheid, ob den vier Berufen Hilfe gebracht werden soll, den Kantonen zuschieben würde, so wäre dies eine ausgesprochene Verlegenheitslösung. Die grundsätzliche Frage müsste dann von 25 kantonalen Regierungen und Parlamenten erneut nach allen Seiten hin erörtert werden.

IV. Schlussfolgerungen Der Verzicht auf die Bewilligungspflicht für Diplomierte bedingt verschiedene Änderungen der Vorlage. Unter anderem muss die gesamte Regelung

551 möglichst einfach gehalten werden, weil sie, sofern es sich um Diplomierte handelt, von den beteiligten Personen selbst angewendet wird. Sofern Sie unserer Stellungnahme zustimmen würden, dürfte der Beschlussesentwurf etwa in folgender Weise umzugestalten sein.

Artikel l und 2: Nach Artikel l wäre ein Artikel lbls einzuschalten, während die bisherige Bestimmung über den Geltungsbereich, Artikel 2, gestrichen würde. Artikel l und l blB würden folgendermassen lauten : Art. 1: Grundsatz Betriebe des Schuhmacher-, Coiffeur-, Sattler- und Wagnergewerbes dürfen nur von Personen eröffnet oder übernommen werden, die den Fähigkeitsausweis besitzen oder die besonderen Voraussetzungen dieses Beschlusses erfüllen.

2 Als Fähigkeitsausweis gilt das Meisterdiplom im Sinno von Artikel 47 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung.

1

Art. ./MS; Geltungsbereich Als Betrieb gilt auch ein Neben- oder Zweigbetrieb.

3 Die Umschreibung des Schuhmacher-, Coiffeur-, Sattler- und Wagnergewerbes richtet sich nach den Réglementer! über die Berufsbildung. Als Betriebe des Sattlergewerbes gelten auch Sattler-Tapeziererbetriebe.

3 Der Beschluss ist nicht anwendbar auf Betriebe mit industriellem Charakter sowie auf Personen, die ihren Betrieb verlegen oder ihn aufgeben, um einen andern Betrieb zu eröffnen oder zu übernehmen. Vorbehalten bleibt Artikel 8.

Artikel 3 bis 7 würden gestrichen. An ihrer Stelle wäre ein neuer Abschnitt II, Meisterdiplom, zu bilden, der einzig aus einem Artikel 4ble bestehen würde. Die Bestimmung über das Meisterdiplom würde so in gebührender Weise hervortreten. Der Wegfall der Bewilh'gungspflicht würde durch die Wendung unterstrichen, dass das Meisterdiplom «ohne weiteres» zur Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes berechtige. Artikel 4bls hätte folgenden Wortlaut: 1

Art. 4MB 1

Wer in seinem Beruf das Meisterdiplom besitzt oder einen Inhaber des Diploms als leitende Person beschäftigt, ist ohne weiteres zur Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes berechtigt.

a Für gemischte Betriebe im Coiffeurgewerbe (Herren- und Damensalon) genügt der Besitz des Meisterdiploms als Damencoiffeur oder als Coiffeuse.

3 Im Sattlergewerbe ist der Besitz des Diploms als Sattler oder als SattlerTapezierer erforderlich.

4 Ausländische Ausweise, die die zuständige Bundesbehörde als gleichwertig anerkannt hat, sind dem Meisterdiplom gleichgestellt.

Artikel 8, einer der drei Artikel eines neuen Abschnittes III, Besondere Fälle und Übergangsregelung, würde lauten:

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Art. 8: Besondere Fälle 1

Personen ohne Meisterdiplom ist durch die zuständige kantonale Behörde die Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes zu bewilligen, a. wenn es sich um einen Betrieb in einer abgelegenen Berggegend handelt oder sonst besondere Örtliche Verhältnisse vorliegen ; b. wenn die Verweigerung der Bewilligung wegen besonderer persönlicher Verhältnisse eine unzumutbare Härte darstellen würde.

2 Die Bewilligung gemäss Absatz l kann auf bestimmte Ortschaften oder Gegenden beschränkt werden.

3 Stirbt der Betriebsinhaber, so sind seine Angehörigen ohne weiteres berechtigt, den Betrieb für die Dauer von fünf Jahren weiterzuführen. Nach Ablauf dieser Frist bleibt die Erteilung einer Bewilligung gemäss Absatz l vorbehalten, Absatz l würde den kantonalen Behörden gestatten, auf besondere Fälle gebührend Eücksicht zu nehmen und sogar Personen, die keine Lehrabschlussprüfung bestanden haben, eine Bewilligung zu erteilen; anderseits darf selbstverständlich diese Bestimmung nicht zu einer Durchlöcherung des Fähigkeitsausweises führen. Da die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dem Ermessen der Behörden den erforderlichen Spielraum lassen, würde nichts entgegenstehen, den Einleitungssatz imperativ zu formulieren («ist ... zu bewilligen»). Sodann würde in lit. a statt von Gebirgsgegenden von «abgelegenen Berggegenden» gesprochen und zudem dieser Fall an die Spitze gestellt, um dessen besondere Bedeutung zu betonen. Die bisherige Bestimmung in Absatz 2 über das Mindestmass an beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen würde vor allem mit Eücksicht auf ihre geringe praktische Bedeutung gestrichen. Ferner würde die Bewilligungspflicht für die Weiterführung des Betriebes durch die Angehörigen nach dem Tode des Inhabers fallen gelassen (Absatz 3), da eine, behördliche Kontrolle nicht nötig wäre. Das hat zur Folge, dass die Frist für die Weiterführung einheitlich auf .fünf Jahre festgelegt werden müsste.

Auf Artikel 8 würde ein Artikel 8 blB betreffend die Gleichstellung der Lehrabschlussprüfung im Schuhmacher- und Coiffeurgewerbe folgen, der den nachstehenden Wortlaut hätte: Art. S w s Übergangsregelung für das Schuhmacher- und Coiffeurgewerbe 1 Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Beschlusses an ist im Schuhmacher- und Coiffeurgewerbe Personen ohne Meisterdiplom die Eröffnung oder
Übernahme eines Betriebes zu bewilligen, wenn a. der Betriebsinhaber oder die leitende Person die Lehrabschlussprüfung im Sinne von Artikel 35 und folgende des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung bestanden hat und ausserdem seit dem Abschluss der Lehrzeit mindestens fünf Jahre im Beruf tätig war; 6. der Inhaber oder die leitende Person eines gemischten Betriebes im Coiffeurgewerbe die Lehrabschlussprüfung in beiden Fächern bestanden hat und

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ausserdem seit dem Abschluss der Lehrzeit mindestens fünf Jahre in einem der beiden Fächer tätig war. Der Nachweis der Lehrabschlussprüfung kann in einem der beiden Fächer auch von einem Gehilfen erbracht werden.

2

Die Erteilung einer Bewilligung zur Eröffnung eines Betriebes im Schuhmacher- und Coiffeurgewerbe gemäss Artikel 8, Absatz l, bleibt vorbehalten.

Diese Bestimmung wäre deutlich von der für Diplomierte geltenden Kegelung abgelöst und durch die Bezeichnung «Übergangsregehmg» als Sonderfall gekennzeichnet. Zum Unterschied von der für die Diplomierten geltenden Kegelung besteht hier eine Bewilligungspflicht; ferner muss, da es sich.lediglich um Lehrabschlussprüfungen handelt, für gemischte Betriebe im Coiffeurgewerbe am Erfordernis der Prüfung in beiden Fächern festgehalten werden.

Artikel 9 wurde vom Nationalrat gestrichen, Artikel 10 betreffend den Entzug der Bewilligung kann im Hinblick auf die neue Fassung von Artikel 14, Absatz 2, ebenfalls gestrichen werden.

Der bisherige Abschnitt III, Verfahren, kann als solcher gestrichen werden.

Die Bestimmungen über das Bewilligungsverfahren, Artikel 11 und 12, würden in einem neuen Artikel 11/12 vereinigt, der mit Artikel 8 und gble in einen neuen Abschnitt III zu stehen käme. Artikel 11/12 hätte demnach wie folgt zu lauten : Art. 11/12: Verfahren Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gemäss Artikel 8, Absatz l, oder 8bls ist schriftlich bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.

Diese holt nötigenfalls die Vernehmlassung der Gemeindebehörde, der beteiligten Berufsverbande und weiterer Stellen ein, und gibt im Falle von Einwendungen dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Stellungnahme.

, 2 Der Entscheid ist innert vierzehn Tagen seit der Einreichung des Gesuches oder seit Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens auszufällen und unter Angabe von Beschwerdefrist und Beschwerdeinstanz dem Gesuchsteller schriftlich und begründet zu eröffnen. Er ißt ausserdem der Gemeindebehörde, den beteiligten Berufsverbänden und dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zuzustellen.

3 Die Gebühren für die Prüfung der Gesuche sind mässig zu halten.

Artikel 13 würde an seiner heutigen Stelle gestrichen und erschiene neu als Artikel 14^.

1

Artikel 14 über .den Vollzug erhält folgenden Wortlaut: Art. 14; Vollzug Der Vollzug obliegt den Kantonen. Sie verhindern die Eröffnung, Übernahme und Weiterführung von Betrieben, sofern die Voraussetzungen dieses 1

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Beschlusses nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder die Bewilligung durch unwahre Angaben erwirkt wurde; gegebenenfalls stellen sie, unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 des Strafgesetzbuches, den früheren Zustand wieder her.

2

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit sorgt dafür, dass die Prüfungsanwärter aus allen Landesteilen Gelegenheit erhalten, die Meisterprüfung innert angemessener Frist abzulegen.

3 Der Bundesrat wird mit der Oberaufsicht beauftragt.

Artikel 14 muss bei Wegfall der Bewilligungspflicht für Diplomierte und Angehörige des verstorbenen Betriebsinhabers neu redigiert werden. Dabei wird die Möglichkeit der strafrechtlichen Sanktion gemäss Artikel 292 des Strafgesetzbuches (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) erwähnt, die eine besondere Strafbestimmung erübrigt. Absatz 2 enthält die neugefasste Bestimmung über die Durchführung von Meisterprüfungen, die bisher in Artikel 4, Absatz 4, untergebracht war, · Artikel 14Ws (bisher Artikel 12, Absatz 3, und 13) würde lauten-: Art. 74Ws: Beschwerde 1 Gegen Entscheide und Verfügungen der letzten kantonalenlnstanz ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde -an das Bundesgericht nach Massgabe von Artikel 97 und folgende des Bundesgesetzes vom 16, Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege gegeben.

2 Die beteiligten Berufsverbände sind im Verfahren vor den kantonalen Instanzen und vor Bundesgericht ebenfalls beschwerdeberechtigt, Artikel 15 über die beratende Kommission würde lauten: i Ari, 15: Beratende Kommission Das Eidgenössische Völkswirtschaftsdepartement kann eine beratende Kommission einsetzen, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen sowie die Verbraucher vertreten sind, 2 Die Kommission begutachtet auf Ersuchen der kantonalen Behörden Bewilligungsgesuche und Beschwerden, Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann ihr weitere Aufgaben übertragen.

.

Es sollte ausdrücklich eine Vertretung der Verbraucher gewährleistet werden.

Artikel 16, Strafbestimmungen, könnte im Hinblick auf die Neufassung von Artikel 14, Absatz 2, gestrichen werden.

Artikel 17, Geltungsdauer lind Inkrafttreten, bliebe unverändert.

Zur Verdeutlichung der Änderungen, die die Vorläge erfährt, wenn die Kommission den Schlussfolgerungen und Abänderungsanträgen dieses Berichtes 1

555 stattgibt, sei im Anhang eine Zusammenstellung der Vorschriften in der abgeänderten neuen Fassung wiedergegeben. Da der Bericht bei der Formulierung seiner Vorschläge von der Vorlage des Bundesrates, wie sie im Nationalrat angenommen wurde, ausgeht, werden die dieser Vorlage entsprechenden Artikel auch in der Zusammenstellung verwendet (unter Beifügung einer fortlaufenden Numerierung in Klammer).

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung, Bern, den 29. Mai 1953.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Für den

Bundespräsidenten: Kobelt

Der Bundeskanzler: Cb. Oser

556 Anhang Zusammenstellung der redaktionellen Anregungen

I. Grundsatz und Geltungsbereich Art. 1: Grundsatz [7]l) 1 Betriebe des Schuhmacher-, Coiffeur-, Sattler- und Wagnergewerbes dürfen nur von Personen eröffnet oder übernommen werden, die den Fähigkeitsausweis besitzen oder die besonderen Voraussetzungen dieses Beschlusses erfüllen.

2 Als Fähigkeitsausweis gilt das Meisterdiplom im Sinne von Artikel 47 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung.

UB

Art. 1

: Geltungsbereich [2]

1

Als Betrieb gilt auch ein Neben- oder Zweigbetrieb.

Die Umschreibung des Schuhmacher-, Coiffeur-, Sattler- und Wagnergewerbes richtet sich nach den Eeglementen über die Berufsbildung. Als Betriebe des Sattlergewerbes gelten auch Sattler-Tapeziererbetriebe.

3 Der Beschluss ist nicht anwendbar auf Betriebe mit industriellem Charakter sowie auf Personen, die ihren Betrieb verlegen oder ihn aufgeben, um einen andern Betrieb zu eröffnen oder zu übernehmen. Vorbehalten bleibt Artikel 8.

a

U. Meisterdiplom Art. 4^ [3] 1

Wer in seinem Beruf das Meisterdiplom besitzt oder einen Inhaber des Diploms als leitto.de Person beschäftigt, ist ohne weiteres zur Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes berechtigt.

2 Für gemischte Betriebe im Coiffeurgewerbe (Herren- und Damensalon) genügt der Besitz des Meisterdiploms als Damencoiffeur oder als Coiffeuse.

3 Im Sattlergewerbe ist der Besitz des Diploms als Sattler oder als SattlerTapezierer erforderlich.

4 Ausländische Ausweise, die die zuständige Bundesbehörde als gleichwertig anerkannt hat, sind dem Meisterdiplom gleichgestellt.

m. Besondere Fälle und Übergangsregelung Art. 8: Besondere Fälle [4] 1 Personen ohne Meisterdiplom ist durch die zuständige kantonale Behörde die Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes zu bewilligen, *) In Klammern: Fortlaufende Numerierung der Artikel.

557 a. wenn es sich um einen Betrieb in einer abgelegenen Berggegend handelt oder sonst besondere örtliche Verhältnisse vorhegen; b. wenn die Verweigerung der Bewilligung wegen besonderer persönlicher Verhältnisse eine unzumutbare Härte darstellen würde.

2 Die Bewilligung gemäss Absatz l kann auf bestimmte Ortschaften oder Gegenden beschränkt werden.

3 Stirbt der Betriebsinhaber, so sind seine Angehörigen ohne weiteres berechtigt, den Betrieb für die Dauer von fünf Jahren weiterzuführen. Nach Ablauf dieser Frist bleibt die Erteilung einer Bewilligung gemäss Absatz l vorbehalten.

Art. Sbls: Übergangsregelung /tir das Schuhmacher-und Coiffeurgewerbe

[Si]

1

Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Beschlusses an ist im Schuhmacher- und Coiffeurgewerbe Personen ohne Meisterdiplom die Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes zu bewilligen, wenn a. der Betriebsinhaber oder die leitende Person die Lehrabschlussprüfung im Sinne von Artikel 85 und folgende des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung bestanden hat und ausserdem seit dem Abschluss der Lehrzeit mindestens fünf Jahre im Beruf tätig war; fc. der Inhaber oder die leitende Person eines gemischten Betriebes im Coiffeurgewerbe die Lehrabschlussprüfung in beiden Fächern bestanden hat und ausserdem seit dem Abschluss der Lehrzeit mindestens fünf Jahre in einem der beiden Fächer tätig war. Der Nachweis der Lehrabschlussprüfung kann in einem der beiden Fächer auch von einem Gehilfen erbracht werden.

2 Die Erteilung einer Bewilligung zur Eröffnung eines Betriebes im Schuhmacher- und Coiffeurgewerbe gemäss Artikel 8, Absatz l, bleibt vorbehalten.

Art. 11/12: Verfahren [G] 1

Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gemäss Artikel 8, Absatz l, oder.8bls ist schriftlich bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.

Diese holt nötigenfalls die Vernehmlassung der Gemeindebehörde, der beteiligten Berufsverbände und weiterer Stellen ein, und gibt im Falle von Einwendungen dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Stellungnahme.

8

Der Entscheid ist innert 14 Tagen seit der Einreichung des Gesuches oder seit Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens auszufällen und unter Angabe von Beschwerdefrist und Beschwerdeinstanz dem Gesuchsteller schriftlich und begründet zu eröffnen. Er ist ausserdem der Gemeindebehörde, den beteiligten Berufsverbänden und dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zuzustellen.

3 Die Gebühren für die Prüfung der Gesuche sind mässig zu halten.

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. II.

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558 IV. Vollzag and Inkrafttreten Art. 14: Vollzug [7] 1

Der Vollzug obliegt den Kantonen. Sie verhindern die Eröffnung, Übernahme und Weiterführung von Betrieben, sofern die Voraussetzungen dieses Beschlusses nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder die Bewilligung durch unwahre Angaben erwirkt wurde; gegebenenfalls stellen sie, unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 des Strafgesetzbuches, den früheren Zustand wieder her.

: 2 Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit sorgt dafür, dass die Prüfungsanwärter aus allen Landesteüen Gelegenheit erhalten, die Meisterprüfung innert angemessener Frist abzulegen.

3 Der Bundesrat wird mit der Oberaufsicht beauftragt.

Art. 14*>te: Beschwerde [8] 1

Gegen Entscheide und Verfügungen der letzten kantonalen Instanz ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Massgabe von Artikel 97 und folgende des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948 über die Organisation d e r Bundesrechtspflege gegeben.

-···'.

2 Die beteiligten Berufsverbände sind im Verfahren vor den kantonalen Instanzen und vor Bundesgericht ebenfalls beschwerdeberechtigt.

Art. 15: Beratende Kommission [9] 1

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann eine beratende Kommission einsetzen, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen sowie die Verbraucher vertreten sind.

2 Die Kommission begutachtet auf Ersuchen der kantonalen Behörden Bewilligungsgesuche und Beschwerden. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann ihr weitere Aufgaben übertragen.

Art. 17: Geltungsdauer und Inkrafttreten [10] 1

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses ist auf 12 Ja,hre begrenzt. Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

2 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

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