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Bundesblatt 105. Jahrgang

Bern, den 19. Februar 1958

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Happen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stampili & Cie in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Brotgetreideversorgung des Landes (Vom 10. Februar 1953) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Brotgetreideversorgung des Landes zu unterbreiten.

I. Vorgeschichte und Systematik 1. Die Entstehung des Entwurfes Am 28. November 1952 hat das Schweizervolk den Bundesbeschluss vom 26. September 1952 über die Brotgetreideversorgung des Landes mit 583 546 Ja gegen 188 044 Nein sowie mit 19 ganzen und 5 halben Ständestimmen gegen eine halbe Standesstimme angenommen. Durch diesen Beschluss wurde in die Bundesverfassung die Ermächtigung für den Bund aufgenommen, die auf Artikel 23bis der Verfassung beruhende Getreideordnung für eine begrenzte Zeit durch zusätzliche Vorschriften auf folgenden Gebieten zu ergänzen: -- Einfuhr, Lagerung, Verteilung, Verwendung und Vermahlung des Brotgetreides (einschhesslich Hartweizen) ; -- Herstellung, Abgabe, Bezug, Preise, Verwendung und Ausfuhr von Mahlerzeugnissen aus Brotgetreide (einschliesslich Hartweizen) und von Brot; -- Sicherheitsleistung der Handelsmüller.

Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 26. September 1952 ist auf den 81. Dezember 1957 begrenzt.

Wir haben in unserer Botschaft vom 31. Juli 1951 und in unserem ergänzenden Bericht vom 22. Februar 1952 zu jenem Bundesbeschluss (BEI 1951, Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. I.

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II, 580 und 1952, I, 454) die. politischen und volkswirtschaftlichen Gründe dargelegt, welche die Beibehaltung der auf den ausserordentlichen Vollmachten beruhenden und die Getreidegesetzgebung von 1932 ergänzenden Bestimmungen erheischen. Deshalb sehen wir davon ab, die in den beiden erwähnten Veröffentlichungen enthaltenen allgemeinen Überlegungen zu wiederholen. Der Beschlussentwurf, den wir Ihnen heute unterbreiten, stellt lediglich ein Vollziehungsgesetz zu den vom Volte am 23. November 1952 angenommenen Verfassungsbestimmungen dar. Nachdem die Geltungsdauer dieses Gesetzes ebenfalls auf den 31. Dezember 1957 begrenzt ist, erachten wir es als zweckmässig, ihm die Form eines Bundesbeschlusses zu verleihen.

Aus dem Ergebnis der Abstimmung vom 23. November 1952 darf wohl der Schluss gezogen werden, dass das Schweizervolk in seiner grossen Mehrheit die Notwendigkeit ausreichender staatlicher Massnahmen für die Sicherstellung der Brotversorgung des Landes bejaht, die dadurch bedingten Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit unter den gegenwärtigen Verhältnissen als tragbar erachtet und keinen unvermittelten Abbau mit allen damit in Kauf zu nehmenden Störungen und Ubergangsschwierigkeiten wünscht. Es ist vielmehr gewillt, wie uns scheint, den Behörden die für eine planmässige und ruhige Bückbildung der Kriegswirtschaft in die friedensmässige Ordnung nun einmal notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen. In diesem Sinn fassen wir auch die Vorbehalte auf, welche vor der Abstimmung vom 23. November 1952 in der Presse und in Parteiversammlungen an die Zustimmung zu der Verfassungsvorlage geknüpft wurden. Es ist nun schlechterdings nicht möglich, schon im Laufe des Jahres 1953, für welches nach dem Bundesbeschluss vom 26. September 1952 die gegenwärtige Ordnung noch in Kraft bleiben kann, das Getreidegesetz und eventuell den Artikel SS^8 der Bundesverfassung (Getreideartikel) zu revidieren, um auf diesem Wege für einige vorderhand noch unerlässliche Bewirtschaftungsmassnahmon die Bechtsgrundlage zu schaffen oder sie wesentlich umzugestalten.

Gerade deshalb musste ja der Bundesbeschluss vom 26. September 1952 die Voraussetzung bringen, um das vielgestaltige Problein neu regeln zu können.

Es kann sich nun nach unserer Meinung nicht darum handeln, für diese Übergangszeit neue Provisorien zu schaffen,
sondern es soll aus Gründen der Zweckmässigkeit Bestehendes und im grossen und ganzen Bewährtes in Kraft belassen werden. Daher wird in dem beiliegenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss nichts grundsätzlich Neues vorgeschlagen.

Bei der Eedaktion des vorhegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss hessen wir uns von folgenden Überlegungen leiten: 1. Die Jahre 1954 bis 1957 sind als Übergangsperiode zu betrachten, während der die Kriegswirtschaft nach und nach abgebaut und die Bevision der Getreidegesotzgebung beendet werden soll, um damit der Doppelspurigkeit, die seit 1939 in unserer Getreidegesetzgebung bestand, ein Ende zu setzen.

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2. Dieser Abbau der Kriegswirtschaft soll in dem neuen Erlass ausdrücklich statuiert werden.

8. Im Gegensatz zu den Vorschlägen mehrerer grösserer Verbände und namentlich der Getreidebörse Zürich, die in erster Linie den zentralen Einkauf aufheben möchten, sind wir der Auffassung, dass beim Abbau der Kriegswirtschaft der Tatsache Eechnung zu tragen ist, dass die abzubauenden Massnahmen untereinander in einem bestimmten Zusammenhang stehen.

Sie müssen daher in der umgekehrten Reihenfolge aufgehoben werden, in der sie seinerzeit eingeführt wurden. In erster Linie wären daher der Preisausgleich für Mehl und Brot abzubauen, in zweiter Linie die Mahlvorschriften und erst an letzter Stelle die Zentralisation der Einfuhr. Über die Vorschriften betreffend die Lagerhaltung und den Schutz der Müllerei wird endgültig bei der Revision des Getreidegesetzes zu befinden sein (vgl, nachstehend Ziff. 2).

Das Volkswirtschaftsdopartement unterbreitete den Vorentwurf am 18, Dezember 1952 den Kantonsregierungen und den interessierten Wirtschaftsverbänden. Schon vorher hatte es allerdings die Getreideverwaltung beauftragt, die Vertreter der Getreideimportfirmen und der Müllerei zu einer Besprechung einzuladen, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen über die vor der Abstimmung vom 23. November am häufigsten diskutierten Probleme nochmals darzulegen. Diese Prägen betrafen die Zentralisation der Einfuhr von Brotgetreide, die Beibehaltung des Getreidevorrates des Bundes und die Kontingentierung der Handelsmühlen. Im Laufe dieser Konferenz, die am 9. Dezember 1952 stattfand, erklärten die Importeure, es sei ihnen nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um die verschiedenen Probleme, welche sich aus der Aufhebung des Monopols ergäben, zu studieren und sie müssten sich vorbehalten, ihre Vorschläge später zu unterbreiten.

Kurz vor Jahresschluss trafen diese Vorschläge dann in je einer Eingabe der Getreidebörse Zürich und des Vorbandes Schweizerischer Müller ein. Beide Organisationen geben darin erneut und nachdrücklich der Überzeugung Ausdruck, dass den Forderungen des Bundesrates nach Gewährleistung einer Vorratshaltung im heutigen Ausmass und nach Beibehaltung des derzeitigen Preisgefüges auch bei einer Freigabe der Einfuhr Genüge geleistet werden könne.

Wenn auch die Vorschläge der beiden Verbände in den meisten Fragen stark auseinandergehen und in verschiedener Hinsicht noch nicht durchführungsreif sind, so enthalten sie doch bemerkenswerte Ansätze zu Lösungen, welche es uns. zur Pflicht machen, die mit dem Getreidehandel und mit der Müllerschaft begonnenen Verhandlungen fortzusetzen. So wie die Dinge liegen, ist es allerdings ausgeschlossen, diese Verhandlungen innert der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit zu einem befriedigenden Abschluss zu führen. Wir hoffen aber,

324 es werde, ähnlich wie 1928 bei den Vorarbeiten für eine monopolfreie Ordnung, wiederum gelingen, sämtliche interessierten Kreise für eine einheitliche Lösung zu gewinnen. Übrigens enthalten die beiden Eingaben verschiedene Forderungen, deren Tragweite den Kahmen des hier zur Diskussion stehenden Bundesbeschlusses sprengen, und auch Begehren, welche eher auf einen Ausbau als auf eine Einschränkung der Verwaltungstätigkeit hinauslaufen.

Die wichtigsten Bestimmungen unseres Entwurfes umfassen wiederum: a. die Zentralisation der Brotgetreideeinfuhr; b. die Beibehaltung eines Brotgetreidevorrates des Bundes von 400 000 Tonnen; c. die Kontingentierung der Handelsmüllerei; d. die Vorschriften betreffend die Vermahlung von Brotgetreide und die Mehlund Brotpreise; e. die Überwachung der Ausfuhr von Mehl.

Diese Bestimmungen waren bis zum 31. Dezember 1952 in 5 Bundesratsbeschlüssen, 14 Verfügungen des Volkswirtschaftsdepartements, 2 Verfügungen des Kriegs-Ernährungs-Amtes und zahlreichen Bundschreiben und Weisungen der Getreideverwaltung enthalten. Der Entwurf hat nur die wichtigsten Bestimmungen dieser Gesetzestexte übernommen, während es dem Bundesrat und dem Volkswirtschaftsdepartement vorbehalten bleiben soll, die Bestimmungen über die Einzelheiten zu erlassen.

Die Bemerkungen und Vorschläge der Kantonsregierungen können wie folgt zusammengefasst werden: Ad a. Zentraler Einkauf Zehn Kantone und fünf Halbkantone stimmen der Beibehaltung der Zentralisation der Einfuhr zu, während sieben Kantone und ein Halbkanton ausdrücklich die stufenweise Aufhebung der kriegswirtschaftlichen Ordnung, namentlich in bezug auf das Einfuhrmonopol, verlangen. Ein Kanton erklärt sich mit der Aufhebung des zentralen Einkaufs einverstanden unter der Voraussetzung, dass die Getreideversorgung des Landes dabei ebenso sichergestellt wäre, wie unter der gegenwärtigen Ordnung.

Ad fe. Bundeslager Sämtliche Kantone, die zu diesem Problem Stellung genommen haben, gaben der Meinung Ausdruck, dass eine Getreidereserve in der bisherigen Höhe beibehalten werden sollte, solange sich die internationale Lage nicht einiger massen stabilisiert hat. Der Kanton St. Gallen möchte dagegen die Einlagerung nicht ausschliesslich der Verwaltung überbinden, sondern in einem grössern Umfang als bisher auch die Mühlen zur Mitarbeit heranziehen.

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Ad e. Kontingentierung der Handelsmüllerei Die Kantone sprechen sich übereinstimmend für die Beibehaltung dieser Massnahme aus. Der Kanton Neuenburg glaubt indessen, dass die gegenwärtigen Kontingente der Eevision bedürfen und dem Ausstoss der Mühlen in den Jahren 1947 bis 1952 angepasst werden sollten. Dieser Kanton tritt auch für einen wirksameren Schutz der Kundenmühlen gegen die grossen Handelsmühlen ein. Der Kanton Waadt verlangt die Wiedereinführung der am 1. Mai 1949 aufgehobenen Teigwarenkontingentierung, um damit den ExistenzSchwierigkeiten zu begegnen, mit denen ein Teil dieser Branche zu kämpfen hat.

Der Kanton Freiburg endlich drückt den Wunsch nach einer etwas anpassungsfähigeren Handhabung der Kontingentierung als bisher aus.

Ad d. Mahl- und P r e i s v o r s c h r i f t e n Zahlreiche Kantone erachten es als notwendig, die gegenwärtige Ordnung stufenweise abzubauen und dem Müller nach und nach wiederum die Freiheit zur Herstellung derjenigen Mehltypen einzuräumen, die von den Konsumenten gewünscht werden. Die Festsetzung der Preise sollte nach ihrer Auffassung ebenfalls mit der Zeit der freien Konkurrent überlassen werden. Einige Kantone erklären sogar, das Ruchbrot werde heute in der Hauptsache nicht mehr von den weniger begüterten Kreisen konsumiert, weil diese das Halbweissbrot vorzögen. Anderseits trage der Ruchbrotkonsument, welcher Weissmehl und die daraus hergestellten Backwaren kaufe, selber zur Verbilligung dieses Brotes bei. Nach der Meinung dieser Kantone entspricht daher der Preisausgleich nicht mehr einem wirklichen Bedürfnis der Konsumenten. Der Kanton Waadt fasst diese Feststellung in folgendem Satz zusammen: «Der.Wunsch, den Minderbemittelten ein billiges Brot zu erhalten, ist heute zum Mythos geworden.» Ad e. Ü b e r w a c h u n g der A u s f u h r von Mehl Keine Bemerkungen.

Die Wirtschaftsverbände haben sich wie folgt g'eäussert: Ad a. Zentraler .Einkauf Der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins tritt für eine Aufhebung des Einfuhrmonopols ein. Nach seiner Ansicht hält keines der Argumente, die für seine Beibehaltung angeführt werden, näherer Prüfung stand: Die den Exportländern zur Verfügung stehenden umfangreichen Reserven an Brotgetreide ermöglichten es dem privaten Getreidehandel ohne weiteres, die Versorgung des Landes mit eigenen Mitteln
sicherzustellen; der Gretreideeinkauf durch den Händler biete gegenüber dem staatlichen Monopol üahlroiche Vorteile; die Rückkehr zur freien Einfuhr bedinge noch keineswegs die Abschaffung der Preisausgleichsmassnahmen. Es bestehe daher schlechter-

326 dings keine Veranlassung mehr für die Beibehaltung der zentralen Einfuhr.

Der Schweizerische G e w e r b e v e r b a n d teilt die Ansicht des Vorortes und schlägt vor, das Einfuhrmonopol sobald als möglich stufenweise abzubauen.

Demgegenüber möchten der Schweizerische B a u e r n v e r b a n d und der G e w e r k s c h a f t s b u n d nichts an der gegenwärtigen Ordnung ändern. Der Gewerkschaftsbund ist der Meinung, dass das Schweizervolk mit der Annahme des Bundesbeschlusses vom 26. September 1952 in seiner überwiegenden Mehrheit dem Wunsche nach Beibehaltung der bisherigen Ordnung bis Ende 1957 Ausdruck verliehen habe. Die Behörden seien daher keineswegs gezwungen, wie von gewisser Seite behauptet werde, das Getreidemonopol aufzuheben und damit einigen Importeuren vermehrte Geschäftstätigkeit und erhöhte Gewinnmöglichkeiten zu verschaffen.

Die Getreidebörsen Zürich und Bern bekennen sich zur Ansicht des Vorortes des Schweizerischen Handels- und Industrievereins; sie verlangen ganz einfach die Aufhebung der zentralen Einfuhr für Getreide. Dessen ungeachtet könnte es nach ihrer Meinung der Verwaltung überlassen werden, .das für die Erneuerung des nach Getreidegesetz von 1982 verlangten Bundeslagers von 40 000 Tonnen benötigte Getreide selber einzuführen.

Die Müllerverbände sprechen in der Hauptsache einer schrittweisen Abschaffung der zentralen Einfuhr das Wort. Anderer Meinung dagegen ist der Verband, welcher die kleinen und mittleren Mühlen der deutschen Schweiz vertritt. Sie sind der Auffassung, dass unter den gegenwärtigen Umständen allein die vorläufige Beibehaltung des Monopols die Versorgung des Landes und eine gleichmässige Verteilung des Getreides unter die Mühlen zu gewährleisten vermag.

Der Verband Schweizerischer Konsumvereine bejaht die vorläufige Verlängerung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften, betont jedoch, dass er damit seine Stellungnahme bei der Revision der Getreidegesetzgeb(ung in keiner Weise präjudizieren möchte. Der Migros-Genossenschaf ts-Bund und der Schweizerische Bäcker- und Konditorenmeisterverband schliessen sich der Auffassung der Getreidebörse Zürich an.

Ad b, Bundeslager Alle angefragten Verbände bejahen grundsätzlich die Aufrechterhaltung einer genügenden Getreidereserve im Lande selber. Meinungsverschiedenheiten bestehen lediglich in bezug auf die
Aufteilung des Vorrates zwischen der Verwaltung, den Müllern und den Importeuren.

Ad c. Kontingentierung der Handelsmüllerei Mit Ausnahme des Migros-Genossenschafts-Bundes, der diese Massnahme kategorisch ablehnt, haben sich alle befragten Verbände für die Kontin-

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gentierung und den teilweisen Mahllohn-Ausgleich ausgesprochen. Gewisse Müllerverbände möchten die gegenwärtige Ordnung noch durch verschiedene Klauseln ergänzt sehen, die aber unseres Erachtens nicht in den Erlass gehören.

Andere Verbände, wie der Schweizerische G e w e r k s c h a f t s b u n d und der Verband Schweizerischer Konsumvereine schlagen vor, auch die Basisjahre, auf die sich die Mühlenkontingentierung stützen soll, im Erlass zu erwähnen, und zwar sollte nach ihrem Dafürhalten die Kontingentierung den gegenwärtigen Verhältnissen angepasst werden.

Ad d. Mahl- und Preisvorschriften Mit einigen Ausnahmen befürworten alle Verbände den stufenweisen Abbau dieser Vorschriften und versichern, dass nun der Augenblick gekommen sei, um den Müllern, Bäckern und Konsumenten die Handlungsfreiheit zurückzugeben, die sie vor dem Krieg besassen. Sie betonen auch, dass der Preisausgleich für Mehl und Brot keiner Notwendigkeit mehr entspreche, indem das Euchbrot hauptsächlich in begüterten Kreisen konsumiert werde und nicht in jenen, für die es in erster Linie geschaffen wurde. Der Gewerbeverband erklärt, bei der gegenwärtigen Wirtschaftslage sei das Schweizervolk sehr wohl im Stand, für sein Brot den wirklichen Herstellungspreis zu bezahlen, ohne dass mit Hufe von Mitteln, die der Konsument selber zu finanzieren habe, eine künstliche Preisreduktion vorgenommen werde. Der Migros-Genossenschafts-Bund verlangt auch die Aufhebung der Preisvorschriften für Teigwaren.

Der Gewerkschaftsbund, der Bauernverband und der Verband Schweizerischer Konsumvereine vertreten den gegenteiligen Standpunkt.

Der Gewerkschaftsbund möchte sogar den Bundesrat zum Erlass besonderer Vorschriften ermächtigen, die verhindern sollen, dass die Preise für Mehl und Brot zu sehr ansteigen und beim Handel mit diesen Produkten tibermässige Gewinne erzielt werden.

Ad e. Überwachung der Ausfuhr von Mehl Die im Entwurf enthaltenen Vorschriften über diesen Gegenstand sind von keinem Verband beanstandet worden.

Wir haben diesen Anregungen im Eahmen des Möglichen Rechnung getragen.

2. Das Verhältnis zwischen Entwurf wnä Getreidegesetz Der Entwurf zum Bundesbeschluss enthält mehrere Bestimmungen, welche denen des Getreidegesetzes vom 7. Juli 1982 widersprechen. Das ist namentlich

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der Fall bei den Artikeln über die Zentralisation der Getreideeinfuhr. Andere Bestimmungen betreffen neue Gebiete, wie zum Beispiel diejenigen über die Kontingentierung der Müllerei, die Herstellung verschiedener Mehltypen, den Preisausgleich bei Mehl, Brot und Teigwaren sowie die Ausfuhr von Mehl. Weitere Vorschriften beschränken sich darauf, gewisse Anordnungen des Getreidegesetzes teilweise abzuändern, ohne indessen grundsätzliche Neuerungen zu bringen ; das betrifft die Vorschriften über den Bundesvorrat, die von den Handelsmüllem zu leistende Sicherheit und die Strafbestimmungen.

Um jede Verwechslung zwischen den beiden Erlassen zu vermeiden, haben wir in Artikel 45 des Entwurfes zum Bundesbeschluss ausdrücklich vorgesehen, dass für seine Geltungsdauer die entsprechenden -- und nicht nur die mit diesem.

Beschluss in Widerspruch stehenden ·-- Vorschriften des Getreidegesetzes ausser Kraft treten. Hier wird somit der Bundesbeschluss gelten, und das Getreidegesetz wird nur soweit zur Anwendung gelangen, als der Beschluss keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält. Das Gleiche gilt selbstverständlich auch für die Vollziehungsvorschriften zum Bundesbeschluss und zum Gesetz, Man hat sich gefragt, ob es nicht möglich gewesen wäre, durch eine rechtr zeitige Revision des Getreidegesetzes diese Doppelspurigkeit der Gesetzgebung zu vermeiden. Diese Frage ist in unserem vorerwähnten Bericht vom 22. Februar 1952, auf den wir verweisen, eingehend behandelt worden. Heute wie damals halten wir dafür, dass es nicht möglich wäre, durch eine Bevision des Gesetzes von 1932 die im beigelegten Entwurf behandelten Probleme zu lösen. Indessen wird diese schon vor geraumer Zeit in Angriff genommene Revision unabhängig vom Bundesbeschlusse weiter gefördert. Allenfalls könnte man später gewisse Vorschriften dieses Bundesbeschlusses in das revidierte Gesetz aufnehmen.

3. Die Systematik des Entivurfes Wir haben unsern Entwurf in zwei Hauptabschnitte unterteilt. Diese behandeln : -- Das Brotgetreide (Einfuhr, Vorrat, die Müllerei und die andern Getreide verarbeitenden Betriebe) ; -- das Mehl und das Brot (die Herstellung der verschiedenen Mehltypen, Preisausgleich bei Mehl und Brot, Abgabe, Verwendung und Ausfuhr von Mehl).

Diesen beiden Hauptabschnitten folgen Vorschriften vorwiegend administrativer Art. Sie betreffen:
-- Die Überwachung und die Pflicht zur A u s k u n f t s e r t e i l u n g ; -- die Strafbestimmungen und die administrativen Sanktionen; --- die Verwaltungsrechtspflege.

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u. Kommentar zu den Bestimmungen des Entwurfes A. Brotgetreide 1. Zentratisation der Einfuhr (Art. l und 2) a. Zur Deckung des gesamtschweizerischen Bedarfes an Mehl (Haushaltund Backmehl) und Teigwaren verarbeiten die Handelsmühlen jährlich ungefähr 480000 t Brotgetreide (einschliesshch Hartweizen). Davon liefert die einheimische Landwirtschaft bei einer guten Ernte bis zu 180000 t; der Rest (jährlich rund 300000 t Hart- und Weichweizen) muss importiert werden. Die Selbstversorgung der bäuerlichen Bevölkerung ist in diesen Zahlen nicht inbegriffen.

Für das Inlandbrotgetreide besitzt die Getreideverwaltung seit dem ersten Weltkrieg wenn auch kein rechtliches, so doch ein faktisches Ubernahmemonopol : Der Landwirt erhält bei der Ablieferung des Inlandgetreides den Überpreis, d. h. eine Entschädigung, welche so bemessen ist. dass er in der Regel kein Interesse hat, seine Brotfrucht anderweitig zu verkaufen.

Das alleinige Einfuhrrecht für Auslandbrotgetreide (Weizen, einschliesshch Hartweizen, der Zollpos. la und Eoggen der Zollpos, 2a) lag von 1915 bis 1929 und wiederum von 1941 bis heute, also während 27 von 39 Jahren beim Bund bzw. bei der Getreideverwaltung. Der Entwurf eines Bundesbeschlusses sieht aus Gründen, die wir noch darlegen werden, in Artikel l eine vorläufige Verlängerung dieses Einfuhrmonopols vor, in der Meinung, dass es in Anwendung von Artikel 46, Absatz 2, abzubauen sei, sobald die wirtschaftliche Lage diesen Abbau erlaubt. Wie dieser zentrale Einkauf und Import vor sich gehen, sei im folgenden dargestellt.

Die Getreideverwaltung verfolgt Tag für Tag die verschiedenen Getreidemärkte, die Entwicklung der Seefrachten und der Devisenkurse. Gedenkt sie, Brotgetreide im Ausland zu kaufen, so wendet sie sich an eine Anzahl Ablader (schweizerische Getreidehandelsfirmen mit Niederlassungen in Übersee oder erstklassige ausländische Getreidehandelsfirmen mit Niederlassungen in der Schweiz) oder Abladervertreter (schweizerische Getreidehändler, welche die Vertretung ausländischer Ablader innehaben) und verlangt von diesen auf einen bestimmten Zeitpunkt Angebote für Lieferung einer oder mehrerer Partien Brotgetreide. Von den eingehenden Offerten werden die hinsichtlich Preis und Qualität günstigsten angenommen. Oft tritt auch der Fall ein, dass einzelne Getreidehändler der Verwaltung
unaufgefordert Ware bemustern und offerieren.

Diese Muster werden untersucht und danach entschieden, ob Verhandlungen mit der betreffenden Firma aufgenommen werden sollen. In allen Fällen, da ein Abschluss zustande kommt, wird die Firma für ihre Bemühungen durch eine angemessene Kommission entschädigt. Diese Eegelung hat sich bewährt und soll weiterhin beibehalten werden (s. Entwurf des Bundesbeschlusses, Art. 2, Abs. 1).

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Die Verwaltung lässt sich das Getreide in der Eegel fob, d. h. frei an. Bord des Seeschiffes, im überseeischen Ladehafen verkaufen. Sie inuss dafür sorgen, dass auf den im Kaufskontrakt vereinbarten Liefer- bzw. Verschiffungstermin im. Ladehafen ein geeignetes Seeschiff verfügbar ist, das die Ware aufnimmt und nach Europa bringt. Zu diesem Zweck chartert (mietet) sie Hochseeschiffe 'mit einem Fassungsvermögen von ungefähr 9000 t Weizen. Gleichzeitig versichert sie die Ware gegen die Eisiken des Wassertransportes. Der Entscheid darüber, in welchem europäischen Bestimmungshafen (Eotterdam, Antwerpen, Marseille oder Genua) das Getreide gelöscht werden soll, wird sobald als möglich, in der Eegel kurz vor dem Laden des betreffenden Dampfers, getroffen. Er hängt davon ab, in welcher Gegend der Schweiz das Getreide später verarbeitet werden soll, wo die für seine Einlagerung notwendigen Lagerräume freigemacht werden können, welche Einfuhrroute die billigste und allenfalls welches der Wasserstand auf dem Ehein ist. Eine bewährte Fachfirma im Löschhafen erhält den Auftrag, die Interessen der Getreideverwaltung beim Umschlag des Weizens vom Seeschiff in die Bheinschiffe oder Bahnwagen wahrzunehmen und für eine richtige Verteilung auf die Fahrzeuge zu sorgen. Eechtzeitig vor Eintreffen des Seedampfers im Bestimmungshafen werden auch die Ehein- oder Bahntransporte nach der Schweiz an die einzelnen Eheinreedereien oder Spediteure vergeben. Ferner erhält die Umschlagsfirma in Genua und Marseille oder die Eheiiireederei in Basel die erforderlichen Weisungen über die schweizerischen Bestimmungsstationen (Mühlen oder Lagerhäuser), an welche das Getreide schliesslich zu spedieren ist, so dass kurz nach dem Löschen der Schiffe in Marseille, Genua oder Basel die Güterzüge mit ihrer kostbaren Fracht ins Landesinnere rollen.

Für die Lieferung des Brotgetreides an die Mühlen bedient sich die Verwaltung ebenfalls wieder der Mithilfe des Handels, und zwar jener Firmen, welche sich bis zum Ausbruch des zweiten Weltkrieges mit dem Import von Mahlweizen befasst hatten. Die betreffenden Händler haben der Getreideverwaltung das für die Mühlen bestellte Getreide zum voraus zu bezahlen und übernehmen dem MF lier gegenüber vielfach das Delcredere. Sie erhalten dafür und um ihnen ein Durchhalten bis zur Freigabe der Einfuhr zu
ermöglichen, eine Kommission von 30 Eappen je Zentner vermitteltes Auslandgetreide (s. Art. 2, Abs. 2 des Entwurfes).

Zur Durchführung der beschriebenen, mannigfachen Aufgaben verfügt die Gretroideverwaltung über eine Sektion Einkauf, die mit fünf Beamten und zwei Aushilfsangestellten auskommt (im Jahre 1939, vor Ausbruch des Krieges, waren es vier Beamte). Ein grösserer Personalbestand.ist deshalb nicht nötig, weil die Verwaltung bei ihrem zentralen Einkauf und Import soweit als möglich private Firmen (Getreideagenten und -händler, eine besondere Überwaohungsorganisation usw.) zur Mitarbeit heranzieht und hiefür angemessen entschädigt.

Diese Tatsache muss man vor Augen halten, wenn behauptet wird, das Einfuhrmonopol des Staates gehe auf Kosten der Existenz des Privathandels.

331 b. La der Abstimmungskainpagne des letzten Jahres wurde verschiedentlich behauptet, der Beamte sei ein schlechter Kaufmann; der freie Handel vermöge rationeller und billiger einzukaufen als eine staatliche Monopolverwaltung. In ihrer einseitigen und verallgemeinernden Formulierung ist diese Behauptung wohl ebenso falsch wie die gegenteilige Ansicht, eine staatliche Einkaufsstelle arbeite in jedem Fall besser und billiger als der Privathandel. Man wird auch da unterscheiden und annehmen müssen, die Wahrheit liege irgendwo in der Mitte.

Jedenfalls ist es unwahrscheinlich, dass ein durchschnittlich begabter, im Getreidehandel ausgebildeter Kaufmann nur als Angestellter eines privaten Importeurs rationell und nach kaufmännischen Prinzipien arbeitet, nicht aber als Bediensteter der BundesVerwaltung mit gleichen Funktionen. Befasst man sich unvoreingenommen mit dem Problem, so wird man zum Schluss gelangen, dass in gewissen Fällen und bei bestimmten Marktlagen der Privathandel billiger einkauft als die Verwaltung; unter andern Verhältnissen ist es gerade umgekehrt. In Zeiten wirtschaftlicher oder politischer Störungen mit einer Verknappung der Ware wirkt sich die Nachfrage vieler einzelner Firmen preistreibend aus ; eine Zusammenfassung der schweizerischen Kaufkraft auf den ausländischen Märkten durch eine zentrale Einkaufsstelle kann diesen Nachteil mildern.

Umgekehrt ist es in Zeiten f aUender Preise : Der Privathandel hält zur Vermeidung von Verlusten mit Käufen zurück und beschleunigt damit den Preisabbau.

Die Monopolverwaltung, die dafür verantwortlich ist, dass die Vorräte im Land ein bestimmtes Mass nicht unterschreiten, wird aber unter Umständen auch in solchen Zeiten kaufen müssen und damit einer Preisverbilligung vorübergehend entgegenwirken, weil eben die Sicherstellung der Landesversorgung den Preisrücksiohten vorangestellt werden muss. Beim - zentralen Einkauf werden die Marktschwankungen durch die Verteilung der Käufe auf das ganze Jahr einigermassen ausgeglichen, indem es sich die Verwaltung nicht leisten kann, mit Importen während einer längeren Zeitspanne auszusetzen und erst wieder am Markte aufzutreten, wenn er ihr gewogen erscheint. Der Privathandel ist hier eher in der Lage, die günstigste Situation abzuwarten und dann massive Käufe au tätigen, aber auf das Eisiko hin, dass
damit die Vorräte starken Schwankungen unterworfen werden. In dieser Hinsicht hat er wohl dank seiner Wendigkeit dem Monopol etwas voraus.

Im Gegensatz zum einzelnen Händler besitzt die G-etreideverwaltung als zentrale Einkaufsstelle die Möglichkeit, mit Getreideexportländern Eahmenkontrakte über grössere Mengen abzuschliessen und sich auf diese Weise besonders günstige Preise oder begehrte Weizensorten und -qualitäten zu sichern, die auf dem freien Markt gegebenenfalls kaum aufzutreiben wären. So vermochte sich die Getreideverwaltung im Sommer 1952 die Lieferung einiger Schiffsladungen kanadischen Hartweizens zu Preisen zu sichern, die weit unter dem heutigen Weltmarktniveau liegen. Anderseits ist es die Stärke des beweglicheren Privathandels, dem Markte nur verhältnismässig kleine Mengen zu entnehmen und Lieferquellen ausfindig zu machen, auf welche eine staatliche Einkaufsstelle weniger leicht gestossen wäre.

332 Der Kauf, der Transport und die Lagerung grosser Mengen Brotgetreide durch den Staat verursachen für diesen einen erheblichen Finanzbedarf und Bisiken, die er bei Besorgung dieser Geschäfte durch den Privathandel nicht zu übernehmen hätte. Anderseits erlauben die grossen Käufe einer staatlichen Einkaufsstelle, den vorhandenen Schiffsraum, aufe rationellste auszunützen und dadurch Transportkosten einzusparen. Ebenso wird es möglich, da und dort Mengenrabatte einzuhandeln, die einem Privathändler nicht im gleichen Ausmasse gewährt würden.

In diesem Zusammenhang sind auch einige Worte XM verlieren über jene geschäftlichen Transaktionen, die im Volksmund mit dem Ausdruck « Spekulation» bezeichnet werden. Es handelt sich dabei um Termingeschäfte, bei denen -- im Gegensatz zum Effektivgeschäft -- nicht tatsächlich vorhandener Weizen gehandelt wird. Der Vertrag wird nicht durch eine Warenlieferung erfüllt, sondern lediglich durch eine Bereinigung der ans den Preisschwankungen zwischen Kauf und Verkauf herrührenden Differenzen. Es ist das gute Eecht des privaten Händlers, solche Geschäfte m machen und die daraus resultierenden oft nicht unerheblichen Gewinne zu beanspruchen, hat er doch auch meistens die Verluste selbst zu tragen. Anders liegen die Dinge bei der Getreide Verwaltung, die nur insoweit Käufe zu tätigen hat, als sie für die Brotgetreideversorgung des Landes unerlässlich sind. In ihrem Falle musate die Bundeskasse, d.h. die Allgemeinheit, für verfehlte Spekulationen herhalten. Aus diesem Grunde sind der Getreideverwaltung Termingeschäfte mit Spekulationscharakter untersagt. Sie wird immerhin danach trachten, ihre Käufe möglichst auf Zeiten niedriger Preisnotierungen zu verlegen. Wenn sie vereinzelt dabei auch Termingeschäfte tätigt, so kommt es regelmässig zu Warenlieferungen, und einmal gekaufte Weizenpartien werden, begründete Ausnahmen vorbehalten, nicht wieder im Ausland verkauft. Die Tatsache, dass die Verwaltung nicht mit Bundesgeldern auf dem Weizenmarkt spekuliert, darf natürlich nicht zur Behauptung Anlass geben, der Beamte scheue geschäftliche Bisiken, entwickle keine Unternehmungslust und sei deshalb ein schlechter Kaufmann.

In Zeiten wie den heutigen, da reiche Getreideernten gewissen Exportstaaten Absatzsorgen bereiten, hätte wohl eine möglichst grosse Anzahl freier Importeure,
die mit Käufen zurückhalten, einen stärkeren preisdrückenden Einfluss auf die Weizenmärkte als die normal weitergehende Einkaufstätigkeit der verschiedenen zentralen Einkaufsstellen der Importländer. Die Exporteure hätten Mühe, ein langfristiges Exportprogramm aufzustellen und auf diese Weise ihre Verkaufspreise zu stabilisieren. Nun liegen die Dinge allerdings so, dass alle Weizenexportstaaten mit Ausnahme der USA ein Exportmonopol und die folgenden europäischen Importstaaten noch ein Einfuhrmonopol besitzen: Frankreich, Holland, Grossbritannien1), Norwegen, Schweden, Italien, Griechenland und die Schweiz. Den Import von Brotgetreide erst teilweise freigegeben haben Deutschland, Spanien und Dänemark, und nur Belgien als einziges europäisches '*) Nach kürzlich erschienenen Zeitungsmeldungen soll die englische Regierung die Aufhebung des Einfuhrmonopols auf den kommenden Herbst beschlossen haben.

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Land rühmt sich, ohne staatliches Einfuhrmonopol auszukommen. Es ist selbstverständlich, dass unter diesen Umständen die Zurückhaltung der einkaufsberechtigten Getreidehändler einzelner Importstaaten Europas und anderer Kontinente auf die Entwicklung der Weltmarktpreise ohne spürbaren Einfluss bleibt.

Die Schweiz nennt bekanntlich seit kurzem eine kleine, aber leistungsfähige und moderne Hochseeflotte ihr eigen. Sucht die Getreideverwaltung Schiffsraum, so wendet sie sich in erster Linie an die schweizerischen Hochseereedereien und verlangt von diesen Angebote. Sind die Offerten inarktgemäss, so berücksichtigt sie, ohne damit eine Flaggendiskriminierung zu begehen, vorab die Schweizer Schiffe. Die verschiedenen Einheiten unserer jungen Flotte haben insgesamt bereits eine beträchtliche Anzahl Eeisen für die Getreideverwaltung durchgeführt. Wenn auch die Beschäftigung durch den Bund im Verhältnis zur Grosse der Flotte nicht sehr stark ins Gewicht fällt, so zählt sie doch um so mehr, als bei einer Freigabe der Brotgetreideeinfuhr der Privathandel zufolge der Zersplitterung der Importe nicht in der Lage wäre, sie im bisherigen Ausmasse fortzusetzen.

Diese Hinweise sollen dartun, dass bei den heutigen Verhältnissen Lichtund Schattenseiten ziemlich gleichmässig. auf das Einfuhrmonopol des Staates und auf die Einkaufstätigkeit des Privathandels zu verteilen sind. Es wäre müssig, herausfinden zu wollen, wo mehr Vorteile und wo mehr Nachteile liegen.

Jedenfalls wird man gerechterweise zugeben müssen, dass sich die staatliehe Einkaufstätigkeit im vergangenen Krieg unter schwierigen Verhältnissen bewährt hat. In den Jahren 1940/41 und 1944 waren unsere Zufuhren während je 8 Monaten vollständig unterbunden, ohne dass der Konsument davon überhaupt etwas bemerkt hat.

c. Es stellt sich nun die Frage, warum der Bundesrat die Einfuhr heute noch nicht freigegeben hat, obschon die Marktlage dies eigentlich als selbstverständlich erscheinen lässt. Diese Frage bildet nicht nur das Kardinalproblem der ganzen Vorlage, sondern auch den Gegenstand eingehender Erörterungen zwischen Getreideverwaltung und beteiligten Wirtschaftskreisen. Sie ist dahin xu beantworten, dass Handel und Müllerei bei allem guten Willen nicht in der Lage sind, genügend Gewähr für eine Vorratshaltung im gegenwärtigen Ausmass und für eine
Weiterführung der Brotpreisbildung im bisherigen Eahmen zu bieten.

Es würde zu weit führen, das ganze weitschichtige und besondere Faohkenntnisse erheischende Problem im Eahmen dieser Botschaft darzulegen.

Immerhin sollen einige Punkte aufgegriffen werden, welche die Stellungnahme des Bundesrates verständlich erscheinen lassen. Dabei finden sich die Gründe, welche es nicht erlauben, auf der Grundlage von Pflichtlagerverträgen eine Brotgetreidereserve im heutigen Ausinass zu unterhalten, unten in Abschnitt 2 (Bundesvorrat). Hier sei lediglich das Brotpreisproblem kurz umrissen.

Der Brotpreis richtet sich heute bekanntlich nicht nach Angebot und Nachfrage, sondern nach den Weisungen der Bundesbehörden, die sich bei ihren Ent-

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scheiden von allgemeinen volkswirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten leiten lassen. Dem Brotpreis haben sich zwangsläufig die Mehlpreise anzupassen und diesen wiederum die Abgabepreise der Getreideverwaltung für das Mahlgetreide. Die "Weltmarktpreise für Weizen richten sich allerdings nicht nach dem schweizerischen Brotpreis. Sie stehen seit einigen Jahren höher als der durchschnittliche Verkaufspreis der Monopolverwaltung für ihren Weizen. Der Bund hat diese Preisdifferenz zu übernehmen und den Verlust der Getreideverwaltung aus dem Verkauf von Auslandgetreide zu tragen. Um ihn zu vermeiden oder doch wenigstens soweit als möglich zu verkleinern, wurde 1940 die Belastung des Weissmehles eingeführt und seit dem Jahre 1947 das Halbweissbrot auf den Markt gebracht. Die verschiedenen Preise, Abgaben und Eüokvergütungen machten das ganze Brotpreissystem mit der Zeit dermassen kompliziert und undurchsichtig, dass es heute eigentlich nur noch wenige Eingeweihte vollständig zu überblicken vermögen. Aus dem gleichen Grande ist die Einhaltung der verschiedenen , Vorschriften schwer zu kontrollieren, was den ohnehin schon bestehenden Anreiz noch erhöht, die Weissmehlabgabe zu hinterziehen oder die Buchmehlrückvergütung widerrechtlich in Anspruch zu nehmen. Diese Nachteile des gegenwärtigen künstlichen Preisgefüges lassen eine baldige Normalisierung der Mehl-, Brot- und Teigwarenpreise als wünschbar erscheinen, wobei es jedoch dem Ermessen des Bundesrates anheimgestellt bleiben muss, den Zeitpunkt, die Beihenfolge und das Ausmass der einzelnen Abbaumassnahmeri zu bestimmen. Jedenfalls wird dabei nicht die Hede davon sein können, mit dem zentralen Einkauf die Grundlage der heutigen provisorischen Brotgetreideordnung zuerst zu beseitigen und alle übrigen Massiiahmen irgendwie in der Schwebe zu lassen. Wollte der Bundesrat die Brotpreisentwicklung trotz Freigabe der Einfuhr noch einigermassen unter seiner Kontrolle behalten, so wären eine ganze Anzahl neuer Massnahmen mit einer entsprechenden Ausdehnung des Verwaltungsapparates unerlässlich. Das System von Vergütungen und Abgaben würde noch komplizierter als es ohnehin schon ist und könnte damit zu Mißständen führen, die es unter allen Umständen zu vermeiden gilt. Dazu kommt schliesshoh noch, dass t r o t z grösserem administrativem A u f w a n d die Mehl-
und Brotpreise der behördlichen Einflussnahme wahrscheinlich' mit der Zeit doch entgleiten müssten.

Diese und die im nächsten Abschnitt darzulegenden Gründe haben uns bewogen, eine Verlängerung der bisherigen provisorischen Brotgetreideordnung um weitere vier Jahre zu beantragen.

2. Bundesvorrat

(Art. 3-5) bls

a. Artikel 23 der Bundesverfassung überbindet dem Bund die Pflicht, die zur Sicherung der Landesversorgung nötigen Vorräte an Brotgetreide anzulegen und zu unterhalten. In Vollziehung dieses Auftrages legte das Getreide-

335 gesetz vom 7. Juli 1932 die Höhe der Brotgetreidereserve auf 80 000 t fest, von denen die Müller 40 000 t unentgeltlich zur Lagerung zu übernehmen hatten.

Der Bundesrat wurde gleichzeitig ermächtigt, den Vorrat bei ausserordentlichen wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen angemessen zu erhöhen (s. Art. l des Getreidegesetzes). In den Jahren 1938 und 1939, als der Ausbruch eines zweiten Weltkrieges unausweichlich geworden schien, machte der Bundesrat von dieser Kompetenz Gebrauch und beauftragte die Verwaltung, zusätzliche Mengen Brotgetreide einzukaufen und auf Lager zu nehmen.

Nach dem Krieg und in den folgenden Jahren wären unsere Vorräte begreiflicherweise stark dezimiert und bedurften einer baldigen Ergänzung, die sich um so dringender erwies, als 1948 mit der Blockade Berlins bereits neue Kriegsgefahren heraufbeschworen wurden. Der Ausbruoh des Korea-Konfliktes im Jahre 1950 veranlasste den Bundesrat, der Getreideverwaltung die bestimmte Weisung zu erteilen, innerhalb der Landesgrenzen ständig einen Brotgetreidevorrat im Ausmasse eines Jahresbedarfes, mindestens aber von zirka 400 000 t zu unterhalten. Dabei blieb es bis heute. Da es nicht angezeigt erscheint, diese Menge auf die Sommermonate hin stark zu unterschreiten, lässt es sich nicht vermeiden, dass die jeweils im Herbst innert einiger weniger Monate anfallenden grossen Mengen Inlandgetreide die bereits vorhandenen Bestände überlagern und vorübergehend zu gewissen Schwierigkeiten in der Unterbringung der Ware führen (s. unsern Geschäftsbericht 1951, S. 258).

Nachstehende Zahlen mögen Aufschluss geben über die übliche Verteilung der vom Bundesrat angeordneten Vorräte auf die verschiedenen Lagerkategorien sowie über die effektiven Bestände am 31. Dezember 1952: Art der Lagerung

Ungefährer durchschnittlicher Lagerbestand t

-- in den Silos und Lagerhäusern der Getreideverwaltung -- in von der Verwaltung bisher langfristig zugemieteten Lagerräumen1) -- in den Mühlen, Gratislagerung (s. Art. 4, Abs. l und 2 des Beschlussentwurfs) . . . .

-- in den Mühlen, Lagerung gegen Entschädigung (s. Art. 5, Abs. l, des Beschlussentwurfs) ---in kurzfristig belegtem Lagerraum (Umschlagssilos in Basel, Lagerhäuser der SBB und der Privatbahnen, Zollfreilager usw.) .

Total 1 ) 2

Lagerbestand am 81. Dezember 1952 t

182 000

114 500

23 000

16 000

155000

157500

45 000

42 500

45 000 400 000

155 500 486 000 2)

Verträge wurden ab 1. Januar 19S8 nur noch auf Zusehen hin verlängert.

) Nicht Inbegriffen einzelne Partien, welche in der Schweiz vorübergehend nicht mehr untergebracht werden konnten und daher in Rotterdam, Strassburg und Genua auf Zwischenlager gelegt werden mussten.

336 Soweit die Ware nicht unentgeltlich durch die Müller gelagert wird, hat die Getreideverwaltung für die Kosten aufzukommen. Sie betragen laut Staatsrechnmig für das Geschäftsjahr 1951 sowie gemäss Budget für 1952, einschliesslich Aufwendungen für die Ein- und Auslagerung, für alle Manipulationen, Unterhalt und ^Reparaturen der Einrichtungen sowie für Löhne von Aushilfspersonal rund 2,5 Millionen Franken. Die Kosten der Lagerhaltung werden bei der heutigen Begelung nicht auf den Konsumenten abgewälzt.

b. Nach der letztjährigen reichen Getreideernte in Kanada, USA und Argentinien drängt sich die Frage auf, ob eine Vorratshaltung in diesem ausserordentlichen Ausmass wirklich noch angezeigt sei. Diese Frage .scheint um so berechtigter, als einzelne europäische Länder mit einem grösseren Importbedarf als die Schweiz kleinere Beserven unterhalten. Darauf ist folgendes zu erwidern : Das Mass unserer Vorräte kann sich nicht nach den jeweiligen Exportüberschüssen hi Übersee richten, weil der Zweck unserer Brotgetreidereserve ja gerade darin besteht, die Brotversorgung möglichst auch dann sicherzustellen, ·wenn uns das Ausland mit Weizenlieferungen im Stiche lässt. Trotz Schaffung einer eigenen kleinen Handelsflotte bestehen noch so viele Möglichkeiten einer Unterbrechung unserer Zufuhren (Verweigerung von Zuteilungen oder von Exportlizenzen, Sperre von Häfen, Unmöglichkeit unsere Schiffe mit Betriebsstoffen zu versorgen, Unterbrach der Rheinschiffahrt und der Bahnlinien nach der Schweiz usw.), dass wir im Falle schwerer Verwicklungen nur mit dem rechnen dürfen, was an Vorräten im Lande selbst liegt, und mit dem, was unser Boden hervorzubringen vermag. Ein Vergleich mit andern Ländern scheint uns auch nicht angebracht, weil die meisten von ihnen ans Meer stossen, eigene Häfen besitzen und daher mit Bezug auf den Brotgetreidenachschub viel kleineren Eisiken ausgesetzt sind als die im Herzen Europas gelegene Schweiz.

Sodann würden die Mobilmachung der Armee, der in solchen Zeiten erfahrungsgemäss ansteigende Brotkonsuin der Bevölkerung und allenfalls auch die Ernährung von Zivilflüchtlingen und Internierten sofort zu einem im Vergleich zu heute erhöhten Bedarf an Brotgetreide führen. Mit einer raschen Ausdehnung des einheimischen Brotgetreidebaues in Kriegszeiten darf nicht gerechnet werden. Der Ausfall
der Euttermittelimporte würde den Bauern zwingen, vorerst den Futterbedarf seines Viehs durch vermehrte Aussaat von Hafer, Gerste und Mais auf Kosten des Brotgetreidebaues zu decken. Dazu käme die Notwendigkeit, durch Ausdehnung des Anbaus von Futtergewächsen die versorgungsmässig ebenfalls ausserordentlich wichtige Produktion an Milch, Fleisch und Fetten aufrechtzuerhalten. Nicht zu vergessen ist der erhöhte Bedarf an Hafer für die Pferde, welche bei einer Einschränkung des Triebstoffverbrauchs wieder an Stelle des Traktors zu treten hätten und im Mehranbau ausserordentlich beansprucht würden. Möglicherweise würden die Felder auch zufolge von Truppenaufgeboten oder sogar feindlicher Einwirkungen nicht im gewünschten Ausmass bestellt werden können. Wir werden deshalb gut daran tun, nicht mit einer schnellen 'und starken Ausdehnung des einheimischen Brotgetreidebaues in Kriegszeiten zu rechnen.

.

337

Schliesslich handelt es sich beim Brot, neben Milch und Kartoffeln, um einen der Grundstoffe unserer Ernährung. Mangel an Brot ist der Vorläufer von Hungersnöten, von sozialen Spannungen und schliesslich von innerem Unfrieden.

Der Bundesrat fühlt sich daher in den gegenwärtigen unsichern Zeiten Volk und Ständen gegenüber verpflichtet, alles in seiner Macht Liegende zu tun, um die bisherige Brotgetreidereserve des Bundes aufrechtzuerhalten. Er weise sich dabei einig mit den Eegierungen der Kantone und mit den Spitzenverbänden der Wirtschaft, welche die Notwendigkeit dieser Massnahme ebenfalls bejahen.

Unter den obwaltenden Umständen dünkt uns die in den Artikeln 8 bis 5 unseres Entwurfes zu einem Bundesbeschluss getroffene Eegelung, welche am bisherigen Status nichts Grundlegendes ändern soll, die beste Lösung. Von den 400 0001 Hart- und Weichweizen lagern mindestens je 200 0001 in sinngemässer Anwendung des Getreidegesetzes bei der Getreideverwaltuhg und bei den Handelsmüllern. Die Vorräte sind entsprechend den wehrwirtschaftlichen Erfordernissen über das ganze Land verteilt. Soweit sie in den Mühlen und auf den Zufahrtswegen zu den Mühlen lagern, werden keine Umwegfrachten verursacht. Die zur Verfügung stehenden Silos und Magazine werden in optimaler Weise ausgenützt. Eine fachmännische Überwachung der Ware durch die Müller und das Personal der Getreideverwaltung ist gewährleistet. Die Manipulationen beschränken sich auf ein Mindestmass, und, was uns ganz besonders wichtig erscheint, die gleiche Stelle, welche das Inlandgetreide übernimmt und das Auslandgetreide einführt, verwaltet auch die Vorräte. Nur auf diese Weise ist es möglich, die Inlandgetreideübemahmen, die Importe und die Lagereinsowie -ausgänge aufeinander abzustimmen und dafür zu sorgen, dass die einzulagernde Ware immer im richtigen Zeitpunkt am rechten Ort eintrifft. Der Durchfluss des Getreides von den Übernahmeplätzen und den Seehäfen durch die Lagerhäuser in die Mühlen gestaltet sich beim zentralen Einkauf unter normalen Verhältnissen reibungslos und ohne Stockungen. Droht eine Überfüllung der Lager durch einen allzu starken Anfall von Inlandgetreide, so können die Ablieferungen vorübergehend zurückgestellt werden. Die Transporte von Auslandgetreide werden nötigenfalls verlangsamt oder schlimmstenfalls durch Zwischenlagerungen
im Ausland unterbrochen. Es besteht Gewähr dafür, dass die Importe und Einlagerungen immer ungefähr den Abgängen aus den Lagern entsprechen. Die Anpassung der Bestände an die jeweilige politische Situation ist einfach, indem die zentrale Einkaufsstelle entweder mit ihren Importen zurückhält, bis die Vorräte im gewünschten Masse abgebaut sind, oder dann vorübergehend mehr einkauft als zur laufenden Auswechslung der Lagerware erforderlich wäre.

c. Artikel4 des Bundesbeschlusses verpflichtet die Handelsmühlen (Hart-und Weichweizenmühlen), einen ihrem Mehl- bzw. Dunstkontingent entsprechenden Anteil am Brotgetreidevorrat unentgeltlich zu lagern. Dieser Anteil beträgt heute bei den Weichweizenmüllern ungefähr ein Drittel ihres Mehlkontingents, bei den Hartweizenmüllern dagegen ungefähr ein Fünftel ihres Dunstkontingents. Es Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. I.

26

338

war ursprünglich vorgesehen, diese Begelung unverändert beizubehalten und das Ausmass der Pflichtlager der Handelsmühlen gleich im Bundesbeschluss ziffernmässig festzulegen. In der Folge zeigte es sich dann, dass eine Veränderung der Gratislagerung durch die Mühlen eher möglich ist, wenn der Bundesrat, wie es nun in Artikel 4, Absatz 2, vorgesehen ist, die Kompetenz erhält, den Umfang des Pflichtlagers der Handelsmühlen auf dem Wege der Vollziehungsverordnung vorzuschreiben. Dabei besteht, entsprechend einem Begehren des Verbandes Schweizerischer Müller, die Absicht, eine zwischen den Hart- und Weichweizenmüllern heute noch vorhandene, aber nicht mehr gerechtfertigte Ungleichheit zu beseitigen und den Umfang der Lagerpflicht der Hartweizenmüller demjenigen der Weichweizenmüller anzupassen. Beizufügen bleibt, dass die Bestimmungen des Artikels 17, Absätze 8 und 4, des Getreidegesetzes zur Anwendung gelangen. Danach bleibt der Vorrat Eigentum des Bundes. Er wird von der Getreideverwaltung gegen Feuerschaden versichert. Die Müller sind für sachgemässe Lagerung, Besorgung und Auswechslung des Vorrates verantwortlich. Der Bundesrat wird auf dem Verordnungswege die erforderlichen weitern Vorschriften über die Anlegung, den Unterhalt und die Auswechslung der Vorräte erlassen.

Nach den befriedigenden Erfahrungen, welche bei der Pflichtlagerhaltung von Futtermitteln durch den Privathandel gemacht worden sind, ist es verständlich, wenn heute sowohl von der Getreidebörse Zürich wie auch von andern Kreisen verlangt wird, der Bund solle die Privatwirtschaft auch mit der Vorratshaltung an Brotgetreide betrauen. Wir möchten uns zu diesen Vorschlägen folgendermassen äussern: Die Anlegung und der Unterhalt von Brotgetreidevorräten waren in der Eidgenossenschaft schon seit Jahrhunderten Sache der Behörden. Dafür legen ja verschiedene sehenswerte Kornhäuser noch heute beredtes Zeugnis ab. Im schweizerischen Bundesstaat fand diese Aufgabe der Begierung ihre gesetzliche Begelung in Artikel 23bls der Bundesverfassung und im ersten Abschnitt des Getreidegesetzes. Die Tatsache, dass die Vorratshaltung des Bundes im Verfassungsartikel und im Getreidegesetz an erster Stelle steht, ist kein blosser Zufall, und das Studium der Gesetzesmaterialien zeigt deutlich, dass seinerzeit an eine andere als die in Verfassung und Gesetz
geregelte Lagerhaltung (z. B.

durch Abschluss von Pflichtlagerverträgen) überhaupt nicht gedacht wurde.

Die Vorratshaltung von ungefähr 140 000 t Futtermitteln bei einem durchschnittlichen Einfuhrbedarf von 400 000 t pro Jahr gestaltet sich in verschiedener Hinsicht wesentlich leichter als eine Pflichtlagerung von 400 000 t Brotgetreide, denen ein Importbedarf von nur 800 000 t pro Jahr gegenübersteht.

Während die Futtermittel jährlich bis zu dreimal ausgewechselt werden können und während sich die Kosten der Pflichtlagerhaltung auf eine dreimal grössere Menge Futtermittel abwälzen lassen, sind die Verhältnisse bei Brotgetreide gerade umgekehrt. Für die Auswechslung der 400000 t brauchte es 1% Jahre, und die Kosten der Lagerung von 400 000 t Weizen müssten von 300 000 t getragen werden. Sodann verlangt Brotgetreide bessere Lagerräume und -ein-

339 richtungen als Futtergetreide. Am Lager beschädigte Futtermittel lassen sich vielfach doch noch bestimmungsgemäss verwenden, wogegen nur leicht muffiges oder sonstwie havariertes Brotgetreide sofort die Qualität des Brotes beeinträchtigt. Sollen gesundheitliche Störungen beim Konsumenten vermieden werden, so muss gefährdetes Brotgetreide durch geeignete Behandlung wieder lagerfähig gemacht oder beschädigtes zu Futterzwecken abgestossen werden.

Da die Getreideimporteure über keine Lagerhäuser verfügen, hätten sie, ähnlich wie heute bei den Futtermitteln, die verständliche Tendenz, ihre Weizenpflichtlager an den wichtigsten Grenzübergängen, namentlich in Basel, anzulegen, was aus -wehrwirtschaftlichen Gründen nicht akzeptiert werden könnte.

Dazu kommt, dass die Importeure für die Unterbringung ihrer PflichtVorräte auf die Silos und Magazine der Getreideverwaltung nicht zählenkönnten ; deren Lagerraum wäre mindestens zu gewissen Jahreszeiten mit Inlandgetreide und mit ibrem Vorrat an Auslandgetreide voll belegt und stände während dieser Zeit dem Handel nicht zur Verfügung. Daraus ergäben sich zwangsläufig Friktionen, denen nur mit einer erheblichen Vergrösserung des Lagerraumes wirksam zu begegnen wäre.

Abgesehen von diesen Schwierigkeiten technischer Natur, ist jedoch das Hauptproblem grundsätzlicher Art. Es lautet dahin, wer inskünftig für die ausreichende Vorratshaltung an Brotgetreide verantwortlich sein soll, der Staat, wie von jeher, oder die Privatwirtschaft. Verfassung und Getreidegesetz beauftragen mit der Vorratshaltung an Brotgetreide expressis verbis den Bund. Die Verantwortlichkeit liegt bei der Getreideverwaltung, die Kosten und Eisiken gehen grösstenteils zu ihren Lasten, die Ware bleibt im Eigentum des Bundes. Es muss auffallen, dass Brotgetreide das einzige Nahrungsmittel ist, mit dessen Vorratshaltung sich die Verfassung beschäftigt, und es ist bezeichnend, dass sich unser Grundgesetz selbst und nicht irgendein untergeordneter Erlass damit befasst. Das vom Delegierten für wirtschaftliche Landesverteidigung vorbereitete neue Sicherstellungsgesetz, das den Kantonen und Spitzenverbänden kürzlich zur Meinungsäusserung unterbreitet worden ist, macht denn auch in Artikel 14, Absatz 2, einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der Spezialgesetzgebung für Brotgetreide, wo die Lagerhaltung
des Bundes derjenigen durch die Privaten vorgehen soll. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Bund gemäss Verfassung und Gesetz ständig, d.h. auch im tiefsten Frieden, für Volk und Armee eine angemessene Brotgetreideroserve zu unterhalten hat.

Der Beschluss der Bundesversammlung vom 26. April 1951 über Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern in unsichern Zeiten (AS 1951, 417), von dem die Importeure annehmen, er könne die Grundlage für eine Pflichtlagerhaltung bei Brotgetreide bilden, umschreibt demgegenüber lediglich die Bedingungen, unter denen der Bund durch indirekten Zwang eine Vorratshaltung der Privaten in die Wege leiten kann (nicht muss).

Wiewohl es sich bei den Pflichtlagerverträgen um solche öffentlich-rechtlicher

340

Natur handelt, liegt die Verantwortlichkeit für den ständigen Unterhalt und die Erneuerung der Vorräte doch beim Privaten. Die Lagerhaltung erfolgt auf seine Eechnung und Gefahr; die Ware bleibt in seinem Eigentum; er kann darüber saehenrechtlich frei verfügen. Von Brotgetreide ist in jenem Beschluss nicht die Eede. Was aber bei seiner Anwendung ganz besonders zu denken geben müsste, ist der Umstand, dass seine Bechtsgrundlage nicht vollständig zu befriedigen vermag, dass der Beschlu&s nur «in unsicbern Zeiten» zur Anwendung gelangen darf und überdies auf drei Jahre, d.h. bis Ende April 1954, befristet ist.

Für eine Dauermassnahme, d. h. für eine ausreichende Vorratshaltung an Brotgetreide in guten und bösen Zeiten, dürfte dieser Beschluss daher als Eechtsgrundlage nicht in Frage kommen.

d. In Würdigung aller dieser Umstände sind wir zum Schiusa gelangt, an der heutigen Ordnung nichts zu ändern. Es bleiben also nach wie vor mindestens 200 000 t Brotgetreide durch die Getreideverwaltung und rund 200 000 t durch die Handelsmüller zu lagern (wovon ca. 155 000 t unentgeltlich und ungefähr 45 000 t gegen Entschädigung). Nach Aufhebung des Monopols werden die Muller das bei ihnen eingelagerte, im Eigentum des Bundes bleibende Brotgetreide wie vor dem Kriege wieder selbst auszuwechseln haben. Sie werden den hiezu erforderlichen Weizen selber oder durch Vermittlung des Getreidehandels aus dem Ausland beziehen, und zwar nach den in der Getreidegesetzgebung niedergelegten Grundsätzen. Auch für die Auswechslung der Vorräte der Getreideverwaltung von heute noch mindestens 200 000 t wird wieder Artikel 4 des Getreidegesetzes Anwendung zu finden haben, wonach die Verwaltung ihr auswechslungsbedürftiges Auslandgetreide selbst ersetzt, und zwar unter Mitwirkung schweizerischer Getreidehändler oder der in der Schweiz niedergelassenen Vertreter erstklassiger ausländischer Häuser.

Erlaubt es dann die politische Lage, die Vorräte zu vermindern, so werden die Lagerbestände sowohl der Handelsmüllerei wie auch der Getreideverwaltung nach Massgabe der Aufhellung am politischen Horizont zu reduzieren und schliesslicli auf den Stand zurückzuführen sein, der in dem zu revidierenden Getreidegesetz für normale Zeiten vorgesehen werden wird.

Von einer Vorratshaltung an Brotgetreide auf Grund der Sicherstellungsgesetzgebung
möchten wir unter allen Umständen absehen. Sie würde eine Beschränkung der Einfuhr sowie besondere Massnahmen zur Verwertung des auswechslungsbedürftigen Pflichtlagergetreides bedingen und zusätzliche Kosten verursachen, wogegen die Lagerung durch die Mühlen weitgehend unentgeltlich erfolgt. Dazu kämen die übrigen bekannten Nachteile einer Pflichtlagerhaltung durch die Importeure : Anhäufung der Vorräte an der Grenze, Belastung mit verschiedenen Abgaben, Behinderung der Getreideverwaltung bei der Verwertung der inländischen Getreideernte. Schliesslioh wäre eine Vorratshaltung auf der erwähnten rechtlichen Basis auf unsichere Zeiten beschränkt, ganz abgesehen davon, dass sie der bisherigen bundesrecbtlichen Konzeption: Vorratshaltung an Brotgetreide durch das Gemeinwesen, nicht durch den Privaten, zuwiderläuft.

341 3. Die Handelsmüllerei

(Art. 6 bis 11) Nur die Artikel 8, 9 und 11 über die Kontingentierung dor Müllerei, den teilweisen Ausgleich des Mahllohnes und die von den Müllern zu leistende Sicherheit sind von allgemeinem Interesse, während die andern Artikel administrative Fragen von untergeordneter Bedeutung behandeln. Ehe wir auf die Prüfung der vorerwähnten Massnahmen eintreten, liegt uns daran, kurz die Gründe zu erläutern, aus denen wir eine gesetzliche Ordnung auch für die Hartweizenmüllerei für unerlässlich halten. Dieses Problem ist schon im Juni 1952 bei der Beratung des Entwurfes für den Bundesbeschluss vom 26. September 1952 durch den Nationalrat besprochen worden. Wir beschränken uns deshalb darauf, in Erinnerung zu rufen, dass der Hartweizen genau wie der Weiohweizen zum Brotgetreide gehört und sehr wohl auch zu Mehl verarbeitet werden kann. Wenn daher die Einfuhr und die Vermahlung von Hartweizen nicht einer gesetzlichen Ordnung unterworfen wären, hatte jeder Müller die Möglichkeit, sich dieses Getreide zu verschaffen und daraus beispielsweise Weissmehl oder Griess herzustellen, welches er unter gewissen Voraussetzungen zu einem niedrigeren Preise als dem für Weissmehl aus Weichweizen geltenden abgeben könnte. Es dürfte kaum noch nötig sein, auf die Folgen hinzuweisen, die eine derartige Ordnung unweigerlich mit sich bringen müsste : Der Mehlmarkt wäre in kurzer Zeit völlig desorganisiert, die Müller wären nicht mehr imstande, die offiziellen Preise einzuhalten und das Preisumlageverfahren würde undurchführbar. Es wird daher erst im Zeitpunkte, in welchem wir die Mahl- und Preisvorschriften beim Weichweizen aufheben können, möglich sein, auch beim Hartweizen die entsprechenden Vorschriften ausser Kraft zu setzen.

a. Wir haben in unserer Botschaft vom 31. Juli 1951 (Abschnitt III,B) und in unserem ergänzenden Bericht vom 22. Februar 1952 (Abschnitt I, ad B) die Gründe dargelegt, weshalb die Kontingentierung der Müllerei beibehalten werden sollte. Wir gestatten uns, auf jene Ausführungen zu verweisen. Nachdem übrigens der Grundsatz der Kontingentierung im Bundesbeschluss vom 26. September 1952 bestätigt worden ist, handelt es sich heute nur noch darum, die Anwendungsvorschriften festzulegen. Das geschieht durch Artikel 8 des Entwurfes, laut welchem jede Handelsmühle Anspruch auf ein Mehl- oder Dunstkontingent
nach Massgabe ihrer Verkäufe in einem früheren Zeitabschnitt hat. Da die gegenwärtige Basisperiode der Mehlkontingentierung (Jahre 1988 bis 1988) überaltert ist, soll sie durch die Vollzugsvorschrit'ten zum Bundesbeschluss abgeändert und sollen die Kontingente der Mühlen ihren veränderton Absatzmöglichkeiten besser angepasst werden. Dagegen ist es nicht nötig, in diesem Bundesbeschluss eine periodische Anpassung der Kontingente vorzusehen, da er ja höchstens vier Jahre in Kraft sein wird. Die Basisperiode darf nicht zu häufig geändert werden, weil sonst die Kontingentierung jede Wirksamkeit einbüssen müsste. Die Kontingente sind trotzdem keineswegs

342 starr; die Müller können sie überschreiten, indem sie für den Mehrausstoss eine progressive Ausgleichsabgabe entrichten. Wenn umgekehrt die Mehlverkäufe einer Mühle ihr Kontingent nicht erreichen, hat der Müller Anspruch auf eine Ausgleich&entschädigung. Die Ausgleichsabgaben und -entschadigungen werden, wie bisher,, von den durch die regionalen Müllerverbände geschaffenen und geführten sechs «regionalen Ausgleichsstellen» erhoben und ausgerichtet. Eine vom Verband Schweizerisoher Müller in Zürich unterhaltene «Zentralclearingstelle» hat für die Koordinierung der Tätigkeit der regionalen Ausgleiohsstellen zu sorgen und den interregionalen Ausgleich sicherzustellen. Für die Hartweizenmühlen, es gibt deren 23, wird eine einzige, vom Schweizerischen Hartweizenmüller-Verband in St. Gallen zu schaffende Ausgleichsstelle diese .bisher von der Getreideverwaltung ausgeübten Funktionen versehen. Nachdem das für die Weichweizenmühlen geltende System sich im allgemeinen bewährt hat, halten wir den Zeitpunkt für gekommen, die gleiche Lösung auch für die Hartweizenmühlen zu treffen und die Verwaltung von den erwähnten Aufgaben zu entlasten. Die Ausgleichsstellen und die Zentralclearingstelle werden übrigens nicht nur durch die Getreideverwaltung, sondern auch durch die eidgenössische Finanzkontrolle überwacht. Die Zentralclearingstelle erstattet der Getreideverwaltung zweimal im Jahr einen Bericht über ihre Geschäftsführung. Schliesslieh sind jeder Müllerverband, der eine Ausgleichsstelle führt, sowie die Zentralclearingstelle mit ihren Leitern für jeden Schaden, der aus einer nicht ordnungsgemässen Geschäftsführung entsteht, solidarisch verantwortlich. Dank diesen Massnahmen sind die Bisiken für den Bund auf ein Mindestmass reduziert.

b. Schon seit ungefähr 20 Jahren wird die Notwendigkeit anerkannt, wenigstens ein teilweises Gleichgewicht der Produktionskosten der Mühlen herzustellen, damit das kleine Unternehmen nicht zum vornherein im Konkurrenzkampf gegenüber den grossen Mühlen zum Erliegen verurteilt ist. Zu diesem Zwecke haben wir ab 1935 die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 13. April 1988 über die Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milohproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage eingeführten Preiszuschläge abgestuft, damit sie die grossen Mühlen mehr
belasteten als die kleinen und mittleren Unternehmen. Dank dieser Massnahme gelang es, die Gestehungskosten des Mehles unabhängig von der Grosse einer Mühle etwas auszugleichen. Später stützten sich diese Zuschläge auf unsern Beschluss vom 15. November 1940 über die Getreide- und Futtermittelversorgung. Von 1950 an wurden sie ersetzt durch eine einheitliche, von allen Handelsinühlen erhobene Abgabe von 15 Eappen je q verkauften Mehles. Die so erhaltenen Einnahmen gestatten die Ausrichtung einer entsprechend ihrem Mehlausstoss abgestuften Entschädigung an die kleinen und mittleren Betriebe. Gestützt auf diese Begelung erhalten 258 der insgesamt 805 Mühlen eine jährliche Entschädigung von total ungefähr 230 000 Franken, was einem Mittel von 20 Eappen je q des von jenen verkauften Mehles entspricht.

Es scheint uns billig, im Beschlüsse den Grundsatz der gegenwärtigen Regelung beizubehalten, da, wenn er aufgegeben würde, die kleinen und mittleren

343

Mühlen kaum mehr imstande wären, die Konkurrenz der grossen Unternehmen zu ertragen. Um sich ihre Kundschaft zu erhalten, kämen sie in Versuchung, nicht dem Typmuster entsprechendes Mehl herzustellen oder Weissmehl unter Umgehung der Abgabe auszuziehen und zu hefern. Der teilweise Ausgleich des Mahllohnes dient daher, genau wie die eigentliche Kontingentierung, der Aufrechterhaltung der Disziplin der Müllerschaft; er bildet eine unerlässliche Ergänzung der Vorschriften über die Verarbeitung des Getreides und den Preisausgleich. Die Durchführung dieser Massnahme ist ebenfalls den erwähnten Ausgleichsstellen anvertraut, so dass der Verwaltung auch daraus, abgesehen von der Überwachung, keine Arbeit erwächst.

c. Schon das Getreidegesetz auferlegte den Müllern die Pflicht, eine dem Umfange ihres Betriebes angemessene Sicherheit ssu leisten. Während jedoch unter der Herrschaft der Ordnung von 1932 die Höhe der Sicherheit dem vollen Wert des Pfliohtlagers jeder Mühle gleichgesetzt war, werden in Artikel 11 unseres Entwurfes die kriegswirtschaftlichen Bestimmungen wieder aufgenommen und wird die Höhe der Sicherheit auf den dritten Teil des Wertes des Pflichtlagers herabgesetzt. Diese Änderung drängt sich aus zwei Gründen auf: Einerseits wurde der von den Mühlen unentgeltlich einzulagernde Vorrat von 40000 auf 155000t erhöht, und anderseits sind die Getreidepreise seit 1939 in einem bedeutenden Ausmass gestiegen. Wenn man die alte Regelung anwenden wollte, so würde dies zu Belastungen fuhren, welche für die meisten Mühlen kaum mehr tragbar wären. Eine Mühle mittlerer Grosse, die vor dem Kriege eine Sicherheit von 187 000 Franken zu leisten hatte, müsste beispielsweise nach Getreidegesetz heute eine solche von 720 000 Franken erbringen, während sich dieser Betrag nach der in Artikel 11 unseres Entwurfes vorgesehenen Anordnung auf 240 000 Franken ermässigt.

Absatz 3 dieses Artikels bestätigt einen bereits in der. Gesetzgebung von 1982 enthaltenen Grundsatz: Die Getreideverwaltung ist berechtigt, Inhaber von Handelsmühlen, die wegen Missaohtung bestehender Vorschriften zu Beanstandungen Anlass gaben, zur Leistung einer erhöhten Sicherheit zu verhalten. Die Beibehaltung dieser Vorschrift ist unerlässlich im Hinblick auf die finanziellen Eisiken, denen die Verwaltung in ihren Beziehungen zu Müllern, welche gegen die Gesetze verstossen, ausgesetzt ist.

4.. Andere Betriebe, (Art. 12)

Es gibt ausser den Handelsmühlen eine Anzahl von gewerblichen oder industriellen Betrieben, die Brotgetreide zu verschiedenen Erzengnissen (Stärke, diätetische Produkte, Kindermehle, Suppenartikel usw.) verarbeiten. Die Vorschriften der früher erwähnten Artikel, welche sich auf die Handelsmüllerei beziehen, sind auf diese Betriebe nicht anwendbar. Es ist deshalb angezeigt,

344

die Getreideverwaltung zu ermächtigen, ihnen Brotgetreide abzugeben zu Bedingungen, die sie von Fall zu Fall festsetzt. Der Verband Schweizerischer Müller hat verlangt, dass diese Befugnis der Verwaltung auf die Abgabe von Brotgetreide beschränkt werde, das nicht zu Produkten für die menschliche Ernährung verarbeitet wird. Eine solche Beschränkung wäre unannehmbar und ungerechtfertigt. Somit müssten die erwähnten Betriebe der für die Handelsmüllerei geltenden Ordnung unterstellt werden (Pflicht zur Lagerhaltung, zur Sicherheitsleistung, Einbezug in die Mühlenkontingentierung usw.), was viel zu weit führen würde. Ferner ist nicht zu übersehen, dass diese Unternehmen nicht als Handelsmühlen zu gelten haben und auch bei freier Einfuhr den Verpflichtungen der Handelsmüllerei nicht unterstellt wären. Es ist daher nicht richtig, ihnen unter einem sich auf die Einfuhrvorschriften beziehenden Vorwand Verpflichtungen aufzuerlegen, die keiner Notwendigkeit entsprechen.

Die Monopolverwaltung soll sie im Gegenteil zu angemessenen Bedingungen mit Getreide versorgen können, ohne vorher eine Müllerkommission befragen zu müssen, wie es der erwähnte Verband verlangt.

B. Mehl und Brot 1. Herstellung (Art. 13-19) Wir beantragen, grundsätzlich die gegenwärtige Eegelung beizubehalten, nach welcher die Müller aus dem ihnen von der Verwaltung, zugeteilten Getreide Halbweissmehl, Buchmehl sowie Weissmehl, Griess und Spezialmehle (Art. 18 bis 16) ausziehen können. Die Herstellung von Hartweizendunst ist ebenfalls geordnet (Art, 17). Die Artikel 18 und 19 enthalten Bestimmungen, welche die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften durch die Müller erleichtern sollen.

2. Die Preispolitik (Art. 20-22) Wie wir am Anfang dieser Botschaft erwähnt haben, scheint es uns angezeigt, das bisher auf die Preise von Mehl und Brot sowie Hartweizendunst und Toigwaren angewendete Ausgleichssystem vorläufig ohne grosse Änderungen beizubehalten. Es besteht in einer Belastung von Weissmehl, Griess und Spezialdunst, die als Luxusartikel betrachtet werden, mit einem Preiszuschlag, dessen Ertrag zur Herabsetzung der Preise des Brotes und der gewöhnlichen Teigwaren verwendet wird. Wenn dieser Preiszuschlag nicht ausreichte, h a t t e bisher die Bundeskasse den von der Getreideverwaltung erlittenen Ausfall zu übernehmen. Die nachstehenden Zahlen geben über die seit 1939 in jedem Jahr für die Verbilligung des Brotes a u f g e w e n d e t e n Beträge Aufschluss:

345 Beitrag aus der Weissmehlbelastung Millionen Franken 45 22 5 4,9

Zu Lasten des Bundes

Jahr

1939/40 1940/41 1941/42 . . . .

1942/48 1948/44 . .

1944/45 1945/46 (18 Monate). . . .

1947 1948 1949 1950 1951 1952

47 7 21 7 28 3 283 10,0 729 102 6 21 1

Total

70 366,6

17,2 25,0 29,0 801 59,5 43,6 41 1 38 5 38,9 345 34,8 896,6

Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass die im Beschlussentwurf vorgesehen Regelung, zum Unterschied gegenüber der bisherigen Ordnung, jede Beitragsleistung der Bundeskasse ausschliesst, während der Bund von 1939 bis 1952 für die Tiefhaltung der Brot- und Teigwarenpreise rund 367 Millionen Franken aufgewendet hat.

Ein schrittweiser Abbau der durch die Kriegswirtschaft eingeführten PreisOrdnung für Mehl, Brot und Teigwaren drängt sich heute auf. Das freie Spiel der Konkurrenz soll nach und nach wieder hergestellt und die Preise dem Weltmarkte angepasst werden. Dabei ist die Wiederherstellung eines natürlichen Gleichgewichtes zwischen den Preisen der verschiedenen Mehltypen, entsprechend ihrem tatsächlichen Wert, anzustreben, wie es bis in die ersten Kriegsjahre hinein bestand und eigentlich als Selbstverständlichkeit betrachtet wurde.

Dadurch soll endlich auch das Missverhältnis zwischen den Buchmehl- und Futterwarenpreisen zum Verschwinden gebracht werden, das trotz strengen Kontrollen und entsprechenden Sanktionen immer noch viele Tierhalter in Versuchung bringt, das verbilligte Buchmehl zu Futterzwecken zu verwenden.

Auf die von uns in Aussicht genommene Weise werden die Voraussetzungen geschaffen, um anschliessend die Mahlvorschriften und letzten Endes das Monopol in geordneter Weise abzubauen, ohne die Landesversorgung zu gefährden.

Es ist indessen unerlässlich, dass wir dabei alle Umstände in Betracht ziehen können und uns nicht gezwungen sehen, den Brotpreis in einem ungeeigneten Zeitpunkt zu erhöhen.

Von diesen Überlegungen ausgehend, haben wir im Artikel 20 des Beschlussentwurfes vorgesehen, dass der Bundesrat die Grundsätze der Preispolitik für Mehl, Dunst, Brot und Teigwaren festlege unter Berücksichtigung

346 der Entwicklung der Einstandspreise des Getreides und der Lebenskosteii, wobei eine möglichste Stabilität der Brotpreise anzustreben ist. Das Volkswirtschaftsdepartement hätte, wie bisher, die Mehl- und Brotpreise festzusetzen und der Getreideverwaltung sowie der Preiskontrollstelle die Festsetzung der Preise der andern Mahlprodukte und des Mahl- und Backlohnes zu überlassen.

Der Artikel 21 enthält die auf den Preisausgleich der Mehl-, Dunst-, Brot- und Teigwarenpreise anzuwendenden Grundsätze, wobei das Ausmass der Abgabe und der Verbilligung, sowie das Verfahren durch die Ausführungsbestiinmungen geregelt werden sollen.

3. Verkauf und Verwendung des Mehles

(Art. 23 und 24) Die Gefahr, dass das Buchmehl zu Futterzwecken verwendet wird, erfordert eine Kontingentierung des Verkaufes von Ruchmehl, deren Grundsatz im Artikel 24 enthalten ist. Es ist den Müllern nicht gestattet, Buchmehlmengen zu verkaufen, welche den Durchschnitt ihrer Ruchmehllieferungen im zweiten Quartal 1948, dem letzten der Mehlrationierung, übersteigen. Ferner untersagt Artikel 24 die Verwendung von Handelsmehl zur Viehfütterung1). Schliesslich darf Hartweizendunst nur an Hersteller von Teigwaren geliefert und von diesen nur zur Teigwarenfabrikation verwendet werden. Diese Vorschrift will verhindern, dass Hartweizendunst im Wiederverkauf als Griess veräussert wird, wobei die Widerhandelnden den auf Hartweizengriess lastenden Preiszuschlag als illegalen Gewinn für sieh erzielen würden.

Alle diese Massnahmen sollten so lange aufrecht erhalten bleiben, als die Preise von Backmehl und Teigwarendunst künstlich verbilligt werden. Demgegenüber haben wir .die Vorschriften betreffend die Vermischung der verschiedenen Mehltypen sowie die Herstellung von Brot gelockert und auf das Verbot der Abgabe und Verwendung von Brot zu Futterzwecken verzichtet, da solche Bestimmungen heute keiner dringenden Notwendigkeit mehr zu entsprechen scheinen.

4. Die Ausfuhr von Mehl (Art. 25-27) ES ist nötig, die Ausfuhr von Mehl der Bewilligungspflicht zu unterstellen, ohne die es sowohl für die menschliche Ernährung wie zur Viehfütterung ins Ausland geliefert werden könnte, und zwar auf Kosten der schweizerischen Käufer von Weissmehl.

Für Brot ist nach unserer Auffassung eine Beschränkung der Ausfuhr nicht mehr nötig, da hier wegen des ungünstigeren Preisverhältnisses zu den Futtermitteln die Gefahr von Missbräuchen kaum besteht.

*) Im Gegensatz zum' Mehl aus Selbstversorgergetreide des Produzenten, auf welches sich, das Verbot nicht bezieht.

347

C. Vorschriften allgemeiner Natur 1. Überwachung und Pflicht zur Auskunftserteilung (Art. 28) Dieser Artikel soll der Verwaltung die Mittel zur Ausübung einer wirksamen Überwachung verschaffen. Sämtliche Betriebe und Personen, die in irgendeiner Form Getreide und die daraus gewonnenen Mahlprodukte verarbeiten, lagern, transportieren, verwenden oder damit Handel treiben, werden verpflichtet, den Kontrollorganen Zutritt zu ihren Geschäftsräumen und, soweit es für die Durchführung des Bundesbeschlusses notwendig ist, Einsicht in ihre Buchführung zu gewähren und ihnen jede erforderliche Auskunft zu erteilen.

Die Kriegswirtschaft kannte schon eine ähnliche Pflicht, die jedoch viel allgemeiner umschrieben war und sich auf jedermann erstreckte. Der genau begrenzte Zweck des Beschlusses gestattet es, diese Pflicht auf die erwähnten Unternehmen und Personen zu beschränken. Ein Beispiel dürfte genügen, um ihre Tragweite verständlich zu machen : Müller, die Weissmehl unter Umgehung der Abgabepflicht verkaufen, gehen oft so vor, dass sie es in ihrer Buchhaltung und in den Fakturenkopien als Euch- oder Halbweissmehl eintragen. Eine Entdeckung dieser Unregelmässigkeiten ist nur möglich, wenn die Kontrollorgane ihre Erhebungen auf die Kundschaft der Mühle (Bäcker, Händler usw.) ausdehnen und bei dieser die Originalfakturen erheben können, um sie mit den Kopien und Buchungen des Müllers zu vergleichen. Wenn die Kunden keine gesetzliche Pflicht zur Auskunftserteilung hätten, so wäre es in den meisten Fällen nicht möglich, die Vergehen aufzudecken und zu beweisen.

2. Straf- und Strafverfahrensbestimmungen (Art. 29-88) a. Widerhandlungen gegen die bisher in Kraft gewesenen und in unsern Entwurf übernommenen Vorschriften wurden gemäss den Bestimmungen unseres Beschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege verfolgt und beurteilt. Nachdem dieser Beschluss aufgehoben wurde, müssen wir neues Becht schaffen. Wir haben aus praktischen Erwägungen für unsern Entwurf die Straf- und Strafverfahrensbestimmungen des Getreidegesetzes übernommen und sie den inzwischen durch das Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 und das Bundesgesetz vom 15. Juni 1984 über die Bundesstrafrechtspflege geschaffenen neuen Grundlagen angepasst. Die Widerhandlungen werden
demnach durch die Getreideverwaltung verfolgt und beurteilt. Wenn indessen die Voraussetzungen zur Verhängung einer Freiheitsstrafe gegeben sind, so fällt die Getreideverwaltung das Urteil nicht selbst, sondern überweist die Akten durch Vermittlung der Bundesanwaltschaft dem kantonalen Gericht. Das Verfahren, in welchem sowohl der Beschuldigte als auch die mitverantwortlichen Drittpersonen Parteistellung erhalten, wird durch die Straf Verfügung der Verwaltung abgeschlossen. Sie enthält den Tat-

348

bestand, die Strafbestimmungen, die Festsetzung der Strafe und der Kosten sowie die besonderen Massnahmen. Der Beschuldigte kann gegen diese Strafverfügung die gerichtliche Beurteilung durch den in seinem Wohnkanton zuständigen ordentlichen Eichter anrufen. Er -wird damit seiner eigenen ordentlichen Gerichtsbarkeit und nicht mehr einem Sondergericht unterstellt, wie dies unter der Herrschaft der kriegswirtschaftlichen Strafjustiz der Fall war. Dieses Verfahren für die Verfolgung und Beurteilung von "Widerhandlungen bat sich bei der Durchführung der monopolfreien Getreideordnung in den Jahren von 1929 bis zur Kriegswirtschaft in allen Teilen bewährt und hat allseitig befriedigt.

b. In materieller Hinsicht enthält der Beschlussentwurf ungefähr die Bestimmungen, die sich auf die ausserordentlichen Vollmachten stützten und im Bundesratsbeschluss vom 80. Dezember 1952 über Strafbestimmungen auf dem Gebiete der Brotgetreideversorgung noch bis zum 31. Dezember 1958 verlängert worden sind. Da die genau gleichen Widerhandlungen zu beurteilen sind, drängt sich auch die Beibehaltung des bisherigen Strafrahmens auf; demnach sind Bussen bis zu 30 000 Franken oder Gefängnis bis zu drei Jahren vorgesehen ; beide Strafen sind auch kumulativ anwendbar. Die Verletzungen des Bundesbeschlusses werden damit als Vergehen gewertet, was ihrer Bedeutung entspricht.

Geringfügige Widerhandlungen können indessen mit einer Verwarnung geahndet werden. Strafbar ist auch die fahrlässige Widerhandlung.

Bei den zur Beurteilung stehenden Vergehen kann gleichzeitig ein Tatbestand des gemeinen Strafrechts oder, wenn es sich um die Ausfuhr von Mehl handelt, der Zollgesetzgebung erfüllt sein. In beiden Fällen müsste es als stossend empfunden werden, wenn sich der Täter der schwereren Strafe des Strafgesetzbuches oder des Zollstrafrechts mit der Begründung entziehen könnte, man habe im Bundesbeschluss über die Brotgetreideversorgung des Landes die Strafsanktionen abschliessend geregelt und keinen Vorbehalt angebracht. Die Aufnahme eines Hinweises auf das Schweizerische Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen ist daher nötig.

Die durch die Getreideverwaltung verhängten Bussen fallen in die Bundeskasse. Macht dagegen der Beschuldigte nach Erhalt der Strafverfügung der Verwaltung von dem ihm zustehenden
Eecht, die gerichtliche Entscheidung anzurufen, Gebrauch, so treten die kantonalen Gerichte in Funktion. Es entspricht einem Gebot der Billigkeit, dass die Kantone für ihre Mitarbeit entschädigt werden, indem sie einen Drittel der ausgefällten Bussen erhalten.

In Abweichung von der Verordnung vom 14. November 194l1) über das Strafregister sollen nur bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen und in Fällen, in denen die Schwere der Widerhandlungen es rechtfertigt, Eintragungen in das Strafregister vorgenommen werden. Es würde zu weit führen, wenn man jede durch die Verwaltung ausgesprochene Busse auch zum Gegenstand eines Vormerkes im Strafregister machen wollte.

Der Artikel 34 des Entwurfes sieht vor, dass die Getreideverwaltung nicht nur den Beschuldigten, sondern auch Zeugen einvernehmen kann. Ferner sind l ) ES 3, 370.

349 die nach kantonalem Becht hiefür zuständigen Untersuchungsrichter und Beamten der gerichtlichen Polizei zum Erlass eines Haftbefehls zuständig. Dieselben Kompetenzen statuierte schon unser Beschluss vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege. Die Erfahrung lehrt, dass diese Hillsmittel der Untersuchung für eine einwandfreie Ermittlung des Tatbestandes, die ebensosehr im Interesse des Beschuldigten wie der Verwaltung liegen kann, unentbehrlich sind. Die Zeugeneinvernahme muss unbedingt in allen jenen Fällen als subsidiäres Beweismittel zur Verfügung stehen, wo sich der Sachverhalt durch einfachere Feststellungsmittel nicht genügend abklären lässt. Die Verwaltung muss daher nicht nur das Eecht zur Zeugenabhörung besitzen, sondern sie muss auch, unter Vorbehalt der gesetzlichen Zeugnisverweigerungsgründe, jemanden zur Zeugenaussage verpflichten können. Es besteht übrigens alle Gewähr dafür, dass mit dieser Institution nicht etwa Missbrauch getrieben wird, indem ausschliesslich Juristen oder besonders geschulte Kontrollbeamte, die gleichzeitig auch mit der Durchführung von Untersuchungen betraut sind, Zeugen einzuvernehmen haben. Von der Möglichkeit, einen Haftbefehl zu erwirken, wird nur in dringenden Fällen, beispielsweise beim Vorliegen von Kollusionsgefahr, Gebrauch gemacht. Der Umstand, dass nur die kantonalen Behörden den Haftbefehl ausstellen können, bietet übrigens einen erhöhten Schutz für den Beschuldigten.

3. Administrative Sanktionen

(Art. 89 und 40) Als administrative Sanktionen sind vorgesehen: Ordnungsbussen und Abschöpfung unrechtmässiger Vermögensvorteile.

a. Die Ordnungsbusse richtet sich gegen denjenigen, der gegen Anordnungen der mit dem Vollzug des Bundesbeschlusses und seiner Ausführungsbestimmungen betrauten Organe verstösst. Mit der Ordnungsbusse soll die Verwaltung im Einzelfall ein ihren Anordnungen entsprechendes Verhalten erzwingen können. Sie kann durch Beschwerde bei der Getreidekommission angefochten werden. Der Natur der Widerhandlungen entsprechend, schlagen wir sehr kurze Verjährungsfristen vor, die für Ordnungsverletzungen nur sechs Monate und für die Vollstreckung der Ordnungsbussen ein Jahr betragen.

&. Gestützt auf die Erfahrungen der letzten Jahre halten wir dafür, dass auf wirtschaftlichem Gebiet die Massnahme der Abschöpfung des unrechtmassigen Vermögens Vorteils nicht zu entbehren ist, weü sie erst eigentlich die Widerhandlung «unrentabel» macht. Voraussetzung für die Entstehung eines unrechtmässigen Vermögensvorteiles ist eine Verletzung des Bundesbeschlusses oder der gestützt auf diesen erlassenen Ausführungsvorschriften und Einzelverfügungen. Die Abschöpfung kann aber ohne Eücksichtnahme auf die Strafbarkeit nicht nur beim Täter selber, sondern bei jeder Person vorgenommen werden, die einen unrechtmässigen Vermögensvorteil erlangt hat. Es han-

350 delt sich hier um einen in der Bundesgesetzgebung begründeten vcrmögensrechtlichen Anspruch des Bundes, der deshalb, sofern er streitig ist, beim Bundesgericht als einziger Instanz durch verwaltungsrechtliche Klage geltend gemacht werden muss. Der Verwaltung wird die Kompetenz eingeräumt, auf Gesuch hin die gänzliche oder teilweise Herausgabe des abgeschöpften unrechtmassigen Vermögensvorteils an den Geschädigten zu verfügen. Die Abschöpfung des Vermögensvorteils soll jedoch zeitlich nicht unbegrenzt vorgenommen werden können, weshalb der Herausgabeanspruch der Verwaltung nach zehn Jahren erlischt.

4, Die Verwaltungsrechtspfleye . (Art. 41-43) Die eidgenössische Getreidekommission entscheidet gemäss Artikel 45 des Getreidegesetzes über alle Beschwerden gegen Entscheide der Getreideverwaltung, mit Ausnahme der Straf Verfügungen. Es schien uns billig, dieser Kommission, die ein Verwaltungsgericht ist, auch die Entscheidungsbefugnis über Beschwerden, welche die Anwendung des neuen Beschlusses betreffen, zu übertragen, namentlich solche, die sich auf die verschiedenen Abgaben beziehen.

Ferner wird sie, wie bisher, das Kontingent neuer Mühlen festsetzen und die Begehren um Kontingentserhöhung zu beurteilen haben (Art. 8, Abs. 1). Diese Befugnis wurde ihr 1948 eingeräumt auf Begehren der Müller, die der Auffassung waren, die Kommission sei wegen ihrer speziellen Erfahrungen auf dem Gebiete der Müllerei besonders geeignet, über solche Gesuche zu entscheiden.

In allen die Kontingentierung der Handelsmüllerei betreffenden Fällen soll jedoch, im Gegensatz zu den Vorschriften unserer Verordnung vom 21. Juli 1983/ 14. Februar 1951 über die Organisation der eidgenössischen Getreidokommission und das Verfahren, der Weiterzug der Beschwerdeentscheide a,n das Volkswirtschaftsdepartement und den Bundesrat auch in Zukunft offen bleiben. Es handelt sich hierbei nämlich um Entscheidungen von einer Bedeutung, welche die Möglichkeit eines Weiterzuges an den Bundesrat gemäss den Artikeln 124 und ff.

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege erheischt.

Zur bessern Übersicht der im Bundesbeschlusse vorgesehenen verschiedenen Rechtsmittel legen wir unserer Botschaft eine synoptische Darstellung bei.

ö. Schlussbestimmungen (Art. 44-47) Die im Bundesbeschluss vorgesehenen
Massnahmen sind bisher zur Hauptsache durch das Volkswirtschaftsdepartement erlassen und durch die Getreideverwaltung vollzogen worden, welche in der Ausführung dieser Aufgabe dem genannten Departement unterstellt ist. Es scheint uns angezeigt, an dieser Ordnung nichts zu ändern.

351 Die Geltungsdauer des Beschlusses ist auf den 81. Dezember 1957 zu begrenzen, wie dies beim Verfassungsbeschluss, auf den er sich stützt, der Fall ist. Wir sehen indessen aus den unter Ziffer I/l erwähnten Gründen in Artikel 46, Absatz 2, eine Bestimmung vor, nach welcher wir die Befugnis haben, vor dem 31. Dezember 1957 alle Vorschriften, die nicht in das revidierte neue Getreidegesetz aufgenommen werden sollen, nach und nach aufzuheben, sobald die wirtschaftliche Lage es gestattet. Dieses Übergangsrecht soll ja schliesslich der auf Artikel 28Ms der Verfassung beruhenden Gesetzgebung Platz machen, was nur möglich ist, wenn die hiezu erforderlichen Entscheidungen rechtzeitig getroffen werden; andernfalls befände man sich Ende 1957 wieder in der gleichen Lage wie heute. Nach Ablauf eines weitern Provisoriums wäre es ohne Zweifel sehr schwierig, die während des Krieges und für die Kriegszeit geschaffene Ordnung von neuem zu verlängern; man wäre dann gezwungen, sie überstürzt und auf einmal aufzuheben, was sehr unerwünschte Auswirkungen zur Folge haben könnte, denen wir durch den vorgesehenen planmassigen und schrittweisen Abbau rechtzeitig vorbeugen möchten.

Wir beantragen Ihnen, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, dem beigelegten Entwurf eines Bundesbeschlusses zuzustimmen, und benützen den Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 10, Februar 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Etter Der Bundeskanzler : Ch. Oser

to

353 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Brotgetreideversorgung des Landes

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf den Verfassungszusatz über die Brotgetreideversorgung des Landes; gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung; nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Februar 1953, beschliesst: I. Brotgetreide Art, l Der Einkauf und die Einfuhr von ausländischem Brotgetreide, einschliesslich Hartweizen, der.Zollpositionen l a und 2 a sind nur der Getreideverwaltung gestattet.

Art. 2 Beim Einkauf ausländischen Getreides berücksichtigt die Getreideverwaltung in erster Linie marktgemässe Angebote der schweizerischen Getreidehändler oder der in der Schweiz niedergelassenen Vertreter erstklassiger ausländischer Häuser.

. 2 Die Getreideverwaltung liefert den Müllern zur Vermahlung das ausländische Brotgetreide durch Vermittlung der in der Schweiz niedergelassenen Getreidehändler. Diese haben die Ware zum voraus zu bezahlen. Die Getreideverwaltung richtet ihnen nach Massgabe ihrer Mitarbeit eine Entschädigung aus, deren Höhe vom Bundesrat festgesetzt wird.

Art. 8 Der Bund unterhält innerhalb der Landesgrenze zur Sicherung der Versorgung des Landes einen Vorrat von Brotgetreide, einschliesslich Hartweizen, dessen Ausmass vom Bundesrat bestimmt wird.

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. I.

26 1

1. Einfuhr 2. Grundsatz

b. Mitwirkung des Handel»

Z. Vorrat a. Umfang

354 Alt, 4 t. Lagerung

c. Entschädigung und Ersatzabgabe

S. Handelsmühlen a. Zuteilung von Getreide

b, Zusammensetzung der Zuteilungen

1

D i e Handelsmüller sind verpflichtet, einen nach ihrem Mehl-

(Pflichtlager) unentgeltlich zu lagern.

2 Der Bundesrat setzt den Umfang dea Pflichtlagers der Handelsmüller fest.

3 Der Rest des Vorrates ist durch die Getreideverwaltung entweder in bundeseigenen oder geeigneten öffentlichen oder privaten Lagerhäusern unterzubringen..

Art, 5 1 Müller, welche Getreide des Bundes über den vorgeschriebenen Vorrat hinaus lagern, haben für die Mehrmenge Anspruch auf eine Entschädigung.

2 Soweit Müller ausserstande sind, den Vorrat im vorgeschriebenen Ausmass zu lagern, haben sie der Getreideverwaltung für die fehlende Menge eine Ersatzabgabe zu bezahlen.

3 Der Bundesrat setzt die Höhe der Entschädigung und der Ersatzabgabe fest.

Art. 6 1 Das Brotgetreide wird den Handelsmühlen durch die GetreideVerwaltung verkauft. Sie rechnet ihre Lieferungen dem jeder Mühle zustehenden Mehl- bzw. Dunstkontingent an.

2 Die Verkaufspreise für das Getreide werden von der Getreideverwaltung periodisch festgesetzt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Preise der Mahlprodukte, des Mahllohnes sowie der den Getreidehändlern gewährten Entschädigung (Art. 2, Abs. 2).

Art. 7 Die Getreideverwaltung bestimmt, die Zusammensetzung der Getreidezuteilungen an die Mühlen.

Art. 8

c. Kontingentierung

1

Jede Handelsmühle hat Anspruch auf ein Mehl- oder Dunstkontingent, das nach Massgabe ihrer Verkäufe in einem früheren Zeitabschnitt von der Getreideverwaltung bestimmt wird. Die Getreidekommission setzt das Kontingent der neuen Mühlen fest und gewährt bestehenden Mühlen Kontingentszusätze soweit schutzwürdige Interessen es rechtfertigen.

2 Das Kontingent einer Handelsmühle kann nur mit Bewilligung der Getreideverwaltung auf eine andere Mühle übertragen werden.

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Voraussetzungen und Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung,

355 3 Handelsmühlen, deren Mehl- bzw. Dunst-Ausstoss das Kontingent übersteigt; haben für diesen Mehrausstoss eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Wenn der Mehl- bzw. Dunst-Ausstoss einer Mühle ihr Kontingent nicht erreicht, so hat sie Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung.

4 Die Ausgleichsabgaben und -entschädigungen für die Weichweizenmühlen werden von den durch die regionalen Müllerverbänd geschaffenen und geführten «regionalen Ausgleichsstellen erhoben und ausgerichtet.

Eine vom Verband Schweizerischer Müller in Zürich geschaffene «Zentralclearingstelle» hat für die Koordinierung der Tätigkeit der regionalen Ausgleichsstellen zu sorgen. Die Ausgleichsabgaben und -entschädigungen für Hartweizenmühlen werden von einer durch den Schweizerischen Hartweizenmüller-Verband in St. Gallen geschaffenen und geführten «Ausgleichsstelle» erhoben und ausgerichtet. Gegen Entscheide der Ausgleichsstellen kann innert zehn Tagen an die Getreideverwaltung rekurriert werden.

5 Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben diese Stellen der Getreideverwaltung zuhanden der Eidgenössischen Finanzkontrolle Bechenschaft abzulegen.

6 Die Müllerverbände haften solidarisch mit den Leitern der Ausgleichsstellen bzw. der Zentralclearingstelle für den Schaden, welcher aus einer nicht ordnungsgemässen -Geschäftsführung der von ihnen geschaffenen Ausgleichsstellen oder der Zentralclearingstelle entsteht.

Art. 9 Der Bundesrat kann anordnen, dass von den Weichweizenmühlen angemessene, einheitlich festgesetzte Beiträge zum teilweisen Ausgleich des Mahllohnes der Mühlen der verschiedenen Grössenkategorien erhoben werden.

2 Die Zentralclearingstelle (Art. 8, Abs. 4) erhebt diese Abgaben und richtet den Berechtigten die Entschädigungen gemäss den vom Bundesrate erlassenen Vorschriften aus. Artikel 8, Absätze 4 bis 6, sind sinngemäss anwendbar.

Art. 10 1

Das den Handelsmühlen von der Getreideverwaltung zugeteilte Brotgetreide ist vorschriftsgemäss zu verarbeiten. Es ist verboten, dieses Getreide zu Futterzwecken abzugeben, zu beziehen oder zu verwenden.

Art. 11 Die Inhaber von Handelsmühlen haben eine dem Umfang ihres Geschäftes angemessene Sicherheit zu leisten.

2 Die Höhe der Sicherheit soll dem dritten Teil des Wertes des Pflichtlager« (Art. 4, Abs. 1) jeder Mühle entsprechen, mindestens aber 1000 Pranken betragen. Sie wird alljährlich neu festgesetzt.

1

d. Mahllohnausgleich

a Verarbeitung dea Getreides

/. Sicherheitsleistung

356 3

Die Getreideverwaltung ist berechtigt, Inhaber von Handelsmühlen, die wegen Missachtung der bestehenden Vorschriften zu Beanstandungen Anlass gaben, zur Leistung einer erhöhten Sicherheit zu verhalten: 4 Die Sicherheit haftet für sämtliche Forderungen der Getreideverwaltung und der Oberzolldirektion.

4. Andere Betriebe

1. Herstellung von Mehl a, Halbweissund Ruchmehl

Art. 12 Die Getreideverwaltung kann auch andere Betriebe als Handelsmühlen mit Brotgetreide beliefern. Sie setzt dafür von Fall zu Fall die Bedingungen fest.

n. Mehl und Brot Art. 13 1 Die Inhaber von Weichweizenmühlen können aus dem ihnen von der Getreideverwaltung zugeteilten Brotgetreide Halbweissmehl oder Buchmehl herstellen.

2 Die Getreideverwaltung bestimmt die Zusammensetzung der Mahlposten sowie den Ausmahlungsgrad der beiden Mehle. Sie stellt sowohl für das Buchmehl als auch für das Halbweissmehl ein Typmuster auf. Die beiden Mehle dürfen in der Wasserprobe nach Pekar nicht wesentlich heller sein als das entsprechende Typmuster.

3 Die Getreideverwaltung lässt in den Mühlen periodisch Mehlmuster erheben. Die Beurteilung dieser Muster liegt einer Fachexperten-Kommission von acht Mitgliedern ob, die endgültig entscheidet. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ernennt die Mitglieder der Kommission und regelt die Organisation und das Verfahren.

Art. 14 Das von den Müllern aus Getreide der Selbstversorger hergestellte b. KundenMüllerei Kundenmehl darf in der Wasserprobe nach Pekar nicht wesentlich heller sein als das für die Handelsmüller aufgestellte Typmuster für Halbweissmehl.

Art. 15 Bei der Herstellung von Ruchmehl, Halbweissmehl und Kundenc. Weissmehl und Griess aus Weichweizen mehl ist den Müllern der Auszug von Weissmehl oder Griess nur im Rahmen der Weisungen der Getreideverwaltung gestattet.

d. Spezialmehle

Art. 16 . .

Die Müller können Spezialmehle (Vollkorn-, Graham-, Steinmetz-, Boggenmehl usw.) herstellen". Der Ausmahlungsgrad der Spezialmehle darf hoher, nicht aber niedriger sein als der von der Getreideverwaltung für das Halbweissmehl bestimmte. In der Wasserprobe nach Pekar

357 dürfen die Spezialmehle dunkler, nicht aber heller sein als das von der Getreideverwaltung aufgestellte Typmuster für Halbweissmehl,

Art. 17 Die Inhaber von Hartweizenmühlen haben den ihnen zugeteilten Hartweizen gemäss den von der Getreideverwaltung erlassenen Weisungen zu Griess, Dunst und Spezialdunst zu verarbeiten. Die Getreideverwaltung bestimmt die Zusammensetzung der Mahlposten; sie kann nötigenfalls den Müllern Weichweizen anstelle von Hartweizen zuteilen.

Art. 18 1 Die verschiedenen Mehltypen dürfen nur unVermischt in Verkehr gebracht werden. Eine Vermischung unter sich oder mit anderen Mahlprodukten ist erst bei der Herstellung von Brot und anderen Backwaren gestattet. Buchmehl darf jedoch gewerbsmässig nur unvermischt verbacken werden. Vorteig (Hebel) aus Ruchmehl ist nur zur Herstellung von Buchbrot zulässig.

2 Jegliche Nachbehandlung des in Verkehr gebrachten Backmehls zürn Zwecke des Aufhellen oder einer anderen angeblichen Verbesserung wie z. B. das Absieben dunkler Bestandteile, ist verboten.

Art. 19 .

Die Müller haben über Herstellung und Verkauf der verschiedenen Mahlprodukte wahrheitsgetreu Buch zu führen, wobei aus den Büchern auch die Abnehmer unter Angabe von Namen oder Firmenbezeichnung und Adresse, die gelieferten Mengen, das Datum der Lieferung und die Verkaufspreise ersichtlich sein müssen. Im übrigen bleibt die Buchführungs- und Bapportpflicht gemäss den Bestimmungen des Getreidegesetzes vom 7. Juli 1932 und seiner Ausführungsbestimmungen bestehen.

Art. 20 Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Preispolitik für Mehl, Dunst, Brot und Teigwaren fest, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Einstandspreise des Getreides und der Lebenskosten. Dabei ist eine möglichste Stabilität der Brotpreise anzustreben.

2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement setzt die Preise und Margen fest. Es kann diese Befugnis einer von ihm zu bestimmenden Amtsstelle des Bundes übertragen.

1

Art. 21 Der Bundesrat kann die hellen Mehle und die Spezialmehle sowie Griess und Spezialdunst mit einer Abgabe belasten und bestimmte Brotbzw. Teigwarensorten verbilligen.

e. Griess und Dunst aus Hartweizen..

/, Verbot der Vermischung und des Auf» bellena von Mehlen

g. Pflicht zur Buchführung

2. Preispolitik a, Grundsatz

1

b. Umlageverfahren

358 2

Das Ausmass der Abgabe und der Verbilligung, sowie das Verfahren werden durch die Ausführungsbestimmungen geregelt.

Art. 22 c, Ruchmehlrückvergütung

1

Die Inhaber von Handelsmühlen, welche Buchmehl herstellen, haben gegenüber dem Bund Anspruch auf eine Entschädigung, sofern sie den offiziellen Verkaufspreis für Buchmehl einhalten und die für die Herstellung, den Verkauf und die Verwendung dieses Mehles erlassenen Vorschriften befolgen.

2 Dieae Entschädigung wird von der Getreideverwaltung periodisch festgesetzt und so bemessen, dass die Müller für das Euchmehl den gleichen Mahllohn wie für das Halbweissmehl erzielen können.

Art. 28 8. Verkauf von Ruchmehl

Der Bundesrat kann den Verkauf von Euchmehl beschränken.

4, Verwendung

1

Art. 24 Zur menschlichen Ernährung verwendbare Mahlprodukte aus dem den Handelsmühlen von der Getreideverwaltung zugeteilten Brotgetreide dürfen nicht zu Futterzwecken abgegeben, bezogen oder verwendet werden. Die Getreideverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.

2 Spezialdunst und Dunst aus Hartweizen dürfen nur an Hersteller von Teigwaren geliefert und von diesen nur zur Eabrikation von Teigwaren verwendet werden.

.

5. Ausfuhr von Mehl a. Grundsatz

Art. 25

1

Die Ausfuhr von Mehl aus Brotgetreide und von Hartweizendunst der " Zollpositionen ex 16 und ex 18 ist nur mit einer Bewilligung der Getreideverwaltung gestattet.

2 Sie erteilt die Bewilligung, soweit es die Landesversorgung erlaubt, wenn ein Gesuchsteller nachzuweisen vermag, dass es sich nicht um verbilligtes Mehl oder verbilligten Dunst handelt, oder wenn der Gesuchsteller den Verbilligungsbeitrag zurückerstattet.

Art. 26 b Gebühr

Die Getreideverwaltung erhebt für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen Gebühren im Ausmass von einem Viertelprozent des Wertes der auszuführenden Ware, mindestens aber 2 Franken pro Bewilligung.

359 Art. 27 Für den Grenz- und Reisendenverkehr kann die Getreideverwaltung im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion durch besondere Vorschriften Erleichterungen gewähren.

c, Grenzverkehr

in. Pflicht zur Auskunftserteilung Art.28 1 Die Getreideverwaltung sowie die andern vom Volkswirtschaftsdepartement bezeichneten Amtsstellen sind befugt, die Kontrollmassnahmen und Erhebungen anzuordnen, welche die Durchführung dieses Beschlusses erfordert.

2 Die Getreideproduzenten sowie sämtliche Betriebe und Personen, die in irgendeiner Form Getreide und die daraus gewonnenen Mahlprodukte verarbeiten, lagern, transportieren, verwenden oder damit Handel treiben, sind verpflichtet, den Beauftragten der Getreideverwaltung sowie den übrigen mit Kontrollen betrauten Amtsstellen jederzeit Zutritt zu ihren Geschäftsräumen und, soweit es für die Durchführung dieses Bundesbeschlusses nötig ist, Einsieht in ihren Betrieb und in ihre Buchführung zu gewähren. Sie haben jede erforderliche Auskunft zu erteilen.

IV. Straf- und Strafverfahrensbestimmungen

Art. 29 Widerhandlungen gegen den Bundesbeschluss oder die Ausführungsvorschriften und Einzelverfügungen werden mit Busse bis zu dreissigtausend Franken oder mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.

Geringfügige Widerhandlungen können mit einer Verwarnung geahndet werden.

2 Strafbar ist auch die fahrlässige Widerhandlung.

s Erfüllen die Widerhandlungen den Tatbestand eines Zollvergehens im Sinne des dritten Abschnittes des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen, so sind die Straf- und Strafverfahrensbestimmungen jenes Gesetzes anzuwenden.

4 Eine Strafverfolgung auf Grund der besondern Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleibt in allen Fällen vorbehalten.

1

1. Widerhandlungen

Art. 80 1

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

2. Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Einzelfirmen

360 2

Die juristische Person, die Gesellschaft oder der Inhaber der Einzelfirma haften in der Regel solidarisch für Busse und Kosten.

Art. 81 3. Allgemeine bûches

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches finden insoweit Anwendung, als dieser Beschluss nicht selber Bestimmungen aufstellt.

Art. 82 4. Schadenersatz

.

Wirf durch eine Widerhandlung dem Bund ein Vermögensschaden zugefügt, so ist der Urheber, ohne Bücksicht auf die Bestrafung, zum vollen Schadenersatz verpflichtet.

Art. 33 1

5. Zuständigkeit Die Widerhandlungen werden durch die Getreideverwaltung verVerfahren folgt und beurteilt 2

Die Bestimmungen der Artikel 321 bis 326 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege sind unter Berücksichtigung der in den Artikeln S4 bis 36 dieses Bundesbeschlusses enthaltenen Ergänzungen anwendbar,

Art. 34 6. Ermittlungen

7. strafTorfügung

8. Parteien

1

Die Getreideverwaltung kann den Beschuldigten sowie Zeugen einvernehmen.

2 Zum Erlass eines Haftbefehls sind die nach kantonalem Becht hiefür zuständigen Untersuchungsrichter und Beamten der gerichtlichen Polizei berechtigt.

3 Die Artikel 39 bis 64 und 74 bis 85 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege finden sinngemäss Anwendung.

Art. 35 In der Straf Verfügung ist auch über eine allfällige Solidarhaftung gemäss Artikel 30, Absatz 2, zu entscheiden.

2 Die Straf Verfügung ist auch den mitverantwortlichen Personen schriftlich zu eröffnen. Diesen steht ebenfalls das Becht zu, binnen 14 Tagen seit der Mitteilung der Verfügung bei der Getreideverwaltung Einspruch zu erheben und die gerichtliche Beurteilung anzurufen.

1

Art. 86 . 1 Der Beschuldigte und die mitverantwortlichen Personen (Art. 30, Abs. 2) haben in allen Verfahrensstadien Parteistellung.

.

361 2

Im gerichtlichen Verfahren, kann nehen dem kantonalen Ankläger auch der Bundesanwalt auftreten. Es steht überdies der Getreideverwaltung frei, sich durch einen besondern Bevollmächtigten vertreten zu lassen.

Art. 87 Die durch die Getreideverwaltung erkannten Bussen fallen in die Bundeskasse. Von den durch den Eichter ausgesprochenen Bussen fällt ein Drittel an den Kanton, in dessen Gebiet die Widerhandlung begangen wurde, und zwei Drittel verbleiben dem Bund.

a Die Bussen werden in allen Fällen durch die Getreideverwaltung eingezogen.

1

- .

Art. 38 Wird der Beschuldigte zu Gefängnis verurteilt, so ist die Eintragung in das Strafregister anzuordnen. In andern Fällen kann die Eintragung verfügt werden, wenn die Schwere der Widerhaiidlung es rechtfertigt.

9. Verwendung der Bussen

10. Strafregister

V. Administrative Sanktionen Art. 39 1

Wer gegen Anordnungen der mit dem Vollzug dieses Bundesbeschlusses und seiner Ausführungsbestimmungen betrauten Organe verstösst oder sonstwie eine Ordnungswidrigkeit begeht, kann, sofern nicht eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 29 vorliegt, mit einer Ordnungsbusse bis zu fünfhundert Franken belegt werden.

2 Die Ordnungsbussen werden durch die Getreideverwaltung verhängt. Die Bussenverfügung wird unter Angabe des Grundes durch eingeschriebenen Brief eröffnet. Sie kann durch Beschwerde bei der Getreidekommission angefochten werden (Art. 42).

3 Ordnungsverletzungen verjähren in sechs Monaten, die Ordnungsbussen in einem Jahr.

1. OrdmmgBverletzuugen

Art. 40 1

Vermögensvorteile, die auf Grund einer Verletzung dieses Bundesbeschlusses oder der gestützt darauf erlassenen Ausfuhrungsbestinrmungen und Einzelverfügungen erlangt wurden, verfallen ohne Eücksicht auf die Strafbarkeit zugunsten des Bundes.

2 Bei der Bestimmung des herauszugebenden Betrages sind die gegen den zur Herausgabe Angehaltenen gerichteten gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche allfälliger Geschädigter zu berücksichtigen.

3 Der Herausgabeanspruch verjährt in zehn Jahren nach der Erlangung des Vermögensvorteils.

2, Verfall unrechtmäßiger

Vermögensvorteile

362

* Ein Geschädigter kann bei der .Getreideverwaltung das Gesuch um Herausgabe des ihm zufallenden Anteils am abgeschöpften, unrechtmassigen Vermögensvorteil stellen.

VI. Verwaltungsrechtspflege Art. 41 1. verwaitungsBestrittene Ansprüche über die in Artikel 2, Absatz 2, Artikel 5, rechtliche Klage ^gatz ^ ^^ Artikel 22 vorgesehenen Entschädigungen sowie über die Herausgabe eines unrechtmässigen Vermögensvorteils (Art. 40) sind beim Bundesgericht gemäss Artikel 110 und ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege einzuklagen.

Art. 42 2. Eidgenössische i Die Eidgenössische Getreidekommission entscheidet über Gesuche kommisaion um Festsetzung der Kontingente neuer Mühlen und um Kontingentszusätze für bestehende Betriebe (Art. 8, Abs. 1).

2 Sie entscheidet über Beschwerden gegen die von der Getreideverwaltung auf Grund dieses Bundesbeschlusses und seiner Ausführungsbestimmungen gefällten Entscheide; vorbehalten bleiben die Strafverfügungen der Getreideverwaltung.

3 Die Verordnung des Bundesrates vom 21. Juli 1933/14. Februar 1951 über die Organisation der Eidgenössischen Getreidekommission und das Verfahren ist auf diese Beschwerden anwendbar; Artikel 48 bleibt jedoch vorbehalten.

4 Die von der Getreidekommission auf Grund dieses Bundesbeschlusses und seiner Ausführungsbestimmungen getroffenen Entscheide werden der Getreideverwaltung sowie dem Gesuchsteller oder Beschwerdeführer schriftlich eröffnet und, soweit es sich um Entscheide betreffend die Festsetzung des Kontingentes einer Mühle oder um einen Kontingentszusatz handelt, den interessierten Müllerverbänden im Dispositiv mitgeteilt.

Art. 48 1 s. Beschwerde Die Entscheide der Eidgenössischen Getreidekommission betreffend 8 ^Mschlft* " die Festsetzung des Kontingentes einer Mühle oder die Gewährung eines département Kontingentszusatzes (Art. 8, Abs. 1) können vom Gesuchsteller innert U BundesraT dreissig Tagen seit der Eröffnung oder von Handelsmüllern, deren Interessen durch den Entscheid verletzt werden, binnen dreissig Tagen seit der Mitteilung des Dispositivs an die Verbände, an das Volkswirtschafts-departement weitergezogen werden.

2 Die Bestimmungen von Artikel 42, Absatz 8, und 43, Absatz l, finden sinngemäss auch Anwendung auf die Entscheide des Volkswirt-

363 schaftsdepartements, die nach den Artikeln 124 bis 131 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege an den Bundesrat weitergezogen werden können.

VII.Schlussbestimmungenn Art. 44 Die Getreideverwaltung ist bei der Ausübung der ihr durch den vor- 1. Organisation liegenden Bundesbeschluss und seine Ausführungsbestimmungen übertragenen Befugnisse dem Volkswirtschaftsdepartement unterstellt.

Art. 45 Für die Geltungsdauer des vorliegenden Bundesbeschlusses treten 2.Vorübergehend die entsprechenden Vorschriften des Getreidegesetzes vom 7. Juli 1982 ausser Kraft.

Bestimmungen

Art. 46 1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vor- s. Inkrafttreten, liegenden Bundesbeschlusses. Dieser gilt bis längstens 81. Dezember 1957.

8 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt, sofern nicht andere Behörden damit betraut sind. Er ist befugt, die im Bundesbeschluss vorgesehenen Massnahmen stufenweise abzubauen, soweit sie nicht in das revidierte Getreidegesetz aufgenommen werden und sofern die wirtschaftliche Lage diesen Abbau erlaubt.

Art. 47 Der Bundesrat wird beauftragt, diesen Beschluss gemäss den Bestim- 4. Veröffentlichung mungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse bekanntzumachen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Brotgetreideversorgung des Landes (Vom 10. Februar 1953)

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Jahr

1953

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

6370

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.02.1953

Date Data Seite

321-363

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