692 Ablauf der Referendumsfrist: 27. Juni 1962

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Bundesgesetz über

Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (Vom 23. März 1962)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis, Absatz 2 und 3, Buchstabe b, 42ter, 64 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 19611), beschliesst: I. Titel Investitionskredite 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. l Grundsatz

* Der Bund fördert im Eahmen der nachstehenden Bestimmungen durch Investitionskredite Massnahmen, die im Interesse der Rationalisierung der Landwirtschaft eine Verbesserung der Produktions- und Betriebsgrundlagen bezwecken. Diese Massnahmen sind so zu treffen, dass die landwirtschaftliche Produktion die Landesversorgung soweit als möglich gewährleistet, der Aufnahmefähigkeit des einheimischen Marktes entspricht und den Möglichkeiten der Ausfuhr genügt.

2 Bei der Durchführung der nachstehend genannten Massnahmen ist erschwerten Existenzbedingungen, vor allem im Berggebiet, besonders Rechnung zu tragen.

Art. 2

1 zuständige Die Kantone können mit der Durchführung der Massnahmen dieses k antonale Stellen Titels eine Verwaltungsstelle oder eine ausserhalb ihrer Verwaltung !) BEI 1961, II, 33.

693 stehende, rechtlich selbständige Stelle beauftragen. Letztere ist als Anstalt oder Körperschaf t · des privaten oder des kantonalen öffentlichen Rechts zu konstituieren.

2 Wird eine Genossenschaft mit der Durchführung der Massnahmen dieses Titels beauftragt, so können ihre Statuten hinsichtlich des Stimmrechts von den Bestimmungen des Obligationenrechts abweichen.

3 Die öffentlich-rechtlich verselbständigten kantonalen Stellen gelten als Körperschaften des kantonalen öffentlichen Eechts im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 19471) über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Eechts.

Art. 3 1 Massnahmen auf Grund dieses Titels dürfen in der Eegel nur ergriffen werden, wenn : a. die auf Grund der übrigen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung bewilligten Beiträge im Einzelfall nicht ausreichen; b. der Gesuchsteller seine eigenen Mittel und seinen Kredit bereits soweit zumutbar eingesetzt hat, bzw. einsetzt und die wünschenswerte Investition sonst nicht erfolgen könnte. Dabei ist im Einzelfall auf die normalen Bedürfnisse des Betriebes und der Familie Eücksicht zu nehmen. Zudem ist die Tragbarkeit der neuentstehenden Belastung für den Gesuchsteller und bei juristischen Personen auch für die ihnen angeschlossenen Einzelbetriebe zu berücksichtigen..

c. der Betrieb des Gesuchstellers zu tragbaren Bedingungen erworben wurde oder erworben werden kann.

2 Die Massnahmen sollen die Durchführung eines Gesamtplanes und die Durchsetzung der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften nicht gefährden.

Art. 4 Die zuständigen kantonalen Stellen (Art. 2) haben im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen festzulegen, die zur Erreichung und Sicherung des Zwecks der Investitionskredite erforderlich sind. Bei gewinnbringender Veräusserung des Betriebes oder einzelner Teile davon wird auch ein Betrag geschuldet, welcher der höheren Zinslast entspricht, die ein dem erhaltenen Kredit entsprechendes, üblich verzinstes Darlehen mit sich gebracht hätte; dieser Betrag darf den erzielten Gewinn nicht übersteigen.

Art. 5 Die Darlehen der zuständigen kantonalen Stellen (Art.2) sind je nach der Pinanzkraft des Empfängers und den von den Massnahmen zu 1

*) AS 1948, 873. .

\nwendung bereich

Bedingungen und Auflagen

Verzinsung der Darlehen

694 erwartenden Vorteilen zu einem im Verhältnis zum Kapitalmarkt reduzierten Zinsfuss oder gegebenenfalls unverzinslich zu gewähren. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Verzinsung der Investitionsdarlehen.

2 Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers während der Dauer der Darlehensgewährung in einer Weise, dass ihm eine erhöhte Leistung zugemutet werden darf, so kann die zuständige kantonale Stelle nach Anhören des Schuldners durch Verfügung den Zinsfuss angemessen erhöhen oder bei bisheriger Unverzinslichkeit die Pflicht zu angemessener Verzinsung statuieren.

3 Eine nachträgliche Herabsetzung des Zinsfugses oder gänzliche Aufhebung der Verzinsung ist nur auf dem Wege der nachgesuchten Kevision (Art.47, Abs.l, Buchstabe b) mit anschliessender Abänderung des abgeschlosssenen Darlehensvertrages möglich.

4 Eechtskräftige Verfügungen und Entscheide über die Einführung der Verzinsung oder über die Erhöhung derselben stehen einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes gleich.

Rückzahlung dei Darlehen

Zerstückelungsverbot

Art. 6 Für gewährte oder verbürgte Darlehen ist eine Amortisation vorzusehen. Die Amortisationszeit ist nach der Art der Massnahmen festzusetzen ; sie darf in der Kegel fünfundzwanzig Jahre nicht überschreiten.

2 Dem Schuldner steht es frei, das Darlehen jederzeit ohne Kündigung ganz oder teilweise zurückzuzahlen.

1

Art. 7 Der Bundesrat kann, um die Produktions- und Betriebsgrundlagen zu verbessern oder zu erhalten, bei bestimmten Investitionskrediten auf dem Verordnungswege ein Zerstückelungsverbot vorschreiben. Dieses ist von der für den Entscheid über Investitionskredite zuständigen Stelle als Auflage an die gewährten Investitionsdarlehen oder an die Bürgschaft zu knüpfen und im Grundbuch anmerken zu lassen.

2 Die Aufhebung oder Änderung des Zerstückelungsverbotes bedarf einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle (Art. 2). Diese Bewilligung darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden.

3 Die Bewilligung einer teilweisen oder vollständigen Aufhebung des Zerstückelungsverbotes im Sinne von Absatz 2 setzt in entsprechendem Ausmass die Bückzahlung des erhaltenen Investitionsdarlehens oder die entsprechende Herabsetzung der Bürgschaftsgarantie voraus.

4 Wenn der Zweck der durchgeführten Massnahmen und der Investitionskredite nicht mehr gefährdet werden kann, so ist das verfügte 1

695

Zerstückelungsverbot von Amtes wegen oder auf Antrag des davon betroffenen Grundeigentümers von der zuständigen kantonalen Stelle (Art. 2) ganz oder teilweise aufzuheben.

5

Das Zerstückelungsverbot gemäss Artikel 86 des Landwirtschaftsgesetzes vom S.Oktober 195l1) und Artikel 26ter des Bundesgesetzes vom 11.Oktober 19022) betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Porstpolizei bleibt vorbehalten.

Art. 8 Nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden keine weiteren Investitionsdarlehen mehr gewährt oder verbürgt.

Früher gewährte, über diesen Zeitpunkt hinauslaufende Investitionsdarlehen und Bürgschaften können im Eahmen dieses Gesetzes veränderten Verhältnissen angepasst werden.

Zeitliche Beschränkung der

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2. Abschnitt: Investitionskredite zugunsten von Körperschaften und Anstalten des privaten und öffentlichen Rechts

Art. 9 Investitionskredite an Körperschaften und Anstalten des privaten oder öffentlichen Eechts können nach den Bestimmungen dieses AbSchnittes a. als Darlehen gewährt oder fe. verbürgt werden.

Art. 10 Investitionskredite können "für Massnahmen, welche die landwirtschaftlichen Produktions- und Betriebsgrundlagen zu verbessern vermögen, bewilligt werden, insbesondere a. zur Durchführung von Bodenverbesserungen, landwirtschaftlichen Hochbauten, Massnahmen der landwirtschaftlichen Abwasserbeseitigung, forstlichen Massnahmen im Berggebiet im Zusammenhang mit solchen nach dem 5.Titel des Landwirtschaftsgesetzes vom 8. Oktober 1951t); 6. zur Beschaffung von Gemeinschaftseinrichtungen, die der betrieblichen und hauswirtschaftlichen Eationalisierung der Landwirtschaft sowie der Förderung von Qualität und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen; !)

AS 1953, 1073.

2 ),BS 9, 521.

Form der fedite"8"

Zweck der Investitionskredite

096

c. für den vorsorglichen Ankauf von Land zur Vergrösserung bestehe« der Betriebe; d. zum Ankauf von Maschinen, Einrichtungen und landwirtschaftlichen Hilfsstóffen mit langfristiger Wirkung im Interesse einer rationellen Bewirtschaftung von Genossenschafts- und Gemeindealpen.

Art. 11 J

Geauchsteiiung, Gesuche um Darlehen oder Bürgschaften gemäss Artikel 10 sind verfehren'und bei der zuständigen kantonalen Stelle (Art.2) einzureichen.

Meidepflicht 2 Gesuche sind von dieser fachmännisch und sorgfältig, insbesondere hinsichtlich der Zweckmässigkeit der vom Gesuchsteller beabsichtigten Vorkehren und deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit der an der Massnahme interessierten Betriebe zu prüfen.

3 Die zuständige kantonale Stelle ist berechtigt, soweit der Vollzug dieses Gesetzes und semer Ausführungsvorschriften es verlangt, die nötigen Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und gegebenenfalls seiner Mitglieder einzuholen.

4 Hierauf entscheidet die zuständige kantonale Stelle (Art.2) über die gestellten Gesuche und legt namentlich die Bedingungen und Auflagen fest. Sie eröffnet ihre Entscheide auch der zuständigen Bundesstelle (Art. 49).

5 Die zuständige kantonale Stelle (Art. 2) schliesst den Darlehensoder Bürgschaftsvertrag ab, sobald über das Gesuch endgültig entschieden ist (Art.46; 49).

6 Werden Bürgschaften unter Bedingungen und Auflagen gewährt, deren Erfüllung in der Macht des Hauptschuldners steht, so bilden diese Bedingungen und Auflagen einen zwingenden Bestandteil des vom Gläubiger zu gewährenden Darlehens und damit des Darlehensvertrages.

Art. 12 l

iiückDie Darlehen können von der zuständigen kantonalen Stelle vonSDariehen (Art.2), unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von wenigstens sechs Wochen, jederzeit gekündigt werden a. bei Veräusserung der mit Investitionsdarlehen gekauften oder erstellten Betriebe und Anlagen; b. bei deren Zweckentfremdung und Vernachlässigung; o. bei Aufgabe der Selbstbewirtschaftung oder Verzicht auf den Gebrauch von Einrichtungen und Gegenständen im Sinne von Artikel 10; d. wenn der Schuldner einen verfallenen Jahreszins samt Amortisationsbetreffnis nicht binnen einem Monat nach erfolgter Mahnung bezahlt ;

697 e. wenn sich zufolge besonderer, von den Investitionsdarlehen unabhängiger Ursachen die Vermögenslage des Schuldners derart verbessert hat, dass ihm die Selbstfinanzierung ohne Investitionsdarlehen zugemutet werden kann.

2 Sind oder werden an das gewährte Darlehen geknüpfte Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so ist dieses zurückzuzahlen (Art. 62 ff.

oder 68ff. sowie 154 OB). Im Falle nichterfüllter Auflagen kann entweder auf dem Prozessweg die Erfüllung der Auflage erzwungen oder aber das gewährte Darlehen wie in den Fällen von Absatz l gekündigt werden.

3 Bei den verbürgten Investitionskrediten kann die zuständige kantonale Stelle in den Fällen von Absatz l vom Gläubiger des Hauptschuldners die Kündigung seiner Darlehensforderung verlangen. Wenn der Gläubiger das Darlehen nicht unverzüglich und unter Ansetzung einer Frist von sechs Wochen zur Eückzahlung kündigt, fällt die Bürgschaft dahin.

3. Abschnitt: Investitionskredite zugunsten natürlicher Personen

Art. 13 1

Investitionskredite an natürliche Personen können nach den Bestimmungen dieses Abschnittes a. als Darlehen gewährt, oder b. verbürgt werden.

« 2 Die Investitionskredite gemäss Artikel 14-16 werden unter Vorbehalt von Artikel 3 bewilligt, wenn: a. der Betrieb die wesentliche Existenzgrundlage des Gesuchstellers darstellt und ihm mindestens mit der Zeit eine ausreichende Existenz ermöglicht; in begründeten Fällen, namentlich im Berggebiet, können auch Betriebe berücksichtigt werden, bei denen eine ausreichende Existenz nur zusammen mit einem Nebenverdienst erzielt werden kann, sofern angenommen werden darf, dass die Existenz dauernden Charakter haben wird.

b. Gewähr für eine rationelle Bewirtschaftung des Betriebes besteht.

3 Bei finanzieller Bedrängnis ist gemäss den Bestimmungen der Betriebshilfe (Art. 25 ff.) vorzugehen.

Art. 14 Der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes kann Investitionskredite erhalten, insbesondere: a. zur Verbesserung bestehender und Erstellung neuer landwirtschaftlicher Bauten und Wohngebäude, um sowohl den landwirtschaftlichen wie den hauswirtschaftlichen Betrieb rationeller und hygienischer zu gestalten ;

Formen der Investitionskredite, Voraussetzungen

[nvestitionskredite für Eigentümer

698

è. zur Eestfinanzierung von Bodenverbesserungen, landwirtschaftlichen Hochbauten, forstlichen Massnahmen im Berggebiet im Zusammenhang mit solchen nach dem 5. Titel des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 195l1), die durch den einzelnen Grund- oder Werkeigentümer durchgeführt werden, oder wenn er seinen Kostenanteil als Beteiligter an einem gemeinschaftlichen Unternehmen nicht zu leisten vermag ; c. zur Verbesserung der Alpen und der dazugehörenden Wälder; d. zur Erweiterung des Heimwesens, sofern dieses noch keine ausreichende Existenzgrundlage bietet ; e. zur Arrondierung des Heimwesens sowie zur Aussiedlung; /. zur gänzlichen oder teilweisen Beschaffung des für die Erweiterung oder Angliederung landwirtschaftlicher Spezialzweige notwendigen Landgutkapitals ; g. zur Bereitstellung von Wohnungen und Eigenheimen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer.

Art. 15 1 Investition»Wer einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, kann Bewirtsctmfter Investitionskredite erhalten, insbesondere : ° a. zur Erleichterung des Ankaufs gesunder und leistungsfähiger Zuchtund Nutztiere; b. zur Erleichterung des Ankaufs geeigneter Maschinen und Geräte für die Land- und Hauswirtschaft; c. zur gänzlichen oder teilweisen Beschaffung des für die Erweiterung oder Angliederung landwirtschaftlicher Spezialzweige notwendigen Pächterkapitals.

2 Ist der Bewirtschafter noch nicht Eigentümer eines landwirtschaftlichen Heimwesens, so können ihm Investitionskredite auch für den Ankauf eines solchen bewilligt werden.

Art. 16 investitionsIn der Landwirtschaft tätige und fachlich ausgewiesene Personen, Gründung die noch kein landwirtschaftliches Heimwesen bewirtschaften, können wkSmichen Investitionskredite erhalten: Existenz a. für den Ankauf eines landwirtschaftlichen Heimwesens; b. für den Ankauf der zur Bewirtschaftung eines gekauften oder gepachteten landwirtschaftlichen Heimwesens notwendigen Maschinen, Geräte, Vorräte und Viehbestände.

!) AS 1953, 1073.

699 Art. 17 Verheiratete landwirtschaftliche Arbeitnehmer können Investitionskredite zur Erstellung von Wohnungen oder Eigenheimen sowie für den Ankauf dafür geeigneter Gebäude erhalten.

2 Familienglieder gelten als landwirtschaftliche Arbeitnehmer, sofern sie dauernd hauptberuflich und gegen Entgelt auf dem Landwirtschaftsbetrieb eines Familiengliedes arbeiten.

3 Artikel 93 des Landwirtschaftsgesetzes vom S.Oktober 195l1) bleibt vorbehalten.

1

Art. 18 Für die Einreichung und das Verfahren bei der Erledigung der Gesuche gemäss diesem Abschnitt gelten ausser Absatz 2 dieses Artikels die Bestimmungen von Artikel 11, Absatz l, 2, 4, 5 und 6.

2 Der Gesuchsteller und sein Ehegatte haben alle zur Prüfung erforderlichen Auskünfte zu geben und alle nötigen Unterlagen beizubringen.

Sie müssen zudem die Ermächtigung erteilen, bei Drittpersonen und Amtsstellen die nötigen Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzuziehen.

1

Wohnungen und Eigenheime für Arbeitnehmer

Gesuchstellung, Entscheidung, Verfahren und Auskunft

Art. 19 Bürgschaften und Darlehen sind wenn möglich gegen Kealsicher- Sicherung der heiten zu gewähren; der Gesuchsteller muss zudem Gewähr für die Ein- UndBDariehen haltung des Vertrages bieten. Die Verbürgung von Viehpfanddarlehen (Art. 885 ZGB) ist nicht zulässig.

2 Die Darlehen können von der zuständigen kantonalen Stelle (Art. 2), unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von wenigstens sechs Wochen, jederzeit gekündigt werden a. wenn in Artikel 14-17 erwähnte Einrichtungen und Gegenstände oder Teile davon durch Veräusserung oder sonstwie dem Zweck der gewährten Investitionskredite entfremdet werden, bei Vernachlässigung, bei Verzicht auf ihren Gebrauch oder bei Aufgabe der Selbstbewirtschaftung ; b. wenn der Schuldner einen verfallenen Jahreszins samt Amortisationsbetreffnis (Annuität) nicht innert zwei Monaten nach erfolgter Mahnung bezahlt ; c. wenn sich zufolge besonderer, von der Investitionshilfe unabhängiger Ursachen, die Vermögenslage des Schuldners derart verbessert hat, dass ihm die Selbstfinanzierung ohne Investitionsdarlehen zugemutet werden kann.

1

!) AS 1953,1073.

.

700 3

Sind oder werden an das gewährte Darlehen geknüpfte Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so ist dieses zurückzuzahlen (Art.62ff.

oder 68ff. sowie 154 OE). Im Falle nicht erfüllter Auflagen kann entweder auf dem Prozessweg die Erfüllung der Auflagen erzwungen oder aber das gewährte Darlehen wie in den Fällen von Absatz 2 gekündigt werden.

4

Bei den verbürgten Investitionskrediten kann die zuständige kantonale Stelle in den Fällen von Absatz 2 vom Gläubiger des Hauptschuldners die Kündigung seiner Darlehensforderung verlangen. Wenn der Gläubiger das Darlehen nicht unverzüglich und unter Ansetzung einer Frist von sechs Wochen zur Rückzahlung kündigt, fällt die Bürgschaft dahin.

Jiundeskredit, Verantwortung der Kantone

4. Abschnitt: Finanzierung Art. 20 1 Für die Gewährung von Investitionskrediten (Art.9, Buchstaben; 13, Abs. l, Buchstabe a) stellt der Bund den Kantonen die Mittel, unter Vorbehalt von Artikel 21, Absatz 2, in Form von unverzinslichen Darlehen zur Verfügung. Der Gesamtkredit für die ersten sechs Jahre beträgt zweihundert Millionen Franken. Der jährliche Kreditbedarf ist von der Bundesversammlung festzusetzen. Sie wird ermächtigt, wenn die Vorhältnisse es erfordern, den Gesamtkredit um fünfzig Millionen Franken zu erhöhen.

2

In den folgenden sechs Jahren werden weitere Kredite je nacli Bedarf und unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Bundes bewilligt.

3 Die Zuteilung an die einzelnen Kantone erfolgt nach Massgabe ihres Bedarfs, wobei die von der zuständigen kantonalen Stelle (Art. 2) mit den Darlehensempfängern vereinbarten Rückzahlungen und Darlehenszinsen (Art. 21) angemessen zu berücksichtigen sind.

4 Die Kantone sind dem Bund für die im Sinne dieses Gesetzes richtige Verwendung der Bundesmittel verantwortlich.

\V iederverwendung der .Darlehensrückzahlungen und Zinsen

Art. 21 Rückzahlungen von Darlehen (Art. 6) sind von der zuständigen kantonalen Stelle (Art. 2) wieder für Investitionskredite im Sinne dieses Titels einzusetzen.

2 Vereinnahmte Darlehenszinsen sowie gemäss Artikel 4, letzter Satz, geschuldete Beträge sind für Investitionskredite im Sinne dieses Titels zu verwenden. Sie sind Schulden der Kantone gegenüber dem Bund.

1

701 Art. 22 Die Verwaltungskosten der zuständigen kantonalen Stelle (Art.2) für. die Durchführung der Massnahmen dieses Titels fallen, unter Vorbehalt von Absatz 2, zu Lasten der Kantone. Zu diesem Zwecke dürfen ausser Bürgschaftsentgelten keine Unkostenbeiträge erhoben werden.

1

Verwaltungskosten

2

In finanzschwachen Kantonen mit ausgedehntem Berggebiet übernimmt der Bund die Hälfte der Verwaltungskosten.

Art. 23 1

Die Bundesleistungen, mit Ausnahme der Bundesanteile an allfälligen Verlusten (Art. 24, Abs. 2), sowie allfällige Darlehenszinsen (Art.21, Abs. 2) und gemäss Artikel 4, letzter Satz, geschuldete Beträge sind Schulden des Kantons und sind nach zwölf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, unter Berücksichtigung der Gültigkeitsdauer der einzelnen Darlehensverträge, zurückzuzahlen. Der Bundesrat erlässt auf diesen Zeitpunkt nach Anhören der Kantone die näheren Bestimmungen.

Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Übersteigen die Eückzahlungen und Darlehenszinsen den Bedarf, so können die nicht benötigten Mittel bereits vor Ablauf von zwölf Jahren zurückgefordert werden.

Art. 24 Verluste aus der Gewährung von Darlehen, einschliesslich allfälliger Eechtskosten, sind unter Vorbehalt von Absatz 2 von den Kantonen zu tragen.

2 In finanzschwachen Kantonen mit ausgedehntem Berggebiet übernimmt der Bund die Hälfte der Verluste.

3 Soweit ein Verschulden von Organen des Kantons oder der in Artikel 2 vorgesehenen rechtlich selbständigen Stelle im Sinne von Artikel 20, Absatz 4, für die entstandenen Verluste und Eechtskosten vorliegt, ist auch der Bundesanteil nach Absatz 2 vom Kanton zu übernehmen.

4 Die Verluste aus Bürgschaften (Art.9, Buchstabe o; 18, Abs.l, Buchstabe b) sind entsprechend den Grundsätzen des Artikels 35 auf Bund und Kanton zu verteilen ; der Bund entnimmt die Mittel für seinen Verlustanteil dem Entschuldungsfonds.

1

Schuld- und Forderungsverhältnisse aus Bundesleistungen und Rückzahlung

Verluste bei Darlehen und Bürgschaften

702 II.Titel

Betriebshilfe 1.Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 25 Grundsatz

Die Kredithilfe zugunsten notleidender, der Unterstützung würdiger Bauern wird nach Massgabe dieses Titels fortgesetzt.

Art. 26

zuständige ka ste]ïêUe

1

Die von den Kantonen bisher mit der Durchführung der vorübergehenden Kredithilfe für notleidende Bauern betrauten Bauernhilfsorganisationen können auch weiterhin als für die Betriebshilfe zuständige kantonale Stelle bezeichnet werden.

2 Sofern die Kantone für die Durchführung der Betriebshilfe eine neue, ausserhalb ihrer Verwaltung stehende, rechtlich selbständige Stelle bezeichnen, ist diese als Anstalt oder Körperschaft des privaten oder des kantonalen öffentlichen Rechts zu konstituieren.

3 Für die als privatrechtliche Genossenschaft organisierten kantonalen Stellen ist Artikel 2, Absatz 2, und für die öffentlich-rechtlich verselbständigten kantonalen Stellen Artikel 2, Absatz 3, anwendbar.

Art. 27 Anwendungabereich

1

Betriebshilfe im Sinne dieses Titels besteht ausschliesslich in einer finanziellen Hilfe an natürliche Personen zur Behebung von Einzelfällen unverschuldeter finanzieller Bedrängnis (Art. 13, Abs. 3).

2

Eine unverschuldete finanzielle Bedrängnis im Sinne von Absatz l besteht, wenn der Landwirt trotz zumutbarer Ausnützung seiner Kreditmöglichkeiten finanziell vorübergehend ausserstande ist, ohne die Betriebshilfe seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, obwohl der Betrieb an sich erhaltenswert ist und einer Familie im Sinne von Artikel 13, Absatz 2, Buchstabe a, mindestens mit der Zeit eine ausreichende Existenz bieten könnte ; auch Artikel 13, Absatz 2, Buchstabe b, ist anzuwenden.

3

Die Ergänzung von Massnahmen der Betriebshilfe durch Investitionskredite ist zulässig. Zu diesem Zwecke haben die in Artikel 2 und 26 vorgesehenen kantonalen Stellen, sofern sie nicht zusammenfallen, eng zusammenzuarbeiten.

4

An Personen, die dauernd von der öffentlichen Armenfürsorge unterstützt werden, darf in der Eegel keine Betriebshilfe gewährt werden.

703

2. Abschnitt: Massnahmen der Betriebshilfe und Verfahren

Art. 28 1

Die Betriebshilfe wird als Bürgschaft und in Form von verzinslichen und unverzinslichen Darlehen sowie bei Untragbarkeit der Bückzahlung in Form von Beiträgen gewährt.

2 Beiträge werden in der Eegel als Zinszuschüsse und zur Durchführung von Nachlassverträgen abgegeben. In besonderen Fällen sind ausnahmsweise auch andere Beiträge zulässig.

3 Die gewährten oder verbürgten Darlehen sind angemessen, in der Eegel aber längstens auf fünfundzwanzig Jahre zu befristen und innert der gesetzten Frist zu amortisieren.

Formen der Betriebshilfe

Art. 29 1

Betriebshilfe kann insbesondere für folgende Zwecke gewährt werden, sofern sich ein dauernder Erfolg erwarten lässt : a. Überbrückung vorübergehender ausserordentlicher Belastungen im Betrieb und in der Familie ; b. befristete Erleichterung der Zinslast durch Zinszuschüsse; c. Umfinanzierungen, einschliesslich Entlastung von Bürgschaften; d. Sanierungsmassnahmen mit und ohne Nachlassvertrag.

2 Betriebshilfe für die Durchführung von Massnahmen nach Buchstabe c und d von Absatz l kann auch Eigentümern von verpachteten landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden, wenn der Pachterlös einen wesentlichen Teil ihres Einkommens darstellt.

Art. 30 Die Gesuche um Gewährung von Betriebshilfe sind an die zuständige kantonale Stelle (Art.26) zu richten. Diese prüft sie sorgfältig und fachmännisch.

2 Der Gesuchsteller und sein Ehegatte haben der zuständigen kantonalen Stelle alle erforderlichen Auskünfte zu geben und alle nötigen Unterlagen beizubringen. Sie müssen zudem die Ermächtigung erteilen, bei Drittpersonen und Amtsstellen alle nötigen Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzuziehen und allfällige weitere Informationen einzuholen.

3 Nach Prüfung der Gesuche entscheidet die zuständige kantonale Stelle (Art.26) über die Gewährung der Betriebshilfe.

4 Ist dem Gesuch von der zuständigen kantonalen Stelle oder der übergeordneten Rekursinstanz entsprochen worden und ist der Entscheid in Rechtskraft erwachsen, so verwirklicht die zuständige kantonale Stelle (Art.26) die zugesprochene Betriebshilfe, indem sie, je nach Art 1

Mögliche Massnahmen

GesuchStellung, Entscheid und Verfahren

704

derselben, den zugesicherten Beitrag ausrichtet, den Darlehensvertrag abschliesst und das versprochene Darlehen auszahlt oder gegenüber dem Darleiher des Gesuchstellers den Bürgschaftsvertrag eingeht.

Art. 81 Bedingungen und Auflagen

1

Die zuständige kantonale Stelle (Art. 26) hat im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen festzulegen, die zur Erreichung und Sicherung des Zwecks der Betriebshilfe erforderlich sind.

2 Insbesondere ist a. das Eingehen neuer verzinslicher Schulden und die Verpfändung von Vieh nur mit Bewilligung zu gestatten ; b. die Übernahme von Bürgschaften zu verbieten; c. gegebenenfalls mit der Betriebshilfe eine fachkundige Betriobsberatung zu verbinden; d. vorzusehen, dass der Empfänger bei gewinnbringender Veräusserung des Betriebes oder einzelner Teile davon auch einen Betrag schuldet, welcher der höheren Zinslast entspricht, die ein der erhaltenen Betriebshilfe entsprechendes, üblich verzinstes Darlehen mit sich gebracht hätte; dieser Betrag darf den erzielten Gewinn nicht übersteigen.

3 Werden Bürgschaften unter Bedingungen und Auflagen gewährt, deren Erfüllung in der Macht des Hauptschuldners steht, so bilden diese Bedingungen und Auflagen einen zwingenden Bestandteil des vom Gläubiger zu gewährenden Darlehens und damit des Darlehensvertrages.

Art. 32 Sicherung der Bürgschaften oder Darlehen dürfen nur gewährt werden, wenn der MAAS Gesuchsteller Gewähr für die Einhaltung des Vertrages bietet.

2 Artikel 6, Absatz 2, sowie Artikel 19, Absatz 2-4, dieses Gesetzes sind sinngemäss anwendbar.

1

Kückerstattung von Beiträgen

Art. 33 Beiträge (Art.28, Abs. l und 2) sind vom Empfänger zurückzuerstatten : a. wenn sie zu Unrecht bezogen worden sind ; b. wenn ihm innert zehn Jahren die Rückzahlung zumutbar ist; c. wenn er sie nicht zweckentsprechend verwendet oder daran geknüpfte Auflagen böswillig nicht erfüllt; d. wenn mit der Beitragsgewährung verknüpfte auflösende oder sonst eine Eückzahlungspflicht begründende Bedingungen eintreten.

1

705 2

Beiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden bei Veräusserung des landwirtschaftlichen Heimwesens oder wesentlicher Teile davon, bei, Zweckentfremdung wesentlicher Teile innert zwanzig Jahren oder bei Aufgabe der Selbstbewirtschaftung.

3 Der Eückerstattungsanspruch steht zu a. dem Kanton, wenn es sich bei der zuständigen kantonalen Stelle (Art. 26) um ein Verwaltungsorgan ohne eigene Bechtsfähigkeit handelt ; b. der zuständigen kantonalen Stelle, sofern es sich bei dieser um eine selbständige Anstalt oder Körperschaft handelt.

4 Der Eückerstattungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres seit der Berechtigte Kenntnis von dessen Entstehungsgrund erhalten hat, spätestens jedoch innert fünf Jahren seit dem Entstehen des Anspruchs.

Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

5 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandrhng unterbrochen. Sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

6 Der Rückerstattungsanspruch wird durch entsprechende Verfügung der zuständigen kantonalen Stelle (Art. 26) geltend gemacht.

Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide über die Rückerstattungspflicht des Empfängers stehen einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes gleich.

7 Ansprüche gemäss Artikel 31, Absatz 2, Buchstabe d, gelten als Rückerstattungsansprüche.

S.Abschnitt: Finanzierung

.

Art. 34 Der Bund gewährt den Kantonen für die Durchführung der Be- Buudeskredit, V triebshilfe Leistungen in der Form von der Klntone8 a. unter Vorbehalt des Artikels 38, Absatz 2, unverzinslichen Darlehen zur Gewährung von Betriebshilfedarlehen; b. Vorschüssen für die Deckung allfälliger Bürgschaftsverluste und für die Gewährung von Beiträgen.

2 Diese Ausgaben des Bundes sind aus dem Entschuldungsfonds zu decken, soweit dieser nicht für die Entschuldung und zur Deckung des Bundesanteils aus Bürgschaftsverlusten bei den Investitionskrediten (Art. 24, Abs.4) benötigt wird.

3 Die Kantone sind dem Bund für die im Sinne dieses Gesetzes richtige Verwendung seiner Leistungen verantwortlich.

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

50 1

706

Art. 35 Finanzielle Beteiligung der Kantone

1

Die Gewährung einer Leistung des Bundes im Sinne von Artikel 84, Absatz l, Büchstabe a oder 6, setzt eine entsprechende Leistung des Kantons voraus.

2

Die Höhe der vom Bund den Kantonen zu leistenden Darlehen und Vorschüsse wird nach der Finanzkraft der Kantone und in Berücksichtigung ihrer Berggebiete abgestuft; die Leistungen dés Bundes sind mindestens gleich hoch und höchstens dreimal so hoch wie die Leistung des Kantons, wobei Leistungen Dritter auf die Leistung des Kantons angerechnet werden können.

Art. 36 1

Werden die von den Kantonen bisher mit der Durchführung der vorübergehenden Kredithilfe für notleidende Bauern betrauten Bauernorganisationen Hilfsorganisationen gemäss Artikel 26, Absatz l, als für die Durchführung der Betriebshilfe zuständige kantonale Hilfsstellen bezeichnet, so haben diese Organisationen ihre noch verfügbaren Mittel, die sie auf Grund der in Artikel 54, Absatz l, Ziffer 1-4, aufgeführten Erlasse vom Bund erhielten, sowie die vom Kanton hiefür eingesetzten Mittel, für die Betriobshilfe im Sinne dieses Titels einzusetzen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

2 Bezeichnet ein Kanton für die Durchführung der Betriebshilfe itn Sinne von Artikel 26, Absatz 2, eine andere kantonale Stelle als zuständig, so haben die genannten Bauernhilfsorganisationen ihre verfügbaren Mittel, soweit sie aus Bundesbeiträgen und kantonalen Mitteln stammen, auf die neue zuständige Stelle zu übertragen, die sie, unter Vorbehalt von Absatz 3, für die Betriebshilfe im Sinne dieses Titels einzusetzen hat.

Dasselbe gilt für jone Mittel, die in Form von Darlehensrückzahlungen und Zinsen an die Bauornhilfsorganisationen zurückfliessen : für Zinsen und ßürgschaftsentgelte jedoch nur soweit, als diese nicht zur Deckung der Verwaltungskosten sowie von allfällig eintretenden Verlusten benötigt werden.

3 Das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch verfügbare Garantiekapital zur Deckung allfälliger Verluste aus Bürgschaften ist, soweit es aus Bundesbeiträgen und kantonalen Mitteln stammt, auch zur Verbürgung von Investitionskrediten zu verwenden.

Pflichten der bisherigen Bauernhilfs-

Art. 37 Verwendung Rückzahlungen von Darlehen (Art. 28, Abs. 3) sind auf Bund und teterCDi!rionen Kanton entsprechend dem Schlüssel bei der Gewährung des Darlehens und Beitrage aufzuteilen und von der zuständigen Stelle (Art. 26) wieder für Betriebshilfe-Massnahmen im Sinne dieses Titels einzusetzen. Diese Regelung gilt auch für zurückerstattete Beiträge nach Artikel 33.

707

Art. 38 1

Die Verwaltungskosten der zuständigen kantonalen Stelle (Art. 26) Verwaitungsfallen, unter Vorbehalt von Absatz 2 und von Artikel 36, Absatz 2, zu Verwendung der Zln8en Lasten der Kantone. · 2

Die Zinsen und Bürgschaftsentgelte sind vorab zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden. Bin verbleibender Überschuss ist hierauf zunächst gemäss dem Anteil von Bund und Kanton (Art. 40) zur Deckung von Verlusten aus gewährten Darlehen oder übernommenen Bürgschaften zu verwenden. Der allfällige Eest ist entsprechend dem massgebenden Schlüssel auf Bund und Kanton aufzuteilen und wiederum für Betriebshilfe-Massnahmen im Sinne dieses Titels einzusetzen.

Art. 39 1

Die Bundesleistungen, mit Ausnahme der Bundesanteile an den ausbezahlten Beiträgen im Sinne von Artikel 28, Absatz l und 2, sowie an allfälligen Verlusten (Art.40), sind Schulden des Kantons. Das gleiche gilt für den Anteil des Bundes an einem gemäss Artikel 33 vom Empfänger zurückzufordernden Beitrag sowie für den Anteil des Bundes an einem gemäss Artikel 38, Absatz 2, für weitere Betriebshilfe-Massnahmen einzusetzenden allfälligen Eest von Zinsen und Bürgschaftsentgelten.

Schuld- und Forderungsverhältnisse aus Bundesleistungen und Rückzahlung

2

Wird die Betriebshilfe vom Kanton eingestellt, so sind die verfügbaren Mittel der zuständigen kantonalen.Stelle (Art. 26) entsprechend dem massgebenden Schlüssel auf Bund und Kanton zu verteilen. Dasselbe gilt für weiterhin eingehende Bückzahlungen sowie Zinsen und Bürgschaftsentgelte im Sinne von Artikel 38, Absatz 2.

Art. 40 Verluste aus der Gewährung von Darlehen und der Übernahme von Bürgschaften, einschliesslich allfälliger Bechtskosten sind, soweit sie nicht durch Zinsen und Bürgschaftsentgelte gedeckt werden können (Art. 38, Abs. 2), von Bund und Kanton im Verhältnis ihrer Leistungen nach Artikel 35, Absatz 2, zu tragen.

1

2

Soweit ein Verschulden von Organen des Kantons oder der als selbständige Anstalt oder Körperschaft organisierten zuständigen kantonalen Stelle (Art. 26) im Sinne von Artikel 34, Absatz 3, für die entstandenen Verluste und Bechtskosten vorliegt, ist auch der Bundesanteil nach Absatz l vom Kanton zu übernehmen.

Verluste bei Darlehen und Bürgschaften

708

III. Titel Gemeinsame Bestimmengen, Übergangs- und Schlussbestimmungen I.Abschnitt: Rechtliche Unterstellung, Beratungsdienst, Steuerfreiheit, Rechtsschutz, Aufsicht Art. 41 Anwendbares Die von den zuständigen kantonalen Stellen (Art. 2 und 26) gemäss Privatrecht ^.^1 n > jg una 30 abzuschliessenden Darlehens- und Bürgschaftsverträge unterstehen, soweit dieses Gesetz nicht selbst abweichende Vorschriften aufstellt, den einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über Entstehung, Erfüllung und Untergang der Schuldverhältnisse (Art.lff., 68ff. und 114ff.) sowie über das Darlehen (Art.812ff.) oder über die Bürgschaft (Art.492ff.). Ebenso richten sich die allfällig zu leistenden Realsicherheiten nach den einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über das Grundpfand (Art. 793 ff.) und das Fahrnispfand (Art. 884 ff.).

Art. 42 Beratungsdienst Die zuständigen kantonalen Stellen (Art. 2 und 26) haben insbeund Arbeit"1"511 s°ndere bei der Prüfung der Gesuche eng mit dem land- und hauswirtschaftlichen Beratungsdienst zusammenzuarbeiten und bei Bedarf die mitinteressierten kantonalen Dienststellen beizuziehen.

2 Die Kantone haben den land- und hauswirtschaftlichen Beratungsdienst sowie ihre Dienststellen für die Durchführung dieses Gesetzes unentgeltlich einzusetzen und für eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen zu sorgen.

1

Steuerbefreiung

Art. 43 -1 Die zuständigen kantonalen Stellen (Art. 2 oder 26) sind für das Vermögen, das unmittelbar der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben dient, sowie für den Ertrag aus solchem Vermögen von den Einkommens- und Vermögenssteuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Zuwendungen, die ihnen zur Erfüllung dieser Aufgaben gemacht werden, dürfen nicht mit Einkommens-, Erbschaftsoder Schenkungssteuern sowie sonstigen Abgaben und Gebühren belastet werden.

2 Die Investitionskredite und Darlehen, die nach diesem Gesetz gewährt werden, sowie die Zinsen solcher Kredite und Darlehen unterliegen keinen eidgenössischen Stempelabgaben.

3 Die Verwendung von Urkunden im Kahmen dieses Gesetzes begründet nicht die Pflicht zur Entrichtung kantonaler Stempel- und Eegistrierungsabgaben.

709 Art. 44 1

Ein Kechtsanspruch auf Gewährung von Investitionskrediten oder Rechtsanspruch Betriebshilfe entsteht nur, wenn ein gestelltes Gesuch ganz oder teil- tlonskredite weise gutgeheissen wird, der betreffende Entscheid über die Bewilligung undBetriebsvon Investitionskrediten oder Betriebshilfe rechtskräftig geworden ist und der Bund gegen ihn in den Fällen von Artikel 49 nicht mehr Einspruch erheben kann. Die nachträgliche Aufhebung dieses Rechtsanspruches durch Vereinbarung oder Widerruf (Art.45) und durch Eevision (Art.47) bleibt vorbehalten.

2 Lautet der Entscheid auf Ausrichtung eines Beitrages (Art. 28 Abs. l und 2), so gilt er, unter Vorbehalt von Artikel 45, als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes.

Art. 45 1

Ohne schriftliche Zustimmung des Gesuchstellers kann die zustän- Widerruf bewilligter dige kantonale Stelle (Art. 2 oder 26) den Widerruf eines Bewilligungs- Investitionski ed ite oder entscheides nur verfügen, wenn die zugesprochenen Investitionskredite Betriebshilfe oder die Betriebshilfe bösgläubig, insbesondere durch irreführende Angaben, erreicht wurden.

2 Solange der einseitige Widerruf nicht in Eechtskraft erwachsen ist, sind Verfahren über Ansprüche aus dem Bewilligungsentscheid auszusetzen.

3 Der rechtskräftige einseitige Widerruf einer Bewilligung von Investitionskrediten oder Betriebshilfe macht den bereits abgeschlossenen Darlehens- oder Bürgschaftsvertrag für die zuständige kantonale Stelle unverbindlich. Sie hat die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und gestützt darauf gemachte Zahlungen nach Massgabe von Artikel 62 und ff.

des Schweizerischen Obligationenrechtes zurückzufordern, Zahlungen aus Bürgschaftsverträgen jedoch nur vom bösgläubigen Gläubiger des Hauptschuldners. Begründete Pfandrechte dienen auch zur Sicherung des Eückforderungs- und eines allfälligen Schadenersatzanspruches samt Zins und Kosten.

4 Wird eine Beitragszusicherung (Art.28, Abs. l und 2) widerrufen, so hat die zuständige kantonale Stelle (Art. 26) die Auszahlung zu verweigern und bereits bezahlte Beiträge zurückzufordern (Art.33, Abs.l, Buchstabe a und d).

Art. 46 1 Die Kantone bezeichnen eine Eekursinstanz, an welche die Ver- Rechtsschutz fügungen und Entscheide der zuständigen kantonalen Stellen (Art. 2 und A- Bescnwerde 26) weitergezogen werden können. Die Eekursinstanz eröffnet ihre Entscheide über Investitionskredite . auch der zuständigen Bundesstelle (Art. 49).

710 2

Unter Vorbehalt von Absatz 3 sowie von Artikel 47 rmd Artikel 49, Absatz 2, entscheidet die kantonale Rekursinstanz endgültig.

3 Bei Verweigerung der Bewilligung zur Aufhebung oder Abänderung eines Zerstückelungsverbotes im Sinne von Artikel 7, Absatz 2 und 4, ist gernäss Artikel 100 des Bundesgesetzes vom 16.Dezember 19431) über die Organisation der Bundesrechtspflege die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig.

Art. 47 B. Bevision und Wiederaufnahme des Verfahrens

C. Streitigkelten aus Darlehens- und Bürgschaftsverträgen, usw.

1

Gegen einen rechtskräftigen Entscheid über nachgesuchte Investitionskredite oder Betriebshilfe kann vom Gesuchsteller oder dessen allfälligen Eechtsnachfolger ein Gesuch um Bevision oder Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden a. wenn sein früheres Gesuch ganz oder teilweise abgewiesen wurde und er nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; b. wenn sich die Verhältnisse seit dem früheren Entscheid derart geändert haben, dass nunmehr die Bewilligung von Investitionskrediten oder Betriebshilfe überhaupt oder in einem weiteren Umfange oder mit andern Bedingungen und Auflagen begründet erscheint.

2 Gesuch und Verfahren richten sich im übrigen nach den Bestimmungen von Artikel 11, 18, 30 und 49 über Gesuchstellung, Verfahren, Entscheid und Einspruch seitens des Bundes. Der Entscheid der zuständigen kantonalen Stelle (Art. 2 oder 26) über das gestellte Gesuch ist in gleicher Weise mit der Beschwerde gemäss Artikel 46 weiterziehbar.

Art. 48 Der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen Streitigkeiten : a. aus den von den zuständigen kantonalen Stellen (Art. 2 und 26) abgeschlossenen Darlehens-, Bürgschafts- und Pfandbestellungsverträgen, insbesondere auch einschliesslich solcher über das gesetzliche Kündigungsrecht gemäss Artikel 12, 19, Absatz 2-4, und 32, Absatz 2; über den Eintritt von die Kückzahlungspflicht auslösenden Bedingungen und über die Erfüllung einer Auflage gemäss Artikel 12, Absatz 2; 19, Absatz 3, und 32, Absatz 2; b. aus der Weigerung der zuständigen kantonalen Stelle zur Vollziehung des Bewilligungsentscheides durch Abschluss des Darlehens- oder Bürgschaftsvertrages gemäss Artikel 44, Absatz 2; 1

!)BS 3, 531; AS 1959, 902.

711 c. aus Vereinbarungen zwischen zuständiger kantonaler Stelle und Gesuchsteller über die Aufhebung eines rechtskräftigen Bewilligungsentscheides (Art.45, Abs.l) und des allenfalls gestützt darauf abgeschlossenen Vertrages (Art.ll, Abs.5; 18, Abs.l, und 80, Abs.4); d. aus der Rückforderung von ausbezahlten Darlehen oder von Zahlungen auf Grund einer Bürgschaft zufolge einseitigen Widerrufes des Bewilligungsentscheides (Art. 45, Abs. 3).

Derartige Klagen sind bei den zuständigen kantonalen Gerichten anhängig zu machen. Gegen Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte ist die Berufung an das Bunde°sgericht gemäss Artikel 43 ff. oder gegebenenfalls die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Artikel 68 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege zulässig.

2 Vorbehalten bleibt die Beschwerde an die kantonale Eekursinstanz (Art. 46) gegen Verfügungen und Entscheide über die Änderung der Verzinsung gewährter Darlehen im Sinne von Artikel 5, Absatz l und 3.

Art. 49 Die für die Durchführung der Bestimmungen des 1. und II. Titels zuständigen kantonalen Stellen (Art. 2 und 26) unterstehen der Aufsicht durch die Kantone. Der Bund übt die Oberaufsicht aus.

2 Der Bund kann gegen Entscheide der kantonalen Instanzen über Gesuche oder Beschwerden für Investitionskredite, deren Gegenstand für sich allein oder zusammen mit früheren Entscheiden innerhalb der vorangehenden drei Jahre zugunsten des gleichen Kreditempfängers einen Vormögenswert von mehr als fünfzigtausend Franken in Form von gewährten Darlehen oder Bürgschaften hat, innert 40 Tagen seit der Eröffnung wegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des.Sachverhaltes, wegen Rechtsverletzung oder wegen Unangemessenheit Einspruch erheben. In diesem Fall entscheidet er selber in der Sache. Er kann die erstinstanzliche kantonale Behörde (Art. 2) beauftragen, den Tatbestand zu ergänzen.

3 Der Bund ist befugt, durch seine Organe die Gesuchsteller selbst zu befragen und die Begründetheit ihrer Gesuche an Ort und Stelle abklären zu lassen. Vor seinem Entscheid hat er die zuständige kantonale Instanz anzuhören.

1

2. Abschnitt: Straf- und Strafverfahrensbestimmungen Art. 50 1 Wer vorsätzlich und in der Absicht, sich oder einem andern einen Investitionskredit, eine Betriebshilfe oder einen andern in diesem Gesetz

Aufsicht

Irreführung

der gs 0Tgane "

712

vorgesehenen Vorteil unrechtmässig zu verschaffen oder zu sichern, eine mit der Anwendung dieses Gesetzes betraute Stelle durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen irreführt, wird mit Gefängnis, Haft oder Busse bestraft.

2

Wer fahrlässig in einem Gesuch um Ausrichtung eines Investitionskredites, einer Betriebshilfe oder eines andern in diesem Gesetz vorgesehenen Vorteils über erhebliche Tatsachen unwahre Angaben macht, wird mit Busse bis zu 300 Franken bestraft.

Urkundendelìkte

Art. 51 Wer vorsätzlich und in der Absicht, sich oder einem andern einen Investitionskredit, eine Betriebshilfe oder einen andern in diesem Gesetz vorgesehenen Vorteil unrechtmässig zu verschaffen oder zu sichern, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder von irgendjemandem eine falsche Beurkundung erschleicht, eine von ihm oder einem Dritten hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, wird mit Gefängnis, Haft oder Busse bestraft.

2 Bei Urkundenfälschung durch Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens bleibt Artikel 817 des Strafgesetzbuches anwendbar.

1

Art, 52 Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristiVerantwortlichkeit bei Einzelflrmen, schen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Personeneiner Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die gesellschaften Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln und juristisehen Personen sonenj je(jocn unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma für Bussen und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken.

2 Absatz l findet sinngemäss Anwendung bei Widerhandlungen in den Betrieben und Verwaltungen der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Hechts.

3 Die Mitverantwortlichen haben die gleichen Parteirechte wie die Angeschuldigten.

1

713 Art. 53 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

0 0 0

straf-

Verfolgung

S.Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Hechts, Vollzug und Inkraftsetzung Art. 54 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben : Aufgehobene 1. Der Bundesbeschluss vom 28. September 19281) betreffend eine vor- "Bestimmungen6 übergehende Bundeshilfe zur Milderung der Notlage in der Schweizerischen Landwirtschaft ; 2. der Bundesbeschluss vom 30. September 19322) über eine vorübergehende Kredithilfe für notleidende Bauern ; 3. Der Bundesbeschluss vom 28.März 19343) über die Erweiterung der Kredithilfe für notleidende Bauern; 4. Artikel 114 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 19404) über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie die Artikel 97, 100 und 101 der Verordnung vom 16. November 1945 5) über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen.

2 Artikel 85, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 12.Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen wird wie folgt geändert : d. auf die Grundpfandrechte, die gemäss dem Bundesgesetz vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft zugunsten der zuständigen Stellen errichtet werden, sowie auf Grundpfandrechte für Darlehen, die von diesen Stellen verbürgt werden.

3 Die aufgehobenen Vorschriften bleiben anwendbar auf alle während der Gültigkeitsdauer eingetretenen Tatsachen und Eechtsverhältnisse.

1

Art. 55 1

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

2 Er erlässt die dazu erforderlichen Ausführungsbestimmungen und kann ihm zukommende Befugnisse dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement übertragen.

Art. 56 1 Soweit der Vollzug dieses Gesetzes nicht dem Bundesrat, den beteiligten Departementen oder ihnen nachgeordneten Dienststellen zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.

!) BS 9, 75.

) B S 9, 76.

3

2

) BS 9, 79.

BS 9, 80; AS 1955, 685; AS 1959, 543.

j AS 1946, 67.

4 ) 5

Ausführungsbestimmungen des Bundes und Vollzug

Vollzug durch Kantone und kantonale Ausführungsbestimmungen

714 2

Die Kantone erlassen die zur Ergänzung dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen des Bundes erforderlichen Vorschriften. Diese sowie die Statuten der als Körperschaft organisierten zuständigen kantonalen Stellen (Art. 2 und 26) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates. Der gleichen Genehmigung bedürfen Errichtungsurkunde und allfälliges Reglement einer als privatrechtliche Stiftung organisierten zuständigen kantonalen Stelle.

Inkrafttreten

Art. 57 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Ständerat.

Bern, den 23.März 1962.

Der Präsident: Vaterlaus Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 23.März 1962.

Der Präsident: Bringolf Der Protokollführer : Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 23.März 1962.

6789

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Cb. Oser Datum der Veröffentlichung: 29.März 1962 Ablauf der Referendumsfrist : 27. Juni 1962

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (Vom 23.

März 1962)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1962

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.03.1962

Date Data Seite

692-714

Page Pagina Ref. No

10 041 661

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