1127 Ablauf der Referendumsfrist

# S T #

31. März 1954

Bundesbeschluss Über

den Fähigkeitsausweis im Schuhmacher-, Coiffeur-, Sattlerund Wagnergewerbe (Vom 23. Dezember 1953)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31bis und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Juli 19521), beschliesst : L Grundsatz und Geltungsbereich

Art. l 1

Betriebe des Schuhmacher-, Coiffeur-, Sattler- und Wagnergewerbes dürfen nur von Personen eröffnet oder übernommen werden, die das Meisterdiplom im Sinne von Artikel 47 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung besitzen oder die besonderen Voraussetzungen diese» Beschlusses erfüllen. Als Betrieb gilt auch ein Neben- oder Zweigbetrieb.

2 Die Umschreibung des Schuhmacher-, Coiffeur-, Sattler- und Wagnergewerbes richtet sich nach den Eeglementen über die Berufsbildung. Als Betriebe des Sattlergewerbes gelten auch Sattler-Tapezierer-Betriebe.

3 Der Beschluss ist nicht anwendbar auf Betriebe mit industriellem Charakter sowie auf Personen, die ihren Betrieb verlegen oder ihn aufgeben, um einen andern Betrieb zu eröffnen oder zu übernehmen. Vorbehalten bleibt Artikel 3.

n. Meisterdiplom

Art. 2 Wer in seinem Beruf das Meisterdiplom besitzt oder einen Inhaber des Meisterdiploms als leitende Person beschäftigt, ist zur Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes berechtigt.

1

») BBl 1952 II, 460.

1128 3

Für gemischte Betriebe im Coiffeurgewerbe (Herren- und Damensalon) genügt der Besitz des Meisterdiploms in einem der beiden Fächer.

3

Im Sattlergewerbe ist der Besitz des Meisterdiploms als Sattler oder als Sattler-Tapezierer erforderlich.

4 Ausländische Ausweise, die die zuständige Bundesbehörde als gleichwertig anerkannt hat, sind dem Meisterdiplom gleichgestellt.

m. Besondere Fälle und Übergangsregelung

Art. 3 Besondere Fälle 1 Personen ohne Meisterdiplom ist durch die zuständige kantonale Behörde die Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes zu bewilligen, a. wenn es sich um einen Betrieb in einer abgelegenen Berggegend handelt oder sonst besondere örtliche Verhältnisse vorliegen; 6. wenn die Verweigerung der Bewilligung wegen besonderer persönlicher Verhältnisse eine unzumutbare Härte darstellen würde.

3 Die Bewilligung geinäss Absatz l kann auf bestimmte Ortschaften oder Gegenden beschränkt werden.

3 Stirbt der Betriebsinhaber, so sind seine Angehörigen berechtigt, den Betrieb für die Dauer von fünf Jahren weiterzuführen. Nach Ablauf dieser Frist bleibt die Erteilung einer Bewilligung gemäss Absatz l vorbehalten.

Art. 4 Übergangsregelung für das Schuhmaßher- und

Coiffeurgewerbe

1

Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Beschlusses an ist im Schuhmacher- und Coiffeurgewerbe Personen ohne Meisterdiplom die Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes durch die zuständige kantonale Behörde zu bewilligen, wenn der Betriebsinhaber oder die leitende Person die Lehrabschlussprüfung im Sinne von Artikel 85 und folgende des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung bestanden hat und ausserdem seit dem Abschluss der Lehrzeit mindestens fünf Jahre im Beruf tätig war.

2

Für die Eröffnung oder Übernahme eines gemischten Betriebes im Coiffeurgewerbe ist die Bewilligung im Sinne von Absatz l zu erteilen, wenn der Inhaber oder die leitende Person die Lehrabschlussprüfung in beiden Fächern bestanden hat und ausserdem seit dem Abschluss der Lehrzeit mindestens fünf Jahre in einem der beiden Fächer tätig war oder wenn er diese Voraussetzungen in einem Fach erfüllt und ein Gehilfe die Lehrabschlussprüfung im andern Fach abgelegt hat.

1129 Art. 6

Entzug der Bewilligung Die Bewilligung kann durch die Bewilligungsbehörde entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie durch unwahre Angaben erwirkt wurde, oder wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 nicht mehr erfüllt sind.

Art. 6 Verfahren 1

Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gemäss Artikel 3, Absatz l, oder 4 ist schriftlich bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.

Diese holt nötigenfalls die Vornehmlassung der Gemeindebehörde, der beteiligten Berufsverbände und weiterer Stellen ein, und gibt im Falle von Einwendungen dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Stellungnahme.

2 Der Entscheid ist unter Angabe von Beschwerdefrist und Beschwerdeinstanz dem Gesuchsteller schriftlich und begründet zu eröffnen. Er ist ausserdem der Gemeindebehörde, den beteiligten Berufsverbänden und dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zuzustellen.

3 Die Gebühren für die Prüfung der Gesuche sind mässig zu halten.

IV. Vollzug und Inkrafttreten Art. 7

Vollzug 1

Der Vollzug obliegt den Kantonen. Sie verhindern die Eröffnung, Übernahme und Weiterführung von Betrieben, sofern die Voraussetzungen dieses Beschlusses nicht erfüllt sind; gegebenenfalls stellen sie den früheren Zustand wieder her.

2 Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit sorgt dafür, dass die Prüfungsanwärter aus allen Landesteilen Gelegenheit erhalten, die Meisterprüfung innert angemessener Frist abzulegen.

a Der Bundesrat wird mit der Oberaufsicht beauftragt.

Art. 8 Beschwerde 1

Gegen Entscheide und Verfügungen der letzten kantonalen Instanz ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Massgabe von Artikel 97 und folgende des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege gegeben.

2 Die beteiligten Berufsverbände sind im Verfahren vor den kantonalen Instanzen und vor Bundesgericht ebenfalls beschwerdeberechtigt.

1130

Art. 9 Beratende Kommission 1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann eine beratende Kommission einsetzen, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen sowie die Verbraucher vertreten sind.

2 Die Kommission begutachtet auf Ersuchen der kantonalen Behörden Bewilligungsgesuche und Beschwerden. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann ihr weitere Aufgaben übertragen.

Art. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses fest. Dessen Geltungsdauer ist auf 12 Jahre begrenzt. .

2 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 23. Dezember 1958.

Der Präsident: Henri Perret Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 23. Dezember 1958.

Der Präsident: Barrelet Der Protokollführer: F.Weber Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 23. Dezember 1953.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser Datum der Veröffentlichimg: 81. Dezember 1953 Ablauf der Referendumsfrist: 31. März 1954 79Î

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss Über den Fähigkeitsausweis im Schuhmacher-, Coiffeur-, Sattler- und Wagnergewerbe (Vom 23. Dezember 1953)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1953

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.12.1953

Date Data Seite

1127-1130

Page Pagina Ref. No

10 038 500

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.