85

# S T #

Regulativ des

Verwaltungsrates über die Anlagen des Ausgleichsfonds der Alters« und Hinterlassenenversicherung (Vom 19. Januar 1958)

Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, gestützt auf Artikel 2 und 5 des Eeglementes vom 7. Januar 1958 für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicheruug, beschliesst: I. Anlage- und Buchungsvorschriften Art. l 1 Die Aktiven des Ausgleichsfonds der Alters- und HinterlassenenVersicherung sind ausschliesslich in Schweizerwährung bei InlandSchuldnern und in der Regel langfristig anzulegen.

2 Anlagen sind zugelassen bei: a. der Eidgenossenschaft mit Einschluss der Schweizerischen Bundesbahnen ; fe. den Kantonen ; c. den Gemeinden (Kantonshauptorte sowie Gemeinden und Gemeindeverbände von über 10000 Einwohnern); d. den Pfandbriefinstituten; e. den Kantonalbanken; /. öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen; g. gemischt-wirtschaftlichen Unternehmungen; h. Banken und Bankengruppen, deren Organisation und Geschäftstätigkeit volle Gewähr bieten.

3 Der Verwaltungsrat kann allgemein für besondere Anlagekategorien oder in Einzelfällen Sicherheiten verlangen.

* Bei der Verteilung der Anlagen sind so weit als möglich die verschiedenen Landesteile angemessen zu berücksichtigen.

zugelassene Anlagen

86

Verbuchung der Anlagen

Bilanzierung der Anlagen

Leitender Ausschuss

Art. 2 Beim Erwerb von Kapitalanlagen ist der Kostenpreis dem Anlagekonto zu belasten.

2 Bei Verkauf oder Rückzahlung von Kapitalanlagen ist der Erlös dem Anlagekonto gutzuschreiben. Stimmt der Erlös mit dem Buchwert nicht überein, so ist der Unterschied in der Betriebsrechnung als Wertberichtigung zu verbuchen.

3 Stempelabgaben sind der Betriebsrechnung zu belasten. Alle übrigen Zuschläge und Abzüge, die sich aus dem Erwerb und der Veräusserung einer Anlage ergeben, sind in der Betriebsrechnung als Spesen auf Anlagen zu verbuchen.

1

1

Art. 3 Die Anlagen sind erstmals höchstens zum Kostenpreis zu bilan-

zieren.

2 Ist der Kostenpreis niedriger als der Rückzahlungswert, so ist der Unterschied während der Laufzeit jährlich gleichmässig auszugleichen; ist der Kostenpreis höher als der Rückzahlungswert, so ist die Differenz im ersten Jahr abzuschreiben.

3 Die gemäss Absatz 2 entstehenden Bewertungsunterschiede sind in der Betriebsrechnung als Wertberichtigungen zu verbuchen.

n. Befugnisse des Leitenden Ausschusses Art. 4 1 Der Leitende Ausschuss entscheidet über den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen und die Festsetzung der Bedingungen im Rahmen der nachstehenden Höchstansätze: a. bei der Eidgenossenschaft mit Einschluss der Schweizerischen Bundesbahnen bis zu 50 Millionen Franken; b. bei allen übrigen Anlagekategorien insgesamt bis zu 50 Millionen Franken, höchstens 10 Millionen Franken je Darlehensnehmer.

2 Die vorstehenden Höchstansätze beziehen sich jeweils auf die Gesamtheit aller Neuanlagen und Anlageveränderungen einerseits sowie auf Anlageveräusserungen anderseits bis zur Berichterstattung an den Verwaltungsrat.

m. Verfahrens- und Kontrollvorschriften

Art. 5 Von der gemäss Artikel 15 des Geschäftsreglementes anwendbaren Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Nationalbank und dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement werden im Einvernehmen mit dem Direktorium der Schweizerischen Nationalbank folgende Bestimmungen in das vorstehende Regulativ aufgenommen: 1

Mitwirkung der Schweizerischen Nationalbank

87

a. An- und Verkäufe von Wertpapieren für Bechnung des Ausgleichsfonds lässt der Verwaltungsrat durch die Natiorialbank besorgen.

Für die Courtageberechnung gelten die auf den einzelnen Plätzen festgesetzten Ansätze; b. die Nationalbank verwahrt und verwaltet unentgeltlich alle Wertschriften und Schuldurkunden des Ausgleichsfonds für dessen Eechnung als offene Depots gemäss Artikel 15, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom T.April 1921 über die Schweizerische Nationalbank; c. sie wird den Bestand der von ihr verwahrten Wertsehriften durch ihre Kontrollorgane in der Eegel jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre, einer durchgreifenden Prüfung unterziehen und dem Präsidenten zuhanden des Verwaltungsrates vom Eevisionsbefund jeweilen schriftlich in zwei Ausfertigungen Kenntnis geben; d. sie besorgt für alle Depots das Inkasso der Coupons und rückzahlbaren Titel, die Kontrolle über die Verlosungen und Kündigungen, die Erneuerung von Couponsbogen sowie alle übrigen mit der Depotverwaltung zusammenhängenden Aufgaben; e. die Gutschrift der Coupons und Titel erfolgt frei von Inkassogebühren; /. die Nationalbank kann der Zentralen Ausgleichsstelle zuhanden des Verwaltungsrates zu gegebener Zeit Vorschläge unterbreiten für die Anlage der verfügbaren Mittel, für die Wiederanlage, Konversion oder Verlängerung von bei ihr hinterlegten fällig gewordenen Wertsehriften; g. die sich aus dem Depotverkehr und dem Wertschriftendienst für die Nationalbank ergebenden Porti- und Transportversicherungsauslagen werden von der Zentralen Ausgleichsstelle übernommen und ihr in der Eegel vierteljährlich einmal auf Girokonto belastet.

2 Bei Anlagen von 5 Millionen Franken an nimmt der Präsident vor seiner Antragstellung an den Leitenden Ausschuss oder an den Verwaltungsrat Fühlung mit der Nationalbank.

Art. 6 Über die Depots bei der Schweizerischen Nationalbank, über die Fälligkeiten der Anlagen sowie über die Zins- und Kündigungstermine ist von der Zentralen Ausgleichsstelle eine Kontrolle zu führen.

Art. 7 Für jede Sitzung des Verwaltungsrates ist der Stand der Trésorerie auszuweisen sowie ihre mutmasshche Bewegung bis Ende des nachfolgenden Vierteljahres zu schätzen und den Mitgliedern des Verwaltungsrates schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Ausweis über die Trésorerie

88 Art. 8

Berichterstattung

Die Zentrale Ausgleichsstelle hat über die Sekretariatsführung, über den Vollzug der Beschlüsse und.über die Verwaltung der Anlagen dem Verwaltungsrat jährlich Bericht zu erstatten.

IV. Inkrafttreten

Art. 9 Dieses Regulativ tritt am 1.Januar 1953 in Kraft. Gleichzeitig werden das Eegulativ vom 5. März 1948 1) über die Anlagen des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie über die Kompetenzen und Kompetenzdelegationen des Verwaltungsrates und die Vorschriften vom 12. Oktober 1948 2) über dieRechnungsführungg des Ausgleichsfonds der Alters- undHinterlassenenversicherungg aufgehoben.

Bern, den 19. Januar 1953.

Im Namen des Verwaltungsrates Der Präsident: 1052

!) BEI 1948, II, 61.

") BEI 1948, III, 435.

E. Nobs Der Vizepräsident : R. Bratschi

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Regulativ des Verwaltungsrates über die Anlagen des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Vom 19. Januar 1958)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1953

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.01.1953

Date Data Seite

85-88

Page Pagina Ref. No

10 038 165

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.