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von uepartementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Kreisschreiben des

Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Beiträgen für das berufliche und hauswirtschaftliche Bildungewesen (Vom

30. April 1958)

Herr Präsident, Herren Begierungsräte, Wir machen Sie in gewohnter Weise darauf aufmerksam, dass die Beitragsgesuche der ständigen beruflichen und hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten und Kurse, die auf einen Bundesbeitrag nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung, vom 26. Juni 1980, Anspruch erheben, dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf dem amtlichen gelben Formular in einfacher Ausfertigung bis zum 15. Juni 1953 einzureichen sind. Diese Frist darf nicht überschritten werden. Dem genannten Bundesamt bleiben für die Sichtung und die Zusammenstellung der Eingaben zuhanden des "Voranschlages der Eidgenossenschaft für das Jahr 1954 nur wenige Tage zur Verfügung. Es kann daher Voranschläge, die nach dem vorstehend festgesetzten Tarmin eintreffen, nicht mehr berücksichtigen.

Da die eidgenössische Staatsrechnung schon Ende Januar abgeschlossen ·wird, werden die Bundesbeiträge für diejenigen Schulen, deren Bechnungspériode sich auf das Kalenderjahr erstreckt, aus dem Kredit des folgenden Jahres angewiesen. So wird die Auszahlung der Beiträge für das Kalenderjahr 1958 gleich derjenigen für das Schuljahr 1953/54 aus dem Kredit für das Jahr 1954 erfolgen.

Zur Aufstellung des Voranschlages des Bundes für das Jahr 1954 sind dem Bundesamt also innert der vorgeschriebenen Frist die Voranschläge für das Kalenderjahr 1953 sowie für das Schuljahr 1953/54 zuzustellen. Für die Aufstellung der einzelnen Voranschläge verweisen wir auf die Bestimmungen der Artikel 61-63 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung.

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Wir hoffen, die für das Vorjahr bewilligten Beitragsansätze auch für 1954 in Aussicht nehmen zu können. Sollte der zur Verfügung. stehende Kredit jedoch nicht ausreichen, müssten die nachstehend genannten Prozentsätze entsprechend gekürzt werden. Unter diesem Vorbehalt können somit folgende Höchstsätze der anrechenbaren Ausgaben in die einzureichenden Voranschläge eingesetzt werden.

A. Besoldungen Als Besoldungen im Sinne von Artikel 52, Absatz 2, der Verordnung I sowie des Bundesratsbeschlusses vom 20. Februar 1948 gelten Grundgehalt (Bruttobetrag), Naturalleistungen, Teuerungszulagen und Ortszuschläge. Kinder- und Familienzulagen sowie Aufwendungen für Buhegehalte und Fürsorgekassen fallen nicht unter diesen Begriff. Sie kommen für den Bundesbeitrag nicht mehr in Frage und sind deshalb im Voranschlag unter die nicht subventionsberechtigten Ausgaben (Bubrik B. 3. V) einzusetzen.

Für die Beitragsleistung sind die folgenden prozentualen Ansätze vorgesehen : 1. Gewerbliche und k a u f m ä n n i s c h e Berufsschulen.

85 Prozent der Besoldungen für den Unterricht in den Bfhchtfächern an Lehrlingsklassen. Für die Anerkennung als Pflichtfächer sind die bezüglichen Normallehrpläne massgebend; 25 Prozent der Besoldungen für den Unterricht in den fakultativen Fächern.

2. Weiterbildungskurse, höhere Fachkurse, Fachschulen, Lehrwerkstätten, Museen, und Sammlungen.

25 Prozent, der Besoldungen für den beitragsberechtigten Unterricht ; 25 Prozent der beitragsberechtigten Besoldungen des Personals von Museen und Sammlungen.

3. Hauswirtschaftliche Bildungsanstalten und Kurse.

25 Prozent der Besoldungen für die beitragsberechtigten Fächer der Schulen und Kurse nach Massgabe der Verordnung III.

4. Handelsmit'telschulen und Verkehrsachulen.

24 Prozent der Besoldungen für den beitragsberechtigten Unterricht.

5. Anstalten der Hochschulstufe.

24 Prozent der beitragsberechtigten Besoldungen der Anstalten gemäss Artikel 52, ht. d, der Verordnung I; 15 Prozent der beitragsberechtigten Besoldungen der Anstalten gemäss Artikel 52, lit. e, der Verordnung I.

.. . A n m e r k u n g zu den Z i f f e r n 1-4. Der Besoldungsanteil der Schulleitung ist gemäss den unter Ziffern 1-4 aufgeführten Ansätzen beitragsberech-

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tigt, sofern der Vorsteher dem Lehrkörper der botreffenden Schule angehört und an ihr wöchentlich wenigstens vier Stunden Unterricht in beitragsberechtigten Fächern erteilt.

Für die Vorsteher der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen kommt für den Besoldungsanteil der von ihnen. erteilten Pflichtfächer ein Beitrag von 35 Prozent, für den übrigen Teil der Besoldung 25 Prozent in Frage,

B. Allgemeine Lehrmittel 25 Prozent der effektiven Anschaffungskosten. Der Beitrag darf jedoch den prozentualen Ansatz, der für die Besoldungen der einzelnen Schulgattungen gilt, nicht übersteigen.

Ausführliche Angaben über die beitragsberechtigten allgemeinen Lehrmittel der beruflichen Bildungsanstalten und Kurse sind im Abschnitt «Bechnungswesen» der "Wegleitungen für die gewerblichen Berufsschulen, vom 18.

August 1941, und für die kaufmännischen Berufsschulen, vom 4. Februar 1946, enthalten. Über die Beitragsberechtigung der von den hauswirtschaftlichen Schulen und Kursen angeschafften allgemeinen Lehrmittel gibt unser KreisSchreiben vom 8. März 1951 nähere Auskunft.

Grundsätzlich gelten als beitragsberechtigt die dem Unterricht dienenden und in den Besitz der Schule übergegangenen Lehrmittel von bleibendem Wert (z. B. Anschauungsmaterial, Apparate, empfohlene Fachwerke und -bûcher für die Lehrer- und Schülerbibliotheken). Bücher und Schriften, die den Schülern zum Gebrauch im Unterricht dienen, fallen für den Bundesbeitrag ausser Betracht, auch wenn sie Eigentum der Schule bleiben. Ebenfalls nicht beitragsberechtigt sind Ausgaben für Verbrauchsmaterial, für Schuhnobiliar und Einrichtungen, die mit dem Gebäude fest verbunden werden und zu diesem gehören. Das gleiche gilt für Werkzeuge und Utensilien, die einer raschen Abnützung unterworfen sind, wie Feilen, Bohrer, Fräser, Drehstähle, Schmirgelscheiben, .Sägeblätter, Laboratoriumsutensilien sowie Kloimnaterial. Auch für Eechenmaschinen, Buchhaltungsmaschinen, Vervielfältigungsapparate und dergleichen ist kein Bundesbeitrag zu erwarten. Beim Ankauf von Schreibmaschinen für kaufmännische Schulen beschränkt sich die Beitragsleistung auf gewöhnliche Bureaumodelle.

Das Bundesamt ist angewiesen, den Ausgaben für die Anschaffung allgemeiner Lehrmittel besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Den Schulleitungen wird nahegelegt, sich vor dem Ankauf von Maschinen und Apparaten durch die Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörden beim Bundesamt zu erkundigen, ob ein Bundesbeitrag erwartet werden kann.

Dem Voranschlag ist ein Verzeichnis der vorgesehenen Anschaffungen samt einer Begründung beizulegen.

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C. Neu- und Erweiterungsbauten Gesuche um Bundeabeiträge an Neu- und Erweiterungsbauten, deren Inangriffnahme im Jahre 1954 beabsichtigt ist, sind - nach Massgabe von Artikel 60Ms der Verordnung I bzw. von Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung III - zusammen mit den Voranschlägen der Bildungsanstalten und Kurse einzureichen. Nach Eingang der Eingaben wird das Bundesamt im einzelnen abklären, ob die in Artikel 60Ms der Verordnung I enthaltenen Bedingungen für die Beitragsleistung erfüllt sind.

Im besondern sei darauf aufmerksam gemacht, dass im Hinblick auf die gegenwärtige Vollbeschäftigung des Baugewerbes die Gewährung eines Bundesbeitrages nur in Frage kommen kann, wenn der Baubeginn unter Eücksichtnahme auf die Lage des Arbeitsmarktes angesetzt wird. Um diese Frage in Verbindung mit dem Delegierten für Arbeitsbeschaffung rechtzeitig abklären zu können, wie auch einen möglichst vollständigen Überblick über die im Jahre 1954 in Aussicht genommenen Bauten für die berufliche Ausbildung und die entsprechenden Bausummen zu erhalten, müssen wir darauf dringen, dass die Gesuche dem Bundesamt bis zum 15. Juni 1953 unterbreitet werden. Wo noch nicht endgültig bereinigte Projekte vorliegen, ist diesem Amte gedient, wenn ihm bis zum genannten Zeitpunkte vorerst wenigstens die wichtigsten Angaben (Bauvolumen, voraussichtliche Baukosten und vorgesehenes Datum der Inangriffnahme der Bauarbeiten) zugestellt werden.

D, Reiseauslagen von Lehrlingen Für die Bundesbeiträge an die Eeiseauslagen der Lehrlinge sehen wir, wie im. letzten Jahr, wieder ein Drittel der anderweitigen Stipendien (Kantone, Gemeinden, Verbände, Stiftungen) vor.

Die Voranschläge können ihren Zweck nur erreichen, wenn sie mit den späteren Abrechnungen möglichst weitgehend übereinstimmen. Wir bitten Sie daher, darauf zu dringen, dass die Voranschläge mit aller Sorgfalt erstellt werden und nennenswerte Abweichungen der Bechnungen nicht zu erwarten sind.

Der Stand der Bundesfinanzen erheischt stetsfort strengste Sparsamkeit.

Aus diesem Grunde können die hiervor erwähnten Höchstsätze nicht ohne weiteres beansprucht werden. Gemäss Artikel 47 der Verordnung I darf der Bundesbeitrag nicht höher bemessen werden, als zur Bestreitung der ungedeckten Ausgaben erforderlich ist. Auch muss der Zersplitterung der Mittel dadurch vorgebeugt werden, dass Veranstaltungen von bescheidenem Umfange ohne finanzielle Unterstützung des Bundes durchgeführt werden. Vor der allfälligen Erweiterung des Unterrichts ist die Bedürfnisfrage gründlich abzu klären. Insbesondere können neu geführte Klassen von Fachschulen, Lehrwerk-

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statten, Handels- und Verkehrsschulen, für welche die Zustimmung des Bundesamtes nicht vor ihrer Eröffnung eingeholt worden ist, keine Bundesbeiträge beanspruchen.

Wir .ersuchen Sie, den Schul- und Kursbehörden von diesem Kreisschreiben Kenntnis zu geben. Das Bundesamt stellt Ihnen auf Wunsch weitere Exemplare zur Verfügung.

Bern, den 80. April 1953.

Mit vorzüglicher Hochachtung uso

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Rubattel

Das vorstehende Kreisschreiben geht ebenfalls an den Schweizerischen kaufmännischen Verein, Zürich, für sich und zuhanden der von ihm vertretenen kaufmännischen Berufsschulen.

Zulassung eines Gasmessersystems zur amtlichen Prüfung und Stempelung Auf Grund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und geinäss Artikel 2 der Vollziehungsverordmmg vom 27. November 1951 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Gasmessern hat die Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission das nachstehende Gasmessersystem zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihm das beifolgende Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Società Industriale Misuratori, SIM, Milano.

System B 33

Trockener Gasmesser «Bex».

Bern, den 25. April 1958.

Der Präsident der Eidgenössischen Mass- und Gewichtskommission: P. Joye

Notifikation Am 4. Dezember 1952 wurden in Basel in einem Schmuggelversteck des Eisenbahnwagens DB 11402 11 Schachteln mit 65 Etuis Farbstiften «Stabilo» Nr. 8778 7 Pakete mit 42 Etuis Bleistiften Nr. 9000 B 59 Pakete mit 708 Etuis Bleiminen «Mars-Lumograph» 8 Kartons mit.96 Dutzend Bleistiften «A. W. Faber» Nr.: 1433 .

77 entdeckt. Da die Umstände darauf schliessen Hessen, dass die Waren widerrechtlich in die Schweiz eingeführt worden sind, wurden sie, gestützt auf Artikel 102, Absatz l, in Verbindung mit Artikel 121 .des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen, durch den Zolluutersuchungsdienst Basel beschlagnahmt.

, Dem rechtmässigen Eigentümer wird hiermit gemäss Artikel 102, Absatz 4, des genannten Gesetzes von der Beschlagnahme Kenntnis gegeben. Er kann sie binnen 80 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation bei der Zollkreisdirektion Basel durch Beschwerde anfechten. Meldet sich binnen dieser Frist kein Ansprecher, so wird über die beschlagnahmte Ware nach Gesetz verfügt.

Bern, den 11. Mai 1953.

1200

Eidgenössische Oberzolldirektion

Urteile Die nachstehenden Urteile werden den Beschuldigten, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet: 1.

2.

lichen Strafgerichtes vom 28. August 1950 auferlegte Busse von 800 Franken wird in 80 Tage Haft umgewandelt.

Die mit Urteil des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes vom 27. Februar 1951 auferlegte Busse im Bestbetrag von 502,60 Franken wird in 51 Tage Haft umgewandelt.

8.

' gewandelt.

4.

auferlegte Busse von 1000 Franken wird in 8 Monate Haft umgewandelt, Akteneinsicht (für alle vier Urteile) Gerichtskanzlei, Tiefenhöfe 8, Zürich l, Tel. (051) 28 87 68. Kosten werden keine gesprochen.

Die vorstehenden Urteile erwachsen in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die

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Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen.

Z ü r i c h , den 12. Mai 1958.

1200

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9. kriegswirtschaftliches Strafgericht.

Wettbewerb- und Stellenanssehreibungen, sowie Anzeigen

Bei der unterzeichneten Verwaltung ist erschienen:

Obligationenrecht mit den bis 31. Dezember 1949 erfolgten Abänderungen.

Der Verkaufapreis beträgt 3 Franken (broschiertes Exemplar), 8,50 Franken (kartoniertes Exemplar), plus Porto oder Nachnahmegebühren.

Postcheckkonto III 520.

Bundeskanzlei Drucksachenbureau

126

1

Bei der unterzeichneten Verwaltung ist erschienen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch mit den bis 81. März 1949 erfolgten Abänderungen.

Der Verkaufspreis beträgt 2,50 Franken (broschiertes Exemplar), S Franken (kartoniertes Exemplar), plus Porto oder Nachnahmegebühr.

Postcheckkonto III 520.

uze

Bundeskanzlei Drucksachenbureau

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1953

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.05.1953

Date Data Seite

72-78

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