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Bundesratsbeschluss betreffend

die Wiederinkraftsetzung und Abänderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Sattler- und Sattler-Tapezierergewerbe (Vom 18. Februar 1953)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Art. l Der am 5. Oktober 1949 1) abgeänderte und am 30. September 1952 abgelaufene Bundesratsbeschluss vom 2. März 19482) betreffend die Allgemeinverbindlich erklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Sattler- und Sattler-Tapezierergewerbe wird wieder in Kraft gesetzt.

Art. 2 Artikel 2, Ziffer III, Ziffer IV, Absatz l und Ziffer V, des vorgenannten Bundesratsbeschlusses werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt : Ziff. III:1 Es werden folgende Minimalstundenlöhne, inklusive Teuerungszulage, festgesetzt, die auch als Minimalgrundlagen für Akkordarbeiten gelten : a. Städte mit über 100 000 Einwohnern . . . . . . .

2,60 Franken b. Städtische Verhältnisse 2,40 » c. Halbstädtische und ländliche Verhältnisse 2,25 » Jungarbeiter im 1. und 2, Jahr nach bestandener Lehrabscblussprüfung werden nach Leistung entlöhnt. Der vereinbarte Jungarbeiterlohn darf jedoch im 1. Jahr nicht unter 70 Prozent, im 2. Jahr nicht unter 75 Prozent der Minimalstundenlöhne gemäss lit. a, 6 und c angesetzt werden.

2 Für die Einteilung der Ortschaften gilt, mit Ausnahme der Städte über 100 000 Einwohner, das Verzeichnis für die Übergangsrenten in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

1) BEI 1949, II, 643.

2 ) BEI 1948,1,1180.

551 3 In Härtefällen kann die paritätische Kommission für einzelne Betriebe von der oben festgelegten Einteilung abweichen.

4 In Betrieben in ländlichen Verhältnissen mit ausschliesslicher Bauernkundschaft kann der Mindestlohnansatz gemäss Absatz l, lit. e, um höchstens 20 Bappen, für Jungarbeiter um höchstens 10 Bappen unterschritten werden.

s Minderleistungsfähige können nach schriftlicher Vereinbarung entlöhnt werden.

' Für die Gewährung von Kost und Logis kann der Arbeitgeber pro Tag folgende Ansätze anrechnen: Kost: 4,70 Franken Logis: 0,80 Franken Total 5,50 Franken.

7 Die Lohnauszahlung hat monatlich wenigstens zweimal zu erfolgen. Die Auszahlung soll mit Schiusa der Arbeitszeit beendet sein.

8 Jedem Arbeitnehmer kann der Lohn von höchstens zwei Arbeitstagen als Standgeld zurückbehalten werden. Das Standgeld verfällt als Konventionalstrafe, wenn das Dienstverhältnis vom Arbeiter Vertrags- oder gesetzwidrig ohne Beachtung der Kündigungsfrist gelöst wird.

Ziff. IV, Abs. 1: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte Ferien, und zwar: im 1. bis und mit 5. Dienstjahr 6 Arbeitstage im 6. bis und mit 12. Dienstjahr 10 Arbeitstage nach 12 Dienstjahren 12 Arbeitstage Die Ferien werden bei angebrochenen Dienstjahren pro rata temporis vergütet.

Ziff. V: Es werden jährlich 5 Feiertage (Wahl nach Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer) wie folgt vergütet: Verheiratete mindestens , . 10 Franken Ledige mindestens .

8 Franken Die Auszahlung erfolgt jeweilen am nächsten Zahltag.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. März 1954.

Bern, den 18. Februar 1958.

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Für den Bundespräsidenten: Kobelt Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bundesratsbeschluss betreffend die Wiederinkraftsetzung und Abänderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Sattlerund Sattler-Tapezierergewerbe (Vom 18. Februar 1953)

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1953

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26.02.1953

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550-551

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