Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Geleisebau vom 3. Oktober 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 16. März 1998 für den Geleisebau werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

2

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 3 Abs. 2 und 3 GAV) sind ausgenommen die Kantone Basel-Stadt, Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

3

Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Geleisebau gelten für alle Arbeitgeber, die Geleisebau- und Bahnunterhaltsarbeiten ausführen, sowie ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Ausgenommen sind Betriebe, welche der Vereinbarung in der Maschinenindustrie unterstellt sind und Betriebe, die ausschliesslich Schienenschweiss- und Schienenschleifarbeiten sowie Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.

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Für das Inkasso, die Verwaltung und die Verwendung der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 3 Abs. 2 und 3 GAV) ist der Paritätische Vollzugsfonds bzw. der Paritätische Bildungsfonds des Schweizerischen Bauhauptgewerbes zuständig.

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Der Vollzugsfonds bzw. Bildungsfonds ist berechtigt, alle notwendigen Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Anspruchsberechtigung auf Leistungen durchzuführen.

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SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Geleisebau. BRB

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge ist der Direktion für Arbeit alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. November 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2000.

3. Oktober 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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