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Bundesblatt

105. Jahrgang

Bern, den 1. April 1953

Band I

Erscheint wöchentlich

Preis SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Happen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stampili À Cie. in Bern

Ablauf der Referendumsfrist

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30. Juni 1953

Bundesgesetz über

die Ergänzung des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei (Vom 27. März 1953) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24, 24bi und 85, Ziffer 6, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9, April 1952 1), beschliesst:

I.

Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 2) betreffend die Wasserbaupolizei wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: Art. 3bis 1 Der Bundesrat sorgt dafür, dass bei bestehenden und künftigen Einrichtungen zur Stauhaltung die notwendigen Maasnahmen getroffen werden, um die Gefahren und Schäden tunlichst zu vermeiden, die infolge des Bestandes der Einrichtungen, ihres ungenügenden Unterhaltes oder durch Kriegshandlungen entstehen könnten. Diese Massnahmen können sich erforderlichenfalls auch auf weitere hydraulische Teile der Wasserkraftwerke beziehen.

2 Bei der Festlegung der anzuordnenden Massnahmen ist auf eine wirtschaftliche Ausnützung der Wasserkräfte möglichst Rücksicht zu nehmen.

Sie werden vom Bundesrat nach Anhörung des Werkeigentümers und, so1) BEI 1952, I, 701.

2 ) ES 4, 981.

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. I.

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694 ·weit es sich um Masanahmen baulicher Natur handelt und mit dem Werfeeigentümer keine Einigung erzielt werden kann, nach Beiziehung anerkannter Fachleute :der Technik und der Energiewirtschaft verfügt. . . ..

3 Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Kantone sowie der Eidgenössischen Wasserwirtsehaftskommission die erforderlichen Vorschriften. Er kann die Kantone mit dem Vollzug beauftragen.

* Die Baupläne der Anlagen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Die Bauausführung der Anlagen untersteht der Oberaufsicht des Bundes.

. 6 Bei Gefahren für die Sicherheit, die Unabhängigkeit oder die Neutralität der Schweiz kann der Bundesrat seine Befugnisse, soweit sie Massnahmen zum Schutze gefährdeter Anlagen und Gebiete betreffen, dem Oberbefehlshaber der Armee Übertragern Eine Absenkung von Stauseen kann jedoch vor Ausbruch von Feindseligkeiten gegenüber der Schweiz nur vom Bundesrate angeordnet werden, 6 Sofern die Befolgung von Weisungen, welche in Anwendung dieses Artikels oder der zugehörigen Ausführungsvorschriften erteilt worden sind, keinen Aufschub erträgt und der Werkeigentümer säumig ist> kann der Bundesrat die angeordneten Massnahmen auf Kosten des Werkeigentümers zwangsweise durchführen lassen.

7 Der Werkeigentümer hat die Kosten der ihm auferlegten Massnahmen und allfällig daraus erwachsende Nachteile zu tragen und, unter Vorbehalt von Absatz 10, unmittelbare Schäden zu ersetzen, die Dritten aus der Durchführung solcher Massnahmen erwachsen.

8 Bei bestehenden Anlagen werden die Kosten für die vom Bund zum Schütze vor Kriegshandlungen verlangten baulichen Massnahmen, die über die statischen Anforderungen hinausgehen, zu zwei Dritteln vom Werkeigentümer und zu einem Drittel vom Bund getragen.

9 Für den dem Werkeigentümer aus einer angeordneten und nach den erteilten Weisungen durchgeführten Absenkung entstehenden Einnahmenausfall aus der Energieproduktion ab Werk oder andern Schaden leistet der Bund eine angemessene Entschädigung, höchstens jedoch bis zur Hälfte des Schadens.

10 Für den Schaden, der Dritten aus einer Absenkung infolge der abfliessenden Wassermengen oder wegen Nichtlieferung elektrischer Energie erwächst, ist der Werkeigentümer nicht ersatzpflichtig, soweit diese Absenkung gemäss den ihm erteilten Weisungen erfolgt.

11 Entstehen bei einer angeordneten und nach erteilter Weisung vollzogenen Absenkung infolge der abf liessenden Wassermengen Dritten erhebliche Schäden, so leistet der Bund angemessene Entschädigung.

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Soweit es sich in denFällen von Artikel 8bls um Schäden an Flussgerinnen handelt, die bei einer angeordneten Absenkung durch abf liessende Wasser-: mengen verursacht werden, kommen die Bestimmungen der Artikel 9 bis 12 zur Anwendung.

695 2

Werden Entschädigungsansprüche gemäss Artikel 3bis, Absatz 9 oder 11, vom Bund bestritten, so entscheidet gemäss Artikel 110 bis 115 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege das Bundesgericht als einzige Instanz.

Art. 13bis Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 3bis und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Einzelweisungen werden mit Gefängnis oder Busse bestraft. Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung.

2 Die Untersuchung und Beurteilung dieser Straffälle unterliegt der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung wegen der in Artikel 227, 228 und 229 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, sowie der in Artikel 165 und 166 des Militärstrafgesetzes vorgesehenen Verbrechen und Vergehen.

1

n.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 27. März 1953.

Der Präsident: Schmuki Der Protokollführer: F. Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 27. März 1953.

.

Der Präsident : Th, Holenstein Der Protokollführer: Ch. Oser

. Der Schweizerische Bundesrat beschliesst : : Dag vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 27. März 1953.

656

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler:

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· Datum der Veröffentlichung J.April 1953 Ablauf der Referendumsfrist 30. Juni 1953

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Bundesgesetz über die Ergänzung des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei (Vom 27. März 1953)

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