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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der teilweisen Abänderung der Verfassung des Kantons Schaffhausen (Artikel 36, 92 und 101, Absatz 2) (Vom 2, März 1958.)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Die Stimmberechtigten des Kantons Schaffhausen haben in der Volksabstimmung vom 14. Dezember 1952 eine Verfassungsinitiative Georg Leu und Mitunterzeichner auf Einführung des proportionalen Wahlverfahrens für die Wahl des Grossen Bates und Ermächtigung der Einwohnergemeinden, ihre Einwohnerausschüsse nach dem Proportionalwahlverfahren zu bestollen, mit 7 676 Ja gegen 5 242 Nein und ein vom Grossen Eat beschlossenes Verfassungsgesetz vom 6. Oktober 1952 über die Ordnung des kirchlichen Stimmrechts mit 7 889 Ja gegen 4 499 Nein angenommen. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1952 ersucht der Begiorungsrat um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten : Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 36 Die Wahlen geschehen in Wahlkreisen. Jede Gemeinde, welche über 350 Einwohner zählt, bildet einen Wahlkreis. Gemeinden mit weniger als 351 Einwohner werden durch Dekret des Grossen Bates unter Berücksichtigung ihrer geographischen Lage unter sich selbst, beziehungsweise mit grösseren Gemeinden, zu Wahlkreisen vereinigt.

Art. 36 Die Wahlen geschehen in sechs Wahlkreisen. Ihre Einteilung und die Zahl der in den einzelnen Wahlkreisen nach Massgabe von Artikel 85 zu wählenden Vertreter wird durch Dekret des Grossen Bates festgesetzt,

571 Die Zahl der in den einzelnen Wahlkreisen nach Massgabe von Artikel 85 zukommenden Vertreter wird ebenfalls durch Dekret des Grossen Eates festgestellt. Bei der Gesamterneuerung des Grossen Eates finden die Wahlen in allen Wahlkreisen am gleichen Tage statt.

Art. 92 Die Einwohnergemeiiide umfasst sämtliche Ortsoinwohner. Stimmberechtigt in derselben sind alle in der Gemeinde wohnhaften, nach Artikel 3 der Verfassung stimmberechtigten Ortseinwohner.

Für die Wahlen des Grossen Eates, die am Ende jeder Amtsdauer in allen Wahlkreisen am gleichen Tage stattzufinden haben, gilt das proportionale Wahlverfahren gemäss den durch das Bundesgesetz betreffend die Wahl des Nationalrates vom 14. Februar 1919 aufgestellten Vorschriften. Die Ausführungsbestimmungen worden durch Verordnung des Eegierungsrates erlassen.

Art. 92 (Unverändert)

Die Einwohnergemeinden können durch die Ortsverfassung bestimmen, dass die Wahl der Einwohnerausschüsse nach dem proportionalen Wahlverfahren stattzufinden hat.

Für die Wahl der nach diesem Verfahren zu bestellenden Einwohnerausschüsse gelten die für die Wahl des Grossen Rates massgebenden Grundsätze und Ausführungsvorschriften.

Dio nötigen ergänzenden Bestimmungen hat der Gemeinderat zu erlassen.

Art. 101, Abs. 2 Die Ordnung des kirchlichen Stimm- und Wahlrechtes ist Sache der öffentlichen kirchlichen Korporationen.

Der netie Artikel 86 bestimmt, dass das Kantonsgebiet für die Wahl des Grossen Eates in sechs Wahlkreise einzuteilen ist, sowie dass diese Wahlen nach dem proportionalen Wahlverfahren stattfinden und dass sich das Wahlverfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Februar 1919 über die Wahl des Nationalrates richtet. Die zwei neuen Absätze des Artikels 92 erlauben den Gemeinden, ihre Einwohnerausschüsse ebenfalls nach dem proportionalen Wahlverfahren zu bestellen.

Art. 101, Abs. 2 Stimmberechtigt sind die niedergelassenen volljährigen männlichen Angehörigen des Kirchsprengels.

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Aïtikel 101, Absatz 2, sieht in seiner neuen Fassung vor, dass die öffentlichen kirchlichen Korporationen das kirchliche Stimm- und Wahlrecht selber ordnen. Bisher waren in kirchlichen Angelegenheiten die niedergelassenen volljährigen männlichen Angehörigen des Kirchsprengels stimmberechtigt. Die Abänderung soll die Einführung des Frauenstmnnrechtes in kirchlichen Sachen ermöglichen.

Es ist ohne weiteres klar, dass bundesrechtlich gegen die neuen Verfassungsbestimmungen nichts einzuwenden ist. Deshalb beantragen wir, die Gewährleistung des Bundes durch Annahme des mitfolgenden Beschlussesentwurfes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren/ die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 2. März 1953.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Etter 1105

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

573 (Entwurf)

Bimdesbeschluss über

die Gewährleistung der teilweisen Abänderung der Verfassung des Kantons Schaffhausen (Artikel 36, 92 und 101, Absatz 2)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der. Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. März 1953, in Erwägung, dass die vorliegende Verfassungsänderung nichts enthält, das dem Bundesrecht widerspricht, beschliesst:

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 14. Dezember 1952 beschlossenen Änderung der Verfassung des Kantons Schaffhauseh (Art, 36, 92 und 101, Absatz 2) wird die Gewährleistung des Bundes erteilt,

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der teilweisen Abänderung der Verfassung des Kantons Schaffhausen (Artikel 36, 92 und 101, Absatz 2) (Vom 2. März 1953.)

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Jahr

1953

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

6411

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.03.1953

Date Data Seite

570-573

Page Pagina Ref. No

10 038 206

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