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Kreisschreiben des

Biradesrates an sämtliche Kantoneregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 19. April 1953 über das revidierte Bundesgesetz betreffend den Festverkehr (Vom 16. Januar 1958) Getreue, liebe Eidgenossen !

Wir bringen Ihnen zur Kenntnis, dass "wir die Volksabstimmung über das Bundesgesetz über die Revision des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr auf Sonntag, den 19. April 1958, und, wo nötig, auf den Vortag, festgesetzt haben.

Wir ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, BS l, 157; vom 30. März 1900, BS l, 163; sowie vom 27. Januar 1892, BS l, 169, und vom 17. Juni 1874, BS l, 173, sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 3. April 1925, Bundesblatt 1925, Bd. I, 809, Bd. II, 187, vom 4. Oktober 1937, Bundesblatt 1987, Bd. III, 158, und vom 18. November 1988, Bundesblatt 1938, Bd. II, 771).

Wir benützen diese Gelegenheit, um Ihnen mitzuteilen, dass wir beschlossen haben, inskünftig den Kantonen unseren Beschluss über die Ansetzung einer Volksabstimmung nicht mehr zum öffentlichen Anschlagen zuzustellen, wobei wir uns auf das Ergebnis einer bei den Staatskanzleien veranstalteten Umfrage stützen. Hingegen werden wir Ihnen den Beschluss nach wie vor in einer bestimmten Anzahl von Exemplaren auf kleinem Format zukommen lassen.

Insbesondere ermähnen wir Sie, dafür zu sorgen, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage an die Stimmberechtigten verteilt wird und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, an die Bundeskanzlei gesandt werden.

Die Stimmzettel selbst sind gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren.

Die Protokolle haben anzugeben; die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (getrennt in leere und in ungültige), die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich, indem die Zahl der leeren und ungültigen Stimmzettel von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel abgezogen wird, und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs, das ist die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins.

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Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Ihnen dringend, nachfolgendes Schema zu benützen.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen Gemeinde Stimm- Eingelangte (Bezirk, Wahlkreis) berechtigte Stimmzettel

In Ausser Betracht Betraoht fallende Stimmzettel fallende Stimm* zettel ungültige leere

Postverkehrsgesetz Ja

Nein

Abs dûtes Mehr:

Wir lassen Ihnen die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie an der letzten Abstimmimg. Allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Staatskanzleien beförderlichst beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei vorbringen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zwecks Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenaahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons .telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und sofort brieflich zu bestätigen.

Die telegraphisehen Meldungen, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei, ebenso die telephonischen Meldungen, wenn die Verbindungen über handbediente Zentralen hergestellt werden.

Wir benützen diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 16. Januar 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter 1053 .

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Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 19. April 1953 über das revidierte Bundesgesetz betreffend den Festverkehr (Vom 16. Januar 1958)

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1953

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03

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.01.1953

Date Data Seite

82-83

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