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Bundesra tsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Wagnergewerbe (Vom 7. März 1958) Der Schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 3, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages, beschliesst:

Art. l Die in der Beilage -wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 25. September 1952 für das schweizerische Wagnergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt.

2 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten, 1

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Sie erstreckt sich auf alle Betriebe des Wagnergewerbes, die Wagnerarbeiten auf dem Markte anbieten. Ausgenommen sind Betriebe, die überwiegend " Karosseriearbeiten ausführen und einem Gesamtarbeitsvertrag für das Karosseriegewerbe unterstehen.

3 Sie gilt für alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeiter, mit Ausnahme der Lehrlinge und Heimarbeiter.

1

Art.. 8 Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 1954.

Bern, den 7. März 1953.

1114

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Gesamtarbeitsvertrag vom 25. September 1952 für das schweizerische Wagnergewerbe abgschlossen zwischen

dem dem dem dem

Schweizerischen Schmiede- und Wagnermeisterverband, Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband, Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz und Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter.

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen

Art. 2 l Das Vertragsgebiet wird in zwei Zonen einget eilt: ·

Zone I: städtische und halbstädtische Verhältnisse; Zone II: ländliche Verhältnisse. Unter diese Zone fallen alle im nachstehenden Verzeichnis der Zone I nicht aufgeführten Ortschaften.

2

Die Zone I umfasst folgende Ortschaften:

Kantone;

Aargau : Appenzell : Basel: Bern:

Preiburg: Genf: Glarus: Graubünden: Luzern:

Ortschaften:

Aarau, Baden, Brugg, Lenzburg, Rheinfelden, Wettingen, Zofingen; Herisau ; Ariesheim, Allschwil, Basel, Binningen, Birsfelden, Liestal, Muttenz, Neuewelt, Pratteln, Bissach; Aarberg, Belp, Bern, Biel, Buren a. d. A., Burgdorf, Herzogenbuchsee, Huttwil, Interlaken, Langenthal, Langnau, Laufen, Lyss, Montier, Neuenstadt, Nidau, Oberburg, Ostermundigen, Pruntrut, Steffisburg, St-Imier, Thun, Unterseen, Wangen a. d. A., Worblaufen, Zollikofen; Bulle, Chatel-St-Denis, Estavayer, Freiburg, Murten, Romont; Carouge, Genf; Glarus; Chur, Davos; Emmen, Hochdorf, Horw, Kriens, Littau, Luzern, Sursee, Willisau;

Zonen-

650 Kantone:

Ortschaften:

Neuenburg: La Chaux-de-Fonds, Le Lode, Neuenburg; Schaffhausen : Neuhausen, Schaff hausen; Schwyz: Einsiedeln, Schwyz; Solothurn: Grenchen, Ölten, Solothurn, Schönenwerd; St. Gallen: Altstätten, Buchs, Flawil, Gossau, Lichtensteig, Bapperswil, Borschach, St. Gallen, Uzwil, Wattwil, Wil; Tessin: Bellinzona, Locamo, Lugano; Thurgau: Amriswil, Arbon, Bischof szell, Frauenfeld, Kreuzungen, Romanshorn, Sirnach, Sulgen, Steckborn, Weinfelden; Unterwaiden : keine ; Uri: Altdorf; Waadt: Aigle, Avenches, Aubonne, Bex, Coppet, Cossonay, Château-d'Oex, Echallens, Grandson, Lausanne, Lutry, Montreux, Morges, Moudon, Nyon, Orbe, Payerne, Pully, Eolle, Le Sentier, Ste-Croix, Vallorbe, Vevey, Villeneuve, Yverdon; Wallis: Brig, Monthey, Sion, Sierre, St-Maurice, "Visp; Zug: Baar, Cham, Zug; Zürich: Bülach, Dübendorf, Erlenbach, Herrüberg, Horgen, Küsnacht, Männedorf, Meilen, Oberrieden, Pfäffikon, Richterswil, Büschlikon, Büti, Thalwil, Uetikon am See, Uster, Wädenswil, Wald, Wallisellen, Wetzikon, Winterthur; Zollikon, Zürich.

3 Der Arbeitsort ist massgebend für die Zoneneinteilung.

Arbeitszelt

Zuschlage

Art. 8 Für die dem Fabrikgesetz nicht unterstellten Betriebe beträgt die normale wöchentliche Höchstarbeitszeit in Zone I 51 Stunden und in Zone II 58 Stunden.

2 Der Samstagnachmittag ist frei in Zone I.

3 Als Überzeit gut die Verlängerung der normalen ordentlichen Arbeitszeit und des Samstagnachmittages in Zone I.

4 Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Während der Sportsaison kann die Arbeitszeit für Skiwagner verschoben werden und ohne Zuschlag bis 23 Uhr dauern, unter der Bedingung, dass der Arbeitsbeginn entsprechend später angesetzt wird.

1

Art. 4 Für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Arbeiten am Samstagnachmittag werden folgende Zuschläge entrichtet: a. Überzeitarbeit 25 Prozent, b. Arbeiten am Samstagnachmittag in Zone I 25 Prozent, c. Nacht- und Sonntagsarbeit 50 Prozent.

651 Art. 5 1

Der Mindestlohn einschliesslich Teuerungszulage beträgt:

Handlanger Gelernte bis 2 Jahre nach der Lehrzeit .

Bad- und Gestellmacher Kastenmacher

Zone I: Fr.

1.90

Lohn

Zone II: Fr.

1.85 1.95 2.10

2.10 2.25 2.40 2.20 Diese Mindestlohnansätze fallen für alte, gebrechliche und minderleistungsfähige Arbeiter ausser Betracht. In Differenzfällen entscheidet die paritätische Kommission.

3 Wo Kost und Logis verabreicht werden, gelten folgende Naturailohnansätze : Zone I: Zone II: Fr.

Kost und Logis pro Tag Nur Kost pro Tag (ohne Logis) Nur Logis Einzelne Mahlzeiten: Morgenessen Mittagessen Nachtessen

6.50 5.20 1.80

Fr.

6.-

5.-- 1.-

--.80 --.90 2.40 2.40 1.90 1.80 4 Der zu den obigen Naturallohnansätzen entschädigte Arbeiter hat Anspruch auf ein rechtes Zimmer und ausreichende Kost. Bei Nichtbezug von Mahlzeiten -wie während der Ferien und an Sonntagen ist, wo sich der Verdienst des Arbeiters aus dem Barlohn und dem Naturallohn zusammensetzt, dem Arbeiter das entsprechende, auf die nichtbezogenen Mahlzeiten entfallende Betreffnis gemäss den obigen Ansätzen auszuzahlen.

5 Für alle Arbeiter, die im Akkord beschäftigt sind, wird der festgesetzte Mindestlohn garantiert.

Art. 6 Die Lohnzahlung findet alle 14 Tage innert der festgesetzten Arbeits- Lohnzahlung zeit statt. Als Standgeld werden im Maximum zwei Taglöhne zurückbehalten.

Art. 8 1 Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, auch im über- Kündigung jährigen Dienstverhältnis, sofern nicht durch Einzeldienstvertrag eine längere Kündigungsfrist abgemacht wird. Die Kündigung kann nur auf einen Samstag oder Zahltag erfolgen.

8 Die ersten zwei Wochen nach der Einstellung gelten als Probezeit, während welcher das Dienstverhältnis jederzeit gelöst werden kann.

652 Art. 9 Perlen

1

Die Arbeiter haben je nach Dienstalter Anspruch auf bezahlte Ferien, wobei das Eintrittsdatum massgebend ist.

2 Die Dauer der bezahlten Ferien beträgt nach Ablauf des 1. Dienfitjahres 6 Arbeitstage, des 5. Dienstjahres 9 Arbeitstage, des 10. Dienstjahres 12 Arbeitstage, des 15. Dienstjahres 15 Arbeitstage.

s

Ein Ferientag wird als voller Arbeitstag bezahlt.

Fällt die Arbeit infolge Betriebseinschränkung oder infolge selbstverschuldeten Fernbleibens des Arbeiters länger als 2 Monate aus, so kann der Ferienanspruch entsprechend herabgesetzt werden.

5 Bei Auflösung des Dienstverhältnisses im Laufe des Dienstjahres hat der Arbeiter Anspruch auf Ferien im Verhältnis zur abgelaufenen Zeitdauer.

6 Eine Barentschädigung an Stelle von Ferien ist nicht gestattet.

4

Art. 10 Krankengeldverslcberung

1

Jeder Arbeiter ist verpflichtet, eine Krankengeldversicherung abzuschliessen.

8 An die Prämie dieser Versicherung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen wöchentlichen Beitrag von 1,50 Franken in der Zone I und 1,20 Franken in der Zone II zu bezahlen. Der Arbeitnehmer hat nachzuweisen, dass er einen mindestens um die Hälfte dieser Ansätze erhöhten Betrag für die Krankengeldversicherung aufwendet.

3 Durch die Beitragsleistung des Arbeitgebers ist die ihm gemäss Artikel 885 des Obligationenrechts obliegende Verpflichtung zur Lohnzahlung bei Krankheit des Arbeitnehmers abgelöst.

Art. 11 Feiertage

Den Arbeitnehmern wird für 6 Feiertage pro Jahr, die auf einen Werktag fallen, folgende Entschädigung pro Feiertag bezahlt: Für Verheiratete und gesetzlich Unterstützungspflichtige Für Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht

Zone I: Fr.

Zone II Fr.

17.-- 15. --·

14.-- 12.--

Art. 12 Sohw&rxarbelt

1

Jedem Arbeiter ist strengstens untersagt, in seiner Frei- und Ferien zeit Berufsarbeiten auszuführen.

653 2

Zuwiderhandelnde können nach einmaliger Warnung unter Entzug der Ferien sofort ohne Einhaltung der normalen Kündigungsfrist entlassen werden.

8 Jeder Arbeiter ist verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers durch einwandfreie Ausführung der Arbeiten und schonende Behandlung von Maschinen, Werkzeugen und Material bestmöglich zu wahren.

Art. 17 Über die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestim mungen kann die von den Berufsverbänden eingesetzte paritätische Berufskommission Kontrollen durchführen.

2 Bei festgestellter Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Zuschläge, Löhne, Ferien, Beiträge an die Prämie der Krankengeldversicherung und bezahlten Feiertage hat der Arbeitgeber den Arbeitern diese sofort in vollem Umfange nachzubezahlen, beziehungsweise nachzugewähren. Überdies hat er 25 Prozent der geschuldeten Nachzahlung in die Kasse der paritätischen Berufskommission einzuzahlen zur Deckung der Kosten der Allgemeinverbindlicherklärung sowie für die Kontrollen über die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen.

Zum Inkasso und, wenn nötig, zur rechtlichen Geltendmachung des vorerwähnten Betrages von 25 Prozent sind die vertragschliessenden Verbände berechtigt.

1

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Wagnergewerbe (Vom 7. März 1958)

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19.03.1953

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