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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 19 der Staatsverfassung des Kantons Bern (Vom 11. Mai 1953)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Die Stimmberechtigten des Kantons Bern haben in der Volksabstimmung vom 19. April 1958 den vom Grossen Eat am 18. Februar 1958 gefassten Beschluss über die Abänderung von Artikel 19 der Staatsverfassung betreffend die Mitgliederzahl des Grossen Bates mit 48 001 Ja gegen 40 886 Nein angenommen. Mit Schreiben vom 28. April 1958 ersucht der Begierungsrat um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung, Die bisherige und die neue Bestimmung lauten :

Bisheriger Text

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Art. 19 Auf je viertausend Seelen der Wohnbevölkerung wird ein Mitglied des Grossen Eates gewählt. Eine Bruchzahl über fünfhundert berechtigt ebenfalls zur Wahl eines Mitgliedes.

Massgebend für die Berechnung ist jeweilen die letzte eidgenössische Volkszählung.

Neuer Text Art. 19 Der Grosse Eat besteht aus 200 Mitgliedern. Den 81 Wahlkreisen wird vorab je ein Mandat zugeteilt. Die Verteilung der übrigen Mandate auf die einzelnen Wahlkreise erfolgt nach den Vorschriften des Proporzes auf Grund der in der letzten eidgenössisehen Volkszählung ermittelten Wohnbevölkerung.

Nach dem Ergebnis der Volkszählung vom Jahre 1950 wäre der heute 194 Mitglieder zählende Grosse Eat auf Grund der bisherigen Eegelung auf 218 Mitglieder angewachsen. Der neue Verfassungstext setzt nun die Zahl der Mitglieder des Grossen Eates definitiv auf 200 fest.

Zweifellos steht der neue Artikel 19 der Staatsverfassung des Kantons Bern mit der Bundesverfassung nicht in Widerspruch. Wir beantragen Ihnen daher,

170 der Verfassungsänderung durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 11. Mai 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter Der Bundeskanzler: Ch. Oser (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 19 der Staatsverfassung des Kantons Bern Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Mai 1953, in Erwägung, dass die vorliegende Verfassungsänderung nichts enthält, das dem Bundesrecht widerspricht, besohliesst: Art. l

Der in der Volksabstimmung vom 19. April 1953 beschlossenen Änderung des Artikels 19 der Staatsverfassung des Kantons Bern wird die Gewährleistung des Bandes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 19 der Staatsverfassung des Kantons Bern (Vom 11. Mai 1953)

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Jahr

1953

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

6476

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.05.1953

Date Data Seite

169-170

Page Pagina Ref. No

10 038 285

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