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Bundesblatt
105. Jahrgang
Bern, den 25. Juni 1953
Band II
Erscheint wöchentlich, Preis SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 60 Kappen die Petitzelle oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie, in Bern
Ablauf der Referendumgsfrist
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23, September 1963:
Bundesgesetz betreffend
die Unterstützung der Öffentlichen Primarschule (Vom 19. Juni 1953) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Januar 19531), beschliesst: '. Art. l Der Bund gewährt den Kantonen an ihre Aufwendungen für die öffentliche Primarschule jährliche Beiträge.
Grundsatz
Art. 2 Der Berechnung der Bundesbeiträge wird die Anzahl der 7- bis 15jährigen Kinder in den einzelnen Kantonen nach Massgabe der jeweils letzten eidgenössischen Volkszählung zugrunde gelegt,
Berechnnungsgrundlage
Art. 3 Jeder Kanton erhält einen Grundbeitrag von 4 Franken pro Kind im Alter von 7 bis 15 Jahren.
2 Übersteigt die Zahl der 7- bis 15jährigen Kinder eines in Artikel 4 nicht genannten Kantons im Verhältnis zu seiner Wohnbevölkerung den schweizerischen Durchschnitt, so erhöht sich der Grundbeitrag um 5 bis 25 Prozent.
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1) BEI. 1953, I, 221.
Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd, II.
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Grundbeitrag
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Art. 4 Sonderzuschlag
Sprachzuschlag
In Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten ihrer Lage wird den Kantonen Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Appenzell A.-Eh., Appenzell I.-Rh., Graubünden, Tessin und Wallis für jedes 7- bis 15jährige Kind ein Zuschlag von 8 Franken gewährt.
Art. 5 Die Kantone Tessin und Graubünden erhalten im Hinblick auf ihre speziellen sprachlichen Verhältnisse einen weiteren Zuschlag, Dieser beläuft sich für den Tessin auf 15 Pranken für jedes 7- bis 15jährige Kind im ganzen Kanton; für Graubünden beträgt er 15 Pranken für jedes ·7- bis 15jährige Kind italienischer und 80 Franken für jedes 7- bis 15jährige Kind romanischer Sprache.
Art. 6
Verwendung der Beiträge
Schulhoheit der Kantone
1
Die Kantone sind verpflichtet, mindestens 10 Prozent des Grundbeitrages für die Schulung und Erziehung körperlich oder geistig behinderter Kinder zu verwenden. Das Eidgenössische Departement des Innern ist befugt, über diese Aufwendungen Aufschluss zu verlangen.
2 Im übrigen befinden die Kantone über die Verwendung der Beiträge im Rahmen von Artikel l nach freiem Ermessen.
Art. 7 Organisation, Leitung und Beaufsichtigung des Primarschulwesens bleiben Sache der Kantone, vorbehalten die Bestimmungen von Artikel 27 der Bundesverfassung.
Art. 8
Aufhebung früherer Erlasse
Schlussbestimmungen
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden das Bundesgesetz vom 25. Juni 1908/15. März 1980 betreffend die Unterstützung der öffentlichen Primarschule 1) sowie die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 17. Januar 19062) aufgehoben.
Art. 9 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
2 Er ist mit dem Vollzug beauftragt.
1
1) BS 4, 8.
2 ) B S 4, 10.
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Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 19. Juni 1953.
Der Präsident: Schmuki Der Protokollführer: F. Weber Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 19. Juni 1958.
Der Präsident: Th. Holenstein Der Protokollführer : Ch. Oser
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.
Bern, den 19. Juni 1953.
1035
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Im Auftrag dos Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesgesetz betreffend die Unterstützung der Öffentlichen Primarschule (Vom 19. Juni 1953)
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Bundesblatt
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Foglio federale
Jahr
1953
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
25
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
25.06.1953
Date Data Seite
633-635
Page Pagina Ref. No
10 038 319
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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
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