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Bundesblatt 100. Jahrgang

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Bern, den 3. Dezember 1953

Band III

Erscheint wöchentlich. Preis 30 franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Poststellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie, in Bern

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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die Kleiderfärbereien und chemischen Reinigungeanstalten der Schweiz (Vom 23. November 1958) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1948 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l Der im Anhang wiedergegebene Gesamtarbeitsvertrag vom 24. November 1952 für die Kleiderfärbereien und chemischen Reinigungsanstalten der Schweiz wird allgemeinverbindlich erklärt; ausgenommen sind die besonders bezeichneten Bestimmungen1).

2 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

1

Art. 2 Dieser Beschluss gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft; ausgenommen sind die Kantone Basel-Stadt, Waadt und Genf.

2 Er findet Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Kleiderfärbereien sowie chemischen Beinigungsanstalten und ihren Arbeitnehmern; ausgenommen sind: 1

1) Die nicht allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen sind kursiv gedruckt.

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. III.

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e 670

a. das kaufmännische Personal; fc. die im Monatslohn angestellten Meister und Vorarbeiter ; c. die Lehrlinge und Lehrtöchter im Sirine des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung.

Art. 3 1

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vertragschliessenden Verbänden nicht angehören, können gegen Massnahmen dieser Verbände oder der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Organe beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde führen.

2 Sie können überdies beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Einsetzung eines besondern, von den vertragschliessenden Verbänden unabhängigen Kontrollorgans an Stelle der paritätischen Kommission (§34, Abs. 1) verlangen. Die Kontrollkosten gehen in der Eegel zu Lasten des Arbeitgeber» oder Arbeitnehmers, der die besondere Kontrolle verlangt hat.

Art. 4 Der Beschluss tritt am 15. Dezember 1953 in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1954.

Bern, den 23. November 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,.

Der Bundespräsident: Etter 1B74

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

671

Anhang Gesamtarbeitsvertrag für die

Kleiderfärbereien und chemischen Reinigungeanstalten der Schweiz abgeschlossen am 24. November 1952 zwischen dem Verband Schweizerischer Kleider-Färbereien und Chemischer Reini-gungsanstalten, einerseits, und dem Schweizerischen Textil- und Fabrikarbeiter-Verband, dem Schweizerischen Verband christlicher Textil- und Bekleidungsarbeiter, dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter sowie dem Landesverband freier Schweizer Arbeiter, anderseits.

L Geltungsbereich §1 Dieser Vertrag gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ausgenommen die Kantone Basel-Stadt, Waadt und Genf.

2 Er findet Anwendung auf alle Anstellungsverhältnisse der in Kleiderfärbereien und chemischen Reinigungsanstalten beschäftigten Arbeitnehmer.

Ausgenommen sind das kaufmännische Personal und im Monatslohn angestellte Meister und Vorarbeiter sowie Lehrlinge und Lehrtöchter (mit Lehrvertrag).

II. Anstellung and Kündigung 1

§2 Der erste Monat (4 Arbeitswochen) gilt als Probezeit. An diese schliesst sich ein Provisorium von 5 Monaten an. Nach 6 Monaten Dienstzeit gilt jeder Arbeitnehmer als definitiv angestellt.

Anstellung

§3 1

Das Dienstverhältnis kann von jeder Seite durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden, und zwar während der Probezeit auf das Ende dés folgenden Arbeitstages, während und nach Ablauf des Provisoriums auf das Ende der zweiten folgenden Arbeitswoche.

Kündigung

672 8

Fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses aus -wichtigen Gründen gemäss Artikel 852 OB bleibt vorbehalten. Die Arbeiterkommission wird in solchen Fällen durch die Geschäftsleitung orientiert.

III. Arbeitszeit §4 Die normale Arbeitszeit beträgt 48 Stunden pro Woche. Die Arbeitszeiteinteilung wird in der Fabrikordnung oder in einem besonderen Stundenplan geregelt.

§5 1 Überzeit-, Die Arbeitnehmer sind zur Leistung von behördlich bewilligter achttags- unn-"Überzeit-,, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit verpflichtet. ÜberFeiertagsarbeit stunden für Hilfsarbeiten im Sinne der Artikel 178 und 179 der Verordnung über den Vollzug des Fabrikgesetzes sind nicht bewilligungsp flichtig.

2 Als Überzeitarbeit gilt die Überschreitung der durch Gesetz oder auf Grund von § 4 dieses Vertrages festgelegten normalen Arbeitszeit.

3 Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr.

* Als Sonntags- und Feiertagsarbeit gilt Arbeit zwischen 0 und 24 Uhr des betreffenden Tages.

Arbeitszeit

IV. Löhne, Zulagen, Arbeitnehmer-Kategorien § 6

Löhne

l

Für die voll arbeitsfähigen Arbeitnehmer gelten bei normaler Arbeitsleistung folgende Minimalstundenlöhne, inkl. Teuerungszuschläge : a. Berufsarbeiter : Er.

im ersten Jahr nach beendeter Lehre 2.19 im zweiten Jahr nach beendeter Lehre 2.29 im dritten Jahr nach beendeter Lehre 2.44 Diese Ansätze können im ersten Jahr der Anstellung als Berufsarbeiter um 10 Eappen unterschritten werden, sofern der Arbeitnehmer mindestens zwei Jahre nicht mehr in seinem Beruf tätig gewesen ist b. Angelernte Arbeiter 2.06 c. Hilfsarbeiter 1.90 d. Berufsarbeiterinnen, auch ohne eigentliche Berufelehre . . 1. 61 e. Angelernte Arbeiterinnen 1.48 /. Hilfsarbeiterinnen 1.37 g, Arbeiter und Arbeiterinnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr in folgenden Prozenten des jeweiligen Minimalgrundlohnes der lit. b, o, d, e und f:

673 Arbeiter

Arbeiterinnen

nach dem vollendeten 19. Altersjahr. . .

85% 95% nach dem vollendeten 18. Altersjahr. . .

70% 90% nach dem vollendeten 17. Altersjahr. . .

60% 85% his zum 17. Altersjahr .

50% 70% 2 Für die im Wochenlohn angestellten Arbeitnehmer beträgt der Minimallohn das Achtundvierzigfache, für Arbeitnehmer im Monatslohn, die nicht Meister oder Vorarbeiter sind, das Zweihundertachtfache des entsprechenden Lohnsatzes gemäss Absatz 1.

3 Bei Akkord- oder Prämienarbeit ist der Minimalstundenlohn gemäss Absatz l, lit. a bis /, garantiert. Werden Arbeiten im Akkordoder Prämienlohn ausgeführt, so sind die Ansätze derart festzulegen, dass bei mittleren Leistungen im Vierteljahresdurchschnitt aller Abteilungen 10% Mehrverdienst vom Minimallohn gemäss Abs. l, lit. a bis /, erreicht wird.

4 Diese Durchschnittsrechnung findet keine Anwendung auf Arbeiter in der Anlernzeit sowie solche, die bei gleichartigen Verhältnissen dauernd mehr als 10% Minderleistung aufweisen. Der Arbeitgeber ist von der Bestimmung in Absatz 8 dieses Paragraphen befreit, wenn die Minderleistung in nachgewiesener ungenügender Arbeitsleistung oder in pflichtwidrigem Verhalten des Arbeitnehmers hegt.

§7 Zu den im vorhergehenden Paragraphen festgelegten Löhnen werden folgende Zuschläge ausgerichtet: für Überzeitarbeit 25% für Nachtarbeit 85% für Sonntagsarbeit 50% für Feiertagsarbeit 50% § 17 bleibt vorbehalten.

§8 Die Minimalgrundlöhne aller Kategorien werden bei definitiver Anstellung, d, h. nach sechs Monaten, um 5 Rappen, nach dem 2., 4., 6., 8. und 10. Dienstjahr um je 2 Eappen erhöbt. Im übrigen werden die Löhne vom Arbeitgeber festgesetzt, dem es freisteht, besonders qualifizierten Arbeitnehmern höhere Löhne zu gewähren.

2 Als Dienstjahr im Sinne dieses Paragraphen gilt das Kalenderjahr.

Bei Dienstantritt in der ersten Hälfte dos Kalenderjahres wird das betreffende Jahr als erstes Dienstjahr angerechnet; bei Dienstantritt in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres beginnt das erste Dienstjahr am darauffolgenden 1. Januar.

1

Zuschläge

Dienstalterszulagen und Höhere Löhne

674 3

Wird das Dienstverhältnis unterbrochen, so sind die beim gleichen Arbeitgeber vor der Unterbrechung geleisteten Kalenderdienstjahre anzurechnen.

§9 Kinderzulagen i Vätern und Müttern, die gegenüber ihren Kindern eine Unterstützungspflicht erfüllen, wird für jedes Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr pro Woche eine Kinderzulage von 8 Franken ausgerichtet.

* Dasselbe gilt für Kinder vom 17. bis zum vollendeten 18. Altersjahr, sofern der Unterstützungspflichtige nachweist, dass ihr Eigenverdienst 100 Franken monatlich nicht übersteigt.

3 Bei unentschuldbarem Fernbleiben von der Arbeit werden die Kinderzulagen entsprechend gekürzt.

4 Kantonale gesetzliche Eegelungen über Kinderzulagen bleiben vorbehalten, § 10 1 Bemftarbelter Als Berufsarbeiter gelten diejenigen Arbeiter, welche sich über eine abgeschlossene Berufslehre ausweisen und auf ihrem gelernten Berufe arbeiten. Bisher als Berufsarbeiter anerkannte Arbeitnehmer bedürfen keines Nachweises über die Berufslehre.

a Handbügler und -büglerinnen, Maschinenbügler und -büglerinnen und Schneiderinnen gelten auch ohne Berufslebre nach vier Jahren, Detacheure und Détacheusen nach sechs Jahren, als Berufsarbeiter oder Berufsarbeiterinnen, wenn sie die Leistungen von Berufsarbeitern oder Berufsarbeiterinnen erbringen.

s Den Berufsarbeitern werden gleichgestellt : a. Heizer, welche das 22. Altersjahr überschritten haben und während mindestens drei Jahren eine grosse Dampfkesselanlage entweder unter eigener Verantwortung oder - bei mehreren Kesselaggregaten als mitverantwortlicher Stellvertreter des Meisters oder als Vorarbeiter bedient haben; b. Chauffeure, welche eine Berufslehre als Automechaniker oder eine andere Berufslehre absolviert haben, den amtlichen Fahrausweis besitzen und als Chauffeur tätig sind.

§ H

Angelernte und sar eitor

x

Als angelernte Arbeiter und Arbeiterinnen gelten Arbeitnehmer, we]c]ie selbständig und unter eigener Verantwortung in einem der folgenden Lehrberufe der Branche tätig sind: Kleiderfärber, Chemischreiniger, Nasswäscher, Detacheur, Detacheuse, Handbügler und -büglerin, Maschinenbügler und -büglerin, Schneiderin.

2 Die Anlernzeit beträgt drei Jahre für Arbeiter und zwei Jahre für Arbeiterinnen.

675 i s Als Hilfsarbeiter und Hilfsarbeiterinnen gelten Arbeitnehmer, für welche die Voraussetzungen der gelernten Berufsarbeiter und Berufsarbeiterinnen oder der angelernten Arbeiter und Arbeiterinnen nicht zutreffen. Hilfsarbeiter und Hilfsarbeiterinnen können in allen Betriebsabteilungen beschäftigt werden.

4 Die dauernde Verrichtung gleicher Hilfsarbeiten gibt keinen Anspruch auf Einreihung in die Kategorie der angelernten Arbeiter oder Arbeiterinnen.

V. Ferien, Freizeit, Militärdienst § 12 Der Anspruch auf bezahlte Ferien beträgt für alle über 18 Jahre alten Arbeitnehmer: Im Eintrittsjahr für jeden vollen Dienstmonat einen halben Werktag.

Hat das Dienstverhältnis weniger als zwei Monate gedauert, so besteht kein Ferienanspruch.

Im 1. bis und mit 4. vollen Kalenderjahr 6 Werktage Im 5. bis und mit 8. vollen Kalenderjahr 9 Werktage Im 9. bis und mit 15. vollen Kalenderjahr. . . . . . 12 Werktage Im 16. bis und mit 25. vollen Kalenderjahr 15 Werktage Im 26. und den folgenden vollen Kalenderjahren . . . 18 Werktage 2 Arbeitnehmern, die das 40. Altersjahr zurückgelegt haben, werden vom darauffolgenden Jahre an 12 Werktage Ferien gewährt, wenn sie gleichzeitig mindestens im 6. vollen Kalenderjahre stehen.

8 Der Ferienanspruch für Arbeiter und Arbeiterinnen beträgt bis und mit dem Jahr, in welchem sie das 18. Altersjahr vollendet haben, 12 Werktage. Im Eintrittsjahr haben diese Arbeitnehmer auf 6 Werktage Ferien Anspruch, sofern der Eintritt vor dem 1. Juli erfolgt ist.

4 Austretende Arbeitnehmer haben nur im Verhältnis der Dauer der Anstellung im betreffenden Kalenderjahr Anspruch auf Ferien.

5 Wird das Dienstverhältnis unterbrochen, so sind die beim gleichen Arbeitgeber vor der Unterbrechung geleisteten Kalender-Dienstjahre anzurechnen.

1

E

|^e oj Dauer

§ 13 Für die Berechnung der Ferien ist das Kalenderjahr massgebend. i>) Berechnung 2 In die Ferien fallende bezahlte Feiertage gelten nicht als Ferientage.

3 Die in die Ferien fallenden Samstage gelten als volle Ferientage.

4 Bei Arbeitsunterbruch jeder Art, Inbegriffen Unfall, Krankheit und unbezahlter Urlaub, in den dem Ferienantritt vorangegangenen 12 Monaten wird der Ferienanspruch wie folgt gekürzt: 1

676

um % bei weniger als 200, mindestens aber 150 geleisteten Arbeitstagen, um % bei weniger als 150, mindestens aber 100 geleisteten Arbeitstagen, um % bei weniger als 100, mindestens aber 50 geleisteten Arbeitstagen.

5 Werden weniger als 50 Arbeitstage geleistet, so bestellt kein Anspruch auf bezahlte Ferien.

6 Für die Berechnung der Arbeitstage zählt in Betrieben mit der Fünftagewoche der Samstag nicht als Arbeitsunterbruch im Sinne von Absatz 4.

7 Für schweizerischen Militärdienst bis zu 70 Tagen im Jahr werden keine Abzüge an den Ferien gemacht. Dauert der Militärdienst länger, so werden die Ferien für die 70 Tage übersteigende Zeit um Via Pro Monat gekürzt. Zur Berechnung ist immer das Jahr massgebend, für das die Ferien bezogen werden, 8 Wöchnerinnen wird bei einem Arbeitsunterbruch bis zu acht Wochen der Ferienanspruch nicht gekürzt, § 14 c) Vergütung i Die Vergütung für einen Ferientag entspricht für die im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmer dem sechsten Teil des normalen Wochenlohnes für 48 Stunden. Für im Tag- oder Wochenlohn beschäftigte Arbeitnehmer beträgt sie den sechsten Teil des normalen Wochenlohnes.

Für im Akkord- oder Prämienlohn Arbeitende gilt der garantierte Minimallohn für acht Stunden zuzüglich 10 Prozent.

2 Die Kinderzulagen werden auch während der Dauer der Ferien ausbezahlt.

s Kündigt ein Arbeitnehmer das Vertrags Verhältnis, nachdem er seine Ferien bezogen hat, so wird das zuviel ausbezahlte Feriengeld beim Austritt von seinem Lohn abgezogen. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber den Dienstvertrag aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 352 OB kündigt.

§ 15 d) Anordnung i Dje zeitliche Ansetzung der Ferien erfolgt durch die Geschäftsoder Betriebsleitung unter bestmöglicher Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer. Immerhin ist in erster Linie die flaue Zeit (Sommer und Winter) zu berücksichtigen. Der Zeitpunkt ist in der Regel den Arbeitnehmern mindestens 14 Tage vorher bekannt zu geben.

2 Die Ferien sind, sofern sie nicht mehr als zwölf Tage dauern, ununterbrochen zu gewähren und zu beziehen, es sei denn, dass dadurch der Betriebsablauf gestört werde.

8 Die Anordnung kollektiver Betriebsferien nach Rücksprache mit der Arb&iterkommission bleibt vorbehalten. In solchen Fällen wird den Arbeitnehmern, deren Anspruch auf bezahlte Ferien kürzer als die kol-

677 lektiven Betriebsferien ist, andere Arbeit zugewiesen; ist dies nicht der Fall, so baben sie die Arbeit auszusetzen gegen eine Entschädigung von 50 Prozent des voraussichtlichen Lohnausfalles.

§ 16 Die Ferien dürfen nicht zu Erwerbszwecken verwendet werden, sondern haben der Erholung zu dienen. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung fällt der Anspruch auf Bezahlung der Ferien dahin.

§ 17 Für jährlich sechs auf einen Werktag fallende Feiertage, die durch den Arbeitgeber zu Beginn des Jahres zusammen mit der Arbeiterkommission bezeichnet werden, wird eine Vergütung für den Verdienstausfall ausgerichtet. Die Feiertage werden mit dem Normallohn entsprechend der nach Normalst andenplan ausfallenden Arbeitszeit vergütet. Bei Prämien- oder Akkordarbeit werden der Minimallohn und 10 Prozent bezahlt.

2 Arbeitnehmer, welche an den vier einem zu vergütenden Feiertag vorangehenden und an den ihm folgenden vier Tagen nicht nach Normalstundenplan arbeiten, haben keinen Anspruch auf Feiertagsentschädigung, ausgenommen bei zwingenden Gründen und ärztlich bescheinigter Krankheit.

§ 18 1 In folgenden Fällen wird definitiv angestellten Arbeitnehmern bezahlter Urlaub gewährt: Bei Verehelichung 2 Tage Bei Geburt eigener Kinder l Tag Bei Todesfall des Gatten oder eigener Kinder 3 Tage Bei Todesfall von Eltern, Schwiegereltern und Geschwistern l Tag Bei militärischer Rekrutierung oder Inspektion. . . . . . . . l Tag 2 Der Urlaubstag wird wie ein Feiertag vergütet (§ 17).

1

e) Voraussetzung

Feiertagsentschädigung

Bezahlter Urlaub

§ 19 Für die Dauer des obligatorischen schweizerischen Militärdienstes Lohnzahlung (Rekrutenschule, Wiederholungskurse, Kaderkurse) bezahlt der Arbeit- bbei Militärdienst geber dem Arbeitnehmer, unter Anrechnung der Erwerbsausfallentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung, folgende Entschädigung in Prozenten des durchschnittlichen Tagesverdienstes: a. Ledige ohne Unterstützungspflicht 40 % b. Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete ohne Kinder 75 % c. Verheiratete mit l Kind 85 % d. Verheiratete mit 2 oder mehr Kindern 90 % 1

678 2

Im Falle von Aktivdienst wird die Lohnvergütung besonders ge-

regelt.

VI, Versicherung

Unfallversicherung

Krankenversicherung

§ 20 In den nicht dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung unterstellten Betrieben ist das Personal zu Lasten des Arbeitgebers mindestens zu den folgenden Ansätzen gegen Betriebsunfälle zu versichern: a. für ein Taggeld bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit in der Höhe von 80 Prozent des Tagesverdienstes; b. für eine Kapitalzahlung bei Unfalltod im Betrage des tausendfachen Tagesverdienstes ; c. für eine Kapitalzahlung bei Totalinvalidität im Betrage des zweitausendfachen Tagesverdienstes.

2 Die Betriebe schliessen ausserdem für ihre Arbeitnehmer eine Nichtbetriebsunfallversicherung sowie eine kollektive Abredeversicherung ab. Die Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung und der Abredeversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmer.

1

§ 21 Jeder definitiv angestellte, versicherungsfähige Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich auf seine Kosten bei einer anerkannten Krankenkasse für Spital-, Arzt- und Arzneikosten versichern zu lassen.

2 Ausserdem hat er sich gegen die Polgen des Lohnausfalles mindestens in folgendem Umfange zu versichern: TaggeldFr.

Jugendliche 3.Frauen 5.-- Männer 10.-- 3 An die Prämienkosten der Taggeldversicherung zahlt der Arbeitgeber den definitiv angestellten Arbeitnehmern monatlich folgende Beiträge: Fr.

Jugendliche 1.50 Frauen 2.50 Männer 5.-- 4 Halbtags- oder Saisonarbeiter erhalten eine ihrer zeitlichen Beschäftigung angemessene Entschädigung an die Prämienkosten.

5 Wenn der Arbeitgeber eine Kollektiversicherung für seine Arbeitnehmer abschliesst, oder wenn eine eigene Betriebskrankenkasse besteht, sind die Arbeitnehmer verpflichtet, sich der Kollektivversicherung oder Betriebskrankenkasse anzuschliessen.

1

679

§ 22 Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, dem Arbeitnehmer den in § 21, Absatz 8, genannten Beitrag zu bezahlen, wenn der Arbeitnehmer ihm einen Beleg dafür vorlegt, dass er seinerseits die Prämie an die Krankenkasse bezahlt hat.

2 Bezahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den genannten Beitrag, so hat er damit die Lohnzahlungspflicht im Sinne von Artikel 885 OR erfüllt.

§23 Die Mitgliedschaft bei einer Arbeitslosenversicherungskasse ist für jeden Arbeitnehmer obligatorisch. Sie muss wahrend der ganzen Dover des Arbeitsverhältnisses aufrecht erhalten werden.

1

VII.

Arbeitslosenversicherung

Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer § 24

1

Die Koalitionsfreiheit wird anerkannt. Einem Arbeitnehmer darf aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, insbesondere aber wegen seiner Tätigkeit als Vertrauensperson, kein Nachteil erwachsen, solange diese Betätigung in loyaler Weise ausgeübt wird.

2 Innerhalb des Betriebes hat jede den Arbeitsfrieden oder den Arbeitsprozess störende Tätigkeit zu unterbleiben.

Vereins- und Koalitionsrecht

§25 1

Die Arbeiterschaft ist berechtigt, eine Arbeiterkommission zu bilden.

Bestellung und Obliegenheiten derselben werden in einem besonderen Reglement geordnet.

2 Die Arbeiterkommission bezweckt, neben der Wahrung der Interessen der Arbeiterschaft, die gegenseitige Aussprache, die Zusammenarbeit, das gegenseitige Vertrauen und ein gutes Einvernehmen zwischen der Geschäftsleitung und der Arbeiterschaft herbeizuführen und zu pflegen.

§ 26 Die Arbeitnehmer haben ihre volle Arbeitskraft für den Betrieb einzusetzen, die ihnen übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen, alle Betriebseinrichtungen mit Sorgfalt zu behandeln und allfällige Mängel derselben den Vorgesetzten sofort zu melden.

2 Die Arbeitnehmer haben die Arbeitsdisziplin einzuhalten, sich eines loyalen und anständigen Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Untergebenen zu befleissigen und die Fabrikordnung strikte zu beachten.

1

Arbeiter-kommissioon

Arbeitsleistung and Sorgfalt

680 3

Den Arbeitnehmern wird Verschwiegenheit in allen Betriebsangelegenheiten zur Pflicht gemacht. Es ist untersagt, fremde Personen ohne Erlaubnis der Geschäftsleitung in den Betrieb einzuführen.

4 Beobachtungen und Wahrnehmungen über Tatsachen irgendwelcher Art, die dem Arbeitgeber Schaden bringen könnten, sind der Geschäftsleitung unverzüglich zu melden.

Schwarzarbeit

§ 27 Arbeiter und Arbeiterinnen, die während der Arbeitszeit Schwarzarbeit oder während der Frei- oder Ferienzeit Berufsarbeit zu Erwerbszwecken ausführen, können nach Feststellung des Tatbestandes mit sofortiger Wirkung im Sinne von § S, Absatz 2, entlassen werden.

VIII. Friedenspflicht Friedenspflicht

§28 Die Vertragsparteien unterstellen sich der uneingeschränkten Friedenspflicht; insbesondere werden sie während der Dauer des Vertrages von jeder Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung absehen.

IX. Kautionen § 29

Höhe

! Zur Sicherung der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende Kautionen zu hinterlegen:

a. vom Verband Schweizerischer Kleider-Färbereien und Chemischer Reinigungsanstalten: 3000 Franken bei der Schweizerischen Nationalbank; b. gemeinsam von den vertragschliessenden Arbeitnehmerverbänden: 3000 Franken bei der Schweizerischen Nationalbank; c. von jedem unter die Allgemeinverbindlicherklärung fallenden Betriebe, der keinem der vertragschliessenden Verbände angehört: Je nach Grosse 150 bis 750 Pranken bei der Schweizerischen Nationalbank; die Festsetzung des Betrages erfolgt durch die Paritätische Kommission; d. von jedem Arbeitnehmer, der keinem der vertragschliessenden Verbände angehört, auf ein auf seinen Namen lautendes Sparheft bei einer Kantonalbank: von den männlichen Arbeitnehmern je 40 Franken; von den weiblichen Arbeitnehmern je 25 Franken; von den Arbeitnehmern unter 20 Jahren je 15 Franken.

681 2

Die von den vertragschliessenden Verbänden hinterlegten Kautionen dienen als Sicherheit in Fällen der Vertragsverletzung sowohl durch die vertragschliessenden Verbände selbst als auch durch deren Mitglieder.

a.

b.

c.

d.

§ SO Die Kautionspflicht wird wirksam: für vertragschliessende Verbände nach Inkrafttreten des Gesamtarbeitsvertrages; für Betriebe, die keinem vertragschliessenden Verbände angehören, nach Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung; für definitiv angestellte Arbeitnehmer, die keinem vertragschliessenden Verbände angehören, nach Ablauf von vier Monaten seit Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung; für provisorisch angestellte Arbeitnehmer, die keinem vertragschliessenden Verbände angehören, nach vier Monaten seit Ablauf des Provisoriums gemäss § 2 des Gesamtarbeitsvertrages.

§ 31 Die in § 29, Absatz l, lit. a und b, genannten Kautionen bleiben während der Gültigkeit des Gesamtarbeitsvertrages, die in lit. c und d genannten für die Dauer der Allgemeinverbindlicherklärung zuhanden der Paritätischen Kommission und des Schiedsgerichtes gesperrt.

2 Bei Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung werden die in § 29, Absatz l, lit. c und d, genannten Kautionen zurückerstattet.

1

Eintritt der Wirksamkeit

Zweck

X. Erledigung von Streitigkeiten § 32 1

Als Vermittlungs- und Kontrollorgan bestellen die Vertragsparteien Paritätische Kommission eine Paritätische Kommission, die sich wie folgt zusammensetzt: a) Organisation Arbeitgeber: vier Vertreter des Verbandes Schweizerischer KleiderFärbereien und Chemischer Eeinigungsanstalten; Arbeitnehmer: vier Vertreter der vertragschliessenden ArbeitnehmerVerbände.

2 Der Vorsitz wird abwechslungsweise von einem Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Vertreter geführt.

3 Das Sekretariat und die Kasse werden durch die Geschäftsstelle des Verbandes Schweizerischer Kleider-Färbereien und Chemischer Reinigungsanstalten, Bärenplatz 4, Bern, geführt (Postcheckkonto «Paritätische Kommission für die Kleiderfärberei und chemische Reinigung» III 6398).

682 § 33 b) Vermittlung

In Streitfällen in einem Betriebe über die Anwendung oder Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages versucht die Paritätische Kommission zu vermitteln, sofern eine Einigung im Betriebe selbst erfolglos versucht worden ist.

§34

e) Kontrollen

1

Die Paritätische Kommission kann Kontrollen in den Betrieben über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchführen.

2 Führen diese sie zum Schlüsse, dass den Arbeitern geschuldete geldliche Leistungen nicht erfüllt oder bezahlte freie Tage nicht gewährt worden sind, so hat der Arbeitgeber diese sofort nachzubezahlen oder nachzugewähren. Die Zahlungen sind .in die Kasse der Paritätischen Kommission (§ 32, Abs. 3) zu leisten und werden von dieser den berechtigten Arbeitnehmern überwiesen.

§ 35

d) Konventionalstrafen

1

Zugleich hat der Arbeitgeber an die Kasse der Paritätischen Kommission als Beitrag an deren Kosten eine Konventionalstrafe in der Höhe von 25 Prozent der geschuldeten Nachzahlung zu leisten.

2 Werden die in diesem und in den vorstehenden Paragraphen genannten Betrage nicht innert Monatsfrist an die Kasse der Paritätischen Kommission bezahlt, so greift diese auf die vom Schuldner hinterlegte Kaution. Der Kautionspflichtige hat den betreffenden Betrag hierauf innert Monatsfrist zu ersetzen. Für einen durch die Kaution nicht gedeckten Betrag haftet der Schuldner weiter.

§ 36

e) Welterzlehung dei Entscheide

Entscheide der Paritätischen Kommission können innert zehn Tagen, seit der Zustellung der Eröffnung durch schriftliche Einsprache beim Sekretariat der Paritätischen Kommission an das Schiedsgericht weitergezogen werden; in diesem Falle steht der Paritätischen Kommission kein Becht zu, auf die Kaution zu greifen.

§ 37

Schiedsgericht Als oberstes schlichtendes und entscheidendes Organ amtet in fola) Zuständigkeit genden Fällen ein Schiedsgericht : a. bei Streitigkeiten zwischen der Gesamtheit der Arbeitgeberverbände oder emzelnen Arbeitgeberverbänden einerseits und der Gesamtheit der Arbeitnehmerverbände oder einzelnen Arbeitnehmerverbänden anderseits 'über die Anwendung oder Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages;

683

b. bei Streitigkeiten zwischen der Betriebsleitung einerseits und der Belegschaft oder einzelnen Arbeitern anderseits über die Anwendung oder Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages, sofern weder im Betriebe selbst noch innert Monatsfrist durch Vermittlung der Paritätischen Kommission eine Lösung gefunden werden kann; c. gegen Entscheide der Paritätischen Kommission in Kontrollfällen, § 38 1

Das Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Begehren und bestimmt den der benachteiligten Partei zukommenden Schadenersatz.

2 Bei Vertragsverletzungen spricht es ferner gegen die fehlbare Partei eine Konventionalstrafe aus, deren Höhe der Bedeutung der Verletzung angemessen ist, aber 3000 Franken, im Wiederholungsfalle 9000 Franken, nicht überschreitet.

8 Wird die Konventionalstrafe nicht innert Monatsfrist in die Kasse der Paritätischen Kommission bezahlt, so greift diese auf die Kaution, Der Kautionspflichtige hat den betreffenden Betrag hierauf innert Monatsfrist zu ersetzen. Für einen durch die Kaution nicht gedeckten Betrag haftet der Schuldner weiter.

W Entschei-

dungsbefugnis

§ 39 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind endgültig.

c) Rechtakraft der Entscheide 2 Erfolgt ein Entscheid in einer Streitigkeit, an der eine Partei beteiligt ist, welche keinem der vertragschliessenden Verbände angehört, so fällt er dahin, sofern eine der Parteien zu Protokoll vor dem Schieds-gericht oder innert 30 Tagen von der Eröffnung des Entscheides an gerechnet schriftlich beim Obmann die Nichtannahme des Schiedsspruches erklärt. Die Parteien sind über ihreRechtee zu belehren.

3 Bei Nichtannahme des Entscheides durch eine solche Partei urteilt in zivilrechlichen Angelegenheiten auf Klage hin der ordentliche Eichter.

1

§ 40 1

Der Arbeitgeberverband und die Gesamtheit der Arbeitnehmer- 4) Organisation verbände delegieren je zwei Vertreter und mindestens zwei Ersatzmänner in das Schiedsgericht.

2 Obmann ist bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien im Sinne von §87, ht. a, der Vorsitzende des kantonal-bernischen Einigungsamtes des II. Assisenbezirkes und bei Streitigkeiten im Sinne von § 87, lit. b und c, der Gerichtspräsident des Gerichtsbezirkes, in dem der betreffende Betrieb domiziliert ist.

684 3

Lehnt die in Frage kommende Person ab oder nimmt sie das Mandat innert Monatsfrist nicht an, so bestellt die Paritätische Kommission einen Amtskollegen aus einem anderen Bezirk oder Kanton zum Obmann.

4 Die Kasse des Schiedsgerichtes -wird vom Sekretariat der Paritätischen Kommission geführt

e) Einberufung

§41 Das Begehren um Einberufung des Schiedsgerichtes ist an das Sekretariat der Paritätischen Kommission zu richten.

2 Dieses fordert innert vierzehn Tagen seit Empfang dieses Begehrens die Parteien auf, ihre Schiedsrichter zu bezeichnen. Eine Partei, die ihre Schiedsrichter nicht innert Monatsfrist seit Empfang dieser Aufforderung nennt, verzichtet dadurch auf die Aufrechterhaltung ihres Standpunktes.

3 Zugleich mit der erwähnten Aufforderung an die Parteien fragt das Sekretariat der Paritätischen Kommission die als Obmann in Frage kommende Person an, ob sie das Amt annehmen wolle.

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§ 42

1) Verfahren

1

Das Schiedsgericht tagt am jeweiligen Amtssitze des Obmannes.

Es bestimmt das Verfahren selbst. Dieses ist jedoch so zu gestalten, dass eine schnelle Erledigung der Streitfrage ermöglicht wird. Ferner sind folgende Vorschriften zu beachten: a. Beiden Parteien ist gleiches Gehör zu gewähren.

b. 2eugen und Experten müssen persönlich einvernommen werden; Ausnahmen sind zulässig bei voraussichtlich lange dauernder Krankheit und Landesabwesenheit.

c. Über alle Verhandlungen ist ein vollständiges Protokoll zu führen.

d. Über allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe entscheidet der Obmann endgültig.

e. Der Entscheid ist den Parteien innert fünf Tagen schriftlich zu eröffnen; eine schriftliche Begründung ist ihnen innert 14 Tagen zuzustellen.

/. Im Zweifel gilt das Prozessrecht des Kantons, in dem das Schiedsgericht tagt, 2

§ 43 x

Gemeinsame Die Kosten des Schiedsgerichtes und der Paritätischen Kommission Bestimmungen wer(jerij. soweit sie nicht durch Konventionalstrafen gedeckt sind, in a) Kosten ^^ ·pgjj^ je r£UT jjaifte durcb. den Arbeitgeberverband und die Gesamtheit der Arbeitnehmerverbände getragen, wobei die letzteren für ihre Hälfte solidarisch haften. Die Abrechnung findet halbjährlich statt.

685 2 Der Obmann des Schiedsgerichtes und der Präsident der Paritätischen Kommission können je zur Hälfte vom Arbeitgeberverband und von einem der Arbeitnehmerverbände angemessene Kostenvorschüsse beanspruchen.

§ 44

Die Streitparteien haben -während der Dauer der Einigungsverhand- W Stillstandsp lungen und des Schiedsgerichtsverfahrens alles zu vermeiden, was zu einer Verschärfung des Konfliktes führen könnte.

XI. Schlussbestimmungen §45 Die Bestimmungen der Abschnitte I-VI stellen Mindestbedingungen Bedeutung dea dar; für den Arbeitnehmer günstigere Abmachungen in schriftlichen Einzelvertraget dienstverträgen werden dadurch nicht berührt.

§ 46 Der Arbeitgeber hat jedem Arbeitnehmer beim Dienstantritt gegen Aushändigung Bestätigung des Empfanges ein Vertragsexemplar auszuhändigen. Bei des Vertragstextes Änderung des Vertrages gilt dies auch für die schon angestellten Arbeitnehmer.

§47 1

Weitere Verbände können dem Gesamtarbeitsvertrage nachträglich mit Zustimmung aller vertragschliessenden Parteien alsAnschlusskontrahentenn beitreten. Sie hinterlegen bei der Schweizerischen Nationalbank eine Kaution von 750 Franken als Garantie für die Innehaltung des Gesamtarbeitsvertrages.

2 Einzelfirmen, die keinem der vertragschliessenden Arbeitgeberverbände angeschlossen sind, können diesem Vertrage als Einzelkontrahenten beitreten; sie hinterlegen bei der Schweizerischen Nationalbank eine Kaution von 150 Franken bis 750 Franken, je nach der Grosse der Unternehmung.

Die Festsetzung des Betrages erfolgt durch die Paritätische Kommission.

3 Diese Kautionen bleiben im Sinne des § 31 zuhanden der Paritätischen Kommission und des Schiedsgerichtes gesperrt.

Anschlussr' ""

§48 Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Unterzeichnung dieses Vertrages dieAllgemeinverbindlicherklärungg u n d während d e r dauer wenn immer möglich deren Erneuerung nachzusuchen, Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. III.

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Allgemein-

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§49 Vertragsrevision1iWennn diee Lebenshaltungskosten gegenüber denjenigen im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses eine wesentliche Veränderung erfahren, d. h. der Lebenskostenindex sich um mindestens fünf Punkte verändert, treten die Vertragskontrahenten auf Begehren einer Partei zu Besprechungen über die Löhne zusammen.

2 Zur. Zeit der. Vereinbarung der in § 6 festgelegten Löhne stand der Lebenskostenindex auf 167,5.

3 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages infolge Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit sich für die Vertragsparteien belastend auswirken, so treten diese auf Begehren einer Partei zusammen, um den Vertrag den gegebenen Verhältnissen anzupassen.

. § 50 Dauer 1 Dieser Vertrag tritt am 15. Dezember 1953 in Kraft und gilt bis zum und Kündigung des Vertrages 31- Dezember 1954; er ersetzt den zwischen den gleichen Parteien am 31. Januar 1947 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag. Wenn er nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird, bleibt er jeweilen für ein weiteres Jahr in Kraft.

2 Hat die Kündigung den Zweck, einen abgeänderten Vertrag abzuschliessen, so sind die diesbezüglichen Vorschläge zugleich mit der Kündigung den Vertragsparteien schriftlich bekannt zu geben.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die Kleiderfärbereien und chemischen Reinigungsanstalten der Schweiz (Vom 23. November 1953)

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Bundesblatt

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Jahr

1953

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3

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48

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.12.1953

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669-686

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10 038 466

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